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E-4515/2014

E-4515/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-09-23 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Beschwerdeeinreichung wird abgewiesen.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 3 Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige schweizerische Vertretung. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand:

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Beschwerdeeinreichung wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige schweizerische Vertretung. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4515/2014 Urteil vom 23. September 2014 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, (...) Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist (Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung); Verfügung des BFM vom 9. April 2014 / N (...) Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der tamilische Gesuchsteller ein erstes Mal am 23. November 2004 bei der schweizerischen Vertretung in Colombo um Asyl in der Schweiz ersuchte, dass das Bundesamt nach der Befragung vom 16. Februar 2005 durch die schweizerische Botschaft das Asylgesuch mit Verfügung vom 3. März 2006 ablehnte und die Einreise in die Schweiz verweigerte, dass eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde von der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) am 11. Mai 2006 abgewiesen wurde, dass der Gesuchsteller am 25. April 2010 ein zweites Mal bei der schweizerischen Botschaft in Colombo um Asyl nachsuchte, welches er damit begründete, er werde seit seiner Teilnahme als Kandidat der B._______-Partei ([...]) an den letzten Parlamentswahlen (vom April 2010) ständig von bewaffneten Gruppierungen bedroht, dass er mittels weiteren Eingaben an die schweizerische Vertretung in Colombo von ununterbrochenen Belästigungen - z.B. sei er am (...) 2009 von einer speziellen Einheit entführt, für drei Tage festgehalten und gefoltert worden; seither bekomme er immer wieder telefonische Nachrichten, dass man ihn umbringen wolle oder er werde von Unbekannten aus dem Haus gerufen oder Armee-Angehörige würden das ganze Haus nach ihm aushorchen - berichtete, da man ihn von einer weiteren Teilnahme an künftigen Wahlen abhalten wolle, dass der aus C._______ (Ost-Distrikt [...]) stammende Gesuchsteller am 26. Februar 2014 durch Mitarbeiter der schweizerischen Vertretung in Colombo befragt wurde und dabei zu Protokoll gab, dass er insbesondere von der Karuna-Gruppe (bzw. Tamil Makkal Viduthalai Pulikal/TMVP) und von der sri-lankischen Armee behelligt, bedroht und geschlagen werde; so habe er nach einem Angriff vom (...) 2014 hospitalisiert werden müssen, dass er am (...) 2014 von der Karuna-Gruppe erpresst worden sei, er das Schweigegeld indes nicht habe bezahlen können, dass das BFM das Asylgesuch des Gesuchstellers mit Verfügung vom 9. April 2014 ablehnte und die Einreise in die Schweiz verweigerte, insbesondere da die Möglichkeit bestehe, sich hinsichtlich der geltend gemachten Bedrohungen durch ein Mitglied der TMVP an die sri-lankischen Behörden zu wenden, um diese um Schutz zu ersuchen, dass diese Verfügung von der schweizerischen Vertretung in Colombo am 24. April 2014 in eingeschriebener Form dem Gesuchsteller zugestellt wurde, dass indes keine Eröffnungsbestätigung in den Akten liegt, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 29. Juli 2014 der Schweizer Botschaft in Colombo mitteilte, er hätte gegen die Verfügung vom 9. April 2014 nicht innert Frist Beschwerde erheben können, da sein Onkel am 30. Mai 2014 gestorben ("expired") und er persönlich gesucht worden sei, weshalb er bis heute Probleme habe und nicht zur Verfügung gestanden sei ("I was not available"), dass er implizit die Aufhebung der Verfügung vom 9. April 2014 des BFM und Gewährung von Asyl beantragte, dass diese Anträge damit begründet wurden, er habe in Sri Lanka weiterhin Probleme ("I still having problems"), dass die schweizerische Botschaft dieses Schreiben am 5. August 2014 dem Bundesverwaltungsgericht übermittelte (Eingang: 14. August 2014), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Zuständigkeit auch die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG, welche in Zusammenhang mit solchen Beschwerden stehen, umfasst (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6749/2012 vom 31. Januar 2013 E. 1.1), dass die Eingabe des Gesuchstellers als Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist entgegen genommen wird, dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Fristversäumnis erleidet (vgl. Stefan Vogel, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, N. 1 zu Art. 24 VwVG), dass auf ein Fristwiederherstellungsgesuch formell eingetreten wird, wenn der Gesuchsteller unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und zugleich die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1 VwVG; vgl. Alfred Kölz/Isa-belle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 587), dass die materielle Behandlung eines Fristwiederherstellungsgesuchs verlangt, dass das Säumnis auf ein unverschuldetes Hindernis, mithin eine - objektive oder subjektive - Unmöglichkeit, rechtzeitig zu handeln, zurückzuführen ist (Art. 24 Abs. 1 VwVG), dass objektive Unmöglichkeit anzunehmen ist, wenn der Gesuchsteller bzw. sein Rechtsvertreter wegen eines von seinem Willen unabhängigen Umstandes am fristgerechten Handeln verhindert war; während subjektive Unmöglichkeit vorliegt, wenn zwar die Vornahme einer Handlung objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, der Betroffene aber durch besondere Umstände, die er nicht zu verantworten hat, am Handeln gehindert war (vgl. Stefan Vogel, a.a.O., N. 10 ff. zu Art. 24 VwVG), dass der Gesuchsteller den Nachweis, dass die Frist wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht gewahrt werden konnte, zu erbringen hat, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und ein blosses Glaubhaftmachen insoweit nicht genügt (vgl. zum Ganzen: URSINA BEER-LI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungs-rechtpflege des Bundes und der Kantone, 1985, S. 227 ff. m.w.H.), dass vorliegend in Anbetracht nachfolgender Erwägungen offen bleiben kann, ob das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist binnen Frist eingereicht wurde, dass die verpasste Prozesshandlung - die Einreichung einer Beschwerde gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG - indes als genüglich anerkannt wird, da die Begehren und deren Begründung in der Laieneingabe implizit erkennbar sind; auch enthält die Beschwerdeschrift die Unterschrift des Beschwerdeführers (bzw. Gesuchstellers), dass indes der Grund, weshalb der Gesuchsteller nicht innert Frist eine Beschwerde habe einreichen können, nicht ausreichend dargelegt, sondern nur erklärt wurde, der Gesuchsteller habe nicht zur Verfügung gestanden, weil er gesucht worden und sein Onkel gestorben sei, dass daraus nicht ergeht, weshalb er innert der Frist von 30 Tagen, keine Beschwerde einreichten konnte, dass folglich das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abzulehnen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Gesuchsteller aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), indessen auf die Kostenerhebung in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Beschwerdeeinreichung wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige schweizerische Vertretung. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: