Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin ersuchte die Schweiz am 25. Oktober 2014 um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank ergab, dass sie am 4. Oktober 2014 bereits in Italien Asyl beantragt hatte. Das SEM stellte mit Verfügung vom 8. Januar 2015 fest, dass für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens Italien zuständig ist, trat auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. B. Mit Eingabe vom 21. Januar 2015 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin in Beilage eines ärztlichen Kontrollblatts dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein mit dem Antrag, die Verfügung des SEM vom 8. Januar 2015 sei aufzuheben und das Amt sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen. Des Weiteren sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf den Kostenvorschuss sei zu verzichten. C. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 23. Januar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Der Beschwerdeführerin wurde die angefochtene Verfügung frühestens am 15. Januar 2015 eröffnet. Die Beschwerde ist daher auf jeden Fall fristgerecht (Art. 108 Abs. 2 AsylG); sie ist auch formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sachverhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein.
E. 3.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Abgleich mit der Zentraleinheit Eurodac ergebe, dass die Beschwerdeführerin am 4. Oktober 2014 in Italien ein Asylgesuch eingereicht habe. Die Zuständigkeit sei am 19. Dezember 2014 an Italien übergegangen. Sodann sei ihr zur Zuständigkeit Italiens das rechtliche Gehör gewährt worden. Der Wunsch auf den Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Im Rahmen des Dublin-Verfahrens würden unter den Begriff "Familienangehörige" Ehegatten und nicht verheiratete Partner fallen, welche eine dauerhafte Beziehung führen würden. Im Lichte des Art. 8 EMRK sei unter anderem die Bindung der Partner aneinander und die Stabilität und Dauer einer Beziehung zu berücksichtigen. Diesen Anforderungen würden die Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht standhalten, weil weder genaue Angaben zum Alter des jeweiligen Partners gemacht worden seien, noch seien die Angaben zum gemeinsamen Aufenthaltsort und zur Dauer der Beziehung sowie zum letzten Kontakt übereinstimmend. Es sei nicht von einer stabilen, gelebten Partnerschaft auszugehen. Somit könne die geltend gemachte Beziehung nicht im Sinne von Art. 2 Bst. g VO-III-Dublin erachtet werden, die Zuständigkeit Italiens sei nicht zu beanstanden. Der Vollzug nach Italien sei zumutbar und durchführbar.
E. 3.3 Was die Beschwerdeführerin gegen die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens einwendet, geht fehl. Es kann offen bleiben, ob die nicht belegte Ehe im Ausland gültig geschlossen und in der Schweiz überhaupt anerkannt werden könnte (Art. 45 IPRG), da diese gemäss Angaben der Beschwerdeführerin ohnehin nicht im Heimatland vor deren Flucht geschlossen wurde. In der angefochtenen Verfügung wird ausführlich dargelegt, weshalb von einem gelebten Familienverhältnis mit dem angeblichen Ehemann jedenfalls keine Rede sein kann. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Ausführungen in der Verfügung verwiesen werden. Der Argumentation der Beschwerdeführerin ist damit die Grundlage entzogen, soweit sie sich auf Art. 10 Dublin-III-VO stützt. Nicht zur Anwendung kommen auch andere angerufenen Bestimmungen: Art. 16 Dublin-III-VO ist nicht einschlägig, weil die taxative Aufzählung Ehegatten nicht erfasst (siehe hierzu Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, Art. 16, K1, S. 151) und - entgegen des missverständlichen Wortlauts - in der Konstellation, dass sich beide Ehegatten im selben Mitgliedstaat befinden, nicht anwendbar ist (Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, Art. 16, K11, S. 154). Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO findet ebenfalls keine Anwendung, weil die Bestimmung ein Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt, das die humanitäre Klausel zur Geltung bringen könnte (hierzu Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, Art. 17, K14 f.). Ein solches wird in keiner Weise belegt. Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausgegangen, zumal die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen und damit ihre Zuständigkeit implizit anerkannten (vgl. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Nachfolgend bleibt das sog. Selbsteintrittsrecht zu prüfen (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO).
E. 4.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen, auch wenn nach den einschlägigen Kriterien der Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig ist (Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (BVGE 2010/45 E. 5). Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, namentlich ein Verstoss gegen eine zwingende Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts (BVGE 2010/45 E. 7.2). Die Beschwerdeführerin beruft sich auf das Selbsteintrittsrecht in Verbindung mit Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf.
E. 4.2 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (nachfolgend EGMR) begründet die allgemeine Situation in Italien kein Vollzugs- bzw. Überstellungshindernis. Im kürzlich ergangenen Urteil vom 4. November 2014 in Sachen Tarakhel gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 29217/12) stellte der EGMR hinsichtlich der Lebensbedingungen der Antragsteller in den verfügbaren Unterkünften fest, die Situation in Italien könne in keiner Weise verglichen werden mit der Situation in Griechenland, wie sie im Urteil EGMR vom 21. Januar 2011 in Sachen M.S.S. gegen Belgien und Griechenland (Beschwerde Nr. 30696/09) festgestellt wurde. Die Strukturen und die allgemeinen Lebensbedingungen in den Unterkünften schliessen Überstellungen nach Italien nicht schon aus (Urteil, a.a.O., §§ 106-115). Der EGMR stellte im konkreten Fall allerdings fest, wenn Kinder von der Überstellung betroffen seien, müsse darauf geachtet werde, dass die Lebensbedingungen ihrem Alter angepasst seien; andernfalls würden die Lebensbedingungen jene Schwelle der Ernsthaftigkeit erreichen, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen könnte (vgl. Urteil, a.a.O., §§ 116-122). Deshalb müssten die Schweizer Behörden in solchen Konstellationen von den italienischen Behörden Zusicherungen einholen, dass die Unterbringung in Italien in einer Weise erfolge, die dem Alter der Kinder angemessen sei. Das Bundesverwaltungsgericht verlangt in Fällen mit minderjährigen Kindern sowie bei anderen besonders verletzlichen Personengruppen - bis auf Weiteres - nicht nur eine sorgfältige Abklärung möglicher Vollzugshindernisse (vgl. z.B. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-97/2015 vom 13. Januar 2015; E-7075/2013 vom 20. März 2014 E. 6.4; E-258/2014 vom 21. Mai 2014 E. 6.3-6.4), sondern unter den gegebenen Umständen auch eine vorgängige Zusicherung durch die italienische Behörde.
E. 4.3 Die Vorinstanz hat im vorliegenden Fall keine Zusicherung eingeholt. Sie erwähnt in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine hochschwangere Frau handelt, obwohl diese gerade die Schwangerschaft als Wegweisungsvollzugshindernis zu Protokoll gegeben hatte (SEM-Akten, A4/14 S. 10). Mittlerweile ist sie im achten Monat schwanger, was sie durch den Beleg einer ärztlichen Kontrolluntersuchung nachweist (Gerichtsakten, act. 1 Beilage 3). Unter diesen Umständen besteht ohne Zusicherung eine ernsthafte Gefahr, dass bei einem Wegweisungsvollzug Art. 3 EMRK verletzt würde, auch wenn Italien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und die Beschwerdeführerin in grundrechtskonformer Art untergebracht werden könnte. Dadurch, dass die Vorinstanz die Schwangerschaft gänzlich ausser Acht lässt, hat sie den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und die Begründungspflicht verletzt. Es ist nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts, den Sachverhalt wie eine erstinstanzliche Verwaltungsbehörde festzustellen und daraus Rechtsfolgen abzuleiten, zumal die Partei dadurch eine Instanz verlöre. Bei dieser Sachlage hat das Gericht nicht weiter zu prüfen, ob und gegebenenfalls unter welchen Vollzugsmodalitäten im vorliegenden Fall eine Überstellung nach Italien zulässig wäre, oder sogar selbst eine Zusicherung einzuholen. Die angefochtene Verfügung ist vielmehr aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nach der Rückweisung wird diese, gestützt auf den vollständig festgestellten Sachverhalt, eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK im Rahmen des Selbsteintrittsrechts erneut zu prüfen haben.
E. 5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne des Eventualantrags gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 8. Januar 2015 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist damit gegenstandslos geworden. Gleiches gilt für die Gesuche um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Der nicht vertretenen Beschwerdeführerin sind keine notwendige und verhältnismässig hohe Kosten entstanden (Art. 64 VwVG), weshalb keine Entschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom 8. Januar 2015 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-450/2015 Urteil vom 30. Januar 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Muriel Kadima Beck Kadima; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. Januar 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte die Schweiz am 25. Oktober 2014 um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank ergab, dass sie am 4. Oktober 2014 bereits in Italien Asyl beantragt hatte. Das SEM stellte mit Verfügung vom 8. Januar 2015 fest, dass für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens Italien zuständig ist, trat auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. B. Mit Eingabe vom 21. Januar 2015 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin in Beilage eines ärztlichen Kontrollblatts dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein mit dem Antrag, die Verfügung des SEM vom 8. Januar 2015 sei aufzuheben und das Amt sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen. Des Weiteren sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf den Kostenvorschuss sei zu verzichten. C. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 23. Januar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Der Beschwerdeführerin wurde die angefochtene Verfügung frühestens am 15. Januar 2015 eröffnet. Die Beschwerde ist daher auf jeden Fall fristgerecht (Art. 108 Abs. 2 AsylG); sie ist auch formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sachverhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein. 3.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Abgleich mit der Zentraleinheit Eurodac ergebe, dass die Beschwerdeführerin am 4. Oktober 2014 in Italien ein Asylgesuch eingereicht habe. Die Zuständigkeit sei am 19. Dezember 2014 an Italien übergegangen. Sodann sei ihr zur Zuständigkeit Italiens das rechtliche Gehör gewährt worden. Der Wunsch auf den Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Im Rahmen des Dublin-Verfahrens würden unter den Begriff "Familienangehörige" Ehegatten und nicht verheiratete Partner fallen, welche eine dauerhafte Beziehung führen würden. Im Lichte des Art. 8 EMRK sei unter anderem die Bindung der Partner aneinander und die Stabilität und Dauer einer Beziehung zu berücksichtigen. Diesen Anforderungen würden die Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht standhalten, weil weder genaue Angaben zum Alter des jeweiligen Partners gemacht worden seien, noch seien die Angaben zum gemeinsamen Aufenthaltsort und zur Dauer der Beziehung sowie zum letzten Kontakt übereinstimmend. Es sei nicht von einer stabilen, gelebten Partnerschaft auszugehen. Somit könne die geltend gemachte Beziehung nicht im Sinne von Art. 2 Bst. g VO-III-Dublin erachtet werden, die Zuständigkeit Italiens sei nicht zu beanstanden. Der Vollzug nach Italien sei zumutbar und durchführbar. 3.3 Was die Beschwerdeführerin gegen die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens einwendet, geht fehl. Es kann offen bleiben, ob die nicht belegte Ehe im Ausland gültig geschlossen und in der Schweiz überhaupt anerkannt werden könnte (Art. 45 IPRG), da diese gemäss Angaben der Beschwerdeführerin ohnehin nicht im Heimatland vor deren Flucht geschlossen wurde. In der angefochtenen Verfügung wird ausführlich dargelegt, weshalb von einem gelebten Familienverhältnis mit dem angeblichen Ehemann jedenfalls keine Rede sein kann. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Ausführungen in der Verfügung verwiesen werden. Der Argumentation der Beschwerdeführerin ist damit die Grundlage entzogen, soweit sie sich auf Art. 10 Dublin-III-VO stützt. Nicht zur Anwendung kommen auch andere angerufenen Bestimmungen: Art. 16 Dublin-III-VO ist nicht einschlägig, weil die taxative Aufzählung Ehegatten nicht erfasst (siehe hierzu Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, Art. 16, K1, S. 151) und - entgegen des missverständlichen Wortlauts - in der Konstellation, dass sich beide Ehegatten im selben Mitgliedstaat befinden, nicht anwendbar ist (Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, Art. 16, K11, S. 154). Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO findet ebenfalls keine Anwendung, weil die Bestimmung ein Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt, das die humanitäre Klausel zur Geltung bringen könnte (hierzu Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, Art. 17, K14 f.). Ein solches wird in keiner Weise belegt. Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausgegangen, zumal die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen und damit ihre Zuständigkeit implizit anerkannten (vgl. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Nachfolgend bleibt das sog. Selbsteintrittsrecht zu prüfen (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). 4. 4.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen, auch wenn nach den einschlägigen Kriterien der Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig ist (Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (BVGE 2010/45 E. 5). Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, namentlich ein Verstoss gegen eine zwingende Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts (BVGE 2010/45 E. 7.2). Die Beschwerdeführerin beruft sich auf das Selbsteintrittsrecht in Verbindung mit Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. 4.2 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (nachfolgend EGMR) begründet die allgemeine Situation in Italien kein Vollzugs- bzw. Überstellungshindernis. Im kürzlich ergangenen Urteil vom 4. November 2014 in Sachen Tarakhel gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 29217/12) stellte der EGMR hinsichtlich der Lebensbedingungen der Antragsteller in den verfügbaren Unterkünften fest, die Situation in Italien könne in keiner Weise verglichen werden mit der Situation in Griechenland, wie sie im Urteil EGMR vom 21. Januar 2011 in Sachen M.S.S. gegen Belgien und Griechenland (Beschwerde Nr. 30696/09) festgestellt wurde. Die Strukturen und die allgemeinen Lebensbedingungen in den Unterkünften schliessen Überstellungen nach Italien nicht schon aus (Urteil, a.a.O., §§ 106-115). Der EGMR stellte im konkreten Fall allerdings fest, wenn Kinder von der Überstellung betroffen seien, müsse darauf geachtet werde, dass die Lebensbedingungen ihrem Alter angepasst seien; andernfalls würden die Lebensbedingungen jene Schwelle der Ernsthaftigkeit erreichen, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen könnte (vgl. Urteil, a.a.O., §§ 116-122). Deshalb müssten die Schweizer Behörden in solchen Konstellationen von den italienischen Behörden Zusicherungen einholen, dass die Unterbringung in Italien in einer Weise erfolge, die dem Alter der Kinder angemessen sei. Das Bundesverwaltungsgericht verlangt in Fällen mit minderjährigen Kindern sowie bei anderen besonders verletzlichen Personengruppen - bis auf Weiteres - nicht nur eine sorgfältige Abklärung möglicher Vollzugshindernisse (vgl. z.B. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-97/2015 vom 13. Januar 2015; E-7075/2013 vom 20. März 2014 E. 6.4; E-258/2014 vom 21. Mai 2014 E. 6.3-6.4), sondern unter den gegebenen Umständen auch eine vorgängige Zusicherung durch die italienische Behörde. 4.3 Die Vorinstanz hat im vorliegenden Fall keine Zusicherung eingeholt. Sie erwähnt in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine hochschwangere Frau handelt, obwohl diese gerade die Schwangerschaft als Wegweisungsvollzugshindernis zu Protokoll gegeben hatte (SEM-Akten, A4/14 S. 10). Mittlerweile ist sie im achten Monat schwanger, was sie durch den Beleg einer ärztlichen Kontrolluntersuchung nachweist (Gerichtsakten, act. 1 Beilage 3). Unter diesen Umständen besteht ohne Zusicherung eine ernsthafte Gefahr, dass bei einem Wegweisungsvollzug Art. 3 EMRK verletzt würde, auch wenn Italien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und die Beschwerdeführerin in grundrechtskonformer Art untergebracht werden könnte. Dadurch, dass die Vorinstanz die Schwangerschaft gänzlich ausser Acht lässt, hat sie den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und die Begründungspflicht verletzt. Es ist nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts, den Sachverhalt wie eine erstinstanzliche Verwaltungsbehörde festzustellen und daraus Rechtsfolgen abzuleiten, zumal die Partei dadurch eine Instanz verlöre. Bei dieser Sachlage hat das Gericht nicht weiter zu prüfen, ob und gegebenenfalls unter welchen Vollzugsmodalitäten im vorliegenden Fall eine Überstellung nach Italien zulässig wäre, oder sogar selbst eine Zusicherung einzuholen. Die angefochtene Verfügung ist vielmehr aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nach der Rückweisung wird diese, gestützt auf den vollständig festgestellten Sachverhalt, eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK im Rahmen des Selbsteintrittsrechts erneut zu prüfen haben.
5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne des Eventualantrags gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 8. Januar 2015 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist damit gegenstandslos geworden. Gleiches gilt für die Gesuche um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Der nicht vertretenen Beschwerdeführerin sind keine notwendige und verhältnismässig hohe Kosten entstanden (Art. 64 VwVG), weshalb keine Entschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom 8. Januar 2015 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel