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E-4476/2014

E-4476/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-04-07 · Deutsch CH

Visum aus humanitären Gründen (VrG)

Sachverhalt

A. Der eingeladene Gast des Beschwerdeführers, sein Neffe B._______ (nachfolgend: der Gesuchsteller), ersuchte die Schweizerische Botschaft in Beirut (nachfolgend: die Botschaft) am 12. Juni 2014 um Ausstellung eines Schengen-Visums. B. Die Botschaft wies den Visumsantrag mit Verfügung vom am 24. Juni 2014 ab. Sie begründete den Entscheid damit, die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht erfüllt und die Absicht zur Wiederausreise vor Ablauf des Visums habe nicht ermittelt werden können. C. Mit Eingabe vom 30. Juni 2014 reichte der Beschwerdeführer beim BFM Einsprache gegen den ablehnenden Visumsentscheid ein. Die Einsprache begründete er damit, der Gesuchsteller sei wegen der Desertion aus dem Militärdienst in Syrien akut an Leib und Leben gefährdet. Er lebe im Libanon als Papierloser mit der Angst, von Angehörigen der Hezbollah als Deserteur der syrischen Armee erkannt, verhaftet und den syrischen Behörden übergeben zu werden. Das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) übernehme im Falle der Einreise in die Schweiz für den Gesuchsteller eine subsidiäre Kostengarantie. Zudem sei genügend Wohnraum vorhanden. D. Mit am 17. Juli 2014 eröffneter Verfügung vom 14. Juli 2014 wies das BFM die Einsprache ab und verzichtete auf die Erhebung von Verfahrenskosten. E. Der Beschwerdeführer liess durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 11. August 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM erheben. Er beantragte, das BFM sei anzuweisen, das Visumsgesuch gutzuheissen und die Einreise des Gesuchstellers in die Schweiz zu bewilligen. Darüber hinaus ersuchte er um Rückerstattung des geleisteten Kostenvorschusses. Der Rechtsmitteleingabe wurden verschiedene Dokumente beigelegt. F. Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2014 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das BFM zur Vernehmlassung ein, welche am 1. September 2014 beim Gericht einging. G. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Replik vom 8. September 2014 Stellung. H. Er teilte mit Schreiben vom 13. Oktober 2014 mit, mangels Belegs für einen legalen Grenzübertritt aus Syrien müsse er im Fall einer Kontrolle im Libanon damit rechnen, wegen illegalen Aufenthalts mit einer Freiheitsstrafe belegt und nach Syrien abgeschoben zu werden. I. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2014 gab die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer auf dessen Anfrage vom 15. Dezember 2014 bekannt, der genaue Zeitpunkt des Verfahrensabschlusses könne nicht genannt werden, das Dossier werde aber prioritär behandelt. J. Der Beschwerdeführer teilte mit Eingabe vom 19. Dezember 2014 mit, die libanesische Militärpolizei habe die Unterkunft des Gesuchstellers durchsucht und zwei dessen - ebenfalls papierlosen - Wohnpartner mitgenommen. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass sich der Gesuchsteller in grosser Gefahr befinde. K. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2014 führte der Beschwerdeführer aus, der Gesuchsteller sei am (...) verhaftet worden und befürchte eine Abschiebung nach Syrien. L. Am 8. Januar 2015 brachte der Beschwerdeführer vor, der Gesuchsteller müsse vier Wochen im Libanon in Haft bleiben, der weitere Ausgang sei ungewiss. Es müsse eine Abschiebung nach Syrien befürchtet werden. M. Mit Schreiben vom 16. Februar 2015 führte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Email-Korrespondenz mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) vom 12./15. Februar 2015 aus, die Inhaftierung des Gesuchstellers werde durch das IKRK bestätigt. Er reichte tags darauf die Haftbestätigung des Gesuchstellers durch das IKRK vom 16. Februar 2015 zu den Akten. N. Der Beschwerdeführer teilte mit Eingabe vom 27. Februar 2015 unter Hinweis auf die beigelegte Email-Korrespondenz zwischen dem IKRK und dem SRK vom 26. / 27. Februar 2015 mit, der Gesuchsteller sei zwischenzeitlich "(...)" in D._______ verlegt worden. Es werde angesichts des Risikos einer Ausschaffung nach Syrien nochmals um beförderliche Behandlung der Beschwerde ersucht. O. Mit Eingabe vom 11. März 2015 ersuchte er unter Hinweis auf das Urteil des BVGer D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 um Einholen einer zweiten Vernehmlassung des SEM. P. Mit Eingabe vom 18. März 2015 liess er dem Gericht das Original de Besucherbestätigung des IKRK vom 16. Februar 2015 zukommen.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber des Gesuchstellers zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. Urteil des BVGer D-2872/2014 vom 10. Februar 2015 E. 1.3 [zur Publikation vorgesehen]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die in Art. 106 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) für Asylverfahren normierte spezialgesetzliche Kognitionsbeschränkung ist für das vorliegende Verfahren nicht anwendbar, zumal es sich bei der Erteilung eines humanitären Visums trotz der Berührungspunkte zu asylrechtlichen Fragestellungen um eine ausländerrechtliche Materie handelt (vgl. Urteil BVGer D-2872/2014 a.a.O.). Somit kann mit Beschwerde nebst einer Verletzung von Bundesrecht und einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhaltes auch - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).

E. 3 Der Beschwerdeführer vermag aus dem Urteil des BVGer D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 nichts abzuleiten. Im Unterschied zu jenem Entscheid geht es vorliegend namentlich um die Frage, ob der Gesuchsteller im Libanon hinreichenden Schutz vor Verfolgung finden kann. Angesichts des Ergebnisses der nachfolgenden Erwägungen erübrigt es sich, dem mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 11. März 2015 gestellten Antrag auf einen zweiten Schriftenwechsel Folge zu leisten. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). 4.2 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines syrischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Schengen-Visums beziehungsweise humanitären Visums zugrunde. Die im AuG und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AuG). 4.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13. April 2006, zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013], vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 und 6). 4.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaats­angehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestattet; im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV verankert.

E. 5.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend das Stellen von Asyl­gesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des SEM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). In seiner Botschaft zur genannten Gesetzesänderung hat der Bundesrat auf die Visumserteilung aus humanitären Gründen verschiedentlich Bezug genommen; am 28. September 2012 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen" erlassen. Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen.

E. 5.2 Gemäss der Weisung vom 28. September 2012 kann ein Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer - aufgrund der konkreten Situation - unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumsverfahren noch restriktiver als bei den Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bundesrat in der Botschaft vom 26. Mai 2010 hingewiesen (vgl. BBl 2010 S. 4468, 4490).

E. 5.3 Bei einem durch das Vorliegen einer beachtlichen unmittelbaren und ernsthaften konkreten Gefahr gerechtfertigten humanitären Visum entfällt die in Erwägung 3.3 genannte Einreisevoraussetzung, wonach die rechtzeitige (vor Ablauf der 90-tägigen Visumsdauer) Wiederausreise aus der Schweiz zu belegen ist. Es wird vielmehr davon ausgegangen, dass der Visumsinhaber ein Asylgesuch einreicht, sobald er sich in der Schweiz befindet, ansonsten er die Schweiz innert 90 Tagen zu verlassen hat.

E. 6.1 Das BFM führte zur Begründung seines Einspracheentscheides aus, unter Berücksichtigung der allgemeinen politischen Lage, der Nähe zum Bürgerkrieg in Syrien und der verschiedenen Kriegsparteien, die auch im Libanon aktiv seien, könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Gesuchsteller mit ihn treffenden Nachteilen konfrontiert sein könnte, wenn er sich im Libanon ohne gültigen Reisedokumente aufhalte. Selbst wenn er solche Nachteile erleiden sollte, würden diese aber für eine Erteilung eines humanitären Visums nicht ausreichen. Es sei nach den Erkenntnissen des Bundesamtes vielmehr davon auszugehen, dass er im Libanon nicht unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Es liege für ihn keine Notsituation vor, welche im Gegensatz zu anderen Personen ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache. Damit seien die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums nicht erfüllt. Ergänzend sei festzuhalten, dass auch die Bedingungen für die Ausstellung eines ordentlichen Schengenvisums für einen bewilligungsfreien Aufenthalt nicht erfüllt seien. Eine fristgerechte Ausreise des Gesuchstellers nach Ablauf der Gültigkeit des Visums sei nicht gewährleistet. Wegen der Volljährigkeit und infolge Fristablaufs falle er auch nicht unter die Visaerleichterungen für syrische Staatsangehörige.

E. 6.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, der Gesuchsteller sei während seines Militärdienstes desertiert und halte sich seither illegal im Libanon auf, wo er sich in einer lebensgefährlichen Situation befinde. Wegen der grossen Zahl von islamistischen Kämpfern, die sich wie er im Bekaa-Tal aufhalten würden, hätten die libanesischen Sicherheitskräfte ihre Kontrolltätigkeiten ausgedehnt. Es werde nun von im Libanon angetroffenen Ausländern verlangt, dass sie sich mit der sogenannten gelben Karte, einem Ausweis über den legalen Grenzübertritt, ausweisen könnten, ansonsten sie festgenommen und nach einigen Tagen Haft ausgeschafft beziehungsweise den syrischen Behörden übergeben würden. Er (der Gesuchsteller) verfüge über kein solches Dokument und halte sich somit rechtswidrig im Libanon auf. Er befürchte zudem, von Angehörigen der libanesischen Hezbollah-Miliz kontrolliert und als syrischer Deserteur entlarvt zu werden. Für die Hezbollah seien aufgegriffene syrische Deserteure willkommene politische Verhandlungsobjekte. Er könnte indessen ebenso gut von sich im Libanon befindlichen Angehörigen der bewaffneten syrischen Oppositionskräfte als früherer Angehöriger der regulären syrischen Armee erkannt werden. Diesfalls müsste er mit Inhaftierung, Zwangsrekrutierung für die Opposition oder anderweitigen Verfolgungsmassnahmen rechnen. Die Vorinstanz verkenne die Intensität der Krise im Libanon. Das Land stehe kurz davor, in einen weiteren Bürgerkrieg abzugleiten und der Gesuchsteller könne als illegaler Aufenthalter keinerlei Schutz erwarten. Seine Gefährdungslage halte der restriktiven Visumspraxis stand. Der Beschwerdeführer habe das Visumsgesuch einzig deshalb gestellt, weil er dem publizierten Versprechen der Schweizer Behörden, in der Syrien-Krise Hilfe zu bieten, vertraut habe. Insofern verletze das BFM mit seiner ablehnenden Verfügung den Grundsatz von Treu und Glauben.

E. 6.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, der Gesuchsteller lege keine Belege vor, die eine ernsthafte Gefährdung für Leib und Leben beweisen könnten. Mangels Mitwirkungspflicht könne deshalb keine erweiterte Überprüfung des Falles vorgenommen werden. Im Weiteren sei davon auszugehen, dass im Libanon nach wie vor das Prinzip des Non-Refoulement für Syrer eingehalten werde, obschon viele der betreffenden Personen mit Nachteilen konfrontiert seien. Asylrelevante Nachteile vermöge der Gesuchsteller jedoch nicht zu belegen. Schliesslich handle es sich entgegen den Behauptungen in der Rechtsmittelschrift bei den behördlichen Versprechen, in der Syrien-Krise Hilfe zu bieten, um die vom BFM erfolgreich durchgeführte erleichterte Erteilung von Besucher-Visa an syrische Familienangehörige, die vom 4. September 2013 bis am 29. November 2013 gedauert habe und auf die sich der Beschwerdeführer nicht berufen könne.

E. 6.4 In seiner Replik bringt der Beschwerdeführer vor, der Gesuchsteller sei - als er sich noch in Syrien aufgehalten habe - an Leib und Leben gefährdet gewesen sei. Diese Gefährdungslage müsse auch im Libanon als höchst aktuell beurteilt werden. Dort existiere kein Asylverfahren und der Staat selbst habe die Genfer Flüchtlingskonvention nicht ratifiziert. Es möge zutreffen, dass der Libanon zurzeit auf eine Rückführung syrischer Flüchtlinge verzichte. Wegen seiner Desertion habe der Gesuchsteller dennoch begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung, zumal ihn die Hezbollah festnehmen und an die syrischen Behörden übergeben könnten. Hinzu komme, dass er im Libanon keine Aufenthaltsbewilligung beantragen könne, die ihm einen gewissen Schutz vor Verfolgung biete. Zudem sei ernsthaft zu befürchten, dass sich der Syrienkrieg auf den Libanon ausbreite.

E. 7.1 Vorab ist festzuhalten, dass weder im Einzelnen dargelegt wird noch aus den Akten ersichtlich ist, inwiefern das BFM mit seinem ablehnenden Einspracheentscheid gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen haben sollte. Die entsprechende Rüge erweist sich als unbegründet.

E. 7.2 Der Gesuchsteller unterliegt als syrischer Staatsangehöriger der Visumpflicht gemäss Art. 4 VEV bzw. der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (vgl. oben, Erwägung 3.3).

E. 7.3 Das BFM hat die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums zu Recht abgelehnt. So wurde in zutreffender Weise ausgeführt, dass die Rückreise des Gesuchstellers nach Ablauf der Geltungsdauer des Visums nicht gesichert sei. Diese Zweifel werden durch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift bestärkt, wonach der Gesuchsteller so­wohl in Syrien als auch im Libanon gefährdet sei. Unter diesen Umständen konnte und kann nicht mit einer fristgerechten Ausreise gerechnet werden.

E. 7.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt weiter in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums vorliegend nicht erfüllt sind. Aufgrund der Akten ist zu schliessen, dass der Gesuchsteller sich nicht in einer existenziellen Notlage befindet. Er reiste eigenen Ausführungen zufolge am (...) illegal und ohne gültige Identitätsdokumente in den Libanon ein. Als Folge seines illegalen Aufenthalts wurde er am (...) verhaftet und befindet sich nun im "(...)" in D._______. Diese Situation erweist sich für ihn wohl als beängstigend. Indes ist seine subjektiv empfundene Furcht, nach Syrien abgeschoben zu werden oder von Angehörigen der "Hezbollah-Miliz" kontrolliert und als syrischer Deserteur entlarvt zu werden, objektiv nicht begründet.

E. 7.4.1 Libanon hat das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nicht unterzeichnet. Entsprechend werden Syrer im Libanon nicht offiziell als Flüchtlinge oder Asylsuchende anerkannt. Dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) zufolge waren am 9. März 2015 beim UNHCR 1'171'369 syrische Flüchtlinge im Libanon registriert (UNHCR, Syria Regional Refugee Response - Total Persons of Concern, 9.3.2015, http://data.unhcr.org/syrianrefugees/country.php?id=122>, abgerufen am 10. März 2015). Wie viele dieser Personen legal beziehungsweise illegal in den Libanon gekommen sind, lässt sich schwer abschätzen, weil die libanesische Regierung bis im Oktober 2014 eine "open door"-Politik für Syrer verfolgt hat (vgl. Center for Middle Eastern Strategic Studies [ORSAM], The Situation of Syrian Refugees in the Neighboring Countries: Findings, Conclusions and Recommendations, 04.2014, <http://www.orsam.org.tr/en/enUploads/Article/Files/201452_189ing.pdf>, S. 34; Al Jazeera, Lebanon revises open-door refugee policy, 06.06.2014, <http://www.aljazeera.com/news/middleeast/2014/06/lebanon-revises-open-door-refugee-policy-201466744881995.html>; National News Agency [NNA], Lebanese Republic-Ministry of Information, Cabinet approves stopping Syrian refugees' entry to Lebanon, 23.10.2014, <http://www.nna-leb.gov.lb/en/show-news/35266/Cabinet-approves-stopping-Syrian-refugees-39-entry-to-Lebanon>; jeweils abgerufen am 10. März 2015). Seit Januar 2015 gelten im Libanon verschärfte Einreisebedingungen für syrische Staatsangehörige (vgl. British Broadcasting Corporation [BBC], Syrians entering Lebanon face new restrictions, 05.01.2015, <http://www.bbc.com/news/world-middle-east-30657003>, abgerufen am 12.03.2015). Syrer ohne Aufenthaltsbewilligung im Libanon sind mit verschiedenen Problemen konfrontiert, namentlich mit der Festnahme und Inhaftierung wegen illegalen Aufenthalts. Nach der Freilassung werden oft deren Papiere konfisziert und die Mehrzahl der Freigelassenen riskiert eine erneute Festnahme, da sie keine Aufenthaltsbewilligung erlangen können (vgl. Human Rights Watch [HRW], World Report 2014 - Lebanon, 21.01.2014, http://www.hrw.org/world-report/2014/country-chapters/lebanon?page=2 ; Norwegian Refugee Council [NRC], The Consequences of Limited Legal Status for Syrian Refugees in Lebanon - NRC Lebanon Field Assessment - Part Two: North, Bekaa and South, 03.2014, http://www.nrc.no/arch/_img/9176603.pdf>; jeweils abgerufen am 10. März 2015). Auch wenn die libanesische Regierung, wie ausgeführt, Massnahmen zur Reduktion der Anzahl von Syrern im Libanon trifft, sind verschiedenen Medienberichten zufolge keine Massendeportationen geplant (vgl. The Guardian, Lebanon restricts free entry of Syrian refugees to limit Sunni inflow, 5.01.2015,<http://www.theguardian.com/world/2015/jan/05/lebanon-syrian-refugees-sunni-visa-rules>; Carnegie Endowment for Inter-national Peace, Lebanon's Refugee Dilemma, 16.01.2015, http://carnegieendowment.org/sada/index.cfm?fa=show&article=57735&solr_hilite=; abgerufen jeweils am 12.März 2015). In der Vergangenheit wurde zwar in Einzelfällen von Auslieferungen von Syrern in den Heimatstaat berichtet - so im Jahre 2013 im Falle des desertierten syrischen Offiziers Hassan Tlass, der durch ein libanesisches Militärgericht verurteilt worden war, das seine Auslieferung an die syrischen Behörden angeordnet hatte. Dessen Schicksal blieb allerdings ungewiss. Den Aussagen der libanesischen Behörden zufolge wurde er nicht ausgeliefert. Diese bestätigten vielmehr, jeden Auslieferungsfall, in welchem die betroffene Person Gefängnis oder Tod riskiere, nachzuprüfen beziehungsweise es werde kein Syrer nach Syrien deportiert (vgl. Al Arabiya [Dubai], Lebanon court orders extradition of Syrian deserter, 06.02.2013, <http://english.alarabiya.net/articles/2013/02/06/264834.html>; Lebanon Now, Syrian defector in Lebanon faces uncertain fate, 07.02.2013, <https://now.mmedia.me/lb/en/reportsfeatures/syrian-defector-in-lebanon-faces-uncertain-fate>; jeweils abgerufen am 10. März 2015). Human Rights Watch (HRW) berichtete im November 2014 von der Auslieferung eines syrischen Staatsangehörigen aus dem Libanon nach Syrien und erwähnte im Februar 2015 die mögliche, aber nicht bestätigte Auslieferung von zwei im Libanon inhaftierten Syrern (HRW, Le-banon: Syrian Forcibly Returned to Syria, 07.11.2014, <http://www.hrw.org/news/2014/11/07/lebanon-syrian-forcibly-returned-syria>; (HRW), Lebanon: 2 Syrians Disappear, Feared Deported, 17.02.2015, <http://www.hrw.org/news/2015/02/17/lebanon-2-syrians-disappear-feared-deported>; abgerufen jeweils am 12.März 2015). Gleichzeitig gibt es Hinweise auf Anstrengungen der libanesischen Behörden, den rechtlichen Status tausender syrischer Flüchtlinge zu regeln. So öffnete im Februar 2015 ein Büro der "General Security" in Arsal die Tore (vgl. The Daily Star [Beirut], Syrians flock to Arsal's new General Security office, 24.02.2015, <http://www.dailystar.com.lb/News/Lebanon-News/2015/Feb-24/288591-syrians-flock-to-arsals-new-general-security-office.ashx>, abgerufen am 12. März 2015).

E. 7.4.2 Vor dem angeführten Hintergrund und insbesondere angesichts der grossen Zahl syrischer Flüchtlinge im Libanon ist eine Gefahr für den Beschwerdeführer, an die syrischen Behörden ausgeliefert zu werden, als gering einzustufen und eine unmittelbare Gefährdung ist daher nicht ersichtlich. Etwas anderes kann auch der Email-Korrespondez des IKRK beziehungsweise des SRK nicht entnommen werden. Namentlich ist auf das Email des SRK vom 26. Februar 2015 hinzuweisen, wonach dieses vom IKRK in Beirut hinsichtlich Ausschaffungen nach Syrien die Mitteilung erhalten habe, dass die libanesischen Behörden die betreffenden Syrer zwar per Formular auffordere, das Land zu verlassen, dass sie jedoch "äusserst selten Leute aktiv ausser Land bringen" würden. Schliesslich ist dem Gesuchsteller ein gewisser Schutz durch das IKRK gewiss, dessen Delegierte auch das "(...)", wo er sich aktuell befindet, besuchen und sich dafür einsetzen, dass die libanesischen Behörden keine syrischen Inhaftierten mit begründeter Furcht vor einer Verfolgung an Syrien ausliefern (vgl. Email IKRK vom 27. Februar 2015).

E. 7.4.3 Der Gesuchsteller befürchtet weiter, von Angehörigen der "Hezbollah-Miliz" kontrolliert und als syrischer Deserteur entlarvt zu werden. Der libanesische Hezbollah ist eine global agierende Organisation. Diese kämpft seit 2013 offiziell im syrischen Bürgerkrieg auf der Seite der Regierung unter Präsident Baschar al-Asad und pflegt nachrichtendienstlichen Austausch mit dem Libanon und Syrien (vgl. International Crisis Group [ICG], Lebanon's Hezbollah Turns Eastward to Syria, 27.05.2014, http://www.crisisgroup.org/~/media/Files/Middle%20East%20North%20Africa/Iraq%20Syria%20Lebanon/Lebanon/153-lebanon-s-Hezbollah-turns-eastward-to-syria.pdf>; The Daily Star [Beirut], New ISF unit behind arrests of alleged Mossad agents, 11.05.2009, <http://www.dailystar.com.lb/News/Lebanon-News/2009/May-11/53805-new-isf-unit-behind-arrests-of-alleged-mossad-agents.ashx>; The Daily Star [Beirut], Hariri recording shows his defiant stance against Syria, 12.03.2015, <http://www.dailystar.com.lb/News/Lebanon-News/2015/Mar-12/290486-hariri-recording-shows-his-defiant-stance-against-syria.ashx>; abgerufen jeweils am 12. März 2015). Vor dem Hintergrund, dass, wie ausgeführt, allein beim UNHCR über eine Million syrische Flüchtlinge im Libanon registriert sind und diese Zahl infolge der nicht registrierten Flüchtlinge noch bedeutend grösser sein dürfte, scheint es indessen kaum wahrscheinlich, der Gesuchsteller habe sich durch seine Desertion in einer Weise exponiert, dass er nun seitens der Hezbollah einer konkreten und unmittelbaren Gefahr ausgesetzt wäre, zumal nicht vorgebracht wird, er habe eine ranghohe oder exponierte Position im Militärdienst bekleidet.

E. 7.4.4 Schliesslich befindet sich der Gesuchsteller im Hinblick auf die allgemeine Lage, mit der sich die syrischen Flüchtlinge im Libanon konfrontiert sehen, nicht in einer besonderen Notsituation, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde, selbst wenn bekannt ist, dass die Situation für syrische Flüchtlinge im Libanon schwierig ist und sich die Spannungen aufgrund des anhaltenden Flüchtlingsstroms mit der libanesischen Bevölkerung zuspitzen. Auch die übrigen Beschwerdevorbringen beziehungsweise die Ausführungen in der Replik in Bezug auf den Islamischen Staat sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Einschätzung zu bewirken, zumal nicht substanziiert dargetan wird, inwiefern der Gesuchsteller im Libanon dadurch unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet wäre, so dass ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich und die Erteilung eines Einreisevisums gerechtfertigt wäre.

E. 8 Nach vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 9 Der Antrag auf Rückerstattung des geleisteten Kostenvorschusses beziehungsweise der "Einsprachekosten" (vgl. Beschwerdebegründung S. 6) erweist sich als gegenstandslos, nachdem die Vorinstanz keine entsprechenden Kosten erhoben hat.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren dem Beschwer­de­führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 700. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die Schweizerische Botschaft in Beirut. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4476/2014 Urteil vom 7. April 2015 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Esther Karpathakis, Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien A._______, vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, Advokaturbüro Kernstrasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum / Visum aus humanitären Gründen zugunsten von B._______; Verfügung des BFM vom 14. Juli 2014 / (...). Sachverhalt: A. Der eingeladene Gast des Beschwerdeführers, sein Neffe B._______ (nachfolgend: der Gesuchsteller), ersuchte die Schweizerische Botschaft in Beirut (nachfolgend: die Botschaft) am 12. Juni 2014 um Ausstellung eines Schengen-Visums. B. Die Botschaft wies den Visumsantrag mit Verfügung vom am 24. Juni 2014 ab. Sie begründete den Entscheid damit, die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht erfüllt und die Absicht zur Wiederausreise vor Ablauf des Visums habe nicht ermittelt werden können. C. Mit Eingabe vom 30. Juni 2014 reichte der Beschwerdeführer beim BFM Einsprache gegen den ablehnenden Visumsentscheid ein. Die Einsprache begründete er damit, der Gesuchsteller sei wegen der Desertion aus dem Militärdienst in Syrien akut an Leib und Leben gefährdet. Er lebe im Libanon als Papierloser mit der Angst, von Angehörigen der Hezbollah als Deserteur der syrischen Armee erkannt, verhaftet und den syrischen Behörden übergeben zu werden. Das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) übernehme im Falle der Einreise in die Schweiz für den Gesuchsteller eine subsidiäre Kostengarantie. Zudem sei genügend Wohnraum vorhanden. D. Mit am 17. Juli 2014 eröffneter Verfügung vom 14. Juli 2014 wies das BFM die Einsprache ab und verzichtete auf die Erhebung von Verfahrenskosten. E. Der Beschwerdeführer liess durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 11. August 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM erheben. Er beantragte, das BFM sei anzuweisen, das Visumsgesuch gutzuheissen und die Einreise des Gesuchstellers in die Schweiz zu bewilligen. Darüber hinaus ersuchte er um Rückerstattung des geleisteten Kostenvorschusses. Der Rechtsmitteleingabe wurden verschiedene Dokumente beigelegt. F. Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2014 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das BFM zur Vernehmlassung ein, welche am 1. September 2014 beim Gericht einging. G. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Replik vom 8. September 2014 Stellung. H. Er teilte mit Schreiben vom 13. Oktober 2014 mit, mangels Belegs für einen legalen Grenzübertritt aus Syrien müsse er im Fall einer Kontrolle im Libanon damit rechnen, wegen illegalen Aufenthalts mit einer Freiheitsstrafe belegt und nach Syrien abgeschoben zu werden. I. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2014 gab die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer auf dessen Anfrage vom 15. Dezember 2014 bekannt, der genaue Zeitpunkt des Verfahrensabschlusses könne nicht genannt werden, das Dossier werde aber prioritär behandelt. J. Der Beschwerdeführer teilte mit Eingabe vom 19. Dezember 2014 mit, die libanesische Militärpolizei habe die Unterkunft des Gesuchstellers durchsucht und zwei dessen - ebenfalls papierlosen - Wohnpartner mitgenommen. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass sich der Gesuchsteller in grosser Gefahr befinde. K. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2014 führte der Beschwerdeführer aus, der Gesuchsteller sei am (...) verhaftet worden und befürchte eine Abschiebung nach Syrien. L. Am 8. Januar 2015 brachte der Beschwerdeführer vor, der Gesuchsteller müsse vier Wochen im Libanon in Haft bleiben, der weitere Ausgang sei ungewiss. Es müsse eine Abschiebung nach Syrien befürchtet werden. M. Mit Schreiben vom 16. Februar 2015 führte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Email-Korrespondenz mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) vom 12./15. Februar 2015 aus, die Inhaftierung des Gesuchstellers werde durch das IKRK bestätigt. Er reichte tags darauf die Haftbestätigung des Gesuchstellers durch das IKRK vom 16. Februar 2015 zu den Akten. N. Der Beschwerdeführer teilte mit Eingabe vom 27. Februar 2015 unter Hinweis auf die beigelegte Email-Korrespondenz zwischen dem IKRK und dem SRK vom 26. / 27. Februar 2015 mit, der Gesuchsteller sei zwischenzeitlich "(...)" in D._______ verlegt worden. Es werde angesichts des Risikos einer Ausschaffung nach Syrien nochmals um beförderliche Behandlung der Beschwerde ersucht. O. Mit Eingabe vom 11. März 2015 ersuchte er unter Hinweis auf das Urteil des BVGer D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 um Einholen einer zweiten Vernehmlassung des SEM. P. Mit Eingabe vom 18. März 2015 liess er dem Gericht das Original de Besucherbestätigung des IKRK vom 16. Februar 2015 zukommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber des Gesuchstellers zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. Urteil des BVGer D-2872/2014 vom 10. Februar 2015 E. 1.3 [zur Publikation vorgesehen]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die in Art. 106 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) für Asylverfahren normierte spezialgesetzliche Kognitionsbeschränkung ist für das vorliegende Verfahren nicht anwendbar, zumal es sich bei der Erteilung eines humanitären Visums trotz der Berührungspunkte zu asylrechtlichen Fragestellungen um eine ausländerrechtliche Materie handelt (vgl. Urteil BVGer D-2872/2014 a.a.O.). Somit kann mit Beschwerde nebst einer Verletzung von Bundesrecht und einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhaltes auch - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 3. Der Beschwerdeführer vermag aus dem Urteil des BVGer D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 nichts abzuleiten. Im Unterschied zu jenem Entscheid geht es vorliegend namentlich um die Frage, ob der Gesuchsteller im Libanon hinreichenden Schutz vor Verfolgung finden kann. Angesichts des Ergebnisses der nachfolgenden Erwägungen erübrigt es sich, dem mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 11. März 2015 gestellten Antrag auf einen zweiten Schriftenwechsel Folge zu leisten. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). 4.2 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines syrischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Schengen-Visums beziehungsweise humanitären Visums zugrunde. Die im AuG und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AuG). 4.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13. April 2006, zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013], vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 und 6). 4.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaats­angehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestattet; im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV verankert. 5. 5.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend das Stellen von Asyl­gesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des SEM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). In seiner Botschaft zur genannten Gesetzesänderung hat der Bundesrat auf die Visumserteilung aus humanitären Gründen verschiedentlich Bezug genommen; am 28. September 2012 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen" erlassen. Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen. 5.2 Gemäss der Weisung vom 28. September 2012 kann ein Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer - aufgrund der konkreten Situation - unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumsverfahren noch restriktiver als bei den Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bundesrat in der Botschaft vom 26. Mai 2010 hingewiesen (vgl. BBl 2010 S. 4468, 4490). 5.3 Bei einem durch das Vorliegen einer beachtlichen unmittelbaren und ernsthaften konkreten Gefahr gerechtfertigten humanitären Visum entfällt die in Erwägung 3.3 genannte Einreisevoraussetzung, wonach die rechtzeitige (vor Ablauf der 90-tägigen Visumsdauer) Wiederausreise aus der Schweiz zu belegen ist. Es wird vielmehr davon ausgegangen, dass der Visumsinhaber ein Asylgesuch einreicht, sobald er sich in der Schweiz befindet, ansonsten er die Schweiz innert 90 Tagen zu verlassen hat. 6. 6.1 Das BFM führte zur Begründung seines Einspracheentscheides aus, unter Berücksichtigung der allgemeinen politischen Lage, der Nähe zum Bürgerkrieg in Syrien und der verschiedenen Kriegsparteien, die auch im Libanon aktiv seien, könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Gesuchsteller mit ihn treffenden Nachteilen konfrontiert sein könnte, wenn er sich im Libanon ohne gültigen Reisedokumente aufhalte. Selbst wenn er solche Nachteile erleiden sollte, würden diese aber für eine Erteilung eines humanitären Visums nicht ausreichen. Es sei nach den Erkenntnissen des Bundesamtes vielmehr davon auszugehen, dass er im Libanon nicht unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Es liege für ihn keine Notsituation vor, welche im Gegensatz zu anderen Personen ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache. Damit seien die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums nicht erfüllt. Ergänzend sei festzuhalten, dass auch die Bedingungen für die Ausstellung eines ordentlichen Schengenvisums für einen bewilligungsfreien Aufenthalt nicht erfüllt seien. Eine fristgerechte Ausreise des Gesuchstellers nach Ablauf der Gültigkeit des Visums sei nicht gewährleistet. Wegen der Volljährigkeit und infolge Fristablaufs falle er auch nicht unter die Visaerleichterungen für syrische Staatsangehörige. 6.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, der Gesuchsteller sei während seines Militärdienstes desertiert und halte sich seither illegal im Libanon auf, wo er sich in einer lebensgefährlichen Situation befinde. Wegen der grossen Zahl von islamistischen Kämpfern, die sich wie er im Bekaa-Tal aufhalten würden, hätten die libanesischen Sicherheitskräfte ihre Kontrolltätigkeiten ausgedehnt. Es werde nun von im Libanon angetroffenen Ausländern verlangt, dass sie sich mit der sogenannten gelben Karte, einem Ausweis über den legalen Grenzübertritt, ausweisen könnten, ansonsten sie festgenommen und nach einigen Tagen Haft ausgeschafft beziehungsweise den syrischen Behörden übergeben würden. Er (der Gesuchsteller) verfüge über kein solches Dokument und halte sich somit rechtswidrig im Libanon auf. Er befürchte zudem, von Angehörigen der libanesischen Hezbollah-Miliz kontrolliert und als syrischer Deserteur entlarvt zu werden. Für die Hezbollah seien aufgegriffene syrische Deserteure willkommene politische Verhandlungsobjekte. Er könnte indessen ebenso gut von sich im Libanon befindlichen Angehörigen der bewaffneten syrischen Oppositionskräfte als früherer Angehöriger der regulären syrischen Armee erkannt werden. Diesfalls müsste er mit Inhaftierung, Zwangsrekrutierung für die Opposition oder anderweitigen Verfolgungsmassnahmen rechnen. Die Vorinstanz verkenne die Intensität der Krise im Libanon. Das Land stehe kurz davor, in einen weiteren Bürgerkrieg abzugleiten und der Gesuchsteller könne als illegaler Aufenthalter keinerlei Schutz erwarten. Seine Gefährdungslage halte der restriktiven Visumspraxis stand. Der Beschwerdeführer habe das Visumsgesuch einzig deshalb gestellt, weil er dem publizierten Versprechen der Schweizer Behörden, in der Syrien-Krise Hilfe zu bieten, vertraut habe. Insofern verletze das BFM mit seiner ablehnenden Verfügung den Grundsatz von Treu und Glauben. 6.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, der Gesuchsteller lege keine Belege vor, die eine ernsthafte Gefährdung für Leib und Leben beweisen könnten. Mangels Mitwirkungspflicht könne deshalb keine erweiterte Überprüfung des Falles vorgenommen werden. Im Weiteren sei davon auszugehen, dass im Libanon nach wie vor das Prinzip des Non-Refoulement für Syrer eingehalten werde, obschon viele der betreffenden Personen mit Nachteilen konfrontiert seien. Asylrelevante Nachteile vermöge der Gesuchsteller jedoch nicht zu belegen. Schliesslich handle es sich entgegen den Behauptungen in der Rechtsmittelschrift bei den behördlichen Versprechen, in der Syrien-Krise Hilfe zu bieten, um die vom BFM erfolgreich durchgeführte erleichterte Erteilung von Besucher-Visa an syrische Familienangehörige, die vom 4. September 2013 bis am 29. November 2013 gedauert habe und auf die sich der Beschwerdeführer nicht berufen könne. 6.4 In seiner Replik bringt der Beschwerdeführer vor, der Gesuchsteller sei - als er sich noch in Syrien aufgehalten habe - an Leib und Leben gefährdet gewesen sei. Diese Gefährdungslage müsse auch im Libanon als höchst aktuell beurteilt werden. Dort existiere kein Asylverfahren und der Staat selbst habe die Genfer Flüchtlingskonvention nicht ratifiziert. Es möge zutreffen, dass der Libanon zurzeit auf eine Rückführung syrischer Flüchtlinge verzichte. Wegen seiner Desertion habe der Gesuchsteller dennoch begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung, zumal ihn die Hezbollah festnehmen und an die syrischen Behörden übergeben könnten. Hinzu komme, dass er im Libanon keine Aufenthaltsbewilligung beantragen könne, die ihm einen gewissen Schutz vor Verfolgung biete. Zudem sei ernsthaft zu befürchten, dass sich der Syrienkrieg auf den Libanon ausbreite. 7. 7.1 Vorab ist festzuhalten, dass weder im Einzelnen dargelegt wird noch aus den Akten ersichtlich ist, inwiefern das BFM mit seinem ablehnenden Einspracheentscheid gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen haben sollte. Die entsprechende Rüge erweist sich als unbegründet. 7.2 Der Gesuchsteller unterliegt als syrischer Staatsangehöriger der Visumpflicht gemäss Art. 4 VEV bzw. der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (vgl. oben, Erwägung 3.3). 7.3 Das BFM hat die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums zu Recht abgelehnt. So wurde in zutreffender Weise ausgeführt, dass die Rückreise des Gesuchstellers nach Ablauf der Geltungsdauer des Visums nicht gesichert sei. Diese Zweifel werden durch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift bestärkt, wonach der Gesuchsteller so­wohl in Syrien als auch im Libanon gefährdet sei. Unter diesen Umständen konnte und kann nicht mit einer fristgerechten Ausreise gerechnet werden. 7.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt weiter in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums vorliegend nicht erfüllt sind. Aufgrund der Akten ist zu schliessen, dass der Gesuchsteller sich nicht in einer existenziellen Notlage befindet. Er reiste eigenen Ausführungen zufolge am (...) illegal und ohne gültige Identitätsdokumente in den Libanon ein. Als Folge seines illegalen Aufenthalts wurde er am (...) verhaftet und befindet sich nun im "(...)" in D._______. Diese Situation erweist sich für ihn wohl als beängstigend. Indes ist seine subjektiv empfundene Furcht, nach Syrien abgeschoben zu werden oder von Angehörigen der "Hezbollah-Miliz" kontrolliert und als syrischer Deserteur entlarvt zu werden, objektiv nicht begründet. 7.4.1 Libanon hat das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nicht unterzeichnet. Entsprechend werden Syrer im Libanon nicht offiziell als Flüchtlinge oder Asylsuchende anerkannt. Dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) zufolge waren am 9. März 2015 beim UNHCR 1'171'369 syrische Flüchtlinge im Libanon registriert (UNHCR, Syria Regional Refugee Response - Total Persons of Concern, 9.3.2015, http://data.unhcr.org/syrianrefugees/country.php?id=122>, abgerufen am 10. März 2015). Wie viele dieser Personen legal beziehungsweise illegal in den Libanon gekommen sind, lässt sich schwer abschätzen, weil die libanesische Regierung bis im Oktober 2014 eine "open door"-Politik für Syrer verfolgt hat (vgl. Center for Middle Eastern Strategic Studies [ORSAM], The Situation of Syrian Refugees in the Neighboring Countries: Findings, Conclusions and Recommendations, 04.2014, , S. 34; Al Jazeera, Lebanon revises open-door refugee policy, 06.06.2014, ; National News Agency [NNA], Lebanese Republic-Ministry of Information, Cabinet approves stopping Syrian refugees' entry to Lebanon, 23.10.2014, ; jeweils abgerufen am 10. März 2015). Seit Januar 2015 gelten im Libanon verschärfte Einreisebedingungen für syrische Staatsangehörige (vgl. British Broadcasting Corporation [BBC], Syrians entering Lebanon face new restrictions, 05.01.2015, , abgerufen am 12.03.2015). Syrer ohne Aufenthaltsbewilligung im Libanon sind mit verschiedenen Problemen konfrontiert, namentlich mit der Festnahme und Inhaftierung wegen illegalen Aufenthalts. Nach der Freilassung werden oft deren Papiere konfisziert und die Mehrzahl der Freigelassenen riskiert eine erneute Festnahme, da sie keine Aufenthaltsbewilligung erlangen können (vgl. Human Rights Watch [HRW], World Report 2014 - Lebanon, 21.01.2014, http://www.hrw.org/world-report/2014/country-chapters/lebanon?page=2 ; Norwegian Refugee Council [NRC], The Consequences of Limited Legal Status for Syrian Refugees in Lebanon - NRC Lebanon Field Assessment - Part Two: North, Bekaa and South, 03.2014, http://www.nrc.no/arch/_img/9176603.pdf>; jeweils abgerufen am 10. März 2015). Auch wenn die libanesische Regierung, wie ausgeführt, Massnahmen zur Reduktion der Anzahl von Syrern im Libanon trifft, sind verschiedenen Medienberichten zufolge keine Massendeportationen geplant (vgl. The Guardian, Lebanon restricts free entry of Syrian refugees to limit Sunni inflow, 5.01.2015, ; Carnegie Endowment for Inter-national Peace, Lebanon's Refugee Dilemma, 16.01.2015, http://carnegieendowment.org/sada/index.cfm?fa=show&article=57735&solr_hilite=; abgerufen jeweils am 12.März 2015). In der Vergangenheit wurde zwar in Einzelfällen von Auslieferungen von Syrern in den Heimatstaat berichtet - so im Jahre 2013 im Falle des desertierten syrischen Offiziers Hassan Tlass, der durch ein libanesisches Militärgericht verurteilt worden war, das seine Auslieferung an die syrischen Behörden angeordnet hatte. Dessen Schicksal blieb allerdings ungewiss. Den Aussagen der libanesischen Behörden zufolge wurde er nicht ausgeliefert. Diese bestätigten vielmehr, jeden Auslieferungsfall, in welchem die betroffene Person Gefängnis oder Tod riskiere, nachzuprüfen beziehungsweise es werde kein Syrer nach Syrien deportiert (vgl. Al Arabiya [Dubai], Lebanon court orders extradition of Syrian deserter, 06.02.2013, ; Lebanon Now, Syrian defector in Lebanon faces uncertain fate, 07.02.2013, ; jeweils abgerufen am 10. März 2015). Human Rights Watch (HRW) berichtete im November 2014 von der Auslieferung eines syrischen Staatsangehörigen aus dem Libanon nach Syrien und erwähnte im Februar 2015 die mögliche, aber nicht bestätigte Auslieferung von zwei im Libanon inhaftierten Syrern (HRW, Le-banon: Syrian Forcibly Returned to Syria, 07.11.2014, ; (HRW), Lebanon: 2 Syrians Disappear, Feared Deported, 17.02.2015, ; abgerufen jeweils am 12.März 2015). Gleichzeitig gibt es Hinweise auf Anstrengungen der libanesischen Behörden, den rechtlichen Status tausender syrischer Flüchtlinge zu regeln. So öffnete im Februar 2015 ein Büro der "General Security" in Arsal die Tore (vgl. The Daily Star [Beirut], Syrians flock to Arsal's new General Security office, 24.02.2015, , abgerufen am 12. März 2015). 7.4.2 Vor dem angeführten Hintergrund und insbesondere angesichts der grossen Zahl syrischer Flüchtlinge im Libanon ist eine Gefahr für den Beschwerdeführer, an die syrischen Behörden ausgeliefert zu werden, als gering einzustufen und eine unmittelbare Gefährdung ist daher nicht ersichtlich. Etwas anderes kann auch der Email-Korrespondez des IKRK beziehungsweise des SRK nicht entnommen werden. Namentlich ist auf das Email des SRK vom 26. Februar 2015 hinzuweisen, wonach dieses vom IKRK in Beirut hinsichtlich Ausschaffungen nach Syrien die Mitteilung erhalten habe, dass die libanesischen Behörden die betreffenden Syrer zwar per Formular auffordere, das Land zu verlassen, dass sie jedoch "äusserst selten Leute aktiv ausser Land bringen" würden. Schliesslich ist dem Gesuchsteller ein gewisser Schutz durch das IKRK gewiss, dessen Delegierte auch das "(...)", wo er sich aktuell befindet, besuchen und sich dafür einsetzen, dass die libanesischen Behörden keine syrischen Inhaftierten mit begründeter Furcht vor einer Verfolgung an Syrien ausliefern (vgl. Email IKRK vom 27. Februar 2015). 7.4.3 Der Gesuchsteller befürchtet weiter, von Angehörigen der "Hezbollah-Miliz" kontrolliert und als syrischer Deserteur entlarvt zu werden. Der libanesische Hezbollah ist eine global agierende Organisation. Diese kämpft seit 2013 offiziell im syrischen Bürgerkrieg auf der Seite der Regierung unter Präsident Baschar al-Asad und pflegt nachrichtendienstlichen Austausch mit dem Libanon und Syrien (vgl. International Crisis Group [ICG], Lebanon's Hezbollah Turns Eastward to Syria, 27.05.2014, http://www.crisisgroup.org/~/media/Files/Middle%20East%20North%20Africa/Iraq%20Syria%20Lebanon/Lebanon/153-lebanon-s-Hezbollah-turns-eastward-to-syria.pdf>; The Daily Star [Beirut], New ISF unit behind arrests of alleged Mossad agents, 11.05.2009, ; The Daily Star [Beirut], Hariri recording shows his defiant stance against Syria, 12.03.2015, ; abgerufen jeweils am 12. März 2015). Vor dem Hintergrund, dass, wie ausgeführt, allein beim UNHCR über eine Million syrische Flüchtlinge im Libanon registriert sind und diese Zahl infolge der nicht registrierten Flüchtlinge noch bedeutend grösser sein dürfte, scheint es indessen kaum wahrscheinlich, der Gesuchsteller habe sich durch seine Desertion in einer Weise exponiert, dass er nun seitens der Hezbollah einer konkreten und unmittelbaren Gefahr ausgesetzt wäre, zumal nicht vorgebracht wird, er habe eine ranghohe oder exponierte Position im Militärdienst bekleidet. 7.4.4 Schliesslich befindet sich der Gesuchsteller im Hinblick auf die allgemeine Lage, mit der sich die syrischen Flüchtlinge im Libanon konfrontiert sehen, nicht in einer besonderen Notsituation, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde, selbst wenn bekannt ist, dass die Situation für syrische Flüchtlinge im Libanon schwierig ist und sich die Spannungen aufgrund des anhaltenden Flüchtlingsstroms mit der libanesischen Bevölkerung zuspitzen. Auch die übrigen Beschwerdevorbringen beziehungsweise die Ausführungen in der Replik in Bezug auf den Islamischen Staat sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Einschätzung zu bewirken, zumal nicht substanziiert dargetan wird, inwiefern der Gesuchsteller im Libanon dadurch unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet wäre, so dass ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich und die Erteilung eines Einreisevisums gerechtfertigt wäre.

8. Nach vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

9. Der Antrag auf Rückerstattung des geleisteten Kostenvorschusses beziehungsweise der "Einsprachekosten" (vgl. Beschwerdebegründung S. 6) erweist sich als gegenstandslos, nachdem die Vorinstanz keine entsprechenden Kosten erhoben hat.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren dem Beschwer­de­führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 700. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die Schweizerische Botschaft in Beirut. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger Versand: