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E-4469/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-06-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. Juni 2025

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung V E-4469/2025

U r t e i l v o m 3 . J u l i 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Jonas Attenhofer. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, c/o BAZ Dübendorf, Rotbuchstrasse 3, 8600 Dübendorf, Beschwerdeführer,

Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. Juni 2025 / N (…).

E-4469/2025 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 6. Mai 2025 in der Schweiz um Asyl nach- suchte, dass er am 6. Juni 2025 – im Beisein seiner Rechtsvertretung – vertieft zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde (vgl. Art. 29 AsylG), dass er mit seinem Asylgesuch zu seinen persönlichen Verhältnissen gel- tend machte, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und habe vor seiner Ausreise in der Provinz B._______ gelebt, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen staatliche Verfolgung geltend machte, dass er vorbrachte, er sei nach polizeilichen Kontrollen und einer 24-stün- digen Haft im April 2025 ausgereist, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 18. Juni 2025 die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch abwies und gleichzeitig seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungs- vollzug verfügte, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom

19. Juni 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und sinngemäss beantragt es sei die angefochtene Verfügung aufzuhe- ben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, dass er weiter sinngemäss beantragt, es sei die Unzumutbarkeit, Unzuläs- sigkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und er unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorläufig aufzunehmen, dass er schliesslich sinngemäss beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege inklusive Kostenvorschussverzicht ersucht,

und zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM

E-4469/2025 Seite 3 entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu- treten ist (vgl. Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich – wie nachfolgend aufgezeigt – um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu be- gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist (Art. 7 AsylG), dass die Vorinstanz ihren Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht stand, dass der Beschwerdeführer dem entgegenhält, sein Leben und seine Frei- heit seien in der Türkei gefährdet, weshalb er durchaus einer flüchtlings- rechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt sei,

E-4469/2025 Seite 4 dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass das SEM in seiner Verfügung vom 18. Juni 2025 mit überzeugender Be- gründung zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, dass die Vorbringen des Be- schwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlings- rechtliche Beachtlichkeit nicht zu genügen vermögen, womit auf die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass nämlich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Kündigung sei- nes Anstellungsverhältnisses als Lehrer im Jahr 2017 wegen der vorge- worfenen Beziehung zur Gülen Bewegung für sich genommen noch nicht asylrelevant ist, dass gegen ihn im Kontext mit der ihm vorgeworfenen Beziehung zur Gü- len-Bewegung kein Strafverfahren eingeleitet worden ist, dass die Kontrollen, welche die türkischen Behörden in den Jahren 2018 und 2019 in seinem Rehabilitationszentrum für Kinder durchgeführt hätten, zeitlich zu weit zurückliegen um kausal für seine Ausreise gewesen zu sein, dass der Beschwerdeführer schliesslich legal über den Flughafen aus der Türkei ausgereist ist, was gegen eine aktuelle Verfolgung seitens der hei- matlichen Behörden spricht, dass zudem sowohl das Fehlen eines politischen Strafverfahrens als auch die legale Ausreise gegen das Vorhandensein eines politischen Datenblat- tes mit Bezug auf den Beschwerdeführer sprechen, dass es sich mit Bezug auf die vorgebrachte strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers infolge der Konfiszierung seines Sackmessers beim Betreten eines Justizgebäudes um legitime rechtsstaatliche Verfolgung handeln dürfte und dasselbe auch für die strafrechtliche Verfolgung wegen einfacher Körperverletzung gelten dürfte, dass die geltend gemachte Polizeikontrolle und anschliessende 24-stün- dige Haft vom April 2025 verständlicherweise zu einer Belastung geführt hat, welche jedoch nicht jenes Mass des unerträglichen psychischen Drucks erreicht, welches diese Erlebnisse asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG erscheinen lassen würde, dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten keine begründete Furcht vor Verfolgung hat und das SEM zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneinte und das Asylgesuch ablehnte,

E-4469/2025 Seite 5 dass die vorinstanzliche Verfügung den Sachverhalt vollständig festgestellt und die Beweismittel ausreichend gewürdigt hat und auch die Begrün- dungsdichte der angefochtenen Verfügung nicht zu beanstanden ist, womit der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist, dass auch die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers, welcher angab in der Türkei wegen psychischer Beschwerden während zwei Jah- ren bis im Jahr 2021 behandelt worden zu sein, keiner weiteren Abklärung durch das SEM bedurfte, da die diesbezügliche Versorgung in der Türkei weiterhin gewährleistet sein dürfte, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen- schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwer- deführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis- sen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis- standard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Weg- weisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind,

E-4469/2025 Seite 6 dass der Beschwerdeführer in einem der vom Erdbeben vom Februar 2023 betroffenen Gebiete gewohnt hat, womit gemäss der Praxis des Bundes- verwaltungsgerichts eine einzelfallweise Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anhand der individuellen Lebenssituation erforder- lich ist (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.1, 11.3.1), dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage erwerbsfähig ist, über viel- fältige Arbeitserfahrung und Berufsbildung verfügt und intakte Beziehun- gen zu Familienmitgliedern in der Türkei unterhält (SEM-Akte A17/16 F7, F26-36, F113), dass der Beschwerdeführer mit der Rechtsmitteleingabe seine bereits er- wähnte gesundheitliche Situation nicht mehr vorbringt, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allen- falls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegen- standslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Ge- sagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens – wel- che praxisgemäss auf Fr. 750.– zu bestimmen sind – aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008

E-4469/2025 Seite 7 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-4469/2025 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Jonas Attenhofer

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