Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat Syrien am 3. Juni 2013 und reiste auf dem Landweg in die Türkei und anschliessend nach Griechenland. Mit einem gefälschten italienischen Identitätsausweis sei er am 5. August 2013 von Griechenland auf dem Luftweg nach Mailand gelangt und mit der Bahn nach Chiasso gereist. Am 7. August 2013 stellte er in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 20. August 2013 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso summarisch befragt (Befragung zur Person [BzP]). Dabei führte er zu seinem persönlichen Hintergrund aus, er sei ethnischer Kurde und stamme aus B._______, Provinz Al Hasaka. Er habe seit seiner Geburt bis zur Ausreise stets in der Provinz Al Hasaka gelebt. Seine Eltern und Geschwister (drei Brüder und eine Schwester) lebten seit anfangs 2012 als Flüchtlinge im Irak. In der Provinz Al Hasaka habe er noch einige Onkel und Cousins; weitere Verwandte habe er in Syrien nicht. Er habe Syrien wegen des Krieges, den Tötungen und den miterlebten Misshandlungen verlassen. Vom November 2009 bis August 2011 habe er als einfacher Soldat der Kompanie (...) in Bataillon (...) in C._______ den obligatorischen Militärdienst absolviert. Er sei Reservist der syrischen Armee von Assad, sei jedoch nicht als Reservist zum Kampf im laufenden Krieg einberufen worden. Er trage einen typisch kurdischen Nachnamen und sei deswegen schon vor dem Ausbruch des Bürgerkriegs bei den Syrern nicht beliebt gewesen. Seine kurdische Ethnie habe dazu geführt, dass er für alle Bürgerkriegsparteien erpressbar gewesen sei. Im April 2013 sei das Haus seiner Familie von Rebellenmilizen ausgeraubt worden. Als Kurde habe er diesen Übergriff bei den Behörden nicht zur Anzeige bringen können. Er habe nicht in den Krieg eingezogen werden und an den Kampfhandlungen teilnehmen wollen, weshalb er Syrien verlassen habe. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Kopien eines Familienbüchleins (mit Foto des Vaters des Beschwerdeführers) und eines Zertifikats (International Computer Driving Licence) vom 1. Juni 2011 ein (vgl. Akte A7, Ziffer 7.05, S. 8). B. Gemäss Schreiben der Stadt D._______ vom 18. Dezember 2013 (Akte A12/3) wurden unter anderem die syrische Identitätskarte des Beschwerdeführers im Original, eine auf dessen Namen lautende Geburtsurkunde und ein Auszug aus dem Personenstandsregister betreffend den Beschwerdeführer (beide in Kopie) sichergestellt und dem BFM zuhanden des vorliegenden Verfahrens weitergeleitet. Dazu wurde festgehalten, die Verlobte ([...]) des Beschwerdeführers, E._______, befinde sich als Asylsuchende in Norwegen und werde am 28. Dezember 2013 in die Schweiz einreisen, da die Brautleute heiraten möchten. Der Beschwerdeführer habe die Papiere zwecks Ehevorbereitung beim Zivilstandsamt in D._______ einreichen wollen. C. Am 24. Juni 2014 fand die einlässliche Befragung des Beschwerdeführers durch das BFM statt. Dabei gab dieser im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll: Er habe am 1. November 2008 in Syrien mit der militärischen Grundausbildung in C._______ bei der Panzerfakultät begonnen und diese nach sechs Monaten beendet. Am 1. Mai (2009) habe er die Fakultät verlassen. Bei der Grundausbildung sei er bei der (...) Division in F._______ gewesen; danach sei er nach G._______ in H._______ verlegt worden. Er sei als Reservist der (...) Division, Unterdivision (...), beim Bataillon Panzer zugeteilt worden und habe die Funktion eines Unteroffiziers ("Rakib") ausgeübt. Eine Reservistenkarte habe er nicht erhalten. Er sei durch einen Anruf an seine Tante zum Reservedienst einberufen worden, was er auch bei der BzP vorgetragen habe. Nach der Absolvierung des Grundwehrdienstes habe er die entsprechenden Unterlagen sowie seine Identitätskarte erhalten und habe sich danach in I._______ melden müssen. Sein Militärbüchlein befinde sich beim Vater im Nordirak. Der Beschwerdeführer wurde im Verlauf der Anhörung darauf hingewiesen, dass er bei der BzP unterschiedliche Angaben zum geleisteten Militärdienst und zu den Umständen der Hausplünderung gemacht habe. Hierauf gab er zu Protokoll, seine Angaben in der BzP enthielten Fehler. Die Angaben, die er bei der einlässlichen Anhörung zu Protokoll gegeben habe, würden zutreffen. Im Weiteren trug der Beschwerdeführer vor, bis Mai 2012 habe er in Al Hasaka an friedlichen Demonstrationen teilgenommen. An einer Kundgebung der J._______ in K._______, Al Hasaka im Mai 2012 seien die rund 40 Teilnehmenden vom nationalen Geheimdienst umzingelt worden, nachdem jemand sie verraten habe. Der Beschwerdeführer sei zusammen mit weiteren sieben Freunden inhaftiert und auf den Posten des Nationalen Sicherheitsdienstes in Al Hasaka verbracht worden, wobei sie auf dem Transportweg mit Gewehren geschlagen worden seien. In den ersten Tagen ihrer Inhaftierung seien sie gefoltert worden. Er habe zwischen Tag und Nacht nicht mehr unterscheiden können, weil den Häftlingen die Augen verbunden worden seien. Der Beschwerdeführer sei zum Leiter der Anstalt gebracht und zu seinem Onkel, welcher wegen politischen Aktivitäten 24 Jahre im Gefängnis L._______ inhaftiert gewesen sei, befragt worden. Weil sein Vater Bestechungsgelder gezahlt habe, sei der Beschwerdeführer am fünften Tag aus der Haft entlassen worden, worauf seine erlittenen Verletzungen zu Hause von einem Arzt genäht und behandelt worden seien. Nach diesen Vorkommnissen habe seine Familie entschieden, in den Nordirak umzuziehen. Der Beschwerdeführer sei in Syrien verblieben, weil er die Besitztümer der Familie habe verwalten müssen. Aus Angst vor den Sicherheitsbehörden habe er seinen bisherigen Wohnort M._______ verlassen und ins Dorf B._______ umziehen müssen. Im April 2013 seien Banditen ins Dorf gekommen und hätten im Namen der Freien Syrischen Armee den Beschwerdeführer aufgefordert, sein Haus zu verlassen. Ein paar Stunden später seien die Häuser - darunter auch das Wohnhaus des Beschwerdeführers - ausgeraubt worden. Als sein Wohnhaus geplündert worden sei, habe er sich zu Hause aufgehalten. Nach diesem Vorfall und nachdem die ISIS im Frühjahr 2013 in seine Heimatregion eingedrungen sei, habe der Beschwerdeführer Syrien verlassen. Er habe mit dem bekannten Oppositionellen N._______ im Januar 2014 an einer Demonstration vor dem UNO-Gebäude in Genf teilgenommen. Entsprechende Fotoaufnahmen würden seine Teilnahme dokumentieren. Die Sender Al Jazeera, Al Arabia und Sky News hätten über diese Kundgebung berichtet. Im Weiteren habe er im April 2013 und im Juni 2013 an weiteren Kundgebungen der "O._______" in P._______ teilgenommen. (...), die er zu heiraten beabsichtige und mit welcher er ein Ehevorbereitungsverfahren in D._______ hängig habe, sei an der Demonstration in Genf auch dabei gewesen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei Farbfotos zu den Akten, auf welchem er anlässlich seiner Teilnahme an der Demonstration im Januar 2014 in Genf abgebildet sei. D. Mit Verfügung vom 11. Juli 2014 stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Sein Asylgesuch wurde abgewiesen und seine Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Der Vollzug der Wegweisung wurde aufgeschoben und wegen der festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz angeordnet. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG und an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügen. So seien die Angaben des Beschwerdeführers zur Leistung des obligatorischen Militärdienstes widersprüchlich ausgefallen. In der BzP habe er angegeben, die militärische Grundausbildung von November 2009 bis August 2011 absolviert zu haben, während er bei der einlässlichen Anhörung die Dauer seines Militärdienstes mit "1. November 2008 bis 1. Mai 2008" angegeben habe. Seiner Versicherung, die Angaben bei der einlässlichen Anhörung seien zutreffend, stehe der Eintrag im Dienstbüchlein entgegen, wonach er den Militärdienst definitiv am 1. August 2010 beendet habe. Im Weiteren enthielten auch seine Angaben zum Reservedienst Widersprüche. In der BzP habe er verneint, als Reservist zu den Waffen gerufen worden zu sein, während er die Frage, ob er zum Reservedienst einberufen worden sei, bei der einlässlichen Anhörung bejaht habe. Auch das vom Beschwerdeführer - zudem auffällig distanziert im Konjunktiv - geschilderte Prozedere der Einberufung zu diesem Reservedienst entspreche nicht den gesicherten Erkenntnissen des BFM. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, Syrien wegen des Krieges verlassen zu haben, und die vom ihm geschilderten Nachteile wegen seines kurdischen Namens stellten keine ersthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes dar. Nachdem die geltend gemachte Einberufung als Reservist nicht geglaubt werden könne, sei einer allfälligen Furcht vor Verfolgung wegen Refraktion die Grundlage entzogen. Die von ihm geschilderte exilpolitische Tätigkeit und die beiden eingereichten Fotos würden den Beschwerdeführer nicht als engagierten und exponierten Oppositionellen, sondern als blossen Mitläufer darstellen, weshalb diese Vorbringen nicht geeignet seien, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung hinreichend zu begründen. Aufgrund der in Syrien herrschenden Sicherheitslage wurde der Wegweisungsvollzug als unzumutbar erkannt und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz verfügt. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. August 2014 erhob der Beschwerdeführer frist- und formgerecht Beschwerde gegen die BFM-Verfügung vom 11. Juli 2014 und beantragte die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Rechtspflege inklusive -verbeiständung beantragt. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, seine Angaben während der einlässlichen Anhörung enthielten offensichtlich einen Fehler. Der Beschwerdeführer habe angegeben, im November 2008 mit der militärischen Grundausbildung begonnen zu haben. Laut Eintrag im Militärdienstbüchlein sei der Dienst am 1. August 2010 beendet worden, womit die gesamte obligatorische Dienstdauer 18 Monate gedauert habe und somit die Schilderungen des Beschwerdeführers korrekt ausgefallen seien, da sie den Abklärungen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Dienstpflicht in Syrien entsprechen würden. Die protokollierten Angaben des Beschwerdeführers (Dauer des Militärdienstes von 1. November 2008 bis 1. Mai 2008) seien unmöglich und beruhten offensichtlich auf einem Fehler. Es könne im Nachhinein nicht festgestellt werden, ob diese fehlerhafte Angabe durch ein Missverständnis, einen Protokollierungsfehler oder aus einem anderen Grund entstanden sei. Angesichts der Unvereinbarkeit von Beginn und Ende der angegebenen Dienstpflicht wäre es jedoch die Pflicht des befragenden BFM-Mitarbeiters gewesen, entsprechende Rückfragen zu stellen. Zudem sei durch das Vorliegen des Militärdienstbüchleins erstellt, dass der Beschwerdeführer die obligatorische Militärdienstpflicht erfüllt habe. Das BFM habe nicht weiter begründet, weshalb das vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehen beim Aufgebot zum Reservedienst nicht den gesicherten Erkenntnissen des Bundesamtes entsprechen würde, was eine Widerlegung erschwere. Das weitere Argument, die entsprechenden Schilderungen seien unglaubhaft, weil sie im Konjunktiv formuliert seien, sei nicht ansatzweise nachvollziehbar und finde keine Abstützung im Protokoll der Befragung. Die Vorinstanz gehe nicht auf die vom Beschwerdeführer direkt erlittene Gewalt ein, sondern halte nur pauschal fest, dass die Vorbringen zur allgemeinen Lage und Kriegssituation in Syrien nicht asylrelevant seien. Dabei lasse sie die geschilderten Ereignisse nach der Demonstration im Mai 2012 ausser Acht. Die auf dem Polizeiposten erlittene Behandlung stelle eine Gefährdung des Lebens dar. Der Beschwerdeführer sei nicht bloss Opfer der allgemeinen Kriegsfolgen, sondern aufgrund seiner Teilnahme am politischen Widerstand gegen das Regime in Syrien individuell und konkret verfolgt worden. Soweit das BFM die exilpolitischen Tätigkeiten als nicht flüchtlingsrelevant eingestuft habe, sei auf den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-1242/2010 vom 4. Januar 2013 zu verweisen, worin das Gericht seine Rechtsprechung bezüglich syrischen Asylsuchenden dahingehend korrigiert habe, dass die Anforderungen an den Exponierungsgrad eines exilpolitisch Tätigen zur Bejahung einer Gefährdung tiefer anzusetzen seien als bisher. Seit Ausbruch des Bürgerkrieges sei eine Intensivierung der Überwachung durch den syrischen Geheimdienst, auch in der Schweiz, zu beobachten. Der Beschwerdeführer habe durch zwei Fotos dokumentiert, dass er an einer Demonstration gegen das syrische Regime in Genf teilgenommen habe. Zudem sei unbestritten, dass er an zwei weiteren, von der O._______ organisierten, regimekritischen Kundgebungen in Zürich mitgemacht habe. Dies alleine möge tatsächlich noch nicht das erforderliche Profil ergeben, um von den im Exil tätigen syrischen Spitzeln identifiziert und dem heimatlichen Regime gemeldet zu werden. Der Beschwerdeführer sei jedoch zusätzlich verantwortlicher Verwalter der Facebook-Seite der O._______. Dort würden regelmässig regimekritische Beiträge publiziert. Er sei daher nicht bloss Mitläufer, wie er von der Vorinstanz bezeichnet werde, sondern engagiere sich aktiv in der Opposition. Aufgrund dieser Tätigkeiten und den tiefer gesetzten Anforderungen an den Exponierungsgrad seien seine exilpolitischen Aktivitäten geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Die Möglichkeiten der Geheimdienste, Facebook-Aktivitäten gezielt zu überwachen und den Verwalter der (...) ausfindig zu machen, könnten als notorische Tatsache gelten. Im Weiteren gehöre der Beschwerdeführer als kurdischer Syrer, der sich vor der Flucht im Heimatland politisch im Rahmen von Demonstrationen gegen das Regime engagiert habe, zu einer besonders gefährdeten Personengruppe. Das BFM habe im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend Rechnung getragen, habe die eindrücklichen Schilderungen des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt und sich stattdessen einseitig auf gewisse Unstimmigkeiten, die zudem hätten widerlegt werden können, fokussiert. So sei beispielsweise die Narbe, die der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vorgezeigt habe, nicht berücksichtigt worden. Zur Stützung der Beschwerdevorbringen wurden eine DVD (mit Aufzeichnungen der Facebook-Aktivitäten des Beschwerdeführers als Administrator der O._______), eine Bestätigung des Präsidenten sowie eine Mitgliedschaftsbestätigung der O._______ (beide datierend vom 4. August 2014) sowie eine Farbfoto mit abgebildeter Narbe zu den Akten gereicht. Mit Eingabe vom 13. August 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung der Gemeinde Q._______ vom 13. August 2014 nach. F. Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive -verbeiständung gut und setzte Rechtsanwalt Bernhard Jüsi als amtlichen Beistand des Beschwerdeführers ein. G. Mit Eingabe vom 22. September 2014 liess der Beschwerdeführer weitere Beweismittel (14 Fotoaufnahmen, eine DVD und ein Flugblatt der R._______ betreffend "Kundgebung gegen die Terror-Gruppe ISIS / DAESH" vom 6. September 2014) nachreichen, welche sein Engagement für die O._______, die in P._______ wöchentliche Mahnwachen und ähnliche Standaktionen abhalte, sowie seine Teilnahme an einer Kundgebung gegen das Blutvergiessen durch die ISIS in Syrien untermauern würden. H. Am 17. Dezember 2014 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel nach (11 Farbfotos, ein Flugblatt mit der Überschrift "Sie reden vom Frieden und führen Krieg" sowie ein weiteres Flugblatt der O._______ vom 8. November 2014). Ergänzend brachte er vor, die Farbfotos würden seine regen politischen Aktivitäten in der Schweiz (Teilnahme an Kundgebungen in P._______ und S._______) aktualisieren. Auf einer weiteren Fotoaufnahme sei der Beschwerdeführer als Angehöriger der syrischen Armee (respektive der "Hochschule für gepanzerte Fahrzeuge") abgebildet. I. In seiner Vernehmlassung vom 30. Juli 2015 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sowohl bei der BzP als auch bei der Anhörung sich widersprechende und vom Eintrag im Militärdienstbüchlein abweichende Angaben gemacht. An der unmöglichen Datumsangabe habe niemand von den Anhörungsteilnehmenden Anstoss genommen, weil diese in ihrer Absurdität für sich spreche und der Beschwerdeführer dessen ungeachtet auf Nachfrage hin deren Richtigkeit explizit bestätigt habe. Wegen der widersprüchlichen Angaben zum Militärdienst und die für den geltend gemachten Rang eines Sergeant höchst unzureichenden und unsubstantiierten Angaben zu seiner Einheit könne es nicht als mit Sicherheit erstellt gelten, dass der obligatorische Militärdienst geleistet worden sei. An dieser Einschätzung vermöge auch das eingereichte Militärbüchlein nichts zu ändern, zumal diese Dokumente erfahrungsgemäss leicht zu fälschen und problemlos zu kaufen seien. In einer Gesamtbeurteilung aller Elemente würden die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sprechen könnten, nicht überwiegen. Dieser habe die Richtigkeit seiner bei der BzP gemachten Angaben auf jeder Seite und zum Schluss der Befragung mit seiner Unterschrift bezeugt und eingangs der einlässlichen Anhörung nochmals bestätigt. Im Weiteren sei betreffend die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe festzuhalten, dass nach wie vor nicht die Anzahl von Kundgebungsteilnahmen oder von Veröffentlichungen im Internet wesentlich sei, sondern, ob jemand durch die Qualität seiner Aktivitäten auffalle und es daher überwiegend wahrscheinlich erscheine, dass er aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen werde. Naturgemäss gelte dies in besonderem Mass für Personen mit führenden Aufgaben bei der Organisation und während der Durchführung von Kundgebungen. Der Beschwerdeführer gehöre nicht dieser Personenkategorie an. Weit verbreitete Facebook-Aktivitäten mit allgemeinen regimekritischen Posts (ohne persönlichen Bezug zum Accounter), wie in der Beschwerdeschrift geltend gemacht worden sei, liessen nicht erwarten, dass diese eine Gefährdung auslösten, wie dies aus mehreren Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts hervorgehe. Zudem halte das Gericht im Urteil D-4535/2013 vom 21. Mai 2014 fest, dass heute die Überwachung wegen des Krieges eher weniger strikt ausgeführt werde. J. In der Replikeingabe vom 25. August 2015 führte der Beschwerdeführer aus, die Vorinstanz selber gehe bei seinen Angaben zur Dauer seines Militärdienstes von einem absurden Datum aus. Es gehe nicht an, diese offensichtlich unstimmigen Angaben als ernst gemeinte Aussage zu verwenden. Solche Fehler seien immer auf Missverständnisse oder offensichtliche Übersetzungsfehler zurückzuführen und passierten nicht selten auch mehrmals, weil immer derselbe "Verhörer" passiere. Im Weiteren könne ein Engagement gegen den syrischen Staat nicht nur qualitativ, sondern auch quantitativ so besonders herausragend sein, dass die Wahrscheinlichkeit für eine Registrierung durch den Staat mit der zunehmenden Anzahl an Aktivitäten steige. Vorliegend sei zumindest davon auszugehen, dass die Spitzel im Ausland die Person des Beschwerdeführers gemeldet haben dürften. Auch Facebook-Aktivität werde bekanntlich von repressiven Regimen sehr genau beobachtet. Da das syrische Regime zurzeit wieder mehr an der Macht stehe, habe es auch die Mittel, sich auf die Verfolgung allfälliger Rückkehrer und der Opposition im Ausland zu fokussieren. Da ein Militärdienstbüchlein eingereicht worden sei, seien Zweifel an der (geleisteten) Militärdienstpflicht ausgeschlossen. Wenn der blosse Hinweis auf die Fälschbarkeit und Käuflichkeit als Argument gehört werde, müsste dies zur Unbeweisbarkeit solcher Vorbringen führen. Eine solche Argumentation entspreche nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben, sondern einer willkürlichen, böswilligen Auslegung zur Verhinderung der Anerkennung als Flüchtling. Gleichzeitig reichte der Rechtsvertreter seine Honorarnote ein.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM beziehungsweise BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach solchen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54 AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat demnach nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides ist so abzufassen, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das VwVG 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde hat allerdings wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt, wobei sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei den Fragen von Flüchtlingseigenschaft und Asyl - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (BVGE 2008/47 E. 3.2, mit weiterem Verweis).
E. 4 Es stellt sich zunächst die Frage, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war und mithin Vorfluchtgründe vorliegen.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches geltend, er habe in Syrien den obligatorischen Militärdienst absolviert und sei Reservist in der syrischen Armee. Im Rahmen seiner einlässlichen Anhörung trug er vor, er sei zum Reservedienst einberufen worden. Im Weiteren sei er im Nachgang zu seiner im Mai 2012 erfolgten Teilnahme an Kundgebungen in Al Hasaka inhaftiert und dabei schwer misshandelt worden. Zudem habe er aufgrund seines kurdischen Namens Schwierigkeiten bekommen.
E. 4.2 Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen von Vorfluchtgründen mit der Begründung, die Vorbringen bezüglich der Leistung des obligatorischen Militärdienstes sowie der Einberufung in den Reservedienst enthielten Widersprüche und Ungereimtheiten. Zudem würden die im Rahmen von Krieg der Situationen allgemeiner Gewalt erlittenen Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in Syrien an Kundgebungen teilgenommen und dabei Misshandlungen erlitten, unterzog das BFM keinerlei Prüfung.
E. 4.3 Wie nachfolgend aufgezeigt, hält die vorinstanzliche Argumentation in der angefochtenen Verfügung in mehrfacher Hinsicht einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Das Gericht erachtet zum einen die Erstellung des relevanten Sachverhaltes in verschiedenen Punkten als mangelhaft, zum andern sind nicht alle Vorbringen korrekt gewürdigt worden.
E. 4.3.1 Was die Würdigung der geltend gemachten politischen Aktivitäten betrifft, setzte sich die Vorinstanz inhaltlich einzig mit jenen Aktivitäten auseinander, die der Beschwerdeführer in der Schweiz entfaltet haben soll. Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen Teilnahmen an Demonstrationen in Syrien und den dabei erlebten Festnahmen wurden im Rahmen der einlässlichen Anhörung wiederholt vom Befrager unterbrochen mit Bemerkungen, der Beschwerdeführer solle nicht die allgemeine Lage, sondern nur persönliche Gründe schildern (A17/21 Fragen 57 ff.). Zur geltend gemachten erlittenen Folter wurden keine sinnvollen Nachfragen gestellt; die Schilderung des Beschwerdeführers, er habe unter den Schlägen eine Verletzung am Bein erlitten, wurde gar mit einer als verfehlt einzuschätzenden Bemerkung quittiert (vgl. A17/21 Frage 62: "Bitte erzählen Sie die Gründe, warum Sie das Land verlassen haben und um Asyl ersucht haben. Ich glaube kaum, dass Sie das wegen einer Verletzung gemacht haben."). Betreffend die geltend gemachten politischen Aktivitäten im Heimatland nahm die Vorinstanz in ihrer Verfügung zwar bei der Wiedergabe des Sachverhaltes die vom Beschwerdeführer in der einlässlichen Anhörung vorgetragene Teilnahme an regimekritischen Kundgebungen im Mai 2012 und die in der Folge erlittenen Behelligungen (Inhaftierung, Misshandlungen, Narben am Bein) auf (vgl. Ziffer I, Punkt 2). Im Rahmen der rechtlichen Würdigung der Glaubhaftigkeit respektive der Asylrelevanz der entsprechenden Schilderungen setzte sie sich jedoch inhaltlich mit diesen Vorbringen nicht weiter auseinander und unterliess eine Würdigung im Einzelnen. Sie äusserte sich namentlich nicht dazu, ob die entsprechenden Schilderungen des Beschwerdeführers als glaubhaft einzustufen seien und - falls die entsprechenden Vorbringen als überwiegend wahrscheinlich zu qualifizieren sind - ob diese als Vorfluchtgründe geeignet seien, eine flüchtlingsbeachtliche Verfolgungssituation darzutun. Bereits aufgrund dieser mangelhaften Prüfung muss die von der Vorinstanz vorgenommene Würdigung des Sachverhaltsvortrages als unvollständig und daher mangelhaft qualifiziert werden.
E. 4.3.2 Hinzu kommt, dass für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar und damit nicht überprüfbar bleibt, wann das heute in den Akten befindliche Militärdienstbüchlein des Beschwerdeführers Eingang in die vorinstanzlichen Verfahrensakten gefunden hat. Dem vom BFM respektive SEM geführten Aktenverzeichnis lässt sich nicht entnehmen, wann das syrische Militärbüchlein des Beschwerdeführers eingereicht wurde. Bei der Anhörung vom 24. Juni 2014 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er besitze ein syrisches Militärbüchlein; dieses befinde sich beim Vater im Nordirak (vgl. A17, Antwort 94). Diesen Angaben zufolge befand sich das Militärbüchlein damals - im Juni 2014 - somit noch nicht bei den vor-instanzlichen Akten. Das als Bestandteil der vorinstanzlichen Akten aufgenommene Beweismittelcouvert (A17/1) trägt - wie das Protokoll der Anhörung vom 24. Juni 2014 - ebenfalls die Aktennummer A17 und wurde mit Datum vom 9. Juli 2014 als einzige Verfahrensakte unter dieser Aktennummer A17 im Aktenverzeichnis aufgenommen; das Anhörungsprotokoll vom 24. Juni 2014 (A17/21) figuriert demgegenüber im Aktenverzeichnis nicht. Im Beweismittelcouvert sind einzig zwei Farbfotos enthalten, welche der Beschwerdeführer bei der Anhörung am 24. Juni 2014 eingereicht hatte (vgl. Sachverhalt oben, Bst. C); das Militärbüchlein wird demgegenüber nicht aufgeführt. Auch in den Verfahrensakten, die nach der Anhörung vom 24. Juni 2014 im Aktenverzeichnis der Vorinstanz Eingang gefunden haben (Aktenstücke A18 und folgende), ist nirgends der Eingang eines Dokumentes registriert worden, aus welchem sich nachträglich rekonstruieren liesse, wie und wann das syrische Militärbüchlein in die Verfahrensakten Eingang gefunden hat. Erst aus den Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung vom 11. Juli 2014 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer ein syrisches Militärbüchlein eingereicht habe und sich dieses in den Akten befinde (Prozessgeschichte/Sachverhalt, Ziffer I Punkt 3, S. 3); das Beweismittel ist von der Vorinstanz im Rahmen ihrer materiellen Erwägungen denn auch gewürdigt worden. Zusammenfassend muss festgestellt werden, dass das Aktenverzeichnis der Vorinstanz mangelhaft geführt wurde und aufgrund der im Urteilszeitpunkt vorliegenden Akten nicht nachvollziehbar bleibt, wie das syrische Militärbüchlein des Beschwerdeführers Eingang in die Verfahrensakten gefunden hat. Bei dieser Sachlage lässt sich daher nicht abschliessend beurteilen, ob und gegebenenfalls wie der Beschwerdeführer zur nachträglichen Einreichung seines Militärdienstbüchleins hätte eingehender befragt oder andere Untersuchungsmassnahmen hätten vorgenommen werden müssen. Es steht jedoch fest, dass der Beschwerdeführer nach der (zeitlich nicht feststellbaren) offensichtlichen Nachreichung seines Militärdienstbüchleins nicht weiter zu diesem Militärbüchlein befragt worden ist. Die Vorinstanz hat sich vorliegend mit den bei der Anhörung vom 24. Juni 2014 zu Protokoll gegebenen Angaben des Beschwerdeführers zu den näheren Umständen des Militärbüchleins begnügt, obwohl es zwischen dieser Anhörung und dem Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides zu einer wesentlichen Sachverhaltsergänzung kam, indem ein für die Beurteilung des vorliegenden Asylverfahrens wesentliches Beweismittel im Original eingereicht wurde, ohne dass aber diesbezügliche Erklärungen und Angaben des Beschwerdeführers vorliegen würden. Auch in diesem Zusammenhang muss davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt in wesentlichen Elementen unvollständig erhoben wurde und die Vorinstanz ihren Entscheid auf einen nicht hinreichend erstellten Sachverhalt abgestützt hat.
E. 4.4 Ferner ist festzuhalten, dass die materiellen Erwägungen des BFM zu dem in den Akten befindlichen Militärdienstbüchlein ebenfalls zu kurz greifen.
E. 4.4.1 Es trifft zwar zu, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur Dauer seiner obligatorischen Militärdienstpflicht respektive militärischen Grundausbildung Unstimmigkeiten aufweisen. So gab er einerseits bei der BzP an, seine obligatorische Militärdienstzeit habe vom November 2009 bis August 2011 gedauert (vgl. A7, Punkt 7.02, S. 7). Bei der Anhörung vom 24. Juni 2014 gab er demgegenüber zunächst an, er habe am 1. November 2008 mit der militärischen Grundausbildung in C._______ bei der Panzerfakultät begonnen und diese nach sechs Monaten beendet. Er führte weiter aus, am 1. Mai (keine Jahresangabe) habe er die Fakultät verlassen; auf Nachfrage sagte er, seine militärische Grundausbildung habe "vom 1. November 2008 bis zum 1. Mai 2008" (sic) gedauert (vgl. A17, Antworten 103 und 105, S. 12). Anschliessend wurde er darauf hingewiesen, dass er bei der BzP andere Angaben zur Dauer seines Militärdienstes ("November 2009 bis August 2011") gemacht habe (vgl. A17, Antwort 106, S. 13), worauf er zu Protokoll gab, er habe bei der BzP "unbewusst einen Fehler bei den Daten gemacht"; später sei ihm nämlich in den Sinn gekommen, dass damals ja ein internationaler Sportanlass stattgefunden habe (A17 Antwort 106); diese Präzisierung verdeutlicht, dass der Beschwerdeführer die Jahresangabe 2009 berichtigen und mit dem Jahr 2008 korrigieren wollte; seine Korrektur bezieht sich demgegenüber nicht auf die Dauer des Militärdienstes. Nach Auffassung des Gerichts hätten die Aussagen des Beschwerdeführers, er habe ab dem 1. November 2008 eine Grundausbildung von 6 Monaten absolviert, die bis zum 1. Mai gedauert habe (A17 Antworten 102 ff.), ohne weiteres korrekt als 6-monatige Ausbildung vom November 2008 bis Mai 2009 verstanden werden können; die protokollierten Angaben eines Zeitraums von November 2008 bis Mai 2008 können ja nicht den Tatsachen entsprechen und sind, wie das SEM in der Vernehmlassung festhält, an sich absurd. Zu Recht wird in der Beschwerde bemängelt, dass die Vorinstanz diese unsinnigen Angaben in ihrer Verfügung zur Begründung widersprüchlicher Aussagen zu Grunde legt. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die protokollierten Angaben beruhten offensichtlich auf einem Fehler bei der Übersetzung oder Protokollierung, weil die Dauer chronologisch unmöglich sei. Er vertritt die Auffassung, es wäre die Pflicht des befragenden BFM-Mitarbeiters gewesen, angesichts der Unvereinbarkeit von Beginn und Ende der Dienstpflicht Rückfragen zu stellen (vgl. Beschwerde S. 4). Das Gericht schliesst sich diesem Standpunkt an. Es bleibt nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer vom befragenden BFM-Mitarbeiter im Interesse einer möglichst vollständigen Sachverhaltsermittlung nicht explizit auf seine chronologisch offensichtlich unmöglichen Zeitangaben (Dauer des Militärdienstes vom 1. November 2008 bis zum 1. Mai desselben Jahres 2008) aufmerksam gemacht worden ist. Der Befrager hat sich lediglich darauf beschränkt, den Beschwerdeführer pauschal nochmals nach der Richtigkeit seiner Angaben zu fragen, ohne die offensichtlich unmöglichen Zeitangaben konkret zu verbalisieren (vgl. A17, Frage 107), weshalb nicht weiter erstaunt, dass der Beschwerdeführer diese Frage bejaht hat, weil er denselben inhaltlichen "Fehler" seiner Angabe nicht erkannt und überhört haben dürfte. In seiner Vernehmlassung vom 30. Juli 2015 vertritt das SEM die Auffassung, es habe bei der Befragung (vom 24. Juni 2014) niemand an den unmöglichen Datumsangaben Anstoss genommen, weil diese "in ihrer Absurdität für sich" sprechen würden. Dieser Standpunkt übersieht, dass der Beschwerdeführer nicht mit der eigentlichen Divergenz in seinen Zeitangaben konfrontiert worden ist und somit auch nie konkret Anlass hatte, die Angaben zu kontrollieren und bei Bedarf zu berichtigen. Wie bereits festgestellt, ist naheliegend, dass der Beschwerdeführer den inhaltlichen Widerspruch seiner Angabe zur Dauer seines Militärdienstes nicht erkannt hat, weil er den von ihm zu Protokoll gegebenen Fehler während der - mit der jeweiligen Übersetzung und Rückübersetzung seiner Ausführungen unterbrochenen - Befragung mehrmals überhört hat. Hinzu kommt, dass die von ihm angegebenen Daten, welche vom SEM als "absurd" qualifiziert wurden, durchaus auch auf einem Missverständnis bei der Übersetzung respektive der Rückübersetzung der protokollierten Ausführungen beruhen können. Um entsprechende Missverständnisse zu vermeiden oder Unklarheiten auszuräumen, hätten konkrete, erhellende Fragen gestellt werden müssen anstatt der pauschalen Nachfrage, ob die Daten, die er (am 24. Juni 2014) angegeben habe, "die Richtigen" seien (vgl. A17, Frage 107, S. 13).
E. 4.4.2 Ein weiterer Aspekt kommt hinzu. Wenn die Ausführungen des Beschwerdeführers zur angeblich geleisteten Militärdienstzeit in einem Gesamtkontext untersucht werden, muss seine Angabe, wonach seine militärische Grundausbildung insgesamt sechs Monate gedauert habe, nicht zwingend als Widerspruch zu den im Militärdienstbüchlein eingetragenen Daten (wonach die Militärdienstpflicht des Beschwerdeführers definitiv am 1. August 2010 beendet worden sei) gewürdigt werden. Der Beschwerdeführer könnte nämlich die Bezifferung der Dauer seines Militärdienstes auf sechs Monate nicht auf die Gesamtdauer seines Militärdienstes, sondern auf die eigentliche Grundausbildung bezogen haben. So gab er am 24. Juni 2014 explizit an, bei der Grundausübung sei er bei der (...) Division in F._______ gewesen; nach der Grundausbildung sei er nach G._______ in H._______ verlegt worden (A17, Antwort 111 und 112, S.13). Ob er die zuvor angegebene Dauer von sechs Monaten auf die Grundausbildung oder auf die Gesamtdauer seines angeblich geleisteten Militärdienstes in der syrischen Armee bezogen hat, bleibt aufgrund der fehlenden Rückfragen unklar und offen.
E. 4.4.3 In den vorinstanzlichen Akten befindet sich ein Militärdienstbüchlein, welches auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestellt wurde. Der Beschwerdeführer ist zum konkreten Inhalt dieses Beweismittels nicht näher befragt worden. Dem Beweismittel sind keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale zu entnehmen. Es sind auch keine Merkmale ersichtlich, die auf den ersten Blick auf eine Verfälschung oder Abänderung des Inhaltes schliessen liessen. Die Vorinstanz hat auch keine auf konkreten Fälschungsmerkmalen beruhende Zweifel an der Echtheit des Dokumentes erhoben. Die in der Vernehmlassung angeführte Argumente, die Angaben des Beschwerdeführers im Rang eines Sergeanten seien höchst unzureichend ausgefallen und zudem liessen sich Militärdienstbüchlein erfahrungsgemäss leicht fälschen und kaufen, sind in dieser pauschalen, nicht weiter begründeten Form nicht geeignet, diesem Beweismittel jeglichen Beweiswert abzusprechen. An dieser Stelle ist zudem festzuhalten, dass das Militärdienstbüchlein in I._______ ausgestellt worden sein soll (vgl. vorinstanzliche Verfügung, Ziffer I, Punkt 3), was mit den vom Beschwerdeführer zu Protokoll gegebenen Angaben übereinstimmt, wonach sich das zuständige Aushebungsbüro in I._______ befunden habe und ihm das Militärbüchlein nach der Beendigung seines Militärdienstes ausgehändigt worden sei (vgl. A17 Antworten 98 und 99, S. 12). Im Beschwerdeverfahren wurde schliesslich zur Untermauerung des Vorbringens, er habe den Militärdienst geleistet, eine Foto des Beschwerdeführers zusammen mit seiner militärischen Einheit - den handschriftlichen Anmerkungen zufolge an der "Hochschule für gepanzerte Fahrzeuge" - eingereicht (vgl. Eingabe vom 17. Dezember 2014).
E. 4.4.4 Gemäss den Einträgen im Militärbüchlein ist der Beschwerdeführer seit Beendigung seines ordentlichen Militärdienstes Reservist der syrischen Armee. Auch in diesem Zusammenhang erweist sich die Sachverhaltserstellung durch die Vorinstanz im Rahmen der Anhörung - wiederum mangels sachdienlicher klärender Nachfragen bei Stellen, die aufgrund der heutigen Protokollierung unklar bleiben - als unvollständig und erlaubt eine abschliessende Beurteilung der Vorbringen nach Auffassung des Gerichts nicht. Dass der Beschwerdeführer die Einberufung zum Reservedienst "im Konjunktiv" geschildert habe, "was niemand machen würde, der das Prozedere tatsächlich erlebt hat", wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführt, deckt sich nicht mit der Aktenlage (vgl. die Protokollstellen in A17/21 Fragen 134 ff.); freilich bleibt mangels Nachfrage ungeklärt, wieso der Beschwerdeführer seine Angaben, man habe bei der Tante beziehungsweise bei jemandem vom Haus der Tante telefonisch nach ihm gefragt, mit dem Zusatz "z.B." versehen habe (vgl. A17/21 Antwort 135). Unklar und nicht weiter präzisiert bleiben auch die Frage und Antwort 141 ("Also verstehe ich das richtig, dass Sie sagen, das Aufgebot bestehe schriftlich oder telefonisch übermittelt? Schriftlich, ja.").
E. 4.5 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Frage, ob dem Beschwerdeführer bezüglich der Vorfälle und Ereignisse im Heimatland vor seiner Flucht eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung droht, nicht abschliessend beurteilt werden kann. Offen bleiben namentlich Fragen rund um dem Militärdienst respektive um den Status des Beschwerdeführers als Reservist der syrischen Armee; betreffend verschiedene Vorbringen fehlt es an einer ernsthaften Prüfung und Würdigung. Namentlich ist eine sorgfältige Prüfung der Echtheit des eingereichten Militärdokuments durch die Vorinstanz zwecks Einschätzung der Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers unumgänglich. Ferner drängt es sich auf, die Frage sorgfältig zu klären, ob der Beschwerdeführer zum Reservedienst aufgeboten ist beziehungsweise ob er diesbezüglich als Refraktär gilt (zur Behandlung, die Dienstverweigerer und Deserteure seitens der staatlichen syrischen Behörden erwarten müssen vgl. BVGE 2015/3 E.6.7.2). Diese Prüfung ist von der Vorinstanz unter Berücksichtigung der relevanten Quellen - sowie der Unübersichtlichkeit und Volatilität der Lage in Syrien - sorgfältig vorzunehmen. Als zusätzliche Sachverhaltsabklärung fällt insbesondere in Betracht, den Beschwerdeführer zur Absolvierung des syrischen Militärdienstes, zum Erhalt des Militärdienstbüchleins und zur Einberufung in den Reservedienst eingehender zu befragen und diesen aufzufordern, allfällige weitere Beweismittel beizubringen. Die diesbezüglich vorzunehmenden weiteren Abklärungen - insbesondere kommt eine Anhörung des Beschwerdeführers und die Überprüfung des eingereichten Militärdienstbüchleins in Betracht - sprengen den Rahmen des Beschwerdeverfahrens. Es erscheint vielmehr angezeigt, die Sache an das SEM als erste Instanz zurückzuweisen, damit es die erforderlichen Abklärungen vornimmt, den Sachverhalt umfassend erstellt und gestützt darauf einen neuen Entscheid erlässt.
E. 5 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, an dieser Stelle weiter auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungssituation aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen näher einzugehen.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde demzufolge gutzuheissen, die Verfügung vom 11. Juli 2014 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen ist.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E. 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter reichte am 25. August 2015 eine aktuelle Kostennote ein. Der darin ausgewiesene Aufwand von 8.5 Stunden erscheint angemessen der ausgewiesene Stundenansatz des Rechtsvertreters von Fr. 300.- ist reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der Gesamtaufwand beläuft sich mithin auf 2'806.- (inkl. MwSt. und Auslagen). Das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in dieser Höhe auszurichten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung der Vorinstanz vom 11. Juli 2014 wird aufgehoben. Das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz überwiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'806.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4440/2014 Urteil vom 25. Juli 2016 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM vormals: Bundesamt für Migration BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 11. Juli 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat Syrien am 3. Juni 2013 und reiste auf dem Landweg in die Türkei und anschliessend nach Griechenland. Mit einem gefälschten italienischen Identitätsausweis sei er am 5. August 2013 von Griechenland auf dem Luftweg nach Mailand gelangt und mit der Bahn nach Chiasso gereist. Am 7. August 2013 stellte er in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 20. August 2013 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso summarisch befragt (Befragung zur Person [BzP]). Dabei führte er zu seinem persönlichen Hintergrund aus, er sei ethnischer Kurde und stamme aus B._______, Provinz Al Hasaka. Er habe seit seiner Geburt bis zur Ausreise stets in der Provinz Al Hasaka gelebt. Seine Eltern und Geschwister (drei Brüder und eine Schwester) lebten seit anfangs 2012 als Flüchtlinge im Irak. In der Provinz Al Hasaka habe er noch einige Onkel und Cousins; weitere Verwandte habe er in Syrien nicht. Er habe Syrien wegen des Krieges, den Tötungen und den miterlebten Misshandlungen verlassen. Vom November 2009 bis August 2011 habe er als einfacher Soldat der Kompanie (...) in Bataillon (...) in C._______ den obligatorischen Militärdienst absolviert. Er sei Reservist der syrischen Armee von Assad, sei jedoch nicht als Reservist zum Kampf im laufenden Krieg einberufen worden. Er trage einen typisch kurdischen Nachnamen und sei deswegen schon vor dem Ausbruch des Bürgerkriegs bei den Syrern nicht beliebt gewesen. Seine kurdische Ethnie habe dazu geführt, dass er für alle Bürgerkriegsparteien erpressbar gewesen sei. Im April 2013 sei das Haus seiner Familie von Rebellenmilizen ausgeraubt worden. Als Kurde habe er diesen Übergriff bei den Behörden nicht zur Anzeige bringen können. Er habe nicht in den Krieg eingezogen werden und an den Kampfhandlungen teilnehmen wollen, weshalb er Syrien verlassen habe. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Kopien eines Familienbüchleins (mit Foto des Vaters des Beschwerdeführers) und eines Zertifikats (International Computer Driving Licence) vom 1. Juni 2011 ein (vgl. Akte A7, Ziffer 7.05, S. 8). B. Gemäss Schreiben der Stadt D._______ vom 18. Dezember 2013 (Akte A12/3) wurden unter anderem die syrische Identitätskarte des Beschwerdeführers im Original, eine auf dessen Namen lautende Geburtsurkunde und ein Auszug aus dem Personenstandsregister betreffend den Beschwerdeführer (beide in Kopie) sichergestellt und dem BFM zuhanden des vorliegenden Verfahrens weitergeleitet. Dazu wurde festgehalten, die Verlobte ([...]) des Beschwerdeführers, E._______, befinde sich als Asylsuchende in Norwegen und werde am 28. Dezember 2013 in die Schweiz einreisen, da die Brautleute heiraten möchten. Der Beschwerdeführer habe die Papiere zwecks Ehevorbereitung beim Zivilstandsamt in D._______ einreichen wollen. C. Am 24. Juni 2014 fand die einlässliche Befragung des Beschwerdeführers durch das BFM statt. Dabei gab dieser im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll: Er habe am 1. November 2008 in Syrien mit der militärischen Grundausbildung in C._______ bei der Panzerfakultät begonnen und diese nach sechs Monaten beendet. Am 1. Mai (2009) habe er die Fakultät verlassen. Bei der Grundausbildung sei er bei der (...) Division in F._______ gewesen; danach sei er nach G._______ in H._______ verlegt worden. Er sei als Reservist der (...) Division, Unterdivision (...), beim Bataillon Panzer zugeteilt worden und habe die Funktion eines Unteroffiziers ("Rakib") ausgeübt. Eine Reservistenkarte habe er nicht erhalten. Er sei durch einen Anruf an seine Tante zum Reservedienst einberufen worden, was er auch bei der BzP vorgetragen habe. Nach der Absolvierung des Grundwehrdienstes habe er die entsprechenden Unterlagen sowie seine Identitätskarte erhalten und habe sich danach in I._______ melden müssen. Sein Militärbüchlein befinde sich beim Vater im Nordirak. Der Beschwerdeführer wurde im Verlauf der Anhörung darauf hingewiesen, dass er bei der BzP unterschiedliche Angaben zum geleisteten Militärdienst und zu den Umständen der Hausplünderung gemacht habe. Hierauf gab er zu Protokoll, seine Angaben in der BzP enthielten Fehler. Die Angaben, die er bei der einlässlichen Anhörung zu Protokoll gegeben habe, würden zutreffen. Im Weiteren trug der Beschwerdeführer vor, bis Mai 2012 habe er in Al Hasaka an friedlichen Demonstrationen teilgenommen. An einer Kundgebung der J._______ in K._______, Al Hasaka im Mai 2012 seien die rund 40 Teilnehmenden vom nationalen Geheimdienst umzingelt worden, nachdem jemand sie verraten habe. Der Beschwerdeführer sei zusammen mit weiteren sieben Freunden inhaftiert und auf den Posten des Nationalen Sicherheitsdienstes in Al Hasaka verbracht worden, wobei sie auf dem Transportweg mit Gewehren geschlagen worden seien. In den ersten Tagen ihrer Inhaftierung seien sie gefoltert worden. Er habe zwischen Tag und Nacht nicht mehr unterscheiden können, weil den Häftlingen die Augen verbunden worden seien. Der Beschwerdeführer sei zum Leiter der Anstalt gebracht und zu seinem Onkel, welcher wegen politischen Aktivitäten 24 Jahre im Gefängnis L._______ inhaftiert gewesen sei, befragt worden. Weil sein Vater Bestechungsgelder gezahlt habe, sei der Beschwerdeführer am fünften Tag aus der Haft entlassen worden, worauf seine erlittenen Verletzungen zu Hause von einem Arzt genäht und behandelt worden seien. Nach diesen Vorkommnissen habe seine Familie entschieden, in den Nordirak umzuziehen. Der Beschwerdeführer sei in Syrien verblieben, weil er die Besitztümer der Familie habe verwalten müssen. Aus Angst vor den Sicherheitsbehörden habe er seinen bisherigen Wohnort M._______ verlassen und ins Dorf B._______ umziehen müssen. Im April 2013 seien Banditen ins Dorf gekommen und hätten im Namen der Freien Syrischen Armee den Beschwerdeführer aufgefordert, sein Haus zu verlassen. Ein paar Stunden später seien die Häuser - darunter auch das Wohnhaus des Beschwerdeführers - ausgeraubt worden. Als sein Wohnhaus geplündert worden sei, habe er sich zu Hause aufgehalten. Nach diesem Vorfall und nachdem die ISIS im Frühjahr 2013 in seine Heimatregion eingedrungen sei, habe der Beschwerdeführer Syrien verlassen. Er habe mit dem bekannten Oppositionellen N._______ im Januar 2014 an einer Demonstration vor dem UNO-Gebäude in Genf teilgenommen. Entsprechende Fotoaufnahmen würden seine Teilnahme dokumentieren. Die Sender Al Jazeera, Al Arabia und Sky News hätten über diese Kundgebung berichtet. Im Weiteren habe er im April 2013 und im Juni 2013 an weiteren Kundgebungen der "O._______" in P._______ teilgenommen. (...), die er zu heiraten beabsichtige und mit welcher er ein Ehevorbereitungsverfahren in D._______ hängig habe, sei an der Demonstration in Genf auch dabei gewesen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei Farbfotos zu den Akten, auf welchem er anlässlich seiner Teilnahme an der Demonstration im Januar 2014 in Genf abgebildet sei. D. Mit Verfügung vom 11. Juli 2014 stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Sein Asylgesuch wurde abgewiesen und seine Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Der Vollzug der Wegweisung wurde aufgeschoben und wegen der festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz angeordnet. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG und an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügen. So seien die Angaben des Beschwerdeführers zur Leistung des obligatorischen Militärdienstes widersprüchlich ausgefallen. In der BzP habe er angegeben, die militärische Grundausbildung von November 2009 bis August 2011 absolviert zu haben, während er bei der einlässlichen Anhörung die Dauer seines Militärdienstes mit "1. November 2008 bis 1. Mai 2008" angegeben habe. Seiner Versicherung, die Angaben bei der einlässlichen Anhörung seien zutreffend, stehe der Eintrag im Dienstbüchlein entgegen, wonach er den Militärdienst definitiv am 1. August 2010 beendet habe. Im Weiteren enthielten auch seine Angaben zum Reservedienst Widersprüche. In der BzP habe er verneint, als Reservist zu den Waffen gerufen worden zu sein, während er die Frage, ob er zum Reservedienst einberufen worden sei, bei der einlässlichen Anhörung bejaht habe. Auch das vom Beschwerdeführer - zudem auffällig distanziert im Konjunktiv - geschilderte Prozedere der Einberufung zu diesem Reservedienst entspreche nicht den gesicherten Erkenntnissen des BFM. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, Syrien wegen des Krieges verlassen zu haben, und die vom ihm geschilderten Nachteile wegen seines kurdischen Namens stellten keine ersthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes dar. Nachdem die geltend gemachte Einberufung als Reservist nicht geglaubt werden könne, sei einer allfälligen Furcht vor Verfolgung wegen Refraktion die Grundlage entzogen. Die von ihm geschilderte exilpolitische Tätigkeit und die beiden eingereichten Fotos würden den Beschwerdeführer nicht als engagierten und exponierten Oppositionellen, sondern als blossen Mitläufer darstellen, weshalb diese Vorbringen nicht geeignet seien, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung hinreichend zu begründen. Aufgrund der in Syrien herrschenden Sicherheitslage wurde der Wegweisungsvollzug als unzumutbar erkannt und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz verfügt. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. August 2014 erhob der Beschwerdeführer frist- und formgerecht Beschwerde gegen die BFM-Verfügung vom 11. Juli 2014 und beantragte die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Rechtspflege inklusive -verbeiständung beantragt. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, seine Angaben während der einlässlichen Anhörung enthielten offensichtlich einen Fehler. Der Beschwerdeführer habe angegeben, im November 2008 mit der militärischen Grundausbildung begonnen zu haben. Laut Eintrag im Militärdienstbüchlein sei der Dienst am 1. August 2010 beendet worden, womit die gesamte obligatorische Dienstdauer 18 Monate gedauert habe und somit die Schilderungen des Beschwerdeführers korrekt ausgefallen seien, da sie den Abklärungen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Dienstpflicht in Syrien entsprechen würden. Die protokollierten Angaben des Beschwerdeführers (Dauer des Militärdienstes von 1. November 2008 bis 1. Mai 2008) seien unmöglich und beruhten offensichtlich auf einem Fehler. Es könne im Nachhinein nicht festgestellt werden, ob diese fehlerhafte Angabe durch ein Missverständnis, einen Protokollierungsfehler oder aus einem anderen Grund entstanden sei. Angesichts der Unvereinbarkeit von Beginn und Ende der angegebenen Dienstpflicht wäre es jedoch die Pflicht des befragenden BFM-Mitarbeiters gewesen, entsprechende Rückfragen zu stellen. Zudem sei durch das Vorliegen des Militärdienstbüchleins erstellt, dass der Beschwerdeführer die obligatorische Militärdienstpflicht erfüllt habe. Das BFM habe nicht weiter begründet, weshalb das vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehen beim Aufgebot zum Reservedienst nicht den gesicherten Erkenntnissen des Bundesamtes entsprechen würde, was eine Widerlegung erschwere. Das weitere Argument, die entsprechenden Schilderungen seien unglaubhaft, weil sie im Konjunktiv formuliert seien, sei nicht ansatzweise nachvollziehbar und finde keine Abstützung im Protokoll der Befragung. Die Vorinstanz gehe nicht auf die vom Beschwerdeführer direkt erlittene Gewalt ein, sondern halte nur pauschal fest, dass die Vorbringen zur allgemeinen Lage und Kriegssituation in Syrien nicht asylrelevant seien. Dabei lasse sie die geschilderten Ereignisse nach der Demonstration im Mai 2012 ausser Acht. Die auf dem Polizeiposten erlittene Behandlung stelle eine Gefährdung des Lebens dar. Der Beschwerdeführer sei nicht bloss Opfer der allgemeinen Kriegsfolgen, sondern aufgrund seiner Teilnahme am politischen Widerstand gegen das Regime in Syrien individuell und konkret verfolgt worden. Soweit das BFM die exilpolitischen Tätigkeiten als nicht flüchtlingsrelevant eingestuft habe, sei auf den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-1242/2010 vom 4. Januar 2013 zu verweisen, worin das Gericht seine Rechtsprechung bezüglich syrischen Asylsuchenden dahingehend korrigiert habe, dass die Anforderungen an den Exponierungsgrad eines exilpolitisch Tätigen zur Bejahung einer Gefährdung tiefer anzusetzen seien als bisher. Seit Ausbruch des Bürgerkrieges sei eine Intensivierung der Überwachung durch den syrischen Geheimdienst, auch in der Schweiz, zu beobachten. Der Beschwerdeführer habe durch zwei Fotos dokumentiert, dass er an einer Demonstration gegen das syrische Regime in Genf teilgenommen habe. Zudem sei unbestritten, dass er an zwei weiteren, von der O._______ organisierten, regimekritischen Kundgebungen in Zürich mitgemacht habe. Dies alleine möge tatsächlich noch nicht das erforderliche Profil ergeben, um von den im Exil tätigen syrischen Spitzeln identifiziert und dem heimatlichen Regime gemeldet zu werden. Der Beschwerdeführer sei jedoch zusätzlich verantwortlicher Verwalter der Facebook-Seite der O._______. Dort würden regelmässig regimekritische Beiträge publiziert. Er sei daher nicht bloss Mitläufer, wie er von der Vorinstanz bezeichnet werde, sondern engagiere sich aktiv in der Opposition. Aufgrund dieser Tätigkeiten und den tiefer gesetzten Anforderungen an den Exponierungsgrad seien seine exilpolitischen Aktivitäten geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Die Möglichkeiten der Geheimdienste, Facebook-Aktivitäten gezielt zu überwachen und den Verwalter der (...) ausfindig zu machen, könnten als notorische Tatsache gelten. Im Weiteren gehöre der Beschwerdeführer als kurdischer Syrer, der sich vor der Flucht im Heimatland politisch im Rahmen von Demonstrationen gegen das Regime engagiert habe, zu einer besonders gefährdeten Personengruppe. Das BFM habe im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend Rechnung getragen, habe die eindrücklichen Schilderungen des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt und sich stattdessen einseitig auf gewisse Unstimmigkeiten, die zudem hätten widerlegt werden können, fokussiert. So sei beispielsweise die Narbe, die der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vorgezeigt habe, nicht berücksichtigt worden. Zur Stützung der Beschwerdevorbringen wurden eine DVD (mit Aufzeichnungen der Facebook-Aktivitäten des Beschwerdeführers als Administrator der O._______), eine Bestätigung des Präsidenten sowie eine Mitgliedschaftsbestätigung der O._______ (beide datierend vom 4. August 2014) sowie eine Farbfoto mit abgebildeter Narbe zu den Akten gereicht. Mit Eingabe vom 13. August 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung der Gemeinde Q._______ vom 13. August 2014 nach. F. Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive -verbeiständung gut und setzte Rechtsanwalt Bernhard Jüsi als amtlichen Beistand des Beschwerdeführers ein. G. Mit Eingabe vom 22. September 2014 liess der Beschwerdeführer weitere Beweismittel (14 Fotoaufnahmen, eine DVD und ein Flugblatt der R._______ betreffend "Kundgebung gegen die Terror-Gruppe ISIS / DAESH" vom 6. September 2014) nachreichen, welche sein Engagement für die O._______, die in P._______ wöchentliche Mahnwachen und ähnliche Standaktionen abhalte, sowie seine Teilnahme an einer Kundgebung gegen das Blutvergiessen durch die ISIS in Syrien untermauern würden. H. Am 17. Dezember 2014 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel nach (11 Farbfotos, ein Flugblatt mit der Überschrift "Sie reden vom Frieden und führen Krieg" sowie ein weiteres Flugblatt der O._______ vom 8. November 2014). Ergänzend brachte er vor, die Farbfotos würden seine regen politischen Aktivitäten in der Schweiz (Teilnahme an Kundgebungen in P._______ und S._______) aktualisieren. Auf einer weiteren Fotoaufnahme sei der Beschwerdeführer als Angehöriger der syrischen Armee (respektive der "Hochschule für gepanzerte Fahrzeuge") abgebildet. I. In seiner Vernehmlassung vom 30. Juli 2015 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sowohl bei der BzP als auch bei der Anhörung sich widersprechende und vom Eintrag im Militärdienstbüchlein abweichende Angaben gemacht. An der unmöglichen Datumsangabe habe niemand von den Anhörungsteilnehmenden Anstoss genommen, weil diese in ihrer Absurdität für sich spreche und der Beschwerdeführer dessen ungeachtet auf Nachfrage hin deren Richtigkeit explizit bestätigt habe. Wegen der widersprüchlichen Angaben zum Militärdienst und die für den geltend gemachten Rang eines Sergeant höchst unzureichenden und unsubstantiierten Angaben zu seiner Einheit könne es nicht als mit Sicherheit erstellt gelten, dass der obligatorische Militärdienst geleistet worden sei. An dieser Einschätzung vermöge auch das eingereichte Militärbüchlein nichts zu ändern, zumal diese Dokumente erfahrungsgemäss leicht zu fälschen und problemlos zu kaufen seien. In einer Gesamtbeurteilung aller Elemente würden die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sprechen könnten, nicht überwiegen. Dieser habe die Richtigkeit seiner bei der BzP gemachten Angaben auf jeder Seite und zum Schluss der Befragung mit seiner Unterschrift bezeugt und eingangs der einlässlichen Anhörung nochmals bestätigt. Im Weiteren sei betreffend die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe festzuhalten, dass nach wie vor nicht die Anzahl von Kundgebungsteilnahmen oder von Veröffentlichungen im Internet wesentlich sei, sondern, ob jemand durch die Qualität seiner Aktivitäten auffalle und es daher überwiegend wahrscheinlich erscheine, dass er aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen werde. Naturgemäss gelte dies in besonderem Mass für Personen mit führenden Aufgaben bei der Organisation und während der Durchführung von Kundgebungen. Der Beschwerdeführer gehöre nicht dieser Personenkategorie an. Weit verbreitete Facebook-Aktivitäten mit allgemeinen regimekritischen Posts (ohne persönlichen Bezug zum Accounter), wie in der Beschwerdeschrift geltend gemacht worden sei, liessen nicht erwarten, dass diese eine Gefährdung auslösten, wie dies aus mehreren Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts hervorgehe. Zudem halte das Gericht im Urteil D-4535/2013 vom 21. Mai 2014 fest, dass heute die Überwachung wegen des Krieges eher weniger strikt ausgeführt werde. J. In der Replikeingabe vom 25. August 2015 führte der Beschwerdeführer aus, die Vorinstanz selber gehe bei seinen Angaben zur Dauer seines Militärdienstes von einem absurden Datum aus. Es gehe nicht an, diese offensichtlich unstimmigen Angaben als ernst gemeinte Aussage zu verwenden. Solche Fehler seien immer auf Missverständnisse oder offensichtliche Übersetzungsfehler zurückzuführen und passierten nicht selten auch mehrmals, weil immer derselbe "Verhörer" passiere. Im Weiteren könne ein Engagement gegen den syrischen Staat nicht nur qualitativ, sondern auch quantitativ so besonders herausragend sein, dass die Wahrscheinlichkeit für eine Registrierung durch den Staat mit der zunehmenden Anzahl an Aktivitäten steige. Vorliegend sei zumindest davon auszugehen, dass die Spitzel im Ausland die Person des Beschwerdeführers gemeldet haben dürften. Auch Facebook-Aktivität werde bekanntlich von repressiven Regimen sehr genau beobachtet. Da das syrische Regime zurzeit wieder mehr an der Macht stehe, habe es auch die Mittel, sich auf die Verfolgung allfälliger Rückkehrer und der Opposition im Ausland zu fokussieren. Da ein Militärdienstbüchlein eingereicht worden sei, seien Zweifel an der (geleisteten) Militärdienstpflicht ausgeschlossen. Wenn der blosse Hinweis auf die Fälschbarkeit und Käuflichkeit als Argument gehört werde, müsste dies zur Unbeweisbarkeit solcher Vorbringen führen. Eine solche Argumentation entspreche nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben, sondern einer willkürlichen, böswilligen Auslegung zur Verhinderung der Anerkennung als Flüchtling. Gleichzeitig reichte der Rechtsvertreter seine Honorarnote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM beziehungsweise BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach solchen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54 AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat demnach nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides ist so abzufassen, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das VwVG 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde hat allerdings wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt, wobei sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei den Fragen von Flüchtlingseigenschaft und Asyl - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (BVGE 2008/47 E. 3.2, mit weiterem Verweis). 4. Es stellt sich zunächst die Frage, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war und mithin Vorfluchtgründe vorliegen. 4.1 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches geltend, er habe in Syrien den obligatorischen Militärdienst absolviert und sei Reservist in der syrischen Armee. Im Rahmen seiner einlässlichen Anhörung trug er vor, er sei zum Reservedienst einberufen worden. Im Weiteren sei er im Nachgang zu seiner im Mai 2012 erfolgten Teilnahme an Kundgebungen in Al Hasaka inhaftiert und dabei schwer misshandelt worden. Zudem habe er aufgrund seines kurdischen Namens Schwierigkeiten bekommen. 4.2 Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen von Vorfluchtgründen mit der Begründung, die Vorbringen bezüglich der Leistung des obligatorischen Militärdienstes sowie der Einberufung in den Reservedienst enthielten Widersprüche und Ungereimtheiten. Zudem würden die im Rahmen von Krieg der Situationen allgemeiner Gewalt erlittenen Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in Syrien an Kundgebungen teilgenommen und dabei Misshandlungen erlitten, unterzog das BFM keinerlei Prüfung. 4.3 Wie nachfolgend aufgezeigt, hält die vorinstanzliche Argumentation in der angefochtenen Verfügung in mehrfacher Hinsicht einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Das Gericht erachtet zum einen die Erstellung des relevanten Sachverhaltes in verschiedenen Punkten als mangelhaft, zum andern sind nicht alle Vorbringen korrekt gewürdigt worden. 4.3.1 Was die Würdigung der geltend gemachten politischen Aktivitäten betrifft, setzte sich die Vorinstanz inhaltlich einzig mit jenen Aktivitäten auseinander, die der Beschwerdeführer in der Schweiz entfaltet haben soll. Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen Teilnahmen an Demonstrationen in Syrien und den dabei erlebten Festnahmen wurden im Rahmen der einlässlichen Anhörung wiederholt vom Befrager unterbrochen mit Bemerkungen, der Beschwerdeführer solle nicht die allgemeine Lage, sondern nur persönliche Gründe schildern (A17/21 Fragen 57 ff.). Zur geltend gemachten erlittenen Folter wurden keine sinnvollen Nachfragen gestellt; die Schilderung des Beschwerdeführers, er habe unter den Schlägen eine Verletzung am Bein erlitten, wurde gar mit einer als verfehlt einzuschätzenden Bemerkung quittiert (vgl. A17/21 Frage 62: "Bitte erzählen Sie die Gründe, warum Sie das Land verlassen haben und um Asyl ersucht haben. Ich glaube kaum, dass Sie das wegen einer Verletzung gemacht haben."). Betreffend die geltend gemachten politischen Aktivitäten im Heimatland nahm die Vorinstanz in ihrer Verfügung zwar bei der Wiedergabe des Sachverhaltes die vom Beschwerdeführer in der einlässlichen Anhörung vorgetragene Teilnahme an regimekritischen Kundgebungen im Mai 2012 und die in der Folge erlittenen Behelligungen (Inhaftierung, Misshandlungen, Narben am Bein) auf (vgl. Ziffer I, Punkt 2). Im Rahmen der rechtlichen Würdigung der Glaubhaftigkeit respektive der Asylrelevanz der entsprechenden Schilderungen setzte sie sich jedoch inhaltlich mit diesen Vorbringen nicht weiter auseinander und unterliess eine Würdigung im Einzelnen. Sie äusserte sich namentlich nicht dazu, ob die entsprechenden Schilderungen des Beschwerdeführers als glaubhaft einzustufen seien und - falls die entsprechenden Vorbringen als überwiegend wahrscheinlich zu qualifizieren sind - ob diese als Vorfluchtgründe geeignet seien, eine flüchtlingsbeachtliche Verfolgungssituation darzutun. Bereits aufgrund dieser mangelhaften Prüfung muss die von der Vorinstanz vorgenommene Würdigung des Sachverhaltsvortrages als unvollständig und daher mangelhaft qualifiziert werden. 4.3.2 Hinzu kommt, dass für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar und damit nicht überprüfbar bleibt, wann das heute in den Akten befindliche Militärdienstbüchlein des Beschwerdeführers Eingang in die vorinstanzlichen Verfahrensakten gefunden hat. Dem vom BFM respektive SEM geführten Aktenverzeichnis lässt sich nicht entnehmen, wann das syrische Militärbüchlein des Beschwerdeführers eingereicht wurde. Bei der Anhörung vom 24. Juni 2014 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er besitze ein syrisches Militärbüchlein; dieses befinde sich beim Vater im Nordirak (vgl. A17, Antwort 94). Diesen Angaben zufolge befand sich das Militärbüchlein damals - im Juni 2014 - somit noch nicht bei den vor-instanzlichen Akten. Das als Bestandteil der vorinstanzlichen Akten aufgenommene Beweismittelcouvert (A17/1) trägt - wie das Protokoll der Anhörung vom 24. Juni 2014 - ebenfalls die Aktennummer A17 und wurde mit Datum vom 9. Juli 2014 als einzige Verfahrensakte unter dieser Aktennummer A17 im Aktenverzeichnis aufgenommen; das Anhörungsprotokoll vom 24. Juni 2014 (A17/21) figuriert demgegenüber im Aktenverzeichnis nicht. Im Beweismittelcouvert sind einzig zwei Farbfotos enthalten, welche der Beschwerdeführer bei der Anhörung am 24. Juni 2014 eingereicht hatte (vgl. Sachverhalt oben, Bst. C); das Militärbüchlein wird demgegenüber nicht aufgeführt. Auch in den Verfahrensakten, die nach der Anhörung vom 24. Juni 2014 im Aktenverzeichnis der Vorinstanz Eingang gefunden haben (Aktenstücke A18 und folgende), ist nirgends der Eingang eines Dokumentes registriert worden, aus welchem sich nachträglich rekonstruieren liesse, wie und wann das syrische Militärbüchlein in die Verfahrensakten Eingang gefunden hat. Erst aus den Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung vom 11. Juli 2014 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer ein syrisches Militärbüchlein eingereicht habe und sich dieses in den Akten befinde (Prozessgeschichte/Sachverhalt, Ziffer I Punkt 3, S. 3); das Beweismittel ist von der Vorinstanz im Rahmen ihrer materiellen Erwägungen denn auch gewürdigt worden. Zusammenfassend muss festgestellt werden, dass das Aktenverzeichnis der Vorinstanz mangelhaft geführt wurde und aufgrund der im Urteilszeitpunkt vorliegenden Akten nicht nachvollziehbar bleibt, wie das syrische Militärbüchlein des Beschwerdeführers Eingang in die Verfahrensakten gefunden hat. Bei dieser Sachlage lässt sich daher nicht abschliessend beurteilen, ob und gegebenenfalls wie der Beschwerdeführer zur nachträglichen Einreichung seines Militärdienstbüchleins hätte eingehender befragt oder andere Untersuchungsmassnahmen hätten vorgenommen werden müssen. Es steht jedoch fest, dass der Beschwerdeführer nach der (zeitlich nicht feststellbaren) offensichtlichen Nachreichung seines Militärdienstbüchleins nicht weiter zu diesem Militärbüchlein befragt worden ist. Die Vorinstanz hat sich vorliegend mit den bei der Anhörung vom 24. Juni 2014 zu Protokoll gegebenen Angaben des Beschwerdeführers zu den näheren Umständen des Militärbüchleins begnügt, obwohl es zwischen dieser Anhörung und dem Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides zu einer wesentlichen Sachverhaltsergänzung kam, indem ein für die Beurteilung des vorliegenden Asylverfahrens wesentliches Beweismittel im Original eingereicht wurde, ohne dass aber diesbezügliche Erklärungen und Angaben des Beschwerdeführers vorliegen würden. Auch in diesem Zusammenhang muss davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt in wesentlichen Elementen unvollständig erhoben wurde und die Vorinstanz ihren Entscheid auf einen nicht hinreichend erstellten Sachverhalt abgestützt hat. 4.4 Ferner ist festzuhalten, dass die materiellen Erwägungen des BFM zu dem in den Akten befindlichen Militärdienstbüchlein ebenfalls zu kurz greifen. 4.4.1 Es trifft zwar zu, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur Dauer seiner obligatorischen Militärdienstpflicht respektive militärischen Grundausbildung Unstimmigkeiten aufweisen. So gab er einerseits bei der BzP an, seine obligatorische Militärdienstzeit habe vom November 2009 bis August 2011 gedauert (vgl. A7, Punkt 7.02, S. 7). Bei der Anhörung vom 24. Juni 2014 gab er demgegenüber zunächst an, er habe am 1. November 2008 mit der militärischen Grundausbildung in C._______ bei der Panzerfakultät begonnen und diese nach sechs Monaten beendet. Er führte weiter aus, am 1. Mai (keine Jahresangabe) habe er die Fakultät verlassen; auf Nachfrage sagte er, seine militärische Grundausbildung habe "vom 1. November 2008 bis zum 1. Mai 2008" (sic) gedauert (vgl. A17, Antworten 103 und 105, S. 12). Anschliessend wurde er darauf hingewiesen, dass er bei der BzP andere Angaben zur Dauer seines Militärdienstes ("November 2009 bis August 2011") gemacht habe (vgl. A17, Antwort 106, S. 13), worauf er zu Protokoll gab, er habe bei der BzP "unbewusst einen Fehler bei den Daten gemacht"; später sei ihm nämlich in den Sinn gekommen, dass damals ja ein internationaler Sportanlass stattgefunden habe (A17 Antwort 106); diese Präzisierung verdeutlicht, dass der Beschwerdeführer die Jahresangabe 2009 berichtigen und mit dem Jahr 2008 korrigieren wollte; seine Korrektur bezieht sich demgegenüber nicht auf die Dauer des Militärdienstes. Nach Auffassung des Gerichts hätten die Aussagen des Beschwerdeführers, er habe ab dem 1. November 2008 eine Grundausbildung von 6 Monaten absolviert, die bis zum 1. Mai gedauert habe (A17 Antworten 102 ff.), ohne weiteres korrekt als 6-monatige Ausbildung vom November 2008 bis Mai 2009 verstanden werden können; die protokollierten Angaben eines Zeitraums von November 2008 bis Mai 2008 können ja nicht den Tatsachen entsprechen und sind, wie das SEM in der Vernehmlassung festhält, an sich absurd. Zu Recht wird in der Beschwerde bemängelt, dass die Vorinstanz diese unsinnigen Angaben in ihrer Verfügung zur Begründung widersprüchlicher Aussagen zu Grunde legt. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die protokollierten Angaben beruhten offensichtlich auf einem Fehler bei der Übersetzung oder Protokollierung, weil die Dauer chronologisch unmöglich sei. Er vertritt die Auffassung, es wäre die Pflicht des befragenden BFM-Mitarbeiters gewesen, angesichts der Unvereinbarkeit von Beginn und Ende der Dienstpflicht Rückfragen zu stellen (vgl. Beschwerde S. 4). Das Gericht schliesst sich diesem Standpunkt an. Es bleibt nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer vom befragenden BFM-Mitarbeiter im Interesse einer möglichst vollständigen Sachverhaltsermittlung nicht explizit auf seine chronologisch offensichtlich unmöglichen Zeitangaben (Dauer des Militärdienstes vom 1. November 2008 bis zum 1. Mai desselben Jahres 2008) aufmerksam gemacht worden ist. Der Befrager hat sich lediglich darauf beschränkt, den Beschwerdeführer pauschal nochmals nach der Richtigkeit seiner Angaben zu fragen, ohne die offensichtlich unmöglichen Zeitangaben konkret zu verbalisieren (vgl. A17, Frage 107), weshalb nicht weiter erstaunt, dass der Beschwerdeführer diese Frage bejaht hat, weil er denselben inhaltlichen "Fehler" seiner Angabe nicht erkannt und überhört haben dürfte. In seiner Vernehmlassung vom 30. Juli 2015 vertritt das SEM die Auffassung, es habe bei der Befragung (vom 24. Juni 2014) niemand an den unmöglichen Datumsangaben Anstoss genommen, weil diese "in ihrer Absurdität für sich" sprechen würden. Dieser Standpunkt übersieht, dass der Beschwerdeführer nicht mit der eigentlichen Divergenz in seinen Zeitangaben konfrontiert worden ist und somit auch nie konkret Anlass hatte, die Angaben zu kontrollieren und bei Bedarf zu berichtigen. Wie bereits festgestellt, ist naheliegend, dass der Beschwerdeführer den inhaltlichen Widerspruch seiner Angabe zur Dauer seines Militärdienstes nicht erkannt hat, weil er den von ihm zu Protokoll gegebenen Fehler während der - mit der jeweiligen Übersetzung und Rückübersetzung seiner Ausführungen unterbrochenen - Befragung mehrmals überhört hat. Hinzu kommt, dass die von ihm angegebenen Daten, welche vom SEM als "absurd" qualifiziert wurden, durchaus auch auf einem Missverständnis bei der Übersetzung respektive der Rückübersetzung der protokollierten Ausführungen beruhen können. Um entsprechende Missverständnisse zu vermeiden oder Unklarheiten auszuräumen, hätten konkrete, erhellende Fragen gestellt werden müssen anstatt der pauschalen Nachfrage, ob die Daten, die er (am 24. Juni 2014) angegeben habe, "die Richtigen" seien (vgl. A17, Frage 107, S. 13). 4.4.2 Ein weiterer Aspekt kommt hinzu. Wenn die Ausführungen des Beschwerdeführers zur angeblich geleisteten Militärdienstzeit in einem Gesamtkontext untersucht werden, muss seine Angabe, wonach seine militärische Grundausbildung insgesamt sechs Monate gedauert habe, nicht zwingend als Widerspruch zu den im Militärdienstbüchlein eingetragenen Daten (wonach die Militärdienstpflicht des Beschwerdeführers definitiv am 1. August 2010 beendet worden sei) gewürdigt werden. Der Beschwerdeführer könnte nämlich die Bezifferung der Dauer seines Militärdienstes auf sechs Monate nicht auf die Gesamtdauer seines Militärdienstes, sondern auf die eigentliche Grundausbildung bezogen haben. So gab er am 24. Juni 2014 explizit an, bei der Grundausübung sei er bei der (...) Division in F._______ gewesen; nach der Grundausbildung sei er nach G._______ in H._______ verlegt worden (A17, Antwort 111 und 112, S.13). Ob er die zuvor angegebene Dauer von sechs Monaten auf die Grundausbildung oder auf die Gesamtdauer seines angeblich geleisteten Militärdienstes in der syrischen Armee bezogen hat, bleibt aufgrund der fehlenden Rückfragen unklar und offen. 4.4.3 In den vorinstanzlichen Akten befindet sich ein Militärdienstbüchlein, welches auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestellt wurde. Der Beschwerdeführer ist zum konkreten Inhalt dieses Beweismittels nicht näher befragt worden. Dem Beweismittel sind keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale zu entnehmen. Es sind auch keine Merkmale ersichtlich, die auf den ersten Blick auf eine Verfälschung oder Abänderung des Inhaltes schliessen liessen. Die Vorinstanz hat auch keine auf konkreten Fälschungsmerkmalen beruhende Zweifel an der Echtheit des Dokumentes erhoben. Die in der Vernehmlassung angeführte Argumente, die Angaben des Beschwerdeführers im Rang eines Sergeanten seien höchst unzureichend ausgefallen und zudem liessen sich Militärdienstbüchlein erfahrungsgemäss leicht fälschen und kaufen, sind in dieser pauschalen, nicht weiter begründeten Form nicht geeignet, diesem Beweismittel jeglichen Beweiswert abzusprechen. An dieser Stelle ist zudem festzuhalten, dass das Militärdienstbüchlein in I._______ ausgestellt worden sein soll (vgl. vorinstanzliche Verfügung, Ziffer I, Punkt 3), was mit den vom Beschwerdeführer zu Protokoll gegebenen Angaben übereinstimmt, wonach sich das zuständige Aushebungsbüro in I._______ befunden habe und ihm das Militärbüchlein nach der Beendigung seines Militärdienstes ausgehändigt worden sei (vgl. A17 Antworten 98 und 99, S. 12). Im Beschwerdeverfahren wurde schliesslich zur Untermauerung des Vorbringens, er habe den Militärdienst geleistet, eine Foto des Beschwerdeführers zusammen mit seiner militärischen Einheit - den handschriftlichen Anmerkungen zufolge an der "Hochschule für gepanzerte Fahrzeuge" - eingereicht (vgl. Eingabe vom 17. Dezember 2014). 4.4.4 Gemäss den Einträgen im Militärbüchlein ist der Beschwerdeführer seit Beendigung seines ordentlichen Militärdienstes Reservist der syrischen Armee. Auch in diesem Zusammenhang erweist sich die Sachverhaltserstellung durch die Vorinstanz im Rahmen der Anhörung - wiederum mangels sachdienlicher klärender Nachfragen bei Stellen, die aufgrund der heutigen Protokollierung unklar bleiben - als unvollständig und erlaubt eine abschliessende Beurteilung der Vorbringen nach Auffassung des Gerichts nicht. Dass der Beschwerdeführer die Einberufung zum Reservedienst "im Konjunktiv" geschildert habe, "was niemand machen würde, der das Prozedere tatsächlich erlebt hat", wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführt, deckt sich nicht mit der Aktenlage (vgl. die Protokollstellen in A17/21 Fragen 134 ff.); freilich bleibt mangels Nachfrage ungeklärt, wieso der Beschwerdeführer seine Angaben, man habe bei der Tante beziehungsweise bei jemandem vom Haus der Tante telefonisch nach ihm gefragt, mit dem Zusatz "z.B." versehen habe (vgl. A17/21 Antwort 135). Unklar und nicht weiter präzisiert bleiben auch die Frage und Antwort 141 ("Also verstehe ich das richtig, dass Sie sagen, das Aufgebot bestehe schriftlich oder telefonisch übermittelt? Schriftlich, ja."). 4.5 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Frage, ob dem Beschwerdeführer bezüglich der Vorfälle und Ereignisse im Heimatland vor seiner Flucht eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung droht, nicht abschliessend beurteilt werden kann. Offen bleiben namentlich Fragen rund um dem Militärdienst respektive um den Status des Beschwerdeführers als Reservist der syrischen Armee; betreffend verschiedene Vorbringen fehlt es an einer ernsthaften Prüfung und Würdigung. Namentlich ist eine sorgfältige Prüfung der Echtheit des eingereichten Militärdokuments durch die Vorinstanz zwecks Einschätzung der Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers unumgänglich. Ferner drängt es sich auf, die Frage sorgfältig zu klären, ob der Beschwerdeführer zum Reservedienst aufgeboten ist beziehungsweise ob er diesbezüglich als Refraktär gilt (zur Behandlung, die Dienstverweigerer und Deserteure seitens der staatlichen syrischen Behörden erwarten müssen vgl. BVGE 2015/3 E.6.7.2). Diese Prüfung ist von der Vorinstanz unter Berücksichtigung der relevanten Quellen - sowie der Unübersichtlichkeit und Volatilität der Lage in Syrien - sorgfältig vorzunehmen. Als zusätzliche Sachverhaltsabklärung fällt insbesondere in Betracht, den Beschwerdeführer zur Absolvierung des syrischen Militärdienstes, zum Erhalt des Militärdienstbüchleins und zur Einberufung in den Reservedienst eingehender zu befragen und diesen aufzufordern, allfällige weitere Beweismittel beizubringen. Die diesbezüglich vorzunehmenden weiteren Abklärungen - insbesondere kommt eine Anhörung des Beschwerdeführers und die Überprüfung des eingereichten Militärdienstbüchleins in Betracht - sprengen den Rahmen des Beschwerdeverfahrens. Es erscheint vielmehr angezeigt, die Sache an das SEM als erste Instanz zurückzuweisen, damit es die erforderlichen Abklärungen vornimmt, den Sachverhalt umfassend erstellt und gestützt darauf einen neuen Entscheid erlässt.
5. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, an dieser Stelle weiter auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungssituation aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen näher einzugehen.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde demzufolge gutzuheissen, die Verfügung vom 11. Juli 2014 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen ist. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter reichte am 25. August 2015 eine aktuelle Kostennote ein. Der darin ausgewiesene Aufwand von 8.5 Stunden erscheint angemessen der ausgewiesene Stundenansatz des Rechtsvertreters von Fr. 300.- ist reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der Gesamtaufwand beläuft sich mithin auf 2'806.- (inkl. MwSt. und Auslagen). Das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in dieser Höhe auszurichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung der Vorinstanz vom 11. Juli 2014 wird aufgehoben. Das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz überwiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'806.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand: