Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 3. August 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der summarischen Befragung zur Person (BzP) vom 12. August 2015 und der Anhörung vom 3. Juli 2017 machte er im Wesentlichen folgendes geltend: Er stamme aus B._______, Zoba C._______, wo er von 1993 bis Juli 1998 die Schule bis zur fünften Klasse besucht habe. Da er die Schule abgebrochen habe, sei er innerhalb eines Monats rekrutiert worden und habe bis zu seiner Ausreise am (...) 2014 respektive 2015 als (...) Militärdienst geleistet. Er habe weder Heimurlaub bekommen als sein Vater verstorben, noch als seine Mutter krank geworden sei. Letztere sei schliesslich im Jahre 2013 ebenfalls verstorben. Als er an einer (...) erkrankt sei, seien seine Demobilisierungsgesuche nicht berücksichtigt worden. Nach dem Tod seiner Mutter habe er im Jahr 2012 respektive 2013 den definitiven Entschluss zur Ausreise gefasst, jedoch auf eine günstige Gelegenheit gewartet. Eines Tages habe er von seiner Einheit einen Passierschein erhalten, um seine Cousine in D._______ zu besuchen. Da er sich in dieser Gegend sehr gut auskenne, sei die Ausreise in den Sudan kein Problem gewesen. In Khartum habe er etwa sieben Monate respektive zwischen acht Monaten und einem Jahr gelebt und kurz vor seiner Weiterreise geheiratet. Der Beschwerdeführer reichte eine eritreische Identitätskarte und eine Heiratsurkunde im Original sowie eine Kopie einer militärischen Bestätigung vom (...) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 7. Juli 2017 (eröffnet am 10. Juli 2017) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 9. August 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anerkennung als Flüchtling unter Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die amtliche Beiordnung seiner Rechtsvertreterin. D. Mit Zwischenverfügung vom 16. August 2017 stellte das Bundesverwaltungsgericht den für die Dauer des Verfahrens einstweiligen legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz fest und hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um amtliche Rechtsverbeiständung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gut. E. Mit Instruktionsverfügung vom 30. August 2018 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. In der Vernehmlassung vom 4. September 2018 hielt die Vorinstanz fest, an ihren Erwägungen vollumfänglich festzuhalten, da keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorlägen, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. G. Mit Schreiben vom 6. September 2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer das Doppel der Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 [SR 142.31]).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine Beschwerde, die durch zwei Koordinationsentscheide des Bundesverwaltungsgerichts (D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 [als Referenzurteil publiziert] sowie E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen]) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist deshalb nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4 Der Beschwerdegegenstand beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint (Dispositivziffer 1) und den Vollzug der Wegweisung als durchführbar qualifiziert hat (Dispositivziffern 4 und 5). Im Asylpunkt (Dispositivziffer 2) und betreffend die Anordnung der Wegweisung als solche (Dispositivziffer 3) ist die vorinstanzliche Verfügung mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
E. 5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation begründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), hat grundsätzlich ebenfalls Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft; verwehrt bleibt einzig das Asyl (vgl. Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind jedoch Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung der FK dennoch vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Seine Asylbegründung sei konstruiert und wenig plausibel und er könne das Geschilderte nicht oder zumindest nicht im vorgebrachten Kontext erlebt haben. Zur Begründung führte sie an, dass seine Aussagen anlässlich der BzP und der Anhörung in wesentlichen Punkten nicht vereinbar seien. Seine Angaben würden bezüglich seiner Schulbildung und des Zeitpunktes und der Dauer seines Aufenthalts im Sudan sowohl in chronologischer als auch inhaltlicher Hinsicht voneinander abweichen, was nicht allein mit seiner verkürzten Schulbildung oder seiner offensichtlichen Schwierigkeiten im Umgang mit zeitlichen Angaben zu erklären sei, zumal er jahrelang eine anspruchsvolle Funktion im Militär inne gehabt haben wolle. Überdies seien seine Äusserungen bezüglich seiner Zeit im Militärdienst sowie seiner Gründe, weswegen er Eritrea verlassen habe, äusserst vage und unsubstantiiert geblieben. Seine Schilderungen diesbezüglich seien sehr allgemein ausgefallen und hätten sich auch nach wiederholter Nachfrage in wenigen kurzen und stereotypen Sätzen erschöpft. Insgesamt würden seine rudimentären Angaben nicht den Eindruck erwecken, eine sich im Mittelpunkt des Geschehens befindende Person würde von jenen einschneidenden Erlebnissen sprechen, die ihr Leben massgeblich beeinflusst und sie schliesslich zur Flucht veranlasst hätten. Es sei überdies auch nicht nachvollziehbar, weswegen er trotz jahrelanger Absicht, Eritrea zu verlassen, seiner Stationierung an der Grenze und seiner sehr guten Kenntnisse der Region so lange auf eine günstige Gelegenheit zur Flucht gewartet habe, ohne konkrete Vorkehrungen zu treffen. Es sei zwar davon auszugehen, dass er Militärdienst geleistet habe. Es bestünden jedoch - auch in Anbetracht seiner angeblich jahrelangen gesundheitlichen Probleme, welche im Sudan innert kurzer Zeit verschwunden seien - erhebliche Zweifel darüber, dass er bis zum Jahre 2014 ununterbrochen Dienst geleistet habe und schliesslich desertiert sei. Ferner sei gemäss Urteil D-7898/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2017 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er sich aufgrund seiner illegalen Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sähe, die bezüglich Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Personen erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung sei ausserdem zulässig, möglich und zumutbar. Insbesondere würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe.
E. 7 In seiner Beschwerde hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest. Seine Ausreise habe er anschaulich beschrieben. Auch seinen Militärdienst habe er glaubhaft dargelegt. Da er kein Unabhängigkeitskämpfer gewesen sei, etwaige andere Freistellungen vom Militärdienst ohnehin nur temporär gelten würden und jederzeit aufgehoben werden könnten, sei nicht davon auszugehen, dass er vom Militärdienst freigestellt worden sei. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea sei er somit nach wie vor Nationaldienstangehöriger und damit dienstpflichtig gewesen. Aufgrund der Desertion, verbunden mit der illegalen Ausreise, hätte er bei einer Rückkehr nach Eritrea mit grosser Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu erleiden. Es lägen also neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren vor, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen. Somit sei er aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe vorläufig aufzunehmen. Des Weiteren verstosse die drohende erneute Rekrutierung in den Militärdienst gegen das Verbot von Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 EMRK sowie das Folterverbot respektive das Verbot der unmenschlichen Behandlung gemäss Art. 3 EMRK. Der Vollzug der Wegweisung sei damit unzulässig. Den Antrag auf Rückweisung begründete der Beschwerdeführer wie folgt: Die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie nicht geprüft habe, ob für ihn bei einer Wegweisung nach Eritrea eine Gefahr der Zwangsarbeit (Art. 4 EMRK) oder unmenschlichen Behandlung (Art. 3 EMRK) bestehe. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, seine konkreten Verhältnisse zu prüfen, insbesondere, ob er finanziell zur Zahlung der sogenannten Diaspora-Steuer überhaupt in der Lage sei. Auch wenn gemäss der Rechtsprechung eine Bestrafung aufgrund der Nichtbezahlung dieser Steuer nicht auf ein asylrelevantes Motiv zurückzuführen sei, sei doch zu prüfen, ob es sich dabei um eine unmenschliche Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK handle. Insbesondere habe die Vorinstanz nicht geprüft, ob ihm individuell zugemutet werden könne, seinen Aufenthaltsstatus selbst zu regeln, zumal notorisch sei, dass der spezielle Diaspora-Status erst nach drei Jahren im Exil und Bezahlung der Diaspora-Steuer erlangt werden könne, was auf den Beschwerdeführer nicht zutreffe.
E. 8.1 Das Gericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vor-instanz die Vorbringen des Beschwerdeführers korrekterweise für unglaubhaft befunden hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann deshalb - mit den nachfolgenden Erwägungen - auf die ausführliche und überzeugende Argumentation gemäss angefochtener Verfügung (dort E. II Ziff. 1) und auf obige Zusammenfassung in E. 6 verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die - teils erheblichen - zeitlichen Widersprüche betreffend seine Ausreise in den Sudan und die dortige Aufenthaltsdauer (vgl. vorinstanzliche Akten A5 S. 7 und A18 F53 ff. und F81), die Dauer des Militärdienstes respektive seiner Stationierung in E._______ (vgl. A18 F53 ff.) sowie die Hochzeit (vgl. A5 S. 3 und A18 F83) vermochte er nicht zu erklären. Auf diese Wiedersprüche angesprochen sagte er einerseits, dass er nervös gewesen sei und sich vielleicht versprochen habe und andererseits, an der BzP sich so nicht geäussert zu haben und keine Probleme mit zeitlichen Angaben zu haben (vgl. A18 F85 ff. und F125 ff.). Hierzu ist indes festzuhalten, dass ihm das Protokoll der BzP rückübersetzt wurde und er seine protokollierten Sachverhaltsangaben denn auch unterschriftlich bestätigt hat. Seine nachträglichen Erklärungsversuche, widersprüchliche beziehungsweise abweichende Angaben sodann mit blosser Nervosität oder Artikulationsschwierigkeiten zu relativieren, verfangen daher nicht. Im Resultat bleibt daher unklar, wie lange er effektiv im Dienst gewesen, wann er ausgereist und wie lange er im Sudan geblieben ist. Gerade was die zeitliche Verortung der beschriebenen Ereignisse - Desertion und Ausreise, Aufenthalt im Sudan - anbelangt, wären vom Beschwerdeführer übereinstimmende Aussagen zu erwarten gewesen. Dies trifft im vorliegenden Fall jedoch gerade nicht zu. Da ihm dies nicht gelungen ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass seine einschlägigen Sachverhaltsschilderungen zutreffend sind und er effektiv bis zu seiner Ausreise aus Eritrea Militärdienst geleistet hat. Gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) ist zudem von einer durchschnittlichen Dienstdauer von fünf bis zehn Jahren auszugehen, wobei sie in Einzelfällen darüber hinaus gehen kann (vgl. a.a.O., E. 6.1.5.2). Da der Beschwerdeführer eigenen Angaben zu Folge bereits seit dem Jahre 1998 Dienst geleistet hat, ist - insbesondere vor dem Hintergrund der mit dem Militärdienst in Zusammenhang stehenden vorgebrachten gesundheitlichen Probleme - davon auszugehen, dass er vor seiner geltend gemachten illegalen Ausreise ordentlich aus dem Dienst entlassen wurde. In seiner Beschwerdeeingabe bemühte er sich denn auch nicht, die von der Vorinstanz geltend gemachten Widersprüche auszuräumen, sondern betonte lediglich in allgemeiner Weise, dass er bis zu seiner Ausreise im Militärdienst gewesen sei und Eritrea illegal verlassen habe.
E. 8.2 Somit ist der Vorinstanz zu folgen, wonach davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer zwar Militärdienst geleistet hat. Es ist ihm aber nicht gelungen, seine Desertion glaubhaft zu machen.
E. 8.3 Auch aufgrund der behaupteten illegalen Ausreise ergibt sich keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O. E. 4.1 und 5.1 f. [als Referenzurteil publiziert]). Vorliegend sind beim Beschwerdeführer keine derartigen Anknüpfungspunkte ersichtlich. Die vorgebrachte Desertion ist, wie dargelegt, nicht glaubhaft. Demnach ist es unwahrscheinlich, dass er im Visier der eritreischen Behörden steht beziehungsweise in deren Visier geraten könnte. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, sind aus den Akten nicht ersichtlich.
E. 8.4 Zur Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe seinen Nationaldienststatus nicht geprüft, ist folgendes festzuhalten: Da die Vorinstanz seine Vorbringen bezüglich der Desertion wie oben dargelegt richtigerweise für unglaubhaft befunden hat und somit nicht davon ausging, dass er zur Zeit seiner Ausreise aktiv im Militärdienst stand, prüfte sie korrekterweise lediglich noch die behauptete illegale Ausreise unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 AsylG und verzichtete auf die Prüfung einer möglichen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK hinsichtlich des Militärdienstes. Die Prüfung seines Nationaldienststatus bildete in diesem Sinne bereits Bestandteil der Glaubhaftigkeitsprüfung.
E. 8.5 Es ist dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG darzutun und die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint.
E. 9 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.
E. 10 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AlG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 11.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG - wie von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt - nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
E. 11.2 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut in den Militärdienst eingezogen werden würde. Dieser verletze sowohl das Verbot von Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK als auch das Verbot der Folter und der unmenschlichen Behandlung gemäss Art. 3 EMRK. Ob die Gefahr einer erneuten Rekrutierung in den Militärdienst tatsächlich besteht, kann aufgrund nachfolgender Erwägungen offen gelassen werden.
E. 11.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Koordinations-entscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht mit den folgenden Erwägungen bejaht: Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4). In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen - auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit - nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.5). In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer allfälligen Inhaftierung - beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise - eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8).
E. 11.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht. Ein "real risk" einer unmenschlichen Behandlung besteht vorliegend auch dann nicht, wenn von der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten illegalen Ausreise auszugehen wäre, weil - bei einer freiwilligen Rückkehr - deswegen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine damit zusammenhängende Verhaftung droht (vgl. oben E. 12.2.1). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
E. 11.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 12.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei, nicht länger berechtigt. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im Inneren sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Angesichts der schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu prüfen. Der Zumutbarkeit stehen auch keine individuellen Gründe entgegen, diesbezüglich sei auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (dort E. III, Ziff. 2) zu verweisen, welchen das Gericht nichts anzufügen hat. Das Bundesverwaltungsgericht stellte im oben angeführten Koordinationsentscheid vom 10. Juli 2018 (vgl. E. 11.2.1) überdies fest, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2). Im vorliegenden Fall liegen auch keine Hinweise dafür vor, dass dem Beschwerdeführer bei einem allfälligen (Wieder-)Einzug in den Nationaldienst eine konkrete Gefährdung droht. Folglich kann auch offenbleiben, ob für ihn die Erlangung des Diaspora-Status zumutbar oder möglich ist. Nähere Abklärungen dazu erübrigen sich vorliegend. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 12.2 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückführung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Dem steht nach dem oben Gesagten nicht entgegen, dass er für den Erhalt der entsprechenden Dokumente die Diaspora-Steuer zu entrichten und ein Reueschreiben zu unterzeichnen hat, zumal es sich dabei gerade nicht um technische Hindernisse der Rückkehr handelt. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 13 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 14 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 15 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom 16. August 2017 jedoch die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und seither keine Verbesserung der finanziellen Verhältnisse eingetreten ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Mit Kostennote vom 9. August 2017 wurde ein Honorar in Höhe von Fr. 2'042.60 (inkl. Spesenpauschale und Mehrwertsteuer) geltend gemacht. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand von 10.25 Stunden erscheint deutlich zu hoch und ist angemessen anzupassen. In Anbetracht sämtlicher Aspekte des vorliegenden Falles ist ein Aufwand von insgesamt 6 Stunden als angemessen zu veranschlagen. Der Aufwand von 0.25 Stunden für das Erstellen einer Honorarnote ist überdies nicht anrechenbar und der Stundenansatz ist denn auch auf Fr. 150. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter zu kürzen. Nicht zu entschädigen ist die geltend gemachte einmalige Spesenpauschale von Fr. 50. , da vom Gericht nur effektiv ausgewiesene Kosten entschädigt werden (vgl. hierzu das Urteil des BVGer E-1113/2017 vom 4. Januar 2019, E. 13.3). Der amtlichen Rechtsbeiständin wird somit ein amtliches Honorar von Fr. 972.- (inkl. Mehrwertsteuer) zugesprochen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein amtliches Honorar von Fr. 972.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4438/2017 Urteil vom 6. März 2019 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Michèle Künzi, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Juli 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 3. August 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der summarischen Befragung zur Person (BzP) vom 12. August 2015 und der Anhörung vom 3. Juli 2017 machte er im Wesentlichen folgendes geltend: Er stamme aus B._______, Zoba C._______, wo er von 1993 bis Juli 1998 die Schule bis zur fünften Klasse besucht habe. Da er die Schule abgebrochen habe, sei er innerhalb eines Monats rekrutiert worden und habe bis zu seiner Ausreise am (...) 2014 respektive 2015 als (...) Militärdienst geleistet. Er habe weder Heimurlaub bekommen als sein Vater verstorben, noch als seine Mutter krank geworden sei. Letztere sei schliesslich im Jahre 2013 ebenfalls verstorben. Als er an einer (...) erkrankt sei, seien seine Demobilisierungsgesuche nicht berücksichtigt worden. Nach dem Tod seiner Mutter habe er im Jahr 2012 respektive 2013 den definitiven Entschluss zur Ausreise gefasst, jedoch auf eine günstige Gelegenheit gewartet. Eines Tages habe er von seiner Einheit einen Passierschein erhalten, um seine Cousine in D._______ zu besuchen. Da er sich in dieser Gegend sehr gut auskenne, sei die Ausreise in den Sudan kein Problem gewesen. In Khartum habe er etwa sieben Monate respektive zwischen acht Monaten und einem Jahr gelebt und kurz vor seiner Weiterreise geheiratet. Der Beschwerdeführer reichte eine eritreische Identitätskarte und eine Heiratsurkunde im Original sowie eine Kopie einer militärischen Bestätigung vom (...) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 7. Juli 2017 (eröffnet am 10. Juli 2017) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 9. August 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anerkennung als Flüchtling unter Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die amtliche Beiordnung seiner Rechtsvertreterin. D. Mit Zwischenverfügung vom 16. August 2017 stellte das Bundesverwaltungsgericht den für die Dauer des Verfahrens einstweiligen legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz fest und hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um amtliche Rechtsverbeiständung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gut. E. Mit Instruktionsverfügung vom 30. August 2018 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. In der Vernehmlassung vom 4. September 2018 hielt die Vorinstanz fest, an ihren Erwägungen vollumfänglich festzuhalten, da keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorlägen, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. G. Mit Schreiben vom 6. September 2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer das Doppel der Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 [SR 142.31]). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine Beschwerde, die durch zwei Koordinationsentscheide des Bundesverwaltungsgerichts (D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 [als Referenzurteil publiziert] sowie E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen]) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist deshalb nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4. Der Beschwerdegegenstand beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint (Dispositivziffer 1) und den Vollzug der Wegweisung als durchführbar qualifiziert hat (Dispositivziffern 4 und 5). Im Asylpunkt (Dispositivziffer 2) und betreffend die Anordnung der Wegweisung als solche (Dispositivziffer 3) ist die vorinstanzliche Verfügung mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. 5. 5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation begründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), hat grundsätzlich ebenfalls Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft; verwehrt bleibt einzig das Asyl (vgl. Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind jedoch Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung der FK dennoch vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Seine Asylbegründung sei konstruiert und wenig plausibel und er könne das Geschilderte nicht oder zumindest nicht im vorgebrachten Kontext erlebt haben. Zur Begründung führte sie an, dass seine Aussagen anlässlich der BzP und der Anhörung in wesentlichen Punkten nicht vereinbar seien. Seine Angaben würden bezüglich seiner Schulbildung und des Zeitpunktes und der Dauer seines Aufenthalts im Sudan sowohl in chronologischer als auch inhaltlicher Hinsicht voneinander abweichen, was nicht allein mit seiner verkürzten Schulbildung oder seiner offensichtlichen Schwierigkeiten im Umgang mit zeitlichen Angaben zu erklären sei, zumal er jahrelang eine anspruchsvolle Funktion im Militär inne gehabt haben wolle. Überdies seien seine Äusserungen bezüglich seiner Zeit im Militärdienst sowie seiner Gründe, weswegen er Eritrea verlassen habe, äusserst vage und unsubstantiiert geblieben. Seine Schilderungen diesbezüglich seien sehr allgemein ausgefallen und hätten sich auch nach wiederholter Nachfrage in wenigen kurzen und stereotypen Sätzen erschöpft. Insgesamt würden seine rudimentären Angaben nicht den Eindruck erwecken, eine sich im Mittelpunkt des Geschehens befindende Person würde von jenen einschneidenden Erlebnissen sprechen, die ihr Leben massgeblich beeinflusst und sie schliesslich zur Flucht veranlasst hätten. Es sei überdies auch nicht nachvollziehbar, weswegen er trotz jahrelanger Absicht, Eritrea zu verlassen, seiner Stationierung an der Grenze und seiner sehr guten Kenntnisse der Region so lange auf eine günstige Gelegenheit zur Flucht gewartet habe, ohne konkrete Vorkehrungen zu treffen. Es sei zwar davon auszugehen, dass er Militärdienst geleistet habe. Es bestünden jedoch - auch in Anbetracht seiner angeblich jahrelangen gesundheitlichen Probleme, welche im Sudan innert kurzer Zeit verschwunden seien - erhebliche Zweifel darüber, dass er bis zum Jahre 2014 ununterbrochen Dienst geleistet habe und schliesslich desertiert sei. Ferner sei gemäss Urteil D-7898/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2017 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er sich aufgrund seiner illegalen Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sähe, die bezüglich Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Personen erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung sei ausserdem zulässig, möglich und zumutbar. Insbesondere würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. 7. In seiner Beschwerde hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest. Seine Ausreise habe er anschaulich beschrieben. Auch seinen Militärdienst habe er glaubhaft dargelegt. Da er kein Unabhängigkeitskämpfer gewesen sei, etwaige andere Freistellungen vom Militärdienst ohnehin nur temporär gelten würden und jederzeit aufgehoben werden könnten, sei nicht davon auszugehen, dass er vom Militärdienst freigestellt worden sei. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea sei er somit nach wie vor Nationaldienstangehöriger und damit dienstpflichtig gewesen. Aufgrund der Desertion, verbunden mit der illegalen Ausreise, hätte er bei einer Rückkehr nach Eritrea mit grosser Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu erleiden. Es lägen also neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren vor, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen. Somit sei er aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe vorläufig aufzunehmen. Des Weiteren verstosse die drohende erneute Rekrutierung in den Militärdienst gegen das Verbot von Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 EMRK sowie das Folterverbot respektive das Verbot der unmenschlichen Behandlung gemäss Art. 3 EMRK. Der Vollzug der Wegweisung sei damit unzulässig. Den Antrag auf Rückweisung begründete der Beschwerdeführer wie folgt: Die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie nicht geprüft habe, ob für ihn bei einer Wegweisung nach Eritrea eine Gefahr der Zwangsarbeit (Art. 4 EMRK) oder unmenschlichen Behandlung (Art. 3 EMRK) bestehe. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, seine konkreten Verhältnisse zu prüfen, insbesondere, ob er finanziell zur Zahlung der sogenannten Diaspora-Steuer überhaupt in der Lage sei. Auch wenn gemäss der Rechtsprechung eine Bestrafung aufgrund der Nichtbezahlung dieser Steuer nicht auf ein asylrelevantes Motiv zurückzuführen sei, sei doch zu prüfen, ob es sich dabei um eine unmenschliche Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK handle. Insbesondere habe die Vorinstanz nicht geprüft, ob ihm individuell zugemutet werden könne, seinen Aufenthaltsstatus selbst zu regeln, zumal notorisch sei, dass der spezielle Diaspora-Status erst nach drei Jahren im Exil und Bezahlung der Diaspora-Steuer erlangt werden könne, was auf den Beschwerdeführer nicht zutreffe. 8. 8.1 Das Gericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vor-instanz die Vorbringen des Beschwerdeführers korrekterweise für unglaubhaft befunden hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann deshalb - mit den nachfolgenden Erwägungen - auf die ausführliche und überzeugende Argumentation gemäss angefochtener Verfügung (dort E. II Ziff. 1) und auf obige Zusammenfassung in E. 6 verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die - teils erheblichen - zeitlichen Widersprüche betreffend seine Ausreise in den Sudan und die dortige Aufenthaltsdauer (vgl. vorinstanzliche Akten A5 S. 7 und A18 F53 ff. und F81), die Dauer des Militärdienstes respektive seiner Stationierung in E._______ (vgl. A18 F53 ff.) sowie die Hochzeit (vgl. A5 S. 3 und A18 F83) vermochte er nicht zu erklären. Auf diese Wiedersprüche angesprochen sagte er einerseits, dass er nervös gewesen sei und sich vielleicht versprochen habe und andererseits, an der BzP sich so nicht geäussert zu haben und keine Probleme mit zeitlichen Angaben zu haben (vgl. A18 F85 ff. und F125 ff.). Hierzu ist indes festzuhalten, dass ihm das Protokoll der BzP rückübersetzt wurde und er seine protokollierten Sachverhaltsangaben denn auch unterschriftlich bestätigt hat. Seine nachträglichen Erklärungsversuche, widersprüchliche beziehungsweise abweichende Angaben sodann mit blosser Nervosität oder Artikulationsschwierigkeiten zu relativieren, verfangen daher nicht. Im Resultat bleibt daher unklar, wie lange er effektiv im Dienst gewesen, wann er ausgereist und wie lange er im Sudan geblieben ist. Gerade was die zeitliche Verortung der beschriebenen Ereignisse - Desertion und Ausreise, Aufenthalt im Sudan - anbelangt, wären vom Beschwerdeführer übereinstimmende Aussagen zu erwarten gewesen. Dies trifft im vorliegenden Fall jedoch gerade nicht zu. Da ihm dies nicht gelungen ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass seine einschlägigen Sachverhaltsschilderungen zutreffend sind und er effektiv bis zu seiner Ausreise aus Eritrea Militärdienst geleistet hat. Gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) ist zudem von einer durchschnittlichen Dienstdauer von fünf bis zehn Jahren auszugehen, wobei sie in Einzelfällen darüber hinaus gehen kann (vgl. a.a.O., E. 6.1.5.2). Da der Beschwerdeführer eigenen Angaben zu Folge bereits seit dem Jahre 1998 Dienst geleistet hat, ist - insbesondere vor dem Hintergrund der mit dem Militärdienst in Zusammenhang stehenden vorgebrachten gesundheitlichen Probleme - davon auszugehen, dass er vor seiner geltend gemachten illegalen Ausreise ordentlich aus dem Dienst entlassen wurde. In seiner Beschwerdeeingabe bemühte er sich denn auch nicht, die von der Vorinstanz geltend gemachten Widersprüche auszuräumen, sondern betonte lediglich in allgemeiner Weise, dass er bis zu seiner Ausreise im Militärdienst gewesen sei und Eritrea illegal verlassen habe. 8.2 Somit ist der Vorinstanz zu folgen, wonach davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer zwar Militärdienst geleistet hat. Es ist ihm aber nicht gelungen, seine Desertion glaubhaft zu machen. 8.3 Auch aufgrund der behaupteten illegalen Ausreise ergibt sich keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O. E. 4.1 und 5.1 f. [als Referenzurteil publiziert]). Vorliegend sind beim Beschwerdeführer keine derartigen Anknüpfungspunkte ersichtlich. Die vorgebrachte Desertion ist, wie dargelegt, nicht glaubhaft. Demnach ist es unwahrscheinlich, dass er im Visier der eritreischen Behörden steht beziehungsweise in deren Visier geraten könnte. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, sind aus den Akten nicht ersichtlich. 8.4 Zur Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe seinen Nationaldienststatus nicht geprüft, ist folgendes festzuhalten: Da die Vorinstanz seine Vorbringen bezüglich der Desertion wie oben dargelegt richtigerweise für unglaubhaft befunden hat und somit nicht davon ausging, dass er zur Zeit seiner Ausreise aktiv im Militärdienst stand, prüfte sie korrekterweise lediglich noch die behauptete illegale Ausreise unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 AsylG und verzichtete auf die Prüfung einer möglichen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK hinsichtlich des Militärdienstes. Die Prüfung seines Nationaldienststatus bildete in diesem Sinne bereits Bestandteil der Glaubhaftigkeitsprüfung. 8.5 Es ist dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG darzutun und die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint.
9. Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 10. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AlG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11. 11.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG - wie von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt - nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 11.2 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut in den Militärdienst eingezogen werden würde. Dieser verletze sowohl das Verbot von Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK als auch das Verbot der Folter und der unmenschlichen Behandlung gemäss Art. 3 EMRK. Ob die Gefahr einer erneuten Rekrutierung in den Militärdienst tatsächlich besteht, kann aufgrund nachfolgender Erwägungen offen gelassen werden. 11.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Koordinations-entscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht mit den folgenden Erwägungen bejaht: Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4). In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen - auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit - nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.5). In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer allfälligen Inhaftierung - beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise - eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8). 11.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht. Ein "real risk" einer unmenschlichen Behandlung besteht vorliegend auch dann nicht, wenn von der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten illegalen Ausreise auszugehen wäre, weil - bei einer freiwilligen Rückkehr - deswegen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine damit zusammenhängende Verhaftung droht (vgl. oben E. 12.2.1). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. 11.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 12. 12.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei, nicht länger berechtigt. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im Inneren sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Angesichts der schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu prüfen. Der Zumutbarkeit stehen auch keine individuellen Gründe entgegen, diesbezüglich sei auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (dort E. III, Ziff. 2) zu verweisen, welchen das Gericht nichts anzufügen hat. Das Bundesverwaltungsgericht stellte im oben angeführten Koordinationsentscheid vom 10. Juli 2018 (vgl. E. 11.2.1) überdies fest, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2). Im vorliegenden Fall liegen auch keine Hinweise dafür vor, dass dem Beschwerdeführer bei einem allfälligen (Wieder-)Einzug in den Nationaldienst eine konkrete Gefährdung droht. Folglich kann auch offenbleiben, ob für ihn die Erlangung des Diaspora-Status zumutbar oder möglich ist. Nähere Abklärungen dazu erübrigen sich vorliegend. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 12.2 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückführung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Dem steht nach dem oben Gesagten nicht entgegen, dass er für den Erhalt der entsprechenden Dokumente die Diaspora-Steuer zu entrichten und ein Reueschreiben zu unterzeichnen hat, zumal es sich dabei gerade nicht um technische Hindernisse der Rückkehr handelt. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
13. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
14. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
15. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom 16. August 2017 jedoch die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und seither keine Verbesserung der finanziellen Verhältnisse eingetreten ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Mit Kostennote vom 9. August 2017 wurde ein Honorar in Höhe von Fr. 2'042.60 (inkl. Spesenpauschale und Mehrwertsteuer) geltend gemacht. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand von 10.25 Stunden erscheint deutlich zu hoch und ist angemessen anzupassen. In Anbetracht sämtlicher Aspekte des vorliegenden Falles ist ein Aufwand von insgesamt 6 Stunden als angemessen zu veranschlagen. Der Aufwand von 0.25 Stunden für das Erstellen einer Honorarnote ist überdies nicht anrechenbar und der Stundenansatz ist denn auch auf Fr. 150. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter zu kürzen. Nicht zu entschädigen ist die geltend gemachte einmalige Spesenpauschale von Fr. 50. , da vom Gericht nur effektiv ausgewiesene Kosten entschädigt werden (vgl. hierzu das Urteil des BVGer E-1113/2017 vom 4. Januar 2019, E. 13.3). Der amtlichen Rechtsbeiständin wird somit ein amtliches Honorar von Fr. 972.- (inkl. Mehrwertsteuer) zugesprochen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein amtliches Honorar von Fr. 972.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand: