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E-4433/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-07-31 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 31. Juli 2019

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung V E-4433/2019

U r t e i l v o m 2 8 . M ä r z 2 0 2 3 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Anna Wildt. Parteien A._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 31. Juli 2019 / N (…).

E-4433/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie und reiste eigenen Angaben zufolge mit einem Visum legal nach Istanbul, von wo aus er illegal in die Schweiz gelangt sei. Am 25. Juli 2016 suchte er in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 29. Juli 2016 und der Anhörung vom 23. Januar 2018 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei im (…) angestellt gewesen und habe von (…) bis (…) 2016 als (…) in diversen Gefängnissen gearbeitet. Im Rahmen seiner Tätigkeit habe er versucht, (…). Bei seiner Arbeit habe er oft beobachtet, wie politische Geg- ner des Staates ohne Prozess inhaftiert worden seien, ohne dass eine me- dizinische Untersuchung durchgeführt, Verwandte informiert oder Be- suchsrechte gewährt worden seien. Einige dieser Gefängnisse hätten ge- heime Standorte, an welchen Folterungen und andere Menschenrechts- verletzungen vorkämen. Er habe angefangen, dies publik zu machen. Im Jahr (…) habe er (…) ein Interview gegeben. Er habe preisgegeben, wo sich das Gefängnis B._______ befinde und wie dort vorgegangen werde. Im Jahr (…) habe er Informationen über das Gefängnis C._______ preis- gegeben. Dort sei es zu einem Vorfall gekommen, bei dem (…) das Ereig- nis von der Regierung inszeniert gewesen sei. Er habe stets darauf geach- tet, anonym zu bleiben aber trotzdem Sicherheitsmassnahmen getroffen. Beispielsweise seien auf seiner ID zwei Adressen zu sehen, an denen er registriert sei; gewohnt habe er aber an einer dritten Adresse. Im (…) 2016 sei ein Freund, der in der gleichen Gruppe von Menschenrechtsaktivisten gewesen sei wie er, verhaftet worden. Da er befürchtet habe, sein Freund werde allenfalls gefoltert und seinen Namen preisgeben, habe er angefan- gen, die Ausreise zu planen. B. Mit Verfügung vom 31. Juli 2019 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlings- eigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffern 1-3). Gleichzeitig nahm sie ihn aufgrund Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs vorläufig auf (Dispositivziffern 4-6). C. Mit Beschwerde vom 3. September 2019 an das Bundesverwaltungsge- richt beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Dispositivziffern

E-4433/2019 Seite 3 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingsei- genschaft und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. D. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses und ordnete dem Beschwerdeführer den rubrizierten Rechtsver- treter als amtlichen Rechtsbeistand bei. E. Am 17. August 2022 stellt der Beschwerdeführer beim SEM ein Gesuch um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person, weil er in den Irak reisen möchte, um einen heimatlichen Pass zu beantragen. F. In der Vernehmlassung vom 14. Oktober 2022 hält das SEM an seinen Erwägungen fest. G. In der Replik vom 2. November 2022 hält der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdebegehren fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E-4433/2019 Seite 4 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E-4433/2019 Seite 5 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Asylgesuchs damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flücht- lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. Bei seiner Aussage, dass er aufgrund eines möglichen Geständnisses sei- nes verhafteten Freundes M. in Schwierigkeiten geraten werde, handle es sich lediglich um eine Vermutung. Abgesehen von der angeblichen Konfis- zierung seines Hauses habe er keinerlei konkrete Hinweise dafür nennen können. Auch die Gründe für die Hauskonfiszierung beruhten lediglich auf Vermutungen seinerseits. Des Weiteren habe er angegeben, dass sein Freund M. anfangs (…) 2016 verhaftet worden sei. Er habe seinen Heimat- staat aber erst am (…) 2016 verlassen und bis drei Tage vor der Ausreise normal gearbeitet, ohne sich abzumelden oder zu kündigen. Daher habe er sich nach der Verhaftung von M. noch fast einen Monat lang im Heimat- staat aufgehalten und sei zur Arbeit gegangen, ohne dass dies Konsequen- zen gehabt habe. Nachdem er sich drei Tage unentschuldigt nicht bei der Arbeit gemeldet und sich zuhause aufgehalten habe, sei ebenfalls nichts vorgefallen. Zudem sei er legal ausgereist, was darauf hinweise, dass er trotz der Verhaftung von M. nicht von den Behörden gesucht worden sei. In der Anhörung habe er zwar angegeben, dass die Lage seiner Frau und seiner Kinder schlimm sei und seine Tochter aus Angst vor einer Entfüh- rung nicht zur Schule gehen könne. Aus diversen Schreiben, die er einge- reicht habe, gehe aber hervor, dass er durchaus plane, seine Kinder im Irak einzuschulen. Ebenfalls habe er in der Anhörung gesagt, die Behörden hät- ten nach seiner Ausreise weder seine Mutter noch seinen Bruder aufge- sucht. Auf die Frage, ob seine Familie versteckt leben müsse, habe er ge- antwortet, dass die irakische Regierung zurzeit mit anderen Problemen be- schäftigt sei. Somit sei auch angesichts der Situation seiner Familie im Irak nicht auf eine Verfolgung seiner Person zu schliessen. Zuletzt sei auch an- zuführen, dass es sich bei den Informationen über das B._______ um Er- eignisse handle, die (…) Jahre zurücklägen und heute allgemein bekannt seien. Demnach sei nicht davon auszugehen, dass er im Heimatstaat ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt gewesen sei oder begründete Furcht habe, solchen Nachteilen mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ausgesetzt zu sein. 4.2 Demgegenüber führt der Beschwerdeführer aus, es lägen genügend Hinweise vor, dass die Behörden Informationen über ihn erhalten und ihn deshalb gesucht hätten. Ihm sei bei der Offenlegung der Verhältnisse in Haftanstalten ein entscheidender Part zugekommen. Diese Ereignisse

E-4433/2019 Seite 6 seien dank seines Einsatzes und dem damit verbundenen Risiko, welches er auf sich genommen habe, bekannt geworden. Dabei habe er Informati- onen über Tätigkeiten des Staates weitergegeben. Dies gelte im Irak als Straftat. Er habe gegen die Interessen des Staates gehandelt, wobei die für die Verhältnisse verantwortlichen Personen nach wie vor an der Macht seien. Wie M.s Verhaftung und die eines weiteren Mitglieds ihrer Gruppe zeige, dauere die Verfolgung politisch unerwünschter Personen an. Er be- fürchte deshalb ernsthaft, in naher Zukunft asylrelevanter Verfolgung aus- gesetzt zu werden. Das Haus, welches in seinem Eigentum gestanden sei, sei wegen seiner Aktivitäten konfisziert worden. Er habe sich intensiv für die Rechte von Häftlingen eingesetzt und bereits (…) über Incommuni- cado-Häftlinge informiert. Wäre sein Name bekannt geworden, hätte er er- hebliche Probleme bekommen, weshalb er sich stets bemüht habe, uner- kannt zu bleiben. Im Jahr (…) habe er erneut Kontakt zum (…) gehabt und ihn über Vorfälle im C._______ (…) informiert. (…) sei dann auch dieses Gefängnis geschlossen worden. Dass der Vorfall von (…) lange zurück- liege, ändere nichts an seinem andauernden Engagement und der diesbe- züglichen Verfolgungsgefahr. Durch sein vorsichtiges Verhalten sei es ihm gelungen, seinen Beitrag in diesen Fällen zu verheimlichen. Dies habe sich aber mit der Verhaftung seines Freundes geändert, der zu einer Gruppe von Menschenrechtsaktivisten gehöre, in deren Umfeld er sich bewege. Er befürchte auch aufgrund seiner Kenntnisse über den Einsatz von Folter, dass sein Freund M. bei einem Verhör seinen Namen sowie sein Engage- ment und seine Beteiligung an den Ereignissen von (…) preisgegeben habe. Neben der Konfiszierung seines Hauses sei seine Bereitschaft, sich für Menschenrechte einzusetzen und allenfalls auch gegen die Interessen oberster Machthaber zu handeln, ein weiteres Indiz dafür, dass der Staat ernsthaft an seiner Verfolgung interessiert sei. Da aufgrund der Inhaftie- rung seines Freundes mit grosser Wahrscheinlichkeit auch sein Name be- kannt geworden sei, sei die Bedrohung akut gewesen und er habe das Land verlassen müssen. Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, seine Furcht sei nicht sonderlich ausgeprägt, da er sich nach der Verhaftung von M. noch nahezu (…) im Irak aufgehalten habe. Zwar sei sein Freund an- fangs (…) festgenommen worden, doch sei denkbar, dass er erst ein paar Tage später davon erfahren habe. Auch könne mit der Angabe «anfangs (…)» ein Datum bis zum (…) gemeint sein, weshalb plausibel sei, dass er erst am (…) von der Verhaftung erfahren habe. Ausserdem sei nicht kor- rekt, dass er bis drei Tage vor seiner Ausreise normal gearbeitet habe. Er habe ausgesagt, nicht mehr zur Arbeit gegangen zu sein, nachdem M. in- haftiert worden sei. Die Antwort «drei Tage» habe sich auf die Frage nach

E-4433/2019 Seite 7 der Dauer der Reisevorbereitungen bezogen, nachdem er das Visum er- halten habe. Dass er in dieser Zeit noch nicht viel von den Behörden gehört habe, müsse nicht viel bedeuten. Es sei möglich, dass M. nicht sofort be- fragt worden sei oder dass sich die Behörden zunächst auf andere Perso- nen konzentriert hätten. Ebenso sei plausibel, dass er nicht einfach zu lo- kalisieren gewesen sei, zumal er sich sehr bemüht habe, unerkannt zu blei- ben. Er habe nicht in jenem Haus gewohnt, das ihm gehört habe, sondern mehrere Adressen gehabt und seine SIM-Karte auf einen anderen Namen laufen lassen. Die Konfiskation seines Hauses nach seiner Ausreise weise überdeutlich darauf hin, dass der verhaftete – und wahrscheinlich unter Folter – befragte M. die Behörden über ihn und seine Tätigkeiten informiert habe, weshalb diese nach ihm gesucht hätten. Es sei eine Kombination aus Glück und seiner Vorsichtigkeit gewesen, dass ihn die Behörden erst dann gesucht hätten. Er habe ausführlich geschildert, dass seine Familie seit seiner Ausreise in grosser Angst lebe, auch wenn er davon ausgehe, dass sich die Regierung momentan um wichtigere Dinge kümmern müsse. Dennoch werde er nach wie vor gesucht und seine Familie müsse befürch- ten, von den Behörden deshalb drangsaliert zu werden. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz daran fest, dass seine Ver- mutung, sein Freund habe seinen Namen verraten, weshalb nach seiner Ausreise sein Haus konfisziert worden sei, nicht ausreiche, die Furcht vor Verfolgung objektiv zu begründen. Es bleibe unklar, weshalb das Haus kon- fisziert worden und dessen Eigentümer – der Beschwerdeführer – im Rah- men der Konfiszierung gesucht worden sei. Vor dem Hintergrund, dass dem Beschwerdeführer die Methoden der irakischen Behörden bekannt seien, sei zwar subjektiv nachvollziehbar, dass er befürchte, sein Freund habe seinen Namen unter Folter verraten. Für eine objektiv begründete Furcht reiche aber der Hinweis auf die allgemeine Lage im Irak nicht aus. Auch dass er aufgrund seiner Arbeit in das Blickfeld der herrschenden Kreise geraten wäre, wenn sein Name bekannt geworden wäre, sei nicht zu bestreiten. Jedoch reiche ein Verweis auf ein hypothetisches Zukunfts- szenario nicht aus, um Verfolgungsfurcht im Sinne des Asylgesetzes zu begründen. Die Tatsache, dass in den letzten drei Jahren offensichtlich nichts mehr vorgefallen sei, spreche gegen eine Verfolgung des Beschwer- deführers. Es sei davon auszugehen, dass seine Familie weiterhin unbe- helligt im Irak lebe. Auch lägen keine weiteren Informationen betreffend den verhafteten Freund vor. Schliesslich spreche auch das Vorhaben des Be- schwerdeführers, legal in den Irak zurückzureisen, um (…), gegen seine geltend gemachte Furcht. Zwar sei die Feststellung in der angefochtenen Verfügung, er habe drei Tage vor der Ausreise noch gearbeitet, falsch. Dies

E-4433/2019 Seite 8 ändere jedoch nichts an den Erwägungen zu den insgesamt fehlenden An- haltspunkten für eine begründete Furcht und den Hinweisen, welche gegen eine Verfolgungsgefahr sprechen würden. Dass er ungefähr einen Monat lang nach der Verhaftung des Freundes im Heimatstaat geblieben sei, ohne dass etwas passiert sei, seine legale Ausreise, die fehlende Verfol- gung der Familienmitglieder und seine geplante Rückreise stehe lediglich eine geltend gemachte Hauskonfiszierung und Suche nach dem Eigentü- mer aus unbekannten Gründen gegenüber. 4.4 In der Replik hält der Beschwerdeführer fest, die Begründung für die Konfiszierung des Hauses sei gewesen, dass der Eigentümer von der Re- gierung gesucht werde. Daher sei sie nicht aus unbekannten Gründen er- folgt. Es liege auf der Hand, dass es sich dabei nicht um einen Zufall ge- handelt habe. Er habe nur deshalb keine massiveren Konsequenzen er- fahren, weil er bereits das Land verlassen habe. Dass er sich der Verfol- gung habe entziehen können, bedeute aber nicht, dass sie nicht wieder- aufgenommen werde, sobald er zurückkehre. Seine Angehörigen würden im Irak unter einem anderen Namen leben und seien in der Zwischenzeit umgezogen. Noch immer lebten sie in Angst. Seine Bemühungen, in den Irak zurückzureisen, seien (…) verständlich. Es sei auch nachvollziehbar, dass er über keine weiteren Informationen zu M. verfüge, da er möglichst keine Aufmerksamkeit auf sich ziehen wolle und durch Nachforschungen nicht riskieren wolle, dass seine Familie in Gefahr gerate. Die Vorinstanz gehe nach wie vor zu Unrecht davon aus, dass er von der Verhaftung von M. sogleich erfahren habe. Es sei plausibel, dass dies erst am (…) der Fall gewesen sein könnte. Nachdem er davon erfahren habe, habe er sich so- fort um die Planung der Ausreise gekümmert, was verständlicherweise ei- nige Tage in Anspruch nehmen könne. 5. 5.1 Das Gericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass die vom Be- schwerdeführer geltend gemachten Gründe nicht für die Annahme einer objektiv begründeten Furcht vor Verfolgung ausreichen. Das SEM hat zu- treffend festgehalten, dass er den Zeitpunkt der Verhaftung des Freundes mit Anfang (…) angegeben hat und demnach noch ein paar Wochen unbe- helligt im Heimatstaat verblieben ist, selbst wenn er erst am (…) von der Verhaftung erfahren haben sollte. Zwar macht er geltend, dass nach seiner Ausreise sein Haus konfisziert worden sei, weil er als Eigentümer von der Regierung gesucht worden sei. Die Ansicht der Vorinstanz ist aber nicht zu beanstanden, dass er lediglich Mutmassungen darüber angestellt hat, wa- rum er anlässlich der Konfiszierung von der Regierung gesucht worden sei.

E-4433/2019 Seite 9 Das Motiv für die Konfiszierung im Jahr 2016, im Zuge derer die Behörden nach ihm gesucht hätten, ist nicht bekannt, weshalb aus diesem Ereignis nicht auf eine asylrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers geschlossen werden kann. Er machte auch keine allfällige Suche bei sei- nen nächsten Verwandten (Mutter, Bruder) geltend, welche sich nicht ver- steckt aufhalten, was gegen eine behördliche Fahndung nach ihm spricht. Demnach fehlen konkrete Umstände, aufgrund derer seine subjektive Furcht als objektiv begründet zu betrachten wäre. Ebenso ist die Aussage, sein Freund M. habe ihn zuvor verraten, eine reine Vermutung, die – auch aufgrund fehlender Informationen über das weitere Schicksal seiner Freunde in der Menschenrechtsgruppe – keine Stütze findet. Der Be- schwerdeführer bringt zwar vor, dass die beiden Vorfälle (…) zusätzliche Hinweise auf eine objektiv begründete Verfolgungsfurcht seien. Dies ge- steht die Vorinstanz in der Vernehmlassung auch ein, wenn er denn als Verräter von Geheimnissen identifiziert und gesucht worden wäre. Diesbe- züglich ergeben sich aber aufgrund der hypothetischen Annahmen und ins- besondere auch aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers vor und nach seiner Ausreise erhebliche Zweifel. So konnte er legal über den Flug- hafen in die Türkei ausreisen, was ebenfalls gegen eine Suche nach ihm spricht. Im Weiteren hat er vor kurzem einen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses für eine ausländische Person gestellt, um in den Irak zu rei- sen und sich dort einen irakischen Reisepass ausstellen zu lassen (vgl. Sachverhalt Bst. E). Insgesamt zeugen diese Umstände weder von einer ausgeprägten subjektiven Furcht vor einer Verfolgung durch die Behörden noch liegen objektive Hinweise dafür vor, dass er aufgrund seiner Teil- nahme an einer Menschenrechtsgruppe als Straftäter identifiziert und ge- sucht worden wäre. Es ist damit nicht davon auszugehen, dass die Aktivitäten des Beschwer- deführers asylrelevante Verfolgungsmassnahmen nach sich gezogen hät- ten und er deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise bedroht wäre. 5.2 Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer keine konkreten Anhalts- punkte genannt, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre. Gleichzeitig ist auch nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Wiedereinreise eine asylrelevante Ver- folgung zu befürchten hätte. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E-4433/2019 Seite 10 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. Die Dispositivziffern 4 bis 6 der Verfügung, welche die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz betreffen, erwachsen in Rechts- kraft, weshalb sich weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sein Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2019 gutge- heissen wurde und sich seine finanzielle Situation in der Zwischenzeit so- weit ersichtlich nicht massgeblich verändert hat, sind keine Verfahrenskos- ten zu erheben. 9.2 Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2019 wurde ausserdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), wobei das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht- anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter hat mit Eingabe vom 2. November 2022 eine

E-4433/2019 Seite 11 Honorarnote eingereicht. Darin wurde der Aufwand insgesamt mit Fr. 3'639.– beziffert, wobei von einem Stundenansatz von Fr. 300.– ausge- gangen und ein – als angemessen zu erachtender – Vertretungsaufwand von 12.13 Stunden geltend gemacht wurde. Für das amtliche Honorar ist der Stundensatz unter Berücksichtigung der genannten massgeblichen Faktoren entsprechend zu kürzen. Das amtliche Honorar beträgt somit Fr. 1’970.– (inklusive Fr. 9.40 Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4433/2019 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1’970.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Roswitha Petry Anna Wildt

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