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E-440/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-01-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Januar 2024

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung V E-440/2024

U r t e i l v o m 2 4 . J a n u a r 2 0 2 4 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A._______, geboren am (…), Georgien, (…), Beschwerdeführer,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Januar 2024 / N (…).

E-440/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 14. November 2023 in der Schweiz um Asyl. Er wurde am 3. Januar 2024 angehört. A.a Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen Fol- gendes geltend: Er sei georgischer Staatsangehöriger und stamme aus B._______. Er sei elf Jahre zur Schule gegangen, habe den obligatorischen Militärdienst ge- leistet und sei danach im In- und – ab dem Jahr 2013 – im Ausland ver- schiedenen beruflichen Tätigkeiten nachgegangen. Im Jahr 2015 sei er nach Georgien zurückgekehrt und habe geheiratet. Zwei Jahre später habe er in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht, seine Frau sei mit den bei- den Kindern nachgekommen. Im November 2019 sei er alleine nach Spa- nien gelangt, von wo aus er im Juni 2022 zu seiner Familie nach Georgien zurückgekehrt sei; seine Ehe sei gescheitert. Im April 2023 sei er zunächst nach Spanien und im Herbst in die Schweiz gereist. Im Jahr 2012 sei er anlässlich eines Festes unter Freunden von tschet- schenischen Kämpfern entführt worden. Es sei zu einer bewaffneten Aus- einandersetzung zwischen den Entführern und georgischen Sicherheits- kräften gekommen, wobei mehrere Geiselnehmer getötet worden seien. Von Regierungsseite sei ihm die Zusammenarbeit mit den tschetscheni- schen Kämpfern vorgeworfen und er sei zusammengeschlagen worden. Während seines ersten Aufenthalts in Deutschland hätten sich Regierungs- beamte nach ihm erkundigt. Überdies werde er auch von Seiten der Fami- lienangehörigen der getöteten Tschetschenen bedroht. Ihm werde die Schuld an deren Tod gegeben, und er fürchte sich vor einer Blutrache. Seit April 2023 konsumiere er Drogen; in der Schweiz nehme er an einem Methadonprogramm teil. Bei früheren Auslandaufenthalten sei eine (…) so- wie eine (…) Erkrankung diagnostiziert worden. Die (…) Behandlung sei abgeschlossen und die (…) Erkrankung mittlerweile geheilt. A.b Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer Kopien seines Reisepasses zu den Akten. A.c Abklärungen der Vorinstanz ergaben, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2014, 2017, 2018 in Deutschland Asylgesuche eingereicht hatte, welche negativ entschieden worden seien. Zudem habe er im Jahr

E-440/2024 Seite 3 2019 in Spanien um Asyl ersucht; das Gesuch sei im Jahr 2021 abgelehnt worden. B. Am 10. Januar 2024 wurde der zugewiesenen Rechtsvertretung des Be- schwerdeführers der Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme zuge- stellt. C. Die Rechtsvertretung nahm am 11. Januar 2023 Stellung und führte aus, es komme nach wie vor zu Drohungen durch die Familienangehörigen der getöteten Entführer, der Staat könne den Beschwerdeführer nicht schüt- zen. Es sei zwar richtig, dass er mehrmals nach Georgien zurückgekehrt sei. Er sei jedoch stets sehr vorsichtig gewesen und habe sich versteckt. D. Mit Verfügung vom 12. Januar 2024 stellte das SEM fest, dass der Be- schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylge- such ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Gleichentags legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nie- der. E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 18. Januar 2024 beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, sub-eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei ihm ein amtlicher Rechtsbei- stand beizuordnen. Schliesslich sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Abschluss des Verfahrens von einer Überstellung abzusehen. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 23. Januar 2024 den Ein- gang der Beschwerde.

E-440/2024 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E-440/2024 Seite 5 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). 4.2 Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.3 Der Bundesrat hat Georgien am 28. August 2019 auf die Liste der ver- folgungssicheren Staaten aufgenommen, womit Georgien ab dem 1. Okto- ber 2019 im Sinne des Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG als sicherer Heimatstaat (Safe Country) zu bezeichnen ist. Bei solchen Staaten gilt grundsätzlich die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Ver- folgung nicht stattfindet und gestützt auf Art. 83 Abs. 5 des Bundesgeset- zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) eine Wegweisung in einen sicheren Staat in der Regel zumutbar ist, wobei es der betroffenen Person obliegt, diese Legalvermutungen umzustossen. 5. 5.1 Zur Begründung des Asylentscheids führte die Vorinstanz aus, der Hei- matstaat des Beschwerdeführers sei vom Bundesrat im Jahr 2019 als ver- folgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt wor- den. In den vorliegenden Akten seien keine Hinweise erkennbar, welche geeignet wären, die mit dieser Erklärung einhergehende Regelvermutung der relativen Verfolgungssicherheit umzustossen. Die Asylvorbringen hätten sich im Jahr 2012 zugetragen. Aktuelle Verfol- gungsmassnahmen durch die georgischen Behörden mache er keine gel- tend, zumal er sich aufgrund der Angst vor Vergeltung der Familienange- hörigen der Entführer auch nicht an die Polizei gewandt habe. Beim geltend gemachten körperlichen Übergriff durch georgische Sicherheitskräfte handle es sich um Amtsmissbrauch einzelner Beamten. Ein solches Ver- halten werde vom georgischen Staat nicht toleriert. Die innenpolitische Si- tuation in Bezug auf die Einhaltung der Menschenrechte habe sich in den letzten Jahren verbessert, wobei der Beschwerdeführer selbst zu Protokoll

E-440/2024 Seite 6 gegeben habe, dass die heutige Regierung Georgiens nicht mehr gewalt- tätig sei. Der georgische Staat sei grundsätzlich schutzfähig und -willig. Sollte er sich nach wie vor durch Angehörige der getöteten Geiselnehmer bedroht fühlen, könne er sich an die zuständigen Strafverfolgungsbehör- den sowie gegebenenfalls an höhere Instanzen und Nichtregierungsorga- nisationen wenden. Schliesslich seien den vorliegenden Akten auch Hin- weise auf eine begründete Furcht vor Verfolgung zu entnehmen. Die Vor- fälle lägen elfeinhalb Jahre zurück. Er sei in der Zwischenzeit mehrmals nach Georgien zurückgekehrt, habe geheiratet und eine Familie gegrün- det. Es sei objektiv nicht erkennbar, weshalb ihm ausgerechnet jetzt etwas passieren sollte. Der von der Rechtsvertretung zu den Akten gereichten Stellungnahme seien keine neuen Argumente zu entnehmen. Der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft mithin nicht, sein Asylge- such sei abzulehnen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig. Zur Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs führte das SEM aus, im Sinne einer antizipierenden Beweis- würdigung könne auf weitere Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt verzichtet werden. Eine suchttherapeutische Grundversorgung sei in Ge- orgien gewährleistet, und es existiere ein kostenloses Methadon-Pro- gramm. Gemäss ständiger Rechtsprechung sei eine Substanzabhängig- keit nicht per se ausschlaggebend für die Bejahung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Es liege in der Verantwortung der asylsuchen- den Person, etwaige Drogenentzugsprogramme im Herkunftsstaat zu nut- zen. Die beiden früheren Erkrankungen des Beschwerdeführers seien ei- genen Angaben zufolge nicht mehr behandlungsbedürftig. Nichtsdestotrotz sei darauf hingewiesen, dass die beiden Krankheiten im Heimatstaat be- handelbar wären. Auch stehe es ihm frei, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Er verfüge über eine elfjährige Schulbildung und vielfältige Ar- beitserfahrung. Als grundsätzlich arbeitsfähiger Mann mit bestehendem so- zialen Beziehungsnetz sei es ihm zuzumuten, sich in Georgien eine Exis- tenz aufzubauen. Schliesslich sei der Vollzug auch möglich. 5.2 In der Beschwerde wird den vorinstanzlichen Erwägungen im Wesent- lichen entgegengehalten, von den tschetschenischen Entführern seien ei- nige getötet worden, einige jedoch geflohen. Da die Personen vermummt gewesen seien, kenne er die Geflohenen nicht. Die Terroristen könnten sich frei bewegen und sich an ihm rächen. Da deren Identität nicht fest- stehe, könne der georgische Staat ihn nicht schützen, und er habe grosse Angst vor einer Rückkehr. Zudem habe er seit 2014 primär im Ausland ge- lebt und sei lediglich zweimal nach Georgien zurückgekehrt.

E-440/2024 Seite 7 6. 6.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachten Asylvorbringen der Beschwerdeführenden mit zutreffender Begründung als flüchtlingsrechtlich nicht relevant erachtet. Diesbezüglich kann in Ergän- zung der nachfolgenden Erwägungen auf die Ausführungen in der vorins- tanzlichen Verfügung verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügungen, Ziffer II), denen der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel nichts Stich- haltiges entgegenzusetzen vermag. 6.2 Soweit vorgebracht wird, der georgische Staat sei nicht schutzfähig, da die Identität der tschetschenischen Kämpfer nicht habe festgestellt werden können, ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer mehrmals in seinen Heimatstaat zurückgekehrt ist, ohne konkrete Probleme zu gewärtigen (vgl. SEM-act. A23/15 F61 ff., F75 f.). Es gelingt ihm nicht, die Aktualität der geltend gemachten Verfolgung respektive eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen substanziiert darzulegen. Wie von der Vorinstanz zu Recht erwogen, ist der georgische Staat überdies grundsätzlich schutz- fähig und -willig, und es sind vorliegend keine Gründe erkennbar, dass dem Beschwerdeführer der Zugang zur dieser Schutzinfrastruktur verwehrt würde. Den vorliegenden Akten sind somit keine Hinweise zu entnehmen, wonach ihm ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Insgesamt ist es ihm nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Ver- folgung im Heimatstaat oder die Furcht vor einer solchen im Falle seiner Rückkehr im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft darzulegen. 6.3 Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das SEM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E-440/2024 Seite 8 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten und in Anbetracht der obenstehenden Ausführungen

E-440/2024 Seite 9 Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Hei- matstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Ge- mäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Be- schwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaub- haft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmensch- liche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Vorliegend ist schliesslich auch nicht anzunehmen, dass die gesundheitli- che Situation des Beschwerdeführers dem Vollzug der Wegweisung ent- gegenstehen könnte (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom

13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Medizinische Gründe, die gegen die Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs sprechen könnten, liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer ist hinsichtlich seiner Suchterkrankung auf die im Heimatstaat erhältlichen suchttherapeutischen Programme zu verweisen. Es kann vollumfänglich auf die angefochtenen Verfügungen verwiesen werden (Ziff. III, Pkt. 2 der angefochtenen Verfügung). 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E-440/2024 Seite 10 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung ist ungeachtet der Frage der prozessualen Be- dürftigkeit abzuweisen. Die Begehren waren – wie sich aus den vorstehen- den Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb die Vor- aussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 10.2 Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 und 4 AsylG ist mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.4 Der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses so- wie Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird mit diesem Entscheid gegenstandslos, zumal Asylsuchende den Abschluss des Verfahrens in der Regel ohnehin in der Schweiz abwarten dürften (vgl. Art. 42 AsylG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-440/2024 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Verbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Eva Hostettler

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