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E-4408/2015

E-4408/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-12-21 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden, Kurden mit letztem Wohnsitz in B._______/Provinz Al Hassaka, verliessen Syrien gemäss ihren Angaben am (...) Mai 2013 illegal und gelangten nach Diyarbakir/Türkei. Nachdem sie im Schweizer Generalkonsulat in Istanbul ein Visum erhalten hätten, seien sie auf dem Luftweg am (...) November 2014 in die Schweiz gereist, wo sie am 11. November 2014 ein Asylgesuch stellten. Die Befragungen zur Person (BzP) beider Beschwerdeführenden fanden am 18. November 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ statt. Das SEM befragte die Beschwerdeführenden jeweils am 15. April 2015 ausführlich zu ihren Asylgründen. A.b Der Beschwerdeführer machte zur Begründung im Wesentlichen geltend, er habe in B._______ als (...) und (...) gearbeitet. (...) Mai 2013 seien Angehörige der YPG (Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten) zu ihnen gekommen und hätten verlangt, dass aus jeder Familie eine Person die Organisation bei ihren Aktivitäten unterstütze. Er (Beschwerdeführer) habe nicht für die YPG tätig sein wollen. In der ihm eingeräumten Bedenkzeit habe er daher beschlossen, mit seiner Ehefrau auszureisen. Er habe sonst keine Probleme mit den Behörden oder mit Dritten abgesehen von der YPG gehabt und sei auch nie politisch aktiv gewesen. A.c Die Beschwerdeführerin begründete das Asylgesuch damit, dass der Ehemann von den YPG zur Mitarbeit aufgefordert worden sei; er habe mit Politik nichts zu tun gehabt, weshalb sie - aus Angst um ihr Leben - ausgereist seien. Sie habe persönlich nie Probleme mit den Behörden gehabt, zumal sie immer zu Hause gewesen sei. A.d Zum Beleg reichten die Beschwerdeführenden ihre Identitätsausweise und eine militärische Vorladung vom (...) 2013 betreffend den Beschwerdeführer zu den Akten. B. Mit (am 29. Juni 2015 eröffneter) Verfügung vom 26. Juni 2015 stellte das SEM fest, die Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde der Vollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. C. Mit Eingabe vom 16. Juli 2015 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen die vorinstanzliche Verfügung eine Beschwerde einreichen und beantragen, die Verfügung vom 26. Juni 2015 sei aufzuheben und ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. D. Der Instruktionsrichter hiess mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2015 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Gleichzeitig überwies er die Beschwerde der Vor-instanz und lud diese zur Vernehmlassung innert Frist ein. E. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 27. August 2015 an den Erwägungen in seiner Verfügung vom 26. Juni 2015 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde den Beschwerdeführenden am 1. September 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM begründete die Abweisung der Asylgesuche unter anderem dahingehend, der Beschwerdeführer habe die angeblich von den YPG an ihn ergangene Aufforderung zur Mitarbeit unterschiedlich dargelegt, weshalb erhebliche Zweifel an deren Glaubhaftigkeit bestünden. Im Weiteren habe er im Rahmen der ausführlichen Anhörung erstmals geltend gemacht, von Seiten der syrischen Behörden einen Marschbefehl erhalten zu haben. Diesen habe er auch zu den Akten gereicht. Dabei sei nicht nachvollziehbar, weshalb er diese Vorladung nicht bereits bei der Erstbefragung im November 2014 erwähnt und abgegeben habe. Es sei zudem gemäss entsprechenden Quellen erstellt, dass eine Einberufung in den regulären Militärdienst in Syrien erst erfolge, wenn der Betreffende ausgehoben und im Besitz eines Dienstbüchleins sei. Der Beschwerdeführer habe jedoch ausgesagt, nie etwas mit dem Militär zu tun gehabt zu haben und dazu auch keine Dokumente vorgelegt. Ausserdem sei die Datierung auf dem Marschbefehl widersprüchlich: Dieser sei gemäss Datum am (...) 2013 ausgestellt worden, wobei das Datum des Einrückens auf den (...) 2013 festgelegt worden sei. Ausserdem ergäben sich auch aufgrund der beiden Stempelungen auf dem Dokument formale Ungereimtheiten. Insgesamt entfalte die vorgelegte militärische Vorladung damit keinen Beweiswert. Damit sei die geltend gemachte Verfolgungssituation seitens der YPG respektive des syrischen Regimes als unglaubhaft zu qualifizieren. Soweit die Beschwerdeführenden den Heimatstaat vor dem Hintergrund des Bürgerkrieges verlassen hätten sei festzuhalten, dass gemäss Praxis eine Bürgerkriegssituation für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führe, zumal davon eine Vielzahl der Einwohner Syriens betroffen sei.

E. 4.2 Im Rechtsmittel wird am Wahrheitsgehalt der Asylbegründungen festgehalten:

E. 4.2.1 So seien die Anwerbungsversuche der YPG übereinstimmend dargelegt worden, zumal gemäss diesbezüglich klarer Aussage des Beschwerdeführers ein Zwang zur Mitarbeit - wie er ihn in der BzP erwähnt habe - nur als Militärdienst für die YPG verstanden werden könne, denn etwas anderes könne man für die YPG nicht tun (vgl. Beschwerde S. 5 mit Hinweis auf die S. 8 des Protokolls der Anhörung). Der Beschwerdeführer habe als (...)-Jähriger für die YPG einen optimalen Kämpfer dargestellt. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die YPG auch nicht vor der Rekrutierung von Kindern zurückschrecke, seien folglich die von ihnen geschilderten Druckmittel als glaubhaft zu betrachten.

E. 4.2.2 Zur Einberufung in den Militärdienst mit (eingereichtem) Marsch-befehl wird in der Beschwerde ausgeführt, dies sei vom Beschwerdeführer in der BzP deswegen nicht erwähnt worden, weil er einerseits aufgrund der Vorherrschaft der YPG in seiner Wohnregion deren Bedrohung als gravierender erachtet habe; andererseits habe er gemeint, bei der Erstbefragung nur den letzten, mit anderen Worten den aktuellsten, Asylgrund nennen zu müssen. Soweit das SEM auf vermeintliche Ungereimtheiten hinsichtlich der im Marschbefehl aufgeführten Datierungen hinweise, sei festzustellen, dass grosse Zweifel an der Richtigkeit der Übersetzung bestehen würden. So handle es sich beim beanstandeten Datum ([...] 2013) um eine Frist, sich beim Aushebungsbüro zu melden, nicht jedoch, wie vom SEM angenommen, um das Ausstelldatum. Der Beschwerdeführer lasse den Marschbefehl nun erneut übersetzen und werde die Übersetzung nach Erhalt umgehend nachsenden.

E. 5.1 Vorab hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das syrische Regime seit Beginn der Unruhen im Jahre 2011 zunehmend gewaltsam gegen die landesweiten Proteste mit Hunderten von Todesopfern sowie der Inhaftierung und Folterung Zehntausender von Personen reagierte. Es folgte eine Eskalation des Konflikts, der schliesslich in einen erbarmungslosen Bürgerkrieg mündete (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6.2.1), dessen Ende nicht absehbar ist. Soweit sich die Beschwerdeführenden auf die ernsthaften Nachteile dieses Bürgerkrieges beziehen, ist jedoch praxisgemäss nicht von einer gezielten Verfolgung des syrischen Regimes auszugehen (Art. 3 AsylG).

E. 5.2 Soweit eine Anwerbung seitens der YPG - respektive eine angeblich daraus resultierende Verfolgungssituation wegen Nichtbeachtens dieser Aufforderung zur Mitarbeit - geltend gemacht wird, ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Aussagen hierzu in der Tat verschiedene Ungereimtheiten aufweisen. Ungeachtet dessen ist jedoch festzuhalten, dass gemäss aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung für Personen, die sich einer Rekrutierung beziehungsweise der Teilnahme am bewaffneten Kampf der YPG verweigern, im gegenwärtigen Zeitpunkt zu verneinen ist (vgl. Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als länderspezifisches Referenzurteil publiziert], und Urteil E-3070/2015 vom 24. Oktober 2016 E. 9.4). Es liegen mit anderen Worten zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Hinweise für die Annahme vor, die YPG würden Personen, welche die Teilnahme am bewaffneten Kampf der Organisation ablehnen, als Verräter an der kurdischen Sache betrachten, die einer politisch motivierten unverhältnismässigen Bestrafung zugeführt würden (der Beschwerdeführer hat diesbezüglich selber ein Beispiel eines Betroffenen erwähnt, der sich geweigert habe und nach kurzer Haft wieder freigekommen sei; vgl. Protokoll der Anhörung vom 15. April 2015 S. 8 F/A 58). Zwar ist davon auszugehen, dass in den von den YPG kontrollierten Gebieten Nordsyriens Aufforderungen zur Wahrnehmung einer Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung zum heutigen Zeitpunkt jedoch keine asylrelevanten Sanktionen nach sich zieht. Die Frage, ob es sich bei dieser Wehrpflicht um eine quasi-staatlich legitimierte Massnahme zwecks Verteidigung des kurdischen Territoriums handelt, kann insofern offen bleiben. Ebenfalls kann offen bleiben, ob eine drohende Bestrafung wegen Verweigerung des militärischen Diensts bei den YPG, welche weder aus asylrechtlich relevanten Gründen verhängt noch unverhältnismässig streng ausfallen würde, mangels eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs allenfalls unter dem Aspekt der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beachtlich wäre. Dieser Gesichtspunkt ist, nachdem mit der angefochtenen Verfügung die vorläufige Aufnahme angeordnet wurde, im vorliegenden Fall nicht Prozessgegenstand.

E. 5.3 Als weiterer Asylgrund wird das Nichtbefolgen des von der syrischen Armee erhaltenden Marschbefehls geltend gemacht.

E. 5.3.1 In Überprüfung des dazu eingereichten Dokuments hat die Vor-instanz in ihrer Verfügung verschiedene Unstimmigkeiten inhaltlicher und formaler Art festgestellt und überdies zu Recht darauf hingewiesen, dass die angebliche Einberufung von den Beschwerdeführenden bei der Erstbefragung mit keinem Wort geltend gemacht worden war.

E. 5.3.2 Auf Beschwerdeebene versuchen die Beschwerdeführenden, diese Ausführungen zu relativieren respektive diese vom SEM aufgeführten Unstimmigkeiten in Bezug auf die Daten mit Übersetzungsfehlern zu erklären. Dazu führen sie auch aus, das Dokument werde nochmals von einem zertifizierten Übersetzer übersetzt und dann eingereicht. Diese (erneute) Übersetzung ist, obwohl die Beschwerdeführenden dafür nunmehr rund eineinhalb Jahre Zeit gehabt hätten, nicht zu den Akten gereicht worden. Von Seiten des Gerichts konnte und kann auf das Setzen einer Frist zur Einreichung des angebotenen Dokuments verzichtet werden, zumal bereits die bei den Vorakten liegende Übersetzung von den Beschwerdeführenden eingereicht worden war.

E. 5.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich mit Bezug auf die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens vollumfänglich der Argumentation der Vorinstanz an.

E. 5.3.4 Bei dieser Sachlage kann die Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der angeblichen Einberufung des Beschwerdeführers (vgl. hierzu BVGE 2015/3 E. 4 ff.) offen bleiben.

E. 5.4 Zusammenfassend ist in Würdigung aller Sachverhaltselemente festzustellen, dass die Beschwerdeführenden keine erlittene oder drohende, flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung geltend machen konnten. Der massgebliche Sachverhalt ist vollständig erstellt. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 7.2 Nachdem die Beschwerdeführerenden wegen der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien von der Vorinstanz infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden sind, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - heute nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind: Ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).

E. 7.3 Die vom SEM in seiner Verfügung vom 26. Juni 2015 angeordnete vorläufige Aufnahme tritt mit dem Erlass des heutigen Urteils formell in Kraft.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung 21. Juli 2015 das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen hat, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4408/2015 Urteil vom 21. Dezember 2016 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 26. Juni 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden, Kurden mit letztem Wohnsitz in B._______/Provinz Al Hassaka, verliessen Syrien gemäss ihren Angaben am (...) Mai 2013 illegal und gelangten nach Diyarbakir/Türkei. Nachdem sie im Schweizer Generalkonsulat in Istanbul ein Visum erhalten hätten, seien sie auf dem Luftweg am (...) November 2014 in die Schweiz gereist, wo sie am 11. November 2014 ein Asylgesuch stellten. Die Befragungen zur Person (BzP) beider Beschwerdeführenden fanden am 18. November 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ statt. Das SEM befragte die Beschwerdeführenden jeweils am 15. April 2015 ausführlich zu ihren Asylgründen. A.b Der Beschwerdeführer machte zur Begründung im Wesentlichen geltend, er habe in B._______ als (...) und (...) gearbeitet. (...) Mai 2013 seien Angehörige der YPG (Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten) zu ihnen gekommen und hätten verlangt, dass aus jeder Familie eine Person die Organisation bei ihren Aktivitäten unterstütze. Er (Beschwerdeführer) habe nicht für die YPG tätig sein wollen. In der ihm eingeräumten Bedenkzeit habe er daher beschlossen, mit seiner Ehefrau auszureisen. Er habe sonst keine Probleme mit den Behörden oder mit Dritten abgesehen von der YPG gehabt und sei auch nie politisch aktiv gewesen. A.c Die Beschwerdeführerin begründete das Asylgesuch damit, dass der Ehemann von den YPG zur Mitarbeit aufgefordert worden sei; er habe mit Politik nichts zu tun gehabt, weshalb sie - aus Angst um ihr Leben - ausgereist seien. Sie habe persönlich nie Probleme mit den Behörden gehabt, zumal sie immer zu Hause gewesen sei. A.d Zum Beleg reichten die Beschwerdeführenden ihre Identitätsausweise und eine militärische Vorladung vom (...) 2013 betreffend den Beschwerdeführer zu den Akten. B. Mit (am 29. Juni 2015 eröffneter) Verfügung vom 26. Juni 2015 stellte das SEM fest, die Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde der Vollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. C. Mit Eingabe vom 16. Juli 2015 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen die vorinstanzliche Verfügung eine Beschwerde einreichen und beantragen, die Verfügung vom 26. Juni 2015 sei aufzuheben und ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. D. Der Instruktionsrichter hiess mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2015 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Gleichzeitig überwies er die Beschwerde der Vor-instanz und lud diese zur Vernehmlassung innert Frist ein. E. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 27. August 2015 an den Erwägungen in seiner Verfügung vom 26. Juni 2015 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde den Beschwerdeführenden am 1. September 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründete die Abweisung der Asylgesuche unter anderem dahingehend, der Beschwerdeführer habe die angeblich von den YPG an ihn ergangene Aufforderung zur Mitarbeit unterschiedlich dargelegt, weshalb erhebliche Zweifel an deren Glaubhaftigkeit bestünden. Im Weiteren habe er im Rahmen der ausführlichen Anhörung erstmals geltend gemacht, von Seiten der syrischen Behörden einen Marschbefehl erhalten zu haben. Diesen habe er auch zu den Akten gereicht. Dabei sei nicht nachvollziehbar, weshalb er diese Vorladung nicht bereits bei der Erstbefragung im November 2014 erwähnt und abgegeben habe. Es sei zudem gemäss entsprechenden Quellen erstellt, dass eine Einberufung in den regulären Militärdienst in Syrien erst erfolge, wenn der Betreffende ausgehoben und im Besitz eines Dienstbüchleins sei. Der Beschwerdeführer habe jedoch ausgesagt, nie etwas mit dem Militär zu tun gehabt zu haben und dazu auch keine Dokumente vorgelegt. Ausserdem sei die Datierung auf dem Marschbefehl widersprüchlich: Dieser sei gemäss Datum am (...) 2013 ausgestellt worden, wobei das Datum des Einrückens auf den (...) 2013 festgelegt worden sei. Ausserdem ergäben sich auch aufgrund der beiden Stempelungen auf dem Dokument formale Ungereimtheiten. Insgesamt entfalte die vorgelegte militärische Vorladung damit keinen Beweiswert. Damit sei die geltend gemachte Verfolgungssituation seitens der YPG respektive des syrischen Regimes als unglaubhaft zu qualifizieren. Soweit die Beschwerdeführenden den Heimatstaat vor dem Hintergrund des Bürgerkrieges verlassen hätten sei festzuhalten, dass gemäss Praxis eine Bürgerkriegssituation für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führe, zumal davon eine Vielzahl der Einwohner Syriens betroffen sei. 4.2 Im Rechtsmittel wird am Wahrheitsgehalt der Asylbegründungen festgehalten: 4.2.1 So seien die Anwerbungsversuche der YPG übereinstimmend dargelegt worden, zumal gemäss diesbezüglich klarer Aussage des Beschwerdeführers ein Zwang zur Mitarbeit - wie er ihn in der BzP erwähnt habe - nur als Militärdienst für die YPG verstanden werden könne, denn etwas anderes könne man für die YPG nicht tun (vgl. Beschwerde S. 5 mit Hinweis auf die S. 8 des Protokolls der Anhörung). Der Beschwerdeführer habe als (...)-Jähriger für die YPG einen optimalen Kämpfer dargestellt. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die YPG auch nicht vor der Rekrutierung von Kindern zurückschrecke, seien folglich die von ihnen geschilderten Druckmittel als glaubhaft zu betrachten. 4.2.2 Zur Einberufung in den Militärdienst mit (eingereichtem) Marsch-befehl wird in der Beschwerde ausgeführt, dies sei vom Beschwerdeführer in der BzP deswegen nicht erwähnt worden, weil er einerseits aufgrund der Vorherrschaft der YPG in seiner Wohnregion deren Bedrohung als gravierender erachtet habe; andererseits habe er gemeint, bei der Erstbefragung nur den letzten, mit anderen Worten den aktuellsten, Asylgrund nennen zu müssen. Soweit das SEM auf vermeintliche Ungereimtheiten hinsichtlich der im Marschbefehl aufgeführten Datierungen hinweise, sei festzustellen, dass grosse Zweifel an der Richtigkeit der Übersetzung bestehen würden. So handle es sich beim beanstandeten Datum ([...] 2013) um eine Frist, sich beim Aushebungsbüro zu melden, nicht jedoch, wie vom SEM angenommen, um das Ausstelldatum. Der Beschwerdeführer lasse den Marschbefehl nun erneut übersetzen und werde die Übersetzung nach Erhalt umgehend nachsenden. 5. 5.1 Vorab hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das syrische Regime seit Beginn der Unruhen im Jahre 2011 zunehmend gewaltsam gegen die landesweiten Proteste mit Hunderten von Todesopfern sowie der Inhaftierung und Folterung Zehntausender von Personen reagierte. Es folgte eine Eskalation des Konflikts, der schliesslich in einen erbarmungslosen Bürgerkrieg mündete (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6.2.1), dessen Ende nicht absehbar ist. Soweit sich die Beschwerdeführenden auf die ernsthaften Nachteile dieses Bürgerkrieges beziehen, ist jedoch praxisgemäss nicht von einer gezielten Verfolgung des syrischen Regimes auszugehen (Art. 3 AsylG). 5.2 Soweit eine Anwerbung seitens der YPG - respektive eine angeblich daraus resultierende Verfolgungssituation wegen Nichtbeachtens dieser Aufforderung zur Mitarbeit - geltend gemacht wird, ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Aussagen hierzu in der Tat verschiedene Ungereimtheiten aufweisen. Ungeachtet dessen ist jedoch festzuhalten, dass gemäss aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung für Personen, die sich einer Rekrutierung beziehungsweise der Teilnahme am bewaffneten Kampf der YPG verweigern, im gegenwärtigen Zeitpunkt zu verneinen ist (vgl. Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als länderspezifisches Referenzurteil publiziert], und Urteil E-3070/2015 vom 24. Oktober 2016 E. 9.4). Es liegen mit anderen Worten zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Hinweise für die Annahme vor, die YPG würden Personen, welche die Teilnahme am bewaffneten Kampf der Organisation ablehnen, als Verräter an der kurdischen Sache betrachten, die einer politisch motivierten unverhältnismässigen Bestrafung zugeführt würden (der Beschwerdeführer hat diesbezüglich selber ein Beispiel eines Betroffenen erwähnt, der sich geweigert habe und nach kurzer Haft wieder freigekommen sei; vgl. Protokoll der Anhörung vom 15. April 2015 S. 8 F/A 58). Zwar ist davon auszugehen, dass in den von den YPG kontrollierten Gebieten Nordsyriens Aufforderungen zur Wahrnehmung einer Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung zum heutigen Zeitpunkt jedoch keine asylrelevanten Sanktionen nach sich zieht. Die Frage, ob es sich bei dieser Wehrpflicht um eine quasi-staatlich legitimierte Massnahme zwecks Verteidigung des kurdischen Territoriums handelt, kann insofern offen bleiben. Ebenfalls kann offen bleiben, ob eine drohende Bestrafung wegen Verweigerung des militärischen Diensts bei den YPG, welche weder aus asylrechtlich relevanten Gründen verhängt noch unverhältnismässig streng ausfallen würde, mangels eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs allenfalls unter dem Aspekt der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beachtlich wäre. Dieser Gesichtspunkt ist, nachdem mit der angefochtenen Verfügung die vorläufige Aufnahme angeordnet wurde, im vorliegenden Fall nicht Prozessgegenstand. 5.3 Als weiterer Asylgrund wird das Nichtbefolgen des von der syrischen Armee erhaltenden Marschbefehls geltend gemacht. 5.3.1 In Überprüfung des dazu eingereichten Dokuments hat die Vor-instanz in ihrer Verfügung verschiedene Unstimmigkeiten inhaltlicher und formaler Art festgestellt und überdies zu Recht darauf hingewiesen, dass die angebliche Einberufung von den Beschwerdeführenden bei der Erstbefragung mit keinem Wort geltend gemacht worden war. 5.3.2 Auf Beschwerdeebene versuchen die Beschwerdeführenden, diese Ausführungen zu relativieren respektive diese vom SEM aufgeführten Unstimmigkeiten in Bezug auf die Daten mit Übersetzungsfehlern zu erklären. Dazu führen sie auch aus, das Dokument werde nochmals von einem zertifizierten Übersetzer übersetzt und dann eingereicht. Diese (erneute) Übersetzung ist, obwohl die Beschwerdeführenden dafür nunmehr rund eineinhalb Jahre Zeit gehabt hätten, nicht zu den Akten gereicht worden. Von Seiten des Gerichts konnte und kann auf das Setzen einer Frist zur Einreichung des angebotenen Dokuments verzichtet werden, zumal bereits die bei den Vorakten liegende Übersetzung von den Beschwerdeführenden eingereicht worden war. 5.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich mit Bezug auf die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens vollumfänglich der Argumentation der Vorinstanz an. 5.3.4 Bei dieser Sachlage kann die Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der angeblichen Einberufung des Beschwerdeführers (vgl. hierzu BVGE 2015/3 E. 4 ff.) offen bleiben. 5.4 Zusammenfassend ist in Würdigung aller Sachverhaltselemente festzustellen, dass die Beschwerdeführenden keine erlittene oder drohende, flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung geltend machen konnten. Der massgebliche Sachverhalt ist vollständig erstellt. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Nachdem die Beschwerdeführerenden wegen der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien von der Vorinstanz infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden sind, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - heute nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind: Ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 7.3 Die vom SEM in seiner Verfügung vom 26. Juni 2015 angeordnete vorläufige Aufnahme tritt mit dem Erlass des heutigen Urteils formell in Kraft.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung 21. Juli 2015 das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen hat, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: