Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden verliessen den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge beide legal mit ihren Reisedokumenten am (...) August 2012 (Beschwerdeführer) respektive (...) September 2013 (Beschwerdeführerin). Nach ihrer Eheschliessung im Libanon reisten die Eheleute gemeinsam weiter und gelangten am 13. Juni 2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags Asylgesuche stellten. A.b Am 23. Juni 2015 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ die jeweilige Befragung zur Person (BzP) der Beschwerdeführenden statt. A.c Am 31. August 2015 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, ein zuvor eingeleitetes Dublin-Verfahren sei beendet worden und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren werde durchgeführt. A.d Am 30. August 2016 fanden die ausführlichen Anhörungen der Beschwerdeführenden zu den Asylgründen statt. A.d.a Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei arabischer Ethnie und stamme aus F._______, wo er bis zur Ausreise gelebt und bis zur achten Klasse die Schule besucht habe. Anschliessend habe er als (...) in G._______ gearbeitet. Nach Ausbruch des Krieges Anfang 2011 habe er bis zur Ausreise keine Arbeit mehr gehabt. Zwischen (...) 2007 und (...) 2008 habe er Militärdienst und dabei die obligatorische Grundausbildung geleistet. Er sei ordentlich entlassen worden, hätte jedoch seither jederzeit von den Behörden als Reservist aufgeboten werden können. Er habe jedoch nicht in den Krieg ziehen wollen. Im (...) 2011 habe er an zwei Demonstrationen in F._______ teilgenommen, vor der Ausreise habe er erneut bei zwei Kundgebungen mitgemacht. Bei der letzten solchen Veranstaltung sei auf die Demonstranten geschossen worden; er sei jedoch von den syrischen Behörden nicht identifiziert worden. Das Haus seiner Familie in H._______ sei - wie alle Häuser in der Umgebung - durchsucht worden; nach ihm habe man dabei nicht gesucht. Die syrischen Behörden hätten jedoch nach einem Cousin väterlicherseits gefahndet, weil dieser Demonstrationen organisiert und vorbereitet habe. Die syrischen Behörden hätten ihn (Beschwerdeführer) einmal unterwegs angehalten und nach diesem Cousin befragt. Sie hätten ihn aber wieder gehen lassen, nachdem er angegeben habe, kaum Kontakt zum Cousin zu unterhalten. Bei einer dieser Hausdurchsuchungen Ende 2011 oder Anfang 2012 sei es beim Onkel, der im selben Haus gewohnt habe, zu einer Schiesserei gekommen. Der Cousin sei dabei ums Leben gekommen. Drei Tage nach diesem Vorfall sei sein (des Beschwerdeführers) Bruder etwas mehr als zwei Monate lang inhaftiert und dann sei nach weiteren Familienmitgliedern gesucht worden, nachdem der Bruder unter Folter angegeben habe, er (Beschwerdeführer) und andere Familienmitglieder hätten an Demonstrationen teilgenommen. Der besagte Bruder habe sich nach der Freilassung einer Gruppe der Freien Syrischen Armee (FSA) angeschlossen, die sich Jaysh Al Islam nenne. Sechs Monate nach seiner Entlassung sei der Bruder als Kämpfer an der Front gefallen. Nach jener Hausdurchsuchung Ende 2011/Anfang 2012, der erfolgten Personenkontrolle und der Tötung des Cousins habe er (Beschwerdeführer) bis zur Ausreise keine weiteren Probleme mit den syrischen Behörden gehabt, zumal er das Haus nicht oft verlassen habe. Jedoch sei am (...) 2012 sein Wohngebiet bombardiert worden, weshalb die Familie an einen Ort geflohen sei, der unter dem Regime von I._______ gestanden sei. Er habe sich vor diesem Hintergrund zur Ausreise entschlossen, zumal der Vater ihm dazu auch aufgrund der vermehrten Personenkontrollen geraten habe. Er sei zunächst nach Ägypten und Libyen gegangen. Zwecks Eheschliessung habe er sich vom (...) August bis (...) November 2013 (...) aufgehalten. Anschliessend sei er mit seiner Ehefrau am (...) November 2013 nach Libyen zurückgekehrt und dort (...). Nach seiner Ausreise aus Syrien habe die Kriminal-Sicherheitsabteilung im (von seinem Heimatort etwa 1000 Kilometer entfernten) J._______ gegen ihn einen Haftbefehl erlassen. Der Vater habe ihm diesen übergeben, als er zum Beschwerdeführer (...) gereist sei. Er hätte jedoch trotz dieses Haftbefehls problemlos in F._______ bleiben können, da dieses Gebiet in den Händen der FSA gewesen sei. Die Eltern und ein Bruder würden nach wie vor in F._______ leben. A.d.b Auch die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei arabischer Ethnie und stamme aus F._______. Sie habe nach der neunten Klasse einen Pflegekurs absolviert und die Abschlussprüfungen am (...) 2011 mit "sehr gut" bestanden. Anschliessend habe sie in (...) als (...) gearbeitet. Sie sei zwei Jahre mit ihrem Ehemann verlobt gewesen. Dieser sei damals bereits in Libyen gewesen und habe nicht nach Syrien zurückkehren können, weshalb sie zum Verlobten habe ausreisen wollen. Dies habe ihr Vater aber nicht zugelassen. Im Jahr 2013 sei der Vater beim Transportieren von Möbeln an einem Kontrollposten des Diebstahls bezichtigt und inhaftiert worden. Nach Bestätigung durch Käufer und Besitzer der Möbel, dass alles rechtens sei, habe man den Vater nach 28 Tagen freigelassen. Weitere Probleme seien dem Vater aus diesem Vorfall keine entstanden. Etwa zwei Monate vor ihrer Ausreise sei sie mit der Mutter bei einer Kontrollstelle jedoch seltsam angeschaut worden, da sie aus K._______ stammen würden. Nachdem am (...) 2013 L._______, ein Nachbardorf von H._______, mit Chemiebomben angegriffen worden sei, habe der Vater endlich ihrer Ausreise zugestimmt. Er habe für sie einen Reisepass ausstellen lassen. Die Beschwerdeführerin sei in der Folge am (...) September 2013 ausgereist, um ihren Verlobten zu heiraten. Gemeinsam mit anderen künftigen Bräuten sei sie in einem Minivan zur Grenze gefahren worden. Beim Grenzübertritt seien Auto und Koffer kontrolliert worden, ansonsten sei die Ausreise problemlos verlaufen. Am (...) September 2013 habe sie (...) geheiratet. Ihre zurückgebliebene Familie lebe aktuell in G._______. A.e Der Beschwerdeführer reichte seinen syrischen Reisepass, das Militärbüchlein, den Eheschein und einen Haftbefehl vom (...) 2013 wegen Demonstrationsteilnahme zu den Akten. Die Beschwerdeführerin reichte ihren syrischen Reisepass und die Kopie eines Zertifikats als (...) zu den erstinstanzlichen Akten. A.f Am (...) wurde C._______ in der Schweiz geboren. B. Das SEM hielt in seiner Verfügung vom 29. Juni 2017 - eröffnet am 6. Juli 2017 - fest, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, so dass ihre Asylgesuche abzulehnen seien. Als Folge davon wurde die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz angeordnet. Hingegen wurde der Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden aufgeschoben. C. C.a Gegen diesen Asylentscheid des SEM liessen die Beschwerdeführenden durch ihren rechtsgültig bevollmächtigten Rechtsvertreter am 7. August 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In den Rechtsbegehren wurden die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der Verfügung vom 29. Juni 2017, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und die Asylgewährung beantragt. C.b In prozessrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zudem wurde beantragt, es sei der Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden einzusetzen. D. Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2017 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um amtliche Rechtsverbeiständung gut; lic. iur. LL.M. Tarig Hassan wurde als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Gleichzeitig lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. E. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 17. August 2017 vollumfänglich an ihren Erwägungen in der Verfügung vom 29. Juni 2017 fest. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde den Beschwerdeführenden am 24. August 2017 zur Kenntnis gebracht. F. Am (...) wurde D._______, in der Schweiz geboren.
Erwägungen (41 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-schwerdeführenden haben - bis auf das während des Beschwerdeverfahrens geborene Kind, das praxisgemäss in das Verfahren seiner Angehörigen einzubeziehen ist - am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur inhaltlichen Begründung ihrer Verfügung insbesondere Folgendes aus:
E. 4.1.1 Am Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Bruder habe ihn Anfang 2012 unter Folter als Demonstrationsteilnehmer verraten und am (...) 2013 sei ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden, müssten erhebliche Zweifel angebracht werden, da dieses ungereimt und nicht plausibel sei. Dem Haftbefehl komme, da solche Dokumente leicht käuflich erwerbbar seien, kein genügender Beweiswert zu. Damit gelinge es dem Beschwerdeführer nicht, eine asylrelevante Gefährdung durch die syrischen Behörden glaubhaft zu machen; eine Prüfung der asylrechtlichen Relevanz dieses Sachverhaltselements könne damit unterbleiben. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, er könne als Reservist jederzeit für den Militärdienst aufgeboten werden, seien diese Ausführungen praxisgemäss nicht asylrelevant. Hinsichtlich der geltend gemachten Demonstrationsteilnahmen sei aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer wäre den Behörden deswegen als regimekritische Person bekannt geworden. Zudem sei er danach noch mehrere Monate in H._______ wohnhaft geblieben. Bezüglich des bei Hausdurchsuchungen gesuchten und schliesslich getöteten Cousins mache der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG geltend.
E. 4.1.2 Die Beschwerdeführerin habe als Ausreisegrund angegeben, sie sei ihrem Verlobten gefolgt. Damit mache sie keine die Ausreise auslösenden asylrechtlichen Motive im Sinn von Art. 3 AsylG geltend. Der einzige direkte Behördenkontakt, anlässlich einer Personenkontrolle, sei weder als gezielt gegen sie gerichtete noch als in Art. 3 AsylG gründende Verfolgungshandlung zu beurteilen.
E. 4.1.3 Soweit die Beschwerdeführenden die schwierige Situation aufgrund der Bürgerkriegssituation erwähnt hätten - der Beschwerdeführer habe Bombardierungen, die Beschwerdeführerin namentlich die schwierige Sicherheitslage und besonders einen Chemieangriff auf ein Nachbardorf von H._______ angesprochen - sei nicht zu bestreiten, dass die Situation in Syrien kriegsbedingt ausgesprochen schwierig sei. Solche Nachteile seien demnach unter dem Blickwinkel der allgemeinen schwierigen Lage im Heimatstaat und insbesondere im Licht des anhaltenden bewaffneten Konflikts zu betrachten. Als solche könnten sie nicht als flüchtlingsrechtlich relevant im Sinn von Art. 3 AsylG qualifiziert werden.
E. 4.1.4 Insgesamt würden die Darlegungen der Beschwerdeführenden die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Sie würden damit die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und ihre Asylgesuche seien abzulehnen.
E. 4.2 Im Rechtsmittel wird - nach einer Wiederholung des aktenkundigen Sachverhalts - der vorinstanzlichen Argumentation entgegengehalten, sie halte einer eingehenden Prüfung nicht stand:
E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen, wie es zum Haftbefehl gekommen sei, lebensnah und detailreich geschildert. Sein Handeln sei nachvollziehbar und allgemein glaubhaft. Er habe die Demonstrationen benennen können und die Sicherheitslage in F._______ sowie die Umstände beschreiben können, unter denen sein Cousin und der Bruder verstorben seien. Der Haftbefehl datiere (...) Monate nach seiner Ausreise; wie es zur Identifizierung des Beschwerdeführers gekommen sei, sei nicht bekannt; dies müsse nach der Ausreise geschehen sein, denn sonst wäre er bereits am Flughafen oder bei den Checkpoints festgenommen worden. Es sei nicht unwahrscheinlich, dass ein Bekannter unter Folter seinen Namen preisgegeben habe, ebenso könne dies im Wissen um die erfolgte Ausreise geschehen sein. Dieses Szenario sei nachvollziehbar. Syrische Dokumente seien zwar in der Tat käuflich, allerdings bestehe vorliegend kein Anlass an den genannten Schilderungen zu zweifeln. Das Dokument weise zudem auch keine Fälschungsmerkmale auf. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der Familiengeschichte bereits vor der Ausreise in einer unsicheren Situation gewesen, weshalb zusätzlich von einer asylrelevanten Reflexverfolgung ausgegangen werden müsse.
E. 4.2.2 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer als Reservist jederzeit für den Militärdienst aufgeboten werden könnte, sei von der Vorinstanz ebenfalls unzutreffend gewürdigt worden. Unter Hinweis namentlich auf ein Referenzurteil des Bundesveraltungsgerichts D-5553/2013 vom 18. Februar 2015, auf ein weiteres Urteil D-1242/2010 vom 4. Januar 2013, auf Ausführungen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe in einem am 23. März 2017 publizierten Bericht und einem Bericht des UK Home Offices vom 21. Fe-bruar 2014 sei festzuhalten, dass ihm eine unverhältnismässig lange Freiheitsstrafe drohe, weil er sich mutwillig dem Reservedienst entzogen habe. Er müsste bei einer Rückkehr bereits am Flughafen wegen der illegalen Ausreise und der Verweigerung des Reservedienstes mit einem Verhör rechnen, wobei die syrischen Behörden auch auf Gewaltmethoden zurückgreifen dürften; zudem drohe ihm eine Haftstrafe, wobei in syrischen Militärgefängnissen systematisch gefoltert werde. Er könnte bei einer Rückkehr auch dazu gezwungen werden, unbewaffnete Zivilisten zu erschiessen und müsste bei Nicht-Befolgen der Befehle die eigene Erschiessung befürchten. Zudem sei unter Hinweis auf einen Bericht des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen vom November 2015 festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die darin genannten Risikofaktoren erfülle.
E. 4.2.3 Insgesamt erfülle der Beschwerdeführer offenkundig die Flüchtlingseigenschaft. Da keine Ausschlussgründe vorliegen würden, sei ihm Asyl zu gewähren.
E. 4.3 Die illegale Ausreise und das Stellen des Asylantrags im Ausland werde von Syrien als politische Opposition und Form der Regimekritik angesehen. Rückgeführte abgewiesene Asylsuchende müssten bereits an der Grenze oder am Flughafen mit sofortiger Festnahme und eingehendem Verhör sowie mit Misshandlungen rechnen. Namentlich beim Beschwerdeführer würden damit subjektive Nachfluchtgründe im Sinn von Art. 54 AsylG vorliegen. Das Vorliegen solcher subjektiver Nachfluchtgründe führe zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und zur vorläufigen Aufnahme als Flüchtlinge. Der Beschwerdeführer erfülle jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft gemäss Flüchtlingskonvention.
E. 5.1 Vorweg ist festzuhalten, dass die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin keine eigenen, individuell erlebten Verfolgungshandlungen geltend gemacht hat, im Rechtsmittel nicht bestritten wird. Die diesbezüglichen Erwägungen SEM werden demnach als anerkannt beurteilt und es ist auf diese nicht weiter einzugehen.
E. 5.2.1 Der Beschwerdeführer macht unter anderem die Teilnahme an Demonstrationen geltend. In der BzP (vgl. A9/13 F/A 7.01 und 7.02) führte er dazu aus, er habe im Jahr 2011 an vier oder fünf Kundgebungen teil-genommen. Er sei deswegen auf einer Liste mit gesuchten Personen aufgeführt gewesen, zumal die Demonstrationsteilnehmer gefilmt und fotografiert worden seien. Anfang 2012 sei er einmal an einem Kontroll-posten festgenommen worden - dies wegen seines Namens, da man den Cousin gleichen Namens, einen Organisator von Demonstrationen, behördlich gesucht habe. Er sei dabei beleidigt, geschlagen und gestossen, nicht aber angeklagt worden. Nachdem er die Fragen nach dem Cousin beantwortet gehabt habe, habe man ihn freigelassen. Sein Bruder sei wegen dieses Cousins (...) 2012 festgenommen und von Militärangehörigen gefoltert worden (vgl. a.a.O.). In der Anhörung führte er zeitlich im Wesentlichen übereinstimmend aus, er habe im Jahr 2011 an vier Demonstrationen teilgenommen. Weiter gab er jedoch an, er sei dabei nicht identifiziert worden (vgl. Protokoll A26/18 F/A 25-34). Es habe zwar Hausdurchsuchungen gegeben, jedoch nicht wegen seiner Person; dies sei vielmehr in allen Häusern seiner Wohngegend vorgekommen. Sicherheitshalber habe er sich trotzdem jeweils versteckt (vgl. Protokoll a.a.O. F/A 34 ff.). Bei einer der Hausdurchsuchungen (...) 2012 sei sein Cousin getötet worden; drei Tage später habe man seinen Bruder verhaftet. Respektive sei der Bruder im Jahr 2011 inhaftiert worden, dies während der Trauerfeier für den zuvor getöteten Cousin; der Bruder habe unter Folter Namen der Familienmitglieder und ihrer Demonstrationsteilnahmen - auch denjenigen des Beschwerdeführers - verraten; nach gut zwei Monaten sei der Bruder freigekommen (vgl. Protokoll a.a.O. F/A 17, 37 ff., F/A 54). Seine Familie sei im behördlichen Fokus gestanden, weil sie Demonstrationen organisiert hätten. Der Beschwerdeführer sei persönlich nie von den Behörden kontrolliert oder angehalten worden respektive er sei wegen des besagten Cousins (...) 2012 an einem Kontrollposten angehalten und beleidigt worden. Danach sei ihm persönlich bis zur Ausreise nichts mehr passiert (vgl. Protokoll a.a.O. F/A 42, 62 ff.).
E. 5.2.2 Diese Vorbringen sind in ihrer Gesamtheit zeitlich und inhaltlich nicht stimmig und teilweise auch nicht nachvollziehbar. Einmal soll sich die folgenschwere Hausdurchsuchung, die zum Tod des besagten Cousins geführt habe, im Jahr 2011, dann (...) 2012 ereignet haben. Die Festnahme des Bruders soll drei Tage nach diesem tragischen Ereignis erfolgt sein, respektive dieser sei (...) 2012 festgenommen worden. Diese unterschiedlichen zeitlichen Angaben lassen sich in keinen logischen zeitlichen Ablauf bringen. Dass der Beschwerdeführer diese für sein Asylgesuch zentralen Ereignisse zeitlich nicht besser einordnen konnte, ist als Unglaubhaftigkeitsindiz zu werten. Widersprüchlich sind auch die Angaben dazu, ob er bei den Demonstrationsteilnahmen identifiziert worden sei oder nicht (einerseits soll dies nicht der Fall gewesen sein, andererseits gab er an, einer seiner Hauptasylgründe sei das Fotografieren bei den Demonstrationen gewesen und er sei deswegen auf einer Namensliste genannt worden). Diese Aussagen sind nicht kongruent. Zudem wäre der Beschwerdeführer, wäre sein Name seit 2011 auf einer Liste erfasst gewesen, beim besagten Festhalten an einem Kontrollposten - bei dem er als zugehörig zu einer politisch aktiven Familie erkannt worden sein soll - kaum einzig zu seiner Verbindung zum (bereits getöteten Cousin) befragt und danach ohne weiteres wieder freigelassen worden. Dies gilt umso mehr, als gemäss seinen Angaben abgeklärt worden sein soll, ob gegen ihn etwas vorliege (vgl. Protokoll A9/13 F/A 7.02 S. 8: "Non hanno trovato nulla sul mio conto. [...]"), mithin diesfalls eine Registrierung des Beschwerdeführers aufgrund von Demonstrationsteilnahmen mit hoher Wahrscheinlichkeit als solche erkannt worden wäre. Aufgrund des bekanntermassen rigorosen behördlichen Vorgehens der syrischen Behörden gegen identifizierte Regimegegner in der interessierenden Zeitspanne wäre der Beschwerdeführer entsprechend bei dieser Gelegenheit festgehalten und einem entsprechenden Verfahren zugeführt worden.
E. 5.2.3 Insgesamt erweisen sich die erwähnten Ausführungen als widersprüchlich, nicht plausibel und damit als unglaubhaft. Vor diesem Hintergrund ist die Feststellung der Vorinstanz zutreffend, wonach der zum Beleg eingereichte Haftbefehl wenig beweisgeeignet erscheint. Abgesehen von der in der angefochtenen Verfügung festgestellten leichten käuflichen Erwerbbarkeit amtlicher syrischer Dokumente ist insbesondere nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bei der im Sommer 2015 erfolgten Erstbefragung diese angebliche Verurteilung nicht erwähnt, sondern vielmehr erklärt hat, er sei nicht angeklagt worden und er habe auch keine anderen Gründe für sein Asylgesuch (vgl. Protokoll A9/13 F/A 7.02 und 7.03). Dabei will er dieses Dokument vom Vater bereits im Jahr 2013 erhalten haben; jener habe damit verhindern wollen, dass der Sohn zwecks Heirat (...) nach Syrien zurückkehre und festgenommen werde. Angesichts der Relevanz dieses Dokuments für das vorliegende Asylverfahren ist dieses Aussageverhalten nicht glaubhaft. Das Dokument scheint zudem gewisse formale Ungereimtheiten aufzuweisen, namentlich hinsichtlich des aufgeführten Gesetzesartikels und des Strafmasses, was die oben in diesem Zusammenhang gezogene Schlussfolgerung der Unglaubhaftigkeit der Schilderungen bestätigt.
E. 5.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe den Militärdienst geleistet und könne jederzeit als Reservist aufgeboten werden. Jedoch wolle er weder ein Gewehr tragen noch kämpfen und töten.
E. 5.3.1 Allein die Befürchtung vor einem allenfalls in Zukunft drohenden Einzug in den Militärdienst lässt noch keinen begründeten Anlass zur Annahme entstehen, der Beschwerdeführer würde in absehbarer Zukunft ernsthaften und flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen seitens der syrischen Behörden ausgesetzt; die umso mehr, nachdem aufgrund des oben Gesagten und der Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, die Rekrutierung - oder eine allfällige Bestrafung wegen eines militärstrafrechtlichen Delikts - würde aufgrund einer der in Art. 3 AsylG genannten Verfolgungsmotive drohen.
E. 5.3.2 Damit erweist sich dieses Vorbringen als nicht asylrelevant.
E. 5.3.3 Soweit er im Rechtsmittel zudem festhält, er habe sich durch sein Verhalten dem Reservedienst mutwillig entzogen, ist auf die in koordinierter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelte Praxis hinzuweisen, wonach eine Bestrafung wegen Nichtbeachtung eines Militärdienstaufgebots oder eines Aufgebotes in den Reservedienst auch im syrischen Kontext für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermag. Dies würde nur dann eintreffen, wenn damit eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden wäre; solche wäre insbesondere anzunehmen, wenn der Betroffene in der Vergangenheit bereits zuvor als Regimegegner registriert worden wäre (vgl. BVGE 2015/3 E. 4-7).
E. 5.3.4 Von einer solchen, flüchtlingsrechtlich relevanten Motivation für eine allfällige Bestrafung wegen Refraktion ist aufgrund der Akten und nach den obigen Ausführungen und Feststellungen nicht auszugehen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer verneint hatte, im Heimatstaat ein Aufgebot für den Reservedienst erhalten zu haben, folglich ist die Furcht vor entsprechenden Nachteilen, auch unter dem Blickwinkel der Eintretenswahrscheinlichkeit, nicht als begründet zu beurteilen.
E. 5.4 Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn sich die Verfolgungsmassnahmen - abgesehen von der primär betroffenen Person - auch auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken. Dies kann im Sinn von Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich relevant sein; allerdings hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, besteht vor allem dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt oder ihr unterstellt wird (vgl. etwa Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 10.1).
E. 5.4.1 Der Beschwerdeführer hat namentlich bei der BzP über den Cousin und den Bruder gesprochen, dabei jedoch ausgeführt, er selber sei nur einmal wegen des mit dem Cousin übereinstimmenden Namens an einem Kontrollposten befragt worden. In der Anhörung beantwortete er die mehrfach gestellte Frage nach persönlichen Problemen mit den syrischen Behörden wegen des Cousins nur ausweichend und führte als konkretes persönliches Erlebnis letztlich ebenfalls nur die einmal erlebte eingehende Befragung an einem Kontrollposten an (vgl. Protokoll A26/18 F/A 60 ff.). Auch bezüglich der Hausdurchsuchungen führte er aus, solche habe es immer wieder im Quartier gegeben, er habe sich jeweils einfach sicherheitshalber versteckt. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer hätte insbesondere wegen des Cousins im Fokus der Behörden gestanden; dies umso weniger als die Behörden des Cousins bereits vor seiner Ausreise habhaft geworden seien und dieser dabei getötet worden sei.
E. 5.4.2 Der Beschwerdeführer konnte zudem keine eigenen, vor der Ausreise erlittenen und von den syrischen Behörden ausgegangene Nachteile glaubhaft machen und aus den Akten ergeben sich keine konkreten Hinweise dafür, dass er allein wegen der Verwandtschaft künftig vom Regime verfolgt würde.
E. 5.4.3 Es ist folglich vorliegend nicht von einer begründeten Furcht vor zukünftiger Reflexverfolgung oder einer Situation auszugehen, die den Schluss zulassen würde, der Beschwerdeführer sei als Folge eigener politischer Aktivitäten oder wegen solcher von Familienangehörigen seitens der syrischen Sicherheitskräfte als Regimegegner identifiziert worden.
E. 5.5 Im Rechtsmittel wird unter anderem festgehalten, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr bereits am Flughafen unter anderem wegen der illegalen Ausreise zur Rechenschaft gezogen werden. Diese Darstellung ist insofern nicht zutreffend, als der Beschwerdeführer (wie auch die Beschwerdeführerin) mit dem eigenen Reisepass, den er im (...) ordentlich und persönlich erworben habe, vom Flughafen G._______ aus den Heimatstaat verlassen hat. Allein der Umstand, dass ihn ein Beamter unhöflich angegangen, der Beschwerdeführer dann diesem ausweichend einen anderen Beamten bestochen habe, lässt die Ausreise nicht als "illegal", das heisst als ohne behördliche Genehmigung erfolgt, erscheinen. Ungeachtet dessen führt gemäss schweizerischer Praxis im Syrienkontext die Ausreise selbst und das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland nicht zur Annahme, der Beschwerdeführer oder seine Angehörigen hätten bei einer Rückkehr in das Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten (vgl. das Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.).
E. 5.6 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht die die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 7.2 Nachdem die Beschwerdeführenden wegen der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien von der Vorinstanz infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden sind, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen weiterer Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - heute nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind: Ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
E. 7.3 Die vom SEM in seiner Verfügung vom 29. Juni 2017 angeordnete vorläufige Aufnahme tritt mit dem Erlass des heutigen Urteils formell in Kraft.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Instruktionsverfügung vom 15. August 2017 wurde jedoch ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Im Urteilszeitpunkt liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, die finanzielle Lage hätte sich seither entscheidrelevant verändert, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
E. 9.2 Mit der Instruktionsverfügung vom 15. August 2017 wurde auch das Gesuch der Beschwerdeführenden um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 VwVG) und der Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Demnach ist diesem ein Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der amtliche Rechtsbeistand reichte am 18. Oktober 2017 seine Honorarnote zu den Akten. Gestützt auf Art. 14 Abs. 2 VGKE, in Anwendung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff VGKE) und unter Anwendung des in der Zwischenverfügung vom 15. August 2017 angekündigten Stundenansatzes von höchstens Fr. 150.- ist die Honorarnote entsprechend anzupassen und das vom Gericht auszurichtende Honorar auf insgesamt Fr. 1500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht für das Verfahren ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1500.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4407/2017 Urteil vom 8. April 2019 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und ihre Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Syrien, alle amtlich verbeiständet durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 29. Juni 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden verliessen den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge beide legal mit ihren Reisedokumenten am (...) August 2012 (Beschwerdeführer) respektive (...) September 2013 (Beschwerdeführerin). Nach ihrer Eheschliessung im Libanon reisten die Eheleute gemeinsam weiter und gelangten am 13. Juni 2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags Asylgesuche stellten. A.b Am 23. Juni 2015 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ die jeweilige Befragung zur Person (BzP) der Beschwerdeführenden statt. A.c Am 31. August 2015 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, ein zuvor eingeleitetes Dublin-Verfahren sei beendet worden und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren werde durchgeführt. A.d Am 30. August 2016 fanden die ausführlichen Anhörungen der Beschwerdeführenden zu den Asylgründen statt. A.d.a Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei arabischer Ethnie und stamme aus F._______, wo er bis zur Ausreise gelebt und bis zur achten Klasse die Schule besucht habe. Anschliessend habe er als (...) in G._______ gearbeitet. Nach Ausbruch des Krieges Anfang 2011 habe er bis zur Ausreise keine Arbeit mehr gehabt. Zwischen (...) 2007 und (...) 2008 habe er Militärdienst und dabei die obligatorische Grundausbildung geleistet. Er sei ordentlich entlassen worden, hätte jedoch seither jederzeit von den Behörden als Reservist aufgeboten werden können. Er habe jedoch nicht in den Krieg ziehen wollen. Im (...) 2011 habe er an zwei Demonstrationen in F._______ teilgenommen, vor der Ausreise habe er erneut bei zwei Kundgebungen mitgemacht. Bei der letzten solchen Veranstaltung sei auf die Demonstranten geschossen worden; er sei jedoch von den syrischen Behörden nicht identifiziert worden. Das Haus seiner Familie in H._______ sei - wie alle Häuser in der Umgebung - durchsucht worden; nach ihm habe man dabei nicht gesucht. Die syrischen Behörden hätten jedoch nach einem Cousin väterlicherseits gefahndet, weil dieser Demonstrationen organisiert und vorbereitet habe. Die syrischen Behörden hätten ihn (Beschwerdeführer) einmal unterwegs angehalten und nach diesem Cousin befragt. Sie hätten ihn aber wieder gehen lassen, nachdem er angegeben habe, kaum Kontakt zum Cousin zu unterhalten. Bei einer dieser Hausdurchsuchungen Ende 2011 oder Anfang 2012 sei es beim Onkel, der im selben Haus gewohnt habe, zu einer Schiesserei gekommen. Der Cousin sei dabei ums Leben gekommen. Drei Tage nach diesem Vorfall sei sein (des Beschwerdeführers) Bruder etwas mehr als zwei Monate lang inhaftiert und dann sei nach weiteren Familienmitgliedern gesucht worden, nachdem der Bruder unter Folter angegeben habe, er (Beschwerdeführer) und andere Familienmitglieder hätten an Demonstrationen teilgenommen. Der besagte Bruder habe sich nach der Freilassung einer Gruppe der Freien Syrischen Armee (FSA) angeschlossen, die sich Jaysh Al Islam nenne. Sechs Monate nach seiner Entlassung sei der Bruder als Kämpfer an der Front gefallen. Nach jener Hausdurchsuchung Ende 2011/Anfang 2012, der erfolgten Personenkontrolle und der Tötung des Cousins habe er (Beschwerdeführer) bis zur Ausreise keine weiteren Probleme mit den syrischen Behörden gehabt, zumal er das Haus nicht oft verlassen habe. Jedoch sei am (...) 2012 sein Wohngebiet bombardiert worden, weshalb die Familie an einen Ort geflohen sei, der unter dem Regime von I._______ gestanden sei. Er habe sich vor diesem Hintergrund zur Ausreise entschlossen, zumal der Vater ihm dazu auch aufgrund der vermehrten Personenkontrollen geraten habe. Er sei zunächst nach Ägypten und Libyen gegangen. Zwecks Eheschliessung habe er sich vom (...) August bis (...) November 2013 (...) aufgehalten. Anschliessend sei er mit seiner Ehefrau am (...) November 2013 nach Libyen zurückgekehrt und dort (...). Nach seiner Ausreise aus Syrien habe die Kriminal-Sicherheitsabteilung im (von seinem Heimatort etwa 1000 Kilometer entfernten) J._______ gegen ihn einen Haftbefehl erlassen. Der Vater habe ihm diesen übergeben, als er zum Beschwerdeführer (...) gereist sei. Er hätte jedoch trotz dieses Haftbefehls problemlos in F._______ bleiben können, da dieses Gebiet in den Händen der FSA gewesen sei. Die Eltern und ein Bruder würden nach wie vor in F._______ leben. A.d.b Auch die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei arabischer Ethnie und stamme aus F._______. Sie habe nach der neunten Klasse einen Pflegekurs absolviert und die Abschlussprüfungen am (...) 2011 mit "sehr gut" bestanden. Anschliessend habe sie in (...) als (...) gearbeitet. Sie sei zwei Jahre mit ihrem Ehemann verlobt gewesen. Dieser sei damals bereits in Libyen gewesen und habe nicht nach Syrien zurückkehren können, weshalb sie zum Verlobten habe ausreisen wollen. Dies habe ihr Vater aber nicht zugelassen. Im Jahr 2013 sei der Vater beim Transportieren von Möbeln an einem Kontrollposten des Diebstahls bezichtigt und inhaftiert worden. Nach Bestätigung durch Käufer und Besitzer der Möbel, dass alles rechtens sei, habe man den Vater nach 28 Tagen freigelassen. Weitere Probleme seien dem Vater aus diesem Vorfall keine entstanden. Etwa zwei Monate vor ihrer Ausreise sei sie mit der Mutter bei einer Kontrollstelle jedoch seltsam angeschaut worden, da sie aus K._______ stammen würden. Nachdem am (...) 2013 L._______, ein Nachbardorf von H._______, mit Chemiebomben angegriffen worden sei, habe der Vater endlich ihrer Ausreise zugestimmt. Er habe für sie einen Reisepass ausstellen lassen. Die Beschwerdeführerin sei in der Folge am (...) September 2013 ausgereist, um ihren Verlobten zu heiraten. Gemeinsam mit anderen künftigen Bräuten sei sie in einem Minivan zur Grenze gefahren worden. Beim Grenzübertritt seien Auto und Koffer kontrolliert worden, ansonsten sei die Ausreise problemlos verlaufen. Am (...) September 2013 habe sie (...) geheiratet. Ihre zurückgebliebene Familie lebe aktuell in G._______. A.e Der Beschwerdeführer reichte seinen syrischen Reisepass, das Militärbüchlein, den Eheschein und einen Haftbefehl vom (...) 2013 wegen Demonstrationsteilnahme zu den Akten. Die Beschwerdeführerin reichte ihren syrischen Reisepass und die Kopie eines Zertifikats als (...) zu den erstinstanzlichen Akten. A.f Am (...) wurde C._______ in der Schweiz geboren. B. Das SEM hielt in seiner Verfügung vom 29. Juni 2017 - eröffnet am 6. Juli 2017 - fest, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, so dass ihre Asylgesuche abzulehnen seien. Als Folge davon wurde die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz angeordnet. Hingegen wurde der Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden aufgeschoben. C. C.a Gegen diesen Asylentscheid des SEM liessen die Beschwerdeführenden durch ihren rechtsgültig bevollmächtigten Rechtsvertreter am 7. August 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In den Rechtsbegehren wurden die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der Verfügung vom 29. Juni 2017, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und die Asylgewährung beantragt. C.b In prozessrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zudem wurde beantragt, es sei der Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden einzusetzen. D. Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2017 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um amtliche Rechtsverbeiständung gut; lic. iur. LL.M. Tarig Hassan wurde als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Gleichzeitig lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. E. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 17. August 2017 vollumfänglich an ihren Erwägungen in der Verfügung vom 29. Juni 2017 fest. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde den Beschwerdeführenden am 24. August 2017 zur Kenntnis gebracht. F. Am (...) wurde D._______, in der Schweiz geboren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-schwerdeführenden haben - bis auf das während des Beschwerdeverfahrens geborene Kind, das praxisgemäss in das Verfahren seiner Angehörigen einzubeziehen ist - am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur inhaltlichen Begründung ihrer Verfügung insbesondere Folgendes aus: 4.1.1 Am Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Bruder habe ihn Anfang 2012 unter Folter als Demonstrationsteilnehmer verraten und am (...) 2013 sei ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden, müssten erhebliche Zweifel angebracht werden, da dieses ungereimt und nicht plausibel sei. Dem Haftbefehl komme, da solche Dokumente leicht käuflich erwerbbar seien, kein genügender Beweiswert zu. Damit gelinge es dem Beschwerdeführer nicht, eine asylrelevante Gefährdung durch die syrischen Behörden glaubhaft zu machen; eine Prüfung der asylrechtlichen Relevanz dieses Sachverhaltselements könne damit unterbleiben. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, er könne als Reservist jederzeit für den Militärdienst aufgeboten werden, seien diese Ausführungen praxisgemäss nicht asylrelevant. Hinsichtlich der geltend gemachten Demonstrationsteilnahmen sei aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer wäre den Behörden deswegen als regimekritische Person bekannt geworden. Zudem sei er danach noch mehrere Monate in H._______ wohnhaft geblieben. Bezüglich des bei Hausdurchsuchungen gesuchten und schliesslich getöteten Cousins mache der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG geltend. 4.1.2 Die Beschwerdeführerin habe als Ausreisegrund angegeben, sie sei ihrem Verlobten gefolgt. Damit mache sie keine die Ausreise auslösenden asylrechtlichen Motive im Sinn von Art. 3 AsylG geltend. Der einzige direkte Behördenkontakt, anlässlich einer Personenkontrolle, sei weder als gezielt gegen sie gerichtete noch als in Art. 3 AsylG gründende Verfolgungshandlung zu beurteilen. 4.1.3 Soweit die Beschwerdeführenden die schwierige Situation aufgrund der Bürgerkriegssituation erwähnt hätten - der Beschwerdeführer habe Bombardierungen, die Beschwerdeführerin namentlich die schwierige Sicherheitslage und besonders einen Chemieangriff auf ein Nachbardorf von H._______ angesprochen - sei nicht zu bestreiten, dass die Situation in Syrien kriegsbedingt ausgesprochen schwierig sei. Solche Nachteile seien demnach unter dem Blickwinkel der allgemeinen schwierigen Lage im Heimatstaat und insbesondere im Licht des anhaltenden bewaffneten Konflikts zu betrachten. Als solche könnten sie nicht als flüchtlingsrechtlich relevant im Sinn von Art. 3 AsylG qualifiziert werden. 4.1.4 Insgesamt würden die Darlegungen der Beschwerdeführenden die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Sie würden damit die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und ihre Asylgesuche seien abzulehnen. 4.2 Im Rechtsmittel wird - nach einer Wiederholung des aktenkundigen Sachverhalts - der vorinstanzlichen Argumentation entgegengehalten, sie halte einer eingehenden Prüfung nicht stand: 4.2.1 Der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen, wie es zum Haftbefehl gekommen sei, lebensnah und detailreich geschildert. Sein Handeln sei nachvollziehbar und allgemein glaubhaft. Er habe die Demonstrationen benennen können und die Sicherheitslage in F._______ sowie die Umstände beschreiben können, unter denen sein Cousin und der Bruder verstorben seien. Der Haftbefehl datiere (...) Monate nach seiner Ausreise; wie es zur Identifizierung des Beschwerdeführers gekommen sei, sei nicht bekannt; dies müsse nach der Ausreise geschehen sein, denn sonst wäre er bereits am Flughafen oder bei den Checkpoints festgenommen worden. Es sei nicht unwahrscheinlich, dass ein Bekannter unter Folter seinen Namen preisgegeben habe, ebenso könne dies im Wissen um die erfolgte Ausreise geschehen sein. Dieses Szenario sei nachvollziehbar. Syrische Dokumente seien zwar in der Tat käuflich, allerdings bestehe vorliegend kein Anlass an den genannten Schilderungen zu zweifeln. Das Dokument weise zudem auch keine Fälschungsmerkmale auf. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der Familiengeschichte bereits vor der Ausreise in einer unsicheren Situation gewesen, weshalb zusätzlich von einer asylrelevanten Reflexverfolgung ausgegangen werden müsse. 4.2.2 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer als Reservist jederzeit für den Militärdienst aufgeboten werden könnte, sei von der Vorinstanz ebenfalls unzutreffend gewürdigt worden. Unter Hinweis namentlich auf ein Referenzurteil des Bundesveraltungsgerichts D-5553/2013 vom 18. Februar 2015, auf ein weiteres Urteil D-1242/2010 vom 4. Januar 2013, auf Ausführungen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe in einem am 23. März 2017 publizierten Bericht und einem Bericht des UK Home Offices vom 21. Fe-bruar 2014 sei festzuhalten, dass ihm eine unverhältnismässig lange Freiheitsstrafe drohe, weil er sich mutwillig dem Reservedienst entzogen habe. Er müsste bei einer Rückkehr bereits am Flughafen wegen der illegalen Ausreise und der Verweigerung des Reservedienstes mit einem Verhör rechnen, wobei die syrischen Behörden auch auf Gewaltmethoden zurückgreifen dürften; zudem drohe ihm eine Haftstrafe, wobei in syrischen Militärgefängnissen systematisch gefoltert werde. Er könnte bei einer Rückkehr auch dazu gezwungen werden, unbewaffnete Zivilisten zu erschiessen und müsste bei Nicht-Befolgen der Befehle die eigene Erschiessung befürchten. Zudem sei unter Hinweis auf einen Bericht des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen vom November 2015 festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die darin genannten Risikofaktoren erfülle. 4.2.3 Insgesamt erfülle der Beschwerdeführer offenkundig die Flüchtlingseigenschaft. Da keine Ausschlussgründe vorliegen würden, sei ihm Asyl zu gewähren. 4.3 Die illegale Ausreise und das Stellen des Asylantrags im Ausland werde von Syrien als politische Opposition und Form der Regimekritik angesehen. Rückgeführte abgewiesene Asylsuchende müssten bereits an der Grenze oder am Flughafen mit sofortiger Festnahme und eingehendem Verhör sowie mit Misshandlungen rechnen. Namentlich beim Beschwerdeführer würden damit subjektive Nachfluchtgründe im Sinn von Art. 54 AsylG vorliegen. Das Vorliegen solcher subjektiver Nachfluchtgründe führe zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und zur vorläufigen Aufnahme als Flüchtlinge. Der Beschwerdeführer erfülle jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft gemäss Flüchtlingskonvention. 5. 5.1 Vorweg ist festzuhalten, dass die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin keine eigenen, individuell erlebten Verfolgungshandlungen geltend gemacht hat, im Rechtsmittel nicht bestritten wird. Die diesbezüglichen Erwägungen SEM werden demnach als anerkannt beurteilt und es ist auf diese nicht weiter einzugehen. 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer macht unter anderem die Teilnahme an Demonstrationen geltend. In der BzP (vgl. A9/13 F/A 7.01 und 7.02) führte er dazu aus, er habe im Jahr 2011 an vier oder fünf Kundgebungen teil-genommen. Er sei deswegen auf einer Liste mit gesuchten Personen aufgeführt gewesen, zumal die Demonstrationsteilnehmer gefilmt und fotografiert worden seien. Anfang 2012 sei er einmal an einem Kontroll-posten festgenommen worden - dies wegen seines Namens, da man den Cousin gleichen Namens, einen Organisator von Demonstrationen, behördlich gesucht habe. Er sei dabei beleidigt, geschlagen und gestossen, nicht aber angeklagt worden. Nachdem er die Fragen nach dem Cousin beantwortet gehabt habe, habe man ihn freigelassen. Sein Bruder sei wegen dieses Cousins (...) 2012 festgenommen und von Militärangehörigen gefoltert worden (vgl. a.a.O.). In der Anhörung führte er zeitlich im Wesentlichen übereinstimmend aus, er habe im Jahr 2011 an vier Demonstrationen teilgenommen. Weiter gab er jedoch an, er sei dabei nicht identifiziert worden (vgl. Protokoll A26/18 F/A 25-34). Es habe zwar Hausdurchsuchungen gegeben, jedoch nicht wegen seiner Person; dies sei vielmehr in allen Häusern seiner Wohngegend vorgekommen. Sicherheitshalber habe er sich trotzdem jeweils versteckt (vgl. Protokoll a.a.O. F/A 34 ff.). Bei einer der Hausdurchsuchungen (...) 2012 sei sein Cousin getötet worden; drei Tage später habe man seinen Bruder verhaftet. Respektive sei der Bruder im Jahr 2011 inhaftiert worden, dies während der Trauerfeier für den zuvor getöteten Cousin; der Bruder habe unter Folter Namen der Familienmitglieder und ihrer Demonstrationsteilnahmen - auch denjenigen des Beschwerdeführers - verraten; nach gut zwei Monaten sei der Bruder freigekommen (vgl. Protokoll a.a.O. F/A 17, 37 ff., F/A 54). Seine Familie sei im behördlichen Fokus gestanden, weil sie Demonstrationen organisiert hätten. Der Beschwerdeführer sei persönlich nie von den Behörden kontrolliert oder angehalten worden respektive er sei wegen des besagten Cousins (...) 2012 an einem Kontrollposten angehalten und beleidigt worden. Danach sei ihm persönlich bis zur Ausreise nichts mehr passiert (vgl. Protokoll a.a.O. F/A 42, 62 ff.). 5.2.2 Diese Vorbringen sind in ihrer Gesamtheit zeitlich und inhaltlich nicht stimmig und teilweise auch nicht nachvollziehbar. Einmal soll sich die folgenschwere Hausdurchsuchung, die zum Tod des besagten Cousins geführt habe, im Jahr 2011, dann (...) 2012 ereignet haben. Die Festnahme des Bruders soll drei Tage nach diesem tragischen Ereignis erfolgt sein, respektive dieser sei (...) 2012 festgenommen worden. Diese unterschiedlichen zeitlichen Angaben lassen sich in keinen logischen zeitlichen Ablauf bringen. Dass der Beschwerdeführer diese für sein Asylgesuch zentralen Ereignisse zeitlich nicht besser einordnen konnte, ist als Unglaubhaftigkeitsindiz zu werten. Widersprüchlich sind auch die Angaben dazu, ob er bei den Demonstrationsteilnahmen identifiziert worden sei oder nicht (einerseits soll dies nicht der Fall gewesen sein, andererseits gab er an, einer seiner Hauptasylgründe sei das Fotografieren bei den Demonstrationen gewesen und er sei deswegen auf einer Namensliste genannt worden). Diese Aussagen sind nicht kongruent. Zudem wäre der Beschwerdeführer, wäre sein Name seit 2011 auf einer Liste erfasst gewesen, beim besagten Festhalten an einem Kontrollposten - bei dem er als zugehörig zu einer politisch aktiven Familie erkannt worden sein soll - kaum einzig zu seiner Verbindung zum (bereits getöteten Cousin) befragt und danach ohne weiteres wieder freigelassen worden. Dies gilt umso mehr, als gemäss seinen Angaben abgeklärt worden sein soll, ob gegen ihn etwas vorliege (vgl. Protokoll A9/13 F/A 7.02 S. 8: "Non hanno trovato nulla sul mio conto. [...]"), mithin diesfalls eine Registrierung des Beschwerdeführers aufgrund von Demonstrationsteilnahmen mit hoher Wahrscheinlichkeit als solche erkannt worden wäre. Aufgrund des bekanntermassen rigorosen behördlichen Vorgehens der syrischen Behörden gegen identifizierte Regimegegner in der interessierenden Zeitspanne wäre der Beschwerdeführer entsprechend bei dieser Gelegenheit festgehalten und einem entsprechenden Verfahren zugeführt worden. 5.2.3 Insgesamt erweisen sich die erwähnten Ausführungen als widersprüchlich, nicht plausibel und damit als unglaubhaft. Vor diesem Hintergrund ist die Feststellung der Vorinstanz zutreffend, wonach der zum Beleg eingereichte Haftbefehl wenig beweisgeeignet erscheint. Abgesehen von der in der angefochtenen Verfügung festgestellten leichten käuflichen Erwerbbarkeit amtlicher syrischer Dokumente ist insbesondere nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bei der im Sommer 2015 erfolgten Erstbefragung diese angebliche Verurteilung nicht erwähnt, sondern vielmehr erklärt hat, er sei nicht angeklagt worden und er habe auch keine anderen Gründe für sein Asylgesuch (vgl. Protokoll A9/13 F/A 7.02 und 7.03). Dabei will er dieses Dokument vom Vater bereits im Jahr 2013 erhalten haben; jener habe damit verhindern wollen, dass der Sohn zwecks Heirat (...) nach Syrien zurückkehre und festgenommen werde. Angesichts der Relevanz dieses Dokuments für das vorliegende Asylverfahren ist dieses Aussageverhalten nicht glaubhaft. Das Dokument scheint zudem gewisse formale Ungereimtheiten aufzuweisen, namentlich hinsichtlich des aufgeführten Gesetzesartikels und des Strafmasses, was die oben in diesem Zusammenhang gezogene Schlussfolgerung der Unglaubhaftigkeit der Schilderungen bestätigt. 5.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe den Militärdienst geleistet und könne jederzeit als Reservist aufgeboten werden. Jedoch wolle er weder ein Gewehr tragen noch kämpfen und töten. 5.3.1 Allein die Befürchtung vor einem allenfalls in Zukunft drohenden Einzug in den Militärdienst lässt noch keinen begründeten Anlass zur Annahme entstehen, der Beschwerdeführer würde in absehbarer Zukunft ernsthaften und flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen seitens der syrischen Behörden ausgesetzt; die umso mehr, nachdem aufgrund des oben Gesagten und der Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, die Rekrutierung - oder eine allfällige Bestrafung wegen eines militärstrafrechtlichen Delikts - würde aufgrund einer der in Art. 3 AsylG genannten Verfolgungsmotive drohen. 5.3.2 Damit erweist sich dieses Vorbringen als nicht asylrelevant. 5.3.3 Soweit er im Rechtsmittel zudem festhält, er habe sich durch sein Verhalten dem Reservedienst mutwillig entzogen, ist auf die in koordinierter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelte Praxis hinzuweisen, wonach eine Bestrafung wegen Nichtbeachtung eines Militärdienstaufgebots oder eines Aufgebotes in den Reservedienst auch im syrischen Kontext für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermag. Dies würde nur dann eintreffen, wenn damit eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden wäre; solche wäre insbesondere anzunehmen, wenn der Betroffene in der Vergangenheit bereits zuvor als Regimegegner registriert worden wäre (vgl. BVGE 2015/3 E. 4-7). 5.3.4 Von einer solchen, flüchtlingsrechtlich relevanten Motivation für eine allfällige Bestrafung wegen Refraktion ist aufgrund der Akten und nach den obigen Ausführungen und Feststellungen nicht auszugehen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer verneint hatte, im Heimatstaat ein Aufgebot für den Reservedienst erhalten zu haben, folglich ist die Furcht vor entsprechenden Nachteilen, auch unter dem Blickwinkel der Eintretenswahrscheinlichkeit, nicht als begründet zu beurteilen. 5.4 Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn sich die Verfolgungsmassnahmen - abgesehen von der primär betroffenen Person - auch auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken. Dies kann im Sinn von Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich relevant sein; allerdings hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, besteht vor allem dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt oder ihr unterstellt wird (vgl. etwa Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 10.1). 5.4.1 Der Beschwerdeführer hat namentlich bei der BzP über den Cousin und den Bruder gesprochen, dabei jedoch ausgeführt, er selber sei nur einmal wegen des mit dem Cousin übereinstimmenden Namens an einem Kontrollposten befragt worden. In der Anhörung beantwortete er die mehrfach gestellte Frage nach persönlichen Problemen mit den syrischen Behörden wegen des Cousins nur ausweichend und führte als konkretes persönliches Erlebnis letztlich ebenfalls nur die einmal erlebte eingehende Befragung an einem Kontrollposten an (vgl. Protokoll A26/18 F/A 60 ff.). Auch bezüglich der Hausdurchsuchungen führte er aus, solche habe es immer wieder im Quartier gegeben, er habe sich jeweils einfach sicherheitshalber versteckt. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer hätte insbesondere wegen des Cousins im Fokus der Behörden gestanden; dies umso weniger als die Behörden des Cousins bereits vor seiner Ausreise habhaft geworden seien und dieser dabei getötet worden sei. 5.4.2 Der Beschwerdeführer konnte zudem keine eigenen, vor der Ausreise erlittenen und von den syrischen Behörden ausgegangene Nachteile glaubhaft machen und aus den Akten ergeben sich keine konkreten Hinweise dafür, dass er allein wegen der Verwandtschaft künftig vom Regime verfolgt würde. 5.4.3 Es ist folglich vorliegend nicht von einer begründeten Furcht vor zukünftiger Reflexverfolgung oder einer Situation auszugehen, die den Schluss zulassen würde, der Beschwerdeführer sei als Folge eigener politischer Aktivitäten oder wegen solcher von Familienangehörigen seitens der syrischen Sicherheitskräfte als Regimegegner identifiziert worden. 5.5 Im Rechtsmittel wird unter anderem festgehalten, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr bereits am Flughafen unter anderem wegen der illegalen Ausreise zur Rechenschaft gezogen werden. Diese Darstellung ist insofern nicht zutreffend, als der Beschwerdeführer (wie auch die Beschwerdeführerin) mit dem eigenen Reisepass, den er im (...) ordentlich und persönlich erworben habe, vom Flughafen G._______ aus den Heimatstaat verlassen hat. Allein der Umstand, dass ihn ein Beamter unhöflich angegangen, der Beschwerdeführer dann diesem ausweichend einen anderen Beamten bestochen habe, lässt die Ausreise nicht als "illegal", das heisst als ohne behördliche Genehmigung erfolgt, erscheinen. Ungeachtet dessen führt gemäss schweizerischer Praxis im Syrienkontext die Ausreise selbst und das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland nicht zur Annahme, der Beschwerdeführer oder seine Angehörigen hätten bei einer Rückkehr in das Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten (vgl. das Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.). 5.6 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht die die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Nachdem die Beschwerdeführenden wegen der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien von der Vorinstanz infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden sind, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen weiterer Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - heute nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind: Ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 7.3 Die vom SEM in seiner Verfügung vom 29. Juni 2017 angeordnete vorläufige Aufnahme tritt mit dem Erlass des heutigen Urteils formell in Kraft.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Instruktionsverfügung vom 15. August 2017 wurde jedoch ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Im Urteilszeitpunkt liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, die finanzielle Lage hätte sich seither entscheidrelevant verändert, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 9.2 Mit der Instruktionsverfügung vom 15. August 2017 wurde auch das Gesuch der Beschwerdeführenden um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 VwVG) und der Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Demnach ist diesem ein Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der amtliche Rechtsbeistand reichte am 18. Oktober 2017 seine Honorarnote zu den Akten. Gestützt auf Art. 14 Abs. 2 VGKE, in Anwendung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff VGKE) und unter Anwendung des in der Zwischenverfügung vom 15. August 2017 angekündigten Stundenansatzes von höchstens Fr. 150.- ist die Honorarnote entsprechend anzupassen und das vom Gericht auszurichtende Honorar auf insgesamt Fr. 1500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht für das Verfahren ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1500.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: