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E-4369/2011

E-4369/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-08-12 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer­legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM, die Flughafenpolizei und die zustän­dige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer­legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM, die Flughafenpolizei und die zustän­dige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung V

E-4369/2011

Urteil vom 12. August 2011

Besetzung

Einzelrichterin Christa Luterbacher,

mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;

Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.

Parteien

A._______, geboren am (...),

Syrien,

zurzeit im Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz .

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Spa­nien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 3. August 2011 / N (...).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am (...) Juli 2011 verliess und am 14. Juli 2011 per Flugzeug - von Spa­nien herkommend - in die Schweiz gelangte, wo er am darauffolgenden Tag bei der Grenzpoli­zei­behörde im Flughafen Zürich-Kloten um Asyl nach­suchte,

dass ihm das BFM mit Verfügung vom 15. Juli 2011 - glei­chentags er­öff­net - die Einreise in die Schweiz vorläufig ver­weigerte und ihm für ma­xi­mal 60 Tage den Transitbe­reich des Flughafens Zürich-Kloten als Auf­ent­haltsort zu­wies,

dass durch die Flughafenpolizei Zürich folgende Dokumente abgenom­men wur­den: ein gülti­ger syrischer Reisepass ([...]; inkl. für Spanien gültiges Vi­sum), zwei syrische Studentenausweise sowie ein Diplomausweis ([...]), zahlreiche SIM- sowie Visitenkarten, ein USB-Stick, ein Schlüs­sel sowie zahlreiche Papiere betreffend Studienge­such, Verschie­bung Militär­dienst zu Studienzwecken, Füh­rerscheinkurs und ein Zettel ein Hotel in [Spanien] betreffend,

dass der Beschwerdeführer am 19. Juli 2011 im Flughafen Zü­rich summa­risch zu seinen Asyl- und Ausreisegründen be­fragt wurde und ihm das rechtliche Gehör zu ei­nem allfälli­gen Nichteintretensentscheid sowie ei­ner etwaigen Wegwei­sung nach Spanien - aufgrund der möglichen Zustän­digkeit Spaniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungs­verfahrens - ge­währt wurde,

dass er hierbei zu Protokoll gab, er sei sunnitischer Araber und stamme aus B._______, wo er an der Universität studiert habe,

dass er und sein Bruder von den syrischen Behörden ge­sucht würden - die Polizei sei bereits bei ihm zu Hause gewesen -, weil sie an den letzten gegen den syrischen Präsidenten gerichteten De­monstrati­onen teilgenommen hätten und dabei fotografiert worden seien,

dass er des Weiteren seinen Reisepass, welcher ein von der spanischen Botschaft in Damaskus erteiltes Visum vom (...) 2011 (gültig vom [...]) enthält, mit Hilfe eines Agenten bekommen habe,

dass es ihm darum gegangen sei, ein Visum für irgendein europäisches Land zu erhalten,

dass er aber nicht nach Spanien zurückkehren wolle, da die Situation für Asylbewerber dort sehr schlecht sei und er deshalb in diesem Mitglied­staat kein Asylgesuch ge­stellt habe,

dass er keine weiteren Gründe gegen die Zuständigkeit Spa­niens zur Be­hand­lung des Asylgesuchs oder gegen die Rückkehr in diesen Dritt­staat vor­trug,

dass das BFM mit Verfügung vom 3. August 2011 - glei­chentags eröff­net - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh­rers nicht eintrat, seine Wegweisung nach Spanien anord­nete und ihn auffor­derte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Be­schwerde­frist zu verlassen,

dass es sodann festhielt, einer Be­schwerde gegen diesen Entscheid komme gemäss Art. 107a AsylG keine auf­schie­bende Wirkung zu und die editionspflichtigen Verfah­rensak­ten würden dem Beschwer­deführer ausge­hän­digt,

dass das Bundesamt zur Begründung seiner Verfügung aus­führte, ge­stützt auf die einschlägigen staatsvertragli­chen Bestimmungen (unter ande­rem: Ab­kommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizeri­schen Eidgenos­sen­schaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Krite­rien und Verfah­ren zur Bestimmung des zuständigen Staa­tes für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylan­trags [Dublin-As­soziierungsabkom­men, SR 0.142.392.68]; Verord­nung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festle­gung der Krite­rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied­staats, der für die Prüfung eines von ei­nem Drittstaatsangehörigen in ei­nem Mitglied­staat gestell­ten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]; Verord­nung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungs­bestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Ra­tes [DVO Dublin]) sei Spanien für die Durchführung des vorliegenden Asylverfahrens zu­stän­dig,

dass es - gestützt auf das am (...) 2011 von der spani­schen Botschaft in Damaskus erteilte Visum - am 25. Juli 2011 an Spanien ein Ersuchen um Über­nahme des Be­schwerdeführers im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Dub­lin-II-VO ge­stellt habe,

dass Spanien mit Schreiben vom 2. August 2011 das Ersu­chen gemäss Art. 9 Abs. 2 Dub­lin-II-VO gutgeheissen habe,

dass die Rückführung nach Spanien - vorbehältlich einer all­fälligen Unterbre­chung oder Verlängerung der Überstel­lungsfrist - bis spätestens am 1. Februar 2012 zu erfolgen habe,

dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragung vom 19. Juli 2011 ausgeführt habe, am (...) Juli 2011 von Sy­rien herkommen legal in Spanien eingereist und am 14. Juli 2011 von Madrid nach Zürich weiterge­reist zu sein,

dass er das Visum durch einen Agenten auf der spanischen Botschaft in Damaskus erhalten habe,

dass wegen des Fehlens eines für die Schweiz gültigen Vi­sums dem Be­schwerdeführer die Einreise in die Schweiz ver­weigert worden sei und er, als ihn die Flughafenpolizei nach Madrid habe zurückweisen wol­len, am Flug­hafen ein Asylgesuch gestellt habe,

dass dieser Sachverhalt mit der Vorlage des Reisepasses, welcher das spa­nische Visum enthalte, belegt sei,

dass dem Beschwerdeführer am 19. Juli 2011 das rechtli­che Gehör im Hin­blick auf ei­nen allfälli­gen Nichteintretensentscheid sowie ei­ne etwai­ge Wegwei­sung nach Spanien gewährt worden sei und er dabei zu Proto­koll gege­ben habe, nicht nach Spanien zurückkeh­ren zu wollen, weil die Situation für Asylbewerber dort sehr schlecht sei,

dass nach Ansicht der Vorinstanz keine Hinweise vorliegen würden, wel­che die Zuständigkeit Spaniens zur Durchfüh­rung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu widerlegen vermöchten,

dass der Beschwerdeführer vielmehr in einen Drittstaat rei­sen könne, in wel­chem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, weshalb das Non-Refou­lement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunfts­staates nicht zu prüfen sei,

dass im Übrigen keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konven­tion vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des Be­schwerdeführers nach Spanien bestehen würden,

dass der Beschwerdeführer somit grundsätzlich keine Ein­wände vorge­bracht habe, die Hindernisse für den Vollzug der Wegweisung nach Spa­nien darzustellen vermöchten,

dass der Vollzug der Wegweisung nach Spanien daher zuläs­sig, zumut­bar und möglich sei,

dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung durch Vermittlung der Flughafenpolizei mit einer englischsprachi­gen Formularbeschwerde, wel­che durch eine in englischer Sprache handschriftlich verfasste Ein­gabe er­gänzt wurde, am 8. August 2011 (Datum Telefaxeingang sowie Beschwerde) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er­hob und bean­tragte, die Verfügung des BFM sei aufzuhe­ben, er sei als Flüchtling anzuer­kennen, es sei ihm Asyl zu gewähren und festzu­stellen, dass der Vollzug der Weg­weisung unzulässig, unzumutbar sowie unmög­lich sei und folglich sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,

dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltli­chen Prozess­führung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf Erhe­bung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,

dass eventualiter die aufschiebende Wir­kung der Beschwerde wiederherzustellen sei,

dass die zu­ständige Behörde zudem vorsorg­lich anzuweisen sei, die Kontakt­nahme mit den heimatli­chen Behörden sowie jegliche Datenweiter­gabe an dieselben zu unterlassen, wobei der Beschwerdefüh­rer - bei allfällig be­reits erfolg­ter Datenweitergabe - in einer sepa­raten Ver­fügung darüber zu orientie­ren sei,

dass der Beschwerdeführer im handschriftlichen Teil seiner Beschwerdeein­gabe ausführte, er und sein Bruder würden in Syrien gesucht, deshalb habe man bereits vier Mal ihr Haus durchsucht, ei­nige Freunde und Verwandte verhaftet und andere gar umgebracht,

dass man ihn im Falle einer Rückkehr nach Syrien am Flughafen abfan­ge und niemand wisse, was danach mit ihm geschehe,

dass ausserdem Spanien nicht einmal die Probleme des eigenen Volkes be­wältigen könne und deshalb erst recht nicht im Stande sei, die Anliegen der Flüchtlinge zu wahren,

dass er sehr viel über die schlechte Lage in Spanien erfahren habe und nun Angst habe, die spanischen Behörden würden ihn in sein Heimatland überstellen,

dass des Weiteren sein Visum nur für Spanien Gültigkeit habe und nicht für die Europäische Union,

dass er schliesslich die Schweiz um Asyl nachgesucht habe und nicht Spa­nien,

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 9. August 2011 (08.23 h) ge­stützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) den Vollzug der angefoch­te­nen Verfü­gung mit­tels vorsorglicher Massnahme provisorisch aus­setzte, nachdem die vo­rinstanzlichen Akten noch nicht voll­ständig vorgelegen wa­ren,

dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 9. August 2011 (nachmittags, 16.33 h) beim Bundesverwal­tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung:

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei­det, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgeset­zes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich­tet, soweit das AsylG nichts anderes be­stimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfü­gung beson­ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie­hungsweise Änderung hat und da­her zur Einreichung der Beschwerde legi­timiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass auf die frist- und formgerechte Beschwerde - mit nachfolgender Einschränkung - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Un­angemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über­prü­fen (Art. 32 - 35 AsylG), die Be­urteilungskompetenz der Beschwerdein­stanz grundsätz­lich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorin­stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Ent­schei­dungen und Mitteilungen der Schweizeri­schen Asylrekurskommis­sion [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1), dass demgegenüber die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung nicht Gegenstand des Verfahrens bilden und auf die entsprechenden Rechtsbegehren des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist,

dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materi­ell geprüft hat, weshalb dem Bundesver­waltungsgericht diesbezüg­lich grund­sätzlich volle Kogni­tion zukommt, wobei sich diese Fragen - na­ment­lich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugs­hin­dernis­sen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zu­stän­digen Staat) - in den Dub­lin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stel­len,

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in ein­zelrichterli­cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie­hungs­weise ei­ner zweiten Richte­rin ent­schie­den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vor­liegend, wie nachfol­gend aufge­zeigt, um eine sol­che handelt, wes­halb der Beschwerdeent­scheid nur summa­risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf ei­nen Schriften­wechsel verzichtet wurde,

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu­chende in einen Drittstaat ausreisen kön­nen, welcher für die Durchfüh­rung des Asyl- und Weg­weisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),

dass der syrische Reisepass des Beschwerdeführers ein von der spanischen Botschaft in Damaskus erteiltes Visum vom (...) 2011 (gültig vom (...) 2011) enthält (in der dem Gericht vorliegenden Fax-Kopie schlecht leserlich; der Originalpass befindet sich bei der Vorinstanz und liegt dem Gericht nicht vor; vgl. aber Protokoll vom 19. Juli 2011 S. 5),

dass das BFM am 25. Juli 2011 ge­stützt auf Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO das Ersuchen um Rücküber­nahme des Beschwerdefüh­rers an Spanien rich­tete,

dass die spanischen Behörden dem Ersuchen des BFM um Über­nahme des Beschwerdefüh­rers am 2. August 2011 zugestimmt haben,

dass gemäss Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO für die Prüfung des Asylantrags der­jenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher der asylsuchenden Person ein Visum erteilt hat,

dass (...) der Zeitpunkt der erstmaligen Asylgesuchseinreichung gemäss Art. 5 Abs. 2 Dublin-II-VO die massgebliche Situation definiert, der zufolge die Zuständigkeitskriterien der Dublin-II-VO - und damit auch der vorliegend anwendbare Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO - zu bestimmen sind (sog. Versteinerungsprinzip; vgl. CHRISTIAN FILZWIESER, ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung, Das Euro­päische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien-Graz 2010, K4 zu Art. 5, S. 86 f.),

dass im Übrigen selbst nach Ablaufen des spanischen Visums gemäss Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO die Zuständigkeit Spaniens weiter bestanden hätte, zumal der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Mit­gliedstaaten nicht verlassen hat,

dass nach dem Gesagten vorliegend Spanien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver­fahrens zuständig ist,

dass Spanien unter anderem Signatar­staat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder an­dere grau­same, unmenschli­che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie der EMRK ist und keine konkreten Hinweise dafür beste­hen, Spa­nien missachte das Rück­schiebungsverbot oder die einschlägi­gen Nor­men der EMRK,

dass namentlich kein konkreter Grund zur Annahme be­steht, die spani­schen Behörden würden den Be­schwerde­führer ohne kor­rekte Prüfung sei­ner Ge­suchs­gründe in die Heimat zu­rückführen, zumal er bisher in Spa­nien gar kein Asylgesuch eingereicht hat,

dass bei dieser Sachlage für die schweizerischen Asylbe­hörden insge­samt keine Veranlassung besteht, in Abweichung von der festgestell­ten Zu­ständigkeitsord­nung vom Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dub­lin-II-VO Gebrauch zu machen, das BFM die Über­stellung des Be­schwerdefüh­rers nach Spanien in diesem Sinne zu Recht und mit zutreffen­der Begründung als zulässig, zu­mut­bar und möglich erachtet hat und die vom Bundesamt verfügte Wegweisung samt ih­rem Voll­zug zu be­stäti­gen ist,

dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG rich­tigerweise nicht auf das Asylgesuch des Be­schwerdeführers eingetre­ten ist,

dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei­sung aus der Schweiz zu Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG) und vorlie­gend keine Ausnahme von die­sem Grundsatz ersichtlich ist (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2; EMARK 2001 Nr. 21),

dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage der Zuläs­sig­keit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs re­gelmäs­sig bereits Vorausset­zung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10.2), weshalb allfällige Vollzugs­hin­dernisse bereits im Rahmen der eventuellen Anwendung der soge­nannten Souveränitätsklau­sel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) geprüft wurden,

dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, darzu­tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundes­recht verletzt, den rechtserhebli­chen Sachverhalt unrich­tig oder unvollständig feststellt oder unangemes­sen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei­sen ist,

dass mit dem negativen Entscheid in der Hauptsache die prozessualen An­träge (Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, vorsorgli­che Anweisung an die zuständige Behörde, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweiter­gabe an diese zu unterlassen) gegenstandslos werden,

dass aus den Ak­ten nicht hervorgeht, dass dem Heimatstaat des Beschwer­deführers Da­ten weitergegeben worden wären, weshalb auch der entsprechende Eventu­alantrag, eine derartige erfolgte Datenweiter­gabe sei dem Beschwer­deführer in einer separaten Verfügung bekanntzuge­ben, gegens­tandslos ist,

dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aus­sichtslos darstellte, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltli­chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer­legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM, die Flughafenpolizei und die zustän­dige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin:

Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher

Natasa Stankovic

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