Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 16. Juni 2014 in der Schweiz um Asyl und führte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 26. Juni 2014 und der Anhörung vom 25. September 2014 im Wesentlichen Folgendes aus: Er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus Derik (Al-Malikiya). Die Schule habe er (...) Jahre lang besucht und danach als (...) gearbeitet. Aufgrund seiner Arbeit seien er und seine Familie für kurze Zeit nach Damaskus gezogen. Wegen der Unruhen hätten sie jedoch vor zirka zwei Jahren wieder nach Derik umziehen müssen. Vom (...) bis zum (...) habe er Militärdienst geleistet. Als Kurde sei er im Militär diskriminiert worden; sein Vorgesetzter habe ihn geschlagen und bestraft, weil dieser gehört habe, wie er Kurdisch spreche. Im Jahr 2013 sei seinen Eltern in Derik für ihn ein schriftliches Aufgebot für den Reservedienst überreicht worden. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich im Dorf B._______ aufgehalten und durch seinen Vater von diesem Aufgebot erfahren. Er habe nicht ins Militär zurückkehren wollen und deshalb seine Ausreise organisiert. Etwa im September 2013 sei er illegal in die Türkei ausgereist. Nach mehrmonatigem Aufenthalt in der Türkei sei er mit einem Schlepper in einem Lastwagen bis in die Schweiz gefahren und hier am 16. Juni 2014 angekommen. Als Beweismittel reichte er seine Identitätskarte, sein Militärdienstbüchlein sowie ein militärisches Aufgebot ("Marschbefehl") vom 11. März 2013 ein. B. Mit Verfügung vom 19. Juni 2015, eröffnet am 22. Juni 2015, verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete jedoch zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Beschwerde vom 13. Juli 2015 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung sowie Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung ab Datum dieser Verfügung fortbestehen würden. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Einsicht in die vorinstanzlichen Akten A10/1 und A11/2 (interner Antrag über die vorläufige Aufnahme [VA]), eventualiter sei ihm das rechtliche Gehör zum Inhalt dieser Akten zu gewähren beziehungsweise sei ihm eine schriftliche Begründung betreffend den internen "VA-Antrag" zuzustellen (Beschwerdeanträge 1-3). Zudem sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und er sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien (Beschwerdeanträge 9-10). D. Mit Schreiben vom 14. August 2015 ging die in Aussicht gestellte Fürsorgebestätigung vom 26. Juni 2015 beim Gericht ein. E. Das Bundesverwaltungsgericht hielt mit Zwischenverfügung vom 18. August 2015 fest, dass die im Lauftext versteckt gestellten Anträge des Beschwerdeführers, wie bereits in anderen Verfahren angedroht, als nicht gestellt zu betrachten sind. Die Anträge betreffend Akteneinsicht, Gewährung des rechtlichen Gehörs, schriftliche Begründung des internen "VA-Antrags" und Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung (Rechtsbegehren 1-3) wies das Gericht ab. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hiess es gut, soweit die Beschwerdeanträge auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls betroffen sind. Betreffend die restlichen Anträge wies es das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab (Einsicht in den internen "VA-Antrag", Gewährung des rechtlichen Gehörs zum internen "VA-Antrag", Zustellung einer schriftlichen Begründung betreffend den internen "VA-Antrag", Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung und zur Einreichung einer Sozialhilfebestätigung, Ansetzung einer Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses, Feststellung des Fortbestandes der Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum dieser Verfügung, Gewährung der vorläufigen Aufnahme, Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung sowie Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung der ausgedruckten Beweismittel). Der Beschwerdeführer wurde sodann aufgefordert, einen Kostenvorschuss bis zum 2. September 2015 in der Höhe von Fr. 400.- zu bezahlen. Der Vorschuss wurde fristgerecht einbezahlt. F. Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2015 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein, welche am 11. September 2015 eingereicht wurde. Der Beschwerdeführer replizierte am 5. Oktober 2015. G. Am 15. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen (E. 1.4) einzutreten.
E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 1.4 Nach konstanter Praxis sind die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Wegweisungsvollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Die Vorinstanz hat die vorläufige Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs ist der Beschwerdeführer somit nicht beschwert. Selbiges gilt auch für die geltend gemachte Verletzung der Begründungspflicht durch Unterlassung der Begründung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Auf die diesbezüglichen Eventualanträge beziehungsweise Rügen ist nicht einzutreten.
E. 2 Die Beschwerde enthält noch folgende Rügen: Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht und mehrfache Verletzung des rechtlichen Gehörs, Verletzung des Willkürverbots, unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie weitere Bundesrechtsverletzungen.
E. 3.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043).
E. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 3.3 Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2015 wurden die Beschwerdeanträge 1-3 (betreffend Einsicht in die Akten A10/1 und 11/2, rechtliches Gehör, schriftliche Begründung des internen "VA-antrag" und Frist zur Stellungnahme) abgewiesen. Darauf ist zu verweisen und auf diese Anträge ist nicht mehr einzugehen. Es liegt keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vor.
E. 3.4 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe es unterlassen, die von ihm eingereichten Beweismittel zu würdigen. Sie sei lediglich knapp auf den "Marschbefehl" eingegangen. Das widerrechtliche Ignorieren von eingereichten Beweismitteln stelle zusätzlich zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör eine schwerwiegende Verletzung des Willkürverbots dar. Die Vorinstanz führte zum eingereichten militärischen Aufgebot eine amtsinterne Dokumentenanalyse durch, welche mangels authentischen Vergleichsmaterials zu keinem abschliessenden Ergebnis gelangte. Sodann hielt sie fest, dass aufgrund der notorisch leichten Fälschbarkeit solcher Dokumente dem militärischen Aufgebot nur ein geringer Beweiswert zuzugestehen sei. Die Aussagen des Beschwerdeführers zum Erhalt des militärischen Aufgebots zog sie in ihre Gesamtbetrachtung mit ein. Die Vor-instanz hat den Beweiswert des militärischen Aufgebots somit genügend gewürdigt. Die erwähnten Rügen des Beschwerdeführers sind als unbegründet zu beurteilen.
E. 3.5 Soweit in der Beschwerde schliesslich gerügt wird, die erwähnten Gehörsverletzungen und die Verletzung der Sachverhaltsabklärung stellten gleichzeitig eine Verletzung des Willkürverbots dar, und in diesem Zusammenhang ausgeführt wird, das Vorgehen und die Argumentation des SEM seien nicht stichhaltig und willkürlich, ist Folgendes festzustellen: Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schäfer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; Ulrich Häfeli/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., 2016, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall wird jedoch weder näher ausgeführt noch ist von Amtes wegen ersichtlich, dass und inwiefern die seitens des Beschwerdeführers als willkürlich bezeichneten Vorgehensweisen und Erwägungen des SEM unter die obgenannte Definition zu subsumieren sind. Vielmehr ist - auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen zum Asylpunkt - festzustellen, dass insbesondere das Ergebnis der bemängelten Rechtsanwendung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten durchaus vertretbar ist. Die Rüge, wonach die Vorinstanz das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Glaubhaftmachung und an die Asylrelevanz nicht genügend, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Er habe seinen Militärdienst zwar durchaus glaubhaft schildern können und der geleistete Dienst sei im Militärdienstbüchlein eingetragen, hingegen habe er nicht glaubhaft darlegen können, dass er drei Jahre nach Entlassung aus dem Militärdienst in den Reservedienst aufgeboten worden sei. Er habe weder die ausstellende Behörde nennen noch Angaben zum Aufgebot selbst machen können. Fraglich erscheine sodann, dass das syrische Militär im Jahr 2013 in Derik noch anwesend gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass die Behörde ihn erneut bei sich zu Hause aufgesucht hätte, wäre er tatsächlich gesucht worden. Dem "Marschbefehl" selbst komme aufgrund seiner leichten Fälschbarkeit und Käuflichkeit nur ein reduzierter Beweiswert zu und vermöge die Unglaubhaftigkeitselemente der Aussagen des Beschwerdeführers nicht aufzuwiegen. Gemäss geltender Rechtsprechung der Asylbehörden würden Kurden in Syrien keiner Kollektivverfolgung unterliegen. Die geschilderte Diskriminierung durch den Vorgesetzten im Militärdienst stelle sodann keine genügend intensive Massnahme dar, um den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft zu genügen.
E. 5.2 In seiner Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer geltend, er habe das Aufgebot für den Reservedienst im Frühling / frühen Sommer 2013 erhalten. Zum Zeitpunkt des Erhalts des "Marschbefehls" führt er erklärend aus, nicht anwesend gewesen zu sein. Den "Marschbefehl" selber habe er nie zu Gesicht bekommen, weshalb er auch keine näheren Angaben zu diesem habe machen können. Er habe Syrien schnellstmöglich verlassen wollen, um der Gefahr einer Rekrutierung zu entkommen. Sodann könne er kein Arabisch lesen, weshalb er kein Interesse gehabt habe, den "Marschbefehl" einzusehen. Im Jahr 2013 sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz das Militär immer noch in Derik stationiert gewesen. Er sei nicht erneut bei sich zu Hause aufgesucht worden, weil seine Familie nur etwa ein halbes Jahr nach ihm Syrien ebenfalls verlassen habe. Die vom SEM in Auftrag gegebene Dokumentenanalyse habe eine angebliche Fälschung des "Marschbefehls" nicht zu bestätigen vermögen, weshalb von der Echtheit des Dokuments auszugehen sei. Im Militärbüchlein sei sodann eingetragen, dass er sich am (...), also kurz nach der Ausstellung des "Marschbefehls" vom (...), beim Aushebungsamt melden müsse. Aufgrund seiner Dienstverweigerung werde er von den syrischen Behörden gezielt gesucht und verfolgt. Im Falle der Rückkehr nach Syrien würde er erneut ins Visier der syrischen Behörden geraten und gezielt verhaftet, zwangsrekrutiert, zum Verschwinden gebracht oder getötet werden. Als Dienstverweigerer gelte er als Regimegegner und werde deshalb politisch verfolgt. Hinzu komme die ethnische Verfolgung, weil er Kurde sei. Als Kurde werde er zudem durch radikale Islamisten wie den sogenannten Islamischen Staat (IS) verfolgt. Sollte die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt der Flucht verneint werden, so wäre diese zwingend zum heutigen Zeitpunkt festzustellen. Als Beweismittel listete er verschiedene Internet-Seiten auf, welche seine Ausführungen zu aktuellen Ereignissen und Entwicklungen in und um Syrien stützen sollen.
E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, dass unabhängig von der Authentizität des Militärdienstbüchleins die geltend gemachte Refraktion des Beschwerdeführers als Reservist nicht glaubhaft sei. Dem Militärdienstbüchlein sei lediglich der geleistete Militärdienst zu entnehmen, wobei diesem an sich keine Asylrelevanz zukomme. Der Beschwerdeführer sei am (...) ins Militär eingerückt und regulär am (...) entlassen worden. Am Folgetag sei er, wie in Syrien üblich, als Reservist registriert worden und habe sein Dienstbüchlein am (...) wieder beim Aushebungsamt abholen können. Im Anhörungsprotokoll sei dieses Datum fälschlicherweise einmal als (...) notiert worden. Durch einen Blick auf Seite 34 des Militärdienstbüchleins könne dieser Tippfehler jedoch aufgeklärt werden. Die Seiten über die Einberufung in den Reservedienst seien sodann leer. Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, über gute Arabisch-Kenntnisse zu verfügen. Der Einwand, er habe mangels Sprachkenntnisse kein Interesse am "Marschbefehl" gehabt, sei deshalb nicht nachvollziehbar. Zudem habe er auch das Personalienblatt des Empfangszentrums eigenhändig in Englisch und Arabisch ausgefüllt. Der Beschwerdeführer habe seinen Militärdienst bereits im (...) beendet, weshalb es unmöglich sei, dass er im Rahmen der syrischen Kriegsführung aufgrund seiner kurdischen Ethnie bestraft worden sei; zu diesem Zeitpunkt habe in Syrien noch kein Krieg geherrscht.
E. 5.4 Replizierend legt der Beschwerdeführer dar, sein Rechtsvertreter habe in das Militärdienstbüchlein keine Einsicht erhalten. Sodann sei der Inhalt des Anhörungsprotokolls massgebend, worin als Datum für die Meldung beim Aushebungsamt der (...) notiert sei. Die Arabisch-Kenntnisse des Beschwerdeführers würden sich nur auf seine mündlichen Kenntnisse beziehen. Auf dem Personalienblatt des Empfangszentrums sei angekreuzt, dass er dieses nicht selbständig ausgefüllt habe.
E. 5.5 In seiner Beschwerdeergänzung vom 15. Februar 2017 weist der Beschwerdeführer auf die aktuelle Lage und Entwicklungen in Syrien hin und erwähnt diesbezüglich weitere Internet-Seiten.
E. 6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts und an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Erhalt des militärischen Aufgebots vermögen nicht zu überzeugen. Er konnte dazu keine detaillierten Angaben machen, obwohl dieses Ereignis angeblich ausschlaggebend für seine Flucht war. Auf dem Personalienblatt des Empfangszentrums wurde korrigierend vermerkt, dass dieses durch den Beschwerdeführer ausgefüllt worden sei (vgl. SEM-Akte A1). Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Arabisch schreiben und lesen kann. Seine diesbezüglichen anderslautenden Ausführungen sind unglaubhaft. Der fehlende Nasstempel auf dem militärischen Aufgebot stellt zudem ein ernstzunehmendes Fälschungsmerkmal dar, weshalb von einem sehr geringen Beweiswert dieses Dokuments auszugehen ist (vgl. Savelsberg, Eva et Hajo, Siamend [Europäisches Zentrum für Kurdische Studien], Betr.: Gutachten in der Verwaltungsstreitsache [...] gegen Bundesrepublik Deutschland, Aktenzeichen B 6 K 03.30241,15.10.2004, abgerufen auf http://www.ecoi.net/file_upload/mk927_6085syr.pdf, am 07. Juni 2017). Es ist sodann von einem offensichtlich falsch notierten Datum anlässlich der Anhörung in Zusammenhang mit der Meldung beim Aushebungsamt auszugehen. Im eingereichten Militärdienstbüchlein des Beschwerdeführers ist der (...) als Datum für die Meldung beim Aushebungsamt eingetragen. Der Beschwerdeführer machte nicht geltend, dass es sich beim Militärdienstbüchlein um ein gefälschtes Dokument handelt beziehungsweise im Dienstbüchlein selbst ein falsches Datum eingetragen worden sei. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass selbst wenn der Tatbestand der Desertion erfüllt wäre, auf den Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 zu verweisen ist. Darin wird festgehalten, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen vermögen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist. Im vorliegenden Fall entstammt der Beschwerdeführer weder einer oppositionellen Familie, noch hatte er je aus anderen in dieser Norm genannten Gründen persönliche Probleme mit den syrischen Behörden (vgl. A3 S. 9 und A8 S. 9 f.). Es bestehen somit keinerlei Indizien dafür, dass die syrischen Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer als Regimegegner identifiziert hätten und er als solcher bei einer Rückkehr nach Syrien als Deserteur unverhältnismässig schwer bestraft würde oder eine über die ordentliche zur Sicherstellung des Wehrdienstes legitime und völkerrechtskonforme Bestrafung der Desertion hinausgehende Behandlung zu gewärtigen hätte (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Aus der angeblich erfolgten Diskriminierung aufgrund seiner kurdischen Ethnie anlässlich des Militärdienstes durch einen Vorgesetzten lässt sich ebenfalls nicht auf eine asylrelevante Verfolgung schliessen. Es handelte sich um ein einmaliges Erlebnis, erfolgte noch vor dem Krieg und hatte sodann auch keine weiteren Konsequenzen für den Beschwerdeführer (vgl. A3 S. 9 f.). Bis zu seiner Ausreise im Jahr 2013 wurde er nicht durch die syrischen Behörden aufgesucht oder weiter diskriminiert.
E. 6.2 Zur geltend gemachten Kollektivverfolgung von Kurden in Syrien durch die syrische Regierung und durch islamistische Gruppierungen ist auf die hohen Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung zu verweisen (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2 und BVGE 2011/16 E. 5, je m.w.H.). Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und deshalb keinen statusbedingten Restriktionen und Diskriminierungen ausgesetzt - anders als staatenlose, nicht registrierte und weitgehend rechtlose Kurden (Maktumin). Diese Feststellung gilt auch in der aktuellen Bürgerkriegssituation. Es wird nicht bestritten, dass die generelle Sicherheitslage in ganz Syrien prekär ist, jedoch ist zurzeit nicht bekannt, dass syrische Staatsbürger kurdischer Ethnie in besonderer und gezielter Weise in einem Ausmass zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste (vgl. zu diesem Thema das Urteil des BVGer E-5710/2014 vom 30. Juli 2015 E. 5.3). Dies gilt ebenso für die in der Beschwerde geltend gemachte Verfolgung seitens des IS welcher mit unvorstellbarer Härte und Brutalität auch gegen Zivilisten vorgeht. Bei den entsprechenden Drohungen durch den IS handelt es sich jedoch nicht um gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete und damit asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen, sondern vielmehr um Drohungen gegen alle Kriegsgegner. Übergriffe gegen den Beschwerdeführer können vor diesem Hintergrund zwar nicht ausgeschlossen werden, erscheinen aber nicht als genügend wahrscheinlich, um von einer asylrechtlich relevanten Gefährdungslage ausgehen zu können. Entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers kann schliesslich auch aus der zusätzlichen Zugehörigkeit zu der Gruppe der Kurden keine begründete Furcht vor einer gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung durch den IS abgeleitet werden. Insgesamt kann festgehalten werden, dass es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers um eine allgemeine Gefährdung aufgrund der Bürgerkriegslage handelt, welcher mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs genügend Rechnung getragen wurde (vgl. Urteile des BVGer D-5079/2013 und D-1133/2015 vom 21. August 2015 E. 9.3).
E. 6.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 7 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Zufolge der mit Zwischenverfügung vom 18 . August 2015 teilweise gewährten unentgeltlichen Prozessführung ist ihm jedoch ein Teil der Verfahrenskosten zu erlassen. Die Höhe der noch zu bezahlenden Kosten ist auf insgesamt Fr. 400.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in derselben Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4355/2015 Urteil vom 1. September 2017 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Juni 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 16. Juni 2014 in der Schweiz um Asyl und führte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 26. Juni 2014 und der Anhörung vom 25. September 2014 im Wesentlichen Folgendes aus: Er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus Derik (Al-Malikiya). Die Schule habe er (...) Jahre lang besucht und danach als (...) gearbeitet. Aufgrund seiner Arbeit seien er und seine Familie für kurze Zeit nach Damaskus gezogen. Wegen der Unruhen hätten sie jedoch vor zirka zwei Jahren wieder nach Derik umziehen müssen. Vom (...) bis zum (...) habe er Militärdienst geleistet. Als Kurde sei er im Militär diskriminiert worden; sein Vorgesetzter habe ihn geschlagen und bestraft, weil dieser gehört habe, wie er Kurdisch spreche. Im Jahr 2013 sei seinen Eltern in Derik für ihn ein schriftliches Aufgebot für den Reservedienst überreicht worden. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich im Dorf B._______ aufgehalten und durch seinen Vater von diesem Aufgebot erfahren. Er habe nicht ins Militär zurückkehren wollen und deshalb seine Ausreise organisiert. Etwa im September 2013 sei er illegal in die Türkei ausgereist. Nach mehrmonatigem Aufenthalt in der Türkei sei er mit einem Schlepper in einem Lastwagen bis in die Schweiz gefahren und hier am 16. Juni 2014 angekommen. Als Beweismittel reichte er seine Identitätskarte, sein Militärdienstbüchlein sowie ein militärisches Aufgebot ("Marschbefehl") vom 11. März 2013 ein. B. Mit Verfügung vom 19. Juni 2015, eröffnet am 22. Juni 2015, verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete jedoch zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Beschwerde vom 13. Juli 2015 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung sowie Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung ab Datum dieser Verfügung fortbestehen würden. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Einsicht in die vorinstanzlichen Akten A10/1 und A11/2 (interner Antrag über die vorläufige Aufnahme [VA]), eventualiter sei ihm das rechtliche Gehör zum Inhalt dieser Akten zu gewähren beziehungsweise sei ihm eine schriftliche Begründung betreffend den internen "VA-Antrag" zuzustellen (Beschwerdeanträge 1-3). Zudem sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und er sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien (Beschwerdeanträge 9-10). D. Mit Schreiben vom 14. August 2015 ging die in Aussicht gestellte Fürsorgebestätigung vom 26. Juni 2015 beim Gericht ein. E. Das Bundesverwaltungsgericht hielt mit Zwischenverfügung vom 18. August 2015 fest, dass die im Lauftext versteckt gestellten Anträge des Beschwerdeführers, wie bereits in anderen Verfahren angedroht, als nicht gestellt zu betrachten sind. Die Anträge betreffend Akteneinsicht, Gewährung des rechtlichen Gehörs, schriftliche Begründung des internen "VA-Antrags" und Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung (Rechtsbegehren 1-3) wies das Gericht ab. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hiess es gut, soweit die Beschwerdeanträge auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls betroffen sind. Betreffend die restlichen Anträge wies es das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab (Einsicht in den internen "VA-Antrag", Gewährung des rechtlichen Gehörs zum internen "VA-Antrag", Zustellung einer schriftlichen Begründung betreffend den internen "VA-Antrag", Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung und zur Einreichung einer Sozialhilfebestätigung, Ansetzung einer Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses, Feststellung des Fortbestandes der Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum dieser Verfügung, Gewährung der vorläufigen Aufnahme, Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung sowie Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung der ausgedruckten Beweismittel). Der Beschwerdeführer wurde sodann aufgefordert, einen Kostenvorschuss bis zum 2. September 2015 in der Höhe von Fr. 400.- zu bezahlen. Der Vorschuss wurde fristgerecht einbezahlt. F. Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2015 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein, welche am 11. September 2015 eingereicht wurde. Der Beschwerdeführer replizierte am 5. Oktober 2015. G. Am 15. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen (E. 1.4) einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Nach konstanter Praxis sind die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Wegweisungsvollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Die Vorinstanz hat die vorläufige Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs ist der Beschwerdeführer somit nicht beschwert. Selbiges gilt auch für die geltend gemachte Verletzung der Begründungspflicht durch Unterlassung der Begründung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Auf die diesbezüglichen Eventualanträge beziehungsweise Rügen ist nicht einzutreten.
2. Die Beschwerde enthält noch folgende Rügen: Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht und mehrfache Verletzung des rechtlichen Gehörs, Verletzung des Willkürverbots, unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie weitere Bundesrechtsverletzungen. 3. 3.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043). 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 3.3 Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2015 wurden die Beschwerdeanträge 1-3 (betreffend Einsicht in die Akten A10/1 und 11/2, rechtliches Gehör, schriftliche Begründung des internen "VA-antrag" und Frist zur Stellungnahme) abgewiesen. Darauf ist zu verweisen und auf diese Anträge ist nicht mehr einzugehen. Es liegt keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vor. 3.4 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe es unterlassen, die von ihm eingereichten Beweismittel zu würdigen. Sie sei lediglich knapp auf den "Marschbefehl" eingegangen. Das widerrechtliche Ignorieren von eingereichten Beweismitteln stelle zusätzlich zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör eine schwerwiegende Verletzung des Willkürverbots dar. Die Vorinstanz führte zum eingereichten militärischen Aufgebot eine amtsinterne Dokumentenanalyse durch, welche mangels authentischen Vergleichsmaterials zu keinem abschliessenden Ergebnis gelangte. Sodann hielt sie fest, dass aufgrund der notorisch leichten Fälschbarkeit solcher Dokumente dem militärischen Aufgebot nur ein geringer Beweiswert zuzugestehen sei. Die Aussagen des Beschwerdeführers zum Erhalt des militärischen Aufgebots zog sie in ihre Gesamtbetrachtung mit ein. Die Vor-instanz hat den Beweiswert des militärischen Aufgebots somit genügend gewürdigt. Die erwähnten Rügen des Beschwerdeführers sind als unbegründet zu beurteilen. 3.5 Soweit in der Beschwerde schliesslich gerügt wird, die erwähnten Gehörsverletzungen und die Verletzung der Sachverhaltsabklärung stellten gleichzeitig eine Verletzung des Willkürverbots dar, und in diesem Zusammenhang ausgeführt wird, das Vorgehen und die Argumentation des SEM seien nicht stichhaltig und willkürlich, ist Folgendes festzustellen: Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schäfer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; Ulrich Häfeli/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., 2016, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall wird jedoch weder näher ausgeführt noch ist von Amtes wegen ersichtlich, dass und inwiefern die seitens des Beschwerdeführers als willkürlich bezeichneten Vorgehensweisen und Erwägungen des SEM unter die obgenannte Definition zu subsumieren sind. Vielmehr ist - auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen zum Asylpunkt - festzustellen, dass insbesondere das Ergebnis der bemängelten Rechtsanwendung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten durchaus vertretbar ist. Die Rüge, wonach die Vorinstanz das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Glaubhaftmachung und an die Asylrelevanz nicht genügend, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Er habe seinen Militärdienst zwar durchaus glaubhaft schildern können und der geleistete Dienst sei im Militärdienstbüchlein eingetragen, hingegen habe er nicht glaubhaft darlegen können, dass er drei Jahre nach Entlassung aus dem Militärdienst in den Reservedienst aufgeboten worden sei. Er habe weder die ausstellende Behörde nennen noch Angaben zum Aufgebot selbst machen können. Fraglich erscheine sodann, dass das syrische Militär im Jahr 2013 in Derik noch anwesend gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass die Behörde ihn erneut bei sich zu Hause aufgesucht hätte, wäre er tatsächlich gesucht worden. Dem "Marschbefehl" selbst komme aufgrund seiner leichten Fälschbarkeit und Käuflichkeit nur ein reduzierter Beweiswert zu und vermöge die Unglaubhaftigkeitselemente der Aussagen des Beschwerdeführers nicht aufzuwiegen. Gemäss geltender Rechtsprechung der Asylbehörden würden Kurden in Syrien keiner Kollektivverfolgung unterliegen. Die geschilderte Diskriminierung durch den Vorgesetzten im Militärdienst stelle sodann keine genügend intensive Massnahme dar, um den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft zu genügen. 5.2 In seiner Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer geltend, er habe das Aufgebot für den Reservedienst im Frühling / frühen Sommer 2013 erhalten. Zum Zeitpunkt des Erhalts des "Marschbefehls" führt er erklärend aus, nicht anwesend gewesen zu sein. Den "Marschbefehl" selber habe er nie zu Gesicht bekommen, weshalb er auch keine näheren Angaben zu diesem habe machen können. Er habe Syrien schnellstmöglich verlassen wollen, um der Gefahr einer Rekrutierung zu entkommen. Sodann könne er kein Arabisch lesen, weshalb er kein Interesse gehabt habe, den "Marschbefehl" einzusehen. Im Jahr 2013 sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz das Militär immer noch in Derik stationiert gewesen. Er sei nicht erneut bei sich zu Hause aufgesucht worden, weil seine Familie nur etwa ein halbes Jahr nach ihm Syrien ebenfalls verlassen habe. Die vom SEM in Auftrag gegebene Dokumentenanalyse habe eine angebliche Fälschung des "Marschbefehls" nicht zu bestätigen vermögen, weshalb von der Echtheit des Dokuments auszugehen sei. Im Militärbüchlein sei sodann eingetragen, dass er sich am (...), also kurz nach der Ausstellung des "Marschbefehls" vom (...), beim Aushebungsamt melden müsse. Aufgrund seiner Dienstverweigerung werde er von den syrischen Behörden gezielt gesucht und verfolgt. Im Falle der Rückkehr nach Syrien würde er erneut ins Visier der syrischen Behörden geraten und gezielt verhaftet, zwangsrekrutiert, zum Verschwinden gebracht oder getötet werden. Als Dienstverweigerer gelte er als Regimegegner und werde deshalb politisch verfolgt. Hinzu komme die ethnische Verfolgung, weil er Kurde sei. Als Kurde werde er zudem durch radikale Islamisten wie den sogenannten Islamischen Staat (IS) verfolgt. Sollte die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt der Flucht verneint werden, so wäre diese zwingend zum heutigen Zeitpunkt festzustellen. Als Beweismittel listete er verschiedene Internet-Seiten auf, welche seine Ausführungen zu aktuellen Ereignissen und Entwicklungen in und um Syrien stützen sollen. 5.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, dass unabhängig von der Authentizität des Militärdienstbüchleins die geltend gemachte Refraktion des Beschwerdeführers als Reservist nicht glaubhaft sei. Dem Militärdienstbüchlein sei lediglich der geleistete Militärdienst zu entnehmen, wobei diesem an sich keine Asylrelevanz zukomme. Der Beschwerdeführer sei am (...) ins Militär eingerückt und regulär am (...) entlassen worden. Am Folgetag sei er, wie in Syrien üblich, als Reservist registriert worden und habe sein Dienstbüchlein am (...) wieder beim Aushebungsamt abholen können. Im Anhörungsprotokoll sei dieses Datum fälschlicherweise einmal als (...) notiert worden. Durch einen Blick auf Seite 34 des Militärdienstbüchleins könne dieser Tippfehler jedoch aufgeklärt werden. Die Seiten über die Einberufung in den Reservedienst seien sodann leer. Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, über gute Arabisch-Kenntnisse zu verfügen. Der Einwand, er habe mangels Sprachkenntnisse kein Interesse am "Marschbefehl" gehabt, sei deshalb nicht nachvollziehbar. Zudem habe er auch das Personalienblatt des Empfangszentrums eigenhändig in Englisch und Arabisch ausgefüllt. Der Beschwerdeführer habe seinen Militärdienst bereits im (...) beendet, weshalb es unmöglich sei, dass er im Rahmen der syrischen Kriegsführung aufgrund seiner kurdischen Ethnie bestraft worden sei; zu diesem Zeitpunkt habe in Syrien noch kein Krieg geherrscht. 5.4 Replizierend legt der Beschwerdeführer dar, sein Rechtsvertreter habe in das Militärdienstbüchlein keine Einsicht erhalten. Sodann sei der Inhalt des Anhörungsprotokolls massgebend, worin als Datum für die Meldung beim Aushebungsamt der (...) notiert sei. Die Arabisch-Kenntnisse des Beschwerdeführers würden sich nur auf seine mündlichen Kenntnisse beziehen. Auf dem Personalienblatt des Empfangszentrums sei angekreuzt, dass er dieses nicht selbständig ausgefüllt habe. 5.5 In seiner Beschwerdeergänzung vom 15. Februar 2017 weist der Beschwerdeführer auf die aktuelle Lage und Entwicklungen in Syrien hin und erwähnt diesbezüglich weitere Internet-Seiten. 6. 6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts und an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Erhalt des militärischen Aufgebots vermögen nicht zu überzeugen. Er konnte dazu keine detaillierten Angaben machen, obwohl dieses Ereignis angeblich ausschlaggebend für seine Flucht war. Auf dem Personalienblatt des Empfangszentrums wurde korrigierend vermerkt, dass dieses durch den Beschwerdeführer ausgefüllt worden sei (vgl. SEM-Akte A1). Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Arabisch schreiben und lesen kann. Seine diesbezüglichen anderslautenden Ausführungen sind unglaubhaft. Der fehlende Nasstempel auf dem militärischen Aufgebot stellt zudem ein ernstzunehmendes Fälschungsmerkmal dar, weshalb von einem sehr geringen Beweiswert dieses Dokuments auszugehen ist (vgl. Savelsberg, Eva et Hajo, Siamend [Europäisches Zentrum für Kurdische Studien], Betr.: Gutachten in der Verwaltungsstreitsache [...] gegen Bundesrepublik Deutschland, Aktenzeichen B 6 K 03.30241,15.10.2004, abgerufen auf http://www.ecoi.net/file_upload/mk927_6085syr.pdf, am 07. Juni 2017). Es ist sodann von einem offensichtlich falsch notierten Datum anlässlich der Anhörung in Zusammenhang mit der Meldung beim Aushebungsamt auszugehen. Im eingereichten Militärdienstbüchlein des Beschwerdeführers ist der (...) als Datum für die Meldung beim Aushebungsamt eingetragen. Der Beschwerdeführer machte nicht geltend, dass es sich beim Militärdienstbüchlein um ein gefälschtes Dokument handelt beziehungsweise im Dienstbüchlein selbst ein falsches Datum eingetragen worden sei. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass selbst wenn der Tatbestand der Desertion erfüllt wäre, auf den Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 zu verweisen ist. Darin wird festgehalten, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen vermögen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist. Im vorliegenden Fall entstammt der Beschwerdeführer weder einer oppositionellen Familie, noch hatte er je aus anderen in dieser Norm genannten Gründen persönliche Probleme mit den syrischen Behörden (vgl. A3 S. 9 und A8 S. 9 f.). Es bestehen somit keinerlei Indizien dafür, dass die syrischen Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer als Regimegegner identifiziert hätten und er als solcher bei einer Rückkehr nach Syrien als Deserteur unverhältnismässig schwer bestraft würde oder eine über die ordentliche zur Sicherstellung des Wehrdienstes legitime und völkerrechtskonforme Bestrafung der Desertion hinausgehende Behandlung zu gewärtigen hätte (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Aus der angeblich erfolgten Diskriminierung aufgrund seiner kurdischen Ethnie anlässlich des Militärdienstes durch einen Vorgesetzten lässt sich ebenfalls nicht auf eine asylrelevante Verfolgung schliessen. Es handelte sich um ein einmaliges Erlebnis, erfolgte noch vor dem Krieg und hatte sodann auch keine weiteren Konsequenzen für den Beschwerdeführer (vgl. A3 S. 9 f.). Bis zu seiner Ausreise im Jahr 2013 wurde er nicht durch die syrischen Behörden aufgesucht oder weiter diskriminiert. 6.2 Zur geltend gemachten Kollektivverfolgung von Kurden in Syrien durch die syrische Regierung und durch islamistische Gruppierungen ist auf die hohen Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung zu verweisen (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2 und BVGE 2011/16 E. 5, je m.w.H.). Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und deshalb keinen statusbedingten Restriktionen und Diskriminierungen ausgesetzt - anders als staatenlose, nicht registrierte und weitgehend rechtlose Kurden (Maktumin). Diese Feststellung gilt auch in der aktuellen Bürgerkriegssituation. Es wird nicht bestritten, dass die generelle Sicherheitslage in ganz Syrien prekär ist, jedoch ist zurzeit nicht bekannt, dass syrische Staatsbürger kurdischer Ethnie in besonderer und gezielter Weise in einem Ausmass zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste (vgl. zu diesem Thema das Urteil des BVGer E-5710/2014 vom 30. Juli 2015 E. 5.3). Dies gilt ebenso für die in der Beschwerde geltend gemachte Verfolgung seitens des IS welcher mit unvorstellbarer Härte und Brutalität auch gegen Zivilisten vorgeht. Bei den entsprechenden Drohungen durch den IS handelt es sich jedoch nicht um gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete und damit asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen, sondern vielmehr um Drohungen gegen alle Kriegsgegner. Übergriffe gegen den Beschwerdeführer können vor diesem Hintergrund zwar nicht ausgeschlossen werden, erscheinen aber nicht als genügend wahrscheinlich, um von einer asylrechtlich relevanten Gefährdungslage ausgehen zu können. Entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers kann schliesslich auch aus der zusätzlichen Zugehörigkeit zu der Gruppe der Kurden keine begründete Furcht vor einer gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung durch den IS abgeleitet werden. Insgesamt kann festgehalten werden, dass es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers um eine allgemeine Gefährdung aufgrund der Bürgerkriegslage handelt, welcher mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs genügend Rechnung getragen wurde (vgl. Urteile des BVGer D-5079/2013 und D-1133/2015 vom 21. August 2015 E. 9.3). 6.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Zufolge der mit Zwischenverfügung vom 18 . August 2015 teilweise gewährten unentgeltlichen Prozessführung ist ihm jedoch ein Teil der Verfahrenskosten zu erlassen. Die Höhe der noch zu bezahlenden Kosten ist auf insgesamt Fr. 400.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in derselben Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast Versand: