Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Tunesien wegen finanzieller Schwierigkeiten infolge eines Unfalls ungefähr im Jahre 2003 und reiste nach Italien, wo er 2006 wegen Drogenverkaufs zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Im Jahre 2007 sei er mit einem gefälschten italienischen Aufenthaltsdokument nach Tunesien zurückgekehrt, um seine Familie zu besuchen. Als er im September 2007 wieder mit dem gefälschten Dokument nach Italien habe einreisen wollen, sei er in Genua mit dem Schiff zurück nach Tunesien geschickt worden. Da er in Tunesien weder Arbeit erhalten noch Gerechtigkeit erfahren habe, sei er im Sommer 2008 wieder illegal in Italien eingereist und im Frühling 2009 wegen Handels mit Betäubungsmitteln zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Nach Strafverbüssung sei ihm eine Frist von fünf Tagen für das Verlassen von Italien angesetzt worden, weshalb er in die Schweiz eingereist sei und am 12. Februar 2011 um Asyl nachsuchte. Am 23. Februar 2011 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso zur Person befragt (BzP), und es wurde ihm das rechtliche Gehör zur Überstellung nach Italien gewährt. B. Mit Verfügung vom 27. Mai 2011 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein, wies den Beschwerdeführer nach Italien weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Die Verfügung erwuchs in Rechtskraft, konnte jedoch nicht vollzogen werden, da sich der Beschwerdeführer sowohl am 7. Juli 2011 als auch am 9. November 2011 der Rückführung nach Italien verweigerte und als Folge davon die Überstellungsfrist ablief. Mit Verfügung vom 25. November 2011 wurde die Verfügung vom 27. Mai 2011 aufgehoben und das nationale Asylverfahren wieder aufgenommen. An der Anhörung vom 4. Mai 2012 durch die Vorinstanz machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe zwar keine Probleme in Tunesien respektive er könne sich nicht erinnern, hingegen sei sein Gesundheitszustand schlecht. Er befinde sich in ärztlicher Behandlung und nehme Psychopharmaka. Die meisten Fragen der Behörde konnte er nicht beantworten, da er angab, sich nicht erinnern zu können. Am 28. Juni 2012 wurde der Beschwerdeführer wegen illegalen Aufenthalts in Deutschland aufgegriffen, worauf die deutschen Behörden die Vorinstanz um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchten. Der Beschwerdeführer kehrte jedoch aus freien Stücken in die Schweiz zurück. C. Mit Verfügung vom 30. Juni 2014 (eröffnet am 3. Juli 2014) stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Sie lehnte das Asylgesuch ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 4. August 2014 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter und unter Beilage der auf Seite 10 der Eingabe aufgeführten Beweismittel (1 bis 10) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, Ziffer 3 des Asylentscheids vom 30. Juni 2014 sei aufzuheben und es sei aus gesundheitlichen Gründen von einem Wegweisungsvollzug aus der Schweiz abzusehen. Dementsprechend sei der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei ein medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben, welches sich zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers äussert. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands. Weiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, dem Unterzeichneten einen vollständigen Aktensatz der Vorakten zukommen zu lassen und ab Erhalt desselben eine Nachfrist von 10 Tagen anzusetzen, um die Beschwerde zusätzlich zu begründen. E. Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2014 erteilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer im gewünschten Umfang Akteneinsicht in die einer Edition frei zugänglichen Akten. Gleichzeitig wies er das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ab und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 In Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG wird vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3 Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung) des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 30. Juni 2014 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Zwar ficht der Beschwerdeführer Ziffer 3 des Dispositivs an, aus der Beschwerdebegründung geht jedoch eindeutig hervor, dass nur der Wegweisungsvollzug Anfechtungsgegenstand bildet (vgl. S. 6 der Beschwerde vom 4. August 2014). Die verfügte Wegweisung ist somit nicht zu beanstanden, da diese gemäss Art. 44 AsylG bei Ablehnung oder Nichteintritt auf das Asylgesuch in der Regel angeordnet wird. Zu prüfen bleibt somit die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. unten E. 6 ff.).
E. 4 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, indem die Vorinstanz nicht auf die Diagnose einer polymorphen psychotischen Störung mit Symptomen einer Schizophrenie mit akuter Belastung (vgl. Beilage 8) eingegangen sei. Sein Gesundheitszustand habe als derart prekär gegolten, dass die Ärzte eine Einweisung in eine psychiatrische Institution selbst gegen seinen Willen in Betracht gezogen hätten. Er sei suizidgefährdet. Die Vorinstanz habe es unterlassen, den Sachverhalt vollständig festzustellen und den Asylentscheid in Verkennung der tatsächlichen Sachlage getroffen. Sie stelle sich ohne weitere Begründung gegen den ärztlichen Bericht vom 17. Dezember 2011 (Beilage 8) und lege nicht dar, weshalb sie die Diagnose nicht für sachverhaltsrelevant erachtet habe. Eventualiter sei deshalb zur Klärung der medizinischen Sachlage ein Gutachten über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in Auftrag zu geben. Der Beschwerdeführer verkennt mit seinem vorgebrachten Einwand, dass er im Grundsatz nicht einen Verfahrensmangel (Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. Begründungspflicht), sondern die Beweiswürdigung der Vorinstanz rügt. Der Bericht des Konsiliums des Universitätsspitals Zürich (B._______) vom 17. Dezember 2011 (Beilage 8) lag der Vorinstanz unbestrittenermassen vor, auf diesen wurde jedoch im Rahmen der Entscheidbegründung nicht näher eingegangen. Dies betrifft jedoch nicht die Erstellung des Sachverhalts, sondern die Beweiswürdigung, weshalb an dortiger Stelle näher auf den Einwand einzugehen ist.
E. 5 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 AuG [SR 142.20]).
E. 6.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend wurde rechtskräftig festgestellt, dem Beschwerdeführer komme die Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG sind daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch den Aussagen des Beschwerdeführers ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Tunesien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.
E. 6.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 6.2.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zum Schluss, weder die in Tunesien herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat. Seit Dezember 2011 verfüge Tunesien über eine demokratische Regierung und es herrsche weder ein Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Den zahlreichen eingereichten ärztlichen Berichten und Beurteilungen sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mehrere Verkehrsunfälle und Stürze erlitten habe und dass die Genese teilweise unbekannt sei. Die vorgeschlagenen therapeutischen Massnahmen seien Physiotherapie, Gleichgewichtstraining, Entzug sowie medikamentöse Therapie, zuletzt mit Remeron (Antidepressivum) und Pantozol (Magensäureblocker) unter psychiatrischer Kontrolle gewesen. Aus den Berichten gehe nicht hervor, dass er an einer Krankheit leide, die in Tunesien nicht behandelt werden könne und deshalb eine konkrete Gefährdung wegen einer medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellen würde. Die medizinische Versorgung in Tunesien für die von ihm benötigte Therapie sei sowohl im stationären als auch im ambulanten Bereich vorhanden, genauso wie die dafür benötigten Fachärzte, Institutionen und erforderliche Medikamente dort verfügbar seien. Schliesslich sei auf die medizinische Rückkehrhilfe hinzuweisen. Der Vollzug der Wegweisung sei somit als zumutbar zu betrachten.
E. 6.2.2 Der Beschwerdeführer bringt durch seinen Rechtsvertreter unter Hinweis auf zahlreiche ärztliche Berichte im Wesentlichen vor, anhand dieser Berichte ergebe sich, dass er an einer komplexen und schweren Krankheit leide. Dem Bericht des psychiatrischen Konsiliums des B._______ vom 17. Dezember 2011 (Beilage 8) sei zu entnehmen, dass er an einer schweren psychischen Krankheit leide und auf eine spezialisierte fachmedizinische Behandlung angewiesen sei. Eine solche Behandlung könne erfahrungsgemäss nur in grösseren Ortschaften durchgeführt werden. Da er aus einer eher kleineren Ortschaft stamme, müsste er eine längere Reise oder den Wechsel des Wohnorts in Kauf nehmen. Beides sei ihm aufgrund seines Zustands nicht zuzumuten. Erschwerend komme hinzu, dass die Qualität der öffentlichen Gesundheitsversorgung in der Küstenregion im Norden und Osten des Landes und ausserhalb von städtischen Gebieten nicht zufriedenstellend sei. Sein in Tunesien ausgeübter Beruf als C._______ könne er krankheitsbedingt nicht mehr ausüben, weshalb er auf das öffentliche Gesundheitswesen angewiesen sei. Die geographische Lage und der ungenügende Zugang Bedürftiger zu medizinischer Versorgung verunmöglichten es ihm, eine seiner schweren Krankheit adäquate Behandlung zu finden. Ihm sei eine Wegweisung nach Tunesien somit nicht zuzumuten.
E. 6.2.3 Praxisgemäss kann von einer medizinischen Notlage nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (BVGE 2011/50 E. 8.3). Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21 m.w.H.). Der Beschwerdeführer erlitt offenbar mehrere Verkehrsunfälle. Am 16. Mai 2011 wurde er wegen eines Unfalls auf dem Fahrrad hospitalisiert. Dem Kurzaustrittsbericht des Spitals D._______ vom 20. Mai 2011 (BFM-Akten, A18/16) können jedoch keine Angaben über körperliche gesundheitliche Folgen entnommen werden, welche einem Wegweisungsvollzug entgegenstünden. So konnte der Beschwerdeführer im gebesserten Zustand nach Hause entlassen werden und ihm wurde eine ambulante Physiotherapieverordnung mitgegeben. Auch der Kurzaustrittsbericht vom Spital B._______ vom 29. Juni 2011 sowie dem Bericht des D._______ vom 7. Juli 2011 (BFM-Akten, A18/16) nach dem erlittenen Unfall vom 27. Juni 2011 können keine Angaben über Wegweisungsvollzugshindernisse aufgrund gesundheitlicher Beschwerden entnommen werden. Gleiches gilt - zumindest hinsichtlich der physischen Beschwerden - für die Folgen des Unfalls vom 15. Dezember 2011, wie aus dem Bericht des B._______ vom 15. Dezember 2011 hervorgeht (Beilage 6). Hingegen wurde bezüglich der psychischen Gesundheit ein psychiatrisches Konsil veranlasst. Ein solches fand gemäss Bericht des B._______ (Beilage 7) am 16. Dezember 2011 statt und wurde aufgrund von Sprachschwierigkeiten und der erschwerten Beurteilung am 17. Dezember 2011 wiederholt. Im diesbezüglichen Bericht des B._______ vom 17. Dezember 2011 (Beilage 8) wurde eine akute polymorphe psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie mit akuter Belastung beim Beschwerdeführer diagnostiziert. Auch wurde ein Suizidversuch durch Strangulation im November 2012 (recte: 2011) vermerkt. Neben der Verabreichung von Medikamenten wurde ein Sitzwache und eine Verlegung in die Psychiatrische Universitätsklinik E._______ eventuell per (damaligem) fürsorgerischen Freiheitsentzuges vorgeschlagen. Eine stationäre psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers fand vom 22. Dezember 2011 bis zum 16. Januar 2012 statt. Dem Austrittsbericht der Integrierten Psychiatrie F._______ vom 5. März 2012 (Beilage 10) ist zu entnehmen, dass eine Therapie mit Zyprexa eingeleitet worden sei, unter der der Patient in leicht gebessertem Zustand erlebt worden sei, Wahnerleben oder Sinnestäuschungen seien zu keiner Zeit eruierbar gewesen. Es hätten weder Selbst- noch Fremdgefährdung bestanden. Aufgrund der mangelnden Kommunikationsbereitschaft und des dadurch erschwerten therapeutischen Zugangs sei der Patient schliesslich in nur leicht gebessertem Zustand entlassen worden, nachdem er seit dem 14. Januar 2012 nicht mehr auf die Station zurückgekommen sei. Beim letztgenannten ärztlichen Bericht handelt es sich um die aktuellsten Unterlagen, die dem Gericht vorliegen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, kann den ärztlichen Berichten wohl eine psychische Erkrankung des Beschwerdeführers entnommen werden, jedoch lässt sich daraus nicht auf eine medizinischen Notlage schliessen, die einem Wegweisungsvollzug entgegenstünde. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers führt. Hinzu kommt, dass der aktuellste dem Gericht vorliegende medizinische Bericht vom März 2012 stammt und somit über zweijährig ist. Der Beschwerdeführer hat es offenbar versäumt, dem Gericht aktuelle Berichte über seinen psychischen Gesundheitszustand zukommen zu lassen. Mit Hinweis auf den Untersuchungsgrundsatz kann er dieses Versäumnis nicht dem Gericht anlasten, liegt doch die Beweislast für die Geltendmachung medizinischer Beschwerden, welche einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen, beim Beschwerdeführer. In diesem Sinne ist auch sein Gesuch, es sei ein Gutachten in Auftrag zu geben, welches sich detailliert zu seinem Gesundheitszustand äussert (Beschwerde vom 4. August 2014 S. 8 Rz. 19), abzuweisen. Immerhin unterliegt er gemäss Art. 8 AsylG der Mitwirkungspflicht. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die medizinische Versorgung in Tunesien für die von ihm benötigte Therapie vorhanden ist. Dies bestreitet selbst der Beschwerdeführer nicht, sondern bringt lediglich vor, dass die Durchführung einer solchen Behandlung nur in grösseren Ortschaften besteht und nicht an seinem ehemaligen Wohnort. Entgegen seiner Ansicht ist ihm eine längere Reise für die Inanspruchnahme der erforderlichen Behandlung zuzumuten. Dabei steht - wie erwähnt - der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auch nicht entgegen, wenn die Qualität der medizinischen Versorgung in Tunesien nicht dem schweizerischen Standard entspricht. Vom Beschwerdeführer wird auch nicht in Abrede gestellt, dass er in Tunesien wegen Bedürftigkeit keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung habe. Im Gegenteil erwähnt er explizit, dass er auf die (vorhandene) öffentliche Gesundheitsversorgung in Tunesien angewiesen sei, als Bedürftiger jedoch schlechten Zugang dazu habe. Dies wird jedoch nicht weiter begründet. Bei diesbezüglichen Problemen ist dem Beschwerdeführer im Übrigen zumutbar, die Hilfe seiner Verwandten in Tunesien (BFM-Akten, A5/11 S. 3) in Anspruch zu nehmen. Zudem wird es im Rahmen der Vorbereitung der Rückkehr auch möglich sein, den Beschwerdeführer mit einem Vorrat an benötigten Medikamenten (Psychopharmaka) zu versorgen. Zu diesem Zweck kann er medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (AsylV 2, SR 142.312) beantragen.
E. 6.2.4 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass den Akten keine Anzeichen zu entnehmen sind, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr nach Tunesien in eine medizinischen Notlage, die zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustands führt. Die Wegweisung erweist sich als zumutbar.
E. 6.3 Der Wegweisungsvollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, da es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
E. 7 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 In Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Begehren (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mangels Befreiung des Beschwerdeführers von der Bezahlung der Verfahrenskosten sind die gesetzlichen Voraussetzungen zur Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands nicht erfüllt (Art. 110a Abs. 1 AsylG), weshalb entsprechendes Gesuch abzuweisen ist. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Alain Degoumois Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4343/2014 Urteil vom 1. Oktober 2014 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiber Alain Degoumois. Parteien A._______, geboren am (...), Tunesien, vertreten durch Markus Loher, Rechtsanwalt, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Juni 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Tunesien wegen finanzieller Schwierigkeiten infolge eines Unfalls ungefähr im Jahre 2003 und reiste nach Italien, wo er 2006 wegen Drogenverkaufs zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Im Jahre 2007 sei er mit einem gefälschten italienischen Aufenthaltsdokument nach Tunesien zurückgekehrt, um seine Familie zu besuchen. Als er im September 2007 wieder mit dem gefälschten Dokument nach Italien habe einreisen wollen, sei er in Genua mit dem Schiff zurück nach Tunesien geschickt worden. Da er in Tunesien weder Arbeit erhalten noch Gerechtigkeit erfahren habe, sei er im Sommer 2008 wieder illegal in Italien eingereist und im Frühling 2009 wegen Handels mit Betäubungsmitteln zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Nach Strafverbüssung sei ihm eine Frist von fünf Tagen für das Verlassen von Italien angesetzt worden, weshalb er in die Schweiz eingereist sei und am 12. Februar 2011 um Asyl nachsuchte. Am 23. Februar 2011 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso zur Person befragt (BzP), und es wurde ihm das rechtliche Gehör zur Überstellung nach Italien gewährt. B. Mit Verfügung vom 27. Mai 2011 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein, wies den Beschwerdeführer nach Italien weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Die Verfügung erwuchs in Rechtskraft, konnte jedoch nicht vollzogen werden, da sich der Beschwerdeführer sowohl am 7. Juli 2011 als auch am 9. November 2011 der Rückführung nach Italien verweigerte und als Folge davon die Überstellungsfrist ablief. Mit Verfügung vom 25. November 2011 wurde die Verfügung vom 27. Mai 2011 aufgehoben und das nationale Asylverfahren wieder aufgenommen. An der Anhörung vom 4. Mai 2012 durch die Vorinstanz machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe zwar keine Probleme in Tunesien respektive er könne sich nicht erinnern, hingegen sei sein Gesundheitszustand schlecht. Er befinde sich in ärztlicher Behandlung und nehme Psychopharmaka. Die meisten Fragen der Behörde konnte er nicht beantworten, da er angab, sich nicht erinnern zu können. Am 28. Juni 2012 wurde der Beschwerdeführer wegen illegalen Aufenthalts in Deutschland aufgegriffen, worauf die deutschen Behörden die Vorinstanz um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchten. Der Beschwerdeführer kehrte jedoch aus freien Stücken in die Schweiz zurück. C. Mit Verfügung vom 30. Juni 2014 (eröffnet am 3. Juli 2014) stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Sie lehnte das Asylgesuch ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 4. August 2014 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter und unter Beilage der auf Seite 10 der Eingabe aufgeführten Beweismittel (1 bis 10) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, Ziffer 3 des Asylentscheids vom 30. Juni 2014 sei aufzuheben und es sei aus gesundheitlichen Gründen von einem Wegweisungsvollzug aus der Schweiz abzusehen. Dementsprechend sei der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei ein medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben, welches sich zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers äussert. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands. Weiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, dem Unterzeichneten einen vollständigen Aktensatz der Vorakten zukommen zu lassen und ab Erhalt desselben eine Nachfrist von 10 Tagen anzusetzen, um die Beschwerde zusätzlich zu begründen. E. Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2014 erteilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer im gewünschten Umfang Akteneinsicht in die einer Edition frei zugänglichen Akten. Gleichzeitig wies er das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ab und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 In Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG wird vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung) des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 30. Juni 2014 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Zwar ficht der Beschwerdeführer Ziffer 3 des Dispositivs an, aus der Beschwerdebegründung geht jedoch eindeutig hervor, dass nur der Wegweisungsvollzug Anfechtungsgegenstand bildet (vgl. S. 6 der Beschwerde vom 4. August 2014). Die verfügte Wegweisung ist somit nicht zu beanstanden, da diese gemäss Art. 44 AsylG bei Ablehnung oder Nichteintritt auf das Asylgesuch in der Regel angeordnet wird. Zu prüfen bleibt somit die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. unten E. 6 ff.).
4. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, indem die Vorinstanz nicht auf die Diagnose einer polymorphen psychotischen Störung mit Symptomen einer Schizophrenie mit akuter Belastung (vgl. Beilage 8) eingegangen sei. Sein Gesundheitszustand habe als derart prekär gegolten, dass die Ärzte eine Einweisung in eine psychiatrische Institution selbst gegen seinen Willen in Betracht gezogen hätten. Er sei suizidgefährdet. Die Vorinstanz habe es unterlassen, den Sachverhalt vollständig festzustellen und den Asylentscheid in Verkennung der tatsächlichen Sachlage getroffen. Sie stelle sich ohne weitere Begründung gegen den ärztlichen Bericht vom 17. Dezember 2011 (Beilage 8) und lege nicht dar, weshalb sie die Diagnose nicht für sachverhaltsrelevant erachtet habe. Eventualiter sei deshalb zur Klärung der medizinischen Sachlage ein Gutachten über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in Auftrag zu geben. Der Beschwerdeführer verkennt mit seinem vorgebrachten Einwand, dass er im Grundsatz nicht einen Verfahrensmangel (Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. Begründungspflicht), sondern die Beweiswürdigung der Vorinstanz rügt. Der Bericht des Konsiliums des Universitätsspitals Zürich (B._______) vom 17. Dezember 2011 (Beilage 8) lag der Vorinstanz unbestrittenermassen vor, auf diesen wurde jedoch im Rahmen der Entscheidbegründung nicht näher eingegangen. Dies betrifft jedoch nicht die Erstellung des Sachverhalts, sondern die Beweiswürdigung, weshalb an dortiger Stelle näher auf den Einwand einzugehen ist. 5. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 AuG [SR 142.20]). 6. 6.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend wurde rechtskräftig festgestellt, dem Beschwerdeführer komme die Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG sind daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch den Aussagen des Beschwerdeführers ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Tunesien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig. 6.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 6.2.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zum Schluss, weder die in Tunesien herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat. Seit Dezember 2011 verfüge Tunesien über eine demokratische Regierung und es herrsche weder ein Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Den zahlreichen eingereichten ärztlichen Berichten und Beurteilungen sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mehrere Verkehrsunfälle und Stürze erlitten habe und dass die Genese teilweise unbekannt sei. Die vorgeschlagenen therapeutischen Massnahmen seien Physiotherapie, Gleichgewichtstraining, Entzug sowie medikamentöse Therapie, zuletzt mit Remeron (Antidepressivum) und Pantozol (Magensäureblocker) unter psychiatrischer Kontrolle gewesen. Aus den Berichten gehe nicht hervor, dass er an einer Krankheit leide, die in Tunesien nicht behandelt werden könne und deshalb eine konkrete Gefährdung wegen einer medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellen würde. Die medizinische Versorgung in Tunesien für die von ihm benötigte Therapie sei sowohl im stationären als auch im ambulanten Bereich vorhanden, genauso wie die dafür benötigten Fachärzte, Institutionen und erforderliche Medikamente dort verfügbar seien. Schliesslich sei auf die medizinische Rückkehrhilfe hinzuweisen. Der Vollzug der Wegweisung sei somit als zumutbar zu betrachten. 6.2.2 Der Beschwerdeführer bringt durch seinen Rechtsvertreter unter Hinweis auf zahlreiche ärztliche Berichte im Wesentlichen vor, anhand dieser Berichte ergebe sich, dass er an einer komplexen und schweren Krankheit leide. Dem Bericht des psychiatrischen Konsiliums des B._______ vom 17. Dezember 2011 (Beilage 8) sei zu entnehmen, dass er an einer schweren psychischen Krankheit leide und auf eine spezialisierte fachmedizinische Behandlung angewiesen sei. Eine solche Behandlung könne erfahrungsgemäss nur in grösseren Ortschaften durchgeführt werden. Da er aus einer eher kleineren Ortschaft stamme, müsste er eine längere Reise oder den Wechsel des Wohnorts in Kauf nehmen. Beides sei ihm aufgrund seines Zustands nicht zuzumuten. Erschwerend komme hinzu, dass die Qualität der öffentlichen Gesundheitsversorgung in der Küstenregion im Norden und Osten des Landes und ausserhalb von städtischen Gebieten nicht zufriedenstellend sei. Sein in Tunesien ausgeübter Beruf als C._______ könne er krankheitsbedingt nicht mehr ausüben, weshalb er auf das öffentliche Gesundheitswesen angewiesen sei. Die geographische Lage und der ungenügende Zugang Bedürftiger zu medizinischer Versorgung verunmöglichten es ihm, eine seiner schweren Krankheit adäquate Behandlung zu finden. Ihm sei eine Wegweisung nach Tunesien somit nicht zuzumuten. 6.2.3 Praxisgemäss kann von einer medizinischen Notlage nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (BVGE 2011/50 E. 8.3). Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21 m.w.H.). Der Beschwerdeführer erlitt offenbar mehrere Verkehrsunfälle. Am 16. Mai 2011 wurde er wegen eines Unfalls auf dem Fahrrad hospitalisiert. Dem Kurzaustrittsbericht des Spitals D._______ vom 20. Mai 2011 (BFM-Akten, A18/16) können jedoch keine Angaben über körperliche gesundheitliche Folgen entnommen werden, welche einem Wegweisungsvollzug entgegenstünden. So konnte der Beschwerdeführer im gebesserten Zustand nach Hause entlassen werden und ihm wurde eine ambulante Physiotherapieverordnung mitgegeben. Auch der Kurzaustrittsbericht vom Spital B._______ vom 29. Juni 2011 sowie dem Bericht des D._______ vom 7. Juli 2011 (BFM-Akten, A18/16) nach dem erlittenen Unfall vom 27. Juni 2011 können keine Angaben über Wegweisungsvollzugshindernisse aufgrund gesundheitlicher Beschwerden entnommen werden. Gleiches gilt - zumindest hinsichtlich der physischen Beschwerden - für die Folgen des Unfalls vom 15. Dezember 2011, wie aus dem Bericht des B._______ vom 15. Dezember 2011 hervorgeht (Beilage 6). Hingegen wurde bezüglich der psychischen Gesundheit ein psychiatrisches Konsil veranlasst. Ein solches fand gemäss Bericht des B._______ (Beilage 7) am 16. Dezember 2011 statt und wurde aufgrund von Sprachschwierigkeiten und der erschwerten Beurteilung am 17. Dezember 2011 wiederholt. Im diesbezüglichen Bericht des B._______ vom 17. Dezember 2011 (Beilage 8) wurde eine akute polymorphe psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie mit akuter Belastung beim Beschwerdeführer diagnostiziert. Auch wurde ein Suizidversuch durch Strangulation im November 2012 (recte: 2011) vermerkt. Neben der Verabreichung von Medikamenten wurde ein Sitzwache und eine Verlegung in die Psychiatrische Universitätsklinik E._______ eventuell per (damaligem) fürsorgerischen Freiheitsentzuges vorgeschlagen. Eine stationäre psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers fand vom 22. Dezember 2011 bis zum 16. Januar 2012 statt. Dem Austrittsbericht der Integrierten Psychiatrie F._______ vom 5. März 2012 (Beilage 10) ist zu entnehmen, dass eine Therapie mit Zyprexa eingeleitet worden sei, unter der der Patient in leicht gebessertem Zustand erlebt worden sei, Wahnerleben oder Sinnestäuschungen seien zu keiner Zeit eruierbar gewesen. Es hätten weder Selbst- noch Fremdgefährdung bestanden. Aufgrund der mangelnden Kommunikationsbereitschaft und des dadurch erschwerten therapeutischen Zugangs sei der Patient schliesslich in nur leicht gebessertem Zustand entlassen worden, nachdem er seit dem 14. Januar 2012 nicht mehr auf die Station zurückgekommen sei. Beim letztgenannten ärztlichen Bericht handelt es sich um die aktuellsten Unterlagen, die dem Gericht vorliegen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, kann den ärztlichen Berichten wohl eine psychische Erkrankung des Beschwerdeführers entnommen werden, jedoch lässt sich daraus nicht auf eine medizinischen Notlage schliessen, die einem Wegweisungsvollzug entgegenstünde. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers führt. Hinzu kommt, dass der aktuellste dem Gericht vorliegende medizinische Bericht vom März 2012 stammt und somit über zweijährig ist. Der Beschwerdeführer hat es offenbar versäumt, dem Gericht aktuelle Berichte über seinen psychischen Gesundheitszustand zukommen zu lassen. Mit Hinweis auf den Untersuchungsgrundsatz kann er dieses Versäumnis nicht dem Gericht anlasten, liegt doch die Beweislast für die Geltendmachung medizinischer Beschwerden, welche einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen, beim Beschwerdeführer. In diesem Sinne ist auch sein Gesuch, es sei ein Gutachten in Auftrag zu geben, welches sich detailliert zu seinem Gesundheitszustand äussert (Beschwerde vom 4. August 2014 S. 8 Rz. 19), abzuweisen. Immerhin unterliegt er gemäss Art. 8 AsylG der Mitwirkungspflicht. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die medizinische Versorgung in Tunesien für die von ihm benötigte Therapie vorhanden ist. Dies bestreitet selbst der Beschwerdeführer nicht, sondern bringt lediglich vor, dass die Durchführung einer solchen Behandlung nur in grösseren Ortschaften besteht und nicht an seinem ehemaligen Wohnort. Entgegen seiner Ansicht ist ihm eine längere Reise für die Inanspruchnahme der erforderlichen Behandlung zuzumuten. Dabei steht - wie erwähnt - der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auch nicht entgegen, wenn die Qualität der medizinischen Versorgung in Tunesien nicht dem schweizerischen Standard entspricht. Vom Beschwerdeführer wird auch nicht in Abrede gestellt, dass er in Tunesien wegen Bedürftigkeit keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung habe. Im Gegenteil erwähnt er explizit, dass er auf die (vorhandene) öffentliche Gesundheitsversorgung in Tunesien angewiesen sei, als Bedürftiger jedoch schlechten Zugang dazu habe. Dies wird jedoch nicht weiter begründet. Bei diesbezüglichen Problemen ist dem Beschwerdeführer im Übrigen zumutbar, die Hilfe seiner Verwandten in Tunesien (BFM-Akten, A5/11 S. 3) in Anspruch zu nehmen. Zudem wird es im Rahmen der Vorbereitung der Rückkehr auch möglich sein, den Beschwerdeführer mit einem Vorrat an benötigten Medikamenten (Psychopharmaka) zu versorgen. Zu diesem Zweck kann er medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (AsylV 2, SR 142.312) beantragen. 6.2.4 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass den Akten keine Anzeichen zu entnehmen sind, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr nach Tunesien in eine medizinischen Notlage, die zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustands führt. Die Wegweisung erweist sich als zumutbar. 6.3 Der Wegweisungsvollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, da es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
7. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. In Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Begehren (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mangels Befreiung des Beschwerdeführers von der Bezahlung der Verfahrenskosten sind die gesetzlichen Voraussetzungen zur Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands nicht erfüllt (Art. 110a Abs. 1 AsylG), weshalb entsprechendes Gesuch abzuweisen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Alain Degoumois Versand: