opencaselaw.ch

E-4311/2013

E-4311/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-12-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Gemäss eigenen Angaben verliess der aus B._______ stammende Beschwerdeführer, ein Paschtune mit letztem Wohnsitz in C._______, seinen Heimatstaat im November 2011. Er fuhr nach G._______ und reiste von dort über die afghanische Grenze nach Kabul. Von Kabul aus fuhr er in einem Bus in den Iran, danach in einem Lastwagen in die Türkei. Schliesslich gelangte er nach Paris und weiter mit dem Zug am 7. Dezember 2011 in die Schweiz. Er suchte am 8. Dezember 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 23. Dezember 2011 statt, seine Anhörung am 25. Juni 2013. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuches gab der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung einzig an, er sei in die Schweiz gekommen, weil er sich vor den Taliban gefürchtet habe. Persönlich sei ihm nie etwas passiert, auch habe er keine Probleme mit den Behörden gehabt. Weiter führte er auf Fragen zu Beziehungen zum Heimatstaat aus, sein Vater sei von den Taliban mitgenommen worden. Er habe nichts mehr von ihm gehört, und sein Bruder sei bei Kämpfen der Regierung in D._______ ums Leben gekommen. B.b Bei der Anhörung (eine erste Anhörung wurde kurz nach Beginn abgebrochen, weil sprachliche Verständigungsprobleme eine ordentliche Durchführung unmöglich machten) führte er aus, sein Vater habe (...) lang mit den Taliban zusammengearbeitet. Als dieser die Zusammenarbeit beendet habe, sei die Polizei nach Hause gekommen und habe seinem Vater gesagt, wenn er nicht alles, was er über die Taliban wisse, erzähle, werde er dem Militär übergeben. (...) später seien in der Nacht Taliban zu ihnen gekommen und hätten seinen Vater mitgenommen. Etwa eineinhalb Monate später seien sie erneut gekommen, hätten seinen Bruder E._______ mitgenommen und gesagt, der Vater arbeite für sie, nun müsse auch er (Bruder) für sie arbeiten. Ihm selber hätten sie nichts gesagt. Nach zirka (...) sei der Bruder zurückgekommen, dann aber wieder zu den Taliban gegangen. Nach (...) sei ein Auto vorgefahren, die Taliban hätten den Leichnam des Bruders nach Hause gebracht. B.c Nach der Gedenkversammlung habe ihnen sein Onkel, der in F._______ wohne, gesagt, sie sollten zu ihm kommen. Er habe dort eine Stelle als (...) gefunden. Die Taliban seien immer in die Moschee gekommen und hätten für ihre Sache Propaganda gemacht. Sie hätten erfahren, dass er bei seinem Onkel wohne, sein Vater mit den Taliban zusammengearbeitet habe und sein Bruder umgekommen sei. Der Onkel habe ihm daraufhin gesagt, er solle nach G._______ zu einem Freund gehen. Tags darauf hätten die Taliban seinen Onkel auf dem Basar getroffen und nach ihm gefragt. Dieser habe ihnen gesagt, er (Beschwerdeführer) gehe nach Saudi-Arabien. Die Taliban hätten gedroht, sie würden ihn finden, wo immer er sich aufhalte, und dann müsse er mit ihnen zusammenarbeiten. Der Freund seines Onkels habe diesem gesagt, es werde zu lange dauern, bis die Papiere für die geplante Ausreise nach Saudi-Arabien vorhanden seien, es sei besser, wenn er (Beschwerdeführer) mit einer Schlepperorganisation nach Europa geschickt würde. Der Freund habe gesagt, er kenne sich aus, und so habe seine Reise nach Europa begonnen. B.d Der Beschwerdeführer gab keine Ausweispapiere oder andere Beweismittel zu den Akten. Er habe nie einen Pass oder eine Identitätskarte besessen, weil man in Pakistan solche Ausweise nicht benötige. C. Mit am 28. Juni 2013 eröffneter Verfügung vom 26. Juni 2013 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab. Es wies ihn aus der Schweiz weg; er habe das Land bis am 21. August 2013 zu verlassen. Der Kanton H._______, dem er mit Verfügung des Bundesamtes vom 28. Dezember 2011 für die Dauer des Verfahrens zugewiesen worden war, wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. D. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid durch seinen Rechts-vertreter am 29. Juni 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an und be-antragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewäh-rung von Asyl; eventuell sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. E. Der Instruktionsrichter verfügte am 14. August 2013, der Beschwerdefüh-rer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er forderte ihn auf, innert angesetzter Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten. Am 28. August 2013 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, es sei ihm für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Diese Anträge lehnte der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 5. September 2013 ab. Er setzte dem Beschwerdeführer für die Einzahlung des Kostenvorschuss eine dreitägige Nachfrist. Der Kostenvorschuss wurde am 9. September 2013 fristgerecht einbezahlt. F.Vom Instruktionsrichter am 18. September 2013 um Einreichung einer Vernehmlassung ersucht, liess das BFM dem Gericht seine Stellungnahme am 3. Oktober 2013 zugehen. Es hielt darin fest, die Beschwerde ent-halte nichts Neues, und hielt an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. Die Vernehmlassung ging dem Beschwerdeführer am 16. Oktober 2013 zur Kenntnis zu. G.Zwischenzeitlich wurde am 2. Oktober 2013 vom Beschwerdeführer beim Gericht ein in Urdu abgefasstes Beweismittel eingereicht ("Bestätigung des Onkels des Beschwerdeführers"); eine Übersetzung folgte am 24. Oktober 2013.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 5 Der Beschwerdeführer rügt mit wenig detaillierter, sich eher in Wiederholungen und Bekräftigungen von bereits Vorgebrachtem erschöpfender Beschwerde, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Dazu Folgendes:

E. 5.1 Das Gericht stellt vorweg fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nach wie vor nicht mit Sicherheit feststeht, Beweismittel erst auf Beschwerdeebene ins Recht gelegt wurden und dem BFM nicht vorgeworfen werden kann, bei der Befragung nicht korrekt vorgegangen zu sein.

E. 5.1.1 Was die Identität anbelangt, so hat der Beschwerdeführer bei der Befragung keine Ausweispapiere eingereicht. Und obwohl ihm ein entsprechendes Merkblatt abgegeben und er anlässlich der Befragung ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wurde, er müsse seine Identität offenlegen und Reise- oder Identitätspapiere und auch andere Beweismittel unverzüglich abgeben (vgl. BFM-Akten A4/9 S. 2), und obschon er anlässlich der Anhörung nochmals auf seine Rechte und Pflichten hingewiesen wurde, die zu kennen er bestätigte (vgl. A10/13 F2 A), ging erst nach Einreichung der Beschwerde ein Beweismittel ein, worauf nachstehend eingegangen wird. Den Akten ist nicht zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe sich seit seiner Einreise in die Schweiz vor zwei Jahren ernsthaft um die Beschaffung von Dokumenten bemüht, die seine Identität beweisen könnten. Dieses Verhalten weckt erste Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers.

E. 5.1.2 Betreffend Beweismittel merkt die Rechtsvertretung in der Beschwerde an: "Die bisherigen, weitere vorbehalten" (vgl. Beschwerde S. 8). Tatsächlich hat aber der Beschwerdeführer erst im Laufe des Schriftenwechsels ein Beweismittel eingereicht, das nachstehend gewürdigt wird. Er ist mithin auch in diesem Punkt eineinhalb Jahre völlig untätig geblieben, was weitere Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit aufkommen lässt.

E. 5.1.3 Wenn in der Beschwerde schliesslich geltend gemacht wird, er (Beschwerdeführer) habe zwar bei der Befragung ausführlich zu den Fluchtgründen Stellung nehmen wollen, seine Schilderungen seien aber völlig verkürzt aufgenommen worden (vgl. Beschwerde S. 6), so muss sich der Beschwerdeführer entgegenhalten lassen, dass er die Korrektheit des anlässlich der BzP erstellten Protokolls Seite für Seite mit seiner Unterschrift bestätigte. Das gilt insbesondere auch für den Schlusssatz im Protokoll, wonach der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift bestätige, dass dieses seinen Aussagen entspreche (vgl. A4/9); eine Kritik an der Art, wie die Befragung durchgeführt worden ist, kann den Akten nicht entnommen werden. An dieser Feststellung ändert auch der Hinweis in der Rechtsmitteleingabe auf die bei der Anhörung gestellte Frage F49 A (zeitliche Einordnung des Verschwindens des Vaters und der Übergabe des Leichnams des Bruders) nichts, weil diesbezüglich punktuell argumentiert wird, während die Vorinstanz ihre Schlussfolgerung in einer Gesamtwürdigung aller Vor-bringen machte. Nachträgliche und nicht im Einzelnen belegte Vorwürfe auf Beschwerdeebene sind nicht eben geeignet, solche überzeugend erscheinen zu lassen, vielmehr sind sie in der Regel als nachgeschoben zu qualifizieren, um die Korrektheit des vorinstanzlichen Verfahrens in Zweifel zu ziehen. 5.25.2.1 Wie bereits dargelegt muss, wer um Asyl nachsucht, die Flücht­lingseigenschaft zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Im Gegensatz zum strikten Beweis genügt es daher, wenn der Richter das Vorhandensein der zu beweisenden Tatsache für wahrscheinlich hält, selbst wenn er noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (vgl. Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel 1990, S. 302 f.). Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlichen Verfolgung ist dabei durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung gekennzeichnet (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 28 S. 270). Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit etc.), die für oder gegen den Beschwerdeführer sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung nur, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. 5.2.2 Es ist mit der Vorinstanz einigzugehen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. Die Aussagen sind in einer Gesamtschau so ausgefallen, wie sie auch von jemandem hätten gemacht werden können, der das angebliche Geschehen nicht persönlich oder jedenfalls nicht in der vorgebrachten Art erlebt hat. Sie sind in vielem stereotyp, und den Ausführungen, so wie sie protokolliert sind, ist auch nicht zu entnehmen, dass das vorgebrachte Geschehen den Beschwerdeführer schwer erschüttert hätte. Dem Gericht ist bekannt, dass tief erschütternde Erlebnisse wie etwa der gewaltsame Tod eines Familienangehörigen in der Regel auch dazu führen, dass Beschwerdeführende bei der Befragung oder Anhörung verständlicherweise auf entsprechende Fragen hin emotional reagieren. Auch in dieser Hinsicht lässt sich dem Protokoll aber nichts entnehmen, die Hilfswerkvertretung hat keine diesbezüglichen Anmerkungen gemacht und die Korrektheit der Anhörung mit ihrer Unterschrift bestätigt (vgl. A10/13 Unterschriftenblatt). 5.2.3 Gab der Beschwerdeführer bei der Befragung noch zu Protokoll, keinen Kontakt mehr zu seinen Angehörigen zu haben (vgl. A4/9 Ziff. 4.07), und bekräftigte er bei der Anhörung, mit der Familie keinen Kontakt zu haben und mit dem Onkel letztmals in Kontakt gestanden zu haben, als er im November 2011 im Iran gewesen sei (vgl. F7 A ff.) ist es ihm, was auffällt, nur vier Wochen, nachdem ihm seitens des Bundesverwaltungsgerichts eine Verfügung zugegangen war, in welcher es seine Beschwerde als aussichtslos qualifiziert, gelungen, ein Dokument beizubringen, welches seine Vorbringen beweisen soll. Dieses ist indessen völlig unbehelflich: Einmal stammt es von seinem Onkel, der ihn nach Europa geschickt hat, und sodann bekräftigt es einzig das vom Beschwerdeführer Vorgebrachte. Irgendwelche amtlichen Dokumente wie etwa der Todesschein seines Bruders fehlen gänzlich. Es kann offenbleiben, ob es sich um eine Fälschung handelt, und eine weitere Auseinandersetzung mit diesem Beweismittel erübrigt sich. Einzig bleibt festzustellen, dass es in das Gesamtbild passt: Bis auf Behauptungen bringt der Beschwerdeführer nichts vor, obwohl nicht ersichtlich, weshalb ihm der Beweis nicht möglich sein sollte.

E. 5.3 Um Wiederholungen zu vermeiden, ist vorliegend auf die Erwägun-gen in der angefochtenen Verfügungen zu verweisen, die mit der Beschwerde in keiner Weise erschüttert werden. Das Gericht kommt nicht zum Schluss, das BFM habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Es ist an dieser Stelle indessen in Erinnerung zu rufen, dass die Untersuchungspflicht der Behörden ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführenden findet, und dieser ist eineinhalb Jahre lang ohne ersichtlichen Grund völlig untätig geblieben.

E. 5.4 Nach dem Ausgeführten halten die vorgebrachten Asylgründe den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 6.6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 737). 7.7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Ru-din/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.27.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-führers nach Pakistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer-deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Pakistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter-aus-schusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Pakistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.37.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Mit dem BFM ist einigzugehen, dass in Pakistan zur Zeit weder Krieg oder Bürgerkrieg herrscht noch eine Situation allgemeiner Gewalt vorliegt. Es bleibt demnach zu prüfen, ob individuelle Gründe vorliegen, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen. Der Beschwerdeführer hat in Pakistan zumindest noch seine Mutter und mehrere Schwestern, über deren verwandtschaftliches Netz er allerdings ebenso wenig konkrete Angaben machte wie zu deren Lage. Auch lebt dort jener Onkel, der ihm die Reise in die Schweiz ermöglicht hat. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er in Pakistan über ein Beziehungsnetz verfügt, das ihm zumindest zu Beginn seiner Reintegration eine allenfalls benötigte Unterstützung bietet. Weitere Erwägungen in diesem Zusammenhang erübrigen sich, steht doch - wie vorstehend ausgeführt - weder die Identität des Beschwerdeführers fest, noch hat er seit er vor zwei Jahren in die Schweiz gelangt ist, Anstrengungen unternommen, um seine Herkunft und seine Vorbringen zu beweisen. Das Gericht jedenfalls hat sich nicht in Spekulationen zu ergehen. Es sind auch keine sonstigen individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat sprechen würden. Er ist gesund, hat er doch bei der Anhörung auf die Frage, wie es ihm gesundheitlich gehe, geantwortet: "Alles bestens." (vgl. A10/13 F6 A); den Akten ist nicht zu entnehmen, dass sich am gesundheitlichen Zustand etwas geändert hätte. Er hat bis zu seiner Ausreise im Dezember 2009 in Pakistan gewohnt und ist daher mit den dortigen Lebensumständen bestens vertraut. (...) hat er die Schule besucht, und er besitzt einige Erfahrung im Erwerbsleben, hat er doch als (...) gearbeitet. Im Übrigen kann ihm auch die Rückkehrhilfe der Schweiz den Wiedereinstieg in Pakistan erleichtern (vgl. Art. 62 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Schliesslich ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). 7.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. BVGE 2008/34 E.12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet und sind damit gedeckt.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.- werden dem Be-schwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet und sind damit gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und den Migrationsbehörden des Kantons H._______. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4311/2013 Urteil vom 17. Dezember 2013 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien A._______, geboren (...), Pakistan, vertreten durch Thomas Wenger, Fürsprecher, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Juni 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der aus B._______ stammende Beschwerdeführer, ein Paschtune mit letztem Wohnsitz in C._______, seinen Heimatstaat im November 2011. Er fuhr nach G._______ und reiste von dort über die afghanische Grenze nach Kabul. Von Kabul aus fuhr er in einem Bus in den Iran, danach in einem Lastwagen in die Türkei. Schliesslich gelangte er nach Paris und weiter mit dem Zug am 7. Dezember 2011 in die Schweiz. Er suchte am 8. Dezember 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 23. Dezember 2011 statt, seine Anhörung am 25. Juni 2013. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuches gab der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung einzig an, er sei in die Schweiz gekommen, weil er sich vor den Taliban gefürchtet habe. Persönlich sei ihm nie etwas passiert, auch habe er keine Probleme mit den Behörden gehabt. Weiter führte er auf Fragen zu Beziehungen zum Heimatstaat aus, sein Vater sei von den Taliban mitgenommen worden. Er habe nichts mehr von ihm gehört, und sein Bruder sei bei Kämpfen der Regierung in D._______ ums Leben gekommen. B.b Bei der Anhörung (eine erste Anhörung wurde kurz nach Beginn abgebrochen, weil sprachliche Verständigungsprobleme eine ordentliche Durchführung unmöglich machten) führte er aus, sein Vater habe (...) lang mit den Taliban zusammengearbeitet. Als dieser die Zusammenarbeit beendet habe, sei die Polizei nach Hause gekommen und habe seinem Vater gesagt, wenn er nicht alles, was er über die Taliban wisse, erzähle, werde er dem Militär übergeben. (...) später seien in der Nacht Taliban zu ihnen gekommen und hätten seinen Vater mitgenommen. Etwa eineinhalb Monate später seien sie erneut gekommen, hätten seinen Bruder E._______ mitgenommen und gesagt, der Vater arbeite für sie, nun müsse auch er (Bruder) für sie arbeiten. Ihm selber hätten sie nichts gesagt. Nach zirka (...) sei der Bruder zurückgekommen, dann aber wieder zu den Taliban gegangen. Nach (...) sei ein Auto vorgefahren, die Taliban hätten den Leichnam des Bruders nach Hause gebracht. B.c Nach der Gedenkversammlung habe ihnen sein Onkel, der in F._______ wohne, gesagt, sie sollten zu ihm kommen. Er habe dort eine Stelle als (...) gefunden. Die Taliban seien immer in die Moschee gekommen und hätten für ihre Sache Propaganda gemacht. Sie hätten erfahren, dass er bei seinem Onkel wohne, sein Vater mit den Taliban zusammengearbeitet habe und sein Bruder umgekommen sei. Der Onkel habe ihm daraufhin gesagt, er solle nach G._______ zu einem Freund gehen. Tags darauf hätten die Taliban seinen Onkel auf dem Basar getroffen und nach ihm gefragt. Dieser habe ihnen gesagt, er (Beschwerdeführer) gehe nach Saudi-Arabien. Die Taliban hätten gedroht, sie würden ihn finden, wo immer er sich aufhalte, und dann müsse er mit ihnen zusammenarbeiten. Der Freund seines Onkels habe diesem gesagt, es werde zu lange dauern, bis die Papiere für die geplante Ausreise nach Saudi-Arabien vorhanden seien, es sei besser, wenn er (Beschwerdeführer) mit einer Schlepperorganisation nach Europa geschickt würde. Der Freund habe gesagt, er kenne sich aus, und so habe seine Reise nach Europa begonnen. B.d Der Beschwerdeführer gab keine Ausweispapiere oder andere Beweismittel zu den Akten. Er habe nie einen Pass oder eine Identitätskarte besessen, weil man in Pakistan solche Ausweise nicht benötige. C. Mit am 28. Juni 2013 eröffneter Verfügung vom 26. Juni 2013 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab. Es wies ihn aus der Schweiz weg; er habe das Land bis am 21. August 2013 zu verlassen. Der Kanton H._______, dem er mit Verfügung des Bundesamtes vom 28. Dezember 2011 für die Dauer des Verfahrens zugewiesen worden war, wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. D. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid durch seinen Rechts-vertreter am 29. Juni 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an und be-antragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewäh-rung von Asyl; eventuell sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. E. Der Instruktionsrichter verfügte am 14. August 2013, der Beschwerdefüh-rer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er forderte ihn auf, innert angesetzter Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten. Am 28. August 2013 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, es sei ihm für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Diese Anträge lehnte der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 5. September 2013 ab. Er setzte dem Beschwerdeführer für die Einzahlung des Kostenvorschuss eine dreitägige Nachfrist. Der Kostenvorschuss wurde am 9. September 2013 fristgerecht einbezahlt. F.Vom Instruktionsrichter am 18. September 2013 um Einreichung einer Vernehmlassung ersucht, liess das BFM dem Gericht seine Stellungnahme am 3. Oktober 2013 zugehen. Es hielt darin fest, die Beschwerde ent-halte nichts Neues, und hielt an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. Die Vernehmlassung ging dem Beschwerdeführer am 16. Oktober 2013 zur Kenntnis zu. G.Zwischenzeitlich wurde am 2. Oktober 2013 vom Beschwerdeführer beim Gericht ein in Urdu abgefasstes Beweismittel eingereicht ("Bestätigung des Onkels des Beschwerdeführers"); eine Übersetzung folgte am 24. Oktober 2013. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.4.1 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides aus, die Schweiz gewähre Asyl, wenn der Gesuchsteller eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zumindest glaubhaft mache (Art. 7) und keine gesetzlichen Ausschlussgründe vorliegen würden. 4.1.1 Vorbringen seien dann widersprüchlich, wenn im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht würden. Der Beschwerdeführer habe bei der Befragung angegeben, dass sein Vater vor etwas mehr als (...) von den Taliban mitgenommen worden sei; dies müsste demnach (...) gewesen sein. Im November 2011 sei der Beschwerdeführer ausgereist. Anlässlich der Anhörung habe er vorgebracht, dass sich zwischen der Mitnahme des Vaters durch die Taliban und der Ausreise mehrere Vorfälle abgespielt hätten. Rechne man die Vorfälle zusammen, so hätte es von der Mitnahme des Vaters bis zur Ausreise mehr als (...) gedauert. Dies stehe im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers bei der BzP, wonach die Mitnahme des Vaters und die Ausreise zeitlich eng zusammenliegen würden. Auf den Widerspruch hingewiesen, habe der Beschwerdeführer vorgebracht, bei der Befragung keine Gelegenheit gehabt zu haben, Details zu schildern. Er habe angegeben, eineinhalb Monate von Pakistan in die Schweiz unterwegs gewesen zu sein. Seine Erklärung könne aber den Widerspruch nicht auflösen, denn der Beschwerdeführer habe dies bei der BzP nicht auf die Frage hin ausgeführt, wie er in die Schweiz gekommen sei, sondern im Rahmen der Angaben zum Beziehungsnetz, als er zu Protokoll gegeben habe, sein Vater sei vor etwas mehr als (...) von den Taliban mitgenommen worden. Aufgrund der erheblich divergierenden Angaben könne dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass sein Vater tatsächlich von den Taliban mitgenommen worden sei. Weiter habe der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung geltend gemacht, dass er bis vor (...) bei einer Person auf dem Land gearbeitet habe und dies seine letzte ausgeübte Tätigkeit gewesen sei. Bei der Anhörung habe er präzisiert, er habe zu Hause das Land bewässern müssen, dieses Land aber Eigentum einer anderen Person sei. Weiter habe er im Rahmen der Anhörung angegeben, zu seinem Onkel nach F._______ gezogen zu sein und dort während mehr als (...) als (...) gearbeitet zu haben. Folglich würden sich seine Aussagen in zweifacher Hinsicht widersprechen. Einerseits habe er widersprüchliche Angaben darüber gemacht, welche seine letzte ausgeübte Tätigkeit gewesen sei, anderseits würden sich seine Aussagen darüber widersprechen, wie lange er vor seiner Ausreise noch auf dem Feld gearbeitet habe. Seine diesbezüglichen Aussagen könnten deshalb nicht geglaubt werden. Der Beschwerdeführer habe bei der Befragung zu Protokoll gegeben, vom Wohnort seines Onkels mit einem Auto nach G._______ gereist zu sein. Anlässlich der Anhörung dagegen habe er vorgebracht, mit einem (...) gefahren zu sein. Auf den Widerspruch aufmerksam gemacht, habe er erklärt, mit seiner Aussage bei der Befragung habe er gemeint, dass er von G._______ nach Afghanistan mit einem Auto gereist sei. Diese Erklärung überzeuge nicht, die bei der BzP beziehungsweise an der Anhörung gemachten Aussagen seien nicht deckungsgleich. Folglich seien auch die Angaben hinsichtlich der Flucht aus F._______ widersprüchlich; sie könnten deshalb nicht geglaubt werden. Zusammenfassend würden sich die Aussagen hinsichtlich des Zeitpunktes der Mitnahme seines Vaters durch die Taliban, der letzten ausgeübten Tätigkeit, der Angabe, bis wann der Beschwerdeführer in C._______ landwirtschaftlich tätig gewesen sei, und der Flucht von F._______ nach G._______ widersprechen. 4.1.2 Vorbringen seien nicht hinreichend begründet, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt würden und somit den Eindruck vermittelten, dass der Gesuchsteller das Geschilderte nicht selbst erlebt habe. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, sein Vater habe während Jahren mit den Taliban zusammengearbeitet. Er könne aber nicht sagen, wie die Zusammenarbeit konkret ausgesehen habe; er wisse einzig, dass sich durch die Zusammenarbeit die finanzielle Situation der Familie verbessert habe. Auf Nachfrage hin habe er angegeben, sein Vater sei für eine Ortschaft namens I._______ zuständig gewesen, er (Vater) habe dort mit den Taliban die Einhaltung des islamischen Glaubens kontrolliert. Die Beschreibung dessen, was der Vater für die Taliban genau gemacht habe, falle unanschaulich und stereotyp aus; selbst nach dreimaligem Fragen sei er nicht imstande gewesen, besagte Aktivitäten zu konkretisieren. Somit könnten ihm auch diese Vorbringen nicht geglaubt werden. Weiter mache der Beschwerdeführer geltend, sein Vater sei von den Taliban mitgenommen worden; er selber sei bei diesem Vorfall anwesend gewesen. Entsprechend wäre zu erwarten, dass er imstande wäre, diesen Vorfall detailliert zu schildern, was jedoch nicht der Fall sei. Nach zweimaliger Nachfrage habe er angegeben, es seien (...) gekommen, die dem Vater vorgeworfen hätten, Mitglieder der Taliban den Behörden zu verraten; sie hätten ihm gesagt, dass sie ihn mitnehmen und zur Zusammenarbeit zwingen würden. Indessen sei den Aussagen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen, wo er sich aufgehalten, was er beobachtet und wie er reagiert habe. Selbst der geschilderte Dialog sei nicht greifbar, er werde stereotyp geschildert. Das Ganze erwecke den Eindruck, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte selbst gar nicht erlebt, weshalb ihm dieses nicht geglaubt werden könne. Zudem habe er angegeben, die Taliban hätten den Leichnam seines Bruders nach Hause gebracht; auch bei diesem Vorfall sei er anwesend gewesen. Seine diesbezüglichen Schilderungen seien indessen nicht nachvollziehbar. Aus den Aussagen gehe namentlich nicht hervor, dass bei diesem Ereignis geredet worden sei. Sodann mangle es den Angaben zu den einzelnen Handlungsschritten an Detailreichtum. Auch dieses Vorbringen könne ihm nicht geglaubt werden. Insgesamt würden die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Es könne somit darauf verzichtet werden, auf weitere Unglaubhaftigkeitsele-mente in den Vorbringen einzugehen. Aus demselben Grund müsse auch deren Asylrelevanz nicht geprüft werden. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass dessen Asylgesuch abzulehnen sei. 4.1.3 Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuches sei gemäss Art. 44 Abs. 1 Asyl in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass diesem im Falle einer Rückkehr nach Pakistan mit beachtlicher Wahrscheinlich eine durch Art. 3 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Somit sei die Wegweisung zulässig. Aus den Akten würden sich auch keine Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohenden Situation geraten würde, welche den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen liessen. Er verfüge dort über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, und er habe berufliche Erfahrung als (...) und (...). Der Beschwerdeführer sei überdies noch jung und bei guter Gesundheit. Zudem würden weder die in Pakistan herrschende politischer Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin sprechen. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. 4.3 Der Beschwerdeführer hält diesen Erwägungen in seiner Rechtsmitteleingabe Folgendes entgegen: 4.3.1 Er habe vor einer Rückkehr riesige Angst, da er befürchte, nach seiner Ankunft in Pakistan asylrelevante Nachteile zu erleiden. Seine Flucht hänge zeitlich mit dem Tod seines Bruders und mit dem Verschwin-den seines Vaters zusammen. Er fürchte, bei einer Rückkehr Ähnliches zu erleiden. 4.3.2 Nach einer Rekapitulation der Ereignisse (s. vorstehend Bst. Sachverhalt Bst. a-c) wird sodann zu den von der Vorinstanz angeführten Widersprüchen ausgeführt, in der Tat würden die Aussagen zum Zeitpunkt des Verschwindens des Vaters und zur letzten ausgeübten beruflichen Tätigkeit auf den ersten Blick widersprüchlich erscheinen. Indessen sei er im Zeitpunkt der Erstbefragung nach einer langen und strapaziösen Reise sehr konfus gewesen. Zudem seien seine Schilderungen, obschon er zu den Fluchtgründen ausführlich habe Stellung nehmen wollen, völlig verkürzt aufgenommen worden; die erwähnte Frist von (...) habe er auf den Zeitpunkt seiner Flucht aus Pakistan bezogen. Es erübrige sich, im Detail darzulegen, weshalb die diesbezüglichen Aussagen nicht widersprüchlich seien. Er werde sich darum bemühen, in Pakistan eine Bestätigung seines Onkels und eine Todesbestätigung seines Bruders einzuholen. Er habe dies bis anhin nicht getan, da er darauf vertraut habe, dass ihm die Vorinstanz glauben würde. Inwiefern das BFM in den Angaben zu den Autos, mit welchen er von F._______ nach G._______ und dann nach Afghanistan gereist sei, einen Widerspruch sehe, sei schleierhaft; es sei offensichtlich, dass auch ein (...) ein Auto sei. Die Vorinstanz mache geltend, die Schilderungen bezüglich der Aktivitäten für die Taliban seien nicht greifbar und wirklichkeitsfremd. Er sei aber schlicht nicht in der Lage, detaillierter zu schildern, was sein Vater für die Taliban gemacht habe, weil er selber nicht dabei gewesen sei. Auch zur Schilderung der Mitnahme des Vaters gebe es nicht mehr zu sagen, als das, was er bereits vorgebracht habe: (...) Personen hätten den Vater mitgenommen, welcher sich der Übermacht habe beugen müssen, um nicht eine Eskalation vor Ort zu riskieren. Bezüglich der angeblich zu wenig detailliert geschilderten Übergabe des Leichnams des Bruders an die Familie würde es im jetzigen Zeitpunkt nichts zu ergänzen geben. Es erscheine als eher pietätlos, wenn das BFM ihm nicht einmal den nötigen Respekt entgegenbringe und zur Kenntnis nehme, dass dies der schlimmste Tag für seine Familie gewesen sei. 4.3.3 Die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Bei der Beurteilung des Asylgesuches sei auf die Schilderungen des Beschwerdeführers abzustellen, und diese seien auf die Asylrelevanz hin zu prüfen. Es sei damit zu rechnen, dass die radikalislamischen Taliban versuchen würden, ihn zu rekrutieren, und auch ihm dann das blühen würde, was seinem Vater und seinem Bruder zugestossen sei. Auch am Wohnort seines Onkels wäre er nicht sicher. Ausserhalb seines Herkunftsortes und demjenigen seines Onkels verfüge er über kein tragfähiges soziales Netz. Falls das Bundesverwaltungsgericht eine innerstaatliche Fluchtalternative geltend machen würde, was zu bestreiten wäre, da die Taliban überall zuschlagen könnten und der Staats dies zu verhindern nicht in der Lage wäre, müsste wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges gemäss Eventualantrag zumindest die vorläufige Aufnahme angeordnet werden. Weitere Ausführungen zum Sachverhalt und in rechtlicher Hinsicht sowie die Nennung weiterer Tatsachen und Beweismitte würden ausdrücklich vorbehalten bleiben.

5. Der Beschwerdeführer rügt mit wenig detaillierter, sich eher in Wiederholungen und Bekräftigungen von bereits Vorgebrachtem erschöpfender Beschwerde, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Dazu Folgendes: 5.1 Das Gericht stellt vorweg fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nach wie vor nicht mit Sicherheit feststeht, Beweismittel erst auf Beschwerdeebene ins Recht gelegt wurden und dem BFM nicht vorgeworfen werden kann, bei der Befragung nicht korrekt vorgegangen zu sein. 5.1.1 Was die Identität anbelangt, so hat der Beschwerdeführer bei der Befragung keine Ausweispapiere eingereicht. Und obwohl ihm ein entsprechendes Merkblatt abgegeben und er anlässlich der Befragung ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wurde, er müsse seine Identität offenlegen und Reise- oder Identitätspapiere und auch andere Beweismittel unverzüglich abgeben (vgl. BFM-Akten A4/9 S. 2), und obschon er anlässlich der Anhörung nochmals auf seine Rechte und Pflichten hingewiesen wurde, die zu kennen er bestätigte (vgl. A10/13 F2 A), ging erst nach Einreichung der Beschwerde ein Beweismittel ein, worauf nachstehend eingegangen wird. Den Akten ist nicht zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe sich seit seiner Einreise in die Schweiz vor zwei Jahren ernsthaft um die Beschaffung von Dokumenten bemüht, die seine Identität beweisen könnten. Dieses Verhalten weckt erste Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. 5.1.2 Betreffend Beweismittel merkt die Rechtsvertretung in der Beschwerde an: "Die bisherigen, weitere vorbehalten" (vgl. Beschwerde S. 8). Tatsächlich hat aber der Beschwerdeführer erst im Laufe des Schriftenwechsels ein Beweismittel eingereicht, das nachstehend gewürdigt wird. Er ist mithin auch in diesem Punkt eineinhalb Jahre völlig untätig geblieben, was weitere Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit aufkommen lässt. 5.1.3 Wenn in der Beschwerde schliesslich geltend gemacht wird, er (Beschwerdeführer) habe zwar bei der Befragung ausführlich zu den Fluchtgründen Stellung nehmen wollen, seine Schilderungen seien aber völlig verkürzt aufgenommen worden (vgl. Beschwerde S. 6), so muss sich der Beschwerdeführer entgegenhalten lassen, dass er die Korrektheit des anlässlich der BzP erstellten Protokolls Seite für Seite mit seiner Unterschrift bestätigte. Das gilt insbesondere auch für den Schlusssatz im Protokoll, wonach der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift bestätige, dass dieses seinen Aussagen entspreche (vgl. A4/9); eine Kritik an der Art, wie die Befragung durchgeführt worden ist, kann den Akten nicht entnommen werden. An dieser Feststellung ändert auch der Hinweis in der Rechtsmitteleingabe auf die bei der Anhörung gestellte Frage F49 A (zeitliche Einordnung des Verschwindens des Vaters und der Übergabe des Leichnams des Bruders) nichts, weil diesbezüglich punktuell argumentiert wird, während die Vorinstanz ihre Schlussfolgerung in einer Gesamtwürdigung aller Vor-bringen machte. Nachträgliche und nicht im Einzelnen belegte Vorwürfe auf Beschwerdeebene sind nicht eben geeignet, solche überzeugend erscheinen zu lassen, vielmehr sind sie in der Regel als nachgeschoben zu qualifizieren, um die Korrektheit des vorinstanzlichen Verfahrens in Zweifel zu ziehen. 5.25.2.1 Wie bereits dargelegt muss, wer um Asyl nachsucht, die Flücht­lingseigenschaft zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Im Gegensatz zum strikten Beweis genügt es daher, wenn der Richter das Vorhandensein der zu beweisenden Tatsache für wahrscheinlich hält, selbst wenn er noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (vgl. Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel 1990, S. 302 f.). Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlichen Verfolgung ist dabei durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung gekennzeichnet (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 28 S. 270). Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit etc.), die für oder gegen den Beschwerdeführer sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung nur, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. 5.2.2 Es ist mit der Vorinstanz einigzugehen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. Die Aussagen sind in einer Gesamtschau so ausgefallen, wie sie auch von jemandem hätten gemacht werden können, der das angebliche Geschehen nicht persönlich oder jedenfalls nicht in der vorgebrachten Art erlebt hat. Sie sind in vielem stereotyp, und den Ausführungen, so wie sie protokolliert sind, ist auch nicht zu entnehmen, dass das vorgebrachte Geschehen den Beschwerdeführer schwer erschüttert hätte. Dem Gericht ist bekannt, dass tief erschütternde Erlebnisse wie etwa der gewaltsame Tod eines Familienangehörigen in der Regel auch dazu führen, dass Beschwerdeführende bei der Befragung oder Anhörung verständlicherweise auf entsprechende Fragen hin emotional reagieren. Auch in dieser Hinsicht lässt sich dem Protokoll aber nichts entnehmen, die Hilfswerkvertretung hat keine diesbezüglichen Anmerkungen gemacht und die Korrektheit der Anhörung mit ihrer Unterschrift bestätigt (vgl. A10/13 Unterschriftenblatt). 5.2.3 Gab der Beschwerdeführer bei der Befragung noch zu Protokoll, keinen Kontakt mehr zu seinen Angehörigen zu haben (vgl. A4/9 Ziff. 4.07), und bekräftigte er bei der Anhörung, mit der Familie keinen Kontakt zu haben und mit dem Onkel letztmals in Kontakt gestanden zu haben, als er im November 2011 im Iran gewesen sei (vgl. F7 A ff.) ist es ihm, was auffällt, nur vier Wochen, nachdem ihm seitens des Bundesverwaltungsgerichts eine Verfügung zugegangen war, in welcher es seine Beschwerde als aussichtslos qualifiziert, gelungen, ein Dokument beizubringen, welches seine Vorbringen beweisen soll. Dieses ist indessen völlig unbehelflich: Einmal stammt es von seinem Onkel, der ihn nach Europa geschickt hat, und sodann bekräftigt es einzig das vom Beschwerdeführer Vorgebrachte. Irgendwelche amtlichen Dokumente wie etwa der Todesschein seines Bruders fehlen gänzlich. Es kann offenbleiben, ob es sich um eine Fälschung handelt, und eine weitere Auseinandersetzung mit diesem Beweismittel erübrigt sich. Einzig bleibt festzustellen, dass es in das Gesamtbild passt: Bis auf Behauptungen bringt der Beschwerdeführer nichts vor, obwohl nicht ersichtlich, weshalb ihm der Beweis nicht möglich sein sollte. 5.3 Um Wiederholungen zu vermeiden, ist vorliegend auf die Erwägun-gen in der angefochtenen Verfügungen zu verweisen, die mit der Beschwerde in keiner Weise erschüttert werden. Das Gericht kommt nicht zum Schluss, das BFM habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Es ist an dieser Stelle indessen in Erinnerung zu rufen, dass die Untersuchungspflicht der Behörden ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführenden findet, und dieser ist eineinhalb Jahre lang ohne ersichtlichen Grund völlig untätig geblieben. 5.4 Nach dem Ausgeführten halten die vorgebrachten Asylgründe den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 6.6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 737). 7.7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Ru-din/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.27.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-führers nach Pakistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer-deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Pakistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter-aus-schusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Pakistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.37.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Mit dem BFM ist einigzugehen, dass in Pakistan zur Zeit weder Krieg oder Bürgerkrieg herrscht noch eine Situation allgemeiner Gewalt vorliegt. Es bleibt demnach zu prüfen, ob individuelle Gründe vorliegen, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen. Der Beschwerdeführer hat in Pakistan zumindest noch seine Mutter und mehrere Schwestern, über deren verwandtschaftliches Netz er allerdings ebenso wenig konkrete Angaben machte wie zu deren Lage. Auch lebt dort jener Onkel, der ihm die Reise in die Schweiz ermöglicht hat. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er in Pakistan über ein Beziehungsnetz verfügt, das ihm zumindest zu Beginn seiner Reintegration eine allenfalls benötigte Unterstützung bietet. Weitere Erwägungen in diesem Zusammenhang erübrigen sich, steht doch - wie vorstehend ausgeführt - weder die Identität des Beschwerdeführers fest, noch hat er seit er vor zwei Jahren in die Schweiz gelangt ist, Anstrengungen unternommen, um seine Herkunft und seine Vorbringen zu beweisen. Das Gericht jedenfalls hat sich nicht in Spekulationen zu ergehen. Es sind auch keine sonstigen individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat sprechen würden. Er ist gesund, hat er doch bei der Anhörung auf die Frage, wie es ihm gesundheitlich gehe, geantwortet: "Alles bestens." (vgl. A10/13 F6 A); den Akten ist nicht zu entnehmen, dass sich am gesundheitlichen Zustand etwas geändert hätte. Er hat bis zu seiner Ausreise im Dezember 2009 in Pakistan gewohnt und ist daher mit den dortigen Lebensumständen bestens vertraut. (...) hat er die Schule besucht, und er besitzt einige Erfahrung im Erwerbsleben, hat er doch als (...) gearbeitet. Im Übrigen kann ihm auch die Rückkehrhilfe der Schweiz den Wiedereinstieg in Pakistan erleichtern (vgl. Art. 62 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Schliesslich ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). 7.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. BVGE 2008/34 E.12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet und sind damit gedeckt. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.- werden dem Be-schwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet und sind damit gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und den Migrationsbehörden des Kantons H._______. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand: