Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-429/2013 Urteil vom 5. Februar 2013 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, angeblich China, vertreten durch (...), Beschwerdeführer, Gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Januar 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 24. Mai 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und sich dabei als chinesischer Staatsangehöriger mit rubrizierter Identität zu erkennen gab, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 1. Juni 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ sowie der Anhörung vom 1. Juli 2011 zu den Asylgründen im Wesentlichen geltend machte, zur tibetischen Volksgruppe zu gehören, stets im tibetischen C._______ (D._______) gelebt zu haben und seit Dezember 2010 durch die Geheimpolizei verfolgt zu sein, weshalb er am 10. Januar 2011 China in Richtung Nepal verlassen habe, dass er weder Reise- noch Identitätsdokumente noch andere Beweismittel zu den Akten gab, dass das BFM am 15. Juli 2011 eine "Lingua"-Expertise zwecks Verifizierung der Herkunftsangaben des Beschwerdeführers durchführte, dass das hierzu angefertigte Gutachten vom 12. September 2011 zum Schluss kam, dass der Beschwerdeführer eindeutig nicht im Kreis D._______ und sehr wahrscheinlich nicht in Tibet sozialisiert worden sei, dass der Beschwerdeführer anlässlich des ihm am 25. Oktober 2011 in mündlicher Form gewährten rechtlichen Gehörs an seinen Angaben festhielt, dass das BFM mit Verfügung vom "22. Januar 2012" (recte wohl 22. Januar 2013) - beim BFM ausgegangen am 23. Januar 2013 und eröffnet am 24. Januar 2013 - gemäss Dispositiv auf das Asylgesuch nicht eintrat beziehungsweise gemäss den Erwägungen in Anwendung der Art. 3 und 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) das Gesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, wobei es die Ausreisefrist bis zum 19. März 2013 ansetzte, dass das Bundesamt seinen Asylentscheid damit begründete, die Schilderungen des seine wahre Identität verheimlichenden Beschwerdeführers würden mangels Glaubhaftigkeit und mangels Asylrelevanz den Anforderungen zur Gewährung der Flüchtlingseigenschaft nicht genügen, weshalb das Asylgesuch "abzulehnen" sei, dass es in der Rechtsmittelbelehrung auf die Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen nach "Art. 105 Abs. 1" und Art. 108 Abs. 2 AsylG hinwies, dass der Beschwerdeführer mit (durch einen bevollmächtigten Laienvertreter verfassten) Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. Januar 2013 Beschwerde gegen diese Verfügung erhoben hat und darin sinngemäss die Aufhebung des Nichteintretensentscheides, die Gewährung von Asyl unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, und (eventualiter) die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt, dass er in der Begründung seine Herkunft aus Tibet und seine Eigenschaft als ein aus politischen Motiven verfolgter Flüchtling bekräftigt sowie die Unrechtmässigkeit des Nichteintretens- und des Wegweisungsentscheides rügt, zumal dessen Vollzug nicht durchführbar sei, dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde mit Schreiben vom 29. Januar 2013 bestätigte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte, den Poststempel vom 28. Januar 2013 tragende und sich hinsichtlich der Anträge zwar wenig systematisch, aber in den Stossrichtungen dennoch klar präsentierende Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 bzw. Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege jenes Rechtsverhältnis ist, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es überhaupt strittig ist, wogegen der Streitgegenstand im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden darf, dass daher bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5), wogegen sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1, mit weiteren Hinweisen), dass vorliegend offensichtlich das gesamte durch die angefochtene Verfügung erfasste Rechtsverhältnis strittig ist, jedoch aufgrund des soeben Gesagten auf die sinngemässen Anträge betreffend Gewährung von Asyl und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht einzutreten ist, da in der Ziffer 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung auf das Asylgesuch nicht eingetreten wurde und nur das Dispositiv einer Verfügung anfechtbar ist, dass demgegenüber die Begründung grundsätzlich nicht anfechtbar ist, es sei denn, das Dispositiv verweise ausdrücklich auf die Erwägungen, welche dann zu dessen Bestandteil werden und anfechtbar sind, soweit sie zum Streitgegenstand gehören (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.7 ff. mit Hinweisen; statt vieler: vgl. BGE 136 II 457 E. 4.2, BGE 133 II 35 E. 2 und BGE 131 V 164 E. 2.1 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8457/2010 vom 14. Juni 2011 E. 1.2.1), dass die Prüfung von Amtes wegen vorliegend zum augenfälligen Schluss führt, dass sich der vorliegende Nichteintretensentscheid auf eine nicht bundesrechtskonforme Begründung abstützt, dass nämlich die Erkenntnis, wonach die Schilderungen des Beschwerdeführers mangels Glaubhaftigkeit und mangels Asylrelevanz den gesetzlichen Anforderungen von Art. 7 und Art. 3 AsylG zur Gewährung der Flüchtlingseigenschaft nicht genügten und das Asylgesuch entsprechend abzulehnen sei, eine materielle ist, dass diese materielle Begründung rechtslogisch ein vorgängiges Eintreten auf das Asylgesuch voraussetzt, vorbehältlich den (vorliegend nicht relevanten) Sonderfall des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, dass somit die vorliegende Dispositivziffer 1 (Nichteintreten auf das Asylgesuch) der darauf basierenden Begründung klar widerspricht und dementsprechend auch die Rechtsmittelbelehrung nicht gesetzeskonform ist, dass die weiteren Dispositivziffern der angefochtenen Verfügung (Wegweisungs- und Vollzugsanordnung) akzessorisch untrennbar mit der Dispositivziffer 1 in Zusammenhang stehen und daher ebenfalls aufzuheben sind, dass die Beschwerde infolgedessen im Rahmen des Eintetensanspruchs gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass vorliegend insbesondere auch kein Anlass zur Kostenauferlegung betreffend jene Anträge besteht, auf die das Bundesverwaltungsgericht gar nicht eingetreten ist (Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung), da die Formulierung der Anträge nicht in erster Linie durch den Umstand der Einsetzung eines blossen Laienvertreters eher konfus ausgefallen ist, sondern offensichtlich aufgrund der erkannten krassen formellen Mängel der vorinstanzlichen Verfügung, dass obsiegende Parteien grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass dem nicht durch einen professionellen Rechtsvertreter vertretenen, eine bloss zweiseitige Rechtsschrift vorlegenden und keine Parteientschädigung beantragenden Beschwerdeführer aus dem vorliegenden Verfahren offensichtlich keine solchen verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: