Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Mit englischsprachiger Eingabe an die schweizerische Botschaft in Khartum (nachfolgend: Botschaft) ersuchte die eritreische Beschwerdeführerin am 20. September 2012 sinngemäss um Asyl und Bewilligung der Einreise in die Schweiz für sich und ihre drei Kinder. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe Eritrea aufgrund der Probleme ihres Mannes im Jahr 2003 mit diesem zusammen verlassen. Er habe als Mitglied einer Oppositionspartei im Geheimen für diese gearbeitet, während er gleichzeitig Militärdienst geleistet habe. Im März 2003 seien eines Nachts Vertreter der Regierung zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ihn festgenommen. Er sei zusammen mit anderen politischen Gefangenen festgehalten und gefoltert worden. Ihm sei die Flucht aus der Gefangenschaft gelungen, und sie hätten danach gemeinsam beschlossen, das Land zu verlassen. Am 4. September 2003 hätten sie mit Hilfe von Schleppern die Reise in den Sudan angetreten und seien zehn Tage später in Kassala (im Flüchtlingslager) angekommen. Bereits am folgenden Tag hätten sie sich nach Khartum begeben. Sie hätten das Flüchtlingslager des Hochkommissariats für Flüchtlinge der Vereinten Nationen (UNHCR) umgehend verlassen, weil dieses so nahe an der Grenze sei und von dort viele Eritreer entführt würden. In Khartum sei sie als (...) tätig gewesen; ihr Ehemann habe ebenfalls gearbeitet und gleichzeitig weiterhin die eritreische Opposition unterstützt. Am 2. Oktober 2009 sei er vom eritreischen Geheimdienst entführt worden, und sie sei mit ihren drei Kindern allein zurückgeblieben. Um ihre Familie zu ernähren, sei sie gezwungen gewesen, in den Strassen Khartums Tee zu verkaufen. Aufgrund der islamischen Gesetzgebung (Scharia) habe sie aber schon bald nicht mehr arbeiten können. Sie sei somit nicht mehr in der Lage gewesen, ihre Kinder zu versorgen oder deren Schulgeld zu bezahlen. Das Leben in Khartum sei ohne männliche Verwandte sehr schwierig. Ausserdem habe sie Angst, dass sie oder ihre Kinder ebenfalls entführt würden. Nach Eritrea könne sie als Frau eines Verräters und da sie illegal ausgereist sei, nicht zurückkehren. B. Am 25. Oktober 2013 bestätigte die Botschaft den Eingang des Asylgesuchs und setzte der Beschwerdeführerin Frist, detaillierte Informationen bezüglich ihrer Asylgründe sowie allfällig vorhandene Beweismittel einzureichen. C. Mit fristgerechter Eingabe vom 6. Mai 2014 legte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen dar, sie stamme aus Tesseney und sei dort Hausfrau gewesen. Heute lebe sie als alleinerziehende Mutter mit drei Kindern in Khartum. Sie habe Eritrea aufgrund der Probleme ihres Ehemannes verlassen. Als Mutter von drei Kindern sei sie in ihrer Heimat nie in den Militärdienst eingezogen worden. Sie habe weder über Ausweispapiere noch eine Ausreisebewilligung verfügt und sei somit illegal ausgereist. Im Sudan habe sie sich nicht beim UNHCR registrieren lassen, da sie aus Angst vor Entführungen nicht im Flüchtlingscamp habe bleiben wollen. In Khartum arbeite sie zwar hart, könne aber trotzdem nicht genügend verdienen, um ihr Leben und das Schulgeld zu finanzieren. Sie fürchte ausserdem eine Entführung oder die Rückweisung nach Eritrea. Dorthin zurückkehren könne sie nicht, da sie gegen die Regierung sei, die ihren Vater umgebracht habe. Im Sudan verfüge sie über keine Verwandten; eine Verwandte von ihr lebe aber in E._______. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin Kopien der sudanesischen Geburtsscheine ihrer drei Kinder zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 20. Mai 2014 (eröffnet am 27. Mai 2014) lehnte das BFM das Asylgesuch ab und verweigerte der Beschwerdeführerin und ihren Kindern die Einreise in die Schweiz. E. Mit in Englisch verfasster Beschwerdeschrift vom 17. Juni 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Als Beweismittel reichte sie eine Erklärung vom 10. Juni 2014 bezüglich ihre eritreische Nationalität und ihre Situation in Khartum (inkl. englische Übersetzung), die Geburtsurkunden der Kinder sowie einen eritreischen Ausweis der Beschwerdeführerin (alles in Kopie) zu den Akten.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Mit dringlicher Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 im Ausland gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung nach wie vor anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2.1 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Verbesserung kann indes verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Eingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren sowie deren Begründung zu entnehmen sind.
E. 2.2 Die Beschwerde ist frist- und - vom sprachlichen Mangel abgesehen - formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich und die zulässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 4.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG wird ein Ausländer als Flüchtling anerkannt, wenn er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohnte, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das BFM überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG), welches über die Bewilligung der Einreise zur Abklärung des Sachverhalts entscheidet. Nach aArt. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird oder für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128). Kann einer asylsuchenden Person, die sich im Ausland befindet, zugemutet werden, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen, so stellt dies einen Asylausschlussgrund dar (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Hält sich eine asylsuchende Person in einem Drittstaat auf, ist im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Bei dieser Abwägung bildet die besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz ein zentrales, wenn auch nicht das einzige Kriterium (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). Zu berücksichtigen sind ausserdem die Beziehungsnähe zum Drittstaat oder zu anderen Staaten sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in der Schweiz beziehungsweise im Drittstaat oder in anderen Staaten. Allein die Tatsache, dass die asylsuchende Person keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz hat, ist deshalb für die Ablehnung des Asylgesuches nicht ausschlaggebend (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2 f. S. 131 f.). Der Begriff der Zumutbarkeit der Schutzsuche in einem Drittstaat ist gemäss jüngster Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein unbestimmter Rechtsbegriff, welcher vom Gericht auch seit der Änderung von Art. 106 Abs. 1 AsylG nach wie vor vollumfänglich überprüfbar ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-103/2014 vom 21. Januar 2015 E. 7.3 [zur Publikation vorgesehen]).
E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien aufgrund widersprüchlicher Angaben unglaubhaft. So habe sie in ihrem Schreiben vom 6. Mai 2014 ausgeführt, sie sei am 4. September 2003 zusammen mit ihrem Ehemann und ihren Kindern in den Sudan geflüchtet und habe zufolge ihrer Mutterschaft in Eritrea keinen Nationaldienst leisten müssen. Gleichzeitig mache sie aber geltend, dass ihre Kinder in den Jahren 2004, 2008 und 2009 zur Welt gekommen seien. Das Gesuch vom 30. (recte: 20.) September 2012 sowie die Stellungnahme vom 6. Mai 2014 liessen darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Ausreise keine ernstzunehmenden Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden zu befürchten gehabt habe. Sie habe Eritrea aufgrund der Probleme ihres Ehemannes mit diesem zusammen verlassen. Die eritreischen Behörden dürften frühestens nach erfolgter illegaler Ausreise angefangen haben, nach ihr zu suchen. Somit sei eine asylrelevante Verfolgungs- oder Bedrohungssituation gestützt auf die Bestimmung von Art. 3 Abs. 3 AsylG im Zeitpunkt der Ausreise zu verneinen und die Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Erteilung einer Einreisebewilligung im Auslandverfahren erübrige sich. Die Frage, ob sie durch ihre illegale Ausreise die Flüchtlingseigenschaft erfülle, brauche nicht näher geprüft zu werden. Gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspreche es nicht der gesetzlichen Logik, asylunwürdigen Personen, die sich im Ausland befinden würden, die Einreise zu bewilligen, um sie anschliessend - trotz allfälliger Anerkennung als Flüchtlinge - aus der Schweiz wegzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrige es sich, auf die weiteren Vorbringen bezüglich des zumutbaren Aufenthaltes in einem Drittstaat sowie auf eine allfällige Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten einzugehen. Sowohl das Asylgesuch als auch der Einreiseantrag seien abzulehnen.
E. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe legte die Beschwerdeführerin dar, sie sei Mutter von drei Kindern, und ihr Ehemann werde seit vier Jahren vermisst. Das Leben in Khartum sei für sie als alleinerziehende Mutter sehr hart. Sie arbeite als (...) für eine sudanesische Familie und verdiene lediglich 500 SDG (Sudanesische Pfund) pro Monat. Davon müsse sie 300 SDG Miete bezahlen, womit nur 200 SDG übrig blieben, was für das tägliche Leben und die Schulkosten der Kinder nicht reichen würde. Sie erhalte deshalb Hilfe von zwei Bekannten, allerdings bekomme sie keine Unterstützung vom UNHCR oder einer anderen humanitären Organisation. 6.1 Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Prüfung der Akten zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden trotz der zugestandenermassen nicht einfachen Bedingungen für eritreische Flüchtlinge im Sudan zuzumuten ist, dort zu verbleiben, und sie nicht auf den Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG angewiesen sind. Die Frage, ob sie bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnten, kann in Anbetracht der nachstehenden Erwägungen offengelassen werden. 6.2 Wie das BFM zu Recht feststellte, weisen die Vorbringen der Beschwerdeführerin verschiedene Widersprüche auf. So sagte sie bei der Vorinstanz einerseits, sie habe in Eritrea keinen Militärdienst leisten müssen, da sie Mutter gewesen sei, und sie sei im September 2003 mit ihrem Mann und ihren Kindern ausgereist, andererseits gab sie an, ihre Kinder seien in den Jahren 2004, bis 2009 geboren worden, was durch die eingereichten Kopien der Geburtsurkunden auch bestätigt wird. In ihrer Rechtsmitteleingabe äusserte sich die Beschwerdeführerin nicht zu diesen Ungereimtheiten sondern legte einzig dar, das Leben in Khartum sei für sie und ihre drei Kinder schwierig. Die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin müssen somit als unglaubhaft beurteilt werden. Weiter ist festzuhalten, dass keine Hinweise bestehen, wonach den Beschwerdeführenden eine Rückführung nach Eritrea droht. Obschon in der Vergangenheit von Deportationen von Eritreern in ihren Heimatstaat berichtet wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1452/2012 vom 15. Juni 2012 m.w.H., sowie Medienmitteilung des UNHCR, "UNHCR deeply concerned by deportation of Eritreans from Sudan", vom 26. Juli 2011), ist eine diesbezügliche Gefahr für die Beschwerdeführenden als gering einzustufen. Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, die auf ein besonderes Profil und damit für die Annahme, die eritreische Regierung könnte an einer Auslieferung besonders interessiert sein, schliessen liessen. Die Beschwerdeführerin bestreitet gemäss ihren Angaben den Lebensunterhalt als (...) und mit Gelegenheitsarbeiten, was durch die sudanesischen Behörden offenbar geduldet wird. Des Weiteren steht es ihr offen, sich nötigenfalls beim UNHCR im Sudan als Flüchtling registrieren zu lassen. Die Beschwerdeführerin vermag die Regelvermutung, wonach sie und die Kinder im Sudan Schutz gefunden haben oder diesen, sofern erforderlich, erlangen könnten, nicht umzustossen (vgl. E. 3.3). Die auf Beschwerdeebene gemachten Einwendungen vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin hält sich bereits seit über zehn Jahren in Khartum auf - beinahe fünf davon gemäss eigenen Angaben ohne ihren Mann -, und ihre Kinder wurden dort geboren. Wie der Beschwerde entnommen werden kann, wurde die Beschwerdeführerin von Freunden unterstützt, womit davon ausgegangen werden darf, dass sie im Sudan offensichtlich über ein Beziehungsnetz verfügt und auch weiterhin mit Unterstützungsleistungen rechnen darf, so dass ihre Existenzsicherung als gegeben gelten kann. Ihre diesbezüglichen Angaben lassen sich denn auch vereinbaren mit der allgemeinen Erkenntnis, dass im Sudan - insbesondere in Khartum - eine grosse eritreische Diaspora lebt, die sich gegenseitig hilft. 6.3 Gestützt auf die Aktenlage weist die Beschwerdeführerin ferner keine enge Bindung zur Schweiz auf. Sie macht zwar geltend, eine Verwandte in E._______ zu haben, macht jedoch keine näheren Angaben zu dieser Person, weshalb die Beziehungsnähe zur Schweiz zu verneinen ist. 6.4 Aufgrund dieser Erwägungen erscheint es für die Beschwerdeführenden als objektiv zumutbar, weiterhin im Sudan zu verbleiben. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM mit weitgehend zutreffender Begründung feststellte, die Beschwerdeführenden seien nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes und ein Verbleib im Sudan sei ihnen zuzumuten (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Unter diesen Umständen hat es die Erteilung einer Einreisebewilligung zu Recht verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die schweizerische Vertretung in Khartum. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4284/2014 Urteil vom 18. März 2015 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, sowie deren Kinder B._______, C._______, D._______, Eritrea, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM); zuvor Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 20. Mai 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Mit englischsprachiger Eingabe an die schweizerische Botschaft in Khartum (nachfolgend: Botschaft) ersuchte die eritreische Beschwerdeführerin am 20. September 2012 sinngemäss um Asyl und Bewilligung der Einreise in die Schweiz für sich und ihre drei Kinder. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe Eritrea aufgrund der Probleme ihres Mannes im Jahr 2003 mit diesem zusammen verlassen. Er habe als Mitglied einer Oppositionspartei im Geheimen für diese gearbeitet, während er gleichzeitig Militärdienst geleistet habe. Im März 2003 seien eines Nachts Vertreter der Regierung zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ihn festgenommen. Er sei zusammen mit anderen politischen Gefangenen festgehalten und gefoltert worden. Ihm sei die Flucht aus der Gefangenschaft gelungen, und sie hätten danach gemeinsam beschlossen, das Land zu verlassen. Am 4. September 2003 hätten sie mit Hilfe von Schleppern die Reise in den Sudan angetreten und seien zehn Tage später in Kassala (im Flüchtlingslager) angekommen. Bereits am folgenden Tag hätten sie sich nach Khartum begeben. Sie hätten das Flüchtlingslager des Hochkommissariats für Flüchtlinge der Vereinten Nationen (UNHCR) umgehend verlassen, weil dieses so nahe an der Grenze sei und von dort viele Eritreer entführt würden. In Khartum sei sie als (...) tätig gewesen; ihr Ehemann habe ebenfalls gearbeitet und gleichzeitig weiterhin die eritreische Opposition unterstützt. Am 2. Oktober 2009 sei er vom eritreischen Geheimdienst entführt worden, und sie sei mit ihren drei Kindern allein zurückgeblieben. Um ihre Familie zu ernähren, sei sie gezwungen gewesen, in den Strassen Khartums Tee zu verkaufen. Aufgrund der islamischen Gesetzgebung (Scharia) habe sie aber schon bald nicht mehr arbeiten können. Sie sei somit nicht mehr in der Lage gewesen, ihre Kinder zu versorgen oder deren Schulgeld zu bezahlen. Das Leben in Khartum sei ohne männliche Verwandte sehr schwierig. Ausserdem habe sie Angst, dass sie oder ihre Kinder ebenfalls entführt würden. Nach Eritrea könne sie als Frau eines Verräters und da sie illegal ausgereist sei, nicht zurückkehren. B. Am 25. Oktober 2013 bestätigte die Botschaft den Eingang des Asylgesuchs und setzte der Beschwerdeführerin Frist, detaillierte Informationen bezüglich ihrer Asylgründe sowie allfällig vorhandene Beweismittel einzureichen. C. Mit fristgerechter Eingabe vom 6. Mai 2014 legte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen dar, sie stamme aus Tesseney und sei dort Hausfrau gewesen. Heute lebe sie als alleinerziehende Mutter mit drei Kindern in Khartum. Sie habe Eritrea aufgrund der Probleme ihres Ehemannes verlassen. Als Mutter von drei Kindern sei sie in ihrer Heimat nie in den Militärdienst eingezogen worden. Sie habe weder über Ausweispapiere noch eine Ausreisebewilligung verfügt und sei somit illegal ausgereist. Im Sudan habe sie sich nicht beim UNHCR registrieren lassen, da sie aus Angst vor Entführungen nicht im Flüchtlingscamp habe bleiben wollen. In Khartum arbeite sie zwar hart, könne aber trotzdem nicht genügend verdienen, um ihr Leben und das Schulgeld zu finanzieren. Sie fürchte ausserdem eine Entführung oder die Rückweisung nach Eritrea. Dorthin zurückkehren könne sie nicht, da sie gegen die Regierung sei, die ihren Vater umgebracht habe. Im Sudan verfüge sie über keine Verwandten; eine Verwandte von ihr lebe aber in E._______. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin Kopien der sudanesischen Geburtsscheine ihrer drei Kinder zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 20. Mai 2014 (eröffnet am 27. Mai 2014) lehnte das BFM das Asylgesuch ab und verweigerte der Beschwerdeführerin und ihren Kindern die Einreise in die Schweiz. E. Mit in Englisch verfasster Beschwerdeschrift vom 17. Juni 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Als Beweismittel reichte sie eine Erklärung vom 10. Juni 2014 bezüglich ihre eritreische Nationalität und ihre Situation in Khartum (inkl. englische Übersetzung), die Geburtsurkunden der Kinder sowie einen eritreischen Ausweis der Beschwerdeführerin (alles in Kopie) zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Mit dringlicher Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 im Ausland gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung nach wie vor anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Verbesserung kann indes verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Eingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren sowie deren Begründung zu entnehmen sind. 2.2 Die Beschwerde ist frist- und - vom sprachlichen Mangel abgesehen - formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich und die zulässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 4. 4.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG wird ein Ausländer als Flüchtling anerkannt, wenn er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohnte, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das BFM überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG), welches über die Bewilligung der Einreise zur Abklärung des Sachverhalts entscheidet. Nach aArt. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird oder für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128). Kann einer asylsuchenden Person, die sich im Ausland befindet, zugemutet werden, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen, so stellt dies einen Asylausschlussgrund dar (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Hält sich eine asylsuchende Person in einem Drittstaat auf, ist im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Bei dieser Abwägung bildet die besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz ein zentrales, wenn auch nicht das einzige Kriterium (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). Zu berücksichtigen sind ausserdem die Beziehungsnähe zum Drittstaat oder zu anderen Staaten sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in der Schweiz beziehungsweise im Drittstaat oder in anderen Staaten. Allein die Tatsache, dass die asylsuchende Person keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz hat, ist deshalb für die Ablehnung des Asylgesuches nicht ausschlaggebend (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2 f. S. 131 f.). Der Begriff der Zumutbarkeit der Schutzsuche in einem Drittstaat ist gemäss jüngster Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein unbestimmter Rechtsbegriff, welcher vom Gericht auch seit der Änderung von Art. 106 Abs. 1 AsylG nach wie vor vollumfänglich überprüfbar ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-103/2014 vom 21. Januar 2015 E. 7.3 [zur Publikation vorgesehen]). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien aufgrund widersprüchlicher Angaben unglaubhaft. So habe sie in ihrem Schreiben vom 6. Mai 2014 ausgeführt, sie sei am 4. September 2003 zusammen mit ihrem Ehemann und ihren Kindern in den Sudan geflüchtet und habe zufolge ihrer Mutterschaft in Eritrea keinen Nationaldienst leisten müssen. Gleichzeitig mache sie aber geltend, dass ihre Kinder in den Jahren 2004, 2008 und 2009 zur Welt gekommen seien. Das Gesuch vom 30. (recte: 20.) September 2012 sowie die Stellungnahme vom 6. Mai 2014 liessen darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Ausreise keine ernstzunehmenden Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden zu befürchten gehabt habe. Sie habe Eritrea aufgrund der Probleme ihres Ehemannes mit diesem zusammen verlassen. Die eritreischen Behörden dürften frühestens nach erfolgter illegaler Ausreise angefangen haben, nach ihr zu suchen. Somit sei eine asylrelevante Verfolgungs- oder Bedrohungssituation gestützt auf die Bestimmung von Art. 3 Abs. 3 AsylG im Zeitpunkt der Ausreise zu verneinen und die Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Erteilung einer Einreisebewilligung im Auslandverfahren erübrige sich. Die Frage, ob sie durch ihre illegale Ausreise die Flüchtlingseigenschaft erfülle, brauche nicht näher geprüft zu werden. Gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspreche es nicht der gesetzlichen Logik, asylunwürdigen Personen, die sich im Ausland befinden würden, die Einreise zu bewilligen, um sie anschliessend - trotz allfälliger Anerkennung als Flüchtlinge - aus der Schweiz wegzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrige es sich, auf die weiteren Vorbringen bezüglich des zumutbaren Aufenthaltes in einem Drittstaat sowie auf eine allfällige Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten einzugehen. Sowohl das Asylgesuch als auch der Einreiseantrag seien abzulehnen. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe legte die Beschwerdeführerin dar, sie sei Mutter von drei Kindern, und ihr Ehemann werde seit vier Jahren vermisst. Das Leben in Khartum sei für sie als alleinerziehende Mutter sehr hart. Sie arbeite als (...) für eine sudanesische Familie und verdiene lediglich 500 SDG (Sudanesische Pfund) pro Monat. Davon müsse sie 300 SDG Miete bezahlen, womit nur 200 SDG übrig blieben, was für das tägliche Leben und die Schulkosten der Kinder nicht reichen würde. Sie erhalte deshalb Hilfe von zwei Bekannten, allerdings bekomme sie keine Unterstützung vom UNHCR oder einer anderen humanitären Organisation. 6.1 Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Prüfung der Akten zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden trotz der zugestandenermassen nicht einfachen Bedingungen für eritreische Flüchtlinge im Sudan zuzumuten ist, dort zu verbleiben, und sie nicht auf den Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG angewiesen sind. Die Frage, ob sie bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnten, kann in Anbetracht der nachstehenden Erwägungen offengelassen werden. 6.2 Wie das BFM zu Recht feststellte, weisen die Vorbringen der Beschwerdeführerin verschiedene Widersprüche auf. So sagte sie bei der Vorinstanz einerseits, sie habe in Eritrea keinen Militärdienst leisten müssen, da sie Mutter gewesen sei, und sie sei im September 2003 mit ihrem Mann und ihren Kindern ausgereist, andererseits gab sie an, ihre Kinder seien in den Jahren 2004, bis 2009 geboren worden, was durch die eingereichten Kopien der Geburtsurkunden auch bestätigt wird. In ihrer Rechtsmitteleingabe äusserte sich die Beschwerdeführerin nicht zu diesen Ungereimtheiten sondern legte einzig dar, das Leben in Khartum sei für sie und ihre drei Kinder schwierig. Die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin müssen somit als unglaubhaft beurteilt werden. Weiter ist festzuhalten, dass keine Hinweise bestehen, wonach den Beschwerdeführenden eine Rückführung nach Eritrea droht. Obschon in der Vergangenheit von Deportationen von Eritreern in ihren Heimatstaat berichtet wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1452/2012 vom 15. Juni 2012 m.w.H., sowie Medienmitteilung des UNHCR, "UNHCR deeply concerned by deportation of Eritreans from Sudan", vom 26. Juli 2011), ist eine diesbezügliche Gefahr für die Beschwerdeführenden als gering einzustufen. Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, die auf ein besonderes Profil und damit für die Annahme, die eritreische Regierung könnte an einer Auslieferung besonders interessiert sein, schliessen liessen. Die Beschwerdeführerin bestreitet gemäss ihren Angaben den Lebensunterhalt als (...) und mit Gelegenheitsarbeiten, was durch die sudanesischen Behörden offenbar geduldet wird. Des Weiteren steht es ihr offen, sich nötigenfalls beim UNHCR im Sudan als Flüchtling registrieren zu lassen. Die Beschwerdeführerin vermag die Regelvermutung, wonach sie und die Kinder im Sudan Schutz gefunden haben oder diesen, sofern erforderlich, erlangen könnten, nicht umzustossen (vgl. E. 3.3). Die auf Beschwerdeebene gemachten Einwendungen vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin hält sich bereits seit über zehn Jahren in Khartum auf - beinahe fünf davon gemäss eigenen Angaben ohne ihren Mann -, und ihre Kinder wurden dort geboren. Wie der Beschwerde entnommen werden kann, wurde die Beschwerdeführerin von Freunden unterstützt, womit davon ausgegangen werden darf, dass sie im Sudan offensichtlich über ein Beziehungsnetz verfügt und auch weiterhin mit Unterstützungsleistungen rechnen darf, so dass ihre Existenzsicherung als gegeben gelten kann. Ihre diesbezüglichen Angaben lassen sich denn auch vereinbaren mit der allgemeinen Erkenntnis, dass im Sudan - insbesondere in Khartum - eine grosse eritreische Diaspora lebt, die sich gegenseitig hilft. 6.3 Gestützt auf die Aktenlage weist die Beschwerdeführerin ferner keine enge Bindung zur Schweiz auf. Sie macht zwar geltend, eine Verwandte in E._______ zu haben, macht jedoch keine näheren Angaben zu dieser Person, weshalb die Beziehungsnähe zur Schweiz zu verneinen ist. 6.4 Aufgrund dieser Erwägungen erscheint es für die Beschwerdeführenden als objektiv zumutbar, weiterhin im Sudan zu verbleiben. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM mit weitgehend zutreffender Begründung feststellte, die Beschwerdeführenden seien nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes und ein Verbleib im Sudan sei ihnen zuzumuten (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Unter diesen Umständen hat es die Erteilung einer Einreisebewilligung zu Recht verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die schweizerische Vertretung in Khartum. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel Versand: