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E-4262/2007

E-4262/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2008-04-08 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Mit Eingabe vom 16. November 2006 an die Schweizerische Botschaft in Colombo ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl. Am 21. Dezember 2006 kam er einer schriftlichen Aufforderung der Schweizerischen Botschaft in Colombo vom 8. Dezember 2006 nach und ergänzte seine Asylbegründung unter gleichzeitiger Einreichung von Dokumenten. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er unter an-derem Kopien eines "Certificate of Baptism", einer Identitätskarte, ei-nes Auszugs aus dem Geburtsregister, eines Unterstützungsschrei-bens und einer Wohnsitzbestätigung ein. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie und habe früher zusammen mit seiner Familie in A._______ gewohnt. Weil sein Haus be-schädigt worden sei, lebe er nun mit seinen Familienangehörigen in B._______. Er sei ohne feste Arbeit und habe wegen der angespannten Lage in seiner Heimatregion grosse Sorgen. Mit Schreiben vom 3. April 2007 übermittelte die Schweizerische Botschaft in Colombo dem BFM die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen. Sie merkte an, der Beschwerdeführer sei nicht befragt worden, weil sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers und den von ihm eingereichten Schriftstücken keine relevanten Gründe für die Erteilung von Asyl ergäben. B. Mit Verfügung vom 2. Mai 2007 erteilte das BFM die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 16. November 2006 ab. Zur Begründung führte es aus, die dargelegten Schwierigkeiten stellten keine ernsthaften Nachteile dar, die ihm einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Insbesondere könne aufgrund der Akten nicht davon ausgegangen werden, dass er mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit mit einem gezielten Verfolgungs-interesse seitens der srilankischen Behörden oder tamilischer Organi-sationen rechnen müsse. Der Beschwerdeführer sei eigenen Angaben zufolge keinen konkreten, gegen ihn persönlich gerichteten Verfol-gungsmassnahmen ausgesetzt gewesen. Am 21. Mai 2007 teilte die Schweizerische Botschaft in Colombo dem BFM mit, die Verfügung vom 2. Mai 2007 sei am 18. Mai 2007 an den Beschwerdeführer übermittelt worden (Einschreiben mit Empfangsbestätigung). C. Am 21. Juni 2007 übermittelte das BFM dem Bundesverwaltungsgericht zusammen mit den Vorakten die vom Beschwerdeführer am 9. Ju-ni 2007 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo eingereichte, in englischer Sprache abgefasste Rechtsmittleingabe (Eingang beim BFM per Telefax: 14. Juni 2007), mit der er sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Gewährung von Asyl beantragt. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er die Kopie eines Zeitungsausschnitts betreffend Wegweisung von Tamilen aus Colombo zu den Akten und stellte zu-sätzliche Dokumente in Aussicht. D. In seiner Vernehmlassung vom 28. Juni 2007 beantragt das BFM die Abweisung der Beschwerde. E. Am 25. Juli 2007 übermittelte das BFM dem Bundesverwaltungsgericht zusätzliche, vom Beschwerdeführer eingereichte Dokumente.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Amtssprachen des Bundes sind das Deutsche, Französische und Italienische (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die in englischer Sprache abgefasste Beschwerde ist aufgrund ihrer Ver-ständlichkeit und im Interesse aller am Verfahren Beteiligten trotzdem - ohne präjudizielle Wirkung - entgegen zu nehmen.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Die Vernehmlassung des BFM vom 28. Juni 2007 wurde dem Beschwerdeführer bis anhin nicht zur Kenntnis gebracht oder zur Stellungnahme unterbreitet. Da der Beschwerde im Sinne der nachstehenden Erwägungen entsprochen wird, sieht das Bundesverwaltungsgericht aus Gründen der Prozessökonomie von einer diesbezüglichen vorgängigen Gewährung des rechtlichen Gehörs ab (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG) und bringt die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zusammen mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnis.

E. 4 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die Schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die Schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1). Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe, die Einreise zu bewilligen.

E. 5.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die asylsu- chende Person im Auslandverfahren in der Regel zu befragen. Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich ist. Falls die Befragung nicht durchgeführt werden kann, muss die ein Ge-such stellende Person - soweit möglich und notwendig - mittels eines individualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen. Dabei ist sie auf die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Ver-letzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen. Ist der Sach-verhalt schon aufgrund des eingereichten Asylgesuchs entscheidreif erstellt, kann sich eine persönliche Befragung ebenfalls erübrigen; zeichnet sich ein negativer Entscheid ab, ist der asylsuchenden Per-son diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren. Das Bundesamt ist gehalten, den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfü-gung zu begründen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesver-waltungsgerichts BVGE E-6148/2006 vom 27. November 2007 E. 5 S. 7 ff.).

E. 5.2 Das BFM hält in der angefochtenen Verfügung vom 2. Mai 2007 fest, die Gefährdungssituation des Beschwerdeführers könne aufgrund der Aktenlage abschliessend beurteilt werden. In seiner Vernehmlassung vom 28. Juni 2007 hält es vollumfänglich an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Selbst wenn diese Auffassung zutreffend wäre - was erst nach der Ge-währung des rechtlichen Gehörs zuverlässig beurteilt werden kann -, hätte das BFM dem Beschwerdeführer gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das rechtliche Gehör zu dem sich abzeichnenden negativen Entscheid gewähren müssen (vgl. vorstehend 5.1), was unterblieben ist.

E. 5.3 Aufgrund des vorstehend Gesagten ergibt sich, dass die Vorin-stanz dem Beschwerdeführer zu Unrecht das gemäss Rechtsprechung zwingend zu gewährende rechtliche Gehör nicht gewährte. Dieser Mangel ist auf Beschwerdeebene nicht zu heilen, zumal es nicht Sinn und Zweck des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungs-gericht ist, von der Vorinstanz unterlassene Verfahrenshandlungen nachzuholen. Gegen eine Heilung der festgestellten Verfahrensmängel spricht insbesondere auch der Umstand, dass andernfalls dem Beschwerdeführer eine Instanz verloren ginge (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskom-mission [EMARK] 1998 Nr. 34 E. 10d S. 292). Dies wiegt umso schwe-rer, als es vorliegend einerseits um die zentrale Frage der Prüfung des Vorliegens einreiserelevanter Verfolgung geht, und anderseits dieser Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts durch ein ordentliches Rechtsmittel nicht mehr angefochten werden könnte, was für den Beschwerdeführer einen erheblichen Nachteil darstellen würde.

E. 6 Die Feststellung, dass das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör nicht gewährte, führt indessen nicht dazu, dass ihm die Einreise in die Schweiz bereits aus diesem Grund zu bewilligen wäre. Aus dem Umstand, dass er bisher nicht befragt respektive ihm das rechtliche Gehör nicht gewährt wurde, kann nicht geschlossen werden, ihm müsste zur persönlichen Anhörung oder der Gewährung des rechtlichen Gehörs die Einreise in die Schweiz bewilligt werden. Aus den Akten ergeben sich nicht genügend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, ihm wäre ein Verbleib in Sri Lanka für die Dauer der weiteren, noch erforderlichen Verfahrenshandlungen nicht zumutbar im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG.

E. 7.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Da eine Heilung dieses Verfahrensmangels im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht angebracht wäre, ist der angefochtene Entscheid auf-zuheben und zur Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie zur Neu-beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuwei-sen. Nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs wird das BFM zu-dem zu beurteilen haben, ob sich gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Befragung des Beschwerdeführers als notwendig erweist oder nicht.

E. 7.2 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die vorin- stanzliche Verfügung vom 2. Mai 2007 ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewähren, den rechtserheblichen Sachverhalt gegebenenfalls ergänzend vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 8.2 Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten wurde, ist nicht davon auszugehen ist, ihm seien durch die Beschwerdeführung verhältnismässig hohe Kosten erwachsen. Daher ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-richt [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
  2. Die Verfügung vom 2. Mai 2007 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewähren, gegebenenfalls den rechtserheblichen Sachverhalt ergänzend vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
  5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Colombo; wir bitten Sie, dem Beschwerdeführer das beiliegende Urteil durch Aushändigung des Originals [gegen Empfangsbestätigung] oder Zustellung desselben per Post [Einschreiben mit Rückschein] zu eröffnen; bitte übermitteln Sie uns die Empfangsbestätigung bzw. den Rückschein; Beilage: Vernehmlassung vom 28. Juni 2007) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4262/2007 {T 0/2} Urteil vom 8. April 2008 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien X._______, Sri Lanka, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 2. Mai 2007 / N_______. Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 16. November 2006 an die Schweizerische Botschaft in Colombo ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl. Am 21. Dezember 2006 kam er einer schriftlichen Aufforderung der Schweizerischen Botschaft in Colombo vom 8. Dezember 2006 nach und ergänzte seine Asylbegründung unter gleichzeitiger Einreichung von Dokumenten. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er unter an-derem Kopien eines "Certificate of Baptism", einer Identitätskarte, ei-nes Auszugs aus dem Geburtsregister, eines Unterstützungsschrei-bens und einer Wohnsitzbestätigung ein. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie und habe früher zusammen mit seiner Familie in A._______ gewohnt. Weil sein Haus be-schädigt worden sei, lebe er nun mit seinen Familienangehörigen in B._______. Er sei ohne feste Arbeit und habe wegen der angespannten Lage in seiner Heimatregion grosse Sorgen. Mit Schreiben vom 3. April 2007 übermittelte die Schweizerische Botschaft in Colombo dem BFM die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen. Sie merkte an, der Beschwerdeführer sei nicht befragt worden, weil sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers und den von ihm eingereichten Schriftstücken keine relevanten Gründe für die Erteilung von Asyl ergäben. B. Mit Verfügung vom 2. Mai 2007 erteilte das BFM die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 16. November 2006 ab. Zur Begründung führte es aus, die dargelegten Schwierigkeiten stellten keine ernsthaften Nachteile dar, die ihm einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Insbesondere könne aufgrund der Akten nicht davon ausgegangen werden, dass er mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit mit einem gezielten Verfolgungs-interesse seitens der srilankischen Behörden oder tamilischer Organi-sationen rechnen müsse. Der Beschwerdeführer sei eigenen Angaben zufolge keinen konkreten, gegen ihn persönlich gerichteten Verfol-gungsmassnahmen ausgesetzt gewesen. Am 21. Mai 2007 teilte die Schweizerische Botschaft in Colombo dem BFM mit, die Verfügung vom 2. Mai 2007 sei am 18. Mai 2007 an den Beschwerdeführer übermittelt worden (Einschreiben mit Empfangsbestätigung). C. Am 21. Juni 2007 übermittelte das BFM dem Bundesverwaltungsgericht zusammen mit den Vorakten die vom Beschwerdeführer am 9. Ju-ni 2007 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo eingereichte, in englischer Sprache abgefasste Rechtsmittleingabe (Eingang beim BFM per Telefax: 14. Juni 2007), mit der er sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Gewährung von Asyl beantragt. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er die Kopie eines Zeitungsausschnitts betreffend Wegweisung von Tamilen aus Colombo zu den Akten und stellte zu-sätzliche Dokumente in Aussicht. D. In seiner Vernehmlassung vom 28. Juni 2007 beantragt das BFM die Abweisung der Beschwerde. E. Am 25. Juli 2007 übermittelte das BFM dem Bundesverwaltungsgericht zusätzliche, vom Beschwerdeführer eingereichte Dokumente. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Amtssprachen des Bundes sind das Deutsche, Französische und Italienische (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die in englischer Sprache abgefasste Beschwerde ist aufgrund ihrer Ver-ständlichkeit und im Interesse aller am Verfahren Beteiligten trotzdem - ohne präjudizielle Wirkung - entgegen zu nehmen. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Vernehmlassung des BFM vom 28. Juni 2007 wurde dem Beschwerdeführer bis anhin nicht zur Kenntnis gebracht oder zur Stellungnahme unterbreitet. Da der Beschwerde im Sinne der nachstehenden Erwägungen entsprochen wird, sieht das Bundesverwaltungsgericht aus Gründen der Prozessökonomie von einer diesbezüglichen vorgängigen Gewährung des rechtlichen Gehörs ab (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG) und bringt die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zusammen mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnis. 4. Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die Schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die Schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1). Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe, die Einreise zu bewilligen. 5. 5.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die asylsu- chende Person im Auslandverfahren in der Regel zu befragen. Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich ist. Falls die Befragung nicht durchgeführt werden kann, muss die ein Ge-such stellende Person - soweit möglich und notwendig - mittels eines individualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen. Dabei ist sie auf die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Ver-letzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen. Ist der Sach-verhalt schon aufgrund des eingereichten Asylgesuchs entscheidreif erstellt, kann sich eine persönliche Befragung ebenfalls erübrigen; zeichnet sich ein negativer Entscheid ab, ist der asylsuchenden Per-son diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren. Das Bundesamt ist gehalten, den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfü-gung zu begründen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesver-waltungsgerichts BVGE E-6148/2006 vom 27. November 2007 E. 5 S. 7 ff.). 5.2 Das BFM hält in der angefochtenen Verfügung vom 2. Mai 2007 fest, die Gefährdungssituation des Beschwerdeführers könne aufgrund der Aktenlage abschliessend beurteilt werden. In seiner Vernehmlassung vom 28. Juni 2007 hält es vollumfänglich an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Selbst wenn diese Auffassung zutreffend wäre - was erst nach der Ge-währung des rechtlichen Gehörs zuverlässig beurteilt werden kann -, hätte das BFM dem Beschwerdeführer gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das rechtliche Gehör zu dem sich abzeichnenden negativen Entscheid gewähren müssen (vgl. vorstehend 5.1), was unterblieben ist. 5.3 Aufgrund des vorstehend Gesagten ergibt sich, dass die Vorin-stanz dem Beschwerdeführer zu Unrecht das gemäss Rechtsprechung zwingend zu gewährende rechtliche Gehör nicht gewährte. Dieser Mangel ist auf Beschwerdeebene nicht zu heilen, zumal es nicht Sinn und Zweck des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungs-gericht ist, von der Vorinstanz unterlassene Verfahrenshandlungen nachzuholen. Gegen eine Heilung der festgestellten Verfahrensmängel spricht insbesondere auch der Umstand, dass andernfalls dem Beschwerdeführer eine Instanz verloren ginge (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskom-mission [EMARK] 1998 Nr. 34 E. 10d S. 292). Dies wiegt umso schwe-rer, als es vorliegend einerseits um die zentrale Frage der Prüfung des Vorliegens einreiserelevanter Verfolgung geht, und anderseits dieser Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts durch ein ordentliches Rechtsmittel nicht mehr angefochten werden könnte, was für den Beschwerdeführer einen erheblichen Nachteil darstellen würde. 6. Die Feststellung, dass das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör nicht gewährte, führt indessen nicht dazu, dass ihm die Einreise in die Schweiz bereits aus diesem Grund zu bewilligen wäre. Aus dem Umstand, dass er bisher nicht befragt respektive ihm das rechtliche Gehör nicht gewährt wurde, kann nicht geschlossen werden, ihm müsste zur persönlichen Anhörung oder der Gewährung des rechtlichen Gehörs die Einreise in die Schweiz bewilligt werden. Aus den Akten ergeben sich nicht genügend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, ihm wäre ein Verbleib in Sri Lanka für die Dauer der weiteren, noch erforderlichen Verfahrenshandlungen nicht zumutbar im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG. 7. 7.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Da eine Heilung dieses Verfahrensmangels im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht angebracht wäre, ist der angefochtene Entscheid auf-zuheben und zur Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie zur Neu-beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuwei-sen. Nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs wird das BFM zu-dem zu beurteilen haben, ob sich gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Befragung des Beschwerdeführers als notwendig erweist oder nicht. 7.2 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die vorin- stanzliche Verfügung vom 2. Mai 2007 ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewähren, den rechtserheblichen Sachverhalt gegebenenfalls ergänzend vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten wurde, ist nicht davon auszugehen ist, ihm seien durch die Beschwerdeführung verhältnismässig hohe Kosten erwachsen. Daher ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-richt [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 2. Mai 2007 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewähren, gegebenenfalls den rechtserheblichen Sachverhalt ergänzend vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 5. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Colombo; wir bitten Sie, dem Beschwerdeführer das beiliegende Urteil durch Aushändigung des Originals [gegen Empfangsbestätigung] oder Zustellung desselben per Post [Einschreiben mit Rückschein] zu eröffnen; bitte übermitteln Sie uns die Empfangsbestätigung bzw. den Rückschein; Beilage: Vernehmlassung vom 28. Juni 2007)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: