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E-4260/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-06-30 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Juni 2023

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung V E-4260/2023

U r t e i l v o m 1 0 . M a i 2 0 2 4 Besetzung Einzelrichter Richter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, Beschwerdeführer,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Juni 2023 / N (…).

E-4260/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie) suchte am 2. August 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Im Rahmen der Anhörung vom 28. März 2023 machte der Beschwerdefüh- rer im Wesentlichen geltend, früher bei der Jugendorganisation der dama- ligen HADEP-Partei Hilfstätigkeiten bei Veranstaltungen und Wahlen aus- geführt zu haben. Sein Bruder B._______ (N […]), der heute in der Schweiz lebe, habe sich 2003 der Arbeiterpartei Kurdistan (PKK) angeschlossen und sei im selben Jahr aus der Türkei ausgereist. Am 14. April 2009 sei er einmal für einen Tag festgenommen und in der Folge in einem gegen ihn eingeleiteten Verfahren jedoch freigesprochen worden. Danach sei er vor- geladen und mit einer erneuten Verhaftung bedroht worden. Im Übrigen sei er zur Spitzeltätigkeit aufgefordert worden, was er abgelehnt habe. Dies habe jedoch keine Folgen gehabt. Nach Eröffnung eines Schuhladens im Jahre 2015 habe die Polizei ihn im Geschäft mehrfach aufgesucht und ihn nach Informationen über seinen Bruder B._______ befragt. Schliesslich habe seine Familie, in Absprache mit seinem Bruder, beschlossen, der Po- lizei mitzuteilen, dass sich B._______ in der Schweiz aufhalte. Am 5. Juni 2021 sei er von der Polizei erneut zur Spitzeltätigkeit aufgefordert worden, was er abermals abgelehnt habe, woraufhin man ihn umgehend wieder freigelassen habe. In der Folge sei es ihm psychisch schlecht gegangen. Am 18. Juni 2022 habe er seine Ehefrau und die Kinder zu seinem Vater in die Heimatprovinz geschickt und sich am (…) einen neuen Pass ausstel- len lassen, den er fünfzehn Tage später erhalten habe. Bis zum 20. Juli 2022 habe er noch in seinem Geschäft gearbeitet und sei schliesslich mit dem Bus nach Istanbul gefahren und anschliessend per Flugzeug nach C._______ gereist. Nach Einreichung eines Asylgesuches in der Schweiz habe er erfahren, dass angeblich am 9. November 2022 seine Wohnung durchsucht worden sei. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Unterlagen zum Untersuchungsverfahren im Jahre 2009, Zeitungsartikel von 2009 und Fotos betreffend die Hausdurchsuchung nach der Ausreise ein. C. Mit Verfügung vom 30. Juni 2023 (Eröffnung am 3. Juli 2023) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositiv- ziffer 1) und lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig

E-4260/2023 Seite 3 ordnete sie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an (Dispo- sitivziffer 3-5). Mit der Verfügung erhielt der Beschwerdeführer Einsicht in die Akten (Dispositivziffer 6). D. Mit Eingabe vom 3. August 2023 beantragte der Beschwerdeführer – han- delnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter – die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme we- gen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs. In prozessualer Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde legte er das Schreiben eines türkischen Anwalts vom 3. August 2023 bei. E. Mit Schreiben vom 8. August 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsge- richt den Eingang der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 23. August 2023 reichte der Beschwerdeführer die Über- setzung des bereits mit der Beschwerde eingereichten Bestätigungsschrei- bens vom 3. August 2023, ein Referenzschreiben des kurdischen Kultur- vereins vom 14. August 2023 und eine Fürsorgebestätigung nach.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül- tig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist

E-4260/2023 Seite 4 daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungs- gericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbrin- gen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Pra- xis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.).

E-4260/2023 Seite 5 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung hielt das SEM fest, dass die vom Be- schwerdeführer geltend gemachten Schikanen den Anforderungen an die asylrechtliche Intensität nicht genügten. So sei es im Nachgang des Ver- fahrens im Jahre 2009 während Jahren zu keinen weiteren Problemen mit den Behörden gekommen (vgl. A21 F35). Die späteren Belästigungen und Nachfragen hätten den Beschwerdeführer nicht tiefgreifend in seiner be- ruflichen und privaten Lebensführung beeinträchtigt (vgl. A24 F35). Seinen Aussagen seien keine Hinweise zu entnehmen, dass diese Belästigungen über verbale Drohungen hinausgegangen wären und er physische Gewalt seitens der Behörden erlitten hätte (vgl. A24 F35, F46-F48). Im Weiteren habe der Beschwerdeführer auch nach der letzten Festnahme noch meh- rere Wochen lang seine Ausreise vorbereitet und dabei auch bis wenige Tage vor der Ausreise in seinem Geschäft gearbeitet (vgl. A24 F10). 5.2 Auch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte, dass dem Beschwer- deführer bei einer Rückkehr in die Türkei in naher Zukunft asylrechtlich re- levante Nachteile drohen würden. So würde, wie der Beschwerdeführer selbst wiederholt ausgeführt habe, das eigentliche Interesse der Behörden bei seinem Bruder B._______ liegen und nicht bei seinen eigenen Aktivitä- ten (vgl. A24 F35, F48-49, F55, F62). Weder aus der letzten kurzen Fest- nahme einige Wochen vor der Ausreise noch der vermeintlichen Haus- durchsuchung nach der Ausreise liessen sich mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit asylrelevante künftige Verfolgungsmassnahmen gegen den Be- schwerdeführer ableiten. Im Gegenteil, sollten die letzten Vorkommnisse tatsächlich daher rühren, dass der Auslandaufenthalt des Bruders nach langer Zeit nun offengelegt worden sei, könne daraus eben gerade nicht auf ein künftig gesteigertes Interesse am Beschwerdeführer geschlossen werden. 5.3 Im Weiteren verfüge der Beschwerdeführer über kein politisches Profil, das der Einschätzung der fehlenden begründeten Furcht vor Verfolgung entgegenstehen könnte. So habe er weder jemals eine offizielle Parteifunk- tion innegehabt, noch gingen seine Aktivitäten in den Jahren vor der Aus- reise über die blosse Teilnahme an Veranstaltungen und niederschwellige, organisatorische Hilfstätigkeiten hinaus (vgl. A 24 F57, F74). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer ab 2021 aufgrund der Priorisierung seiner be- ruflichen Tätigkeit gänzlich auf Parteitreffen verzichtet habe, stütze die Ein- schätzung eines geringen Risikoprofils des Beschwerdeführers (vgl. A 24, F58). So sei er bei allen geschilderten Konfrontationen mit den Behörden ohne weitere Verfolgungsmassnahmen umgehend wieder freigelassen

E-4260/2023 Seite 6 worden. Auch gebe es weder ein offenes Verfahren gegen den Beschwer- deführer, noch lägen konkrete Anhaltspunkte vor, dass sich dies in Zukunft ändern würde. Dies zeige sich auch daran, dass er sich unmittelbar vor der Ausreise problemlos und ohne Anstände regulär bei den türkischen Behör- den einen Pass habe ausstellen lassen und auch damit ausgereist sei. Dar- über hinaus wäre ohnehin ein Vorliegen einer zumutbaren Fluchtalternative zu bejahen. Unter Bezugnahme auf die Verweise zur Situation der Kurden in der Türkei wies die Vorinstanz darauf hin, es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Be- nachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar er- schweren würden. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschät- zung gelte trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei, von der auch die Kurden, insbesondere im Südosten der Türkei, betroffen seien. Die eingereichten Beweismittel würden an diesen Erwägungen nichts zu ändern vermögen. Die Dokumente betreffend die Vorfälle im Jahr 2009 stünden offenkundig nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang zu der erst dreizehn Jahre später erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers im Juli 2022. Auch die Fotos der angeblichen Hausdurchsuchung nach der Ausreise seien offenkundig nicht geeignet, die Asylvorbringen zu belegen, weil daraus, auch bei Wahrunterstellung, nicht hervorgehe, in welchem Zu- sammenhang diese erfolgt sei und ohnehin sei die Flüchtlingsrelevanz auch unbesehen einer allenfalls erfolgten Hausdurchsuchung zu vernei- nen. 6. Auf Beschwerdeebene wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Be- schwerdeführer sei als Angehöriger der kurdischen Ethnie und insbeson- dere wegen seines Bruders B._______ seit langem behördlichem Druck ausgesetzt gewesen. Dieser Druck habe nach der Festnahme am 5. Juni 2022 noch zugenommen. Dem eingereichten Anwaltsschreiben vom 3. Au- gust 2023 könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführer mut- masslich Gefahr laufe, bei einer Rückkehr in die Türkei festgenommen und allenfalls aufgrund eines konstruierten Sachverhalts verurteilt zu werden. Dies, weil sein Bruder bei der PKK gewesen sei und er die

E-4260/2023 Seite 7 Zusammenarbeit als Spitzel abgelehnt habe. Auch aus dem Referenz- schreiben des (...) vom 14. August 2023 könnten solche Befürchtungen ab- geleitet werden. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Das SEM hat mit ausführlicher und überzeugender Begründung dargelegt, dass die Vorbrin- gen des Beschwerdeführers die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher vollständig auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss obiger Zusammen- fassung (vgl. E. 5) verwiesen werden. In der Beschwerdeeingabe wird nichts dargetan, was zu einer anderen Einschätzung führen könnte. 7.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es infolge des Untersu- chungsverfahrens 2009, in dem der Beschwerdeführer freigesprochen wurde, während Jahren danach zu keinen wirklich ernsthaften Problemen mit den Behörden gekommen ist (vgl. A21 F35). Das politische Profil des Beschwerdeführers ist als sehr niederschwellig einzustufen und die erleb- ten Schikanen sind nicht intensiv genug, um eine flüchtlingsrechtlich rele- vante Verfolgung zu begründen. Es ist zum heutigen Zeitpunkt kein Verfah- ren gegen ihn aktenkundig. Weder aus der letzten Festnahme vor der Aus- reise noch der angeblichen Hausdurchsuchung nach der Ausreise lassen sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eintretende künftige Verfolgungs- massnahmen gegen den Beschwerdeführer ableiten. Auch die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befindet, führt gemäss ge- festigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigen- schaft. Diese Einschätzung gilt trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei, von der auch die Kurden, insbesondere im Südosten der Türkei, betroffen sind. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, besteht auch keine begrün- dete Furcht vor einer künftiger Reflexverfolgung. Den türkischen Behörden war die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Bruder seit vielen Jahren bekannt. Gleichwohl hat der Beschwerdeführer während dieser lan- gen Zeit keine rechtserheblichen Benachteiligungen erfahren und konnte ohne weiteres grundsätzlich unbehelligt seinen privaten und beruflichen Tätigkeiten nachgehen. So war es ihm auch ohne weiteres möglich, für die Ausreise legal einen Reisepass zu beantragen, der ihm in der Folge auch anstandslos ausgestellt wurde. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der

E-4260/2023 Seite 8 Bruder bereits vor über 20 Jahren, 2003, ausgereist ist, weshalb schon im Lichte der zeitlichen Umstände kaum von einem aktuell gesteigerten Inte- resse der türkischen Behörden am Beschwerdeführer ausgegangen wer- den kann. Überdies wäre anzunehmen, dass wenn der Beschwerdeführer effektiv wegen des 2003 ausgereisten Bruders in gewissem Ausmass im Fokus der Behörden gestanden wäre, ihm dies spätestens im Untersu- chungsverfahren 2009 zum Nachteil gereicht hätte. Das entsprechende Verfahren endete indes bekanntermassen ohne negative Rechtsfolgen mit einem Freispruch für den Beschwerdeführer. Letztlich darf mit der Vor- instanz festgehalten werden, dass falls der Beschwerdeführer effektiv in der Vergangenheit durch die türkischen Behörden aufgesucht und nach dem Aufenthaltsort des Bruders befragt worden sein sollte, der Beschwer- deführer nun mit der Offenlegung des Aufenthaltes des Bruders in der Schweiz sicherlich aus dem Fokus der Behörden gerückt und er für diese kaum mehr von erkennbarem Interesse ist. Die Befürchtung, es könnte ihm gleichwohl zum Nachteil geraten, dass er in der Vergangenheit allfällige Spitzeldienste abgelehnt habe, ist unbegründet, zumal seine Weigerung bereits zuvor ohne erkennbare Folgen verblieb. An der Einschätzung vermögen letztlich auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Bestätigungsschreiben vom 3. August 2023 beziehungs- weise des (...) vom 14. August 2023, in denen bloss pauschale Spekulati- onen hinsichtlich allfälliger Rechtsnachteile vorgetragen werden, nichts zu ändern. Ferner ist hierbei auch auf die naheliegende Möglichkeit hinzuwei- sen, dass es sich um blosse Gefälligkeitsschreiben handelt. 7.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asyl- gesuch abgewiesen hat. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa- milie (Art. 44 AsylG). 8.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht ein- tritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer

E-4260/2023 Seite 9 solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E.44; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn Verpflichtungen der Schweiz ei- ner Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Her- kunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlings- rechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingsei- genschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu ma- chen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschie- bung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussa- gen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi- schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.

E-4260/2023 Seite 10 Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). 8.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr- dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu- fige Aufnahme zu gewähren. Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Faktoren gegen die Zumutbarkeit sprächen. Namentlich nach der Niederschlagung des Militärputschversuches vom 15./16. Juli 2016 herrsche in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG, die einen Wegweisungsvollzug in die Türkei als unzumutbar erschei- nen lassen würde. Im Februar 2023 hätten Erdbeben im Südosten der Tür- kei zur Zerstörung weiter Teile der Infrastruktur geführt. In der Folge habe der türkische Präsident Erdogan den Ausnahmezustand in den elf betroffe- nen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig) ausgerufen. In casu habe der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt von 1999 bis zur Ausreise in der Provinz D._______ gehabt, die nicht von den Erd- beben betroffen sei. Der Wegweisungsvollzug des gesunden Beschwerde- führers mit beruflicher Erfahrung und in guten finanziellen Verhältnissen sei somit als zumutbar zu erachten. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dieser Einschätzung an. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 8.3.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwen- digen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig

E-4260/2023 Seite 11 sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg- lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG.)

(Dispositiv nächste Seite)

E-4260/2023 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli Daniel Merkli

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