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E-4244/2017

E-4244/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2019-04-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

I. A. Der Vater des Beschwerdeführers - B._______, geboren am (...) - stellte mit Eingabe vom (...) 2009 an die Schweizer Botschaft in Colombo für sich und seine Familie - alle sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie aus C._______, Ostprovinz - ein Asylgesuch aus dem Ausland. Als Begründung führte er im Wesentlichen an, er habe bis im Dezember 2006 für das Internationale Schweizerische Rote Kreuz (IKRK) in Sri Lanka gearbeitet; ab dem Jahr 2007 habe die Karuna-Gruppe begonnen ihn zu bedrohen. Im August 2007 sei seine Ehefrau von Karuna-Leuten angegriffen worden, so dass sie habe ins Spital gebracht werden müssen. Vom (...) März 2008 bis zum (...) April 2008 sei er wegen Verdachts auf Terrorismus im D._______-Gefängnis inhaftiert gewesen. B. Mit Verfügung vom 5. September 2012 stellte das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFM) fest, dass die vorstehenden Vorbringen nicht einreisebeachtlich seien. In Anbetracht der offensichtlich fehlenden Schutzbedürftigkeit des Vaters des Beschwerdeführers und seiner Familie sei das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise nicht zu bewilligen. II. C. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 4. April 2016 und reiste am 9. Mai 2016 in die Schweiz ein, wo er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel noch gleichentags um Asyl nachsuchte. Dort wurde er dem Testbetrieb in Zürich zugewiesen. In Zürich wurden am 12. Mai 2016 die Personalien aufgenommen und es fand am 23. Mai 2016 zunächst ein beratendes Vorgespräch statt. Am 1. Juli 2016 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer eine summarische Erstbefragung nach Art. 16 Abs. 3 der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) durch. Am 15. Juli 2016 fand eine vertiefte Anhörung des Beschwerdeführers nach Art. 17 Abs. 2 lit. b TestV zu seinen Asylgründen statt. Am 4. August 2016 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugewiesen und am 5. August 2016 dem Kanton (...) zugeteilt. In den Befragungen trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgenden Sachverhalt vor: Sein Vater sei 1984 für ein Jahr und einen Monat im E._______-Gefängnis inhaftiert gewesen. Von 1992 bis 2006 habe sein Vater für das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) gearbeitet. Dabei habe er vielen Angehörigen der 'Liberations Tigers of Tamil Eelam' (LTTE) geholfen. Die älteste Schwester des Beschwerdeführers, F._______, habe sich freiwillig als LTTE-Rekrutin gemeldet; damals habe allerdings ohnehin jede Familie ein Kind den LTTE zur Verfügung stellen müssen. Im Jahr 2007, nach Beendigung der Auseinandersetzungen in C._______, sei seine Schwester F._______ untergetaucht; diese habe später (im Jahr 2012) einen LTTE-Mann geheiratet. Der Vater habe wegen der LTTE-Verbindung seiner Tochter F._______ sowie wegen seiner persönlichen Unterstützung der LTTE Probleme mit dem 'Criminal Investigation Department' (CID) bekommen. Im Frühjahr 2008 habe er seine Familie in C._______ verlassen und sei nach G._______ gezogen. Dort sei er jedoch festgenommen und für einen Monat und zehn Tage im D._______-Gefängnis inhaftiert gewesen. In der Folge habe sein Vater für sich und seine Familie auf der Schweizer Botschaft in Colombo ein Asylgesuch gestellt, welches jedoch abgewiesen worden sei. Danach habe die Familie während längerer Zeit unbehelligt und friedlich in G._______ leben können. Im Jahr 2012 (oder 2013) habe die Polizei im verlassenen Haus der Familie in C._______ Informationen zur Familie und zur Schwester des Beschwerdeführers eingeholt. Danach habe das CID eine Hausdurchsuchung durchgeführt und dabei einen grossen Sachschaden angerichtet. Weiter sei der Beschwerdeführer in G._______ vor seiner Schule durch zwei Personen angehalten und befragt worden; die Unbekannten hätten nach seiner Schwester und nach den Umständen seines Aufenthalts in G._______ gefragt; auf die Frage, wo er wohne, habe er falsche Angaben gemacht und die Adresse eines Freundes genannt; dieser Freund habe dann später die richtige Adresse der Familie preisgegeben. Danach seien der Beschwerdeführer und seine Familie am Wohnort in G._______ vom CID gesucht worden. Sie hätten danach Zuflucht bei einem Pastor gefunden. Später sei der Beschwerdeführer aufgrund seines LTTE-Hintergrunds von der Schule ausgeschlossen worden. Sein Vater sei zu dieser Zeit, im (...) 2013, verstorben. In den Jahren 2015 und 2016 seien die Lebensumstände für ihn und seine Familie schwierig gewesen, weshalb sie sich entschieden hätten, im Februar 2016 von G._______ an ihren alten Wohnort in C._______ zurückzukehren. Am 27. März 2016 seien drei Männer - Angehörige einer Gruppierung namens "PA", respektive einer Gruppierung, die mit Pillayan und Karuna Kontakte gehabt habe - in ihr Haus eingebrochen und hätten die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers angegriffen; die Familie habe keine Anzeige gemacht, um nicht die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich zu lenken. Am 1. April 2016 sei das CID zu ihnen nach Hause gekommen und habe sie beschuldigt, die LTTE zu unterstützen. Sie hätten zunächst den Beschwerdeführer gleich mitnehmen wollen, danach aber angekündigt, ihn im Rahmen eines späteren Besuchs am Abend desselben Tages mitzunehmen. Daraufhin sei der Beschwerdeführer mit seiner Mutter nach Colombo geflüchtet, wo er wiederum bei einem Pastor Zuflucht gefunden habe. Dieser habe ihm schliesslich zur Ausreise mit einem Schlepper verholfen; er habe Sri Lanka am 4. Mai 2016 mit einem Flug ab Colombo Richtung [Drittstaaten] verlassen. Seine Mutter sei stattdessen nach C._______ zurückgekehrt, wo sie bei einer Freundin habe wohnen können. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse Beweismittel betreffend seinen Vater (Arbeitsbestätigung des IKRK, Gefängnisbericht D._______, Bestätigung betreffend E._______ Camp, Polizeibericht betreffend Anzeige wegen der Angriffe gegen die Ehefrau im Jahr 2007, verschiedene Bestätigungsschreiben, Kopien der Identitätskarte, Heiratsurkunde, Todesanzeige und -urkunde; Kopien des Auslandasylgesuchs) zu den Akten. D. Das SEM liess am 28. Juli 2016 die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Schulausschluss in G._______ durch die Schweizer Vertretung in Colombo auf deren Wahrheitsgehalt überprüfen; die Antwort datiert vom 8. August 2016. Am 22. August 2016 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Untersuchungsergebnissen gewährt (A38). Der Beschwerdeführer reichte am 2. September 2016 seine diesbezügliche Stellungnahme beim SEM ein (A39). Das SEM unterbreitete, gestützt auf diese Stellungnahme, der Schweizer Vertretung am 6. September 2016 Zusatzfragen (A40); diese wurden am 7. September 2016 beantwortet (A41). Diese Zusatzabklärungen wurden dem Beschwerdeführer nicht mehr zur Stellungnahme unterbreitet. E. Das SEM hielt mit Verfügung vom 23. Juni 2017 - eröffnet am 27. Juni 2017 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten würden. Den Vollzug der Wegweisung bezeichnete sie als zulässig, zumutbar und möglich. F. Mit Eingabe vom 27. Juli 2017 liess der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM vom 23. Juni 2017 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen der Verletzung der Begründungspflicht, subeventualiter zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. In einem Eventualbegehren zu diesen Kassationsbegehren liess er darum ersuchen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht liess er beantragen, es sei ihm das Spruchgremium im vorliegenden Verfahren mitzuteilen und zu bestätigen, dass dieses tatsächlich zufällig ausgewählt worden sei. Ferner liess er beantragen, es sei ihm vollständige Einsicht in die gesamten Akten des SEM zu gewähren, insbesondere in die Aktenstücke A40 und A41 sowie in das Dossier des Botschaftsverfahrens seines Vaters, unter korrekter Nachführung des Beweismittelverzeichnisses durch das SEM und erneuter Zustellung an den Beschwerdeführer, verbunden mit einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Zur Untermauerung der Beschwerdevorbringen legte der Rechtsvertreter zusammen mit der Rechtsmitteleingabe - neben einem von seinem Advokaturbüro recherchierten und verfassten Bericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka vom 11. Juli 2017 (inkl. CD-Rom mit Quellen) und zwei Stellungnahmen vom 30. Juli und vom 18. Oktober 2016 zu den Lagebildern des SEM vom 5. Juli und vom 16. August 2016 - verschiedene aktuelle Berichte zu Sri Lanka, Zeitungsartikel, eine Kopie des Formulars des sri-lankischen Generalkonsulats betreffend die Ersatzreisepapierbeschaffung, eine Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Zusammensetzung des Spruchkörpers sowie eine Kopie des Rechtsgutachtens von Prof. Dr. Walter Kälin vom 23. Februar 2014 und eine Kopie der Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014 ins Recht. G. Mit Schreiben vom 9. August 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde vom 27. Juli 2017. H. Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2017 hielt die Instruktionsrichterin die frist- und formgerechte Eingabe der Beschwerde sowie deren aufschiebende Wirkung fest und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Weiter wurde dem Beschwerdeführer der Spruchkörper des vorliegenden Verfahrens mitgeteilt. Den Antrag des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht und um Vervollständigung des Beweismittelverzeichnisses überwies die Instruktionsrichterin an die Vorinstanz zur Behandlung, wobei festgehalten wurde, die Aktenstücke A40 und A41 seien zu Unrecht als interne Akten gekennzeichnet und seien zu edieren. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit geboten, eine Liste jener Personen einzureichen, die er als Zeugen anrufen wolle, sowie seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz zu belegen. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.- aufgefordert. I. Mit Eingabe vom 4. September 2017 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht die Namen und Adressen von drei möglichen Zeugen mit. Gleichentags verzeichnete das Gericht den Empfang des vom Beschwerdeführer fristgerecht überwiesenen Kostenvorschusses. J. Das SEM händigte mit Schreiben vom 8. September 2017 die vom Akteneinsichtsgesuch betroffenen Akten aufforderungsgemäss dem Beschwerdeführer aus. Die Aktenstücke A40 und A41 wurden in anonymisierter und edierbarer Form als Aktenstücke A50 und A51 ediert. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2017 stellte das SEM sodann dem Beschwerdeführer aufforderungsgemäss das vervollständigte Beweismittelverzeichnis sowie Kopien der Beweismittel zu. K. Mit Instruktionsverfügung vom 12. Oktober 2017 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten, seine Beschwerde zu ergänzen. L. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2017 nahm der Beschwerdeführer zu den vom SEM nachträglich edierten Unterlagen Stellung und ergänzte seine Beschwerde. Ferner reichte er weitere Beweismittel - einen nicht auf seine Person bezogenen Zeitungsartikel des Tamil Guardian; zwei Fotos, die ihn bei der Teilnahme an Demonstrationen in der Schweiz zeigen; zwei Fotos, die ihn als Angehörigen des [tamilisch-schweizerischen] Kricketvereins "(...)" zeigen - zu den Akten. Weiter beantragte er, das SEM sei anzuweisen, sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen seines Lagebildes vom 16. August 2016 zu Sri Lanka offenzulegen, wobei danach eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen sei. M. Mit Instruktionsverfügung vom 31. Oktober 2017 hielt das Gericht zu den nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Lagebildes vom 16. August 2016 zu Sri Lanka fest, dass der fragliche Lagebericht öffentlich zugänglich sei und darin überwiegend öffentlich zugängliche, verlässliche Quellen zitiert würden, weshalb dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör genüge getan sei. Die Frage, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen abstütze, beschlage nicht das rechtliche Gehör eines Beschwerdeführers, sondern spiele im Rahmen der materiellen Würdigung der Argumente der Parteien durch das Gericht eine Rolle. Der Antrag, das SEM sei anzuweisen, sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen seines Lagebildes vom 16. August 2016 zu Sri Lanka offenzulegen, wobei dem Beschwerdeführer danach eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen sei, wurde abgewiesen. Das SEM wurde zur Vernehmlassung eingeladen. N. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 6. November 2017 fest, die Beschwerde enthalte keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnte. Ferner gehe aus den Akten nicht hervor, dass der Beschwerdeführer sich exilpolitisch überdurchschnittlich exponiert hätte. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 7. November 2017 zur Kenntnis gebracht. O. Mit Eingabe vom 20. November 2017 reichte der Rechtsvertreter das Lagebild des SEM zu Sri Lanka vom 16. August 2016 mit eingeschwärzten Passagen ein. Diese Textteile würden aus den nicht offen gelegten Quellen stammen, weshalb sie nicht als Basis für eine korrekte Beurteilung des rechtserheblichen Sachverhalts und der Sicherheitslage in Sri Lanka verwendet werden könnten. Die Kernaussage dieses Berichts, dass sich die Lage in Sri Lanka deutlich verbessert habe, lasse sich durch einen Aussenstehenden in keiner Weise überprüfen, da sie ausschliesslich auf nicht öffentlich zugänglichen Quellen beruhe. Das Bundesverwaltungsgericht wurde erneut aufgefordert, das SEM anzuweisen, die bisher nicht öffentlich gemachten Quellen offenzulegen.

Erwägungen (54 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (insbesondere Art. 83) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten.

E. 1.5 Nicht einzutreten ist auf den Antrag betreffend Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung des Spruchkörpers (vgl. Urteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bericht des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/16 E. 5).

E. 3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs, die Verletzung der Begründungspflicht sowie die unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.

E. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).

E. 3.3 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist im vorliegenden Verfahren im Zusammenhang mit der zusätzlichen Botschaftsabklärung festzustellen, die das SEM im Nachgang zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 2. September 2016 zu den ersten Botschaftsabklärungen vorgenommen hat (vgl. oben Bst. D). Die zusätzliche Anfrage des SEM an die Schweizer Vertretung in Colombo (Aktenstück A40) sowie die entsprechende Antwort (A41) wurden dem Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht mehr offen gelegt; die Aktenstücke A40 und A41 wurde zu Unrecht als interne Akten bezeichnet und in der Folge auch nicht zur Akteneinsicht gegeben. Im Beschwerdeinstruktionsverfahren wurde dies richtig gestellt (vgl. Instruktionsverfügung vom 18. August 2017, oben Bst. H). Die Aktenstücke wurden dem Beschwerdeführer in anonymisierter und edierbarer Form (als Aktenstücke A50 und A51) zur Stellungnahme herausgegeben, und der Beschwerdeführer konnte sich mit Eingabe vom 27. Oktober 2017 dazu äussern (vgl. oben Bst. J und L). Damit kann der Verfahrensmangel als geheilt gelten; er muss nicht als derart schwerwiegend bezeichnet werden, dass eine Heilung grundsätzlich auszuschliessen und die angefochtene Verfügung zu kassieren wäre (vgl. BVGE 2018 IV/5 E. 13.2; 2014/22 E. 5.3).

E. 3.4 Weiter erblickt der Beschwerdeführer darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, dass zwischen der vertieften Anhörung und dem vorinstanzlichen Entscheid fast ein Jahr vergangen ist. Trotz dieser längeren Zeitspanne zwischen Anhörung und Entscheid, während welcher sich der Beschwerdeführer in der Schweiz aufgehalten habe und während welcher sich logischerweise weitere für sein Asylverfahren relevante Entwicklungen ereignet hätten, habe es das SEM unterlassen, ihn zu einer ergänzenden Anhörung vorzuladen. Insbesondere hätte das SEM annehmen müssen, dass der Beschwerdeführer exilpolitische Tätigkeiten ausübe, von denen er ohne eine Befragung nicht habe wissen können, dass diese relevant sein könnten. Durch sein Vorgehen habe das SEM eine zentrale Empfehlung im Rechtsgutachten von Prof. Dr. Walter Kälin vom 23. Februar 2014 missachtet. Ein zeitnaher Entscheid wäre zwar durchaus wünschenswert. Das SEM ist aber nicht dazu verpflichtet, nach einer gewissen Zeit automatisch eine ergänzende Anhörung durchzuführen. Vielmehr hätte es angesichts der Mitwirkungspflicht asylsuchender Personen - auf die der Beschwerdeführer zu Beginn der BzP und der vertieften Anhörung hingewiesen wurde - dem Beschwerdeführer oblegen, das SEM während des gesamten weiteren Asylverfahrens über allfällige neue Ereignisse, wie exilpolitische Aktivitäten, und insbesondere über asylrelevante Ereignisse vor der Flucht zu informieren, da es dem SEM nur so möglich gewesen wäre, zu beurteilen, ob er in Sri Lanka gefährdet ist. So findet die behördliche Untersuchungspflicht ihre Grenzen bekanntermassen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), die auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer dem SEM nach der Anhörung bis zum Ergehen der angefochtenen Verfügung keine aktuellen Ereignisse vermeldete, weshalb dieses zu Recht darauf verzichtete, ihn nochmals anzuhören. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör wurde somit nicht verletzt. Vielmehr ist er hinsichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten und insbesondere hinsichtlich der angeblichen LTTE-Verbindungen seiner Geschwister der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen.

E. 3.5 Des Weiteren wird moniert, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht mit Bezug auf seine ausführlichen eigenen Aussagen im Rahmen seiner Befragungen gewürdigt habe, sondern sich zur Beurteilung von deren Unglaubhaftigkeit vielmehr auf die Abweichungen zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und den Vorbringen seines Vaters in dessen Botschaftsasylverfahren im Jahr 2009 abstütze. Dem Beschwerdeführer lägen die vollständigen Akten aus dem Botschaftsasylverfahren indes nicht vor, weshalb vorliegend keine inhaltliche Auseinandersetzung mit der entsprechenden Argumentation stattfinden könne. Hierzu hat sich der Beschwerdeführer zwischenzeitlich äussern können, nachdem auf Einladung des Gerichts das SEM die entsprechenden Akten edierte und dem Beschwerdeführers die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde (vgl. oben Bst. K und L); ferner war dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung das rechtliche Gehör zu Widersprüchen zwischen seinen Aussagen und jenen seines Vaters gewährt worden (vgl. A35/11 F. 35 ff). Soweit diesbezüglich ein prozessualer Mangel bestand, wurde er mithin auf Beschwerdeebene geheilt. Dass das SEM die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Familiensituation und zur geltend gemachten Reflexverfolgung wegen seines Vaters und seiner Schwester mit den Angaben seines Vaters verglichen hat, ist unter dem Aspekt der Begründungspflicht nicht zu beanstanden. Die Überprüfung der vom SEM vorgenommenen Glaubhaftigkeitseinschätzung ist nicht im Rahmen einer allfälligen Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern bei der materiellen Glaubhaftigkeitsprüfung vorzunehmen. Sodann wird im Sinne einer Verletzung der Begründungspflicht bemängelt, das SEM habe die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme zu den Ergebnissen der Abklärungen bei der Schweizer Vertretung in Colombo völlig missachtet. Das SEM habe die Botschaftsantworten falsch interpretiert und verkenne, dass aufgrund der damals regierungsnahen Schulleitung die Auskunft nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen könne (vgl. Beschwerde S. 14 f.). Diese Rüge erachtet das Gericht als unbegründet. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die diesbezüglichen Vorbringen hinreichend gewürdigt und eine überzeugende Abwägung der positiven und negativen Glaubhaftigkeitselemente getroffen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die entsprechenden Erwägungen des SEM verwiesen werden. Eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz ist diesbezüglich nicht ersichtlich.

E. 3.6 Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig abgeklärt.

E. 3.6.1 Zunächst wurde in der Beschwerde in dieser Hinsicht konkret vorgebracht, das SEM habe seiner Verfügung einen falschen oder aktenwidrigen Sachverhalt zugrunde gelegt (vgl. Beschwerde S. 16 f.). Dies betreffe das Verhalten des CID gegenüber dem Beschwerdeführer bezüglich seinem Behördenkontakt im Dezember 2012 in G._______ sowie nach der Vorsprache des CID am 1. April 2016. Indem das SEM diese Vorbringen aufgrund seiner hypothetischen Annahmen, wie das CID sich verhalte, als widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und unplausibel bezeichne, stütze es sich in der Folge auf einen unrichtig abgeklärten Sachverhalt. Die Frage, ob das SEM zu Recht von der Widersprüchlichkeit und damit von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich dieser Punkte ausgegangen ist, beschlägt nicht die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist eine Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft.

E. 3.6.2 Des Weiteren wurde geltend gemacht, das SEM habe den Sachverhalt mit Blick auf das Gefährdungsrisiko des Beschwerdeführers aufgrund seiner familiären Beziehungen zu seiner Schwester, welche bei der LTTE tätig war und welche mit einem ehemaligen LTTE-Aktivisten verheiratet gewesen sei, nicht vollständig abgeklärt. Die Schwester und deren Ehemann hätten ebenfalls ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt; die entsprechenden Akten hätten beigezogen werden müssen. Auch weitere Untersuchungen wie die Befragung von möglichen Zeugen, die der Beschwerdeführer angeführt habe, habe das SEM unterlassen (vgl. Beschwerde S. 17). Da das SEM die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen für unglaubhaft erachtete, sah es sich zu Recht nicht veranlasst, genauere Abklärungen über die Schwester des Beschwerdeführers und deren Ehemann zu treffen oder Zeugen zu befragen. Was die Rüge betrifft, das SEM hätte das Asyldossier der Schwester beiziehen müssen, ist festzuhalten, dass es sich beim Asyldossier der Schwester um das Auslandasylverfahren des Vaters handelt (Akten N [...]), der für sich und seine Familie - darunter auch die Tochter F._______ - das Gesuch vom 16. Juni 2009 gestellt hat; in der Verfügung des damals zuständigen BFM wird die Tochter F._______ als eines der vier Kinder aufgeführt; die entsprechenden Akten (A26/44) sind denn auch beigezogen worden. Was die Rüge betrifft, das SEM hätte auch die Asylverfahrensakten des Ehemannes der Schwester F._______ beiziehen müssen, bestand hierfür angesichts der völlig vagen und unsubstanziierten Angaben des Beschwerdeführers - der über seine Schwester nur sehr wenig wusste, angeblich im Jahr 2006 letztmals mit ihr Kontakt gehabt habe und auch keinen Namen eines Ehemannes zu Protokoll gab (vgl. A24 F32 ff., 37, 50 ff.) - keine Veranlassung.

E. 3.6.3 Überdies wurde moniert, das SEM habe die aktuelle Situation in Sri Lanka unvollständig und nicht korrekt abgeklärt (vgl. Beschwerde S. 18 ff.). Es habe das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 völlig falsch ausgelegt, was dazu geführt habe, dass zahlreiche Risikofaktoren nicht geprüft worden seien. Stattdessen habe es sich an seinem eigenen unvollständigen und teilweise falschen Lagebild vom 16. August 2016 orientiert. Ferner seien auch seine Abklärungen zur Menschenrechtslage in Sri Lanka falsch. Diese habe sich entgegen der Ansicht des SEM insbesondere in Bezug auf die allgemeine Situation der Tamilen sowie die Existenz von Folter und Korruption auch seit der Wahl des Präsidenten Sirisena nicht verbessert. Hierzu wurde ein vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verfasster Länderbericht vom 18. Juli 2017 zu Sri Lanka eingereicht. Weiter habe es das SEM unterlassen, die zu erwartende Papierbeschaffung beim sri-lankischen Generalkonsulat in Genf und die standardmässigen behördlichen "Backgroundchecks" für das vorliegende Verfahren korrekt und vollständig abzuklären. Ausserdem wurde auf neue Fälle von Verfolgungen nach der Rückschaffung aus der Schweiz hingewiesen (vgl. Beschwerde S. 24 ff.). Der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass sich das SEM in Kenntnis des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 umfassend mit allfälligen Risikofaktoren des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Alleine der Umstand, dass das SEM zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde vom SEM richtig und vollständig festgestellt.

E. 3.7 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und ans SEM zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.

E. 4.1 Für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht stellt der Beschwerdeführer folgende Beweisanträge (Beschwerde S. 32): Er sei erneut anzuhören, dies durch eine Person, die über genügend Länderhintergrundinformationen zu Sri Lanka verfüge. Es seien die Akten aus dem Botschaftsasylverfahren der Schwester des Beschwerdeführers namens F._______, respektive deren Ehemannes namens H._______ für die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens beizuziehen und dem Rechtsvertreter offenzulegen. Dem weiteren Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm eine angemessene Frist zum Beleg seiner exilpolitischen Tätigkeit anzusetzen, wurde mit Instruktionsverfügung vom 18. August 2017 stattgegeben; der Beschwerdeführer reichte die entsprechenden Unterlagen mit Eingabe vom 27. Oktober 2017 ein (vgl. oben Bst. L). Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, es seien die zahlreichen Personen, welche er in seinem Asylverfahren genannt habe und welche seine behördliche Verfolgung zumindest streckenweise miterlebt haben könnten, auf der Schweizer Botschaft als Zeugen zu befragen. Vom Gericht aufgefordert, die potentiellen Zeugen namentlich zu benennen, nannte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. September 2017 jenen Freund in G._______, dessen Adresse er im Jahr 2012 dem CID angegeben habe, ferner den Pastor in G._______, bei dem der Beschwerdeführer und seine Familie Unterschlupf gefunden hätten, schliesslich den Vermieter in G._______, der "die Angelegenheit ... teilweise mitbekommen" habe.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer hätte bereits im Verfahren vor dem SEM, spätestens aber auf Beschwerdeebene, wo er durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, Gelegenheit gehabt, detailliert über seine familiären LTTE-Verbindungen und weitere relevante Umstände Auskunft zu geben. Entsprechend ist der Antrag auf eine erneute Anhörung abzuweisen. Eine zusätzliche Anhörung würde demnach einzig dazu dienen, Handlungen nachzuholen, die er in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht versäumt hat (vgl. dazu auch E. 3.2 f.).

E. 4.3 Was den beantragten Beizug der Akten des Botschaftsasylverfahrens seiner Schwester und ihres Ehemannes sowie eine Zeugenbefragung der vom Beschwerdeführer genannten Personen für das Asylgesuch des Beschwerdeführers betrifft, ist darauf nachfolgend einzugehen (vgl. unten E. 8.3 und 8.6).

E. 4.4 Schliesslich ist auch der erneut im Rahmen der Eingabe vom 20. November 2017 gestellte Antrag auf Einsicht in die nicht öffentlichen Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 abzuweisen, nachdem dieser bereits mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2017 abgewiesen worden ist; auf die dortigen Erwägungen ist an dieser Stelle zu verweisen (vgl. ausserdem auch etwa Urteil des BVGer E-626/2018 vom 9. Juli 2018 E.5; D-109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.3).

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach solchen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54 AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat demnach nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheids zunächst aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht mit denjenigen seines Vaters im Rahmen von dessen Botschaftsgesuch im Jahr 2009 übereinstimmen würden. Die vom SEM zusammengefassten Sachverhaltsvorträge des Beschwerdeführers respektive des Vaters unterschieden sich inhaltlich deutlich. Dem SEM fiel insbesondere auf, dass der Beschwerdeführer den Überfall auf seine Mutter im Jahr 2007 in seinem Asylverfahren nicht erwähnt habe, obwohl es sich dabei um einen massiven Übergriff gehandelt haben müsse. Der Vater habe andererseits nicht vorgebracht, eine einer Töchter sei bei den LTTE und lebe untergetaucht. Den eingereichten Gerichtsakten sei weiter zu entnehmen, dass sein Vater vom zuständigen Gericht in G._______ ordentlich freigesprochen und auf freien Fuss gesetzt worden sei. Dieser Freispruch widerspreche den Angaben des Beschwerdeführers, wonach sein Vater durch die Intervention des IKRK freigekommen sei. Aufgrund der offensichtlichen Widersprüche, die sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und denjenigen seines Vaters ergeben würden, müsse das SEM - unter Berücksichtigung der von seinem Vater eingereichten Beweismittel - die Vorbringen des Beschwerdeführers in Zweifel ziehen.

E. 6.2 Sodann wirke der Vorfall mit den zwei Personen, die ihn im Dezember 2012 über seine untergetauchte LTTE-Schwester befragt hätten, und wo der Beschwerdeführer absichtlich eine falsche Adresse, jene eines Freundes, angegeben habe, mit Verweis auf die Angaben seines Vaters in dessen Botschaftsgesuch (dort sei nirgends die Rede vom Untertauchen einer seiner Töchter) konstruiert. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum die Beamten ihm die falsche Adressangabe hätten glauben sollen. Bei ernsthaftem Interesse hätte sie ihn wohl nicht gleich gehen lassen.

E. 6.3 Das Vorbringen betreffend die Befragung des Beschwerdeführers am 1. April 2016 (wegen der LTTE-Vergangenheit des Vaters sowie der ältesten Schwester) durch das CID sei unplausibel. Das geschilderte Verhalten des CID, dass man ihn auf Flehen der Mutter hin nicht mitgenommen, sondern angekündigt habe, man werde ihn erst abends mitnehmen, entspreche nicht den allgemeinen Erfahrungen. Wenn tatsächlich ein ernsthaftes Interesse der Behörden bestanden hätte, hätte man den Beschwerdeführer oder seine Mutter mitgenommen. Das Vorbringen wirke insgesamt konstruiert, unplausibel und somit unglaubhaft.

E. 6.4 Schliesslich hätten Abklärungen des SEM ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht wie von ihm vorgebracht aufgrund einer Intervention des CID von der Schule ausgeschlossen worden sei, sondern aufgrund ungenügender schulischer Leistungen. Diese Erkenntnis stütze die Vermutung, dass die geltend gemachte Reflexverfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer LTTE-Familie nicht geglaubt werden könne.

E. 6.5 Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht habe, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein, hätten im Zeitpunkt seiner Ausreise folglich auch keine Risikofaktoren ein Verfolgungsinteresse seitens der Behörden auslösen können. Vielmehr sei er bis 2016, und damit noch sieben Jahr nach dem Kriegsende, in Sri Lanka wohnhaft gewesen. Es bestehe somit kein Anlass, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten sollte und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt würde.

E. 7.1 In der Beschwerde wird zu den Erwägungen des SEM betreffend fehlende Glaubhaftigkeit im Wesentlichen Folgendes entgegengesetzt: Die Widersprüche zu den Angaben seines Vaters in dessen Auslandasylverfahren könnten durchaus darauf beruhen, dass die Angaben des Vaters möglicherweise unvollständig oder gar unrichtig seien. Dass der Vater seine LTTE-Probleme im Rahmen eines schriftlich geführten Verfahrens nicht offengelegt habe, sei aufgrund der Überwachung des Postverkehrs und der Notwendigkeit, auf Übersetzer zurückzugreifen, durchaus nachvollziehbar; im Botschaftsasylverfahren seien auch mangelhafte (mündliche) Englisch-Übersetzungen möglich gewesen, wobei zahlreiche Informationen hätten verloren gehen oder verfälscht wiedergegeben werden können. Schliesslich habe der Beschwerdeführer mehrmals zu Protokoll gegeben, dass er selbst nicht vollständig über die Probleme seines Vaters im Bilde sei. Ausserdem sei er bei den Ereignissen (namentlich beim Übergriff auf die Mutter im Jahr 2007) noch im Kindesalter gewesen, weshalb er damals nicht im Bild darüber gewesen sei und sich auch heute kaum daran erinnern könne (Beschwerde S. 13 f.; Eingabe vom 27. Oktober 2017 S. 3 ff.). Das SEM habe zudem die im Verfahren des Vaters eingereichten Beweisunterlagen nicht richtig gewürdigt (Unterlagen zum Gefängnisaufenthalt im E._______ Camp im Jahr 1984, zur einmonatigen Haft im D._______-Gefängnis im Jahr 2008 sowie zur Polizeianzeige des Vaters betreffend die Übergriffe durch Karunaleute auf die Mutter des Beschwerdeführers im Jahr 2007; Beschwerde S. 35). Die im Rahmen der Botschaftsabklärung gewonnenen Erkenntnisse seien sodann mangelhaft und verfälscht und das SEM zitiere die Abklärungsergebnisse unzutreffend (Beschwerde S. 37; Eingabe vom 27. Oktober 2017 S. 2 f.). Anders als das SEM dies in der angefochtenen Verfügung darstelle, hätten die Abklärungsergebnisse nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer "aufgrund mangelnder Leistung und ungenügender Noten nicht zur nächsten Klasse zugelassen wurde", sondern vielmehr sei dem aktuellen Schulleiter der Schulausschlussgrund nicht bekannt. Ebenfalls habe der aktuelle Schulleiter nicht angegeben, dass "eine Intervention des CID zu keiner Zeit stattgefunden habe", sondern er habe gegenüber der Schweizer Botschaft ausgesagt, eine solche sei ihm zumindest nicht bekannt.

E. 7.2 In der Beschwerde nahm der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Gefährdungslage von tamilischen Rückkehrern Bezug auf die im Referenzurteil E-1866/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren (vgl. Beschwerde S. 38 ff.). Vor diesem Hintergrund sei die geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers um Leib und Leben begründet, zumal er aus einer Familie mit mehreren LTTE-Mitgliedern und -unterstützern stamme, aufgrund der behördlichen Behelligungen auf einer Stop- oder Watch-List figuriere und nach einem mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz, einem Zentrum der tamilischen Diaspora, nach Sri Lanka zurückkehren würde. Der Beschwerdeführer erfülle damit zahlreiche der vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikofaktoren (vgl. Beschwerde S. 38 ff.).

E. 7.3 In Ergänzung zum bisher bekannten Sachverhalt trug der Beschwerdeführer exilpolitische Aktivitäten vor. So habe er an verschiedenen Demonstrationen der tamilischen Diaspora teilgenommen und sei Mitglied von "(...)", einem tamilischen Kricketverein, welchem auch ehemalige LTTE-Aktivisten angehören würden. Zu diesen Vorbringen wurden zwei Kundgebungsfotos sowie zwei Sportvereinsfotos, jeweils mit dem Beschwerdeführer, zu den Akten gereicht.

E. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Verfügung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt keine Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes zu gewärtigen hat. Das Gericht schliesst sich der Einschätzung des SEM an, der Beschwerdeführer habe konkret gegen ihn gerichtete Verfolgungsmassnahmen nicht glaubhaft gemacht; zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

E. 8.2 Zunächst hat das SEM zu Recht die Vorbringen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2012 in G._______ behördlich behelligt und wegen LTTE-Kontakten seiner Familie verdächtigt und vom Schulbesuch ausgeschlossen worden sei, als nicht glaubhaft gemacht bezeichnet. Die Angaben des Beschwerdeführers lassen sich mit den Angaben seines Vaters im Rahmen von dessen Auslandasylgesuch nicht vereinbaren; namentlich hat der Vater nie eine Tochter, die sich angeblich den LTTE angeschlossen habe, erwähnt; vielmehr ist die Tochter F._______ als eines von vier Kindern ins Asylgesuch des Vaters eingeschlossen, und er führte in seinem Schreiben vom 7. Juli 2009 aus, alle seine vier Kinder würden derzeit studieren. Ebenso hat er auch keine eigenen LTTE-Kontakte erwähnt, sondern Verfolgungen durch die Karuna-Gruppe angeführt. (vgl. Akten des Verfahrens N [...]; vorliegend Aktenstück A26/44) Dass diese Angaben alle unrichtig seien, da der Vater möglicherweise aus Angst die LTTE-Kontakte der Familie nicht habe schriftlich der Schweizer Botschaft bekanntgeben wollen, vermag insgesamt nicht zu überzeugen.

E. 8.3 Aus den Akten geht hervor, dass der Vater des Beschwerdeführers zwar unter dem Verdacht terroristischer Aktivitäten und LTTE-Verbindungen im Jahr 2008 verhaftet; nach einem Monat und zehn Tagen aber vom zuständigen Gericht freigesprochen und freigelassen worden ist (vgl. Akten A26/44); im Jahr 2013 ist der Vater verstorben. Der Beschwerdeführer seinerseits gab zu Protokoll, die Familie habe nach 2008 - zunächst noch in C._______; ab 2010 ebenfalls in G._______ - unbehelligt gelebt (A24 F27 S. 5, 106, 115 ff., 133 f.); Probleme machte er erst für das Jahr 2012 geltend (vgl. nachfolgend). Der Beschwerdeführer seinerseits verneinte, selber irgendetwas mit den LTTE zu tun zu haben (A24 F28 S. 9; A35 F32). Zu den Tätigkeiten seines Vaters und zu dessen angeblichen LTTE-Verbindungen vermochte der Beschwerdeführer insgesamt nur sehr unsubstanziiert und vage Auskunft zu geben (vgl. etwa A24 F103 ff.; A35 F24, 35 Auch die Aussagen des Beschwerdeführers zur Schwester F._______, die sich angeblich den LTTE angeschlossen habe, blieben sehr unsubstanziiert (vgl. A24 F 32 ff.); dass F._______ bei den LTTE sei, wurde sodann im Auslandsasylverfahren des Vaters nicht erwähnt. In jenem Verfahren (N [...]) war die Tochter F._______ eingeschlossen; die entsprechenden Akten wurden im Verfahren des Beschwerdeführers beigezogen und ihm zur Stellungnahme unterbreitet (vgl. Akten A26/44). Der Beweisantrag, die Auslandsverfahrensakten der Schwester seien beizuziehen (vgl. oben E. 4.1), erweist sich somit als gegenstandslos, nachdem dies bereits erfolgt ist (vgl. auch oben E. 3.6.2). Im Beschwerdeverfahren wird nunmehr ein Name (H._______) genannt, bei dem es sich um den Ehemann von F._______ handeln soll (Beschwerde S. 9, 32), und es wird beantragt, dessen Asylverfahrensakten aus einem Auslandsasylgesuch beizuziehen; es werden allerdings keine Beweisunterlagen zum angeblichen Verwandtschaftsverhältnis des Beschwerdeführers zu dieser Person eingereicht. Bei dieser gänzlich unbelegten Sachlage ist der Beweisantrag, Verfahrensakten einer nicht näher bezeichneten Person namens H._______ beizuziehen, abzuweisen.

E. 8.4 Dass der Beschwerdeführer im Dezember 2012 nicht mehr zur Schule zugelassen worden sei, nachdem eine entsprechende Anordnung des CID der Schule gegenüber ergangen sei, liess sich im Rahmen einer Botschaftsanfrage nicht erhärten; den Abklärungen zufolge habe der Beschwerdeführer die Prüfungen mit ungenügenden Noten abgeschlossen; er hätte die Prüfungen wiederholen können, habe sich aber nie entsprechend angemeldet; der heutige Schuldirektor sei seit Januar 2013 im Amt; er bestreitet, je von jemandem Anweisungen erhalten zu haben, den Beschwerdeführer nicht zur allfälligen Wiederholung der Prüfungen zuzulassen (vgl. A37 und A51). Mit seiner zweimaligen Anfrage an die Schweizer Vertretung in Colombo, den entsprechenden Sachverhalt zu überprüfen, hat die Vorinstanz entgegen der Einschätzung des Beschwerdeführers (Stellungnahme vom 27. Oktober 2017 S. 1 ff.) eine sorgfältige Sachverhaltserstellung vorgenommen.

E. 8.5 Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den angeblichen Ereignissen von Dezember 2012 stimmen sodann in ihrem zeitlichen Ablauf nicht überein. Einerseits stellte der Beschwerdeführer die Ereignisse so dar, dass er auf der Strasse von zwei Personen ausgefragt worden sei; die Frage, wo er wohne, habe er falsch beantwortet und die Adresse eines Freundes genannt; sein Vater haben ihn in der Folge nicht mehr zur Schule gehen lassen, und er habe zu Hause auf die Examen gelernt; der Freund habe den Behörden die richtige Adresse der Familie genannt, dies ihnen aber sofort mitgeteilt, so dass sie das Haus rechtzeitig hätten verlassen können und Zuflucht beim Pastor gesucht hätten; in dieser Zeit habe der Beschwerdeführer dann sein O-Level-Examen abgelegt (A24 F 27 S. 5 f.). Dem steht die Version entgegen, der Beschwerdeführer habe seinen Kontakt mit den zwei Personen auf der Strasse dem Vater erzählt, und unmittelbar anschliessend sei man zum Pastor geflüchtet; aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer denn auch nicht mehr Kontakt zu seinem Freund aufnehmen können, um diesen zu informieren; das CID sei dann etwa 3, 4 oder 5 Tage später zum Freund gegangen und habe dort die richtige Adresse der Familie erfahren (A24 F 140 ff., 148 ff., 157; A35 F 14).

E. 8.6 Nach dem Gesagten bestätigt das Gericht die Einschätzung des SEM, dass die angeblichen Verfolgung des Beschwerdeführers in G._______ aufgrund eines Verdachts von LTTE-Kontakten nicht glaubhaft geworden ist; die hier dargelegten Unstimmigkeiten ergänzen die entsprechenden Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung (vgl. oben E. 6). Der Antrag, es seien drei Personen - der Freund, dessen Adresse der Beschwerdeführer genannt habe; der Pastor sowie der Vermieter des Hauses - als Zeugen vernehmen zu lassen (vgl. oben E. 4.1), ist abzuweisen, nachdem in antizipierender Beweiswürdigung festzuhalten ist, dass deren Zeugenaussagen im Lichte der bestehenden Unstimmigkeiten nicht geeignet erscheinen, eine spezielle und persönliche Exponiertheit des Beschwerdeführers aufzuzeigen.

E. 8.7 Dass dem Beschwerdeführer seines Vaters wegen eine Reflexverfolgung gedroht habe oder heute drohen sollte, ist nicht anzunehmen. Die angeblichen LTTE-nahen Tätigkeiten des Vaters sowie die zwei längeren Gefängnisaufenthalte gehen in zeitlicher Hinsicht zurück in die Achtziger und Neunziger Jahre und endeten im Jahr 2008 (vgl. A24 F27, F85 ff.). Dass nach der Freilassung des Vaters im Jahr 2008 danach noch weitere Verfolgungen stattgefunden hätten, wurde nicht geltend gemacht respektive, was die Vorfälle des Jahres 2012 betrifft, nicht glaubhaft aufgezeigt. Ein weiteres Verfolgungsinteresse der Behörden gegenüber dem Vater des Beschwerdeführers nach 2008 wird aus den Akten nicht sichtbar; dieses Bild lässt sich auch mit der Entwicklung betreffend die politische Situation in Sri Lanka in Einklang bringen, da der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 für beendet erklärt worden ist. Eine Reflexverfolgung, welche sich vom Vater des Beschwerdeführers ableiten liesse, ist mangels der zeitlichen Kausalität zwischen der Verfolgung des Vaters und dem Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers zu verneinen.

E. 8.8 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, asylrelevante Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen. Er hat nicht aufgezeigt, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlebt habe oder in begründeter Weise habe befürchten müssen.

E. 9 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in begründeter Weise Verfolgung befürchten müsse.

E. 9.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe die für den Beschwerdeführer erfüllten Risikofaktoren falsch eingeschätzt. Bereits die im Rahmen der Ersatzreisepapierbeschaffung nach ablehnendem Asylentscheid bevorstehende Vorsprache beim sri-lankischen Generalkonsulat führe zu einer Gefährdung. Zudem müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da der Beschwerdeführer mit seiner Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen.

E. 9.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Aus-land regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8).

E. 9.3 Für den Beschwerdeführer lassen sich nicht hinlängliche Risikofaktoren erkennen, aufgrund derer eine Gefährdung im Fall der Rückkehr nach Sri Lanka bejaht werden müsste. Was seine Vorbringen betrifft, ihm drohe eine Reflexverfolgung und Verdächtigung wegen seiner Angehörigen (Vater, Schwester, ein Onkel), die sich bei den LTTE engagiert hätten, überzeugt dies aufgrund der obigen Ausführungen zu den nicht glaubhaft gewordenen Vorfluchtgründen nicht. Namentlich ist der Vater des Beschwerdeführers, dem im Jahr 2008 LTTE-Kontakte unterstellt wurden, von denen er aber freigesprochen wurde, im Jahr 2013 verstorben, und es wurden keine glaubhaften Übergriffe gegen den Beschwerdeführer in der Folge aufgezeigt, die ihn in einen LTTE-Kontext gerückt hätten. Was die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten betrifft (vgl. Beschwerde S. 34), sind auch diese nicht geeignet, eine zukünftige Gefährdung darzulegen. Der Beschwerdeführer machte Kundgebungsteilnahmen sowie Aktivitäten im Rahmen eines Kricketvereins geltend; mit Eingabe vom 27. Oktober 217 reichte er zwei Fotos (Privataufnahmen) von einer Kundgebung, wobei er mit einer LTTE-Fahne in der Hand abgebildet ist, sowie zwei Fotos, die ihn im T-Shirt des Kricketvereins "[Vereinsname]" zeigen, zu den Akten. Für weitere exilpolitische Aktivitäten, die er seit Oktober 2017 entfaltet hätte, liegen keine Belege vor. Dieses Engagement muss als unterschwellig bezeichnet werden; an jener Kundgebung, die er mit Fotos belegen kann, hat er offensichtlich nicht eine exponierte Stellung innegehabt. Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung vom 6. November 2011 zu Recht festgehalten, ein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden werde vorliegend nicht ersichtlich. Auch eine Gefährdung im Zusammenhang mit der Beschaffung von Ersatzreisepapieren ist zu verneinen; es ist in diesem Zusammenhang auf den Entscheid BVGE 2017 VI/6 zu verweisen.

E. 9.4 Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ist somit unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen.

E. 9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und dass die Vorinstanz das Asylgesuch zu recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt hat.

E. 10 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.).

E. 11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Rechtsprechung bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 10.1 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) - in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten.

E. 11.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Trotz aktueller politischer Veränderungen ist an der Lageeinschätzung im Urteil des BVGer E-1866/2015 festzuhalten. Auch der EGMR hat, wie bereits vorstehend erwähnt, wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der Behauptung des Beschwerdeführers, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er - wie jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Folteranwendung werden könne. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändern auch die volatile Lage und die Ernennung Rajapaksas zum Oppositionsführer nichts an der Beurteilung der Verfolgungssituation für nach Sri Lanka zurückkehrende Tamilen. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 11.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka - insbesondere auch in die Ostprovinz, woher der Beschwerdeführer stammt - zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.4; betreffend Zumutbarkeit des Vollzugs ins Vanni-Gebiet vgl. Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017). Der Beschwerdeführer stammt aus C._______, Ostprovinz, wo er bis zu seiner Ausreise die meiste Zeit gelebt hat. Zwischen 2010 und 2016 hielt er sich in G._______ und Colombo auf (vgl. A24 F11). Eigenen Angaben zufolge hat er das O-Level (11 Schuljahre) im Jahr 2012 abgeschlossen (vgl. F24 F12-15). In seinem Heimatstaat lebe heute noch der Grossteil seiner Familienangehörigen und Verwandten (vgl. A24 F16ff.). Soweit der Beschwerdeführer ausführte, er habe mit seinen Verwandten der Kontakt verloren, hielt das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, aufgrund der Unglaubhaftigkeit der anderweitigen Vorbringen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge respektive seine Geschwister sowie seine Mutter für ihn erreichbar seien und eine gesicherte Wohnsituation zur Verfügung stehe. Es ist deshalb davon auszugehen, dass es ihm gelingen wird, sich bei seiner Rückkehr sowohl wirtschaftlich als auch sozial wieder in seine heimatliche Umgebung einzugliedern. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 11.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 11.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Zufolge seiner sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zu ihm wären sie praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das SEM hat allerdings im Zusammenhang mit den Botschaftsabklärungen das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Dieses konnte auf Beschwerdeebene geheilt werden (vgl. oben E. 3.3 und H. bis L.). Aufgrund dieses Verfahrensmangels sind die Verfahrenskosten um Fr. 250.- zu ermässigen und demnach auf Fr. 1'250.- festzusetzen, nachdem der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel ergreifen musste, um das rechtliche Gehör uneingeschränkt wahrnehmen zu können. Der am 4. September 2017 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- ist an diesen Betrag anzurechnen. Es wird somit noch ein Restbetrag von Fr. 500.- geschuldet.

E. 13.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Obsiegt eine Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs hat der Beschwerdeführer teilweise obsiegt. Mit allen anderen Rechtsbegehren ist er unterlegen. Demnach ist ihm eine Parteientschädigung auszurichten, welche von Amtes wegen auf Fr. 250.- festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die (reduzierten) Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'250.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- wird an diesen Betrag angerechnet. Der Restbetrag von Fr. 500.- ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 250.- auszurichten.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4244/2017 Urteil vom 23. April 2019 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Juni 2017 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der Vater des Beschwerdeführers - B._______, geboren am (...) - stellte mit Eingabe vom (...) 2009 an die Schweizer Botschaft in Colombo für sich und seine Familie - alle sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie aus C._______, Ostprovinz - ein Asylgesuch aus dem Ausland. Als Begründung führte er im Wesentlichen an, er habe bis im Dezember 2006 für das Internationale Schweizerische Rote Kreuz (IKRK) in Sri Lanka gearbeitet; ab dem Jahr 2007 habe die Karuna-Gruppe begonnen ihn zu bedrohen. Im August 2007 sei seine Ehefrau von Karuna-Leuten angegriffen worden, so dass sie habe ins Spital gebracht werden müssen. Vom (...) März 2008 bis zum (...) April 2008 sei er wegen Verdachts auf Terrorismus im D._______-Gefängnis inhaftiert gewesen. B. Mit Verfügung vom 5. September 2012 stellte das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFM) fest, dass die vorstehenden Vorbringen nicht einreisebeachtlich seien. In Anbetracht der offensichtlich fehlenden Schutzbedürftigkeit des Vaters des Beschwerdeführers und seiner Familie sei das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise nicht zu bewilligen. II. C. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 4. April 2016 und reiste am 9. Mai 2016 in die Schweiz ein, wo er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel noch gleichentags um Asyl nachsuchte. Dort wurde er dem Testbetrieb in Zürich zugewiesen. In Zürich wurden am 12. Mai 2016 die Personalien aufgenommen und es fand am 23. Mai 2016 zunächst ein beratendes Vorgespräch statt. Am 1. Juli 2016 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer eine summarische Erstbefragung nach Art. 16 Abs. 3 der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) durch. Am 15. Juli 2016 fand eine vertiefte Anhörung des Beschwerdeführers nach Art. 17 Abs. 2 lit. b TestV zu seinen Asylgründen statt. Am 4. August 2016 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugewiesen und am 5. August 2016 dem Kanton (...) zugeteilt. In den Befragungen trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgenden Sachverhalt vor: Sein Vater sei 1984 für ein Jahr und einen Monat im E._______-Gefängnis inhaftiert gewesen. Von 1992 bis 2006 habe sein Vater für das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) gearbeitet. Dabei habe er vielen Angehörigen der 'Liberations Tigers of Tamil Eelam' (LTTE) geholfen. Die älteste Schwester des Beschwerdeführers, F._______, habe sich freiwillig als LTTE-Rekrutin gemeldet; damals habe allerdings ohnehin jede Familie ein Kind den LTTE zur Verfügung stellen müssen. Im Jahr 2007, nach Beendigung der Auseinandersetzungen in C._______, sei seine Schwester F._______ untergetaucht; diese habe später (im Jahr 2012) einen LTTE-Mann geheiratet. Der Vater habe wegen der LTTE-Verbindung seiner Tochter F._______ sowie wegen seiner persönlichen Unterstützung der LTTE Probleme mit dem 'Criminal Investigation Department' (CID) bekommen. Im Frühjahr 2008 habe er seine Familie in C._______ verlassen und sei nach G._______ gezogen. Dort sei er jedoch festgenommen und für einen Monat und zehn Tage im D._______-Gefängnis inhaftiert gewesen. In der Folge habe sein Vater für sich und seine Familie auf der Schweizer Botschaft in Colombo ein Asylgesuch gestellt, welches jedoch abgewiesen worden sei. Danach habe die Familie während längerer Zeit unbehelligt und friedlich in G._______ leben können. Im Jahr 2012 (oder 2013) habe die Polizei im verlassenen Haus der Familie in C._______ Informationen zur Familie und zur Schwester des Beschwerdeführers eingeholt. Danach habe das CID eine Hausdurchsuchung durchgeführt und dabei einen grossen Sachschaden angerichtet. Weiter sei der Beschwerdeführer in G._______ vor seiner Schule durch zwei Personen angehalten und befragt worden; die Unbekannten hätten nach seiner Schwester und nach den Umständen seines Aufenthalts in G._______ gefragt; auf die Frage, wo er wohne, habe er falsche Angaben gemacht und die Adresse eines Freundes genannt; dieser Freund habe dann später die richtige Adresse der Familie preisgegeben. Danach seien der Beschwerdeführer und seine Familie am Wohnort in G._______ vom CID gesucht worden. Sie hätten danach Zuflucht bei einem Pastor gefunden. Später sei der Beschwerdeführer aufgrund seines LTTE-Hintergrunds von der Schule ausgeschlossen worden. Sein Vater sei zu dieser Zeit, im (...) 2013, verstorben. In den Jahren 2015 und 2016 seien die Lebensumstände für ihn und seine Familie schwierig gewesen, weshalb sie sich entschieden hätten, im Februar 2016 von G._______ an ihren alten Wohnort in C._______ zurückzukehren. Am 27. März 2016 seien drei Männer - Angehörige einer Gruppierung namens "PA", respektive einer Gruppierung, die mit Pillayan und Karuna Kontakte gehabt habe - in ihr Haus eingebrochen und hätten die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers angegriffen; die Familie habe keine Anzeige gemacht, um nicht die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich zu lenken. Am 1. April 2016 sei das CID zu ihnen nach Hause gekommen und habe sie beschuldigt, die LTTE zu unterstützen. Sie hätten zunächst den Beschwerdeführer gleich mitnehmen wollen, danach aber angekündigt, ihn im Rahmen eines späteren Besuchs am Abend desselben Tages mitzunehmen. Daraufhin sei der Beschwerdeführer mit seiner Mutter nach Colombo geflüchtet, wo er wiederum bei einem Pastor Zuflucht gefunden habe. Dieser habe ihm schliesslich zur Ausreise mit einem Schlepper verholfen; er habe Sri Lanka am 4. Mai 2016 mit einem Flug ab Colombo Richtung [Drittstaaten] verlassen. Seine Mutter sei stattdessen nach C._______ zurückgekehrt, wo sie bei einer Freundin habe wohnen können. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse Beweismittel betreffend seinen Vater (Arbeitsbestätigung des IKRK, Gefängnisbericht D._______, Bestätigung betreffend E._______ Camp, Polizeibericht betreffend Anzeige wegen der Angriffe gegen die Ehefrau im Jahr 2007, verschiedene Bestätigungsschreiben, Kopien der Identitätskarte, Heiratsurkunde, Todesanzeige und -urkunde; Kopien des Auslandasylgesuchs) zu den Akten. D. Das SEM liess am 28. Juli 2016 die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Schulausschluss in G._______ durch die Schweizer Vertretung in Colombo auf deren Wahrheitsgehalt überprüfen; die Antwort datiert vom 8. August 2016. Am 22. August 2016 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Untersuchungsergebnissen gewährt (A38). Der Beschwerdeführer reichte am 2. September 2016 seine diesbezügliche Stellungnahme beim SEM ein (A39). Das SEM unterbreitete, gestützt auf diese Stellungnahme, der Schweizer Vertretung am 6. September 2016 Zusatzfragen (A40); diese wurden am 7. September 2016 beantwortet (A41). Diese Zusatzabklärungen wurden dem Beschwerdeführer nicht mehr zur Stellungnahme unterbreitet. E. Das SEM hielt mit Verfügung vom 23. Juni 2017 - eröffnet am 27. Juni 2017 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten würden. Den Vollzug der Wegweisung bezeichnete sie als zulässig, zumutbar und möglich. F. Mit Eingabe vom 27. Juli 2017 liess der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM vom 23. Juni 2017 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen der Verletzung der Begründungspflicht, subeventualiter zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. In einem Eventualbegehren zu diesen Kassationsbegehren liess er darum ersuchen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht liess er beantragen, es sei ihm das Spruchgremium im vorliegenden Verfahren mitzuteilen und zu bestätigen, dass dieses tatsächlich zufällig ausgewählt worden sei. Ferner liess er beantragen, es sei ihm vollständige Einsicht in die gesamten Akten des SEM zu gewähren, insbesondere in die Aktenstücke A40 und A41 sowie in das Dossier des Botschaftsverfahrens seines Vaters, unter korrekter Nachführung des Beweismittelverzeichnisses durch das SEM und erneuter Zustellung an den Beschwerdeführer, verbunden mit einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Zur Untermauerung der Beschwerdevorbringen legte der Rechtsvertreter zusammen mit der Rechtsmitteleingabe - neben einem von seinem Advokaturbüro recherchierten und verfassten Bericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka vom 11. Juli 2017 (inkl. CD-Rom mit Quellen) und zwei Stellungnahmen vom 30. Juli und vom 18. Oktober 2016 zu den Lagebildern des SEM vom 5. Juli und vom 16. August 2016 - verschiedene aktuelle Berichte zu Sri Lanka, Zeitungsartikel, eine Kopie des Formulars des sri-lankischen Generalkonsulats betreffend die Ersatzreisepapierbeschaffung, eine Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Zusammensetzung des Spruchkörpers sowie eine Kopie des Rechtsgutachtens von Prof. Dr. Walter Kälin vom 23. Februar 2014 und eine Kopie der Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014 ins Recht. G. Mit Schreiben vom 9. August 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde vom 27. Juli 2017. H. Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2017 hielt die Instruktionsrichterin die frist- und formgerechte Eingabe der Beschwerde sowie deren aufschiebende Wirkung fest und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Weiter wurde dem Beschwerdeführer der Spruchkörper des vorliegenden Verfahrens mitgeteilt. Den Antrag des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht und um Vervollständigung des Beweismittelverzeichnisses überwies die Instruktionsrichterin an die Vorinstanz zur Behandlung, wobei festgehalten wurde, die Aktenstücke A40 und A41 seien zu Unrecht als interne Akten gekennzeichnet und seien zu edieren. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit geboten, eine Liste jener Personen einzureichen, die er als Zeugen anrufen wolle, sowie seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz zu belegen. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.- aufgefordert. I. Mit Eingabe vom 4. September 2017 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht die Namen und Adressen von drei möglichen Zeugen mit. Gleichentags verzeichnete das Gericht den Empfang des vom Beschwerdeführer fristgerecht überwiesenen Kostenvorschusses. J. Das SEM händigte mit Schreiben vom 8. September 2017 die vom Akteneinsichtsgesuch betroffenen Akten aufforderungsgemäss dem Beschwerdeführer aus. Die Aktenstücke A40 und A41 wurden in anonymisierter und edierbarer Form als Aktenstücke A50 und A51 ediert. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2017 stellte das SEM sodann dem Beschwerdeführer aufforderungsgemäss das vervollständigte Beweismittelverzeichnis sowie Kopien der Beweismittel zu. K. Mit Instruktionsverfügung vom 12. Oktober 2017 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten, seine Beschwerde zu ergänzen. L. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2017 nahm der Beschwerdeführer zu den vom SEM nachträglich edierten Unterlagen Stellung und ergänzte seine Beschwerde. Ferner reichte er weitere Beweismittel - einen nicht auf seine Person bezogenen Zeitungsartikel des Tamil Guardian; zwei Fotos, die ihn bei der Teilnahme an Demonstrationen in der Schweiz zeigen; zwei Fotos, die ihn als Angehörigen des [tamilisch-schweizerischen] Kricketvereins "(...)" zeigen - zu den Akten. Weiter beantragte er, das SEM sei anzuweisen, sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen seines Lagebildes vom 16. August 2016 zu Sri Lanka offenzulegen, wobei danach eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen sei. M. Mit Instruktionsverfügung vom 31. Oktober 2017 hielt das Gericht zu den nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Lagebildes vom 16. August 2016 zu Sri Lanka fest, dass der fragliche Lagebericht öffentlich zugänglich sei und darin überwiegend öffentlich zugängliche, verlässliche Quellen zitiert würden, weshalb dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör genüge getan sei. Die Frage, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen abstütze, beschlage nicht das rechtliche Gehör eines Beschwerdeführers, sondern spiele im Rahmen der materiellen Würdigung der Argumente der Parteien durch das Gericht eine Rolle. Der Antrag, das SEM sei anzuweisen, sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen seines Lagebildes vom 16. August 2016 zu Sri Lanka offenzulegen, wobei dem Beschwerdeführer danach eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen sei, wurde abgewiesen. Das SEM wurde zur Vernehmlassung eingeladen. N. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 6. November 2017 fest, die Beschwerde enthalte keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnte. Ferner gehe aus den Akten nicht hervor, dass der Beschwerdeführer sich exilpolitisch überdurchschnittlich exponiert hätte. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 7. November 2017 zur Kenntnis gebracht. O. Mit Eingabe vom 20. November 2017 reichte der Rechtsvertreter das Lagebild des SEM zu Sri Lanka vom 16. August 2016 mit eingeschwärzten Passagen ein. Diese Textteile würden aus den nicht offen gelegten Quellen stammen, weshalb sie nicht als Basis für eine korrekte Beurteilung des rechtserheblichen Sachverhalts und der Sicherheitslage in Sri Lanka verwendet werden könnten. Die Kernaussage dieses Berichts, dass sich die Lage in Sri Lanka deutlich verbessert habe, lasse sich durch einen Aussenstehenden in keiner Weise überprüfen, da sie ausschliesslich auf nicht öffentlich zugänglichen Quellen beruhe. Das Bundesverwaltungsgericht wurde erneut aufgefordert, das SEM anzuweisen, die bisher nicht öffentlich gemachten Quellen offenzulegen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (insbesondere Art. 83) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten. 1.5 Nicht einzutreten ist auf den Antrag betreffend Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung des Spruchkörpers (vgl. Urteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bericht des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/16 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs, die Verletzung der Begründungspflicht sowie die unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 3.3 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist im vorliegenden Verfahren im Zusammenhang mit der zusätzlichen Botschaftsabklärung festzustellen, die das SEM im Nachgang zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 2. September 2016 zu den ersten Botschaftsabklärungen vorgenommen hat (vgl. oben Bst. D). Die zusätzliche Anfrage des SEM an die Schweizer Vertretung in Colombo (Aktenstück A40) sowie die entsprechende Antwort (A41) wurden dem Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht mehr offen gelegt; die Aktenstücke A40 und A41 wurde zu Unrecht als interne Akten bezeichnet und in der Folge auch nicht zur Akteneinsicht gegeben. Im Beschwerdeinstruktionsverfahren wurde dies richtig gestellt (vgl. Instruktionsverfügung vom 18. August 2017, oben Bst. H). Die Aktenstücke wurden dem Beschwerdeführer in anonymisierter und edierbarer Form (als Aktenstücke A50 und A51) zur Stellungnahme herausgegeben, und der Beschwerdeführer konnte sich mit Eingabe vom 27. Oktober 2017 dazu äussern (vgl. oben Bst. J und L). Damit kann der Verfahrensmangel als geheilt gelten; er muss nicht als derart schwerwiegend bezeichnet werden, dass eine Heilung grundsätzlich auszuschliessen und die angefochtene Verfügung zu kassieren wäre (vgl. BVGE 2018 IV/5 E. 13.2; 2014/22 E. 5.3). 3.4 Weiter erblickt der Beschwerdeführer darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, dass zwischen der vertieften Anhörung und dem vorinstanzlichen Entscheid fast ein Jahr vergangen ist. Trotz dieser längeren Zeitspanne zwischen Anhörung und Entscheid, während welcher sich der Beschwerdeführer in der Schweiz aufgehalten habe und während welcher sich logischerweise weitere für sein Asylverfahren relevante Entwicklungen ereignet hätten, habe es das SEM unterlassen, ihn zu einer ergänzenden Anhörung vorzuladen. Insbesondere hätte das SEM annehmen müssen, dass der Beschwerdeführer exilpolitische Tätigkeiten ausübe, von denen er ohne eine Befragung nicht habe wissen können, dass diese relevant sein könnten. Durch sein Vorgehen habe das SEM eine zentrale Empfehlung im Rechtsgutachten von Prof. Dr. Walter Kälin vom 23. Februar 2014 missachtet. Ein zeitnaher Entscheid wäre zwar durchaus wünschenswert. Das SEM ist aber nicht dazu verpflichtet, nach einer gewissen Zeit automatisch eine ergänzende Anhörung durchzuführen. Vielmehr hätte es angesichts der Mitwirkungspflicht asylsuchender Personen - auf die der Beschwerdeführer zu Beginn der BzP und der vertieften Anhörung hingewiesen wurde - dem Beschwerdeführer oblegen, das SEM während des gesamten weiteren Asylverfahrens über allfällige neue Ereignisse, wie exilpolitische Aktivitäten, und insbesondere über asylrelevante Ereignisse vor der Flucht zu informieren, da es dem SEM nur so möglich gewesen wäre, zu beurteilen, ob er in Sri Lanka gefährdet ist. So findet die behördliche Untersuchungspflicht ihre Grenzen bekanntermassen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), die auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer dem SEM nach der Anhörung bis zum Ergehen der angefochtenen Verfügung keine aktuellen Ereignisse vermeldete, weshalb dieses zu Recht darauf verzichtete, ihn nochmals anzuhören. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör wurde somit nicht verletzt. Vielmehr ist er hinsichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten und insbesondere hinsichtlich der angeblichen LTTE-Verbindungen seiner Geschwister der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. 3.5 Des Weiteren wird moniert, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht mit Bezug auf seine ausführlichen eigenen Aussagen im Rahmen seiner Befragungen gewürdigt habe, sondern sich zur Beurteilung von deren Unglaubhaftigkeit vielmehr auf die Abweichungen zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und den Vorbringen seines Vaters in dessen Botschaftsasylverfahren im Jahr 2009 abstütze. Dem Beschwerdeführer lägen die vollständigen Akten aus dem Botschaftsasylverfahren indes nicht vor, weshalb vorliegend keine inhaltliche Auseinandersetzung mit der entsprechenden Argumentation stattfinden könne. Hierzu hat sich der Beschwerdeführer zwischenzeitlich äussern können, nachdem auf Einladung des Gerichts das SEM die entsprechenden Akten edierte und dem Beschwerdeführers die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde (vgl. oben Bst. K und L); ferner war dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung das rechtliche Gehör zu Widersprüchen zwischen seinen Aussagen und jenen seines Vaters gewährt worden (vgl. A35/11 F. 35 ff). Soweit diesbezüglich ein prozessualer Mangel bestand, wurde er mithin auf Beschwerdeebene geheilt. Dass das SEM die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Familiensituation und zur geltend gemachten Reflexverfolgung wegen seines Vaters und seiner Schwester mit den Angaben seines Vaters verglichen hat, ist unter dem Aspekt der Begründungspflicht nicht zu beanstanden. Die Überprüfung der vom SEM vorgenommenen Glaubhaftigkeitseinschätzung ist nicht im Rahmen einer allfälligen Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern bei der materiellen Glaubhaftigkeitsprüfung vorzunehmen. Sodann wird im Sinne einer Verletzung der Begründungspflicht bemängelt, das SEM habe die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme zu den Ergebnissen der Abklärungen bei der Schweizer Vertretung in Colombo völlig missachtet. Das SEM habe die Botschaftsantworten falsch interpretiert und verkenne, dass aufgrund der damals regierungsnahen Schulleitung die Auskunft nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen könne (vgl. Beschwerde S. 14 f.). Diese Rüge erachtet das Gericht als unbegründet. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die diesbezüglichen Vorbringen hinreichend gewürdigt und eine überzeugende Abwägung der positiven und negativen Glaubhaftigkeitselemente getroffen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die entsprechenden Erwägungen des SEM verwiesen werden. Eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz ist diesbezüglich nicht ersichtlich. 3.6 Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig abgeklärt. 3.6.1 Zunächst wurde in der Beschwerde in dieser Hinsicht konkret vorgebracht, das SEM habe seiner Verfügung einen falschen oder aktenwidrigen Sachverhalt zugrunde gelegt (vgl. Beschwerde S. 16 f.). Dies betreffe das Verhalten des CID gegenüber dem Beschwerdeführer bezüglich seinem Behördenkontakt im Dezember 2012 in G._______ sowie nach der Vorsprache des CID am 1. April 2016. Indem das SEM diese Vorbringen aufgrund seiner hypothetischen Annahmen, wie das CID sich verhalte, als widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und unplausibel bezeichne, stütze es sich in der Folge auf einen unrichtig abgeklärten Sachverhalt. Die Frage, ob das SEM zu Recht von der Widersprüchlichkeit und damit von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich dieser Punkte ausgegangen ist, beschlägt nicht die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist eine Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. 3.6.2 Des Weiteren wurde geltend gemacht, das SEM habe den Sachverhalt mit Blick auf das Gefährdungsrisiko des Beschwerdeführers aufgrund seiner familiären Beziehungen zu seiner Schwester, welche bei der LTTE tätig war und welche mit einem ehemaligen LTTE-Aktivisten verheiratet gewesen sei, nicht vollständig abgeklärt. Die Schwester und deren Ehemann hätten ebenfalls ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt; die entsprechenden Akten hätten beigezogen werden müssen. Auch weitere Untersuchungen wie die Befragung von möglichen Zeugen, die der Beschwerdeführer angeführt habe, habe das SEM unterlassen (vgl. Beschwerde S. 17). Da das SEM die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen für unglaubhaft erachtete, sah es sich zu Recht nicht veranlasst, genauere Abklärungen über die Schwester des Beschwerdeführers und deren Ehemann zu treffen oder Zeugen zu befragen. Was die Rüge betrifft, das SEM hätte das Asyldossier der Schwester beiziehen müssen, ist festzuhalten, dass es sich beim Asyldossier der Schwester um das Auslandasylverfahren des Vaters handelt (Akten N [...]), der für sich und seine Familie - darunter auch die Tochter F._______ - das Gesuch vom 16. Juni 2009 gestellt hat; in der Verfügung des damals zuständigen BFM wird die Tochter F._______ als eines der vier Kinder aufgeführt; die entsprechenden Akten (A26/44) sind denn auch beigezogen worden. Was die Rüge betrifft, das SEM hätte auch die Asylverfahrensakten des Ehemannes der Schwester F._______ beiziehen müssen, bestand hierfür angesichts der völlig vagen und unsubstanziierten Angaben des Beschwerdeführers - der über seine Schwester nur sehr wenig wusste, angeblich im Jahr 2006 letztmals mit ihr Kontakt gehabt habe und auch keinen Namen eines Ehemannes zu Protokoll gab (vgl. A24 F32 ff., 37, 50 ff.) - keine Veranlassung. 3.6.3 Überdies wurde moniert, das SEM habe die aktuelle Situation in Sri Lanka unvollständig und nicht korrekt abgeklärt (vgl. Beschwerde S. 18 ff.). Es habe das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 völlig falsch ausgelegt, was dazu geführt habe, dass zahlreiche Risikofaktoren nicht geprüft worden seien. Stattdessen habe es sich an seinem eigenen unvollständigen und teilweise falschen Lagebild vom 16. August 2016 orientiert. Ferner seien auch seine Abklärungen zur Menschenrechtslage in Sri Lanka falsch. Diese habe sich entgegen der Ansicht des SEM insbesondere in Bezug auf die allgemeine Situation der Tamilen sowie die Existenz von Folter und Korruption auch seit der Wahl des Präsidenten Sirisena nicht verbessert. Hierzu wurde ein vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verfasster Länderbericht vom 18. Juli 2017 zu Sri Lanka eingereicht. Weiter habe es das SEM unterlassen, die zu erwartende Papierbeschaffung beim sri-lankischen Generalkonsulat in Genf und die standardmässigen behördlichen "Backgroundchecks" für das vorliegende Verfahren korrekt und vollständig abzuklären. Ausserdem wurde auf neue Fälle von Verfolgungen nach der Rückschaffung aus der Schweiz hingewiesen (vgl. Beschwerde S. 24 ff.). Der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass sich das SEM in Kenntnis des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 umfassend mit allfälligen Risikofaktoren des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Alleine der Umstand, dass das SEM zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde vom SEM richtig und vollständig festgestellt. 3.7 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und ans SEM zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen. 4. 4.1 Für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht stellt der Beschwerdeführer folgende Beweisanträge (Beschwerde S. 32): Er sei erneut anzuhören, dies durch eine Person, die über genügend Länderhintergrundinformationen zu Sri Lanka verfüge. Es seien die Akten aus dem Botschaftsasylverfahren der Schwester des Beschwerdeführers namens F._______, respektive deren Ehemannes namens H._______ für die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens beizuziehen und dem Rechtsvertreter offenzulegen. Dem weiteren Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm eine angemessene Frist zum Beleg seiner exilpolitischen Tätigkeit anzusetzen, wurde mit Instruktionsverfügung vom 18. August 2017 stattgegeben; der Beschwerdeführer reichte die entsprechenden Unterlagen mit Eingabe vom 27. Oktober 2017 ein (vgl. oben Bst. L). Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, es seien die zahlreichen Personen, welche er in seinem Asylverfahren genannt habe und welche seine behördliche Verfolgung zumindest streckenweise miterlebt haben könnten, auf der Schweizer Botschaft als Zeugen zu befragen. Vom Gericht aufgefordert, die potentiellen Zeugen namentlich zu benennen, nannte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. September 2017 jenen Freund in G._______, dessen Adresse er im Jahr 2012 dem CID angegeben habe, ferner den Pastor in G._______, bei dem der Beschwerdeführer und seine Familie Unterschlupf gefunden hätten, schliesslich den Vermieter in G._______, der "die Angelegenheit ... teilweise mitbekommen" habe. 4.2 Der Beschwerdeführer hätte bereits im Verfahren vor dem SEM, spätestens aber auf Beschwerdeebene, wo er durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, Gelegenheit gehabt, detailliert über seine familiären LTTE-Verbindungen und weitere relevante Umstände Auskunft zu geben. Entsprechend ist der Antrag auf eine erneute Anhörung abzuweisen. Eine zusätzliche Anhörung würde demnach einzig dazu dienen, Handlungen nachzuholen, die er in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht versäumt hat (vgl. dazu auch E. 3.2 f.). 4.3 Was den beantragten Beizug der Akten des Botschaftsasylverfahrens seiner Schwester und ihres Ehemannes sowie eine Zeugenbefragung der vom Beschwerdeführer genannten Personen für das Asylgesuch des Beschwerdeführers betrifft, ist darauf nachfolgend einzugehen (vgl. unten E. 8.3 und 8.6). 4.4 Schliesslich ist auch der erneut im Rahmen der Eingabe vom 20. November 2017 gestellte Antrag auf Einsicht in die nicht öffentlichen Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 abzuweisen, nachdem dieser bereits mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2017 abgewiesen worden ist; auf die dortigen Erwägungen ist an dieser Stelle zu verweisen (vgl. ausserdem auch etwa Urteil des BVGer E-626/2018 vom 9. Juli 2018 E.5; D-109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.3). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach solchen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54 AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat demnach nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheids zunächst aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht mit denjenigen seines Vaters im Rahmen von dessen Botschaftsgesuch im Jahr 2009 übereinstimmen würden. Die vom SEM zusammengefassten Sachverhaltsvorträge des Beschwerdeführers respektive des Vaters unterschieden sich inhaltlich deutlich. Dem SEM fiel insbesondere auf, dass der Beschwerdeführer den Überfall auf seine Mutter im Jahr 2007 in seinem Asylverfahren nicht erwähnt habe, obwohl es sich dabei um einen massiven Übergriff gehandelt haben müsse. Der Vater habe andererseits nicht vorgebracht, eine einer Töchter sei bei den LTTE und lebe untergetaucht. Den eingereichten Gerichtsakten sei weiter zu entnehmen, dass sein Vater vom zuständigen Gericht in G._______ ordentlich freigesprochen und auf freien Fuss gesetzt worden sei. Dieser Freispruch widerspreche den Angaben des Beschwerdeführers, wonach sein Vater durch die Intervention des IKRK freigekommen sei. Aufgrund der offensichtlichen Widersprüche, die sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und denjenigen seines Vaters ergeben würden, müsse das SEM - unter Berücksichtigung der von seinem Vater eingereichten Beweismittel - die Vorbringen des Beschwerdeführers in Zweifel ziehen. 6.2 Sodann wirke der Vorfall mit den zwei Personen, die ihn im Dezember 2012 über seine untergetauchte LTTE-Schwester befragt hätten, und wo der Beschwerdeführer absichtlich eine falsche Adresse, jene eines Freundes, angegeben habe, mit Verweis auf die Angaben seines Vaters in dessen Botschaftsgesuch (dort sei nirgends die Rede vom Untertauchen einer seiner Töchter) konstruiert. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum die Beamten ihm die falsche Adressangabe hätten glauben sollen. Bei ernsthaftem Interesse hätte sie ihn wohl nicht gleich gehen lassen. 6.3 Das Vorbringen betreffend die Befragung des Beschwerdeführers am 1. April 2016 (wegen der LTTE-Vergangenheit des Vaters sowie der ältesten Schwester) durch das CID sei unplausibel. Das geschilderte Verhalten des CID, dass man ihn auf Flehen der Mutter hin nicht mitgenommen, sondern angekündigt habe, man werde ihn erst abends mitnehmen, entspreche nicht den allgemeinen Erfahrungen. Wenn tatsächlich ein ernsthaftes Interesse der Behörden bestanden hätte, hätte man den Beschwerdeführer oder seine Mutter mitgenommen. Das Vorbringen wirke insgesamt konstruiert, unplausibel und somit unglaubhaft. 6.4 Schliesslich hätten Abklärungen des SEM ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht wie von ihm vorgebracht aufgrund einer Intervention des CID von der Schule ausgeschlossen worden sei, sondern aufgrund ungenügender schulischer Leistungen. Diese Erkenntnis stütze die Vermutung, dass die geltend gemachte Reflexverfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer LTTE-Familie nicht geglaubt werden könne. 6.5 Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht habe, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein, hätten im Zeitpunkt seiner Ausreise folglich auch keine Risikofaktoren ein Verfolgungsinteresse seitens der Behörden auslösen können. Vielmehr sei er bis 2016, und damit noch sieben Jahr nach dem Kriegsende, in Sri Lanka wohnhaft gewesen. Es bestehe somit kein Anlass, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten sollte und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt würde. 7. 7.1 In der Beschwerde wird zu den Erwägungen des SEM betreffend fehlende Glaubhaftigkeit im Wesentlichen Folgendes entgegengesetzt: Die Widersprüche zu den Angaben seines Vaters in dessen Auslandasylverfahren könnten durchaus darauf beruhen, dass die Angaben des Vaters möglicherweise unvollständig oder gar unrichtig seien. Dass der Vater seine LTTE-Probleme im Rahmen eines schriftlich geführten Verfahrens nicht offengelegt habe, sei aufgrund der Überwachung des Postverkehrs und der Notwendigkeit, auf Übersetzer zurückzugreifen, durchaus nachvollziehbar; im Botschaftsasylverfahren seien auch mangelhafte (mündliche) Englisch-Übersetzungen möglich gewesen, wobei zahlreiche Informationen hätten verloren gehen oder verfälscht wiedergegeben werden können. Schliesslich habe der Beschwerdeführer mehrmals zu Protokoll gegeben, dass er selbst nicht vollständig über die Probleme seines Vaters im Bilde sei. Ausserdem sei er bei den Ereignissen (namentlich beim Übergriff auf die Mutter im Jahr 2007) noch im Kindesalter gewesen, weshalb er damals nicht im Bild darüber gewesen sei und sich auch heute kaum daran erinnern könne (Beschwerde S. 13 f.; Eingabe vom 27. Oktober 2017 S. 3 ff.). Das SEM habe zudem die im Verfahren des Vaters eingereichten Beweisunterlagen nicht richtig gewürdigt (Unterlagen zum Gefängnisaufenthalt im E._______ Camp im Jahr 1984, zur einmonatigen Haft im D._______-Gefängnis im Jahr 2008 sowie zur Polizeianzeige des Vaters betreffend die Übergriffe durch Karunaleute auf die Mutter des Beschwerdeführers im Jahr 2007; Beschwerde S. 35). Die im Rahmen der Botschaftsabklärung gewonnenen Erkenntnisse seien sodann mangelhaft und verfälscht und das SEM zitiere die Abklärungsergebnisse unzutreffend (Beschwerde S. 37; Eingabe vom 27. Oktober 2017 S. 2 f.). Anders als das SEM dies in der angefochtenen Verfügung darstelle, hätten die Abklärungsergebnisse nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer "aufgrund mangelnder Leistung und ungenügender Noten nicht zur nächsten Klasse zugelassen wurde", sondern vielmehr sei dem aktuellen Schulleiter der Schulausschlussgrund nicht bekannt. Ebenfalls habe der aktuelle Schulleiter nicht angegeben, dass "eine Intervention des CID zu keiner Zeit stattgefunden habe", sondern er habe gegenüber der Schweizer Botschaft ausgesagt, eine solche sei ihm zumindest nicht bekannt. 7.2 In der Beschwerde nahm der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Gefährdungslage von tamilischen Rückkehrern Bezug auf die im Referenzurteil E-1866/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren (vgl. Beschwerde S. 38 ff.). Vor diesem Hintergrund sei die geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers um Leib und Leben begründet, zumal er aus einer Familie mit mehreren LTTE-Mitgliedern und -unterstützern stamme, aufgrund der behördlichen Behelligungen auf einer Stop- oder Watch-List figuriere und nach einem mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz, einem Zentrum der tamilischen Diaspora, nach Sri Lanka zurückkehren würde. Der Beschwerdeführer erfülle damit zahlreiche der vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikofaktoren (vgl. Beschwerde S. 38 ff.). 7.3 In Ergänzung zum bisher bekannten Sachverhalt trug der Beschwerdeführer exilpolitische Aktivitäten vor. So habe er an verschiedenen Demonstrationen der tamilischen Diaspora teilgenommen und sei Mitglied von "(...)", einem tamilischen Kricketverein, welchem auch ehemalige LTTE-Aktivisten angehören würden. Zu diesen Vorbringen wurden zwei Kundgebungsfotos sowie zwei Sportvereinsfotos, jeweils mit dem Beschwerdeführer, zu den Akten gereicht. 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Verfügung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt keine Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes zu gewärtigen hat. Das Gericht schliesst sich der Einschätzung des SEM an, der Beschwerdeführer habe konkret gegen ihn gerichtete Verfolgungsmassnahmen nicht glaubhaft gemacht; zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 8.2 Zunächst hat das SEM zu Recht die Vorbringen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2012 in G._______ behördlich behelligt und wegen LTTE-Kontakten seiner Familie verdächtigt und vom Schulbesuch ausgeschlossen worden sei, als nicht glaubhaft gemacht bezeichnet. Die Angaben des Beschwerdeführers lassen sich mit den Angaben seines Vaters im Rahmen von dessen Auslandasylgesuch nicht vereinbaren; namentlich hat der Vater nie eine Tochter, die sich angeblich den LTTE angeschlossen habe, erwähnt; vielmehr ist die Tochter F._______ als eines von vier Kindern ins Asylgesuch des Vaters eingeschlossen, und er führte in seinem Schreiben vom 7. Juli 2009 aus, alle seine vier Kinder würden derzeit studieren. Ebenso hat er auch keine eigenen LTTE-Kontakte erwähnt, sondern Verfolgungen durch die Karuna-Gruppe angeführt. (vgl. Akten des Verfahrens N [...]; vorliegend Aktenstück A26/44) Dass diese Angaben alle unrichtig seien, da der Vater möglicherweise aus Angst die LTTE-Kontakte der Familie nicht habe schriftlich der Schweizer Botschaft bekanntgeben wollen, vermag insgesamt nicht zu überzeugen. 8.3 Aus den Akten geht hervor, dass der Vater des Beschwerdeführers zwar unter dem Verdacht terroristischer Aktivitäten und LTTE-Verbindungen im Jahr 2008 verhaftet; nach einem Monat und zehn Tagen aber vom zuständigen Gericht freigesprochen und freigelassen worden ist (vgl. Akten A26/44); im Jahr 2013 ist der Vater verstorben. Der Beschwerdeführer seinerseits gab zu Protokoll, die Familie habe nach 2008 - zunächst noch in C._______; ab 2010 ebenfalls in G._______ - unbehelligt gelebt (A24 F27 S. 5, 106, 115 ff., 133 f.); Probleme machte er erst für das Jahr 2012 geltend (vgl. nachfolgend). Der Beschwerdeführer seinerseits verneinte, selber irgendetwas mit den LTTE zu tun zu haben (A24 F28 S. 9; A35 F32). Zu den Tätigkeiten seines Vaters und zu dessen angeblichen LTTE-Verbindungen vermochte der Beschwerdeführer insgesamt nur sehr unsubstanziiert und vage Auskunft zu geben (vgl. etwa A24 F103 ff.; A35 F24, 35 Auch die Aussagen des Beschwerdeführers zur Schwester F._______, die sich angeblich den LTTE angeschlossen habe, blieben sehr unsubstanziiert (vgl. A24 F 32 ff.); dass F._______ bei den LTTE sei, wurde sodann im Auslandsasylverfahren des Vaters nicht erwähnt. In jenem Verfahren (N [...]) war die Tochter F._______ eingeschlossen; die entsprechenden Akten wurden im Verfahren des Beschwerdeführers beigezogen und ihm zur Stellungnahme unterbreitet (vgl. Akten A26/44). Der Beweisantrag, die Auslandsverfahrensakten der Schwester seien beizuziehen (vgl. oben E. 4.1), erweist sich somit als gegenstandslos, nachdem dies bereits erfolgt ist (vgl. auch oben E. 3.6.2). Im Beschwerdeverfahren wird nunmehr ein Name (H._______) genannt, bei dem es sich um den Ehemann von F._______ handeln soll (Beschwerde S. 9, 32), und es wird beantragt, dessen Asylverfahrensakten aus einem Auslandsasylgesuch beizuziehen; es werden allerdings keine Beweisunterlagen zum angeblichen Verwandtschaftsverhältnis des Beschwerdeführers zu dieser Person eingereicht. Bei dieser gänzlich unbelegten Sachlage ist der Beweisantrag, Verfahrensakten einer nicht näher bezeichneten Person namens H._______ beizuziehen, abzuweisen. 8.4 Dass der Beschwerdeführer im Dezember 2012 nicht mehr zur Schule zugelassen worden sei, nachdem eine entsprechende Anordnung des CID der Schule gegenüber ergangen sei, liess sich im Rahmen einer Botschaftsanfrage nicht erhärten; den Abklärungen zufolge habe der Beschwerdeführer die Prüfungen mit ungenügenden Noten abgeschlossen; er hätte die Prüfungen wiederholen können, habe sich aber nie entsprechend angemeldet; der heutige Schuldirektor sei seit Januar 2013 im Amt; er bestreitet, je von jemandem Anweisungen erhalten zu haben, den Beschwerdeführer nicht zur allfälligen Wiederholung der Prüfungen zuzulassen (vgl. A37 und A51). Mit seiner zweimaligen Anfrage an die Schweizer Vertretung in Colombo, den entsprechenden Sachverhalt zu überprüfen, hat die Vorinstanz entgegen der Einschätzung des Beschwerdeführers (Stellungnahme vom 27. Oktober 2017 S. 1 ff.) eine sorgfältige Sachverhaltserstellung vorgenommen. 8.5 Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den angeblichen Ereignissen von Dezember 2012 stimmen sodann in ihrem zeitlichen Ablauf nicht überein. Einerseits stellte der Beschwerdeführer die Ereignisse so dar, dass er auf der Strasse von zwei Personen ausgefragt worden sei; die Frage, wo er wohne, habe er falsch beantwortet und die Adresse eines Freundes genannt; sein Vater haben ihn in der Folge nicht mehr zur Schule gehen lassen, und er habe zu Hause auf die Examen gelernt; der Freund habe den Behörden die richtige Adresse der Familie genannt, dies ihnen aber sofort mitgeteilt, so dass sie das Haus rechtzeitig hätten verlassen können und Zuflucht beim Pastor gesucht hätten; in dieser Zeit habe der Beschwerdeführer dann sein O-Level-Examen abgelegt (A24 F 27 S. 5 f.). Dem steht die Version entgegen, der Beschwerdeführer habe seinen Kontakt mit den zwei Personen auf der Strasse dem Vater erzählt, und unmittelbar anschliessend sei man zum Pastor geflüchtet; aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer denn auch nicht mehr Kontakt zu seinem Freund aufnehmen können, um diesen zu informieren; das CID sei dann etwa 3, 4 oder 5 Tage später zum Freund gegangen und habe dort die richtige Adresse der Familie erfahren (A24 F 140 ff., 148 ff., 157; A35 F 14). 8.6 Nach dem Gesagten bestätigt das Gericht die Einschätzung des SEM, dass die angeblichen Verfolgung des Beschwerdeführers in G._______ aufgrund eines Verdachts von LTTE-Kontakten nicht glaubhaft geworden ist; die hier dargelegten Unstimmigkeiten ergänzen die entsprechenden Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung (vgl. oben E. 6). Der Antrag, es seien drei Personen - der Freund, dessen Adresse der Beschwerdeführer genannt habe; der Pastor sowie der Vermieter des Hauses - als Zeugen vernehmen zu lassen (vgl. oben E. 4.1), ist abzuweisen, nachdem in antizipierender Beweiswürdigung festzuhalten ist, dass deren Zeugenaussagen im Lichte der bestehenden Unstimmigkeiten nicht geeignet erscheinen, eine spezielle und persönliche Exponiertheit des Beschwerdeführers aufzuzeigen. 8.7 Dass dem Beschwerdeführer seines Vaters wegen eine Reflexverfolgung gedroht habe oder heute drohen sollte, ist nicht anzunehmen. Die angeblichen LTTE-nahen Tätigkeiten des Vaters sowie die zwei längeren Gefängnisaufenthalte gehen in zeitlicher Hinsicht zurück in die Achtziger und Neunziger Jahre und endeten im Jahr 2008 (vgl. A24 F27, F85 ff.). Dass nach der Freilassung des Vaters im Jahr 2008 danach noch weitere Verfolgungen stattgefunden hätten, wurde nicht geltend gemacht respektive, was die Vorfälle des Jahres 2012 betrifft, nicht glaubhaft aufgezeigt. Ein weiteres Verfolgungsinteresse der Behörden gegenüber dem Vater des Beschwerdeführers nach 2008 wird aus den Akten nicht sichtbar; dieses Bild lässt sich auch mit der Entwicklung betreffend die politische Situation in Sri Lanka in Einklang bringen, da der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 für beendet erklärt worden ist. Eine Reflexverfolgung, welche sich vom Vater des Beschwerdeführers ableiten liesse, ist mangels der zeitlichen Kausalität zwischen der Verfolgung des Vaters und dem Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers zu verneinen. 8.8 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, asylrelevante Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen. Er hat nicht aufgezeigt, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlebt habe oder in begründeter Weise habe befürchten müssen.

9. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in begründeter Weise Verfolgung befürchten müsse. 9.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe die für den Beschwerdeführer erfüllten Risikofaktoren falsch eingeschätzt. Bereits die im Rahmen der Ersatzreisepapierbeschaffung nach ablehnendem Asylentscheid bevorstehende Vorsprache beim sri-lankischen Generalkonsulat führe zu einer Gefährdung. Zudem müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da der Beschwerdeführer mit seiner Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen. 9.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Aus-land regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8). 9.3 Für den Beschwerdeführer lassen sich nicht hinlängliche Risikofaktoren erkennen, aufgrund derer eine Gefährdung im Fall der Rückkehr nach Sri Lanka bejaht werden müsste. Was seine Vorbringen betrifft, ihm drohe eine Reflexverfolgung und Verdächtigung wegen seiner Angehörigen (Vater, Schwester, ein Onkel), die sich bei den LTTE engagiert hätten, überzeugt dies aufgrund der obigen Ausführungen zu den nicht glaubhaft gewordenen Vorfluchtgründen nicht. Namentlich ist der Vater des Beschwerdeführers, dem im Jahr 2008 LTTE-Kontakte unterstellt wurden, von denen er aber freigesprochen wurde, im Jahr 2013 verstorben, und es wurden keine glaubhaften Übergriffe gegen den Beschwerdeführer in der Folge aufgezeigt, die ihn in einen LTTE-Kontext gerückt hätten. Was die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten betrifft (vgl. Beschwerde S. 34), sind auch diese nicht geeignet, eine zukünftige Gefährdung darzulegen. Der Beschwerdeführer machte Kundgebungsteilnahmen sowie Aktivitäten im Rahmen eines Kricketvereins geltend; mit Eingabe vom 27. Oktober 217 reichte er zwei Fotos (Privataufnahmen) von einer Kundgebung, wobei er mit einer LTTE-Fahne in der Hand abgebildet ist, sowie zwei Fotos, die ihn im T-Shirt des Kricketvereins "[Vereinsname]" zeigen, zu den Akten. Für weitere exilpolitische Aktivitäten, die er seit Oktober 2017 entfaltet hätte, liegen keine Belege vor. Dieses Engagement muss als unterschwellig bezeichnet werden; an jener Kundgebung, die er mit Fotos belegen kann, hat er offensichtlich nicht eine exponierte Stellung innegehabt. Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung vom 6. November 2011 zu Recht festgehalten, ein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden werde vorliegend nicht ersichtlich. Auch eine Gefährdung im Zusammenhang mit der Beschaffung von Ersatzreisepapieren ist zu verneinen; es ist in diesem Zusammenhang auf den Entscheid BVGE 2017 VI/6 zu verweisen. 9.4 Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ist somit unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen. 9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und dass die Vorinstanz das Asylgesuch zu recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt hat.

10. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.). 11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Rechtsprechung bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 10.1 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) - in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. 11.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Trotz aktueller politischer Veränderungen ist an der Lageeinschätzung im Urteil des BVGer E-1866/2015 festzuhalten. Auch der EGMR hat, wie bereits vorstehend erwähnt, wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der Behauptung des Beschwerdeführers, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er - wie jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Folteranwendung werden könne. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändern auch die volatile Lage und die Ernennung Rajapaksas zum Oppositionsführer nichts an der Beurteilung der Verfolgungssituation für nach Sri Lanka zurückkehrende Tamilen. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 11.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka - insbesondere auch in die Ostprovinz, woher der Beschwerdeführer stammt - zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.4; betreffend Zumutbarkeit des Vollzugs ins Vanni-Gebiet vgl. Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017). Der Beschwerdeführer stammt aus C._______, Ostprovinz, wo er bis zu seiner Ausreise die meiste Zeit gelebt hat. Zwischen 2010 und 2016 hielt er sich in G._______ und Colombo auf (vgl. A24 F11). Eigenen Angaben zufolge hat er das O-Level (11 Schuljahre) im Jahr 2012 abgeschlossen (vgl. F24 F12-15). In seinem Heimatstaat lebe heute noch der Grossteil seiner Familienangehörigen und Verwandten (vgl. A24 F16ff.). Soweit der Beschwerdeführer ausführte, er habe mit seinen Verwandten der Kontakt verloren, hielt das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, aufgrund der Unglaubhaftigkeit der anderweitigen Vorbringen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge respektive seine Geschwister sowie seine Mutter für ihn erreichbar seien und eine gesicherte Wohnsituation zur Verfügung stehe. Es ist deshalb davon auszugehen, dass es ihm gelingen wird, sich bei seiner Rückkehr sowohl wirtschaftlich als auch sozial wieder in seine heimatliche Umgebung einzugliedern. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 11.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 11.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 13. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Zufolge seiner sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zu ihm wären sie praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das SEM hat allerdings im Zusammenhang mit den Botschaftsabklärungen das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Dieses konnte auf Beschwerdeebene geheilt werden (vgl. oben E. 3.3 und H. bis L.). Aufgrund dieses Verfahrensmangels sind die Verfahrenskosten um Fr. 250.- zu ermässigen und demnach auf Fr. 1'250.- festzusetzen, nachdem der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel ergreifen musste, um das rechtliche Gehör uneingeschränkt wahrnehmen zu können. Der am 4. September 2017 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- ist an diesen Betrag anzurechnen. Es wird somit noch ein Restbetrag von Fr. 500.- geschuldet. 13.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Obsiegt eine Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs hat der Beschwerdeführer teilweise obsiegt. Mit allen anderen Rechtsbegehren ist er unterlegen. Demnach ist ihm eine Parteientschädigung auszurichten, welche von Amtes wegen auf Fr. 250.- festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die (reduzierten) Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'250.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- wird an diesen Betrag angerechnet. Der Restbetrag von Fr. 500.- ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 250.- auszurichten.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang Versand: