Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin stellte am 29. März 2023 in der Schweiz ein Asyl- gesuch. B. Abklärungen des SEM ergaben, dass ihr am (…) 2023 von der französi- schen Vertretung in B._______, Saudi-Arabien, ein Schengen-Visum (gül- tig vom […] 2023 bis am […] 2023) ausgestellt worden war. C. C.a Anlässlich eines persönlichen Gesprächs vom 20. April 2023 gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Ver- fahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsange-hörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Über- stellung nach Frankreich gewährt, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig sein könnte. C.b Die Beschwerdeführerin äusserte sich gegenüber einer Überstellung nach Frankreich dezidiert ablehnend. Sie sei in Begleitung ihres Arbeit- gebers in die Schweiz eingereist, welcher die Reise, insbesondere das er- forderliche Visum organisiert habe. Sie habe die Flucht von der Familie, für die sie gearbeitet habe, ergriffen, weil diese sie ausgebeutet und sehr schlecht behandelt habe. Sie habe physische und psychische gesundheit- liche Probleme. Es belaste sie zudem sehr, dass sie nicht wisse, wo ihre Familienangehörigen sich aufhalten würden. D. Am 30. Mai 2023 ersuchte das SEM die französischen Behörden um Über- nahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 9. Juli 2023 zugestimmt.
E-4241/2023 Seite 3 E. Mit schriftlicher Eingabe vom 7. Juni 2023 beantragte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin einen Selbsteintritt der schweizerischen Behörden gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) sowie die Einleitung einer psy- chologischen Behandlung. Es wurde darauf hingewiesen, es bestehe der dringende Verdacht, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der erlebten Zwangsarbeit und sexuellen Gewalt durch ihre Arbeitgeber ein Opfer von Menschenhandel sei. F. Mit Verfügung vom 26. Juli 2023 (eröffnet am gleichen Tag) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl- gesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die Überstellung nach Frankreich, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Kanton C._______ mit dem Vollzug beauftragt und festgestellt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. August 2023 beantragte die Beschwerdeführerin, die Verfügung vom 26. Juli 2023 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen; eventua- liter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neu- beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, es sei der Beschwerde im Sinne vor- sorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von einer Überstellung nach Frankreich abzusehen. Ferner wurden der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt. In der Beilage wurden ein Bestätigungsschreiben der Fachstelle Frauen- handel und Frauenmigration (FIZ) vom 27. Juli 2023, eine Suchanfrage an das Schweizerische Rote Kreuz betreffend die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin und eine Kopie der Eingabe vom 7. Juni 2023 einge- reicht.
E-4241/2023 Seite 4 H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 4. Au- gust 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichen- tags setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung mit einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 56 VwVG einstweilen aus.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde- instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E-4241/2023 Seite 5
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Ver- fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4 Zur Begründung der Beschwerde wurde vorab eine Verletzung der Unter- suchungs- und Begründungspflicht gerügt. Die Vorinstanz habe die ge- sundheitliche Situation der Beschwerdeführerin, namentlich ihre psychi- schen Probleme nicht hinreichend abgeklärt. Zudem habe es beim Dublin- Gespräch vom 20. April 2023 Verständigungsprobleme mit der Dolmet- scherin gegeben, weshalb das entsprechende Protokoll missverständliche Formulierungen enthalte. Dadurch sei der Sachverhalt unvollständig er- fasst und das rechtliche Gehör nicht ordnungsgemäss gewährt worden. Es sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine äusserst vulnerable Person handle, die von ihren Arbeitgebern unter anderem während mehrerer Aufenthalte in Frankreich, jahrelang ausge- beutet und körperlich sowie sexuell misshandelt worden sei. Sie sei Opfer von Menschenhandel geworden und dadurch stark traumatisiert. Aus die- sem Grund sei sie mit dem FIZ vernetzt worden und es seien von dieser Fachstelle Abklärungen im Hinblick auf eine Identifizierung als Opfer von Menschenhandel eingeleitet worden.
E. 5 Aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen des Dublin- Gesprächs sowie in der ergänzenden Eingabe vom 7. Juni 2023 ergeben sich Hinweise darauf, dass sie ein Opfer von Menschenhandel geworden ist.
E. 5.1 Im Zusammenhang mit Menschenhandel ergeben sich für die Schweiz völkerrechtliche Verpflichtungen aus Art. 4 EMRK in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels vom
15. November 2000 zum Übereinkommen der vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (sog. Palermo-Protokoll; SR 0.311.542) und aus dem Übereinkommen zur Bekämpfung des Men- schenhandels vom 16. Mai 2005 (ÜBM; SR 0.311.543). Wenn ein glaub- hafter Verdacht auf eine Verletzung von Art. 4 EMRK besteht beziehungs- weise konkrete Anhaltspunkte für Menschenhandel vorliegen, trifft die
E-4241/2023 Seite 6 Schweiz eine prozessuale Untersuchungspflicht. Dies bedeutet, dass staatliche Stellen, sobald sie von einem mutmasslichen Menschenhandels- sachverhalt Kenntnis erhalten, von Amtes wegen und unverzüglich wirk- same Ermittlungen einzuleiten haben, ohne dass dazu eine Anzeige des Opfers erforderlich wäre (zum Ganzen BVGE 2016/27 E. 5.2, insb. E. 5.2.4). Überdies besteht angesichts der häufig grenzüberschreitenden Natur des Menschenhandels eine Pflicht zur zwischenstaatlichen Zusam- menarbeit, etwa indem Beweise gesichert oder Rechtshilfegesuche gestellt respektive zügig beantwortet werden, und es besteht im Einzelfall eine Pflicht zur Ergreifung von Schutzmassnahmen für tatsächliche oder potenzielle Menschenhandelsopfer, wenn die Behörden von Umständen wussten oder wissen mussten, die den glaubhaften Verdacht ("credible suspicion") begründen, dass eine Person Opfer von Menschenhandel ist oder sich in einer realen und unmittelbaren Gefahr ("real and immediate risk") befindet, dem Menschenhandel beziehungsweise der Ausbeutung im Sinne des Palermo-Protokolls und des Europarats-Übereinkommens aus- gesetzt zu sein. Unterlassen es die Behörden, alle angemessenen, mög- lichen und zumutbaren Massnahmen zu ergreifen, um die Gefahr von der Person abzuwenden, liegt eine Verletzung von Art. 4 EMRK vor (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Rantsev ge- gen Zypern und Russland vom 7. Januar 2000, 25965/04, §§ 286 f., 294– 298). Gemäss Art. 10 EKM hat die Schweiz zudem eine ausdrückliche Identifizierungspflicht gegenüber Betroffenen des Menschenhandels (vgl. BVGE 2016/27 E. 5.2.4–5.2.6 und E. 6.1 je m.w.H; Urteil des BVGer F-3409/2019 vom 14. April 2020 E. 7.1).
E. 5.2 Die Vorinstanz hat es gemäss Akten unterlassen, irgendwelche Unter- suchungsmassnahmen betreffend den Verdacht des Menschenhandels vorzunehmen, respektive die Einleitung entsprechender Ermittlungen zu veranlassen. Da die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben zusam- men mit ihren Arbeitgebern in die Schweiz einreiste (vgl. Eingabe vom
E. 5.3 Im Weiteren hat das SEM die Hinweise, dass es sich bei der Beschwer- deführerin um ein potenzielles Opfer von Menschenhandel handelt, im Rahmen der Prüfung eines Selbsteintritts gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III- VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in keiner Weise gewürdigt. Die
E-4241/2023 Seite 7 entsprechenden Vorbringen fanden in der angefochtenen Verfügung weder in der Sachverhaltsdarstellung noch in den Erwägungen Erwähnung; die Ausführungen in der Begründung der angefochtenen Verfügung vom
26. Juli 2023 lassen sich nur so erklären, dass die ausführliche Eingabe der Rechtsvertretung vom 7. Juni 2023 vom SEM übersehen worden ist. Namentlich wäre in diesem Zusammenhang zu prüfen gewesen, ob in Frankreich ein hinreichender Schutz der Beschwerdeführerin gegen ent- sprechende Übergriffe gewährleistet wäre, mithin ob ihr im Falle der Über- stellung eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 4 EMRK droht, sowie ob sich gegebenenfalls aus humanitären Gründen eine Durch- führung des Asyl-verfahrens in der Schweiz gebieten würde.
E. 5.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz den Sachverhalt im Hinblick auf die Anwendung der Souveränitätsklausel nicht rechtsgenüglich abgeklärt hat und insoweit auch ihrer Pflicht zur Ermessensausübung (und ihrer Begründungspflicht) nicht nachgekommen ist (vgl. etwa Urteil BVGer D-1874/2019 vom 29. April 2019 S. 10.). Es liegt demnach im Zusammen- hang mit der Anwendung der Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 eine Ermessensunterschrei- tung vor. 6. Nachdem es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts ist, den Sach- verhalt an Stelle der Vorinstanz festzustellen, und das Gericht aufgrund der Kognitionsbeschränkung infolge Aufhebung von aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG keinen Ermessensentscheid anstelle der Vorinstanz treffen kann, ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung vom 26. Juli 2023 aufzuhe- ben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zur umfassenden Prüfung der Anwendung der Souveränitätsklausel – in Aus- übung gesetzeskonformen Ermessens und unter Wahrung der Begrün- dungspflicht – an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
E. 6 Nachdem es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts ist, den Sachverhalt an Stelle der Vorinstanz festzustellen, und das Gericht aufgrund der Kognitionsbeschränkung infolge Aufhebung von aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG keinen Ermessensentscheid anstelle der Vorinstanz treffen kann, ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung vom 26. Juli 2023 aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zur umfassenden Prüfung der Anwendung der Souveränitätsklausel - in Ausübung gesetzeskonformen Ermessens und unter Wahrung der Begründungspflicht - an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
E. 7 Juni 2023, Beschwerde S. 6), ist eine diesbezügliche Zuständigkeit der Schweiz nicht von vornherein auszuschliessen. Zumindest wären aber die französischen Behörden über das sich daraus ergebende besondere Schutzbedürfnis der Beschwerdeführerin zu informieren gewesen, was vom SEM ebenfalls nicht vorgenommen wurde.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Anträge auf Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses und auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung werden demnach gegenstandslos.
E-4241/2023 Seite 8
E. 7.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4241/2023 Seite 9
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des SEM vom 26. Juli 2023 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückge- wiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4241/2023 Urteil vom 11. August 2023 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch MLaw Jasmine Andenmatten, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. Juli 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte am 29. März 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch. B. Abklärungen des SEM ergaben, dass ihr am (...) 2023 von der französischen Vertretung in B._______, Saudi-Arabien, ein Schengen-Visum (gültig vom [...] 2023 bis am [...] 2023) ausgestellt worden war. C. C.a Anlässlich eines persönlichen Gesprächs vom 20. April 2023 gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Ver-fahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsange-hörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Frankreich gewährt, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig sein könnte. C.b Die Beschwerdeführerin äusserte sich gegenüber einer Überstellung nach Frankreich dezidiert ablehnend. Sie sei in Begleitung ihres Arbeit-gebers in die Schweiz eingereist, welcher die Reise, insbesondere das erforderliche Visum organisiert habe. Sie habe die Flucht von der Familie, für die sie gearbeitet habe, ergriffen, weil diese sie ausgebeutet und sehr schlecht behandelt habe. Sie habe physische und psychische gesundheitliche Probleme. Es belaste sie zudem sehr, dass sie nicht wisse, wo ihre Familienangehörigen sich aufhalten würden. D. Am 30. Mai 2023 ersuchte das SEM die französischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 9. Juli 2023 zugestimmt. E. Mit schriftlicher Eingabe vom 7. Juni 2023 beantragte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin einen Selbsteintritt der schweizerischen Behörden gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) sowie die Einleitung einer psychologischen Behandlung. Es wurde darauf hingewiesen, es bestehe der dringende Verdacht, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der erlebten Zwangsarbeit und sexuellen Gewalt durch ihre Arbeitgeber ein Opfer von Menschenhandel sei. F. Mit Verfügung vom 26. Juli 2023 (eröffnet am gleichen Tag) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die Überstellung nach Frankreich, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Kanton C._______ mit dem Vollzug beauftragt und festgestellt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. August 2023 beantragte die Beschwerdeführerin, die Verfügung vom 26. Juli 2023 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen; eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, es sei der Beschwerde im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von einer Überstellung nach Frankreich abzusehen. Ferner wurden der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt. In der Beilage wurden ein Bestätigungsschreiben der Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) vom 27. Juli 2023, eine Suchanfrage an das Schweizerische Rote Kreuz betreffend die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin und eine Kopie der Eingabe vom 7. Juni 2023 eingereicht. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 4. August 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung mit einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 56 VwVG einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4. Zur Begründung der Beschwerde wurde vorab eine Verletzung der Untersuchungs- und Begründungspflicht gerügt. Die Vorinstanz habe die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin, namentlich ihre psychischen Probleme nicht hinreichend abgeklärt. Zudem habe es beim Dublin-Gespräch vom 20. April 2023 Verständigungsprobleme mit der Dolmetscherin gegeben, weshalb das entsprechende Protokoll missverständliche Formulierungen enthalte. Dadurch sei der Sachverhalt unvollständig erfasst und das rechtliche Gehör nicht ordnungsgemäss gewährt worden. Es sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine äusserst vulnerable Person handle, die von ihren Arbeitgebern unter anderem während mehrerer Aufenthalte in Frankreich, jahrelang ausgebeutet und körperlich sowie sexuell misshandelt worden sei. Sie sei Opfer von Menschenhandel geworden und dadurch stark traumatisiert. Aus diesem Grund sei sie mit dem FIZ vernetzt worden und es seien von dieser Fachstelle Abklärungen im Hinblick auf eine Identifizierung als Opfer von Menschenhandel eingeleitet worden.
5. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen des Dublin-Gesprächs sowie in der ergänzenden Eingabe vom 7. Juni 2023 ergeben sich Hinweise darauf, dass sie ein Opfer von Menschenhandel geworden ist. 5.1 Im Zusammenhang mit Menschenhandel ergeben sich für die Schweiz völkerrechtliche Verpflichtungen aus Art. 4 EMRK in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels vom 15. November 2000 zum Übereinkommen der vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (sog. Palermo-Protokoll; SR 0.311.542) und aus dem Übereinkommen zur Bekämpfung des Menschenhandels vom 16. Mai 2005 (ÜBM; SR 0.311.543). Wenn ein glaubhafter Verdacht auf eine Verletzung von Art. 4 EMRK besteht beziehungsweise konkrete Anhaltspunkte für Menschenhandel vorliegen, trifft die Schweiz eine prozessuale Untersuchungspflicht. Dies bedeutet, dass staatliche Stellen, sobald sie von einem mutmasslichen Menschenhandelssachverhalt Kenntnis erhalten, von Amtes wegen und unverzüglich wirksame Ermittlungen einzuleiten haben, ohne dass dazu eine Anzeige des Opfers erforderlich wäre (zum Ganzen BVGE 2016/27 E. 5.2, insb. E. 5.2.4). Überdies besteht angesichts der häufig grenzüberschreitenden Natur des Menschenhandels eine Pflicht zur zwischenstaatlichen Zusammenarbeit, etwa indem Beweise gesichert oder Rechtshilfegesuche gestellt respektive zügig beantwortet werden, und es besteht im Einzelfall eine Pflicht zur Ergreifung von Schutzmassnahmen für tatsächliche oder potenzielle Menschenhandelsopfer, wenn die Behörden von Umständen wussten oder wissen mussten, die den glaubhaften Verdacht ("credible suspicion") begründen, dass eine Person Opfer von Menschenhandel ist oder sich in einer realen und unmittelbaren Gefahr ("real and immediate risk") befindet, dem Menschenhandel beziehungsweise der Ausbeutung im Sinne des Palermo-Protokolls und des Europarats-Übereinkommens ausgesetzt zu sein. Unterlassen es die Behörden, alle angemessenen, mög-lichen und zumutbaren Massnahmen zu ergreifen, um die Gefahr von der Person abzuwenden, liegt eine Verletzung von Art. 4 EMRK vor (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Rantsev gegen Zypern und Russland vom 7. Januar 2000, 25965/04, §§ 286 f., 294-298). Gemäss Art. 10 EKM hat die Schweiz zudem eine ausdrückliche Identifizierungspflicht gegenüber Betroffenen des Menschenhandels (vgl. BVGE 2016/27 E. 5.2.4-5.2.6 und E. 6.1 je m.w.H; Urteil des BVGer F-3409/2019 vom 14. April 2020 E. 7.1). 5.2 Die Vorinstanz hat es gemäss Akten unterlassen, irgendwelche Untersuchungsmassnahmen betreffend den Verdacht des Menschenhandels vorzunehmen, respektive die Einleitung entsprechender Ermittlungen zu veranlassen. Da die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben zusammen mit ihren Arbeitgebern in die Schweiz einreiste (vgl. Eingabe vom 7. Juni 2023, Beschwerde S. 6), ist eine diesbezügliche Zuständigkeit der Schweiz nicht von vornherein auszuschliessen. Zumindest wären aber die französischen Behörden über das sich daraus ergebende besondere Schutzbedürfnis der Beschwerdeführerin zu informieren gewesen, was vom SEM ebenfalls nicht vorgenommen wurde. 5.3 Im Weiteren hat das SEM die Hinweise, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ein potenzielles Opfer von Menschenhandel handelt, im Rahmen der Prüfung eines Selbsteintritts gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in keiner Weise gewürdigt. Die entsprechenden Vorbringen fanden in der angefochtenen Verfügung weder in der Sachverhaltsdarstellung noch in den Erwägungen Erwähnung; die Ausführungen in der Begründung der angefochtenen Verfügung vom 26. Juli 2023 lassen sich nur so erklären, dass die ausführliche Eingabe der Rechtsvertretung vom 7. Juni 2023 vom SEM übersehen worden ist. Namentlich wäre in diesem Zusammenhang zu prüfen gewesen, ob in Frankreich ein hinreichender Schutz der Beschwerdeführerin gegen entsprechende Übergriffe gewährleistet wäre, mithin ob ihr im Falle der Überstellung eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 4 EMRK droht, sowie ob sich gegebenenfalls aus humanitären Gründen eine Durchführung des Asyl-verfahrens in der Schweiz gebieten würde. 5.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz den Sachverhalt im Hinblick auf die Anwendung der Souveränitätsklausel nicht rechtsgenüglich abgeklärt hat und insoweit auch ihrer Pflicht zur Ermessensausübung (und ihrer Begründungspflicht) nicht nachgekommen ist (vgl. etwa Urteil BVGer D-1874/2019 vom 29. April 2019 S. 10.). Es liegt demnach im Zusammenhang mit der Anwendung der Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 eine Ermessensunterschreitung vor.
6. Nachdem es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts ist, den Sachverhalt an Stelle der Vorinstanz festzustellen, und das Gericht aufgrund der Kognitionsbeschränkung infolge Aufhebung von aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG keinen Ermessensentscheid anstelle der Vorinstanz treffen kann, ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung vom 26. Juli 2023 aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zur umfassenden Prüfung der Anwendung der Souveränitätsklausel - in Ausübung gesetzeskonformen Ermessens und unter Wahrung der Begründungspflicht - an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung werden demnach gegenstandslos. 7.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des SEM vom 26. Juli 2023 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: