Asyl (ohne Wegweisung)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...), überquerte zu Fuss die Grenze zur Türkei, gelangte mit dem Bus nach Istanbul und von dort in einem LKW am 3. Oktober 2011 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 20. Oktober 2011 erfolgte die Befragung zur Person (BzP), am 4. März 2014 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er geltend, er habe (...) gearbeitet und an diversen Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen, von welchen Fotos auf Facebook veröffentlicht worden seien. Einmal sei er in seinem Geschäft festgenommen worden, dabei seien kurdische Flaggen sichergestellt worden. Er sei Mitglied der Partiya Yekitîya Demokrat (PYD). Anlässlich der Anhörung führte er aus, er habe an vielen Parteisitzungen der PYD teilgenommen und Informationsblätter verteilt, welche er im Geschäft versteckt habe. Er sei schlimm zusammengeschlagen worden, als er aus dem Gefängnis entlassen worden sei. Während der Haft sei er täglich geschlagen und gefoltert worden, man habe ihn jedoch erst am Tag seiner Entlassung befragt. Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seiner Identitätskarte, die Kopie eines Marschbefehls vom (...), eine Mitgliedschaftsbestätigung der PYD (...), ein Foto einer Demonstration in Syrien (mehrfach), Fotos seines (...) in Syrien, Ausdrucke seines Facebook-Profils und Fotos sowie weitere Unterlagen von Demonstrationen in der Schweiz ein. B. Mit Verfügung vom 26. Juni 2014 - eröffnet am 30. Juni 2014 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 26. Juli 2014 (Poststempel vom 25. Juli 2014) anfechten. In materieller Hinsicht beantragte er, die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und infolgedessen sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. D. Der vormalige Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 31. Juli 2014 gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 13. August 2014, welche dem Beschwerdeführer am 18. August 2014 zur Kenntnis gebracht wurde, ohne weitere Ausführungen vollumfänglich an seinen Erwägungen fest.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Zur Begründung seines angefochtenen Entscheides führte das BFM aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich. Er habe an der BzP geltend gemacht, er sei zusammen mit drei Freunden festgenommen worden, demgegenüber habe er bei der Anhörung ausgesagt, nur er sei festgenommen worden. Er habe nicht angeben können, wo er während drei Wochen inhaftiert gewesen sei, und mit wem er am letzten Tag vor seiner Entlassung gesprochen habe. An einer Stelle habe er gesagt, er vermute, seine Familie habe für seine Freilassung Geld bezahlt, an anderer Stelle habe er zu Protokoll gegeben, seine Familie habe die Behörde bezahlt und danach sei er entlassen worden. Er habe erklärt, nicht zu wissen, wie viel seine Familie bezahlt habe. Es würden auch keine Beweismittel vorliegen, welche die geltend gemachte Inhaftierung glaubhaft machen und die bestehenden Unstimmigkeiten auflösen könnten. Seine Darstellung sei unsubstanziiert und deswegen nicht glaubhaft. Dass er während der Inhaftierung täglich geschlagen und gefoltert worden sei, habe er ohne nachvollziehbaren Grund erst anlässlich der Anhörung vorgebracht, der Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens sei deshalb zweifelhaft. Er bringe vor, im Gefängnis täglich misshandelt, aber nicht verhört worden zu sein. Es entspreche aber behördlichem Vorgehen, Festgenommene im Rahmen der Abklärungen zu verhören, weshalb sein Vorbringen der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns widerspreche. Weiter mache er geltend, militärisch einberufen worden zu sein. Dies würde voraussetzen, dass er diensttauglich sei und dies durch Einreichen des Dienstbüchleins belegen könnte, was tatsächlich einberufene Syrer zu tun pflegten. Indes habe er kein Dienstbüchlein eingereicht und an der Anhörung erklärt, die Kurden dürften keinen Militärdienst leisten. Der in Kopie eingereichte Marschbefehl sei ohne Beweiswert, da solche Dokumente leicht käuflich seien. Diese Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Der Beschwerdeführer habe zwar ausgeführt, er habe in der Schweiz an Demonstrationen teilgenommen und sich im Internet regimekritisch bemerkbar gemacht. Er weise aber nicht ein Profil auf, welches erwarten liesse, dass er das Interesse der syrischen Behörden auf sich ziehen könnte. Da die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen in Syrien nicht glaubhaft seien und er keine anderen asylrelevanten behördlichen Schwierigkeiten vorbringe, sei davon auszugehen, dass er den syrischen Behörden nicht als Aktivist bekannt sei und das Land unbescholten verlassen habe. Es sei offensichtlich, dass er sich mit seinem Vorgehen, insbesondere der Teilnahme an Demonstrationen und Kundgebungen, ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu sichern versuche. Dass sich zahlreiche Syrer, welche im Heimatland keinerlei politisches Engagement gezeigt hätten, genau zu diesem Zweck in Westeuropa exilpolitisch betätigen würden, sei indessen auch den syrischen Behörden bekannt. Diese wüssten jedoch sehr wohl zwischen derartigen vordergründigen Tätigkeiten und einem echten politischen Engagement zu unterscheiden, weshalb Aktivitäten, wie sie der Beschwerdeführer geltend mache, keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu begründen vermöchten. Schliesslich sei auch auf die riesige Datenmenge im Internet zu verweisen, welche eine umfassende Überwachung seitens der syrischen Behörden als unwahrscheinlich erscheinen und stattdessen erwarten lasse, dass sie sich auf Personen beschränke, welche ein als politisch gefährlich einzustufendes Profil aufweisen würden. Die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft seien nicht erfüllt.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt dieser Argumentation entgegen, er habe Verständigungsprobleme gehabt mit der Dolmetscherin, was auch der Hilfswerksvertreter notiert habe. Beispielsweise habe er gesagt, sein Geschäft sei durchsucht worden, im Protokoll heisse es jedoch, sie seien in sein Geschäft gekommen und hätten bei der "Hausdurchsuchung" kurdische Fahnen gefunden. Er habe bei der Anhörung über den Marschbefehl gesprochen, welchen er nach seiner Ausreise aus Syrien über seine Familie erhalten habe, dies sei aber falsch übersetzt und erst nach Abklärungen seitens des BFM und der Dolmetscherin korrigiert worden. Die ihm vorgeworfenen Widersprüche seien deshalb eher auf Missverständnisse und eine falsche Übersetzung zurückzuführen. Zudem sei es zu weiteren Missverständnissen gekommen, welche zum Teil auf Unterschiede in den sprachlichen und kulturellen Gepflogenheiten des Beschwerdeführers und des Übersetzers zurückzuführen seien. Die Frage, ob er allein oder zusammen mit seinen Mitarbeitern festgenommen worden sei, sei für sein Asylgesuch nicht wesentlich. Weiter sei es naiv und unerfahren, ein Beweismittel über eine politisch motivierte Inhaftierung von einer diktatorischen Regierung zu verlangen. Nach seiner Entlassung habe er sofort nach Hause gehen wollen und sich deshalb nicht für die Örtlichkeiten der Stadt interessiert. Zu Hause habe er dann erfahren, dass seine Familie für seine Freilassung Geld hinterlegt habe. Er habe nicht nach der Geldsumme gefragt, da er wichtigere Dinge im Kopf gehabt habe. Während der Haft sei er mehrmals aus seiner Zelle geholt und zusammengeschlagen worden. Diese Vorgehensweise sei verständlich, da man ihn psychisch und physisch habe unter Druck setzen, den Widerstandsgeist niederschlagen und die Macht der Regierung und Ohnmacht der Gefangenen aufzeigen wollen. So sei auch er zu einem Geständnis gebracht worden, dessen Inhalt ihm nicht bekannt sei. Man habe ihn so lange bearbeitet, erniedrigt, beschimpft und misshandelt, bis er aufgegeben und ein Geständnis abgelegt habe. Ausserdem habe er durchaus gesagt, dass die syrischen Behörden ihn beschimpft und gefragt hätten, warum er an den Demonstrationen teilgenommen und (...) habe. Zum Militärdienst sei er erst aufgeboten worden, nachdem er die syrische Staatsangehörigkeit erhalten gehabt habe. Um ein Dienstbüchlein vorweisen zu können, hätte er sich bei der Behörde melden und die Untersuchung zur Diensttauglichkeit machen müssen, was er bisher nicht getan habe. In der Schweiz führe er seine politischen Aktivitäten weiter, habe an Sitzungen der PYD teilgenommen und erzähle stolz, dass er ein Bild des Präsidenten verbrannt habe. Die PYD habe seine Mitgliedschaft bestätigt. Es sei wahrscheinlich, dass er von der syrischen Regierung identifiziert worden sei. Da bereits seine früheren politischen Aktivitäten aktenkundig seien und er auf der Flucht sei, habe er begründete Angst, bei einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein. Im Übrigen habe er seine Vorbringen trotz der langen Zeit zwischen der BzP und der Anhörung mit Ausnahme der Missverständnisse plausibel, schlüssig und damit nachvollziehbar sowie glaubhaft dargelegt. Seine Angaben seien sinngemäss übereinstimmend und korrekt. Der Beschwerdeführer befürchte eine unverhältnismässige Bestrafung wegen seiner politischen Aktivitäten. Da die syrischen Behörden ein Ge-ständnis von ihm hätten, habe er begründete Furcht vor einer unrechtmässigen, gezielten Beschuldigung und Bestrafung. Aufgrund seines exilpolitischen Engagements werde er, auch wenn er keinem Parteiführerzirkel oder Kaderpersonal zugehöre, bei einer allfälligen Rückkehr unverhältnismässigen Strafen ausgesetzt werden. Ausserdem habe er begründete Furcht vor einer unverhältnismässigen Bestrafung wegen Militärdienstverweigerung und weil er nicht bereit sei, der syrischen Regierung bei der Bekämpfung und Vernichtung der Oppositionellen behilflich zu sein.
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, eine asylrechtlich relevante Verfolgung in Syrien glaubhaft zu machen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorweg auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Der bei der Anhörung anwesende Hilfswerksvertreter merkte auf dem Unterschriftenblatt (vgl. Akten BFM A23/29 S. 29) an, es sei zu Missverständnissen gekommen und die Dolmetscherin habe dem Beschwerdeführer Verständnisfragen stellen beziehungsweise sich Begriffe erklären lassen müssen. Es seien vermutlich die Begriffe "Marschbefehl" und "Identitätskarte" verwechselt worden, als der Beschwerdeführer angegeben habe, der Marschbefehl befinde sich beim Schlepper (vgl. A23/29 S. 3). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst bei der Rückübersetzung des Anhörungsprotokolls darauf hinwies, er habe seine Identitätskarte und den Pass dem Schlepper gegeben, nicht den Marschbefehl. Das Bundesamt hat diese korrigierte Angabe in seinem Entscheid nicht bezweifelt. Soweit in der Beschwerde moniert wird, die Durchsuchung des Geschäftes sei fälschlicherweise als Hausdurchsuchung bezeichnet worden, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Begriff auch die Durchsuchung von Geschäftsräumen bezeichnet, weshalb keine falsche Übersetzung vorliegt. Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der Anhörung gebeten, von sich in der Einzahl zu sprechen, damit es nicht zu Missverständnissen komme. Er gab darauf zur Antwort, er habe dies in der ersten Befragung getan, deshalb habe man ihn falsch verstanden. Vor diesem Hintergrund scheint es möglich, dass seine Aussage, er sei einmal in seinem Geschäft festgenommen worden, zusammen mit drei Freunden (vgl. A10/9 S. 7), ungenau war und er damit nicht ausdrücken wollte, die drei Freunde seien ebenfalls verhaftet worden. Zu Gunsten des Beschwerdeführers kann deshalb der diesbezügliche Widerspruch ausser Acht gelassen werden. Weitere Missverständnisse sind aus den Protokollen nicht ersichtlich und werden nicht konkret vorgebracht. Mit dem BFM ist festzustellen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner angeblich erlittenen Haft unsubstanziiert ausgefallen sind und nicht geglaubt werden können. Seine Schilderungen sind äusserst oberflächlich, enthalten weder Einzelheiten noch konkrete Wahrnehmungen und lassen keine Realkennzeichen erkennen. Die erst anlässlich der Anhörung vorgebrachte Behauptung, er sei täglich geschlagen und gefoltert worden, man habe ihn jedoch erst vor seiner Entlassung befragt, erscheint zudem unlogisch. Ausserdem schildert er keine einzige persönliche Erfahrung im Zusammenhang mit den angeblichen Misshandlungen. In der Beschwerde wird ausgeführt, der Beschwerdeführer besitze kein Dienstbüchlein, da er sich, um ein solches zu erhalten, bei den zuständigen Behörden hätte melden und seine Diensttauglichkeit untersuchen lassen müssen. Dem widerspricht indessen die Anweisung auf dem in Kopie eingereichten Marschbefehl, wonach der Beschwerdeführer sein Militärbüchlein hätte zum Aushebungsamt mitbringen sollen. Die Behauptung in der Beschwerde ist jedenfalls nicht geeignet, die entsprechende Erwägung der Vorinstanz infrage zu stellen. Mit dem BFM ist im Übrigen festzustellen, dass dem in Kopie eingereichten Marschbefehl kein Beweiswert zukommt, da solche Dokumente leicht käuflich sind und anhand der Kopie zum Vornherein keine Echtheitsüberprüfung möglich ist. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Teilnahme an Demonstrationen in Syrien ist als niederschwellige Aktivität zu bezeichnen und vermag keine begründete Furcht vor einer mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung zu begründen. Nach dem Gesagten kann nicht geglaubt werden, der Beschwerdeführer sei in Syrien tatsächlich gesucht worden. Auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in Syrien führen die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zur Einschätzung, es liege aus heutiger Sicht aufgrund von im Herkunftsstaat vor der Ausreise Erlebtem eine asylrechtlich relevante Gefährdungssituation vor.
E. 5.2.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland in der Schweiz Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt hat und deshalb (infolge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, wie er dies geltend macht. Dabei kann es sich angesichts der Entwicklung in Syrien nur um grundsätzliche Erwägungen handeln, ist doch die Zukunft des aktuellen Regimes mit seinem Sicherheitsapparat, auf den vorliegend Bezug genommen wird, völlig offen.
E. 5.2.2 Die rechtsstaatlich nicht kontrollierten syrischen Sicherheits- und Geheimdienste sind auch im Ausland aktiv, wo eine ihrer Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Staatsangehöriger zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in sogenannte "Schwarze Listen", über die eine Überwachung der dort festgehaltenen Personen bei der Wiedereinreise im Heimatland sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist es denkbar, dass der syrische Geheimdienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfährt, insbesondere wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit - aus der Sicht des syrischen Staates - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden können. Hinzu kommt, dass syrische Staatsangehörige nach einem längeren Auslandaufenthalt bei der Wiedereinreise in der Regel einem eingehenden Verhör durch syrische Sicherheitskräfte unterzogen werden. Wenn sich im Verlauf der Befragungen bei der Einreise Verdachtsmomente hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten erhärten, ist in der Regel die Überstellung der betreffenden Person an einen der Geheimdienste zu erwarten. Exilpolitisches Engagement ist ausserdem vor dem Hintergrund der Situation in Syrien zu betrachten. Die allgemeine Menschenrechtslage in diesem Land ist seit Jahren durch Willkür, Repression und Abschreckung gekennzeichnet. Dabei ist insbesondere die kurdische Minderheit einem beständigen Misstrauen der Behörden ausgesetzt. Ausserdem hat sich die Lage in Syrien in den letzten Monaten weiter zugespitzt, wobei auch zahlreiche Menschenrechtsverletzungen zu beklagen sind (vgl. beispielsweise Human Rights Watch, Country Summary, Syria, January 2014). Der Umstand, dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über Personen syrischer Herkunft sammelt, reicht für sich allein genommen jedoch nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten zusätzliche konkrete Anhaltspunkte - nicht rein theoretische Möglichkeiten - vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich zog respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Angesichts der blutigen Auseinandersetzungen und der unsicheren Prognose ist davon auszugehen, dass das Schwergewicht der Aktivitäten der syrischen Sicherheitskräfte, welche mittlerweile geschwächt sind und deren Mittel nicht mehr das Ausmass früherer Jahre haben, nicht bei einer grossflächigen und intensiven Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt.
E. 5.2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er führe seine politische Aktivität in der Schweiz weiter, sei Mitglied der PYD und habe an Sitzungen der Partei teilgenommen, er engagiere sich bei Kundgebungen und habe einmal ein Bild des Präsidenten verbrannt. Aus den eingereichten Beweismitteln ergibt sich indessen kein ernstzunehmendes, exponiertes exilpolitisches Engagement. Die angebliche Verbrennung eines Fotos des syrischen Präsidenten ist nicht dokumentiert. Gemäss den vorliegenden Akten hat sich der Beschwerdeführer nicht aus der Menge der Demonstranten hervorgehoben, und die von ihm auf Facebook geteilten Inhalte stellen keine sich von der Masse abhebende, exponierte Aktivität dar. Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, führt nicht zur Annahme, dass er bei der Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätte. Zwar ist aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass er bei der Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da er jedoch nicht geltend macht, in der Vergangenheit in massgeblicher Weise politisch aktiv gewesen zu sein, ist nicht anzunehmen, dass die syrischen Behörden ihn als staatsgefährdend einstufen würden, weshalb nicht damit zu rechnen wäre, er hätte bei einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten. Die in der Beschwerde erhobenen Einwände, wonach angesichts der heutigen Situation in Syrien jeder Staatsangehörige, der eine längere Zeit landesabwesend sei, als Staatsfeind betrachtet werde und deshalb bei der Wiedereinreise mit asylerheblichen Massnahmen zu rechnen habe, vermögen angesichts der grossen Anzahl von syrischen Migranten nicht zu überzeugen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die im Ausland tätigen syrischen Geheimdienste ihr Augenmerk auf diejenigen Personen richten, welche in exponierter Weise politisch - aus der Sicht der syrischen Behörden - missliebig aufgefallen sind, was beim Beschwerdeführer angesichts des lediglich sehr niederschwelligen exilpolitischen Engagements nicht der Fall ist. Insbesondere ist sein Engagement als niederschwelliger zu beurteilen, als dasjenige, welches im Urteil vom 4. Januar 2013, D-1242/2010, zur Annahme der Flüchtlingseigenschaft geführt hat.
E. 5.2.4 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG nicht erfüllt.
E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das BFM die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und das Asylgesuch ablehnte.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6.3 Im Sinne einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten, dass sich aus den zuvor angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das BFM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2014 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Sarah Straub
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4217/2014 Urteil vom 9. Dezember 2014 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien A._______, geboren (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 26. Juni 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...), überquerte zu Fuss die Grenze zur Türkei, gelangte mit dem Bus nach Istanbul und von dort in einem LKW am 3. Oktober 2011 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 20. Oktober 2011 erfolgte die Befragung zur Person (BzP), am 4. März 2014 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er geltend, er habe (...) gearbeitet und an diversen Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen, von welchen Fotos auf Facebook veröffentlicht worden seien. Einmal sei er in seinem Geschäft festgenommen worden, dabei seien kurdische Flaggen sichergestellt worden. Er sei Mitglied der Partiya Yekitîya Demokrat (PYD). Anlässlich der Anhörung führte er aus, er habe an vielen Parteisitzungen der PYD teilgenommen und Informationsblätter verteilt, welche er im Geschäft versteckt habe. Er sei schlimm zusammengeschlagen worden, als er aus dem Gefängnis entlassen worden sei. Während der Haft sei er täglich geschlagen und gefoltert worden, man habe ihn jedoch erst am Tag seiner Entlassung befragt. Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seiner Identitätskarte, die Kopie eines Marschbefehls vom (...), eine Mitgliedschaftsbestätigung der PYD (...), ein Foto einer Demonstration in Syrien (mehrfach), Fotos seines (...) in Syrien, Ausdrucke seines Facebook-Profils und Fotos sowie weitere Unterlagen von Demonstrationen in der Schweiz ein. B. Mit Verfügung vom 26. Juni 2014 - eröffnet am 30. Juni 2014 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 26. Juli 2014 (Poststempel vom 25. Juli 2014) anfechten. In materieller Hinsicht beantragte er, die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und infolgedessen sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. D. Der vormalige Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 31. Juli 2014 gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 13. August 2014, welche dem Beschwerdeführer am 18. August 2014 zur Kenntnis gebracht wurde, ohne weitere Ausführungen vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seines angefochtenen Entscheides führte das BFM aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich. Er habe an der BzP geltend gemacht, er sei zusammen mit drei Freunden festgenommen worden, demgegenüber habe er bei der Anhörung ausgesagt, nur er sei festgenommen worden. Er habe nicht angeben können, wo er während drei Wochen inhaftiert gewesen sei, und mit wem er am letzten Tag vor seiner Entlassung gesprochen habe. An einer Stelle habe er gesagt, er vermute, seine Familie habe für seine Freilassung Geld bezahlt, an anderer Stelle habe er zu Protokoll gegeben, seine Familie habe die Behörde bezahlt und danach sei er entlassen worden. Er habe erklärt, nicht zu wissen, wie viel seine Familie bezahlt habe. Es würden auch keine Beweismittel vorliegen, welche die geltend gemachte Inhaftierung glaubhaft machen und die bestehenden Unstimmigkeiten auflösen könnten. Seine Darstellung sei unsubstanziiert und deswegen nicht glaubhaft. Dass er während der Inhaftierung täglich geschlagen und gefoltert worden sei, habe er ohne nachvollziehbaren Grund erst anlässlich der Anhörung vorgebracht, der Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens sei deshalb zweifelhaft. Er bringe vor, im Gefängnis täglich misshandelt, aber nicht verhört worden zu sein. Es entspreche aber behördlichem Vorgehen, Festgenommene im Rahmen der Abklärungen zu verhören, weshalb sein Vorbringen der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns widerspreche. Weiter mache er geltend, militärisch einberufen worden zu sein. Dies würde voraussetzen, dass er diensttauglich sei und dies durch Einreichen des Dienstbüchleins belegen könnte, was tatsächlich einberufene Syrer zu tun pflegten. Indes habe er kein Dienstbüchlein eingereicht und an der Anhörung erklärt, die Kurden dürften keinen Militärdienst leisten. Der in Kopie eingereichte Marschbefehl sei ohne Beweiswert, da solche Dokumente leicht käuflich seien. Diese Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Der Beschwerdeführer habe zwar ausgeführt, er habe in der Schweiz an Demonstrationen teilgenommen und sich im Internet regimekritisch bemerkbar gemacht. Er weise aber nicht ein Profil auf, welches erwarten liesse, dass er das Interesse der syrischen Behörden auf sich ziehen könnte. Da die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen in Syrien nicht glaubhaft seien und er keine anderen asylrelevanten behördlichen Schwierigkeiten vorbringe, sei davon auszugehen, dass er den syrischen Behörden nicht als Aktivist bekannt sei und das Land unbescholten verlassen habe. Es sei offensichtlich, dass er sich mit seinem Vorgehen, insbesondere der Teilnahme an Demonstrationen und Kundgebungen, ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu sichern versuche. Dass sich zahlreiche Syrer, welche im Heimatland keinerlei politisches Engagement gezeigt hätten, genau zu diesem Zweck in Westeuropa exilpolitisch betätigen würden, sei indessen auch den syrischen Behörden bekannt. Diese wüssten jedoch sehr wohl zwischen derartigen vordergründigen Tätigkeiten und einem echten politischen Engagement zu unterscheiden, weshalb Aktivitäten, wie sie der Beschwerdeführer geltend mache, keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu begründen vermöchten. Schliesslich sei auch auf die riesige Datenmenge im Internet zu verweisen, welche eine umfassende Überwachung seitens der syrischen Behörden als unwahrscheinlich erscheinen und stattdessen erwarten lasse, dass sie sich auf Personen beschränke, welche ein als politisch gefährlich einzustufendes Profil aufweisen würden. Die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft seien nicht erfüllt. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt dieser Argumentation entgegen, er habe Verständigungsprobleme gehabt mit der Dolmetscherin, was auch der Hilfswerksvertreter notiert habe. Beispielsweise habe er gesagt, sein Geschäft sei durchsucht worden, im Protokoll heisse es jedoch, sie seien in sein Geschäft gekommen und hätten bei der "Hausdurchsuchung" kurdische Fahnen gefunden. Er habe bei der Anhörung über den Marschbefehl gesprochen, welchen er nach seiner Ausreise aus Syrien über seine Familie erhalten habe, dies sei aber falsch übersetzt und erst nach Abklärungen seitens des BFM und der Dolmetscherin korrigiert worden. Die ihm vorgeworfenen Widersprüche seien deshalb eher auf Missverständnisse und eine falsche Übersetzung zurückzuführen. Zudem sei es zu weiteren Missverständnissen gekommen, welche zum Teil auf Unterschiede in den sprachlichen und kulturellen Gepflogenheiten des Beschwerdeführers und des Übersetzers zurückzuführen seien. Die Frage, ob er allein oder zusammen mit seinen Mitarbeitern festgenommen worden sei, sei für sein Asylgesuch nicht wesentlich. Weiter sei es naiv und unerfahren, ein Beweismittel über eine politisch motivierte Inhaftierung von einer diktatorischen Regierung zu verlangen. Nach seiner Entlassung habe er sofort nach Hause gehen wollen und sich deshalb nicht für die Örtlichkeiten der Stadt interessiert. Zu Hause habe er dann erfahren, dass seine Familie für seine Freilassung Geld hinterlegt habe. Er habe nicht nach der Geldsumme gefragt, da er wichtigere Dinge im Kopf gehabt habe. Während der Haft sei er mehrmals aus seiner Zelle geholt und zusammengeschlagen worden. Diese Vorgehensweise sei verständlich, da man ihn psychisch und physisch habe unter Druck setzen, den Widerstandsgeist niederschlagen und die Macht der Regierung und Ohnmacht der Gefangenen aufzeigen wollen. So sei auch er zu einem Geständnis gebracht worden, dessen Inhalt ihm nicht bekannt sei. Man habe ihn so lange bearbeitet, erniedrigt, beschimpft und misshandelt, bis er aufgegeben und ein Geständnis abgelegt habe. Ausserdem habe er durchaus gesagt, dass die syrischen Behörden ihn beschimpft und gefragt hätten, warum er an den Demonstrationen teilgenommen und (...) habe. Zum Militärdienst sei er erst aufgeboten worden, nachdem er die syrische Staatsangehörigkeit erhalten gehabt habe. Um ein Dienstbüchlein vorweisen zu können, hätte er sich bei der Behörde melden und die Untersuchung zur Diensttauglichkeit machen müssen, was er bisher nicht getan habe. In der Schweiz führe er seine politischen Aktivitäten weiter, habe an Sitzungen der PYD teilgenommen und erzähle stolz, dass er ein Bild des Präsidenten verbrannt habe. Die PYD habe seine Mitgliedschaft bestätigt. Es sei wahrscheinlich, dass er von der syrischen Regierung identifiziert worden sei. Da bereits seine früheren politischen Aktivitäten aktenkundig seien und er auf der Flucht sei, habe er begründete Angst, bei einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein. Im Übrigen habe er seine Vorbringen trotz der langen Zeit zwischen der BzP und der Anhörung mit Ausnahme der Missverständnisse plausibel, schlüssig und damit nachvollziehbar sowie glaubhaft dargelegt. Seine Angaben seien sinngemäss übereinstimmend und korrekt. Der Beschwerdeführer befürchte eine unverhältnismässige Bestrafung wegen seiner politischen Aktivitäten. Da die syrischen Behörden ein Ge-ständnis von ihm hätten, habe er begründete Furcht vor einer unrechtmässigen, gezielten Beschuldigung und Bestrafung. Aufgrund seines exilpolitischen Engagements werde er, auch wenn er keinem Parteiführerzirkel oder Kaderpersonal zugehöre, bei einer allfälligen Rückkehr unverhältnismässigen Strafen ausgesetzt werden. Ausserdem habe er begründete Furcht vor einer unverhältnismässigen Bestrafung wegen Militärdienstverweigerung und weil er nicht bereit sei, der syrischen Regierung bei der Bekämpfung und Vernichtung der Oppositionellen behilflich zu sein. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, eine asylrechtlich relevante Verfolgung in Syrien glaubhaft zu machen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorweg auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Der bei der Anhörung anwesende Hilfswerksvertreter merkte auf dem Unterschriftenblatt (vgl. Akten BFM A23/29 S. 29) an, es sei zu Missverständnissen gekommen und die Dolmetscherin habe dem Beschwerdeführer Verständnisfragen stellen beziehungsweise sich Begriffe erklären lassen müssen. Es seien vermutlich die Begriffe "Marschbefehl" und "Identitätskarte" verwechselt worden, als der Beschwerdeführer angegeben habe, der Marschbefehl befinde sich beim Schlepper (vgl. A23/29 S. 3). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst bei der Rückübersetzung des Anhörungsprotokolls darauf hinwies, er habe seine Identitätskarte und den Pass dem Schlepper gegeben, nicht den Marschbefehl. Das Bundesamt hat diese korrigierte Angabe in seinem Entscheid nicht bezweifelt. Soweit in der Beschwerde moniert wird, die Durchsuchung des Geschäftes sei fälschlicherweise als Hausdurchsuchung bezeichnet worden, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Begriff auch die Durchsuchung von Geschäftsräumen bezeichnet, weshalb keine falsche Übersetzung vorliegt. Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der Anhörung gebeten, von sich in der Einzahl zu sprechen, damit es nicht zu Missverständnissen komme. Er gab darauf zur Antwort, er habe dies in der ersten Befragung getan, deshalb habe man ihn falsch verstanden. Vor diesem Hintergrund scheint es möglich, dass seine Aussage, er sei einmal in seinem Geschäft festgenommen worden, zusammen mit drei Freunden (vgl. A10/9 S. 7), ungenau war und er damit nicht ausdrücken wollte, die drei Freunde seien ebenfalls verhaftet worden. Zu Gunsten des Beschwerdeführers kann deshalb der diesbezügliche Widerspruch ausser Acht gelassen werden. Weitere Missverständnisse sind aus den Protokollen nicht ersichtlich und werden nicht konkret vorgebracht. Mit dem BFM ist festzustellen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner angeblich erlittenen Haft unsubstanziiert ausgefallen sind und nicht geglaubt werden können. Seine Schilderungen sind äusserst oberflächlich, enthalten weder Einzelheiten noch konkrete Wahrnehmungen und lassen keine Realkennzeichen erkennen. Die erst anlässlich der Anhörung vorgebrachte Behauptung, er sei täglich geschlagen und gefoltert worden, man habe ihn jedoch erst vor seiner Entlassung befragt, erscheint zudem unlogisch. Ausserdem schildert er keine einzige persönliche Erfahrung im Zusammenhang mit den angeblichen Misshandlungen. In der Beschwerde wird ausgeführt, der Beschwerdeführer besitze kein Dienstbüchlein, da er sich, um ein solches zu erhalten, bei den zuständigen Behörden hätte melden und seine Diensttauglichkeit untersuchen lassen müssen. Dem widerspricht indessen die Anweisung auf dem in Kopie eingereichten Marschbefehl, wonach der Beschwerdeführer sein Militärbüchlein hätte zum Aushebungsamt mitbringen sollen. Die Behauptung in der Beschwerde ist jedenfalls nicht geeignet, die entsprechende Erwägung der Vorinstanz infrage zu stellen. Mit dem BFM ist im Übrigen festzustellen, dass dem in Kopie eingereichten Marschbefehl kein Beweiswert zukommt, da solche Dokumente leicht käuflich sind und anhand der Kopie zum Vornherein keine Echtheitsüberprüfung möglich ist. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Teilnahme an Demonstrationen in Syrien ist als niederschwellige Aktivität zu bezeichnen und vermag keine begründete Furcht vor einer mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung zu begründen. Nach dem Gesagten kann nicht geglaubt werden, der Beschwerdeführer sei in Syrien tatsächlich gesucht worden. Auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in Syrien führen die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zur Einschätzung, es liege aus heutiger Sicht aufgrund von im Herkunftsstaat vor der Ausreise Erlebtem eine asylrechtlich relevante Gefährdungssituation vor. 5.2 5.2.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland in der Schweiz Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt hat und deshalb (infolge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, wie er dies geltend macht. Dabei kann es sich angesichts der Entwicklung in Syrien nur um grundsätzliche Erwägungen handeln, ist doch die Zukunft des aktuellen Regimes mit seinem Sicherheitsapparat, auf den vorliegend Bezug genommen wird, völlig offen. 5.2.2 Die rechtsstaatlich nicht kontrollierten syrischen Sicherheits- und Geheimdienste sind auch im Ausland aktiv, wo eine ihrer Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Staatsangehöriger zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in sogenannte "Schwarze Listen", über die eine Überwachung der dort festgehaltenen Personen bei der Wiedereinreise im Heimatland sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist es denkbar, dass der syrische Geheimdienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfährt, insbesondere wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit - aus der Sicht des syrischen Staates - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden können. Hinzu kommt, dass syrische Staatsangehörige nach einem längeren Auslandaufenthalt bei der Wiedereinreise in der Regel einem eingehenden Verhör durch syrische Sicherheitskräfte unterzogen werden. Wenn sich im Verlauf der Befragungen bei der Einreise Verdachtsmomente hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten erhärten, ist in der Regel die Überstellung der betreffenden Person an einen der Geheimdienste zu erwarten. Exilpolitisches Engagement ist ausserdem vor dem Hintergrund der Situation in Syrien zu betrachten. Die allgemeine Menschenrechtslage in diesem Land ist seit Jahren durch Willkür, Repression und Abschreckung gekennzeichnet. Dabei ist insbesondere die kurdische Minderheit einem beständigen Misstrauen der Behörden ausgesetzt. Ausserdem hat sich die Lage in Syrien in den letzten Monaten weiter zugespitzt, wobei auch zahlreiche Menschenrechtsverletzungen zu beklagen sind (vgl. beispielsweise Human Rights Watch, Country Summary, Syria, January 2014). Der Umstand, dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über Personen syrischer Herkunft sammelt, reicht für sich allein genommen jedoch nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten zusätzliche konkrete Anhaltspunkte - nicht rein theoretische Möglichkeiten - vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich zog respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Angesichts der blutigen Auseinandersetzungen und der unsicheren Prognose ist davon auszugehen, dass das Schwergewicht der Aktivitäten der syrischen Sicherheitskräfte, welche mittlerweile geschwächt sind und deren Mittel nicht mehr das Ausmass früherer Jahre haben, nicht bei einer grossflächigen und intensiven Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt. 5.2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er führe seine politische Aktivität in der Schweiz weiter, sei Mitglied der PYD und habe an Sitzungen der Partei teilgenommen, er engagiere sich bei Kundgebungen und habe einmal ein Bild des Präsidenten verbrannt. Aus den eingereichten Beweismitteln ergibt sich indessen kein ernstzunehmendes, exponiertes exilpolitisches Engagement. Die angebliche Verbrennung eines Fotos des syrischen Präsidenten ist nicht dokumentiert. Gemäss den vorliegenden Akten hat sich der Beschwerdeführer nicht aus der Menge der Demonstranten hervorgehoben, und die von ihm auf Facebook geteilten Inhalte stellen keine sich von der Masse abhebende, exponierte Aktivität dar. Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, führt nicht zur Annahme, dass er bei der Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätte. Zwar ist aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass er bei der Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da er jedoch nicht geltend macht, in der Vergangenheit in massgeblicher Weise politisch aktiv gewesen zu sein, ist nicht anzunehmen, dass die syrischen Behörden ihn als staatsgefährdend einstufen würden, weshalb nicht damit zu rechnen wäre, er hätte bei einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten. Die in der Beschwerde erhobenen Einwände, wonach angesichts der heutigen Situation in Syrien jeder Staatsangehörige, der eine längere Zeit landesabwesend sei, als Staatsfeind betrachtet werde und deshalb bei der Wiedereinreise mit asylerheblichen Massnahmen zu rechnen habe, vermögen angesichts der grossen Anzahl von syrischen Migranten nicht zu überzeugen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die im Ausland tätigen syrischen Geheimdienste ihr Augenmerk auf diejenigen Personen richten, welche in exponierter Weise politisch - aus der Sicht der syrischen Behörden - missliebig aufgefallen sind, was beim Beschwerdeführer angesichts des lediglich sehr niederschwelligen exilpolitischen Engagements nicht der Fall ist. Insbesondere ist sein Engagement als niederschwelliger zu beurteilen, als dasjenige, welches im Urteil vom 4. Januar 2013, D-1242/2010, zur Annahme der Flüchtlingseigenschaft geführt hat. 5.2.4 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG nicht erfüllt. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das BFM die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und das Asylgesuch ablehnte. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.3 Im Sinne einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten, dass sich aus den zuvor angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das BFM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2014 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Sarah Straub