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E-4216/2015

E-4216/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-10-21 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisung)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4216/2015 Urteil vom 21. Oktober 2015 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Fouad Kermo, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 10. Juni 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat Anfang des Jahres 2012 via Jordanien in Richtung Libyen verliess und am (...) November 2013 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten vom 22. November 2013 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 31. Juli 2014 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe seinen Heimatstaat einerseits verlassen, weil die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) von ihm verlangten habe, Wachaufgaben für sein Dorf zu übernehmen, und er dies verweigert habe, worauf er mit dem Tod bedroht sowie geschlagen worden sei, dass er andererseits als Reservist in die Armee einberufen worden sei, nachdem es in seinem Dorf zu Problemen gekommen sei, er sich aber trotz dieses Aufgebots nicht bei der Rekrutierungsverwaltung gemeldet habe, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 10. Juni 2015 - eröffnet am 11. Juni 2015 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei es den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz aufschob, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe die geltend gemachten Übergriffe seitens der PKK widersprüchlich geschildert, weshalb es ihm nicht gelungen sei, eine asylrelevante Gefährdung oder begründete Furcht vor zielgerichteten Übergriffen durch die PKK glaubhaft zu machen, dass auch seine Ausführungen betreffend sein Aufgebot zum Militärdienst als unglaubhaft einzustufen seien und ausserdem die Verweigerung des Dienstes in der syrischen Armee im genannten Zeitraum praxisgemäss ohnehin keine Asylrelevanz entfalten könnte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juli 2015 gegen den Entscheid des SEM vom 10. Juni 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei im Wesentlichen beantragte, es sei festzustellen, die angefochtene Verfügung betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei in Rechtskraft erwachsen und im Übrigen sei die Verfügung aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventuell sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren und subeventuell sei er wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, dass der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer, nachdem diesem durch das SEM Einsicht in die Verfahrensakten gewährt worden war, mit Verfügung vom 24. Juli 2015 Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung setzte, dass der Beschwerdeführer am 28. Juli 2015 eine Beschwerdeergänzung einreichen liess, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 20. August 2015 feststellte, dass die in der Beschwerde sowie der Beschwerdeergänzung gestellten Rechtsbegehren voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg hätten, weshalb er das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG ablehnte und den Beschwerdeführer aufforderte, einen Kostenvorschuss zu leisten, ansonsten auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss am 1. September 2015 fristgerecht leistete, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass - wie bereits in der Zwischenverfügung vom 20. August 2015 festgehalten wurde - das SEM dem Beschwerdeführer gemäss gefestigter Praxis des Gerichts zu Recht keine Einsicht in den "VA-Antrag" gewährt hat (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-4514/2013 vom 22. Januar 2014, E. 5) und das SEM sich demnach keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vorwerfen lassen muss, dass weiter davon ausgegangen werden darf, der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter seien darüber informiert, dass in Syrien Bürgerkrieg herrscht und die Schweiz grundsätzlich sämtliche aus Syrien stammenden Asylsuchenden wegen der gegenwärtigen Sicherheitslage zumindest vorläufig aufnimmt, dass somit dem SEM nicht vorgeworfen werden kann, es habe betreffend die gewährte vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers seine Begründungspflicht verletzt, dass der Beschwerdeführer beim SEM nicht "zahlreiche Eingaben eingereicht" hat, die in der angefochtenen Verfügung zu Unrecht unberücksichtigt geblieben wären (vgl. Beschwerde S. 5), sondern unter Hinweis auf die ihn belastende Unsicherheit zweimal um Beschleunigung seines Asylverfahrens ersucht hatte (vgl. Aktenstücke A12/1 und A18/1), welche Ersuchen vom SEM mit zwei Antwortschreiben korrekt - wenngleich in einen Fall mit unzutreffender Aktenpaginierung - beantwortet wurden (vgl. Aktenstücke A12/1 und A19/2), dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang durch das Gericht bereits darauf hingewiesen wurde, dass die Asylbehörden aufgrund ihrer Untersuchungspflicht zwar die für den Entscheid rechtserheblichen Sachumstände zu berücksichtigen haben, sich aber nicht mit jeglichen tatbeständlichen Behauptungen und rechtlichen Einwänden auseinandersetzen müssen (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b), dass entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Anhörung des Beschwerdeführers nicht nach rund einem Jahr, sondern nach gut acht Monaten Aufenthalt in der Schweiz stattfand, womit der Zeitpunkt der Durchführung der Anhörung nicht in einem unüblichen Rahmen liegt, zumal das zunächst durchgeführte Dublin-Verfahren erst Mitte April 2014 mit dem Ergebnis der Zuständigkeit der Schweiz beendet werden konnte (was dem Beschwerdeführer ebenfalls korrekt angezeigt wurde; vgl. Aktenstück A15/2), dass nach dem Gesagten dem SEM weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch die falsche oder unvollständige Abklärung des Sachverhalts vorzuwerfen ist und für eine Rückweisung der Sache an die Vor­instanz keine Veranlassung besteht, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass der Beschwerdeführer unterschiedlich schilderte, ob er vor seiner ersten Ausreise in Richtung Libyen oder zu einem späteren Zeitpunkt ernsthaften Bedrohungen seitens der PKK ausgesetzt gewesen sei (vgl. Verfügung des SEM vom 10. Juni 2015, S. 3), dass er in diesem Zusammenhang zunächst angab, er sei mit dem Tod bedroht worden, weil er gegenüber der PKK in seinem Dorf verweigert habe, Wachaufgaben zu übernehmen, weshalb er aus Syrien ausgereist und nur deshalb zurückgekehrt sei, weil er von den Misshandlungen seines Bruders im Dorf erfahren habe (vgl. SEM-Akten, A4, S. 8; A17, F64 f., F70, F123), dass er später ausführte, vor seiner ersten Ausreise in Richtung Libyen habe er keine grossen Probleme gehabt respektive habe er die erhaltenen Drohungen nicht ernst genommen (vgl. SEM-Akten, A17, F81 ff.), dass sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers weitere Ungereimtheiten ergeben, so insbesondere in Bezug auf die geltend gemachten Übergriffe durch die PKK (vgl. SEM-Akten, A17, F64, 86 f.) sowie zu den Fragen, wie oft er nach Libyen reiste und wieder nach Syrien zurückkehrte und wann er jeweils durch die PKK behelligt wurde (vgl. SEM-Akten, A17, F117, F120 ff., F131, F136), dass der Beschwerdeführer insgesamt keine genauen Angaben zu seinen Ausreisegründen machen konnte und er damit nicht glaubhaft darzulegen vermochte, er sei durch die PKK in relevanter Weise behelligt worden, dass somit nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei an Leib oder Leben gefährdet gewesen und habe deshalb seinen Heimatstaat verlassen, dass im Übrigen auf die überzeugende Begründung des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, welcher der Beschwerdeführer offensichtlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag, dass an dieser Einschätzung auch die durch den Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfälle, wonach er vor Beginn der Ausschreitungen in Syrien auf einen Polizeiposten verbracht sowie geschlagen, in B._______ von betrunkenen Männern mit einem Messer verletzt und in Libyen von einer Gruppe ausgeraubt worden sei, nichts zu ändern vermögen, da diese Ereignisse in keinem kausalen Zusammenhang zu den angegebenen Ausreisegründen stehen, dass hinsichtlich des vorgebrachten Reservistenaufgebots auf das Grundsatzurteil BVGE 2015/3 hinzuweisen ist, worin festgestellt wurde, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion alleinig nicht die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöge, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. E. 5.9), dass das Gericht in diesem Entscheid weiter erwog, diese Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3), dass vorliegend nicht von einer vergleichbaren Situation auszugehen ist, weil den Akten kein spezifisches, gezieltes Verfolgungsinteresse der syrischen Sicherheitskräfte am Beschwerdeführer zu entnehmen ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM in seiner Verfügung vom 10. Juni 2015 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anordnete, weshalb sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs praxisgemäss erübrigen, dass somit die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zu deren Bezahlung der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark