Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Ehefrau B._______ des Beschwerdeführers - chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie - ersuchte ohne Einreichung von Identitätsdokumenten am 25. Juli 2011 in der Schweiz um Asyl. B. In der Verfügung vom 12. Februar 2014 erachtete das SEM die Vorbringen der Ehefrau des Beschwerdeführers, vor ihrer Ausreise wegen politischer Tätigkeit behördlichen Behelligungen ausgesetzt gewesen zu sein, als nicht glaubhaft. In Anwendung der damaligen Praxis, wonach illegal aus China ausgereiste Tibeterinnen und Tibetern Verfolgung befürchten müssten (vgl. BVGE 2009/29), bejahte das SEM jedoch wegen subjektiver Nachfluchtgründe - unter Ausschluss der Gewährung von Asyl - die Flüchtlingseigenschaft. Der Asylentscheid erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft. C. Die Gesuche der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 13. Februar 2014 und vom 1. Juni 2017 um eine Einreisebewilligung für ihren damals in Indien weilenden Ehemann (der Beschwerdeführer) und die beiden gemeinsamen Kinder C._______ (geboren am [...]) und D._______ (geboren am [...]) zwecks Familiennachzug gemäss Art. 85 Absatz 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) wurden vom SEM sodann am 22. Februar 2018 gutgeheissen. In der Folge reiste der Beschwerdeführer am 9. April 2018 zusammen mit den genannten gemeinsamen Kindern in die Schweiz, wo sich diese im damaligen E._______ meldeten und um Asyl nachsuchten. D. Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 26. April 2018 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 12. Juni 2018 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, wie seine Ehefrau chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie zu sein und aus dem Dorf F._______, Gemeinde G._______, Provinz H._______ zu stammen, wo er von Geburt bis zur Ausreise gelebt habe. Aus der 1992 geschlossenen Ehe seien vier Kinder hervorgegangen, wovon zwei in die Schweiz miteingereist seien. Er sei Mönch im Kloster I._______ gewesen und nach der Ausreise seiner Ehefrau hätten sich die Behörden mehrere Male nach deren Verbleib erkundigt, weshalb er sich aus Furcht vor Behelligungen zur Ausreise nach Indien entschlossen habe. Zum Nachweis der Identität reichte der Beschwerdeführer Fotografien zweier Seiten eines chinesischen Haushaltregistrierungsbuches ein. E. Am 3. September 2018 führte die Fachstelle LINGUA per Telefoninterview eine Analyse der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse des Beschwerdeführers durch. Der LINGUA-Bericht vom 27. November 2018 gelangte zum Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit der Sozialisation des Beschwerdeführers in der von ihm angegebenen Region in Tibet (von seiner Geburt bis zur Ausreise) gering sei. F. Mit Schreiben vom 8. Juli 2019 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der LINGUA-Analyse. Im Weiteren erhielt der Beschwerdeführer auf Ersuchen hin am 24. Juli 2019 die Möglichkeit, die Gesprächsaufnahme vom 3. September 2018 beim SEM anzuhören. G. In seiner Eingabe vom 1. August 2019 bezog der Beschwerdeführer Stellung zu den Ergebnissen der Herkunftsabklärung. H. Die beiden - im Zeitpunkt der Gesuche um Familiennachzug noch minderjährigen - Kinder C._______ und D._______ machten im Rahmen der Befragungen keine eigenen Asylgründe geltend. Sie wurden mit Verfügungen des SEM vom 8. Oktober 2019, nachdem sie auf die eigenständige Prüfung ihrer Asylgründe verzichtete hatten, in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Mutter einbezogen und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. I. Mit Schreiben vom 29. November 2019 an die Ehefrau des Beschwerdeführers wies das SEM auf den seit 24. Oktober 2019 nicht mehr gemeinsamen Wohnsitz der Eheleute hin und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. J. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2019 bestätigte der Beschwerdeführer, getrennt von seiner Familie zu leben. Seine Ehefrau als Adressatin des Schreibens verzichtete auf eine Stellungnahme. K. Am 15. Juli 2020 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer antragsgemäss Einsicht in die Asylakten. L. Mit Entscheid vom 21. Juli 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an, wobei ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China explizit ausgeschlossen wurde. M. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. August 2020 - unter Beilage einer Fürsorgebestätigung vom 18. August 2020 und eines von seinen Kindern unterzeichneten undatierten Schreibens - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte deren Aufhebung zur Neubeurteilung, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen subjektiver Nachfluchtgründe. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersucht. N. Mit Schreiben vom 25. August 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen ihre Identität offenlegen sowie Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben. Der Untersuchungsgrundsatz findet unter anderem seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 6 S. 213 f.).
E. 5.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, gemäss der Evaluation des Alltagswissens bestehe nur eine geringe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im behaupteten geografischen Raum gelebt habe. Er verfüge nicht über das Alltagswissen, dass von einer einheimischen Person aus der angegebenen Region erwartet werden könne. So habe der Beschwerdeführer die seit langem obsolete administrative Einheit «(...)» verwendet und keine Nachbarkreise des Heimatkreises gekannt. Er sei sich bei geografischen Fragen unsicher gewesen (beispielsweise Lage und Distanzen von Nachbarortschaften), habe zwei benachbarte Ortschafen fälschlicherweise als Gemeinde bezeichnet und keine genauen Angaben zur Lage des Flughafens in H._______ machen können. Auch hinsichtlich des Vorhandenseins einer Eisenbahnlinie habe sich der Beschwerdeführer geirrt und bezüglich Schulgeld und Schulstufen unzutreffende Angaben gemacht. Begriffe im Bereich der Viehzucht seien ihm nicht geläufig gewesen. Im Weiteren weise die vom Beschwerdeführer gesprochene Sprache kaum Gemeinsamkeiten mit der dialektischen Referenzvarietät von H._______ auf. Vielmehr seien überwiegend Formen des Lhasa-Tibetischen beziehungsweise des Exiltibetischen festzustellen. Schliesslich verfüge er über keine genügenden Kenntnisse des Chinesischen. Daher sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht wie angegeben im Gebiet H._______ in der Autonomen Region Tibet, sondern in einer exilpolitischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China sozialisiert worden sei. Anlässlich des rechtlichen Gehörs habe der Beschwerdeführer eingewendet, aufgrund grosser Nervosität während des Telefongespräches seien ihm einige Antworten nicht eingefallen beziehungsweise habe er einige Angaben ungewollt vertauscht. Da er über ein Jahr in Indien gelebt habe und er sich dort nicht in seinem Heimatdialekt habe verständigen können, habe er sich in der Sprache angepasst, was zu einer Mischung mit dem Exiltibetischen geführt habe. Zu dieser Argumentation des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs führte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen aus, dass die sachverständige Person allfällige exilpolitische Einflüsse durch den längeren Aufenthalt in Indien berücksichtigt habe. Die zwei Fotokopien eines chinesischen Haushaltsregistrierungsbuches, welche die Personalien der beiden erwähnten Kinder abbildeten (vgl. SEM-Protokoll C21 S. 8; Beweismittel 3 in Akte C8) seien nicht geeignet, eine Sozialisation in der Volksrepublik China zu beweisen. Da das Beweismittel nur in Kopie und zudem unvollständig vorliege und weder der Beschwerdeführer noch dessen Kinder rechtsgenügliche Identitätspapiere eingereicht hätten, könne die Echtheit des Dokumentes nicht abschliessend beurteilt werden und es stehe zudem nicht fest, ob dieses Dokument den Kindern des Beschwerdeführers auch tatsächlich zustehe. Aus diesen Gründen bestünden erhebliche Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer während der von ihm geltend gemachten Dauer in der angegebenen Region sozialisiert worden sei.
E. 5.2 Im Weiteren entbehrten die - ohnehin mangels erforderlicher Intensität nicht asylrelevanten - Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen den politischen Aktivitäten seiner Ehefrau von den Behörden aufgesucht worden zu sein, angesichts der als nicht glaubhaft erachteten Vorfluchtgründe der Ehefrau der Glaubhaftigkeit. Gemäss geltender Rechtsprechung sei bei Personen tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihre Sozialisation in China machen würden, davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort sprächen. Allerdings sei bei Personen, die unbestrittenermassen tibetischer Ethnie seien, ein Wegweisungsvollzug nach China auszuschliessen, da ihnen dort eine unmenschliche Behandlung oder Folter drohe. In Anwendung dieser Rechtsprechung sei das Asylgesuch des Beschwerdeführers folglich abzulehnen.
E. 5.3 In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in Anwendung der damaligen Asylpraxis (vgl. BVGE 2009/29) einzig aufgrund ihrer tibetischen Ethnie, ohne Prüfung der tatsächlichen Herkunft, in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden sei. Aufgrund der in der Zwischenzeit erfolgten Trennung von seiner Ehefrau könne der Beschwerdeführer weder in deren Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 AsylG noch in die vorläufige Aufnahme gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG einbezogen werden. Auch der Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 AsylG komme nicht zur Anwendung.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer hält dem in der Beschwerde entgegen, dass ihm im Interview zu den Nachbarkreisen keine Fragen gestellt worden seien. Er sei noch nie in H._______ gewesen und wisse nur von Bekannten, dass es dort einen Flughafen gebe, weshalb er diesen auch nicht lokalisieren könne. Zu diesem Argument habe sich das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht geäussert. Im Weiteren habe das SEM in der angefochtenen Verfügung pauschal behauptet, dass er Begriffe im Bereich der Viehzucht nicht kenne, ohne diese genauer zu bezeichnen. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe er erklärt, dass er das Schulsystem in Tibet nicht kenne, weil seine Kinder im Kloster zur Schule gegangen seien. Seinen Heimatdialekt habe er verloren, weil dieser in Indien nicht verstanden worden sei, worauf er sich den exiltibetischen Dialekt angeeignet habe. Die chinesische Sprache beherrsche er nicht, weil er nie eine Schule besucht und die chinesische Sprache im Alltag nie benötigt habe. Er habe glaubhaft dargelegt, dass er die Volksrepublik China illegal verlassen habe und müsse bei einer Rückkehr Verfolgung befürchten, weshalb er in Anwendung von BVGE 2009/29 wegen subjektiver Nachfluchtgründe in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sei. Schliesslich verletze das SEM mit der Anordnung des Wegweisungsvollzugs sein Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK.
E. 6.1 Die Fachstelle LINGUA hat vorliegend eine «Evaluation des Alltagswissens» (vgl. BVGE 2015/10) durchgeführt. Eine solche durch die Fachstelle LINGUA in Auftrag gegebene und durch amtsexterne Sachverständige erstellte Analyse beschränkt sich - anders als die herkömmlichen LINGUA-Analysen mit zusätzlich linguistischer Komponente - auf landeskundlich-kulturelle Elemente und ist vergleichbar mit einer LINGUA-Analyse im herkömmlichen Sinn (vgl. a.a.O. E. 5.1). Ebenfalls wie die herkömmliche LINGUA-Analyse stellt auch die Herkunftsanalyse kein Sachverständigengutachten dar (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern eine schriftliche Auskunft einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG). Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität der sachverständigen Person wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist einer LINGUA-Analyse nach der Rechtsprechung erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 m.w.H.).
E. 6.2 Der im vorliegenden Fall erstellten Evaluation sind keine Hinweise zu entnehmen, dass die von der Rechtsprechung definierten Mindeststandards (BVGE 2014/12) nicht eingehalten worden wären. Entsprechendes macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend. Die Evaluation ist fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen. Sie basiert auf einer Vielzahl unterschiedlicher Fragen, die sich auf das Alltagswissen sowie das spezifische Profil des Beschwerdeführers beziehen. Da der Bericht die inhaltlichen Qualitätsanforderungen erfüllt und aufgrund des Werdeganges - welcher dem Beschwerdeführer bekannt gegeben wurde (vgl. C29/1) - die Qualifikation der sachverständigen Person nicht anzuzweifeln ist, kommt dem Fazit des Berichts, dass die Wahrscheinlichkeit gering sei, dass der Beschwerdeführer im behaupteten geographischen Raum gelebt haben könnte, ein erhöhter Beweiswert zu.
E. 6.3 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass für die Einschätzung der landeskundlichen Kenntnisse sowie des sprachlichen Ausdrucks des Beschwerdeführers dem von ihm behaupteten biografischen Hintergrund ausdrücklich Rechnung getragen wurde. Gestützt auf eine linguistische Analyse, welche vom soziolinguistischen Profil der angeblichen Herkunftsregion des Beschwerdeführers ausging, wurden Phonetik/Phonologie, Morphologie und Lexikon seines effektiven Sprachgebrauchs mit dem zu erwartenden sprachlichen Profil abgeglichen. Weder im Rahmen des rechtlichen Gehörs noch auf Beschwerdeebene wird dem etwas Stichhaltiges entgegengebracht. Zum einen ist der LINGUA-Analyse zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Telefongesprächs entgegen der Behauptung in der Beschwerde zu Nachbarkreisen befragt wurde, wobei ihm keine Nachbarkreise des Heimatkreises bekannt waren (vgl. C28 S. 4). Zum anderen entspricht die Feststellung des SEM in der angefochtenen Verfügung, wonach dem Beschwerdeführer Begriffe im Bereich der Viehzucht nicht geläufig gewesen seien, dem Inhalt der LINGUA-Analyse (vgl. C28 S. 5). Entgegen der Auffassung in der Beschwerde war das SEM nicht gehalten, die einzelnen diesbezüglichen Begriffe in der LINGUA-Analyse namentlich zu nennen. Bezüglich der Entgegnung des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach er das Schulsystem in Tibet nicht kenne, weil seine Kinder im Kloster zur Schule gegangen seien, ist davon auszugehen, dass wichtige Lebensaspekte wie das Schulwesen im sozialen Umfeld thematisiert werden. Auch der weitere Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, wonach er seinen Dialekt aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten mit Personen in Indien angepasst habe, überzeugt nicht. Wie in der LINGUA-Analyse festgehalten, ist es auch unter Berücksichtigung des zirka zweieinhalbjährigen Aufenthalts im Exil ungewöhnlich, dass sich in der Sprache des Beschwerdeführers in allen analysierten Bereichen kaum Gemeinsamkeiten mit der Referenzvarietät von H._______ fanden. Somit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Schlussfolgerungen der Herkunftsanalyse zu entkräften, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die übrigen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung - auch bezüglich der eingereichten Beweismittel zum Nachweis der Identität - verwiesen werden kann. Im Länderurteil BVGE 2014/12 präzisierte das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen würden, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsvollzugsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort sprächen. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche eine tibetische Asylsuchende durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). Wie obenstehend dargelegt, stellt das Verhalten des Beschwerdeführers eine Verletzung der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) dar. Dadurch verunmöglicht er den Behörden nähere Abklärungen. Er hat demnach die Folgen dieses Verhaltens zu verantworten, und es ist gemäss dargelegter Rechtsprechung davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr in das effektive Heimatland bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10). In Anwendung der in BVGE 2014/12 E. 5.10 entwickelten Rechtsprechung hat das SEM daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt, zumal sich dessen unglaubhafte Vorbringen ohnehin mangels erforderlicher Intensität als nicht asylrelevant erweisen. Aus der in der Beschwerdeschrift genannten damaligen Asylpraxis, wonach illegal aus China ausgereiste Tibeterinnen und Tibetern wegen subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei (vgl. BVGE 2009/29), kann der Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt nichts zu seinen Gunsten ableiten. 7.Gemäss Art. 51 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Diese Bestimmung ist grundsätzlich auch anwendbar, wenn die in der Schweiz als Flüchtling anerkannte Person lediglich vorläufig aufgenommen wurde, sofern sich die einzubeziehenden Angehörigen bereits in der Schweiz aufhalten (vgl. Urteil des BVGer D-2557/2013 vom 26. November 2014 E. 5.5). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wurde in verschiedenen Konstellationen das Vorliegen von besonderen Umständen bejaht. So ist ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft namentlich dann ausgeschlossen, wenn, wie vorliegend, die eheliche Gemeinschaft während einer längeren Zeit nicht mehr gelebt beziehungsweise aufgegeben wurde (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1). Im Übrigen können im vorliegenden Verfahren die Bestimmungen von Art. 8 EMRK nicht ergänzend angewendet werden, wenn die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind. Die Frage nach einem allfälligen Anspruch auf Regelung des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz als Ehepartner hier aufenthaltsberechtigter Personen ist von der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde gestützt auf Art. 44 AIG zu beurteilen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 6 E. 5 S. 44 f.). Es bleibt dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau unbenommen, ein solches Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen Behörde einzureichen. Diese Behörde ist bei der Prüfung eines entsprechenden Gesuchs insbesondere an die Bestimmung von Art. 8 EMRK gebunden. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die Ausführungen in der Beschwerde bezüglich Art. 8. EMRK näher einzugehen. Immerhin ist in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführer und seine Ehefrau getrennt haben und nicht mehr zusammenleben und die in der Schweiz lebenden Kinder bereits die Volljährigkeit erreicht haben. 8.8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über eine Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9.9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG). 9.2 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb vorliegend davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen. Bei dieser Sachlage kann das Gericht sich mit der Frage des Wegweisungsvollzugs lediglich in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befassen. Der Beschwerdeführer entzieht mit seinem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen. 9.3 Im Sinne einer Klarstellung und in Übereinstimmung mit der Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung ist abschliessend festzuhalten, dass für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter ein Vollzug der Wegweisung nach China gemäss Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG ausgeschlossen ist, da ihnen dort gegebenenfalls Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne beziehungsweise eine menschenunwürdige Behandlung nach Art. 3 EMRK droht (BVGE 2014/12 E. 5.11). 9.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 10.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11.Aufgrund der obenstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde als aussichtslos, weshalb die mit der Beschwerdeschrift gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der amtlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen sind. Somit sind die Kosten des Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), welche auf Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4208/2020 Urteil vom 8. Oktober 2020 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), China (Volksrepublik), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Juli 2020 / N (...), Sachverhalt: A. Die Ehefrau B._______ des Beschwerdeführers - chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie - ersuchte ohne Einreichung von Identitätsdokumenten am 25. Juli 2011 in der Schweiz um Asyl. B. In der Verfügung vom 12. Februar 2014 erachtete das SEM die Vorbringen der Ehefrau des Beschwerdeführers, vor ihrer Ausreise wegen politischer Tätigkeit behördlichen Behelligungen ausgesetzt gewesen zu sein, als nicht glaubhaft. In Anwendung der damaligen Praxis, wonach illegal aus China ausgereiste Tibeterinnen und Tibetern Verfolgung befürchten müssten (vgl. BVGE 2009/29), bejahte das SEM jedoch wegen subjektiver Nachfluchtgründe - unter Ausschluss der Gewährung von Asyl - die Flüchtlingseigenschaft. Der Asylentscheid erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft. C. Die Gesuche der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 13. Februar 2014 und vom 1. Juni 2017 um eine Einreisebewilligung für ihren damals in Indien weilenden Ehemann (der Beschwerdeführer) und die beiden gemeinsamen Kinder C._______ (geboren am [...]) und D._______ (geboren am [...]) zwecks Familiennachzug gemäss Art. 85 Absatz 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) wurden vom SEM sodann am 22. Februar 2018 gutgeheissen. In der Folge reiste der Beschwerdeführer am 9. April 2018 zusammen mit den genannten gemeinsamen Kindern in die Schweiz, wo sich diese im damaligen E._______ meldeten und um Asyl nachsuchten. D. Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 26. April 2018 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 12. Juni 2018 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, wie seine Ehefrau chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie zu sein und aus dem Dorf F._______, Gemeinde G._______, Provinz H._______ zu stammen, wo er von Geburt bis zur Ausreise gelebt habe. Aus der 1992 geschlossenen Ehe seien vier Kinder hervorgegangen, wovon zwei in die Schweiz miteingereist seien. Er sei Mönch im Kloster I._______ gewesen und nach der Ausreise seiner Ehefrau hätten sich die Behörden mehrere Male nach deren Verbleib erkundigt, weshalb er sich aus Furcht vor Behelligungen zur Ausreise nach Indien entschlossen habe. Zum Nachweis der Identität reichte der Beschwerdeführer Fotografien zweier Seiten eines chinesischen Haushaltregistrierungsbuches ein. E. Am 3. September 2018 führte die Fachstelle LINGUA per Telefoninterview eine Analyse der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse des Beschwerdeführers durch. Der LINGUA-Bericht vom 27. November 2018 gelangte zum Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit der Sozialisation des Beschwerdeführers in der von ihm angegebenen Region in Tibet (von seiner Geburt bis zur Ausreise) gering sei. F. Mit Schreiben vom 8. Juli 2019 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der LINGUA-Analyse. Im Weiteren erhielt der Beschwerdeführer auf Ersuchen hin am 24. Juli 2019 die Möglichkeit, die Gesprächsaufnahme vom 3. September 2018 beim SEM anzuhören. G. In seiner Eingabe vom 1. August 2019 bezog der Beschwerdeführer Stellung zu den Ergebnissen der Herkunftsabklärung. H. Die beiden - im Zeitpunkt der Gesuche um Familiennachzug noch minderjährigen - Kinder C._______ und D._______ machten im Rahmen der Befragungen keine eigenen Asylgründe geltend. Sie wurden mit Verfügungen des SEM vom 8. Oktober 2019, nachdem sie auf die eigenständige Prüfung ihrer Asylgründe verzichtete hatten, in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Mutter einbezogen und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. I. Mit Schreiben vom 29. November 2019 an die Ehefrau des Beschwerdeführers wies das SEM auf den seit 24. Oktober 2019 nicht mehr gemeinsamen Wohnsitz der Eheleute hin und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. J. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2019 bestätigte der Beschwerdeführer, getrennt von seiner Familie zu leben. Seine Ehefrau als Adressatin des Schreibens verzichtete auf eine Stellungnahme. K. Am 15. Juli 2020 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer antragsgemäss Einsicht in die Asylakten. L. Mit Entscheid vom 21. Juli 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an, wobei ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China explizit ausgeschlossen wurde. M. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. August 2020 - unter Beilage einer Fürsorgebestätigung vom 18. August 2020 und eines von seinen Kindern unterzeichneten undatierten Schreibens - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte deren Aufhebung zur Neubeurteilung, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen subjektiver Nachfluchtgründe. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersucht. N. Mit Schreiben vom 25. August 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen ihre Identität offenlegen sowie Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben. Der Untersuchungsgrundsatz findet unter anderem seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 6 S. 213 f.). 5. 5.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, gemäss der Evaluation des Alltagswissens bestehe nur eine geringe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im behaupteten geografischen Raum gelebt habe. Er verfüge nicht über das Alltagswissen, dass von einer einheimischen Person aus der angegebenen Region erwartet werden könne. So habe der Beschwerdeführer die seit langem obsolete administrative Einheit «(...)» verwendet und keine Nachbarkreise des Heimatkreises gekannt. Er sei sich bei geografischen Fragen unsicher gewesen (beispielsweise Lage und Distanzen von Nachbarortschaften), habe zwei benachbarte Ortschafen fälschlicherweise als Gemeinde bezeichnet und keine genauen Angaben zur Lage des Flughafens in H._______ machen können. Auch hinsichtlich des Vorhandenseins einer Eisenbahnlinie habe sich der Beschwerdeführer geirrt und bezüglich Schulgeld und Schulstufen unzutreffende Angaben gemacht. Begriffe im Bereich der Viehzucht seien ihm nicht geläufig gewesen. Im Weiteren weise die vom Beschwerdeführer gesprochene Sprache kaum Gemeinsamkeiten mit der dialektischen Referenzvarietät von H._______ auf. Vielmehr seien überwiegend Formen des Lhasa-Tibetischen beziehungsweise des Exiltibetischen festzustellen. Schliesslich verfüge er über keine genügenden Kenntnisse des Chinesischen. Daher sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht wie angegeben im Gebiet H._______ in der Autonomen Region Tibet, sondern in einer exilpolitischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China sozialisiert worden sei. Anlässlich des rechtlichen Gehörs habe der Beschwerdeführer eingewendet, aufgrund grosser Nervosität während des Telefongespräches seien ihm einige Antworten nicht eingefallen beziehungsweise habe er einige Angaben ungewollt vertauscht. Da er über ein Jahr in Indien gelebt habe und er sich dort nicht in seinem Heimatdialekt habe verständigen können, habe er sich in der Sprache angepasst, was zu einer Mischung mit dem Exiltibetischen geführt habe. Zu dieser Argumentation des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs führte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen aus, dass die sachverständige Person allfällige exilpolitische Einflüsse durch den längeren Aufenthalt in Indien berücksichtigt habe. Die zwei Fotokopien eines chinesischen Haushaltsregistrierungsbuches, welche die Personalien der beiden erwähnten Kinder abbildeten (vgl. SEM-Protokoll C21 S. 8; Beweismittel 3 in Akte C8) seien nicht geeignet, eine Sozialisation in der Volksrepublik China zu beweisen. Da das Beweismittel nur in Kopie und zudem unvollständig vorliege und weder der Beschwerdeführer noch dessen Kinder rechtsgenügliche Identitätspapiere eingereicht hätten, könne die Echtheit des Dokumentes nicht abschliessend beurteilt werden und es stehe zudem nicht fest, ob dieses Dokument den Kindern des Beschwerdeführers auch tatsächlich zustehe. Aus diesen Gründen bestünden erhebliche Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer während der von ihm geltend gemachten Dauer in der angegebenen Region sozialisiert worden sei. 5.2 Im Weiteren entbehrten die - ohnehin mangels erforderlicher Intensität nicht asylrelevanten - Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen den politischen Aktivitäten seiner Ehefrau von den Behörden aufgesucht worden zu sein, angesichts der als nicht glaubhaft erachteten Vorfluchtgründe der Ehefrau der Glaubhaftigkeit. Gemäss geltender Rechtsprechung sei bei Personen tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihre Sozialisation in China machen würden, davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort sprächen. Allerdings sei bei Personen, die unbestrittenermassen tibetischer Ethnie seien, ein Wegweisungsvollzug nach China auszuschliessen, da ihnen dort eine unmenschliche Behandlung oder Folter drohe. In Anwendung dieser Rechtsprechung sei das Asylgesuch des Beschwerdeführers folglich abzulehnen. 5.3 In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in Anwendung der damaligen Asylpraxis (vgl. BVGE 2009/29) einzig aufgrund ihrer tibetischen Ethnie, ohne Prüfung der tatsächlichen Herkunft, in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden sei. Aufgrund der in der Zwischenzeit erfolgten Trennung von seiner Ehefrau könne der Beschwerdeführer weder in deren Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 AsylG noch in die vorläufige Aufnahme gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG einbezogen werden. Auch der Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 AsylG komme nicht zur Anwendung. 5.4 Der Beschwerdeführer hält dem in der Beschwerde entgegen, dass ihm im Interview zu den Nachbarkreisen keine Fragen gestellt worden seien. Er sei noch nie in H._______ gewesen und wisse nur von Bekannten, dass es dort einen Flughafen gebe, weshalb er diesen auch nicht lokalisieren könne. Zu diesem Argument habe sich das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht geäussert. Im Weiteren habe das SEM in der angefochtenen Verfügung pauschal behauptet, dass er Begriffe im Bereich der Viehzucht nicht kenne, ohne diese genauer zu bezeichnen. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe er erklärt, dass er das Schulsystem in Tibet nicht kenne, weil seine Kinder im Kloster zur Schule gegangen seien. Seinen Heimatdialekt habe er verloren, weil dieser in Indien nicht verstanden worden sei, worauf er sich den exiltibetischen Dialekt angeeignet habe. Die chinesische Sprache beherrsche er nicht, weil er nie eine Schule besucht und die chinesische Sprache im Alltag nie benötigt habe. Er habe glaubhaft dargelegt, dass er die Volksrepublik China illegal verlassen habe und müsse bei einer Rückkehr Verfolgung befürchten, weshalb er in Anwendung von BVGE 2009/29 wegen subjektiver Nachfluchtgründe in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sei. Schliesslich verletze das SEM mit der Anordnung des Wegweisungsvollzugs sein Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK. 6. 6.1 Die Fachstelle LINGUA hat vorliegend eine «Evaluation des Alltagswissens» (vgl. BVGE 2015/10) durchgeführt. Eine solche durch die Fachstelle LINGUA in Auftrag gegebene und durch amtsexterne Sachverständige erstellte Analyse beschränkt sich - anders als die herkömmlichen LINGUA-Analysen mit zusätzlich linguistischer Komponente - auf landeskundlich-kulturelle Elemente und ist vergleichbar mit einer LINGUA-Analyse im herkömmlichen Sinn (vgl. a.a.O. E. 5.1). Ebenfalls wie die herkömmliche LINGUA-Analyse stellt auch die Herkunftsanalyse kein Sachverständigengutachten dar (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern eine schriftliche Auskunft einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG). Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität der sachverständigen Person wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist einer LINGUA-Analyse nach der Rechtsprechung erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 m.w.H.). 6.2 Der im vorliegenden Fall erstellten Evaluation sind keine Hinweise zu entnehmen, dass die von der Rechtsprechung definierten Mindeststandards (BVGE 2014/12) nicht eingehalten worden wären. Entsprechendes macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend. Die Evaluation ist fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen. Sie basiert auf einer Vielzahl unterschiedlicher Fragen, die sich auf das Alltagswissen sowie das spezifische Profil des Beschwerdeführers beziehen. Da der Bericht die inhaltlichen Qualitätsanforderungen erfüllt und aufgrund des Werdeganges - welcher dem Beschwerdeführer bekannt gegeben wurde (vgl. C29/1) - die Qualifikation der sachverständigen Person nicht anzuzweifeln ist, kommt dem Fazit des Berichts, dass die Wahrscheinlichkeit gering sei, dass der Beschwerdeführer im behaupteten geographischen Raum gelebt haben könnte, ein erhöhter Beweiswert zu. 6.3 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass für die Einschätzung der landeskundlichen Kenntnisse sowie des sprachlichen Ausdrucks des Beschwerdeführers dem von ihm behaupteten biografischen Hintergrund ausdrücklich Rechnung getragen wurde. Gestützt auf eine linguistische Analyse, welche vom soziolinguistischen Profil der angeblichen Herkunftsregion des Beschwerdeführers ausging, wurden Phonetik/Phonologie, Morphologie und Lexikon seines effektiven Sprachgebrauchs mit dem zu erwartenden sprachlichen Profil abgeglichen. Weder im Rahmen des rechtlichen Gehörs noch auf Beschwerdeebene wird dem etwas Stichhaltiges entgegengebracht. Zum einen ist der LINGUA-Analyse zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Telefongesprächs entgegen der Behauptung in der Beschwerde zu Nachbarkreisen befragt wurde, wobei ihm keine Nachbarkreise des Heimatkreises bekannt waren (vgl. C28 S. 4). Zum anderen entspricht die Feststellung des SEM in der angefochtenen Verfügung, wonach dem Beschwerdeführer Begriffe im Bereich der Viehzucht nicht geläufig gewesen seien, dem Inhalt der LINGUA-Analyse (vgl. C28 S. 5). Entgegen der Auffassung in der Beschwerde war das SEM nicht gehalten, die einzelnen diesbezüglichen Begriffe in der LINGUA-Analyse namentlich zu nennen. Bezüglich der Entgegnung des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach er das Schulsystem in Tibet nicht kenne, weil seine Kinder im Kloster zur Schule gegangen seien, ist davon auszugehen, dass wichtige Lebensaspekte wie das Schulwesen im sozialen Umfeld thematisiert werden. Auch der weitere Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, wonach er seinen Dialekt aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten mit Personen in Indien angepasst habe, überzeugt nicht. Wie in der LINGUA-Analyse festgehalten, ist es auch unter Berücksichtigung des zirka zweieinhalbjährigen Aufenthalts im Exil ungewöhnlich, dass sich in der Sprache des Beschwerdeführers in allen analysierten Bereichen kaum Gemeinsamkeiten mit der Referenzvarietät von H._______ fanden. Somit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Schlussfolgerungen der Herkunftsanalyse zu entkräften, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die übrigen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung - auch bezüglich der eingereichten Beweismittel zum Nachweis der Identität - verwiesen werden kann. Im Länderurteil BVGE 2014/12 präzisierte das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen würden, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsvollzugsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort sprächen. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche eine tibetische Asylsuchende durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). Wie obenstehend dargelegt, stellt das Verhalten des Beschwerdeführers eine Verletzung der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) dar. Dadurch verunmöglicht er den Behörden nähere Abklärungen. Er hat demnach die Folgen dieses Verhaltens zu verantworten, und es ist gemäss dargelegter Rechtsprechung davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr in das effektive Heimatland bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10). In Anwendung der in BVGE 2014/12 E. 5.10 entwickelten Rechtsprechung hat das SEM daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt, zumal sich dessen unglaubhafte Vorbringen ohnehin mangels erforderlicher Intensität als nicht asylrelevant erweisen. Aus der in der Beschwerdeschrift genannten damaligen Asylpraxis, wonach illegal aus China ausgereiste Tibeterinnen und Tibetern wegen subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei (vgl. BVGE 2009/29), kann der Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt nichts zu seinen Gunsten ableiten. 7.Gemäss Art. 51 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Diese Bestimmung ist grundsätzlich auch anwendbar, wenn die in der Schweiz als Flüchtling anerkannte Person lediglich vorläufig aufgenommen wurde, sofern sich die einzubeziehenden Angehörigen bereits in der Schweiz aufhalten (vgl. Urteil des BVGer D-2557/2013 vom 26. November 2014 E. 5.5). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wurde in verschiedenen Konstellationen das Vorliegen von besonderen Umständen bejaht. So ist ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft namentlich dann ausgeschlossen, wenn, wie vorliegend, die eheliche Gemeinschaft während einer längeren Zeit nicht mehr gelebt beziehungsweise aufgegeben wurde (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1). Im Übrigen können im vorliegenden Verfahren die Bestimmungen von Art. 8 EMRK nicht ergänzend angewendet werden, wenn die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind. Die Frage nach einem allfälligen Anspruch auf Regelung des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz als Ehepartner hier aufenthaltsberechtigter Personen ist von der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde gestützt auf Art. 44 AIG zu beurteilen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 6 E. 5 S. 44 f.). Es bleibt dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau unbenommen, ein solches Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen Behörde einzureichen. Diese Behörde ist bei der Prüfung eines entsprechenden Gesuchs insbesondere an die Bestimmung von Art. 8 EMRK gebunden. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die Ausführungen in der Beschwerde bezüglich Art. 8. EMRK näher einzugehen. Immerhin ist in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführer und seine Ehefrau getrennt haben und nicht mehr zusammenleben und die in der Schweiz lebenden Kinder bereits die Volljährigkeit erreicht haben. 8.8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über eine Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9.9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG). 9.2 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb vorliegend davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen. Bei dieser Sachlage kann das Gericht sich mit der Frage des Wegweisungsvollzugs lediglich in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befassen. Der Beschwerdeführer entzieht mit seinem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen. 9.3 Im Sinne einer Klarstellung und in Übereinstimmung mit der Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung ist abschliessend festzuhalten, dass für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter ein Vollzug der Wegweisung nach China gemäss Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG ausgeschlossen ist, da ihnen dort gegebenenfalls Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne beziehungsweise eine menschenunwürdige Behandlung nach Art. 3 EMRK droht (BVGE 2014/12 E. 5.11). 9.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 10.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11.Aufgrund der obenstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde als aussichtslos, weshalb die mit der Beschwerdeschrift gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der amtlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen sind. Somit sind die Kosten des Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), welche auf Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand: