Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie mit letztem Wohnort in B._______ (Zoba C._______), verliess Eritrea gemäss eigenen Angaben am 28. Juni 2015 illegal und gelangte am 13. September 2015 in die Schweiz. Am darauffolgenden Tag reichte er ein Asylgesuch ein. Die Befragung zur Person fand am 17. September 2015 (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A6/11; nachfolgend: A6) und die Anhörung zu den Asylgründen am 7. Juli 2017 (Protokoll in den SEM-Akten A22/22; nachfolgend: A22) statt. A.b Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei 2000 in der zwölften Runde in D._______ in den Nationaldienst eingezogen worden und habe seit damals als einfacher Soldat im Rahmen der Streitkräfte Dienst geleistet. Nach der militärischen Ausbildung sei er der KS (Anmerkung des Gerichts: «Kifle Sewit»; umgangssprachlich für Militäreinheit) (...) zugeteilt und im Krieg eingesetzt worden. Bis zu seiner Ausreise habe er in der (...), zuletzt in E._______, gedient. Er habe Wache halten sowie gelegentlich auf dem Feld arbeiten müssen. Während seiner Dienstzeit habe er jeweils die ihm gewährten einmonatigen Urlaube überzogen, da er zu Hause landwirtschaftliche Arbeiten ausgeführt habe, um die wirtschaftliche Existenz seiner Familie zu sichern; dafür sei er jeweils bestraft worden. 2012 habe er seinen Militärurlaub länger als die anderen Male überschritten, und er sei deswegen im (...) 2012 während rund zehn Tagen in F._______ bei der KS in Haft gewesen. Danach habe man ihn zurück zu seiner Einheit beordert. Im selben Jahr habe er auch eine Verwarnung seitens seines Bataillonsführers erhalten, weil er heimlich Radio (...) gehört habe. Für lange Zeit habe er keinen Urlaub mehr erhalten, sondern erst wieder ungefähr im (...) 2014. Als er damals zu Hause angekommen sei, habe er vom zwischenzeitlichen Tod seiner Mutter im Jahr 2013 erfahren. Im (...) 2014 sei dann auch sein Vater verstorben. Folglich sei er nicht mehr in den Nationaldienest zurückgekehrt, da er für seine Frau und seine vier Kinder habe sorgen müssen. Gegen Ende (...) 2015 sei er von zwei Soldaten seiner Einheit zu Hause festgenommen worden; erneut sei er während rund zehn Tagen bei der KS in F._______ inhaftiert worden; dann habe er unterschriftlich bestätigen müssen, dass er bei einem erneuten Versuch, dem Militärdienst fernzubleiben, streng bestraft werde, weil er dies bereits öfters getan und sich trotz mehrfacher Strafen nicht gebessert habe. Er habe grosse Angst und keine Ahnung gehabt, ob sie ihn umbringen oder nur ins Gefängnis oder zurück zu seiner Einheit schicken würden. Gefürchtet habe er sich auch, weil er früher schon einmal von seinem Bataillonsführer G._______ verwarnt worden sei, weil er Radio (...) gehört habe; er habe nicht gewusst, ob dies vielleicht in der Zwischenzeit von seinem Bataillon an die KS weitergemeldet worden sei. Für politische Vergehen sei die Bestrafung noch strenger. Deshalb habe er zwei oder drei Tage später F._______ verlassen und sei mit dem Bus nach H._______ gefahren. Von dort aus sei er zu Fuss über I._______ und unter Umgehung des Grenzpostens in J._______ in den Sudan gelangt. Nach seiner Ausreise aus Eritrea habe man seiner Ehefrau und seinen vier Kindern die Hälfte ihres Landes enteignet, da er seinen Heimatstaat unerlaubterweise verlassen habe. A.c Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem eine Kopie seines Militärdienstausweises vom 1. November 2001 und eine Einwohnerbestätigungskarte (im Original) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 15. Juni 2018 - eröffnet am 18. Juni 2018 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. C.a Der Beschwerdeführer gelangte mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. Juli 2018 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltserstellung. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person seines Rechtsvertreters. C.b Der Beschwerdeführer reichte unter anderem folgende Beweismittel zu den Akten:
- zwei Fotografien, die ihn in Militäruniform zeigen (einmal in K._______ im September 2005 und einmal in L._______ im November 2008),
- eine Auflistung der Aufenthaltsorte während seines Militärdienstes von 2000 - 2015,
- zwei Referenzschreiben und zwei Bestätigungen bezüglich eines Kurses sowie eines freiwilligen Einsatzes, alle aus dem Jahr 2018. D. Am 23. Juli 2018 stellte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und mit solcher vom 2. August 2018 hiess sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Einsetzung des Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand gut. Zudem lud sie die Vorinstanz unter Hinweis auf die Erwägungen zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. E. In ihrer Vernehmlassung vom 9. August 2018 hält die Vorinstanz mit ergänzenden Bemerkungen an ihrer Verfügung vom 15. Juni 2018 fest und beantragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. F. Innert erstreckter Frist replizierte der Beschwerdeführer am 5. September 2018. Als Beilagen reichte er die bereits mit der Beschwerde eingereichte Fotografie, die 2008 in L._______ aufgenommen worden sei, im Original zu den Akten sowie eine weitere Fotografie (Original), ebenfalls aufgenommen in L._______ im November 2008. Des Weiteren reichte er einen Kartenausschnitt von L._______, ein Medikamentenrezept (im Original), ausgestellt vom Verteidigungsministerium am 28. Mai 2004, sowie einen Briefumschlag inklusive Zustellungsnachweis, und schliesslich eine provisorische Honorarnote vom 5. September 2018 ein. G. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2019 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand und reichte eine aktualisierte Honorarnote vom 9. Oktober 2019 zu den Akten. G.a Die Instruktionsrichterin beantwortete dieses Schreiben am 15. Oktober 2019.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 [SR 142.31]).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVGer) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (vgl. aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer erhebt als Hauptantrag formelle Rügen. Er bemängelt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig festgestellt sowie ihre Begründungspflicht verletzt. Zwar sei er anlässlich der Anhörung aufgefordert worden, über die Erlebnisse während seiner langen Dienstzeit zu sprechen, und er habe auch über den Alltag und die Kriegserlebnisse ausführlich berichten können. Aber dann sei die Befragung abrupt durch die Mittagspause unterbrochen worden, und danach sei er nicht mehr zu der im Krieg zugezogenen Verletzung, zu seiner Dienstzeit und seinen weiteren Stationierungsorten in den Jahren 2001 bis 2015 befragt worden. Die Vorinstanz habe es damit unterlassen, wichtige Sachverhaltselemente festzustellen und zu berücksichtigen. Die Sache sei deshalb zur Durchführung einer ergänzenden Anhörung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie bei Begründetheit geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 3.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (vgl. Art. 8 AsylG). Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien. Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt verpflichtet die Behörde nicht nur, den Parteien zu ermöglichen, sich zu äussern und ihre Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG), sondern sie auch sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Eng damit zusammen hängt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Denn, ob sich die Behörde tatsächlich mit allen erheblichen Vorbringen der Parteien befasst und auseinandergesetzt hat, lässt sich erst in der Begründung erkennen. Die Anforderungen an die Begründungsdichte eines Asylentscheides sind regelmässig hoch, wiegen die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen doch allgemein schwer (vgl. Patrick Sutter, in: Kommentar VwVG, 2008, Art. 32 VwVG, Rz. 2). Insgesamt muss der Entscheid so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können.
E. 3.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Die Wahl der Entscheidform liegt weitgehend im pflichtgemässen Ermessen der Beschwerdeinstanz, wobei die Urteilsform verhältnismässig und auf den jeweiligen individuell-konkreten Fall zugeschnitten sein muss (vgl. Madeleine Camprubi, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], a.a.O., Rz. 2-3 und 9 ff. zu Art. 61 Abs. 1).
E. 3.4 Dem Anhörungsprotokoll ist zu entnehmen, dass der Befrager kurz vor der Mittagspause damit begann, den Beschwerdeführer zur seiner Zeit im Militärdienst zu befragen (A22 ab F107). Dieser beantwortete diese konkreten Fragen nachvollziehbar und erlebnisorientiert (z.B. ebd. F107, F109). Als letztes wurde er nach konkreten Ereignissen gefragt, und als Beispiel wurden ihm Kriegshandlungen genannt (ebd. F114). In freier Rede schilderte er dann ausführlich und detailliert, wie sie von D._______ in den Kriegsdienst eingezogen worden seien. Sein letzter Satz lautete: "(...) nach M._______ gebracht. Dort gab es Krieg. Da habe ich zum ersten Mal geschossen." An dieser Stelle fand die Mittagspause statt. Nach der Mittagspause begann der Befrager mit einer sowohl sachlich als auch zeitlich gänzlich anderen Thematik, indem er den Beschwerdeführer nur noch zur geltend gemachten illegalen Ausreise anhörte. Erst auf die Frage der Hilfswerksvertretung (ebd. F147) hin wurde der Militärdienst nochmals kurz thematisiert, allerdings nur noch rund um den Zeitraum der geltend gemachten Desertion am Ende der langen Dienstzeit. Angesichts dessen, dass das SEM für unglaubhaft hält, dass der Beschwerdeführer zwischen den Jahren 2001 und 2015 noch im Nationaldienst gewesen sei, ist die in der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob dazu die Sachgrundlage hinreichend erstellt und das SEM seiner Begründungspflicht genügend nachgekommen sei, berechtigt. Auf die zutreffende Begründung in der Beschwerdeschrift (ebd. S. 6 und 11f.) und der Replik (ebd. Ziff. 1) kann verwiesen werden; das Argument in der Vernehmlassung, eine weitere Abklärung in Bezug auf die Zeitspanne zwischen 2001 und 2015 erübrige sich, weil der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht habe, dass er in dieser Zeit im Dienst gewesen sei, ist offensichtlich untauglich. Es ist in diesem Zusammenhang schliesslich darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung nicht nur die gegen die Sachverhalts-darstellung des Betroffenen sprechenden Elemente, sondern auch jene die zu seinen Gunsten sprechen, zu berücksichtigen sind. Das Bundesverwaltungsgericht ist aber in der Lage, gestützt auf die vorliegenden Akten einen reformatorischen Entscheid zu treffen, was nicht zuletzt aus prozessökonomischen Gründen angezeigt ist. Die Frage, ob die formellen Rügen eine Rückweisung zu begründen vermöchten, kann deshalb offengelassen werden. Schliesslich erwächst dem Beschwerdeführer durch dieses Vorgehen kein Nachteil, weil der Entscheid, wie zu zeigen sein wird, zu seinen Gunsten ausfällt.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.3). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2; 2010/9 E. 5.2; 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (BVGE 2015/3 E. 6.5.1). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Die Glaubhaftigkeit von Aussagen asylsuchender Personen kann im Rahmen eines inhaltsorientierten Ansatzes aufgrund sogenannter Realkennzeichen beurteilt werden. Die Realkennzeichen ermöglichen eine Differenzierung zwischen erlebnisbasierten und erfundenen respektive verfälschten Aussagen. Zu den Realkennzeichen gehören insbesondere die logische Konsistenz, die ungeordnete, aber inhaltlich letztlich stimmige Darstellung, der quantitative Detailreichtum, raum-zeitliche Verknüpfungen, die Wiedergabe von Gesprächen, ausgefallene Einzelheiten, spontane Verbesserungen der eigenen Aussagen, das Eingeständnis von Erinnerungslücken sowie die Schilderung von Interaktionen, Komplikationen, Nebensächlichkeiten, unverstandenen Handlungselementen und eigenen psychischen Vorgängen (vgl. Angelika Birck, Traumatisierte Flüchtlinge, Wie glaubhaft sind ihre Aussagen?, Heidelberg 2002, S. 82 ff. und S. 139 ff.; Revital Ludewig/Daphna Tavor/Sonja Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011, S. 1423 ff.; vgl. auch BGE 129 I 49 E. 5 sowie BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1 und 2012/5 E. 2.2, jeweils m.w.H.).
E. 5.1 Zunächst ist der rechtserhebliche Sachverhalt festzustellen. Das SEM hält einen Grossteil der Sachdarstellung des Beschwerdeführers aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen (E. 5.2) für unglaubhaft, letzterer hält erläuternd an seinen Vorbringen fest (E. 5.3). Demzufolge ist vorab zu prüfen, ob das SEM die Sachdarstellung zu Recht als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG qualifiziert hat (E. 5.4).
E. 5.2 Die Vorinstanz geht zwar, insbesondere aufgrund des Militärausweises, davon aus, er habe seinen Nationaldienst zwischen 2000 und 2001 ordentlich erfüllt. Seine Vorbringen, er habe zwischen 2001 und 2015 weiterhin Nationaldienst geleistet und sei 2015 schliesslich desertiert und in der Folge illegal ausgereist, qualifiziert sie aber als nicht glaubhaft, weshalb diese nicht auf ihre Asylrelevanz geprüft werden müssten. Dazu führt sie im Wesentlichen aus, zum einen seien die Aussagen des Beschwerdeführers nicht genügend detailliert ausgefallen. Er habe zu den vorgebrachten Inhaftierungen von (...) und (...) keine Details, wie etwa die genauen Haftdaten und Orte nennen können und zudem die Haftumstände nicht zu schildern vermocht. Auch die Angaben zum angeblichen Warnschreiben seien vage und stereotyp ausgefallen. Er habe sich weder zu dessen genauem Inhalt äussern können noch zum Namen und militärischen Grad der Person, welche ihn zur Unterschrift aufgefordert habe. Ausserdem habe er das Datum dieses Schreibens nicht gewusst. Die Vorbringen zur angeblichen Desertion im (...) 2015 seien ebenfalls wenig detailliert, pauschal und stereotyp ausgefallen. Sie liessen diesbezüglich insbesondere sämtliche Details zur Organisation, Planung und Durchführung vermissen. Schliesslich seien auch die Angaben zum Fluchtweg beziehungsweise der vorgebrachten illegalen Ausreise allgemein und pauschal ausgefallen. Zum anderen widersprächen die Vorbringen des Beschwerdeführers der allgemeinen Erfahrung sowie der Logik des Handelns. So sei nicht nachvollziehbar, weshalb er erst 2015 und nicht bereits Jahre zuvor aus dem Nationaldienst desertiert sei. Ferner sei nicht plausibel, dass er sich ab (...) 2014 unerlaubterweise ein Jahr lang zu Hause habe aufhalten können und nicht bereits früher aufgesucht worden sei. Zudem wäre davon auszugehen, dass er deswegen wohl länger als zehn Tage in Haft genommen oder zumindest schärfer bewacht worden wäre. Weder die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdestufe eingereichte Liste der Aufenthaltsorte noch die übrigen Beweismittel vermöchten an dieser Qualifizierung etwas zu ändern.
E. 5.3 Der Beschwerdeführer hält dem im Wesentlichen entgegen, er habe ausführlich beschrieben, wie er Ende (...) 2015 an seinem Wohnort von Soldaten aufgegriffen und dann während zehn Tagen in F._______ in Haft versetzt worden sei. Es sei durchaus plausibel, dass er trotz mehrmaliger eigenmächtiger Verlängerungen seiner Urlaube vergleichsweise glimpflich davongekommen sei, zumal angesichts der verbreiteten Willkür. Er sei einfacher, dennoch grundsätzlich guter Soldat gewesen und seitens seiner Vorgesetzten habe ein gewisses Verständnis für seine Situation bestanden, nämlich, dass er als Vater und Ernährer von vier Kindern aus wirtschaftlicher Not jeweils länger als erlaubt zu Hause geblieben sei. Solange er eigenständig zu seiner Einheit zurückgekehrt sei, habe dies keine schwerwiegenden Konsequenzen gehabt. Probleme habe man vor allem dann erhalten, wenn man in einer Razzia aufgegriffen worden sei, das habe er versucht zu vermeiden. Die behördliche Willkür lasse auch realistisch erscheinen, dass er erst nach einem Jahr aufgesucht worden sei, selbst wenn die Dauer tatsächlich lange sei. Zu beachten sei dabei auch, dass er sich unauffällig verhalten, jeglichen Behördenkontakt vermieden und vorwiegend auf dem Feld gearbeitet habe. Der Haftalltag sei eintönig gewesen, weshalb es auch nicht viel darüber zu berichten gebe. Dennoch sei er in der Lage gewesen, Details zu beschreiben, etwa wie sie die Notdurft hätten verrichten müssen. Die Ungewissheit darüber, wie es weitergehe nach der Haft, habe er realitätsnah geschildert. Das SEM verkenne auch, dass er nicht in einer eigentlichen Haftanstalt festgehalten worden sei, sondern auf dem Gelände der KS (...), das er nach seiner Freilassung vergleichsweise leicht habe verlassen können, zumal er auch nicht unter spezieller Bewachung gestanden sei. Zwar sei zutreffend, dass die Sanktion milde erscheine, was aber auch damit zu tun haben könne, dass er ein langjähriger Soldat gewesen und noch nie bei einem illegalen Ausreiseversuch gefasst worden sei. Ferner sei er mit der Unterschrift des Reueschreibens der behördlichen Aufforderung nachgekommen. Angesichts des vergleichsweise lockeren Regimes nach der Haft sei auch keine detailliertere Planung der Desertion notwendig gewesen. Auch die Erwägungen des SEM zum Reue- und Warnschreiben überzeugten nicht und die illegale Ausreise sei sehr wohl glaubhaft geschildert worden. Schliesslich habe die Vorinstanz insgesamt die Beweisregel von Art. 7 AsylG zu restriktiv gehandhabt, zumal auch zwischen den Vorbringen anlässlich der BzP und jenen an der Anhörung keine Widersprüche erkennbar seien. Er habe die seit 2001 andauernde Dienstzeit mit den eingereichten Fotografien, der Auflistung seiner Dienstorte sowie dem Medikamentenrezept vom 28. Mai 2004 untermauern könne. Schliesslich könne, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, aus seinem Militärausweis nicht abgeleitet werden, dass er seinen Nationaldienst am 1. November 2001 erfüllt und damit beendet habe. Es sei bekannt, dass das eritreische Militär zwar gemäss Proklamationen den Nationaldienst auf 18 Monate beschränke, faktisch aber regelmässig auf unbestimmte Zeit verlängert habe.
E. 5.4 Nach einer Würdigung sämtlicher für und gegen die Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Beschwerdeführers sprechenden Elemente, erachtet das Gericht die geltend gemachten Asylgründe für glaubhaft.
E. 5.4.1 Die Konsultierung der Befragungskontrolle hinterlässt zunächst grundsätzlich einen glaubwürdigen persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers. Dazu trägt bei, dass er seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist und unter anderem seinen Militärausweis zu den Akten gegeben hat. Obwohl dieser Ausweis die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen nicht ohne Weiteres zu stützen vermag, hat er ihn eingereicht, was für seine persönliche Glaubwürdigkeit spricht. Selbst wenn die Erzählweise des Beschwerdeführers auf Anhieb teilweise oberflächlich wirkt, ist sie insgesamt authentisch und gut vereinbar mit der geltend gemachten Herkunft aus einer traditionellen und ländlichen Gegend und einer ärmeren Bevölkerungsschicht (u.a. A22 F9, F13 f., F38 und 43). Den Aussagen ist eine insgesamt übereinstimmende und schlüssige Sachdarstellung zu entnehmen, die sich problemlos in die bekannten Gegebenheiten Eritreas einfügen lässt. Immer wieder fielen die Antworten des Beschwerdeführers gerade nicht stereotyp aus, und sie enthalten verschiedene Realkennzeichen; dies sowohl in den Kernvorbringen (vgl. nachstehende Ausführungen) als auch, wenn er scheinbar Unwesentliches beschreibt (z.B. die Beschreibung, wie man ins Spital komme: A22 F12-F14). Er ist auch spontan in der Lage, raum-zeitliche Verknüpfungen herzustellen und Ereignisse widerspruchsfrei einzuordnen, selbst wenn er dabei nicht die exakten Daten nennt. Der Beschwerdeführer hat schliesslich die wesentlichen Asylgründe bereits anlässlich der BzP genannt. Den mit der Beschwerde zu den Akten gereichten Referenzschreiben kommt zwar kein eigenständiger Beweiswert zu, sie bestätigen aber immerhin den durch die Protokolle gewonnen Eindruck der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers.
E. 5.4.2 Was die einzelnen, dem Beschwerdeführer vom SEM entgegengehaltenen Argumente betrifft, ist folgendes festzuhalten: Soweit das SEM ihm nicht glaubt, dass er nach 2001 noch während rund 14 Jahren im Dienst gewesen sei, lässt das Datum (1. November 2001) auf dem Militärausweis nicht bereits den Schluss zu, er habe damit seinen Militärdienst ordentlich beendet. Denn vorab ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer den Ausweis, hätte er die Bedeutung, die das SEM ihm beimisst, von sich aus zu seinen Lasten einreichen sollte. Weit mehr ins Gewicht fällt, dass seine Aussage, er sei trotz Ablaufs der eigentlich vorgesehenen 18 Monate weiterhin im Dienst einbehalten worden, sich mit den realen Verhältnissen in Eritrea in der fraglichen Zeit decken (u.a. Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.8.3 mit Hinweis auf entsprechende Quellen). Die notorische Willkür der eritreischen Militärbehörden wurde seitens des SEM- ebenso wie an anderen Stellen - in die Würdigung nicht einbezogen. Der Umstand, dass dem Anhörungsprotokoll keine ausführlicheren Angaben über die lange Zeit zwischen 2001 und 2015 zu entnehmen sind, ist nicht dem Beschwerdeführer anzulasten und vertiefende Fragen hätten zweifellos ein konkreteres Bild ermöglicht (vgl. oben E. 3.4). Immerhin ergeben sich aus den Protokollen genügend Hinweise, dass die Sachdarstellung des Beschwerdeführers zutrifft. So gibt er in der BzP gleich zu Beginn an, er sei in der 12. Runde eingezogen worden und befinde sich seither im Nationaldienst bei den Streitkräften, wo er in der KS zweimal inhaftiert worden sei (A6 Ziff. 7.01 f). In der Anhörung schildert er dann zunächst in freier Rede seine Asylgründe. Diese Ausführungen wirken insgesamt erlebnisorientiert und real, unter anderem indem gleich mehrmals Aussagen Dritter in direkter Rede wiedergegeben werden. Die beiden bereits an der BzP erwähnten Inhaftierungen setzt er nun in einen zeitlichen und sachlichen Kontext (A22 F44). Die wenigen Rückfragen zum Militärdienst nach dem Krieg vermag er konkret zu beantworten (u.a. ebd. A47f.), und er nennt die exakte militärische Bezeichnung (ebd. F49). Die Schilderungen auf die Frage hin, ob er berichten könne über die 14, 15 Jahre im Militärdienst (ebd. F107) wirken auf Anhieb zwar etwas oberflächlich, was aber sowohl auf der - angesichts dieser langen Dauer - sehr offen gehaltenen Fragestellung als auch auf der individuellen, insgesamt aber stimmigen, Erzählweise des Beschwerdeführers gründen kann. Trotzdem enthalten die Ausführungen auch etliche Realzeichen, beispielsweise das spontan genannte Beispiel unter der Frage 107 oder die Relativierung der Verhältnisse in der Haili in der Antwort zur Frage 109. Auffallend ist auch die spontane Beschreibung, nach der 3. Invasion 2001 habe seine Einheit nochmals militärisch ausgebildet werden müssen, und diese Ausbildung habe in N._______ stattgefunden (ebd. F110). Diese Aussage fügt sich überdies gänzlich in seine Aussagen zu den Kriegshandlungen ein, die zeitlich in den Beginn seines Militärdienstes fallen (ebd. F114). Dies, obwohl er hier aus einer ganz anderen Perspektive erzählt. Aber auch in der Beschreibung seiner Urlaube, die er normalerweise einmal im Jahr erhalten habe, während des ganzen Jahres 2013, nach der ersten Haft, aber gar nicht, bleibt der Beschwerdeführer durchwegs schlüssig. Dass er die genauen Daten über all die Jahre hinweg nicht exakt nennen kann, spricht im vorliegenden Kontext eher für als gegen ihn, zumal die zeitliche Einordnung stimmig ist (A22 F84 ff.). Im Zusammenhang mit seinen Urlauben kann etwa auch auf die Antwort zu Frage 95 verwiesen werden, die alles andere als nacherzählt wirkt. So greift er dort etwa spontan wieder auf, dass, wenn man länger zuhause bleibe als erlaubt, vor allem wesentlich sei, nicht in eine Razzia zu geraten. Wie es ihnen zuhause ergangen sei von (...) 2014 bis Sommer 2015 beschreibt er ebenfalls nachvollziehbar und in authentischer Sprache (ebd. F149-151). Das vorinstanzliche Argument, es sei unlogisch, dass der Beschwerdeführer angesichts der zahlreichen Urlaube nicht früher desertiert sei, ist schwach. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift verwiesen werden (S. 10). Es überzeugt umso weniger, als der Beschwerdeführer real zu schildern vermag, wie er und welche Befürchtung schliesslich doch seine Ausreise aus dem Land bewirkt habe (vgl. nachfolgend). Ein zentrales Element für den Entschluss des Beschwerdeführers, Eritrea, und damit auch seine Familie, zu verlassen, gründet offensichtlich in seiner mit dem verbotenen Radiohören verbundenen Furcht. Er erwähnt diesen Umstand bereits in der freien Rede, wobei gerade dieser Abschnitt diverse Realzeichen enthält (A22 F44). Später nimmt er immer wieder darauf Bezug, insbesondere auch im Zusammenhang mit seinem Ausreiseentschluss und seiner Angst (ebd. F52, F64 und insbesondere F68-F71). Das SEM hat dieses Vorbringen weder im Sachverhalt aufgenommen noch gewürdigt, was erneut formell-rechtliche Fragen aufwerfen könnte. Nach dem Gesagten ist aber auch dieser Umstand ohne Weiteres als glaubhaft zu erachten und in den zu subsumierenden Sachverhalt einzubeziehen. Er stützt im Übrigen erneut das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe in diesem Zeitpunkt (2012) immer noch Dienst geleistet. Was die beiden Inhaftierungen betrifft, hat er auch diese von Anfang an genannt und stets widerspruchsfrei eingeordnet. Sie fügen sich ebenfalls problemlos in die gesamten Schilderungen des Beschwerdeführers ein, und es gibt keinen Grund daran zu zweifeln. Warum das SEM ihm beispielsweise entgegenhält, keine genauen Haftorte und -zeiten zu nennen, ist nicht ersichtlich. Es kann dazu auf die Antworten zu den Fragen 44, 49 ff. und 93 f. verwiesen werden (A22). Des Weiteren kann auf seine Schilderung, weshalb er ab (...) oder (...) 2014 länger als üblich seinen Hafturlaub überzogen habe, verwiesen werden; sie wirken plausibel, unter anderem wegen den Verknüpfungen, die er herstellt: er führt dazu aus, er habe 2013 ununterbrochen Militärdienst leisten müssen. In seinem Urlaub ungefähr im (...) 2014 habe er zu Hause erfahren, dass seine Mutter 2013 verstorben sei. Er habe davon zuvor nichts gewusst, da er 2013 keinen Kontakt zu seiner Familie gehabt habe. Einen Monat nach seiner Rückkehr, im (...) 2014, sei dann auch noch sein Vater verstorben (A22 F44). Er erklärt zudem nachvollziehbar, dass er nach dem Tod seiner Eltern die einzige Person gewesen sei, die für seine Frau und seine vier Kinder habe sorgen können, weshalb er nicht zu seiner Einheit zurückgekehrt sei. Er sei sich aber auch bewusst gewesen, dass sie ihn einmal fassen würden, was dann auch tatsächlich geschehen sei; diese Abholung bei ihm zu Hause schildert er wiederum in Wiedergabe von direkter Rede (vgl. A22 F44 und F98; A6 Ziff. 7.01). Zum Haftalltag während der zehntägigen Inhaftierung 2015 führt er aus, er sei den ganzen Tag mit einer weiteren Person in einem Raum eingesperrt gewesen. Während dieser Zeit hätten sie mit anderen nicht viel Kontakt gehabt und es seien ihnen auch keine Fragen gestellt worden. Am Morgen hätten sie Tee erhalten und am Mittag sowie am Abend eine Mahlzeit (vgl. A22 F100 ff.). Auch wenn er darüber hinaus nicht zahlreiche Details nennt, gibt es keinen Grund daran zu zweifeln. Das SEM verkennt überdies, dass der Beschwerdeführer gar nie ausgesagt hatte, das Regime während der beiden Haftzeiten sei besonders schlimm gewesen, und sein Einwand, aufgrund der Eintönigkeit während diesen 10 Tagen sei auch nichts Besonderes zu berichten gewesen, ist berechtigt (vgl. Beschwerdeschrift S. 9 oben). Was schliesslich das Reue- und Warnschreiben und die anschliessende Desertion und illegale Ausreise betrifft, fügen sich auch die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers problemlos in seine gesamte Sachdarstellung. Er war im Stande, in freier Rede überzeugend wiederzugeben, was ihm zum Inhalt des Reueschreibens gesagt worden sei, und auch, weshalb er dieses unterschrieben habe. Die damit verbundenen Emotionen - seine Angst und die Ungewissheit, was ihm nun drohe - und die spontane Verbindung, die er zur früheren Verwarnung aufgrund des illegalen Radiohörens herstellt, wirken real und nicht konstruiert (A22 F44, F154). Er betont mehrmals, er sei schockiert gewesen und habe Angst gehabt, denn er habe nicht gewusst, was er machen solle, und ob er getötet, ins Gefängnis oder zurück zu seiner Einheit gebracht werde, weshalb er sich zur Desertion entschieden habe (ebd. sowie F51-53, 64, 78 und 153). Dort, wo der Beschwerdeführer konkret zur Verwarnung wegen des Radiohörens befragt wird, spannt er spontan den Bogen zum Reue- und Warnschreiben von 2015, das er unterschrieben habe (A22 F68). Diese gerade nicht chronologische Wiedergabe, die sich aber insgesamt zu einem stimmigen Ganzen fügt, bestärkt die Glaubhaftigkeit der 2015 ausgestellten und vom Beschwerdeführer unterzeichnete Warnung. Auch dass er den Namen und militärischen Grad des Überbringers des Schreibens nicht kenne, ist nicht ein Grund, an seinen Angaben zu zweifeln, zumal F._______ nicht sein ordentlicher Stationierungsort war. Die Ausführungen zum Weggang von F._______ drei Tage nach der Entlassung aus der Haft wirken im Kontext der gesamten Sachdarstellung gerade aufgrund dessen, dass sie unspektakulär sind, realitätsnah. Das SEM verkennt, dass in Eritrea nicht jeder Soldat einem strengsten Regime untersteht und nicht jede Strafe Folter gleichkommen muss; gerade angesichts der weitverbreiteten Willkür. Der Beschwerdeführer macht, wie bereits erwähnt, auch in den Befragungen nicht geltend, er habe, über die unerträglich endlose Dienstzeit und den damit verbundenen Freiheitsentzug hinaus, einem besonders strengen Regime unterstanden oder besonders strenge Bestrafung erlitten. Auf Beschwerdestufe macht er erneut darauf aufmerksam und erklärt nachvollziehbar, weshalb er verhältnismässig leicht habe fliehen können (vgl. Beschwerdeschrift S. 7 und 10 f.). Zu Recht hält der Beschwerdeführer schliesslich auch an der Authentizität der illegalen Ausreise fest, die Einschätzung des SEM ist nach einer Durchsicht der Akten nicht nachvollziehbar. Seine Erzählungen enthalten zahlreiche Details. So schilderte er die verschiedenen Orte, die er passiert habe, und nannte beispielsweise bereits an der BzP die Umgehung des Kontrollpostens bei J._______ (vgl. A6 Ziff. 5.02). Diese Besonderheit greift er auch in der Anhörung von selbst wieder auf, und er schilderte weitere Details dazu (A22 F 121, 126). Ebenso spontan beschrieb er die vorherrschenden Wetterbedingungen, die damit zusammenhängenden Befürchtungen (ebd. F131) und auch geografische Merkmale, wie die auffallend vielen Plantagen (ebd. F44, F123), sowie den Leuchtturm der sudanesischen Stadt O._______, an welchem er sich orientiert habe (ebd. A22 F132). Schliesslich sind auch die wiedergegebenen Empfindungen und Gefühle als Realkennzeichen zu qualifizieren. Als er gefragt wurde, wie er den Fluss I._______ überquert habe, erklärte er: «[...] Als ich I._______ überquert habe, musste ich fast weinen. Da wurde es mir klar, dass ich meine Heimat verlasse. Ich hatte auch Hunger, ich hatte kein Wasser dabei, ich hatte Durst. Ich musste fast weinen.» (A22 F136).
E. 5.4.3 Abschliessend gibt es keinen Grund, dem Beschwerdeführer zu unterstellen, die vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten Fotografien seien anders, insbesondere zu einem anderen Zeitpunkt, entstanden als von ihm angegeben. Warum die Jahresangaben "nachgeschoben" (vgl. Vernehmlassung) sein sollten, erhellt nicht. Der Beschwerdeführer hat sich darum bemüht, Originalbeweismittel einreichen zu können, und dies auch getan. Sie vermögen nicht mehr aber auch nicht weniger, als seine glaubhaften Schilderungen zu stützen.
E. 5.4.4 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht nach einer Gesamtwürdigung der für und gegen die Sachdarstellung des Beschwerdeführers sprechenden Elemente zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seine Asylgründe (vgl. Sachverhalt Bst. A.b) glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG gemacht hat.
E. 6.1 Damit ist als nächstes zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund des glaubhaft gemachten Sachverhaltes die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ihm, gegebenenfalls Asyl zu gewähren ist (vgl. E. 4.1).
E. 6.2 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte (vgl. dazu u.a. Urteil des BVGer D-1359/2015 vom 22. August 2017 E. 6.1 mit Hinweis auf die weitergeführte Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 3). In diesen Fällen droht nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst.
E. 6.3 Der Beschwerdeführer hat seine Desertion aus dem militärischen Nationaldienst glaubhaft gemacht (vgl. E. 5.4). Es ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass die ihm mittels Reue- und Warnschreiben bereits angedrohte ernsthaftere Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde, was unter der Voraussetzung rechtsstaatlicher und völkerrechtskonformer Rahmenbedingungen grundsätzlich als legitim zu erachten wäre. Sondern es ist damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Desertion als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde. Mit anderen Worten hätte er eine politisch motivierte Bestrafung und eine Behandlung zu erwarten, die eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt. Aufgrund der glaubhaft gemachten Desertion hat der Beschwerdeführer damit eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Eritrea. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist nicht ersichtlich. Er erfüllt die Flüchtlingseigenschaft und es sind auch keine Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG ersichtlich, weshalb ihm Asyl zu gewähren ist.
E. 6.4 Die angefochtene Verfügung verletzt nach dem Gesagten Bundesrecht. Sie ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 7.2 Dem obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter reichte am 9. Oktober 2019 eine Kostennote zu den Akten, die einen Arbeitsaufwand von 13.95 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.- sowie Spesen von Fr. 21.90 ausweist, was angemessen erscheint. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung beträgt somit insgesamt Fr. 4'530.85 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und das SEM wird angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 4'530.85 auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Nina Klaus Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4203/2018 Urteil vom 1. April 2020 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Nina Klaus. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt,Advokatur Kanonengasse,(...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 15. Juni 2018. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie mit letztem Wohnort in B._______ (Zoba C._______), verliess Eritrea gemäss eigenen Angaben am 28. Juni 2015 illegal und gelangte am 13. September 2015 in die Schweiz. Am darauffolgenden Tag reichte er ein Asylgesuch ein. Die Befragung zur Person fand am 17. September 2015 (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A6/11; nachfolgend: A6) und die Anhörung zu den Asylgründen am 7. Juli 2017 (Protokoll in den SEM-Akten A22/22; nachfolgend: A22) statt. A.b Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei 2000 in der zwölften Runde in D._______ in den Nationaldienst eingezogen worden und habe seit damals als einfacher Soldat im Rahmen der Streitkräfte Dienst geleistet. Nach der militärischen Ausbildung sei er der KS (Anmerkung des Gerichts: «Kifle Sewit»; umgangssprachlich für Militäreinheit) (...) zugeteilt und im Krieg eingesetzt worden. Bis zu seiner Ausreise habe er in der (...), zuletzt in E._______, gedient. Er habe Wache halten sowie gelegentlich auf dem Feld arbeiten müssen. Während seiner Dienstzeit habe er jeweils die ihm gewährten einmonatigen Urlaube überzogen, da er zu Hause landwirtschaftliche Arbeiten ausgeführt habe, um die wirtschaftliche Existenz seiner Familie zu sichern; dafür sei er jeweils bestraft worden. 2012 habe er seinen Militärurlaub länger als die anderen Male überschritten, und er sei deswegen im (...) 2012 während rund zehn Tagen in F._______ bei der KS in Haft gewesen. Danach habe man ihn zurück zu seiner Einheit beordert. Im selben Jahr habe er auch eine Verwarnung seitens seines Bataillonsführers erhalten, weil er heimlich Radio (...) gehört habe. Für lange Zeit habe er keinen Urlaub mehr erhalten, sondern erst wieder ungefähr im (...) 2014. Als er damals zu Hause angekommen sei, habe er vom zwischenzeitlichen Tod seiner Mutter im Jahr 2013 erfahren. Im (...) 2014 sei dann auch sein Vater verstorben. Folglich sei er nicht mehr in den Nationaldienest zurückgekehrt, da er für seine Frau und seine vier Kinder habe sorgen müssen. Gegen Ende (...) 2015 sei er von zwei Soldaten seiner Einheit zu Hause festgenommen worden; erneut sei er während rund zehn Tagen bei der KS in F._______ inhaftiert worden; dann habe er unterschriftlich bestätigen müssen, dass er bei einem erneuten Versuch, dem Militärdienst fernzubleiben, streng bestraft werde, weil er dies bereits öfters getan und sich trotz mehrfacher Strafen nicht gebessert habe. Er habe grosse Angst und keine Ahnung gehabt, ob sie ihn umbringen oder nur ins Gefängnis oder zurück zu seiner Einheit schicken würden. Gefürchtet habe er sich auch, weil er früher schon einmal von seinem Bataillonsführer G._______ verwarnt worden sei, weil er Radio (...) gehört habe; er habe nicht gewusst, ob dies vielleicht in der Zwischenzeit von seinem Bataillon an die KS weitergemeldet worden sei. Für politische Vergehen sei die Bestrafung noch strenger. Deshalb habe er zwei oder drei Tage später F._______ verlassen und sei mit dem Bus nach H._______ gefahren. Von dort aus sei er zu Fuss über I._______ und unter Umgehung des Grenzpostens in J._______ in den Sudan gelangt. Nach seiner Ausreise aus Eritrea habe man seiner Ehefrau und seinen vier Kindern die Hälfte ihres Landes enteignet, da er seinen Heimatstaat unerlaubterweise verlassen habe. A.c Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem eine Kopie seines Militärdienstausweises vom 1. November 2001 und eine Einwohnerbestätigungskarte (im Original) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 15. Juni 2018 - eröffnet am 18. Juni 2018 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. C.a Der Beschwerdeführer gelangte mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. Juli 2018 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltserstellung. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person seines Rechtsvertreters. C.b Der Beschwerdeführer reichte unter anderem folgende Beweismittel zu den Akten:
- zwei Fotografien, die ihn in Militäruniform zeigen (einmal in K._______ im September 2005 und einmal in L._______ im November 2008),
- eine Auflistung der Aufenthaltsorte während seines Militärdienstes von 2000 - 2015,
- zwei Referenzschreiben und zwei Bestätigungen bezüglich eines Kurses sowie eines freiwilligen Einsatzes, alle aus dem Jahr 2018. D. Am 23. Juli 2018 stellte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und mit solcher vom 2. August 2018 hiess sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Einsetzung des Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand gut. Zudem lud sie die Vorinstanz unter Hinweis auf die Erwägungen zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. E. In ihrer Vernehmlassung vom 9. August 2018 hält die Vorinstanz mit ergänzenden Bemerkungen an ihrer Verfügung vom 15. Juni 2018 fest und beantragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. F. Innert erstreckter Frist replizierte der Beschwerdeführer am 5. September 2018. Als Beilagen reichte er die bereits mit der Beschwerde eingereichte Fotografie, die 2008 in L._______ aufgenommen worden sei, im Original zu den Akten sowie eine weitere Fotografie (Original), ebenfalls aufgenommen in L._______ im November 2008. Des Weiteren reichte er einen Kartenausschnitt von L._______, ein Medikamentenrezept (im Original), ausgestellt vom Verteidigungsministerium am 28. Mai 2004, sowie einen Briefumschlag inklusive Zustellungsnachweis, und schliesslich eine provisorische Honorarnote vom 5. September 2018 ein. G. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2019 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand und reichte eine aktualisierte Honorarnote vom 9. Oktober 2019 zu den Akten. G.a Die Instruktionsrichterin beantwortete dieses Schreiben am 15. Oktober 2019. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 [SR 142.31]). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVGer) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (vgl. aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer erhebt als Hauptantrag formelle Rügen. Er bemängelt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig festgestellt sowie ihre Begründungspflicht verletzt. Zwar sei er anlässlich der Anhörung aufgefordert worden, über die Erlebnisse während seiner langen Dienstzeit zu sprechen, und er habe auch über den Alltag und die Kriegserlebnisse ausführlich berichten können. Aber dann sei die Befragung abrupt durch die Mittagspause unterbrochen worden, und danach sei er nicht mehr zu der im Krieg zugezogenen Verletzung, zu seiner Dienstzeit und seinen weiteren Stationierungsorten in den Jahren 2001 bis 2015 befragt worden. Die Vorinstanz habe es damit unterlassen, wichtige Sachverhaltselemente festzustellen und zu berücksichtigen. Die Sache sei deshalb zur Durchführung einer ergänzenden Anhörung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie bei Begründetheit geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (vgl. Art. 8 AsylG). Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien. Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt verpflichtet die Behörde nicht nur, den Parteien zu ermöglichen, sich zu äussern und ihre Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG), sondern sie auch sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Eng damit zusammen hängt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Denn, ob sich die Behörde tatsächlich mit allen erheblichen Vorbringen der Parteien befasst und auseinandergesetzt hat, lässt sich erst in der Begründung erkennen. Die Anforderungen an die Begründungsdichte eines Asylentscheides sind regelmässig hoch, wiegen die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen doch allgemein schwer (vgl. Patrick Sutter, in: Kommentar VwVG, 2008, Art. 32 VwVG, Rz. 2). Insgesamt muss der Entscheid so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. 3.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Die Wahl der Entscheidform liegt weitgehend im pflichtgemässen Ermessen der Beschwerdeinstanz, wobei die Urteilsform verhältnismässig und auf den jeweiligen individuell-konkreten Fall zugeschnitten sein muss (vgl. Madeleine Camprubi, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], a.a.O., Rz. 2-3 und 9 ff. zu Art. 61 Abs. 1). 3.4 Dem Anhörungsprotokoll ist zu entnehmen, dass der Befrager kurz vor der Mittagspause damit begann, den Beschwerdeführer zur seiner Zeit im Militärdienst zu befragen (A22 ab F107). Dieser beantwortete diese konkreten Fragen nachvollziehbar und erlebnisorientiert (z.B. ebd. F107, F109). Als letztes wurde er nach konkreten Ereignissen gefragt, und als Beispiel wurden ihm Kriegshandlungen genannt (ebd. F114). In freier Rede schilderte er dann ausführlich und detailliert, wie sie von D._______ in den Kriegsdienst eingezogen worden seien. Sein letzter Satz lautete: "(...) nach M._______ gebracht. Dort gab es Krieg. Da habe ich zum ersten Mal geschossen." An dieser Stelle fand die Mittagspause statt. Nach der Mittagspause begann der Befrager mit einer sowohl sachlich als auch zeitlich gänzlich anderen Thematik, indem er den Beschwerdeführer nur noch zur geltend gemachten illegalen Ausreise anhörte. Erst auf die Frage der Hilfswerksvertretung (ebd. F147) hin wurde der Militärdienst nochmals kurz thematisiert, allerdings nur noch rund um den Zeitraum der geltend gemachten Desertion am Ende der langen Dienstzeit. Angesichts dessen, dass das SEM für unglaubhaft hält, dass der Beschwerdeführer zwischen den Jahren 2001 und 2015 noch im Nationaldienst gewesen sei, ist die in der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob dazu die Sachgrundlage hinreichend erstellt und das SEM seiner Begründungspflicht genügend nachgekommen sei, berechtigt. Auf die zutreffende Begründung in der Beschwerdeschrift (ebd. S. 6 und 11f.) und der Replik (ebd. Ziff. 1) kann verwiesen werden; das Argument in der Vernehmlassung, eine weitere Abklärung in Bezug auf die Zeitspanne zwischen 2001 und 2015 erübrige sich, weil der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht habe, dass er in dieser Zeit im Dienst gewesen sei, ist offensichtlich untauglich. Es ist in diesem Zusammenhang schliesslich darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung nicht nur die gegen die Sachverhalts-darstellung des Betroffenen sprechenden Elemente, sondern auch jene die zu seinen Gunsten sprechen, zu berücksichtigen sind. Das Bundesverwaltungsgericht ist aber in der Lage, gestützt auf die vorliegenden Akten einen reformatorischen Entscheid zu treffen, was nicht zuletzt aus prozessökonomischen Gründen angezeigt ist. Die Frage, ob die formellen Rügen eine Rückweisung zu begründen vermöchten, kann deshalb offengelassen werden. Schliesslich erwächst dem Beschwerdeführer durch dieses Vorgehen kein Nachteil, weil der Entscheid, wie zu zeigen sein wird, zu seinen Gunsten ausfällt. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.3). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2; 2010/9 E. 5.2; 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (BVGE 2015/3 E. 6.5.1). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Die Glaubhaftigkeit von Aussagen asylsuchender Personen kann im Rahmen eines inhaltsorientierten Ansatzes aufgrund sogenannter Realkennzeichen beurteilt werden. Die Realkennzeichen ermöglichen eine Differenzierung zwischen erlebnisbasierten und erfundenen respektive verfälschten Aussagen. Zu den Realkennzeichen gehören insbesondere die logische Konsistenz, die ungeordnete, aber inhaltlich letztlich stimmige Darstellung, der quantitative Detailreichtum, raum-zeitliche Verknüpfungen, die Wiedergabe von Gesprächen, ausgefallene Einzelheiten, spontane Verbesserungen der eigenen Aussagen, das Eingeständnis von Erinnerungslücken sowie die Schilderung von Interaktionen, Komplikationen, Nebensächlichkeiten, unverstandenen Handlungselementen und eigenen psychischen Vorgängen (vgl. Angelika Birck, Traumatisierte Flüchtlinge, Wie glaubhaft sind ihre Aussagen?, Heidelberg 2002, S. 82 ff. und S. 139 ff.; Revital Ludewig/Daphna Tavor/Sonja Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011, S. 1423 ff.; vgl. auch BGE 129 I 49 E. 5 sowie BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1 und 2012/5 E. 2.2, jeweils m.w.H.). 5. 5.1 Zunächst ist der rechtserhebliche Sachverhalt festzustellen. Das SEM hält einen Grossteil der Sachdarstellung des Beschwerdeführers aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen (E. 5.2) für unglaubhaft, letzterer hält erläuternd an seinen Vorbringen fest (E. 5.3). Demzufolge ist vorab zu prüfen, ob das SEM die Sachdarstellung zu Recht als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG qualifiziert hat (E. 5.4). 5.2 Die Vorinstanz geht zwar, insbesondere aufgrund des Militärausweises, davon aus, er habe seinen Nationaldienst zwischen 2000 und 2001 ordentlich erfüllt. Seine Vorbringen, er habe zwischen 2001 und 2015 weiterhin Nationaldienst geleistet und sei 2015 schliesslich desertiert und in der Folge illegal ausgereist, qualifiziert sie aber als nicht glaubhaft, weshalb diese nicht auf ihre Asylrelevanz geprüft werden müssten. Dazu führt sie im Wesentlichen aus, zum einen seien die Aussagen des Beschwerdeführers nicht genügend detailliert ausgefallen. Er habe zu den vorgebrachten Inhaftierungen von (...) und (...) keine Details, wie etwa die genauen Haftdaten und Orte nennen können und zudem die Haftumstände nicht zu schildern vermocht. Auch die Angaben zum angeblichen Warnschreiben seien vage und stereotyp ausgefallen. Er habe sich weder zu dessen genauem Inhalt äussern können noch zum Namen und militärischen Grad der Person, welche ihn zur Unterschrift aufgefordert habe. Ausserdem habe er das Datum dieses Schreibens nicht gewusst. Die Vorbringen zur angeblichen Desertion im (...) 2015 seien ebenfalls wenig detailliert, pauschal und stereotyp ausgefallen. Sie liessen diesbezüglich insbesondere sämtliche Details zur Organisation, Planung und Durchführung vermissen. Schliesslich seien auch die Angaben zum Fluchtweg beziehungsweise der vorgebrachten illegalen Ausreise allgemein und pauschal ausgefallen. Zum anderen widersprächen die Vorbringen des Beschwerdeführers der allgemeinen Erfahrung sowie der Logik des Handelns. So sei nicht nachvollziehbar, weshalb er erst 2015 und nicht bereits Jahre zuvor aus dem Nationaldienst desertiert sei. Ferner sei nicht plausibel, dass er sich ab (...) 2014 unerlaubterweise ein Jahr lang zu Hause habe aufhalten können und nicht bereits früher aufgesucht worden sei. Zudem wäre davon auszugehen, dass er deswegen wohl länger als zehn Tage in Haft genommen oder zumindest schärfer bewacht worden wäre. Weder die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdestufe eingereichte Liste der Aufenthaltsorte noch die übrigen Beweismittel vermöchten an dieser Qualifizierung etwas zu ändern. 5.3 Der Beschwerdeführer hält dem im Wesentlichen entgegen, er habe ausführlich beschrieben, wie er Ende (...) 2015 an seinem Wohnort von Soldaten aufgegriffen und dann während zehn Tagen in F._______ in Haft versetzt worden sei. Es sei durchaus plausibel, dass er trotz mehrmaliger eigenmächtiger Verlängerungen seiner Urlaube vergleichsweise glimpflich davongekommen sei, zumal angesichts der verbreiteten Willkür. Er sei einfacher, dennoch grundsätzlich guter Soldat gewesen und seitens seiner Vorgesetzten habe ein gewisses Verständnis für seine Situation bestanden, nämlich, dass er als Vater und Ernährer von vier Kindern aus wirtschaftlicher Not jeweils länger als erlaubt zu Hause geblieben sei. Solange er eigenständig zu seiner Einheit zurückgekehrt sei, habe dies keine schwerwiegenden Konsequenzen gehabt. Probleme habe man vor allem dann erhalten, wenn man in einer Razzia aufgegriffen worden sei, das habe er versucht zu vermeiden. Die behördliche Willkür lasse auch realistisch erscheinen, dass er erst nach einem Jahr aufgesucht worden sei, selbst wenn die Dauer tatsächlich lange sei. Zu beachten sei dabei auch, dass er sich unauffällig verhalten, jeglichen Behördenkontakt vermieden und vorwiegend auf dem Feld gearbeitet habe. Der Haftalltag sei eintönig gewesen, weshalb es auch nicht viel darüber zu berichten gebe. Dennoch sei er in der Lage gewesen, Details zu beschreiben, etwa wie sie die Notdurft hätten verrichten müssen. Die Ungewissheit darüber, wie es weitergehe nach der Haft, habe er realitätsnah geschildert. Das SEM verkenne auch, dass er nicht in einer eigentlichen Haftanstalt festgehalten worden sei, sondern auf dem Gelände der KS (...), das er nach seiner Freilassung vergleichsweise leicht habe verlassen können, zumal er auch nicht unter spezieller Bewachung gestanden sei. Zwar sei zutreffend, dass die Sanktion milde erscheine, was aber auch damit zu tun haben könne, dass er ein langjähriger Soldat gewesen und noch nie bei einem illegalen Ausreiseversuch gefasst worden sei. Ferner sei er mit der Unterschrift des Reueschreibens der behördlichen Aufforderung nachgekommen. Angesichts des vergleichsweise lockeren Regimes nach der Haft sei auch keine detailliertere Planung der Desertion notwendig gewesen. Auch die Erwägungen des SEM zum Reue- und Warnschreiben überzeugten nicht und die illegale Ausreise sei sehr wohl glaubhaft geschildert worden. Schliesslich habe die Vorinstanz insgesamt die Beweisregel von Art. 7 AsylG zu restriktiv gehandhabt, zumal auch zwischen den Vorbringen anlässlich der BzP und jenen an der Anhörung keine Widersprüche erkennbar seien. Er habe die seit 2001 andauernde Dienstzeit mit den eingereichten Fotografien, der Auflistung seiner Dienstorte sowie dem Medikamentenrezept vom 28. Mai 2004 untermauern könne. Schliesslich könne, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, aus seinem Militärausweis nicht abgeleitet werden, dass er seinen Nationaldienst am 1. November 2001 erfüllt und damit beendet habe. Es sei bekannt, dass das eritreische Militär zwar gemäss Proklamationen den Nationaldienst auf 18 Monate beschränke, faktisch aber regelmässig auf unbestimmte Zeit verlängert habe. 5.4 Nach einer Würdigung sämtlicher für und gegen die Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Beschwerdeführers sprechenden Elemente, erachtet das Gericht die geltend gemachten Asylgründe für glaubhaft. 5.4.1 Die Konsultierung der Befragungskontrolle hinterlässt zunächst grundsätzlich einen glaubwürdigen persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers. Dazu trägt bei, dass er seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist und unter anderem seinen Militärausweis zu den Akten gegeben hat. Obwohl dieser Ausweis die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen nicht ohne Weiteres zu stützen vermag, hat er ihn eingereicht, was für seine persönliche Glaubwürdigkeit spricht. Selbst wenn die Erzählweise des Beschwerdeführers auf Anhieb teilweise oberflächlich wirkt, ist sie insgesamt authentisch und gut vereinbar mit der geltend gemachten Herkunft aus einer traditionellen und ländlichen Gegend und einer ärmeren Bevölkerungsschicht (u.a. A22 F9, F13 f., F38 und 43). Den Aussagen ist eine insgesamt übereinstimmende und schlüssige Sachdarstellung zu entnehmen, die sich problemlos in die bekannten Gegebenheiten Eritreas einfügen lässt. Immer wieder fielen die Antworten des Beschwerdeführers gerade nicht stereotyp aus, und sie enthalten verschiedene Realkennzeichen; dies sowohl in den Kernvorbringen (vgl. nachstehende Ausführungen) als auch, wenn er scheinbar Unwesentliches beschreibt (z.B. die Beschreibung, wie man ins Spital komme: A22 F12-F14). Er ist auch spontan in der Lage, raum-zeitliche Verknüpfungen herzustellen und Ereignisse widerspruchsfrei einzuordnen, selbst wenn er dabei nicht die exakten Daten nennt. Der Beschwerdeführer hat schliesslich die wesentlichen Asylgründe bereits anlässlich der BzP genannt. Den mit der Beschwerde zu den Akten gereichten Referenzschreiben kommt zwar kein eigenständiger Beweiswert zu, sie bestätigen aber immerhin den durch die Protokolle gewonnen Eindruck der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. 5.4.2 Was die einzelnen, dem Beschwerdeführer vom SEM entgegengehaltenen Argumente betrifft, ist folgendes festzuhalten: Soweit das SEM ihm nicht glaubt, dass er nach 2001 noch während rund 14 Jahren im Dienst gewesen sei, lässt das Datum (1. November 2001) auf dem Militärausweis nicht bereits den Schluss zu, er habe damit seinen Militärdienst ordentlich beendet. Denn vorab ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer den Ausweis, hätte er die Bedeutung, die das SEM ihm beimisst, von sich aus zu seinen Lasten einreichen sollte. Weit mehr ins Gewicht fällt, dass seine Aussage, er sei trotz Ablaufs der eigentlich vorgesehenen 18 Monate weiterhin im Dienst einbehalten worden, sich mit den realen Verhältnissen in Eritrea in der fraglichen Zeit decken (u.a. Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.8.3 mit Hinweis auf entsprechende Quellen). Die notorische Willkür der eritreischen Militärbehörden wurde seitens des SEM- ebenso wie an anderen Stellen - in die Würdigung nicht einbezogen. Der Umstand, dass dem Anhörungsprotokoll keine ausführlicheren Angaben über die lange Zeit zwischen 2001 und 2015 zu entnehmen sind, ist nicht dem Beschwerdeführer anzulasten und vertiefende Fragen hätten zweifellos ein konkreteres Bild ermöglicht (vgl. oben E. 3.4). Immerhin ergeben sich aus den Protokollen genügend Hinweise, dass die Sachdarstellung des Beschwerdeführers zutrifft. So gibt er in der BzP gleich zu Beginn an, er sei in der 12. Runde eingezogen worden und befinde sich seither im Nationaldienst bei den Streitkräften, wo er in der KS zweimal inhaftiert worden sei (A6 Ziff. 7.01 f). In der Anhörung schildert er dann zunächst in freier Rede seine Asylgründe. Diese Ausführungen wirken insgesamt erlebnisorientiert und real, unter anderem indem gleich mehrmals Aussagen Dritter in direkter Rede wiedergegeben werden. Die beiden bereits an der BzP erwähnten Inhaftierungen setzt er nun in einen zeitlichen und sachlichen Kontext (A22 F44). Die wenigen Rückfragen zum Militärdienst nach dem Krieg vermag er konkret zu beantworten (u.a. ebd. A47f.), und er nennt die exakte militärische Bezeichnung (ebd. F49). Die Schilderungen auf die Frage hin, ob er berichten könne über die 14, 15 Jahre im Militärdienst (ebd. F107) wirken auf Anhieb zwar etwas oberflächlich, was aber sowohl auf der - angesichts dieser langen Dauer - sehr offen gehaltenen Fragestellung als auch auf der individuellen, insgesamt aber stimmigen, Erzählweise des Beschwerdeführers gründen kann. Trotzdem enthalten die Ausführungen auch etliche Realzeichen, beispielsweise das spontan genannte Beispiel unter der Frage 107 oder die Relativierung der Verhältnisse in der Haili in der Antwort zur Frage 109. Auffallend ist auch die spontane Beschreibung, nach der 3. Invasion 2001 habe seine Einheit nochmals militärisch ausgebildet werden müssen, und diese Ausbildung habe in N._______ stattgefunden (ebd. F110). Diese Aussage fügt sich überdies gänzlich in seine Aussagen zu den Kriegshandlungen ein, die zeitlich in den Beginn seines Militärdienstes fallen (ebd. F114). Dies, obwohl er hier aus einer ganz anderen Perspektive erzählt. Aber auch in der Beschreibung seiner Urlaube, die er normalerweise einmal im Jahr erhalten habe, während des ganzen Jahres 2013, nach der ersten Haft, aber gar nicht, bleibt der Beschwerdeführer durchwegs schlüssig. Dass er die genauen Daten über all die Jahre hinweg nicht exakt nennen kann, spricht im vorliegenden Kontext eher für als gegen ihn, zumal die zeitliche Einordnung stimmig ist (A22 F84 ff.). Im Zusammenhang mit seinen Urlauben kann etwa auch auf die Antwort zu Frage 95 verwiesen werden, die alles andere als nacherzählt wirkt. So greift er dort etwa spontan wieder auf, dass, wenn man länger zuhause bleibe als erlaubt, vor allem wesentlich sei, nicht in eine Razzia zu geraten. Wie es ihnen zuhause ergangen sei von (...) 2014 bis Sommer 2015 beschreibt er ebenfalls nachvollziehbar und in authentischer Sprache (ebd. F149-151). Das vorinstanzliche Argument, es sei unlogisch, dass der Beschwerdeführer angesichts der zahlreichen Urlaube nicht früher desertiert sei, ist schwach. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift verwiesen werden (S. 10). Es überzeugt umso weniger, als der Beschwerdeführer real zu schildern vermag, wie er und welche Befürchtung schliesslich doch seine Ausreise aus dem Land bewirkt habe (vgl. nachfolgend). Ein zentrales Element für den Entschluss des Beschwerdeführers, Eritrea, und damit auch seine Familie, zu verlassen, gründet offensichtlich in seiner mit dem verbotenen Radiohören verbundenen Furcht. Er erwähnt diesen Umstand bereits in der freien Rede, wobei gerade dieser Abschnitt diverse Realzeichen enthält (A22 F44). Später nimmt er immer wieder darauf Bezug, insbesondere auch im Zusammenhang mit seinem Ausreiseentschluss und seiner Angst (ebd. F52, F64 und insbesondere F68-F71). Das SEM hat dieses Vorbringen weder im Sachverhalt aufgenommen noch gewürdigt, was erneut formell-rechtliche Fragen aufwerfen könnte. Nach dem Gesagten ist aber auch dieser Umstand ohne Weiteres als glaubhaft zu erachten und in den zu subsumierenden Sachverhalt einzubeziehen. Er stützt im Übrigen erneut das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe in diesem Zeitpunkt (2012) immer noch Dienst geleistet. Was die beiden Inhaftierungen betrifft, hat er auch diese von Anfang an genannt und stets widerspruchsfrei eingeordnet. Sie fügen sich ebenfalls problemlos in die gesamten Schilderungen des Beschwerdeführers ein, und es gibt keinen Grund daran zu zweifeln. Warum das SEM ihm beispielsweise entgegenhält, keine genauen Haftorte und -zeiten zu nennen, ist nicht ersichtlich. Es kann dazu auf die Antworten zu den Fragen 44, 49 ff. und 93 f. verwiesen werden (A22). Des Weiteren kann auf seine Schilderung, weshalb er ab (...) oder (...) 2014 länger als üblich seinen Hafturlaub überzogen habe, verwiesen werden; sie wirken plausibel, unter anderem wegen den Verknüpfungen, die er herstellt: er führt dazu aus, er habe 2013 ununterbrochen Militärdienst leisten müssen. In seinem Urlaub ungefähr im (...) 2014 habe er zu Hause erfahren, dass seine Mutter 2013 verstorben sei. Er habe davon zuvor nichts gewusst, da er 2013 keinen Kontakt zu seiner Familie gehabt habe. Einen Monat nach seiner Rückkehr, im (...) 2014, sei dann auch noch sein Vater verstorben (A22 F44). Er erklärt zudem nachvollziehbar, dass er nach dem Tod seiner Eltern die einzige Person gewesen sei, die für seine Frau und seine vier Kinder habe sorgen können, weshalb er nicht zu seiner Einheit zurückgekehrt sei. Er sei sich aber auch bewusst gewesen, dass sie ihn einmal fassen würden, was dann auch tatsächlich geschehen sei; diese Abholung bei ihm zu Hause schildert er wiederum in Wiedergabe von direkter Rede (vgl. A22 F44 und F98; A6 Ziff. 7.01). Zum Haftalltag während der zehntägigen Inhaftierung 2015 führt er aus, er sei den ganzen Tag mit einer weiteren Person in einem Raum eingesperrt gewesen. Während dieser Zeit hätten sie mit anderen nicht viel Kontakt gehabt und es seien ihnen auch keine Fragen gestellt worden. Am Morgen hätten sie Tee erhalten und am Mittag sowie am Abend eine Mahlzeit (vgl. A22 F100 ff.). Auch wenn er darüber hinaus nicht zahlreiche Details nennt, gibt es keinen Grund daran zu zweifeln. Das SEM verkennt überdies, dass der Beschwerdeführer gar nie ausgesagt hatte, das Regime während der beiden Haftzeiten sei besonders schlimm gewesen, und sein Einwand, aufgrund der Eintönigkeit während diesen 10 Tagen sei auch nichts Besonderes zu berichten gewesen, ist berechtigt (vgl. Beschwerdeschrift S. 9 oben). Was schliesslich das Reue- und Warnschreiben und die anschliessende Desertion und illegale Ausreise betrifft, fügen sich auch die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers problemlos in seine gesamte Sachdarstellung. Er war im Stande, in freier Rede überzeugend wiederzugeben, was ihm zum Inhalt des Reueschreibens gesagt worden sei, und auch, weshalb er dieses unterschrieben habe. Die damit verbundenen Emotionen - seine Angst und die Ungewissheit, was ihm nun drohe - und die spontane Verbindung, die er zur früheren Verwarnung aufgrund des illegalen Radiohörens herstellt, wirken real und nicht konstruiert (A22 F44, F154). Er betont mehrmals, er sei schockiert gewesen und habe Angst gehabt, denn er habe nicht gewusst, was er machen solle, und ob er getötet, ins Gefängnis oder zurück zu seiner Einheit gebracht werde, weshalb er sich zur Desertion entschieden habe (ebd. sowie F51-53, 64, 78 und 153). Dort, wo der Beschwerdeführer konkret zur Verwarnung wegen des Radiohörens befragt wird, spannt er spontan den Bogen zum Reue- und Warnschreiben von 2015, das er unterschrieben habe (A22 F68). Diese gerade nicht chronologische Wiedergabe, die sich aber insgesamt zu einem stimmigen Ganzen fügt, bestärkt die Glaubhaftigkeit der 2015 ausgestellten und vom Beschwerdeführer unterzeichnete Warnung. Auch dass er den Namen und militärischen Grad des Überbringers des Schreibens nicht kenne, ist nicht ein Grund, an seinen Angaben zu zweifeln, zumal F._______ nicht sein ordentlicher Stationierungsort war. Die Ausführungen zum Weggang von F._______ drei Tage nach der Entlassung aus der Haft wirken im Kontext der gesamten Sachdarstellung gerade aufgrund dessen, dass sie unspektakulär sind, realitätsnah. Das SEM verkennt, dass in Eritrea nicht jeder Soldat einem strengsten Regime untersteht und nicht jede Strafe Folter gleichkommen muss; gerade angesichts der weitverbreiteten Willkür. Der Beschwerdeführer macht, wie bereits erwähnt, auch in den Befragungen nicht geltend, er habe, über die unerträglich endlose Dienstzeit und den damit verbundenen Freiheitsentzug hinaus, einem besonders strengen Regime unterstanden oder besonders strenge Bestrafung erlitten. Auf Beschwerdestufe macht er erneut darauf aufmerksam und erklärt nachvollziehbar, weshalb er verhältnismässig leicht habe fliehen können (vgl. Beschwerdeschrift S. 7 und 10 f.). Zu Recht hält der Beschwerdeführer schliesslich auch an der Authentizität der illegalen Ausreise fest, die Einschätzung des SEM ist nach einer Durchsicht der Akten nicht nachvollziehbar. Seine Erzählungen enthalten zahlreiche Details. So schilderte er die verschiedenen Orte, die er passiert habe, und nannte beispielsweise bereits an der BzP die Umgehung des Kontrollpostens bei J._______ (vgl. A6 Ziff. 5.02). Diese Besonderheit greift er auch in der Anhörung von selbst wieder auf, und er schilderte weitere Details dazu (A22 F 121, 126). Ebenso spontan beschrieb er die vorherrschenden Wetterbedingungen, die damit zusammenhängenden Befürchtungen (ebd. F131) und auch geografische Merkmale, wie die auffallend vielen Plantagen (ebd. F44, F123), sowie den Leuchtturm der sudanesischen Stadt O._______, an welchem er sich orientiert habe (ebd. A22 F132). Schliesslich sind auch die wiedergegebenen Empfindungen und Gefühle als Realkennzeichen zu qualifizieren. Als er gefragt wurde, wie er den Fluss I._______ überquert habe, erklärte er: «[...] Als ich I._______ überquert habe, musste ich fast weinen. Da wurde es mir klar, dass ich meine Heimat verlasse. Ich hatte auch Hunger, ich hatte kein Wasser dabei, ich hatte Durst. Ich musste fast weinen.» (A22 F136). 5.4.3 Abschliessend gibt es keinen Grund, dem Beschwerdeführer zu unterstellen, die vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten Fotografien seien anders, insbesondere zu einem anderen Zeitpunkt, entstanden als von ihm angegeben. Warum die Jahresangaben "nachgeschoben" (vgl. Vernehmlassung) sein sollten, erhellt nicht. Der Beschwerdeführer hat sich darum bemüht, Originalbeweismittel einreichen zu können, und dies auch getan. Sie vermögen nicht mehr aber auch nicht weniger, als seine glaubhaften Schilderungen zu stützen. 5.4.4 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht nach einer Gesamtwürdigung der für und gegen die Sachdarstellung des Beschwerdeführers sprechenden Elemente zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seine Asylgründe (vgl. Sachverhalt Bst. A.b) glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG gemacht hat. 6. 6.1 Damit ist als nächstes zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund des glaubhaft gemachten Sachverhaltes die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ihm, gegebenenfalls Asyl zu gewähren ist (vgl. E. 4.1). 6.2 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte (vgl. dazu u.a. Urteil des BVGer D-1359/2015 vom 22. August 2017 E. 6.1 mit Hinweis auf die weitergeführte Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 3). In diesen Fällen droht nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. 6.3 Der Beschwerdeführer hat seine Desertion aus dem militärischen Nationaldienst glaubhaft gemacht (vgl. E. 5.4). Es ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass die ihm mittels Reue- und Warnschreiben bereits angedrohte ernsthaftere Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde, was unter der Voraussetzung rechtsstaatlicher und völkerrechtskonformer Rahmenbedingungen grundsätzlich als legitim zu erachten wäre. Sondern es ist damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Desertion als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde. Mit anderen Worten hätte er eine politisch motivierte Bestrafung und eine Behandlung zu erwarten, die eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt. Aufgrund der glaubhaft gemachten Desertion hat der Beschwerdeführer damit eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Eritrea. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist nicht ersichtlich. Er erfüllt die Flüchtlingseigenschaft und es sind auch keine Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG ersichtlich, weshalb ihm Asyl zu gewähren ist. 6.4 Die angefochtene Verfügung verletzt nach dem Gesagten Bundesrecht. Sie ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Dem obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter reichte am 9. Oktober 2019 eine Kostennote zu den Akten, die einen Arbeitsaufwand von 13.95 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.- sowie Spesen von Fr. 21.90 ausweist, was angemessen erscheint. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung beträgt somit insgesamt Fr. 4'530.85 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und das SEM wird angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 4'530.85 auszurichten.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Nina Klaus Versand: