Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 23. Juli 2002 und gelangte via (...) und (...), wo er sich während zweier Monate aufgehalten habe, über ihm unbekannte Länder am 15. Oktober 2002 illegal in die Schweiz. Am selben Tag suchte er hier um Asyl nach. Am 17. Oktober 2002 fand in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum: EVZ) B._______ die summarische Befragung statt, und am 6. November 2002 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige kantonale Behörde. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er sei christlichen Glaubens und stamme aus Suleymaniya, wo er zusammen mit seinen Eltern und seinen Geschwistern bis im Jahre 1998 gelebt habe. Am (...) 1998 seien er und seine Familie nach Bagdad gezogen, zumal sein Vater in Suleymaniya wegen seines C._______ vermehrt Probleme mit Islamisten erhalten habe, obwohl er die PUK um Schutz ersucht habe. Vom 17. Oktober 2001 bis am 6. Mai 2002 sei er in Jordanien gewesen, wo er sich vergebens bemüht habe, seinem seit 1998 in der Schweiz lebenden D._______ nachzureisen. Nach Ablehnung seines Einreisegesuchs durch die Schweizer Botschaft in Amman sei er nach Bagdad zurückgekehrt. Dort habe er bei seiner Familie gelebt und im E._______ seines Vaters gearbeitet. In Bagdad habe er sich in eine Muslimin verliebt und sei mit ihr eine engere Beziehung eingegangen. Am 20. Juli 2002 sei er beim Beischlaf mit ihr von ihrem Vater entdeckt, verprügelt und schliesslich bei der Polizei angezeigt worden. Einer polizeilichen Vorladung habe er jedoch keine Folge geleistet, worauf ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden sei. Aus Sorge, wegen seiner Beziehung zu seiner Freundin zu vier Jahren Haft verurteilt zu werden, habe er sein Heimatland verlassen und sei über den Iran und die Türkei in die Schweiz eingereist. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Zur Bekräftigung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel zu den Akten: drei Farbfotographien, drei Kopien von irakischen Arztzeugnissen, eine Taufurkunde, Passkopien seines D._______, eine Kopie des Zivilstandesregisterauszuges, eine Kopie seines Haftbefehls vom 23. Juli 2002, inklusive Übersetzung, eine Kopie der polizeilichen Vorladung vom 21. Juli 2002, inklusive Übersetzung, sowie eine Ledigkeitsbescheinigung vom 1. November 2002, inklusive Übersetzung. B. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2005 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch vom 15. Oktober 2002 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und schob den Wegweisungsvollzug zufolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Beschwerde vom 24. November 2005 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Rechtsmitteleingabe wurden die Vorladung vom 21. Juli 2002 im Original, ein Bericht des UNHCR, ein Irak Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 15. Juni 2005, ein die Mutter des Beschwerdeführers betreffendes Arztzeugnis sowie eine Vorladung des Islamic Movement in Kurdistan/Iraq vom 6. April 2005 in Kopie beigelegt. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2005 setzte der damals zuständige Instruktionsrichter der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) dem Beschwerdeführer Fristen zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung hinsichtlich der Rechtsbegehren sowie des der ARK in Aussicht gestellten Beweismittels (irakisches Urteil) und eines Bedürftigkeitsnachweises. Den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf einen Kostenvorschuss verwies er auf den Ablauf der jeweils gesetzten Fristen. E. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2005 präzisierte der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren dahingehend, dass ihm Asyl zu gewähren sei. Gleichzeitig teilte er mit, er ziehe das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück. F. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 22. Dezember 2005 schrieb der Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos geworden ab. Der gleichzeitig erhobene Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.-- wurde am 27. Dezember 2005 innert angesetzter Frist geleistet. G. Mit Eingabe vom 12. Januar 2006 liess der Beschwerdeführer der ARK das ihm einstweilen per Fax zugegangene Urteil des Kriminalgerichtes von Bagdad vom 29. Januar 2003 in Kopie und in englischer Übersetzung fristgemäss zukommen und ersuchte um Fristverlängerung für die Einreichung des Beweismittels im Original, welche mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2006 abgewiesen wurde. H. Am 8. Februar 2006 reichte der Beschwerdeführer die Originale des Urteils des Kriminalgerichts von Bagdad vom 29. Januar 2003 sowie das Original der Übersetzung zu den Akten. I. In seiner Vernehmlassung vom 22. Februar 2006 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Eingabe vom 12. Juni 2006 liess der Beschwerdeführer replizieren und reichte eine am 30. Mai 2006 vorgenommene Korrektur der Übersetzung des "Mitteilungszettels" vom 21. Juli 2002 sowie eine deutsche Übersetzung des Urteils des Strafgerichts in Bagdad nach. K. Mit Schreiben vom 30. November 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es betrachte vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) als erfüllt und habe deswegen der ihm von der zuständigen kantonalen Behörde erteilten Aufenthaltsbewilligung zugestimmt. L. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 18. August 2008 ersuchte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer, ob er die Beschwerde zurückziehen wolle, worauf er mit Eingabe vom 1. September 2008 mitteilte, dass er an seiner Beschwerde festhalte.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhielten. Seine Aussagen bezüglich seiner sexuellen Beziehung zu einer muslimischen Freundin und der daraus resultierenden Probleme mit deren Familie sowie den Behörden wirkten konstruiert und oberflächlich. Substanziierte Ausführungen zu der angeblichen Beziehung, den Umständen der Aufdeckung und zum konkreten Verhalten der beteiligten Personen seien ohne Realkennzeichen oder persönlichen Bezug dargelegt. Zudem erschienen die Umstände sowohl der eigentlichen christlich-muslimischen Beziehung als auch die eingeleiteten Schritte durch die Behörden als realitätsfremd. Die eingereichten Dokumente (Kopie eines Haftbefehls vom 23. Juli 2002 und Kopie einer polizeilichen Vorladung vom 21. Juli 2002) könnten die diesbezüglichen Erwägungen nicht widerlegen. Die Beweiskraft der genannten Dokumente sei grundsätzlich eingeschränkt. Zudem sei bekannt, dass solche Dokumente in- und ausserhalb des Iraks auch käuflich oder durch gute Beziehungen in der entsprechenden Administration erhältlich seien. Die übrigen Beweismittel bezögen sich auf Vorbringen, welche nicht in Frage gestellt würden, aus welchen jedoch keine Asylrelevanz abgeleitet werden könne. Der Bedrohung des Beschwerdeführers und seiner Familie durch islamische Fundamentalisten, aufgrund derer sie Suleymania 1998 verlassen hätten, sei schliesslich die zeitliche und personenbezogene Kausalität abzusprechen.
E. 3.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit im Irak verurteilt worden sei, wobei die Nachreichung des entsprechenden Urteils in Aussicht gestellt wurde. Die Sachverhaltsdarstellung sei glaubhaft und stimme mit der Beurteilung des UNCHR und der SFH überein. Die Situation von Angehörigen von nicht-muslimischen Religionsgemeinschaften sei ausserordentlich schlecht, und das Leben solcher Personen sei mit erheblichen Risiken verbunden. Vor diesem Hintergrund seien auch die Warnungen der islamischen Bewegung zu sehen, welche der Beschwerdeführer ins Recht gelegt habe. Immer wieder komme es zu Übergriffen und Anschlägen auf Christen, und von Christen betriebene Geschäfte, in welchen Alkohol zum Verkauf angeboten werde, seien Ziel von Sprengstoffanschlägen und Plünderungen. Eine sexuelle Beziehung zwischen einem Christen und einer Muslimin werde im Irak weder von der Familie noch von fanatisch-religiösen Gruppierungen toleriert. Es sei glaubhaft, dass der Beschwerdeführer durch die Entdeckung seiner Beziehung in besonderem Masse Nachstellungen und Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei und noch ausgesetzt wäre. Indem das BFM lediglich festhalte, die Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen, widerspreche es dem Grundsatz der Abklärung eines Sachverhalts von Amtes wegen. Zudem habe die Vorinstanz es unterlassen, zu begründen, wieso die eingereichten Dokumente und die Schilderungen nicht zu überzeugen vermöchten. Der Beschwerdefüher sei durch die verbotene Beziehung einer Verfolgung der Behörden respektive der paramilitärischen Organisationen ausgesetzt. Er habe unter einem unerträglichen psychischen Druck gelitten. Was schliesslich die vom BFM behauptete fehlende zeitliche und sachliche Kausalität anbelange, werde verkannt, dass der Beschwerdeführer und seine Familie während längerer Zeit versucht hätten, dem Druck der fundamentalistischen Bewegung standzuhalten. Auch wenn zwischen der Androhung und der effektiven Ausreise vier Jahre lägen, heisse dies nicht, dass nicht auch diese Drohungen dazu geführt hätten, dass sich der Beschwerdeführer zur Ausreise gezwungen gesehen habe. Schliesslich würden die Eltern nach wie vor gedrängt, die aktuelle Wohnadresse ihrer Söhne bekannt zu geben, was das eingereichte Arztzeugnis beweise.
E. 3.3 In seiner Vernehmlassung vom 22. Februar 2006 erwog das BFM, dass keines der eingereichten Beweismittel fälschungssichere Kontrollmerkmale enthalte. Die Dokumente könnten daher relativ einfach erstellt und angepasst werden. Es sei bekannt, dass Dokumente dieser Art sowohl im Irak bei den Behörden als auch auf dem Schwarzmarkt in Europa käuflich erstanden werden könnten, weshalb die Beweiskraft solcher Dokumente grundsatzlich als eingeschränkt zu bezeichnen sei. Im vorliegenden Fall bezögen sie sich jedoch auf ein Vorbringen, welches durch unsubstanziierte und konstruiert wirkende Angaben des Beschwerdeführers anzuzweifeln sei, wobei sich die Unsubstanziiertheit auf die Beschreibung der eigentlichen Entdeckung der Beziehung des Beschwerdeführers mit seiner Freundin durch deren Vater, auf die Familie der Freundin und insbesondere auf das Verhalten des Beschwerdeführers unmittelbar nach der Entdeckung der fraglichen Beziehung beziehe. Der Beschwerdeführer habe sich unmittelbar vor seiner Einreise vergeblich bemüht, von Jordanien aus seinem D._______ in die Schweiz nachzureisen. Es habe offensichtlich schon vor dem geltend gemachten Vorfalll ein erheblicher Migrationsdruck bestanden. Zudem würden die Dokumente auch inhaltiche Divergenzen zu den geltend gemachten Vorbringen enthalten. Die Vorladung vom 21. Juli 2002 habe der Vater des Beschwerdeführers am selben Tag um sieben Uhr früh erhalten. Die Beziehung mit seiner Freundin sei am Vortag durch deren Vater aufgedeckt worden. Im Dokument werde jedoch erwähnt, dass es sich um eine zweite Vorladung handle, welche bereits seit zwei Tagen fällig sei. Sie beziehe sich somit auf eine erste Vorladung von spätestens dem 19. Juli 2002. Das Gerichtsurteil und deren Begründung vom 29. Januar 2003 fielen dodann durch ein schlechtes Arabisch und eine teilweise logisch nicht nachvollziehbare Sprache auf. Offensichtlich habe dies auch in der vom Beschwerdeführer eingereichten Übersetzung ins Englische nicht ausgemerzt werden können. So ergebe beispielsweise der letzte Abschnitt zur Strafandrohung von Art. 394 keinen Sinn. Die unübliche Sprachverwendung in einem solchen offiziellen Dokument sei eigenartig. Schliesslich beziehe sich die besagte Bestimmung auf die Vergewaltigung von Minderjährigen, wobei aber aus den Akten nicht hervorgehe, dass die Freundin minderjährig gewesen sei, habe der Beschwerdeführer doch zu Protokoll gegeben, dass sie den Jahrgang 1980 gehabt haben solle. Aufgrund des Gesagten seien die vorliegenden Dokumente als nicht authentisch zu bezeichnen und könnten demzufolge auch keine staatliche Verfolgung des Beschwerdeführers belegen.
E. 3.4 Mit Replik vom 12. Juni 2006 liess der Beschwerdeführer das Gerichtsurteil in die deutsche Sprache übersetzt nachreichen und führte dazu aus, Art. 394 des irakischen Strafgesetzbuches beziehe sich nicht auf minderjährige Opfer, sondern auf mündige, unverheiratete Personen. Im Übrigen wurde ausgeführt, dass aus dem Fehlen von Kontrollmerkmalen nicht auf Fälschung eines Dokuments geschlossen werden könne. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass es sich bei den eingereichten zusätzlichen Unterlagen um Origniale handle. Richtig sei sodann, dass der Beschwerdeführer kurz vor seiner Einreise in die Schweiz ein Gesuch gestellt habe, um seinen D._______ zu besuchen, der hier habe heiraten wollen. Es sei weiter beim Mitteilungszettel zu einem Übersetzungsfehler gekommen, indem sich der Beschwerdeführer innerhalb von zwei Tagen hätte melden müssen und nicht, wie übersetzt worden sei, die Meldung seit zwei Tagen fällig sei.
E. 3.5.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie der Begründungspflicht.
E. 3.5.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes kann sich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen der Asylgesuchsteller zu würdigen und die von ihnen angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich dann aufdrängen, wenn auf Grund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten weiter bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222). Sodann folgt die Pflicht der Behörden, ihre Verfügungen zu begründen, unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Art. 35 Abs. 1 VwVG. Aus dieser Pflicht ergibt sich, dass die verfügende Behörde die Überlegungen zu nennen hat, von denen sie sich leiten liess und auf die sich der Entscheid stützt. Die Begründungspflicht ist ein Element rationaler und transparenter Entscheidfindung und dient nicht zuletzt auch der Selbstkontrolle der Behörden. Dementsprechend bildet eine hinreichende Begründung die Grundlage für eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung durch die Betroffenen und stellt gleichzeitig eine unabdingbare Voraussetzung für die Beurteilung der Rechtmässigkeit durch die Beschwerdeinstanz dar (vgl. die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in EMARK 1995 Nr. 12 E. 12c S. 114 f.; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 119, Rz. 325 und S. 128, Rz. 354 f.).
E. 3.5.3 Der Beschwerdeführer konnte am 17. Oktober 2002 anlässlich der Empfangsstellenbefragung sowie bei der Anhörung am 6. November 2002 durch die kantonale Behörde das Erlebte schildern beziehungsweise seine Gründe darlegen, welche ihn dazu bewogen haben, sein Heimatland zu verlassen und in der Schweiz um Asyl nachzusuchen. Zudem reichte er zur Stützung seiner Ausführungen verschiedene Dokumente zu den Akten. Aufgrund der vorhandenen Akten sah das BFM den Sachverhalt zu Recht als genügend erstellt an, um darüber materiell zu befinden. Es sind mithin gestützt darauf keine Anhaltspunkte ersichtlich, inwieweit es sich für die Vorinstanz aufgedrängt haben sollte, den Sachverhalt noch weiter abzuklären. Jedenfalls verletzte die Vorinstanz die Bestimmung von Art. 12 VwVG offensichtlich nicht dadurch, dass sie die Vorbringen des Beschwerdeführers im Ergebnis (teilweise) als unglaubhaft erachtet hat. Auch ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass die Vorinstanz durch ihre Begründung die sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung weder verunmöglicht noch auch nur behindert hat, was sich nicht zuletzt durch die Beschwerde und die nachfolgenden Eingaben manifestiert. Die angefochtene Verfügung gibt in rechtsgenüglicher Weise darüber Aufschluss, aus welchen Gründen das Bundesamt von der Unglaubhaftigkeit respektive der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen ausgegangen ist. Insbesondere hat es die Vorinstanz - entgegen anderer Auffassung in der Beschwerde und wie sich der Begründung klarerweise entnehmen lässt - nicht unterlassen, darzulegen, weshalb die eingereichten Dokumente und die Schilderungen nicht zu überzeugen vermöchten. Demnach ist festzustellen, dass auch keine Verletzung der Begründungspflicht vorliegt.
E. 3.6 Im Folgenden ist zu prüfen, ob das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft respektive asylrechtlich unerheblich qualifiziert hat.
E. 3.6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatze zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die weiterhin gültige Rechtsprechung der ARK in EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).
E. 3.6.2 Nach Prüfung der Akten erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen einer sexuellen Beziehung mit einer Muslimin habe die Polizei nach ihm gefahndet, und er sei danach zu sieben Jahren Gefängnis verurteilt worden, als unglaubhaft. Vorweg ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen zu Protokoll gegeben hatte, er habe sich im Besitze eines Reisepasses befunden, welcher im Oktober 2001 (Kantonale Anhörung; A14 S. 8) respektive im September 2001 ausgestellt und bis September 2005 gültig gewesen sei (Erstbefragung; A1 S. 3). Er habe diesen Pass nach seiner Ausreise aus seinem Heimatland irgendwo auf der Reise vom (..) in (...) verloren (A1 S. 3, A14 S. 8 f.). Mit dem Pass sei er zwischen Oktober 2001 und Mai 2002 in Jordanien gewesen (A1 S. 4). Den vorliegenden Akten lässt sich gleichzeitig entnehmen, dass am 8. März 2006 an der Schweizer Grenze eine an den Beschwerdeführer adressierte Kuriersendung aus F._______ kontrolliert wurde, welche einen Reisepass, lautend auf den Beschwerdeführer enthielt. Diesem Pass, bei welchem keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt werden konnten und der zu Handen des BFM sichergestellt wurde, ist zu entnehmen, dass er am (...) 2002 ausgestellt wurde und bis zum (...) 2010 gültig ist. Zudem befinden sich darin verschiedene Visa-Einträge, so unter anderem ein gelöschtes Einreisevisum für F._______ vom 7. Juni 2002, irakische (Ausreise-)Stempel, jordanische Stempel vom 22. Juni und 5. Juli 2002 und ein für drei Monate gültiges Transit-Visum (...) , ausgestellt am 4. Juli 2002. Die Aussagen des Beschwerdeführers und der Inhalt des sich bei den Akten befindenden Reisepasses lassen sich somit offensichtlich nicht miteinander vereinbaren und erschüttern die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erheblich, ohne dass noch näher darauf eingegangen werden muss. Auf die vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs in Bezug auf die Beschlagnahmung des Passes durch die Schweizer Behörden und dessen inhaltliche Diskrepanzen zu den Aussagen des Beschwerdeführers konnte im Übrigen verzichtet werden, zumal die oben dargelegten Beobachtungen für den vorliegenden Entscheid nicht ausschlaggebend sind, wie die folgenden Erwägungen zeigen. So sind die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der beiden Anhörungen - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - in Bezug auf die Beschreibung der Entdeckung seiner Beziehung am 20. Juli 2002, auf die Familie der Freundin und auf sein Verhalten nach der Entdeckung der Beziehung als realitätsfremd und unsubstanziiert zu bezeichnen. Die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der kantonalen Anhörung vermitteln nicht den Eindruck einer persönlichen Betroffenheit oder des wirklich Erlebten, sondern weisen auf ein Sachverhaltskonstrukt hin. So ist das im Protokoll zum Ausdruck kommende Desinteresse des Beschwerdeführers am Schicksal seiner Freundin nach der Entdeckung durch den Vater nicht nachvollziehbar. Einerseits will er aufgrund der sie verbindenden Liebe die Gefahr auf sich genommen haben und zur Freundin nach Hause gegangen sein, um mit ihr zu schlafen. Andererseits aber will er Angst gehabt haben, sich nach dem Vorfall mit deren Vater nach ihrem Ergehen zu erkundigen, was klarerweise nicht dem Verhalten einer Person entspricht, die zu einer anderen in Liebe verbunden ist und während einiger Zeit die Gefahr einer grossenteils von der Gesellschaft nicht akzeptierten Verbindung auf sich genommen hat. Der Beschwerdeführer vermittelt insgesamt nicht das Bild eines Mannes, der bereit ist, die Unannehmlichkeiten, die eine Liebe zwischen einem Christen und einer Muslimin im Irak nach sich ziehen kann, in Kauf zu nehmen. Die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen manifestiert sich schliesslich auch dadurch, dass er sich in wichtigen Punkten der Geschichte in Ungereimtheiten verstrickte. So war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, die Zeitdauer der angeblichen Beziehung übereinstimmend anzugeben, indem er zu Protokoll gab, sie seien circa ein Jahr zusammen gewesen (was heissen würde, seit dem Jahre 2001), um gerade anschliessend zu behaupten, sie seien seit dem Jahre 2000 zusammen gewesen (A14 S. 11). Weiter gab der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle zu Protokoll, der Vater seiner Freundin habe sie beide nach der Entdeckung im Zimmer eingeschlossen (A1 S. 4), wogegen er bei der kantonalen Anhörung ausführte, er habe nur ihn im Zimmer eingesperrt, nachdem er die Tochter herausgeholt habe (A14 S. 13). Die im Verlaufe des Verfahrens eingereichten Dokumente sind sodann auch nicht geeignet, die Asylvorbringen glaubhaft zu machen oder gar zu belegen. Diesbezüglich ist auf die Erwägungen der Vorinstanz in Verfügung und Vernehmlassung zu verweisen. Das BFM stellte - insbesondere auch in Bezug auf den im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Haftbefehl vom 23. Juli 2002 - zu Recht fest, dass die Beweiskraft von Kopien grundsätzlich gering ist und solche Dokumente (Kopien wie angebliche Originale) leicht käuflich erwerbbar sind. Was die auf Beschwerdeebene im Original nachgereichten Dokumente (Vorladung vom 21. Juli 2002 und Gerichtsurteil vom 29. Januar 2003) anbelangt, wies das BFM in seiner Vernehmlassung zutreffend auf inhaltliche Divergenzen zu den geltend gemachten Vorbringen hin. Auch nach der teilweisen Korrektur der deutschen Übersetzung der Vorladung vom 21. Juli 2002 bleibt deren Inhalt unvereinbar mit der Aussage des Beschwerdeführers. So hätte er sich - laut Vorladung - innerhalb von zwei Tagen beim Polizeiposten in Al-Aawiyah melden müssen. Bei den beiden Befragungen machte der Beschwerdeführer hingegen geltend, er hätte sich laut dieser Vorladung noch gleichentags beim Sicherheitsdienst im Quartier Sinah melden (A1 S. 4) respektive er hätte am 21. Juli 2002 um circa neun Uhr morgens bei der Sicherheitsbehörde vorstellig werden müssen (A14 S. 15). Zudem bleibt völlig unlogisch, weshalb auf der Vorladung "Mitteilungszettel / zum zweiten Mal" steht. Weiter stellte das BFM in der Vernehmlassung in Bezug auf das Gerichtsurteil fest, dass dieses sich als teilweise logisch nicht nachvollziehbar erweise. Mit dem BFM ist festzuhalten, dass die englische Übersetzung des letzten Urteilsabschnitts zur Strafandrohung keinen Sinn macht. Auch die mit der Replik nachgereichte deutsche Übersetzung, welche sich von der englischen inhaltlich unterscheidet, lässt das Urteil nicht in einem logischeren Sinn erscheinen. Hierzu wird in der Replik bezeichnenderweise nichts erwidert. Zudem betrifft der Artikel 394 des irakischen Strafgesetzbuches die Vergewaltigung von Minderjährigen, wie das BFM festgehalten hat, weshalb sich auch diesbezüglich keine Übereinstimmung mit der Aussage des Beschwerdeführers ergibt, welcher angab, seine Freundin sei im Jahre 1980 geboren worden (A14 S. 12). Eine Botschaftsanfrage zum Urteil erübrigt sich bei dieser Sachlage, weshalb der entsprechende Antrag abgewiesen wird. Was schliesslich die übrigen Dokumente anbelangt, ist dem BFM beizupflichten, dass diese sich nicht auf den Teil der Vorbringen beziehen, welche von jenem als unglaubhaft erachtet wurden, und somit auch nicht geeignet sind, die oben erörterten Verfolgungsvorbringen glaubhaft zu machen. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Ereignisse vom Juli 2002, welche den Beschwerdeführer zur Ausreise bewogen hätten, als unglaubhaftes Sachverhaltskonstrukt zu werten sind.
E. 3.6.3 Der Beschwerdefüher macht in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, die Situation von Angehörigen nicht-muslimischer Religionsgemeinschaften sei ausserodrdntlich schlecht und das Leben solcher Personen mit erheblichen Risiken verbunden. Immer wieder komme es zu Übergriffen und Anschlägen auf Christen. Der Beschwerdeführer und seine Familie hätten als Christen in Suleymania unter Druck der Islamisten gestanden, weshalb sie 1998 nach Bagdad gezogen seien. Auch wenn danach noch vier Jahre bis zur Ausreise vergangen seien, seien die Drohungen doch mitverantwortlich dafür gewesen.
E. 3.6.4 Diesbezüglich ist vorweg auf die einhellige Praxis hinzuweisen, wonach eine Kausalität zwischen abgeschlossener Verfolgung und Ausreise verlangt wird, welche dann als gegeben erachtet wird, wenn der zeitliche und sachliche Zusammenhang genügend eng ist, wobei der zeitliche Zusammenhang als zerrissen gilt, wenn zwischen Eingriff und Ausreise ein zu grosser Zeitraum - mehr als sechs bis zwölf Monate - liegt und keine plausiblen Gründe für eine verspätete Ausreise vorliegen (vgl. Alberto Achermann / Christina Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. vollständig überarbeitete Auflage, Verlag Paul Haupt, Bern/Stuttgart 1991, S. 107). Vorliegend ist somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es bereits in zeitlicher Hinsicht an der Kausalität zwischen den geltend gemachten Bedrohungen im Nordirak bis zum Jahre 1998 und dem Verlassen des Irak im Jahre 2002 fehlt.
E. 3.6.5 Schliesslich ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer als Angehöriger einer christlichen Gemeinschaft (er macht geltend, Chäldäer zu sein, und reichte eine Taufurkunde zu den Akten) begründete Furcht vor Verfolgung haben muss. In der irakischen Verfassung, über die am 15. Oktober 2005 abgestimmt worden und die gemäss offiziellen Erklärungen mit 78 Prozent der Stimmen angenommen worden ist, wird unter anderem festgehalten, dass jeder Iraker das Recht auf Religionsfreiheit hat, wobei die Religionsfreiheit der Christen, Jeziden und Mandäer ausdrücklich garantiert wird (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.6.6). Der Umsetzung dieser Bestimmungen in der Praxis und die gegenseitige Toleranz der Angehörigen der einzelnen Glaubensrichtungen ist allerdings noch ungenügend. Seit dem Sturz von Saddam Hussein ist es zu einer Vielzahl von Übergriffen und Anschlägen gekommen, wovon gerade auch religiöse Minderheiten betroffen gewesen sind (vgl. BVGE 2008/12 E. 6.4.3). Die Sicherheitslage im Irak ist insgesamt als schlecht zu bezeichnen und die Gefahr, Opfer eines Anschlags zu werden, hängt unter anderem vom Profil der betreffenden Person ab. So wird jemand, der in der Öffentlichkeit als Vertreter einer religiösen Minderheit - beispielsweise der Christen - auftritt oder einen in den Augen der Bevölkerung und besonders der fundamentalistischen Gruppierungen missliebigen Beruf (beispielsweise als Mitarbeiter für die irakischen oder multinationalen Sicherheitskräfte) ausübt, gefährdeter sein als eine Person ohne dieses besondere Profil. Die Übergriffe gegen die Christen und andere religiöse Minderheiten gehen dabei hauptsächlich von (nicht-staatlichen) fundamentalistisch-islamistischen Gruppierungen aus. Solche Gruppierungen haben sich seit dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein in grosser Zahl gebildet. Die irakische Regierung und die Sicherheitsbehörden sind nicht in der Lage, an allen Orten effektiven Schutz vor Übergriffen seitens islamistischer Gruppierungen oder von Benachteiligungen seitens Privater zu gewähren, da es in einigen Teilen des Irak an funktionstüchtigen Polizeikräften und einer schutzfähigen Armee fehlt und die Sicherheitskräfte wie die alliierten Truppen ihrerseits immer wieder Ziel terroristischer Anschläge sind. In den kurdisch verwalteten Gebieten des Nordirak stellt sich die Lage namentlich für die traditionellen christlichen Gemeinschaften besser dar, zumal diese dort im allgemeinen auf die Toleranz der muslimischen Mehrheit setzen können, und zudem dort ein relativ stabiles Sicherheitssystem von Polizei und Geheimdienst besteht (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.6.6). Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis nicht von einer Kollektivverfolgung von Christen im Irak in dem Sinne aus, dass allein aufgrund der Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft bereits auf eine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu schliessen wäre (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7197/2006 vom 18. Juli 2008 E. 6.2.6). Es sieht umso weniger Veranlassung, heute von dieser Praxis abzuweichen, als sich die Sicherheitslage in letzter Zeit eher verbessert zu haben scheint, Weihnachten erstmals in der Geschichte Iraks zum offiziellen Feiertag erklärt worden ist und beispielsweise die Weihnachtsgottesdienste 2008 in Bagdad offenbar gut und störungsfrei besucht werden konnten (vgl. etwa Neue Zürcher Zeitung vom 27./28. Dezember 2008). Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt bei Christen aus dem Irak das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung vielmehr im Rahmen einer Individualprüfung; dabei berücksichtigt es insbesondere den Grad der Exponiertheit der betreffenden Person in religiöser, sozialer, beruflicher oder politischer Hinsicht (vgl. etwa die Urteile D-4191/2006 vom 18. August 2008 E. 6.3 und 6.4, E-7197/2006 vom 18. Juli 2008 E. 6.2.5 und 6.2.6 sowie, zur Situation der Christen im nichtkurdischen Nordteil des Landes, die Entscheide E-4127/2006 vom 9. Februar 2009 E. 3.2 und E-4128/2006 vom 9. Februar 2009 E. 3.3). Der Beschwerdeführer hat sich weder in der Ausübung seines Glaubens noch in seiner früheren beruflichen Tätigkeit oder sonstwie in besonderer Weise exponiert; er war in den letzten Jahren vor seiner Ausreise namentlich auch nicht in einem besonders sensiblen Bereich für den irakischen Staat erwerbstätig. Seine individuellen Asylvorbringen, welche unmittelbarer Anlass zur Ausreise gegeben hätten, haben sich, wie oben erwähnt, als unglaubhaft erwiesen. Die in der Beschwerde geschilderten Befürchtungen sind in ihrer Gesamtheit als Ausdruck der allgemeinen schlechten Situation im Irak zu beurteilen. Dieser instabilen Sicherheitslage (vgl. ausführlich BVGE 2008/12) ist vorliegend mit der Gewährung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzugs vom BFM Rechnung getragen worden. Von einer begründeten Furcht vor Verfolgung des Beschwerdeführers wegen seiner christlichen Gesinnung ist somit nicht auszugehen.
E. 3.7 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die Ausführungen in der Beschwerde und die im Verfahren eingereichten Dokumente noch näher einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
E. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2005 in der Schweiz vorläufig aufgenommen und verfügt seit dem 30. November 2007 über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung, nachdem das BFM an diesem Tag dem Antrag des Kantons auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG zugestimmt hat.
E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung betreffend die fehlende Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Nichtgewährung des Asyls Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher diesbezüglich abzuweisen. Hinsichtlich der Anordnung der Wegweisung ist die Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
E. 6.1 Vorliegend sind die Verfahrenskosten betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl (Dispositivziffern 1 und 2) im Betrag von Fr. 400.-- (Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) wegen Unterliegens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Betreffend die Anordnung der Wegweisung (Dispositivziffer 3) sind sie nach den Verfahrensaussichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit (hier vor der Sachverhaltsänderung der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung) zu beurteilen. Nach einer summarischen Prüfung gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Beschwerde auch diesbezüglich hätte abgewiesen werden müssen, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer (ohne Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG) zu einem Aufenthaltsrecht in der Schweiz gekommen wäre. Die Verfahrenskosten betreffend diesen Teil des Beschwerdeverfahrens im Betrag von ebenfalls Fr. 200.-- sind demzufolge auch dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- sind somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE, Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 27. Dezember 2005 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
E. 6.2 Eine Parteientschädigung ist nach dem Gesagten nicht auszurichten (vgl. Art. 64 VwVG, Art. 5, 7 und 15 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4202/2006/ame {T 0/2} Urteil vom 16. Oktober 2009 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien A._______, geboren (...), Irak, vertreten durch Fredy Fässler, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2005 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 23. Juli 2002 und gelangte via (...) und (...), wo er sich während zweier Monate aufgehalten habe, über ihm unbekannte Länder am 15. Oktober 2002 illegal in die Schweiz. Am selben Tag suchte er hier um Asyl nach. Am 17. Oktober 2002 fand in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum: EVZ) B._______ die summarische Befragung statt, und am 6. November 2002 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige kantonale Behörde. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er sei christlichen Glaubens und stamme aus Suleymaniya, wo er zusammen mit seinen Eltern und seinen Geschwistern bis im Jahre 1998 gelebt habe. Am (...) 1998 seien er und seine Familie nach Bagdad gezogen, zumal sein Vater in Suleymaniya wegen seines C._______ vermehrt Probleme mit Islamisten erhalten habe, obwohl er die PUK um Schutz ersucht habe. Vom 17. Oktober 2001 bis am 6. Mai 2002 sei er in Jordanien gewesen, wo er sich vergebens bemüht habe, seinem seit 1998 in der Schweiz lebenden D._______ nachzureisen. Nach Ablehnung seines Einreisegesuchs durch die Schweizer Botschaft in Amman sei er nach Bagdad zurückgekehrt. Dort habe er bei seiner Familie gelebt und im E._______ seines Vaters gearbeitet. In Bagdad habe er sich in eine Muslimin verliebt und sei mit ihr eine engere Beziehung eingegangen. Am 20. Juli 2002 sei er beim Beischlaf mit ihr von ihrem Vater entdeckt, verprügelt und schliesslich bei der Polizei angezeigt worden. Einer polizeilichen Vorladung habe er jedoch keine Folge geleistet, worauf ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden sei. Aus Sorge, wegen seiner Beziehung zu seiner Freundin zu vier Jahren Haft verurteilt zu werden, habe er sein Heimatland verlassen und sei über den Iran und die Türkei in die Schweiz eingereist. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Zur Bekräftigung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel zu den Akten: drei Farbfotographien, drei Kopien von irakischen Arztzeugnissen, eine Taufurkunde, Passkopien seines D._______, eine Kopie des Zivilstandesregisterauszuges, eine Kopie seines Haftbefehls vom 23. Juli 2002, inklusive Übersetzung, eine Kopie der polizeilichen Vorladung vom 21. Juli 2002, inklusive Übersetzung, sowie eine Ledigkeitsbescheinigung vom 1. November 2002, inklusive Übersetzung. B. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2005 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch vom 15. Oktober 2002 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und schob den Wegweisungsvollzug zufolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Beschwerde vom 24. November 2005 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Rechtsmitteleingabe wurden die Vorladung vom 21. Juli 2002 im Original, ein Bericht des UNHCR, ein Irak Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 15. Juni 2005, ein die Mutter des Beschwerdeführers betreffendes Arztzeugnis sowie eine Vorladung des Islamic Movement in Kurdistan/Iraq vom 6. April 2005 in Kopie beigelegt. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2005 setzte der damals zuständige Instruktionsrichter der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) dem Beschwerdeführer Fristen zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung hinsichtlich der Rechtsbegehren sowie des der ARK in Aussicht gestellten Beweismittels (irakisches Urteil) und eines Bedürftigkeitsnachweises. Den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf einen Kostenvorschuss verwies er auf den Ablauf der jeweils gesetzten Fristen. E. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2005 präzisierte der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren dahingehend, dass ihm Asyl zu gewähren sei. Gleichzeitig teilte er mit, er ziehe das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück. F. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 22. Dezember 2005 schrieb der Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos geworden ab. Der gleichzeitig erhobene Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.-- wurde am 27. Dezember 2005 innert angesetzter Frist geleistet. G. Mit Eingabe vom 12. Januar 2006 liess der Beschwerdeführer der ARK das ihm einstweilen per Fax zugegangene Urteil des Kriminalgerichtes von Bagdad vom 29. Januar 2003 in Kopie und in englischer Übersetzung fristgemäss zukommen und ersuchte um Fristverlängerung für die Einreichung des Beweismittels im Original, welche mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2006 abgewiesen wurde. H. Am 8. Februar 2006 reichte der Beschwerdeführer die Originale des Urteils des Kriminalgerichts von Bagdad vom 29. Januar 2003 sowie das Original der Übersetzung zu den Akten. I. In seiner Vernehmlassung vom 22. Februar 2006 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Eingabe vom 12. Juni 2006 liess der Beschwerdeführer replizieren und reichte eine am 30. Mai 2006 vorgenommene Korrektur der Übersetzung des "Mitteilungszettels" vom 21. Juli 2002 sowie eine deutsche Übersetzung des Urteils des Strafgerichts in Bagdad nach. K. Mit Schreiben vom 30. November 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es betrachte vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) als erfüllt und habe deswegen der ihm von der zuständigen kantonalen Behörde erteilten Aufenthaltsbewilligung zugestimmt. L. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 18. August 2008 ersuchte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer, ob er die Beschwerde zurückziehen wolle, worauf er mit Eingabe vom 1. September 2008 mitteilte, dass er an seiner Beschwerde festhalte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhielten. Seine Aussagen bezüglich seiner sexuellen Beziehung zu einer muslimischen Freundin und der daraus resultierenden Probleme mit deren Familie sowie den Behörden wirkten konstruiert und oberflächlich. Substanziierte Ausführungen zu der angeblichen Beziehung, den Umständen der Aufdeckung und zum konkreten Verhalten der beteiligten Personen seien ohne Realkennzeichen oder persönlichen Bezug dargelegt. Zudem erschienen die Umstände sowohl der eigentlichen christlich-muslimischen Beziehung als auch die eingeleiteten Schritte durch die Behörden als realitätsfremd. Die eingereichten Dokumente (Kopie eines Haftbefehls vom 23. Juli 2002 und Kopie einer polizeilichen Vorladung vom 21. Juli 2002) könnten die diesbezüglichen Erwägungen nicht widerlegen. Die Beweiskraft der genannten Dokumente sei grundsätzlich eingeschränkt. Zudem sei bekannt, dass solche Dokumente in- und ausserhalb des Iraks auch käuflich oder durch gute Beziehungen in der entsprechenden Administration erhältlich seien. Die übrigen Beweismittel bezögen sich auf Vorbringen, welche nicht in Frage gestellt würden, aus welchen jedoch keine Asylrelevanz abgeleitet werden könne. Der Bedrohung des Beschwerdeführers und seiner Familie durch islamische Fundamentalisten, aufgrund derer sie Suleymania 1998 verlassen hätten, sei schliesslich die zeitliche und personenbezogene Kausalität abzusprechen. 3.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit im Irak verurteilt worden sei, wobei die Nachreichung des entsprechenden Urteils in Aussicht gestellt wurde. Die Sachverhaltsdarstellung sei glaubhaft und stimme mit der Beurteilung des UNCHR und der SFH überein. Die Situation von Angehörigen von nicht-muslimischen Religionsgemeinschaften sei ausserordentlich schlecht, und das Leben solcher Personen sei mit erheblichen Risiken verbunden. Vor diesem Hintergrund seien auch die Warnungen der islamischen Bewegung zu sehen, welche der Beschwerdeführer ins Recht gelegt habe. Immer wieder komme es zu Übergriffen und Anschlägen auf Christen, und von Christen betriebene Geschäfte, in welchen Alkohol zum Verkauf angeboten werde, seien Ziel von Sprengstoffanschlägen und Plünderungen. Eine sexuelle Beziehung zwischen einem Christen und einer Muslimin werde im Irak weder von der Familie noch von fanatisch-religiösen Gruppierungen toleriert. Es sei glaubhaft, dass der Beschwerdeführer durch die Entdeckung seiner Beziehung in besonderem Masse Nachstellungen und Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei und noch ausgesetzt wäre. Indem das BFM lediglich festhalte, die Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen, widerspreche es dem Grundsatz der Abklärung eines Sachverhalts von Amtes wegen. Zudem habe die Vorinstanz es unterlassen, zu begründen, wieso die eingereichten Dokumente und die Schilderungen nicht zu überzeugen vermöchten. Der Beschwerdefüher sei durch die verbotene Beziehung einer Verfolgung der Behörden respektive der paramilitärischen Organisationen ausgesetzt. Er habe unter einem unerträglichen psychischen Druck gelitten. Was schliesslich die vom BFM behauptete fehlende zeitliche und sachliche Kausalität anbelange, werde verkannt, dass der Beschwerdeführer und seine Familie während längerer Zeit versucht hätten, dem Druck der fundamentalistischen Bewegung standzuhalten. Auch wenn zwischen der Androhung und der effektiven Ausreise vier Jahre lägen, heisse dies nicht, dass nicht auch diese Drohungen dazu geführt hätten, dass sich der Beschwerdeführer zur Ausreise gezwungen gesehen habe. Schliesslich würden die Eltern nach wie vor gedrängt, die aktuelle Wohnadresse ihrer Söhne bekannt zu geben, was das eingereichte Arztzeugnis beweise. 3.3 In seiner Vernehmlassung vom 22. Februar 2006 erwog das BFM, dass keines der eingereichten Beweismittel fälschungssichere Kontrollmerkmale enthalte. Die Dokumente könnten daher relativ einfach erstellt und angepasst werden. Es sei bekannt, dass Dokumente dieser Art sowohl im Irak bei den Behörden als auch auf dem Schwarzmarkt in Europa käuflich erstanden werden könnten, weshalb die Beweiskraft solcher Dokumente grundsatzlich als eingeschränkt zu bezeichnen sei. Im vorliegenden Fall bezögen sie sich jedoch auf ein Vorbringen, welches durch unsubstanziierte und konstruiert wirkende Angaben des Beschwerdeführers anzuzweifeln sei, wobei sich die Unsubstanziiertheit auf die Beschreibung der eigentlichen Entdeckung der Beziehung des Beschwerdeführers mit seiner Freundin durch deren Vater, auf die Familie der Freundin und insbesondere auf das Verhalten des Beschwerdeführers unmittelbar nach der Entdeckung der fraglichen Beziehung beziehe. Der Beschwerdeführer habe sich unmittelbar vor seiner Einreise vergeblich bemüht, von Jordanien aus seinem D._______ in die Schweiz nachzureisen. Es habe offensichtlich schon vor dem geltend gemachten Vorfalll ein erheblicher Migrationsdruck bestanden. Zudem würden die Dokumente auch inhaltiche Divergenzen zu den geltend gemachten Vorbringen enthalten. Die Vorladung vom 21. Juli 2002 habe der Vater des Beschwerdeführers am selben Tag um sieben Uhr früh erhalten. Die Beziehung mit seiner Freundin sei am Vortag durch deren Vater aufgedeckt worden. Im Dokument werde jedoch erwähnt, dass es sich um eine zweite Vorladung handle, welche bereits seit zwei Tagen fällig sei. Sie beziehe sich somit auf eine erste Vorladung von spätestens dem 19. Juli 2002. Das Gerichtsurteil und deren Begründung vom 29. Januar 2003 fielen dodann durch ein schlechtes Arabisch und eine teilweise logisch nicht nachvollziehbare Sprache auf. Offensichtlich habe dies auch in der vom Beschwerdeführer eingereichten Übersetzung ins Englische nicht ausgemerzt werden können. So ergebe beispielsweise der letzte Abschnitt zur Strafandrohung von Art. 394 keinen Sinn. Die unübliche Sprachverwendung in einem solchen offiziellen Dokument sei eigenartig. Schliesslich beziehe sich die besagte Bestimmung auf die Vergewaltigung von Minderjährigen, wobei aber aus den Akten nicht hervorgehe, dass die Freundin minderjährig gewesen sei, habe der Beschwerdeführer doch zu Protokoll gegeben, dass sie den Jahrgang 1980 gehabt haben solle. Aufgrund des Gesagten seien die vorliegenden Dokumente als nicht authentisch zu bezeichnen und könnten demzufolge auch keine staatliche Verfolgung des Beschwerdeführers belegen. 3.4 Mit Replik vom 12. Juni 2006 liess der Beschwerdeführer das Gerichtsurteil in die deutsche Sprache übersetzt nachreichen und führte dazu aus, Art. 394 des irakischen Strafgesetzbuches beziehe sich nicht auf minderjährige Opfer, sondern auf mündige, unverheiratete Personen. Im Übrigen wurde ausgeführt, dass aus dem Fehlen von Kontrollmerkmalen nicht auf Fälschung eines Dokuments geschlossen werden könne. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass es sich bei den eingereichten zusätzlichen Unterlagen um Origniale handle. Richtig sei sodann, dass der Beschwerdeführer kurz vor seiner Einreise in die Schweiz ein Gesuch gestellt habe, um seinen D._______ zu besuchen, der hier habe heiraten wollen. Es sei weiter beim Mitteilungszettel zu einem Übersetzungsfehler gekommen, indem sich der Beschwerdeführer innerhalb von zwei Tagen hätte melden müssen und nicht, wie übersetzt worden sei, die Meldung seit zwei Tagen fällig sei. 3.5 3.5.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie der Begründungspflicht. 3.5.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes kann sich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen der Asylgesuchsteller zu würdigen und die von ihnen angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich dann aufdrängen, wenn auf Grund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten weiter bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222). Sodann folgt die Pflicht der Behörden, ihre Verfügungen zu begründen, unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Art. 35 Abs. 1 VwVG. Aus dieser Pflicht ergibt sich, dass die verfügende Behörde die Überlegungen zu nennen hat, von denen sie sich leiten liess und auf die sich der Entscheid stützt. Die Begründungspflicht ist ein Element rationaler und transparenter Entscheidfindung und dient nicht zuletzt auch der Selbstkontrolle der Behörden. Dementsprechend bildet eine hinreichende Begründung die Grundlage für eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung durch die Betroffenen und stellt gleichzeitig eine unabdingbare Voraussetzung für die Beurteilung der Rechtmässigkeit durch die Beschwerdeinstanz dar (vgl. die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in EMARK 1995 Nr. 12 E. 12c S. 114 f.; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 119, Rz. 325 und S. 128, Rz. 354 f.). 3.5.3 Der Beschwerdeführer konnte am 17. Oktober 2002 anlässlich der Empfangsstellenbefragung sowie bei der Anhörung am 6. November 2002 durch die kantonale Behörde das Erlebte schildern beziehungsweise seine Gründe darlegen, welche ihn dazu bewogen haben, sein Heimatland zu verlassen und in der Schweiz um Asyl nachzusuchen. Zudem reichte er zur Stützung seiner Ausführungen verschiedene Dokumente zu den Akten. Aufgrund der vorhandenen Akten sah das BFM den Sachverhalt zu Recht als genügend erstellt an, um darüber materiell zu befinden. Es sind mithin gestützt darauf keine Anhaltspunkte ersichtlich, inwieweit es sich für die Vorinstanz aufgedrängt haben sollte, den Sachverhalt noch weiter abzuklären. Jedenfalls verletzte die Vorinstanz die Bestimmung von Art. 12 VwVG offensichtlich nicht dadurch, dass sie die Vorbringen des Beschwerdeführers im Ergebnis (teilweise) als unglaubhaft erachtet hat. Auch ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass die Vorinstanz durch ihre Begründung die sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung weder verunmöglicht noch auch nur behindert hat, was sich nicht zuletzt durch die Beschwerde und die nachfolgenden Eingaben manifestiert. Die angefochtene Verfügung gibt in rechtsgenüglicher Weise darüber Aufschluss, aus welchen Gründen das Bundesamt von der Unglaubhaftigkeit respektive der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen ausgegangen ist. Insbesondere hat es die Vorinstanz - entgegen anderer Auffassung in der Beschwerde und wie sich der Begründung klarerweise entnehmen lässt - nicht unterlassen, darzulegen, weshalb die eingereichten Dokumente und die Schilderungen nicht zu überzeugen vermöchten. Demnach ist festzustellen, dass auch keine Verletzung der Begründungspflicht vorliegt. 3.6 Im Folgenden ist zu prüfen, ob das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft respektive asylrechtlich unerheblich qualifiziert hat. 3.6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatze zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die weiterhin gültige Rechtsprechung der ARK in EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). 3.6.2 Nach Prüfung der Akten erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen einer sexuellen Beziehung mit einer Muslimin habe die Polizei nach ihm gefahndet, und er sei danach zu sieben Jahren Gefängnis verurteilt worden, als unglaubhaft. Vorweg ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen zu Protokoll gegeben hatte, er habe sich im Besitze eines Reisepasses befunden, welcher im Oktober 2001 (Kantonale Anhörung; A14 S. 8) respektive im September 2001 ausgestellt und bis September 2005 gültig gewesen sei (Erstbefragung; A1 S. 3). Er habe diesen Pass nach seiner Ausreise aus seinem Heimatland irgendwo auf der Reise vom (..) in (...) verloren (A1 S. 3, A14 S. 8 f.). Mit dem Pass sei er zwischen Oktober 2001 und Mai 2002 in Jordanien gewesen (A1 S. 4). Den vorliegenden Akten lässt sich gleichzeitig entnehmen, dass am 8. März 2006 an der Schweizer Grenze eine an den Beschwerdeführer adressierte Kuriersendung aus F._______ kontrolliert wurde, welche einen Reisepass, lautend auf den Beschwerdeführer enthielt. Diesem Pass, bei welchem keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt werden konnten und der zu Handen des BFM sichergestellt wurde, ist zu entnehmen, dass er am (...) 2002 ausgestellt wurde und bis zum (...) 2010 gültig ist. Zudem befinden sich darin verschiedene Visa-Einträge, so unter anderem ein gelöschtes Einreisevisum für F._______ vom 7. Juni 2002, irakische (Ausreise-)Stempel, jordanische Stempel vom 22. Juni und 5. Juli 2002 und ein für drei Monate gültiges Transit-Visum (...) , ausgestellt am 4. Juli 2002. Die Aussagen des Beschwerdeführers und der Inhalt des sich bei den Akten befindenden Reisepasses lassen sich somit offensichtlich nicht miteinander vereinbaren und erschüttern die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erheblich, ohne dass noch näher darauf eingegangen werden muss. Auf die vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs in Bezug auf die Beschlagnahmung des Passes durch die Schweizer Behörden und dessen inhaltliche Diskrepanzen zu den Aussagen des Beschwerdeführers konnte im Übrigen verzichtet werden, zumal die oben dargelegten Beobachtungen für den vorliegenden Entscheid nicht ausschlaggebend sind, wie die folgenden Erwägungen zeigen. So sind die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der beiden Anhörungen - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - in Bezug auf die Beschreibung der Entdeckung seiner Beziehung am 20. Juli 2002, auf die Familie der Freundin und auf sein Verhalten nach der Entdeckung der Beziehung als realitätsfremd und unsubstanziiert zu bezeichnen. Die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der kantonalen Anhörung vermitteln nicht den Eindruck einer persönlichen Betroffenheit oder des wirklich Erlebten, sondern weisen auf ein Sachverhaltskonstrukt hin. So ist das im Protokoll zum Ausdruck kommende Desinteresse des Beschwerdeführers am Schicksal seiner Freundin nach der Entdeckung durch den Vater nicht nachvollziehbar. Einerseits will er aufgrund der sie verbindenden Liebe die Gefahr auf sich genommen haben und zur Freundin nach Hause gegangen sein, um mit ihr zu schlafen. Andererseits aber will er Angst gehabt haben, sich nach dem Vorfall mit deren Vater nach ihrem Ergehen zu erkundigen, was klarerweise nicht dem Verhalten einer Person entspricht, die zu einer anderen in Liebe verbunden ist und während einiger Zeit die Gefahr einer grossenteils von der Gesellschaft nicht akzeptierten Verbindung auf sich genommen hat. Der Beschwerdeführer vermittelt insgesamt nicht das Bild eines Mannes, der bereit ist, die Unannehmlichkeiten, die eine Liebe zwischen einem Christen und einer Muslimin im Irak nach sich ziehen kann, in Kauf zu nehmen. Die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen manifestiert sich schliesslich auch dadurch, dass er sich in wichtigen Punkten der Geschichte in Ungereimtheiten verstrickte. So war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, die Zeitdauer der angeblichen Beziehung übereinstimmend anzugeben, indem er zu Protokoll gab, sie seien circa ein Jahr zusammen gewesen (was heissen würde, seit dem Jahre 2001), um gerade anschliessend zu behaupten, sie seien seit dem Jahre 2000 zusammen gewesen (A14 S. 11). Weiter gab der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle zu Protokoll, der Vater seiner Freundin habe sie beide nach der Entdeckung im Zimmer eingeschlossen (A1 S. 4), wogegen er bei der kantonalen Anhörung ausführte, er habe nur ihn im Zimmer eingesperrt, nachdem er die Tochter herausgeholt habe (A14 S. 13). Die im Verlaufe des Verfahrens eingereichten Dokumente sind sodann auch nicht geeignet, die Asylvorbringen glaubhaft zu machen oder gar zu belegen. Diesbezüglich ist auf die Erwägungen der Vorinstanz in Verfügung und Vernehmlassung zu verweisen. Das BFM stellte - insbesondere auch in Bezug auf den im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Haftbefehl vom 23. Juli 2002 - zu Recht fest, dass die Beweiskraft von Kopien grundsätzlich gering ist und solche Dokumente (Kopien wie angebliche Originale) leicht käuflich erwerbbar sind. Was die auf Beschwerdeebene im Original nachgereichten Dokumente (Vorladung vom 21. Juli 2002 und Gerichtsurteil vom 29. Januar 2003) anbelangt, wies das BFM in seiner Vernehmlassung zutreffend auf inhaltliche Divergenzen zu den geltend gemachten Vorbringen hin. Auch nach der teilweisen Korrektur der deutschen Übersetzung der Vorladung vom 21. Juli 2002 bleibt deren Inhalt unvereinbar mit der Aussage des Beschwerdeführers. So hätte er sich - laut Vorladung - innerhalb von zwei Tagen beim Polizeiposten in Al-Aawiyah melden müssen. Bei den beiden Befragungen machte der Beschwerdeführer hingegen geltend, er hätte sich laut dieser Vorladung noch gleichentags beim Sicherheitsdienst im Quartier Sinah melden (A1 S. 4) respektive er hätte am 21. Juli 2002 um circa neun Uhr morgens bei der Sicherheitsbehörde vorstellig werden müssen (A14 S. 15). Zudem bleibt völlig unlogisch, weshalb auf der Vorladung "Mitteilungszettel / zum zweiten Mal" steht. Weiter stellte das BFM in der Vernehmlassung in Bezug auf das Gerichtsurteil fest, dass dieses sich als teilweise logisch nicht nachvollziehbar erweise. Mit dem BFM ist festzuhalten, dass die englische Übersetzung des letzten Urteilsabschnitts zur Strafandrohung keinen Sinn macht. Auch die mit der Replik nachgereichte deutsche Übersetzung, welche sich von der englischen inhaltlich unterscheidet, lässt das Urteil nicht in einem logischeren Sinn erscheinen. Hierzu wird in der Replik bezeichnenderweise nichts erwidert. Zudem betrifft der Artikel 394 des irakischen Strafgesetzbuches die Vergewaltigung von Minderjährigen, wie das BFM festgehalten hat, weshalb sich auch diesbezüglich keine Übereinstimmung mit der Aussage des Beschwerdeführers ergibt, welcher angab, seine Freundin sei im Jahre 1980 geboren worden (A14 S. 12). Eine Botschaftsanfrage zum Urteil erübrigt sich bei dieser Sachlage, weshalb der entsprechende Antrag abgewiesen wird. Was schliesslich die übrigen Dokumente anbelangt, ist dem BFM beizupflichten, dass diese sich nicht auf den Teil der Vorbringen beziehen, welche von jenem als unglaubhaft erachtet wurden, und somit auch nicht geeignet sind, die oben erörterten Verfolgungsvorbringen glaubhaft zu machen. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Ereignisse vom Juli 2002, welche den Beschwerdeführer zur Ausreise bewogen hätten, als unglaubhaftes Sachverhaltskonstrukt zu werten sind. 3.6.3 Der Beschwerdefüher macht in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, die Situation von Angehörigen nicht-muslimischer Religionsgemeinschaften sei ausserodrdntlich schlecht und das Leben solcher Personen mit erheblichen Risiken verbunden. Immer wieder komme es zu Übergriffen und Anschlägen auf Christen. Der Beschwerdeführer und seine Familie hätten als Christen in Suleymania unter Druck der Islamisten gestanden, weshalb sie 1998 nach Bagdad gezogen seien. Auch wenn danach noch vier Jahre bis zur Ausreise vergangen seien, seien die Drohungen doch mitverantwortlich dafür gewesen. 3.6.4 Diesbezüglich ist vorweg auf die einhellige Praxis hinzuweisen, wonach eine Kausalität zwischen abgeschlossener Verfolgung und Ausreise verlangt wird, welche dann als gegeben erachtet wird, wenn der zeitliche und sachliche Zusammenhang genügend eng ist, wobei der zeitliche Zusammenhang als zerrissen gilt, wenn zwischen Eingriff und Ausreise ein zu grosser Zeitraum - mehr als sechs bis zwölf Monate - liegt und keine plausiblen Gründe für eine verspätete Ausreise vorliegen (vgl. Alberto Achermann / Christina Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. vollständig überarbeitete Auflage, Verlag Paul Haupt, Bern/Stuttgart 1991, S. 107). Vorliegend ist somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es bereits in zeitlicher Hinsicht an der Kausalität zwischen den geltend gemachten Bedrohungen im Nordirak bis zum Jahre 1998 und dem Verlassen des Irak im Jahre 2002 fehlt. 3.6.5 Schliesslich ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer als Angehöriger einer christlichen Gemeinschaft (er macht geltend, Chäldäer zu sein, und reichte eine Taufurkunde zu den Akten) begründete Furcht vor Verfolgung haben muss. In der irakischen Verfassung, über die am 15. Oktober 2005 abgestimmt worden und die gemäss offiziellen Erklärungen mit 78 Prozent der Stimmen angenommen worden ist, wird unter anderem festgehalten, dass jeder Iraker das Recht auf Religionsfreiheit hat, wobei die Religionsfreiheit der Christen, Jeziden und Mandäer ausdrücklich garantiert wird (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.6.6). Der Umsetzung dieser Bestimmungen in der Praxis und die gegenseitige Toleranz der Angehörigen der einzelnen Glaubensrichtungen ist allerdings noch ungenügend. Seit dem Sturz von Saddam Hussein ist es zu einer Vielzahl von Übergriffen und Anschlägen gekommen, wovon gerade auch religiöse Minderheiten betroffen gewesen sind (vgl. BVGE 2008/12 E. 6.4.3). Die Sicherheitslage im Irak ist insgesamt als schlecht zu bezeichnen und die Gefahr, Opfer eines Anschlags zu werden, hängt unter anderem vom Profil der betreffenden Person ab. So wird jemand, der in der Öffentlichkeit als Vertreter einer religiösen Minderheit - beispielsweise der Christen - auftritt oder einen in den Augen der Bevölkerung und besonders der fundamentalistischen Gruppierungen missliebigen Beruf (beispielsweise als Mitarbeiter für die irakischen oder multinationalen Sicherheitskräfte) ausübt, gefährdeter sein als eine Person ohne dieses besondere Profil. Die Übergriffe gegen die Christen und andere religiöse Minderheiten gehen dabei hauptsächlich von (nicht-staatlichen) fundamentalistisch-islamistischen Gruppierungen aus. Solche Gruppierungen haben sich seit dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein in grosser Zahl gebildet. Die irakische Regierung und die Sicherheitsbehörden sind nicht in der Lage, an allen Orten effektiven Schutz vor Übergriffen seitens islamistischer Gruppierungen oder von Benachteiligungen seitens Privater zu gewähren, da es in einigen Teilen des Irak an funktionstüchtigen Polizeikräften und einer schutzfähigen Armee fehlt und die Sicherheitskräfte wie die alliierten Truppen ihrerseits immer wieder Ziel terroristischer Anschläge sind. In den kurdisch verwalteten Gebieten des Nordirak stellt sich die Lage namentlich für die traditionellen christlichen Gemeinschaften besser dar, zumal diese dort im allgemeinen auf die Toleranz der muslimischen Mehrheit setzen können, und zudem dort ein relativ stabiles Sicherheitssystem von Polizei und Geheimdienst besteht (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.6.6). Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis nicht von einer Kollektivverfolgung von Christen im Irak in dem Sinne aus, dass allein aufgrund der Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft bereits auf eine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu schliessen wäre (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7197/2006 vom 18. Juli 2008 E. 6.2.6). Es sieht umso weniger Veranlassung, heute von dieser Praxis abzuweichen, als sich die Sicherheitslage in letzter Zeit eher verbessert zu haben scheint, Weihnachten erstmals in der Geschichte Iraks zum offiziellen Feiertag erklärt worden ist und beispielsweise die Weihnachtsgottesdienste 2008 in Bagdad offenbar gut und störungsfrei besucht werden konnten (vgl. etwa Neue Zürcher Zeitung vom 27./28. Dezember 2008). Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt bei Christen aus dem Irak das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung vielmehr im Rahmen einer Individualprüfung; dabei berücksichtigt es insbesondere den Grad der Exponiertheit der betreffenden Person in religiöser, sozialer, beruflicher oder politischer Hinsicht (vgl. etwa die Urteile D-4191/2006 vom 18. August 2008 E. 6.3 und 6.4, E-7197/2006 vom 18. Juli 2008 E. 6.2.5 und 6.2.6 sowie, zur Situation der Christen im nichtkurdischen Nordteil des Landes, die Entscheide E-4127/2006 vom 9. Februar 2009 E. 3.2 und E-4128/2006 vom 9. Februar 2009 E. 3.3). Der Beschwerdeführer hat sich weder in der Ausübung seines Glaubens noch in seiner früheren beruflichen Tätigkeit oder sonstwie in besonderer Weise exponiert; er war in den letzten Jahren vor seiner Ausreise namentlich auch nicht in einem besonders sensiblen Bereich für den irakischen Staat erwerbstätig. Seine individuellen Asylvorbringen, welche unmittelbarer Anlass zur Ausreise gegeben hätten, haben sich, wie oben erwähnt, als unglaubhaft erwiesen. Die in der Beschwerde geschilderten Befürchtungen sind in ihrer Gesamtheit als Ausdruck der allgemeinen schlechten Situation im Irak zu beurteilen. Dieser instabilen Sicherheitslage (vgl. ausführlich BVGE 2008/12) ist vorliegend mit der Gewährung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzugs vom BFM Rechnung getragen worden. Von einer begründeten Furcht vor Verfolgung des Beschwerdeführers wegen seiner christlichen Gesinnung ist somit nicht auszugehen. 3.7 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die Ausführungen in der Beschwerde und die im Verfahren eingereichten Dokumente noch näher einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2005 in der Schweiz vorläufig aufgenommen und verfügt seit dem 30. November 2007 über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung, nachdem das BFM an diesem Tag dem Antrag des Kantons auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG zugestimmt hat. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung betreffend die fehlende Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Nichtgewährung des Asyls Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher diesbezüglich abzuweisen. Hinsichtlich der Anordnung der Wegweisung ist die Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 6. 6.1 Vorliegend sind die Verfahrenskosten betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl (Dispositivziffern 1 und 2) im Betrag von Fr. 400.-- (Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) wegen Unterliegens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Betreffend die Anordnung der Wegweisung (Dispositivziffer 3) sind sie nach den Verfahrensaussichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit (hier vor der Sachverhaltsänderung der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung) zu beurteilen. Nach einer summarischen Prüfung gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Beschwerde auch diesbezüglich hätte abgewiesen werden müssen, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer (ohne Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG) zu einem Aufenthaltsrecht in der Schweiz gekommen wäre. Die Verfahrenskosten betreffend diesen Teil des Beschwerdeverfahrens im Betrag von ebenfalls Fr. 200.-- sind demzufolge auch dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- sind somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE, Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 27. Dezember 2005 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. 6.2 Eine Parteientschädigung ist nach dem Gesagten nicht auszurichten (vgl. Art. 64 VwVG, Art. 5, 7 und 15 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: