Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger aus Mogadischu, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 24. November 2019 und gelangte auf dem Luftweg in die Türkei. Von dort aus reiste er über Griechenland und Italien in die Schweiz und suchte am 6. Juli 2021 im Bundesasylzentrum Region Bern um Asyl nach. Am 8. Juli 2021 fand die Personalienaufnahme statt (Protokoll in den SEM-Akten; 1101493-10/9 [nachfolgend: A10/9]). Am 11. August 2021 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung zu den Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM-Akten: 1101493-22/20 [nachfolgend: A22/20]). Dabei machte er im Wesentlichen geltend, nach dem Abschluss des Gymnasiums und dem Abbruch seines (...)studiums zufolge Geldmangels habe er ab Januar 2019 als Chauffeur von B._______, eines Mitglieds des «Parliament of Africa» (recte: Parlament von Somalia) gearbeitet. Ab Oktober 2019 sei er via Textnachrichten aufgefordert worden, der Miliz al-Shabaab Informationen über den Parlamentarier zu liefern. Zudem habe er Anrufe mit unterdrückter Rufnummer erhalten, die er nicht entgegengenommen habe. Er habe seinen Arbeitgeber darüber informiert und diesen sicherheitshalber fortan weniger oft chauffiert. Am 18. November 2019 habe ein Bewohner seines Quartiers, von dem er seit längerem vermutet habe, dass er der al-Shabaab angehöre, an seine Haustüre geklopft. Als er nicht geöffnet habe, habe diese Person eine Bombe in das Haus geworfen. Aufgrund der Explosion habe ihn ein Splitter am linken Arm getroffen. Sein Schwager und ein Polizist hätten ihn daraufhin in ein Hotel in der Nähe eines Polizeipostens gebracht. Wenige Tage später habe er Somalia verlassen. Zum Beweis seiner Identität und seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seinen Reisepass im Original (mit einigen fehlenden Seiten) sowie Kopien eines Strafregisterauszugs, einer Bestätigung seiner Schule, seines Zeugnisses des Schuljahres 2012/2013 und seines Arbeitsvertrags vom 6. Januar 2019 zu den Akten. B. Am 17. August 2021 gab die Vorinstanz der zugewiesenen Rechtsvertreterin Gelegenheit zur Stellungnahme zum Verfügungsentwurf, der die Ablehnung des Asylgesuchs zufolge nicht glaubhaft gemachter Asylgründe vorsah. In ihrer Eingabe vom darauffolgenden Tag brachte die Rechtsvertreterin insbesondere vor, der Beschwerdeführers habe während der ganzen Anhörung einen wortkargen Erzählstil gepflegt und nicht nur - wie für konstruierte Sachverhalte typisch - spezifisch betreffend das für die Flucht ausschlaggebende Ereignis. Die pauschale Herabwürdigung des Beweiswerts der eingereichten Beweismittel sei sodann nicht mit dem Untersuchungsgrundsatz der Behörde zu vereinbaren. Schliesslich sei der Beschwerdeführer bemüht, zusätzliche Beweismittel betreffend seine Tätigkeit als Chauffeur, insbesondere ein Bestätigungsschreiben seines ehemaligen Arbeitgebers, zu beschaffen. C. Mit Verfügung vom 19. August 2021 - gleichentags eröffnet - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffern 1-3). Den Vollzug der Wegeweisung stufte sie als unzumutbar ein und nahm den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz auf (Dispositivziffern 4-5). Ausserdem teilte sie den Beschwerdeführer dem Kanton C._______ zu (Dispositivziffern 6-7). D. Am 20. August 2021 legte die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat nieder. E. Mit Eingabe vom 20. September 2021 erhob der Beschwerdeführer, handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei betreffend die Dispositivziffern 1-3 aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und neuer Entscheidung an das SEM zurückzuweisen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person seines Rechtsvertreters. Als weiteres Beweismittel reichte er einen Ausdruck von Informationen zu seinem ehemaligen Arbeitgeber ein und verwies auf dessen Facebook-Profil (<https://www.facebook.com/B._______/>, abgerufen am 4.10.2021). F. Am 23. September 2021 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 21. September 2021 in elektronischer Form vor.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 Covid-19-Verordnung Asyl vom 1. April 2020 [SR 142-813]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich vorliegend nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Entsprechend kann mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Letzteres ist erfüllt, wenn die Behörde die Flüchtlingseigenschaft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Behörde ist im Asylverfahren - wie auch im übrigen Verwaltungsverfahren - aufgrund der geltenden Untersuchungsmaxime verpflichtet, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen richtig und vollständig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Es obliegt ihr im Rahmen des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und 32 Abs. 1 VwVG), die Vorbringen der asylsuchenden Person entgegenzunehmen, diese auch wirklich zu hören, sorgfältig zu prüfen und sich damit in der Entscheidfindung sachgerecht auseinanderzusetzen. Sodann ist sie gehalten, unter Mitwirkung der Partei die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen zu beschaffen, die relevanten Umstände abzuklären und darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen.
E. 5.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 5.3 Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die durch den Beschwerdeführer geltend gemachten Geschehnisse nicht auf die geschilderte Art und Weise zugetragen hätten. Der Darlegung der Arbeit als Chauffeur mangle es an Substanz und Erlebnisbezug; sie sei vage und allgemein ausgefallen. So habe er etwa keinerlei Auskünfte über die Tätigkeit seines Arbeitgebers als Parlamentarier geben können und sei auch nicht in der Lage gewesen, seine eigene Arbeit zu beschreiben. Auf Nachfrage, welche seine bevorzugte Fahrstrecke gewesen sei oder wo er das Auto jeweils getankt habe, habe er ausweichend und allgemein geantwortet. Dem eingereichten Arbeitsvertrag komme sodann lediglich ein geringer respektive kein Beweiswert zu, da das Dokument keinerlei fälschungssichere Merkmale aufweise und allgemein bekannt sei, dass in Somalia praktisch jegliche Art von Dokumenten käuflich erworben werden könne. Überdies sei der Vertrag als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. Über die Drohnachrichten der al-Shabaab habe der Beschwerdeführer ebenfalls vage und allgemein berichtet. Den Schilderungen des Schocks nach der Bombenexplosion seien zwar gewisse Realkennzeichen zu entnehmen. Indessen habe der Beschwerdeführer die Umstände der Explosion nicht plausibel und mit Detailreichtum dargelegt. Zusammenfassend sei nicht auszuschliessen, dass er eine Bombenexplosion in Mogadischu miterlebt habe respektive spreche die Schilderung der Bombenexplosion für die Glaubhaftigkeit seiner Herkunftsangaben. Aufgrund mangelnden Erlebnisbezugs sowie Konkretisierungsgrades und teils mangelnder Substanz könne ihm jedoch nicht geglaubt werden, dass er unter den geltend gemachten Umständen aus Somalia ausgereist sei. Insgesamt hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsyIG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer wendet ein, sein knapper, karger Erzählstil ziehe sich durch das gesamte Interview, was die Vorinstanz bei ihrer Einschätzung der Glaubhaftigkeit vollkommen unbeachtet lasse. Ihm sei nicht klar gewesen, wieso respektive dass er gewisse Fragen detailliert hätte beantworten müssen und er habe den Sinn wiederholter Fragen nicht erkannt (vgl. etwa A22/20 F72 f., F115, F134 ff.). Bei den ihm gestellten offenen Fragen habe er den Grund für seine Gefährdung im Heimatland, insbesondere den Anschlag mit der Bombe, aber um einiges detaillierter ausgeführt (vgl. A22/20 F80 ff.). So habe auch die Vorinstanz erkannt, dass die Aussagen diverse Realkennzeichen enthielten. Nur aufgrund seines Erzählstils und trotz Vorliegens von Realkennzeichen auf einen konstruierten Sachverhalt zu schliessen, überzeuge nicht, zumal auch der pauschale Hinweis, er hätte irgendeine andere Explosion miterleben können, in rechtlicher Sicht keiner genügenden Beweiswürdigung und Sachverhaltsabklärung entspreche. Die Vorinstanz habe für diese Mutmassung keinerlei Indizien geltend gemacht. Hinsichtlich der Bedrohung durch die al-Shabaab habe er seine Gedankengänge und Handlungen nachvollziehbar darlegen und auch den Inhalt einiger Nachrichten wiedergeben können. Ferner habe er den Besuch durch ein Mitglied der al-Shabaab zeitlich eingeordnet und in direkter Rede beschrieben, was er dieses gefragt habe. Das SEM erläutere auch nicht, inwiefern die Angaben über seine Arbeit konstruiert sein sollten. So sei ohne weiteres verständlich, dass nicht jede Person eine Lieblingsstrecke haben müsse und es sei nachvollziehbar, dass er bei einem leeren Tank zur nächsten Tankstelle - und nicht etwa immer zur gleichen - gefahren sei. Zwar vermöge sich die Vorinstanz genauere Ausführungen zur Umgebung oder dergleichen erhofft haben. Die gestellten Fragen seien dazu jedoch klar ungeeignet gewesen und es wäre an der Vorinstanz gelegen, durch Nachfragen oder zielführendere Fragen mehr über seine Arbeit zu erfahren. Dass dies unterlassen worden sei, sei nicht ihm zuzuschreiben. Im Übrigen habe er nachvollziehbar darlegen können, wie er zu seiner Anstellung gekommen sei; B._______ (vgl. Beschwerdebeilage) sei ein früherer Nachbar gewesen, der ihn seit dem Kindesalter gekannt habe (vgl. A22/20 F86). Ausserdem habe er seinen Arbeitsbeginn zeitlich einordnen und angeben können, wie oft er seinen Chef gefahren habe. Zur Tätigkeit des Parlamentariers habe er zwar tatsächlich keine Angaben machen können. Dies liege aber daran, dass dieser wenig von seiner Arbeit preisgegeben habe (vgl. A22/20 F133 ff.). Aus den verfügbaren Country of Origin (COI)-Informationen ergebe sich, dass die al-Shabaab stets darum bemüht sei, über Spitzel Informationen von hohen Regierungs- und Parlamentsmitarbeitern zu erhalten (vgl. EASO, Country of Origin Information Report, Somalia Actors. July 2021, Ziff. 4.1 ff., https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/2021_ 07_EASO_COI_Report_Somalia_Actors.pdf , abgerufen am 4.10.2021). Unter Berücksichtigung der Lage in Somalia wäre es für den Parlamentarier fahrlässig gewesen, seine Arbeit im Auto zu diskutieren und ihn in seine Arbeit miteinzubeziehen, zumal es sich bei ihm nur um den Chauffeur gehandelt habe. Durch den eingereichten Arbeitsvertrag lasse sich das Anstellungsverhältnis nachweisen. Die Einschätzung der Vorinstanz, es handle sich um ein Gefälligkeitsschreiben, greife unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu kurz (vgl. dazu die Urteile des BVGer D-6060/2019 vom 6. Februar 2020 E. 3.3.5, E-7306/2013 vom 12. Januar 2016, E. 6.2 f.). Die alleinige Tatsache, dass Dokumente in Somalia käuflich erhältlich seien, entbinde die Vorinstanz sodann nicht von einer eingehenden Beweiswürdigung und der gründlichen Abklärung des Sachverhalts. Zudem habe er die Einreichung eines weiteren Beweismittels (Schreiben seines Arbeitgebers) angeboten. Wäre der Sachverhalt konstruiert, so wäre er dazu kaum von sich aus bereit gewesen. Die Vorinstanz habe es trotz der eingereichten und anerbotenen Beweismittel gänzlich unterlassen, mittels Country of Origin-Informationen und Botschaftsabklärungen den Sachverhalt weiter zu ermitteln (z.B. Befragung des Parlamentariers oder Einholung einer Bestätigung) und so seine Aussagen zu stützen beziehungsweise zu widerlegen.
E. 5.5 Anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer - was er selbst anerkennt - weitgehend kurze und knappe Antworten und zwar sowohl zu den einleitenden Fragen, als auch zu den Beweismitteln und den Gesuchsgründen und damit auch betreffend Angaben, deren Glaubhaftigkeit die Vorinstanz nicht in Frage stellt, wie seine Herkunft, sein Wohnquartier, seine Familie, seine Ausbildung und die Reise in die Schweiz (vgl. etwa Vi-act. A22/20 F41, F45, F48). Eine gewisse Knappheit scheint insgesamt in seiner natürlichen Erzählweise zu liegen, sei es aufgrund seiner Persönlichkeit und/oder wegen kulturell bedingter Angewohnheiten. Diese Umstände sind in die Gesamtbeurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen miteinzubeziehen. Zu den Asylgründen wurden dem Beschwerdeführer bei der Anhörung zahlreiche geschlossene und einige offene Fragen gestellt. Erstere beantwortete er erwartungsgemäss kurz, seine diesbezüglichen Aussagen sind weder unlogisch noch widersprüchlich oder unplausibel. Die vielen geschlossenen Fragen hätte aber auch jemand, der das Vorgebrachte nicht erlebt hat, beantworten können. Sie eignen sich deshalb nur sehr beschränkt zur Ermittlung des Sachverhalts. Der Beschwerdeführer wendet daher zu Recht ein, dass andere respektive klarere Fragen hätten gestellt werden müssen, um den Sachverhalt vollständig zu ermitteln. Die wenigen offenen Fragen vermögen diesen Mangel nicht aufzuwiegen. In diesem Zusammenhang machte der Beschwerdeführer - insbesondere betreffend die angeblichen Drohungen durch die al-Shabaab und die Bombenexplosion - ausführlichere und in sich schlüssige Aussagen, die insgesamt aber immer noch recht knapp ausfielen und daher nur beschränkt auf ihre Glaubhaftigkeit geprüft werden können. In den Schilderungen der - nach Angaben des Beschwerdeführers für die Ausreise verantwortlichen und somit zentralen - Bombenexplosion erkennt die Vorinstanz gewisse Realkennzeichen, führt diese aber auf eine nicht weiter spezifizierte, in anderem Kontext erlebte Explosion zurück. Dieser Schluss erweist sich vor dem Hintergrund der unzureichenden Befragung als nicht zulässig. Insgesamt lassen die gestellten Fragen in Kombination mit der knappen Erzählweise des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall keine zuverlässige Einschätzung der Glaubhaftigkeit der gemachten Aussagen zu. Gestützt auf das vorliegende Anhörungsprotokoll kann das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit nicht mit hinreichender Zuverlässigkeit beurteilt werden. Demgegenüber reichen auch die eingereichten Beweismittel für sich alleine selbst bei Annahme vollen Beweiswerts - der vorliegend nicht beurteilt werden muss - nicht aus, um die Asylgründe glaubhaft zu machen. Der Sachverhalt erweist sich mithin als unvollständig erstellt. Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben. Die Vorinstanz wird unter Vornahme weiterer Abklärungen abermals über das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu entscheiden haben. In einer erneuten Anhörung werden mehr offene Fragen zu stellen und bei Unklarheiten wird genauer nachzufragen sein. Zudem wird die Vorinstanz den eingereichten Arbeitsvertrag und allfällige weitere durch den Beschwerdeführer beigebrachten Beweismittel unter Berücksichtigung der zusätzlichen Anhörung erneut zu beurteilen und sich nachvollziehbar zum Beweiswert zu äussern haben. Im angefochtenen Entscheid bleibt nämlich unklar, ob der Arbeitsvertrag als Fälschung oder Gefälligkeitsschreiben eingestuft wird, und ob ihm nach Ansicht des SEM ein geringer oder kein Beweiswert zukommt.
E. 6 Der Beschwerdeführer macht ferner mehrere Verletzungen des rechtlichen Gehörs geltend. Er rügt die Nichtabnahme eines offerierten Schreibens seines ehemaligen Arbeitgebers als Beweismittel, eine unzureichende Würdigung des eingereichten Arbeitsvertrags vom 6. Januar 2019 (unvollständige Übersetzung; fehlende Auseinandersetzung mit dem Inhalt) sowie eine Verletzung der Begründungspflicht. Eine Beurteilung dieser Rügen kann aufgrund der unvollständigen Sachverhaltserhebung und der damit verbundenen Rückweisung der Sache jedoch unterbleiben.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die vorinstanzliche Verfügung den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und das Verfahren zur Vornahme weiterer Sachverhaltsabklärungen (vgl. E. 5.5) und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG; BGE 46 V 28 E. 7).
E. 8.2 Der juristisch vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1'500.- auszurichten.
E. 8.3 Mit vorliegendem Ausgang des Verfahrens werden die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und das Verfahren im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Simona Risi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4190/2021 Urteil vom 7. Oktober 2021 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 19. August 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger aus Mogadischu, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 24. November 2019 und gelangte auf dem Luftweg in die Türkei. Von dort aus reiste er über Griechenland und Italien in die Schweiz und suchte am 6. Juli 2021 im Bundesasylzentrum Region Bern um Asyl nach. Am 8. Juli 2021 fand die Personalienaufnahme statt (Protokoll in den SEM-Akten; 1101493-10/9 [nachfolgend: A10/9]). Am 11. August 2021 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung zu den Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM-Akten: 1101493-22/20 [nachfolgend: A22/20]). Dabei machte er im Wesentlichen geltend, nach dem Abschluss des Gymnasiums und dem Abbruch seines (...)studiums zufolge Geldmangels habe er ab Januar 2019 als Chauffeur von B._______, eines Mitglieds des «Parliament of Africa» (recte: Parlament von Somalia) gearbeitet. Ab Oktober 2019 sei er via Textnachrichten aufgefordert worden, der Miliz al-Shabaab Informationen über den Parlamentarier zu liefern. Zudem habe er Anrufe mit unterdrückter Rufnummer erhalten, die er nicht entgegengenommen habe. Er habe seinen Arbeitgeber darüber informiert und diesen sicherheitshalber fortan weniger oft chauffiert. Am 18. November 2019 habe ein Bewohner seines Quartiers, von dem er seit längerem vermutet habe, dass er der al-Shabaab angehöre, an seine Haustüre geklopft. Als er nicht geöffnet habe, habe diese Person eine Bombe in das Haus geworfen. Aufgrund der Explosion habe ihn ein Splitter am linken Arm getroffen. Sein Schwager und ein Polizist hätten ihn daraufhin in ein Hotel in der Nähe eines Polizeipostens gebracht. Wenige Tage später habe er Somalia verlassen. Zum Beweis seiner Identität und seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seinen Reisepass im Original (mit einigen fehlenden Seiten) sowie Kopien eines Strafregisterauszugs, einer Bestätigung seiner Schule, seines Zeugnisses des Schuljahres 2012/2013 und seines Arbeitsvertrags vom 6. Januar 2019 zu den Akten. B. Am 17. August 2021 gab die Vorinstanz der zugewiesenen Rechtsvertreterin Gelegenheit zur Stellungnahme zum Verfügungsentwurf, der die Ablehnung des Asylgesuchs zufolge nicht glaubhaft gemachter Asylgründe vorsah. In ihrer Eingabe vom darauffolgenden Tag brachte die Rechtsvertreterin insbesondere vor, der Beschwerdeführers habe während der ganzen Anhörung einen wortkargen Erzählstil gepflegt und nicht nur - wie für konstruierte Sachverhalte typisch - spezifisch betreffend das für die Flucht ausschlaggebende Ereignis. Die pauschale Herabwürdigung des Beweiswerts der eingereichten Beweismittel sei sodann nicht mit dem Untersuchungsgrundsatz der Behörde zu vereinbaren. Schliesslich sei der Beschwerdeführer bemüht, zusätzliche Beweismittel betreffend seine Tätigkeit als Chauffeur, insbesondere ein Bestätigungsschreiben seines ehemaligen Arbeitgebers, zu beschaffen. C. Mit Verfügung vom 19. August 2021 - gleichentags eröffnet - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffern 1-3). Den Vollzug der Wegeweisung stufte sie als unzumutbar ein und nahm den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz auf (Dispositivziffern 4-5). Ausserdem teilte sie den Beschwerdeführer dem Kanton C._______ zu (Dispositivziffern 6-7). D. Am 20. August 2021 legte die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat nieder. E. Mit Eingabe vom 20. September 2021 erhob der Beschwerdeführer, handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei betreffend die Dispositivziffern 1-3 aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und neuer Entscheidung an das SEM zurückzuweisen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person seines Rechtsvertreters. Als weiteres Beweismittel reichte er einen Ausdruck von Informationen zu seinem ehemaligen Arbeitgeber ein und verwies auf dessen Facebook-Profil ( , abgerufen am 4.10.2021). F. Am 23. September 2021 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 21. September 2021 in elektronischer Form vor. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 Covid-19-Verordnung Asyl vom 1. April 2020 [SR 142-813]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich vorliegend nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Entsprechend kann mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Letzteres ist erfüllt, wenn die Behörde die Flüchtlingseigenschaft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Behörde ist im Asylverfahren - wie auch im übrigen Verwaltungsverfahren - aufgrund der geltenden Untersuchungsmaxime verpflichtet, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen richtig und vollständig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Es obliegt ihr im Rahmen des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und 32 Abs. 1 VwVG), die Vorbringen der asylsuchenden Person entgegenzunehmen, diese auch wirklich zu hören, sorgfältig zu prüfen und sich damit in der Entscheidfindung sachgerecht auseinanderzusetzen. Sodann ist sie gehalten, unter Mitwirkung der Partei die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen zu beschaffen, die relevanten Umstände abzuklären und darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen. 5.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 5.3 Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die durch den Beschwerdeführer geltend gemachten Geschehnisse nicht auf die geschilderte Art und Weise zugetragen hätten. Der Darlegung der Arbeit als Chauffeur mangle es an Substanz und Erlebnisbezug; sie sei vage und allgemein ausgefallen. So habe er etwa keinerlei Auskünfte über die Tätigkeit seines Arbeitgebers als Parlamentarier geben können und sei auch nicht in der Lage gewesen, seine eigene Arbeit zu beschreiben. Auf Nachfrage, welche seine bevorzugte Fahrstrecke gewesen sei oder wo er das Auto jeweils getankt habe, habe er ausweichend und allgemein geantwortet. Dem eingereichten Arbeitsvertrag komme sodann lediglich ein geringer respektive kein Beweiswert zu, da das Dokument keinerlei fälschungssichere Merkmale aufweise und allgemein bekannt sei, dass in Somalia praktisch jegliche Art von Dokumenten käuflich erworben werden könne. Überdies sei der Vertrag als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. Über die Drohnachrichten der al-Shabaab habe der Beschwerdeführer ebenfalls vage und allgemein berichtet. Den Schilderungen des Schocks nach der Bombenexplosion seien zwar gewisse Realkennzeichen zu entnehmen. Indessen habe der Beschwerdeführer die Umstände der Explosion nicht plausibel und mit Detailreichtum dargelegt. Zusammenfassend sei nicht auszuschliessen, dass er eine Bombenexplosion in Mogadischu miterlebt habe respektive spreche die Schilderung der Bombenexplosion für die Glaubhaftigkeit seiner Herkunftsangaben. Aufgrund mangelnden Erlebnisbezugs sowie Konkretisierungsgrades und teils mangelnder Substanz könne ihm jedoch nicht geglaubt werden, dass er unter den geltend gemachten Umständen aus Somalia ausgereist sei. Insgesamt hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsyIG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. 5.4 Der Beschwerdeführer wendet ein, sein knapper, karger Erzählstil ziehe sich durch das gesamte Interview, was die Vorinstanz bei ihrer Einschätzung der Glaubhaftigkeit vollkommen unbeachtet lasse. Ihm sei nicht klar gewesen, wieso respektive dass er gewisse Fragen detailliert hätte beantworten müssen und er habe den Sinn wiederholter Fragen nicht erkannt (vgl. etwa A22/20 F72 f., F115, F134 ff.). Bei den ihm gestellten offenen Fragen habe er den Grund für seine Gefährdung im Heimatland, insbesondere den Anschlag mit der Bombe, aber um einiges detaillierter ausgeführt (vgl. A22/20 F80 ff.). So habe auch die Vorinstanz erkannt, dass die Aussagen diverse Realkennzeichen enthielten. Nur aufgrund seines Erzählstils und trotz Vorliegens von Realkennzeichen auf einen konstruierten Sachverhalt zu schliessen, überzeuge nicht, zumal auch der pauschale Hinweis, er hätte irgendeine andere Explosion miterleben können, in rechtlicher Sicht keiner genügenden Beweiswürdigung und Sachverhaltsabklärung entspreche. Die Vorinstanz habe für diese Mutmassung keinerlei Indizien geltend gemacht. Hinsichtlich der Bedrohung durch die al-Shabaab habe er seine Gedankengänge und Handlungen nachvollziehbar darlegen und auch den Inhalt einiger Nachrichten wiedergeben können. Ferner habe er den Besuch durch ein Mitglied der al-Shabaab zeitlich eingeordnet und in direkter Rede beschrieben, was er dieses gefragt habe. Das SEM erläutere auch nicht, inwiefern die Angaben über seine Arbeit konstruiert sein sollten. So sei ohne weiteres verständlich, dass nicht jede Person eine Lieblingsstrecke haben müsse und es sei nachvollziehbar, dass er bei einem leeren Tank zur nächsten Tankstelle - und nicht etwa immer zur gleichen - gefahren sei. Zwar vermöge sich die Vorinstanz genauere Ausführungen zur Umgebung oder dergleichen erhofft haben. Die gestellten Fragen seien dazu jedoch klar ungeeignet gewesen und es wäre an der Vorinstanz gelegen, durch Nachfragen oder zielführendere Fragen mehr über seine Arbeit zu erfahren. Dass dies unterlassen worden sei, sei nicht ihm zuzuschreiben. Im Übrigen habe er nachvollziehbar darlegen können, wie er zu seiner Anstellung gekommen sei; B._______ (vgl. Beschwerdebeilage) sei ein früherer Nachbar gewesen, der ihn seit dem Kindesalter gekannt habe (vgl. A22/20 F86). Ausserdem habe er seinen Arbeitsbeginn zeitlich einordnen und angeben können, wie oft er seinen Chef gefahren habe. Zur Tätigkeit des Parlamentariers habe er zwar tatsächlich keine Angaben machen können. Dies liege aber daran, dass dieser wenig von seiner Arbeit preisgegeben habe (vgl. A22/20 F133 ff.). Aus den verfügbaren Country of Origin (COI)-Informationen ergebe sich, dass die al-Shabaab stets darum bemüht sei, über Spitzel Informationen von hohen Regierungs- und Parlamentsmitarbeitern zu erhalten (vgl. EASO, Country of Origin Information Report, Somalia Actors. July 2021, Ziff. 4.1 ff., https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/2021_ 07_EASO_COI_Report_Somalia_Actors.pdf , abgerufen am 4.10.2021). Unter Berücksichtigung der Lage in Somalia wäre es für den Parlamentarier fahrlässig gewesen, seine Arbeit im Auto zu diskutieren und ihn in seine Arbeit miteinzubeziehen, zumal es sich bei ihm nur um den Chauffeur gehandelt habe. Durch den eingereichten Arbeitsvertrag lasse sich das Anstellungsverhältnis nachweisen. Die Einschätzung der Vorinstanz, es handle sich um ein Gefälligkeitsschreiben, greife unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu kurz (vgl. dazu die Urteile des BVGer D-6060/2019 vom 6. Februar 2020 E. 3.3.5, E-7306/2013 vom 12. Januar 2016, E. 6.2 f.). Die alleinige Tatsache, dass Dokumente in Somalia käuflich erhältlich seien, entbinde die Vorinstanz sodann nicht von einer eingehenden Beweiswürdigung und der gründlichen Abklärung des Sachverhalts. Zudem habe er die Einreichung eines weiteren Beweismittels (Schreiben seines Arbeitgebers) angeboten. Wäre der Sachverhalt konstruiert, so wäre er dazu kaum von sich aus bereit gewesen. Die Vorinstanz habe es trotz der eingereichten und anerbotenen Beweismittel gänzlich unterlassen, mittels Country of Origin-Informationen und Botschaftsabklärungen den Sachverhalt weiter zu ermitteln (z.B. Befragung des Parlamentariers oder Einholung einer Bestätigung) und so seine Aussagen zu stützen beziehungsweise zu widerlegen. 5.5 Anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer - was er selbst anerkennt - weitgehend kurze und knappe Antworten und zwar sowohl zu den einleitenden Fragen, als auch zu den Beweismitteln und den Gesuchsgründen und damit auch betreffend Angaben, deren Glaubhaftigkeit die Vorinstanz nicht in Frage stellt, wie seine Herkunft, sein Wohnquartier, seine Familie, seine Ausbildung und die Reise in die Schweiz (vgl. etwa Vi-act. A22/20 F41, F45, F48). Eine gewisse Knappheit scheint insgesamt in seiner natürlichen Erzählweise zu liegen, sei es aufgrund seiner Persönlichkeit und/oder wegen kulturell bedingter Angewohnheiten. Diese Umstände sind in die Gesamtbeurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen miteinzubeziehen. Zu den Asylgründen wurden dem Beschwerdeführer bei der Anhörung zahlreiche geschlossene und einige offene Fragen gestellt. Erstere beantwortete er erwartungsgemäss kurz, seine diesbezüglichen Aussagen sind weder unlogisch noch widersprüchlich oder unplausibel. Die vielen geschlossenen Fragen hätte aber auch jemand, der das Vorgebrachte nicht erlebt hat, beantworten können. Sie eignen sich deshalb nur sehr beschränkt zur Ermittlung des Sachverhalts. Der Beschwerdeführer wendet daher zu Recht ein, dass andere respektive klarere Fragen hätten gestellt werden müssen, um den Sachverhalt vollständig zu ermitteln. Die wenigen offenen Fragen vermögen diesen Mangel nicht aufzuwiegen. In diesem Zusammenhang machte der Beschwerdeführer - insbesondere betreffend die angeblichen Drohungen durch die al-Shabaab und die Bombenexplosion - ausführlichere und in sich schlüssige Aussagen, die insgesamt aber immer noch recht knapp ausfielen und daher nur beschränkt auf ihre Glaubhaftigkeit geprüft werden können. In den Schilderungen der - nach Angaben des Beschwerdeführers für die Ausreise verantwortlichen und somit zentralen - Bombenexplosion erkennt die Vorinstanz gewisse Realkennzeichen, führt diese aber auf eine nicht weiter spezifizierte, in anderem Kontext erlebte Explosion zurück. Dieser Schluss erweist sich vor dem Hintergrund der unzureichenden Befragung als nicht zulässig. Insgesamt lassen die gestellten Fragen in Kombination mit der knappen Erzählweise des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall keine zuverlässige Einschätzung der Glaubhaftigkeit der gemachten Aussagen zu. Gestützt auf das vorliegende Anhörungsprotokoll kann das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit nicht mit hinreichender Zuverlässigkeit beurteilt werden. Demgegenüber reichen auch die eingereichten Beweismittel für sich alleine selbst bei Annahme vollen Beweiswerts - der vorliegend nicht beurteilt werden muss - nicht aus, um die Asylgründe glaubhaft zu machen. Der Sachverhalt erweist sich mithin als unvollständig erstellt. Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben. Die Vorinstanz wird unter Vornahme weiterer Abklärungen abermals über das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu entscheiden haben. In einer erneuten Anhörung werden mehr offene Fragen zu stellen und bei Unklarheiten wird genauer nachzufragen sein. Zudem wird die Vorinstanz den eingereichten Arbeitsvertrag und allfällige weitere durch den Beschwerdeführer beigebrachten Beweismittel unter Berücksichtigung der zusätzlichen Anhörung erneut zu beurteilen und sich nachvollziehbar zum Beweiswert zu äussern haben. Im angefochtenen Entscheid bleibt nämlich unklar, ob der Arbeitsvertrag als Fälschung oder Gefälligkeitsschreiben eingestuft wird, und ob ihm nach Ansicht des SEM ein geringer oder kein Beweiswert zukommt. 6. Der Beschwerdeführer macht ferner mehrere Verletzungen des rechtlichen Gehörs geltend. Er rügt die Nichtabnahme eines offerierten Schreibens seines ehemaligen Arbeitgebers als Beweismittel, eine unzureichende Würdigung des eingereichten Arbeitsvertrags vom 6. Januar 2019 (unvollständige Übersetzung; fehlende Auseinandersetzung mit dem Inhalt) sowie eine Verletzung der Begründungspflicht. Eine Beurteilung dieser Rügen kann aufgrund der unvollständigen Sachverhaltserhebung und der damit verbundenen Rückweisung der Sache jedoch unterbleiben.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die vorinstanzliche Verfügung den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und das Verfahren zur Vornahme weiterer Sachverhaltsabklärungen (vgl. E. 5.5) und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG; BGE 46 V 28 E. 7). 8.2 Der juristisch vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1'500.- auszurichten. 8.3 Mit vorliegendem Ausgang des Verfahrens werden die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und das Verfahren im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- auszurichten.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Simona Risi Versand: