Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste am 9. November 2005 in die Schweiz ein und stellte tags darauf ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 29. November 2005 wurde dieses abgelehnt, die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und der Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Diese Verfügung trat unangefochten in Rechtskraft. Seit dem 9. März 2006 galt der Beschwerdeführer als verschwunden. Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass sich ein vom Beschwerdeführer mandatierter Rechtsvertreter im Februar 2012 im Hinblick auf ein erneutes Asylgesuch beim damaligen Bundesamt für Migration (BFM) nach dem ersten Asylverfahren erkundigte. Am 11. August 2014 erkundigte sich eine Mitarbeiterin der Caritas B._______ im Auftrag von C._______ (Ehefrau beziehungsweise Partnerin des Beschwerdeführers) im Rahmen von Abklärungen bezüglich Kinderzulagen beim BFM über die Personendaten und den Aufenthalt des Beschwerdeführers. Es wurde ihr mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer seit dem 9. März 2006 als verschwunden erfasst sei. B. B.a C._______ (nachfolgend C._______) reiste gemäss eigenen Angaben im April 2010 in die Schweiz ein, wo sie sich fortan illegal aufhielt. Sie sei mit Hilfe eines Schleppers in die Schweiz zum Beschwerdeführer gekommen, den sie im Jahr 2008 telefonisch geheiratet habe. Am (...) gebar sie den gemeinsamen Sohn D._______. Von April 2010 bis Oktober 2013 habe sie mit dem Beschwerdeführer zusammengelebt. Im Oktober 2013 hätten sie Streit gehabt und der Beschwerdeführer habe sich von ihr scheiden lassen wollen. Er habe ihr gesagt, sie solle nach Bangladesch zurückkehren. Da sie dort jedoch Probleme mit ihrem ersten Ehemann gehabt habe und das zweite Mal schwanger vom Beschwerdeführer gewesen sei, habe sie nicht in ihr Heimatland zurückkehren können. B.b Am 30. Oktober 2013 stellte C._______ ein Asylgesuch in der Schweiz. Sie wurde am 19. November 2013 dem Kanton B._______ zugewiesen. Nach der vertieften Anhörung am 25. März 2014, anlässlich welcher sie unter anderem eine die Ehe mit dem Beschwerdeführer betreffende Scheidungsurkunde einreichte, wurde sie mit Verfügung vom 31. März 2014 als Flüchtling anerkannt und ihr in der Schweiz Asyl gewährt (gleiches gilt für Sohn D._______). Am (...) gebar sie Tochter E._______. Sie ersuchte daraufhin um Einbezug ihrer Tochter in die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM teilte ihr am 6. Februar 2015 mit, das Formular des Gesuches um Einbezug müsse von beiden Elternteilen unterzeichnet werden. Das vom 12. Februar 2015 datierende "Gesuch um Einbezug von E._______ in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Mutter", welches am 16. Februar 2015 beim SEM einging, wurde indes erneut nur von C._______ unterzeichnet (vgl. N [...] Akte A28/1). E._______ wurde mit Verfügung vom 10. Februar 2015 in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl von C._______ einbezogen. C. Den Akten des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass das Amt für Zivilstandswesen B._______ am 22. Januar 2015 feststellte, die im Ausland erfolgte Scheidung des Beschwerdeführers von C._______ könne aufgrund der nicht im Original vorliegenden Dokumente in der Schweiz nicht beurkundet werden (SEM-Akte B1). Die Ehegatten würden im Register weiterhin als verheiratet geführt. D. D.a Am 16. November 2016 erhielt das Amt für Migration und Aufenthalt B._______ ein Formular betreffend den Familiennachzug des Beschwerdeführers. Als Gesuchsteller war der Beschwerdeführer vermerkt und das Formular war von ihm unterzeichnet. Er ersuchte damit für sich um Familiennachzug zu C._______, deren Personalien unter der Rubrik "Ehefrau" erfasst waren (SEM-Akte B1). D.b Mit Schreiben vom 17. März 2017 leitete das Amt für Migration und Aufenthalt B._______ dieses Gesuch beziehungsweise Formular dem SEM zur Prüfung gemäss Art. 51 AsylG weiter. D.c Am 29. Mai 2017 beantwortete C._______ diesbezüglich diverse Fragen (SEM-Akte B3/13). Dabei hielt sie unter anderem fest, die Geburt der gemeinsamen Tochter habe sie und den Beschwerdeführer dazu bewogen, erneut Kontakt zueinander aufzunehmen. Seit Februar 2015 pflegten sie erneut eine Beziehung. E. Mit Verfügung vom 20. Juni 2017 - eröffnet am 26. Juni 2017 - lehnte das SEM das Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asylgesuch gemäss Art. 51 AsylG ab. Die Ablehnung wurde damit begründet, dass zwischen den Ehegatten zum Zeitpunkt der Flucht keine Familiengemeinschaft bestanden habe. F. Dagegen liess der Beschwerdeführer handelnd durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 25. Juli 2017 Beschwerde erheben. Es wurde beantragt, der Entscheid vom 20. Juni 2017 sei vollumfänglich aufzuheben, die Sache sei zur korrekten und vollständigen "Sachverhaltsdarstellung" und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter habe das angerufene Gericht das Asylgesuch gutzuheissen. Es sei festzustellen, dass eine allfällig beabsichtigte Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz aufgrund bestehender Vollzugshindernisse unmöglich sei. In prozessualer Hinsicht sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die die Beschwerde unterzeichnende Rechtsanwältin sei als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren zu ernennen. G. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2017 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies sie ab. H. Unter Hinweis auf das am 17. August 2017 ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3175/2016 (publiziert als BVGE 2017 VI/4) wurde die Vorinstanz ersucht eine Vernehmlassung einzureichen. I. In der Vernehmlassung vom 23. Oktober 2017 hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer halte sich seit seinem negativen Asylentscheid vom 29. November 2005 illegal in der Schweiz auf. Die Beziehung zu C._______ würde laut Beschwerdeschrift seit Februar 2015 erneut gelebt, das Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft sei jedoch erst rund zwei Jahre später, im März 2017, eingereicht worden. Dabei handle es sich ausschliesslich um ein Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 AsylG. Die Rüge, die originäre Flüchtlingseigenschaft wäre zu prüfen gewesen, sei zurückzuweisen. Hätte der Beschwerdeführer ein neues Gesuch gemäss Art. 111c AsylG einreichen wollen, hätte er dies entsprechend bezeichnen und begründen müssen. In diesem Zusammenhang sei auf die sich in den Akten befindenden Kopien von Pässen des Beschwerdeführers hinzuweisen und dass er im Rahmen seines Asylgesuchs angegeben habe, nie einen eigenen Pass besessen zu haben. Ferner seien die Ungereimtheiten bezüglich des Wohn- beziehungsweise Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers zu erwähnen. Einerseits werde behauptet, der Beschwerdeführer lebe mit C._______ in einer Wohnung in B._______, andererseits werde vorgebracht, C._______ dürfe den Beschwerdeführer nicht in der Wohnung aufnehmen, da es sich um eine Sozialwohnung handle. An anderer Stelle werde von lediglich vier Besuchen im Monat gesprochen. Ferner sei auf die dem Beschwerdeführer in den Jahren 2011 und 2016 in F._______ ausgestellten Pässe hinzuweisen, bei welchen als Wohnadresse eine Adresse in G._______ verzeichnet sei. Die geltend gemachte Beziehungsdauer von sieben Jahren sei aufgrund der Umstände als überraschend zu taxieren. Schliesslich habe der Beschwerdeführer zwischen Oktober 2013 und Februar 2015 getrennt von seiner Frau gelebt. Obschon die gemeinsame Tochter im (...) geboren worden sei, habe es erst ab Februar 2015 häufigere Besuche gegeben. In Anbetracht des wahrscheinlichen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in F._______ sei die Beziehungsdauer weiter zu relativieren. Vertiefte Abklärungen beim Migrationsamt des Kantons B._______ hätten ergeben, dass am 1. September 2017 der Wegzug und die Trennung per 4. Februar 2016 gemeldet worden sei. Bei Einreichung des Gesuchs sei der Beschwerdeführer demnach bereits über ein Jahr von seiner Ehefrau getrennt gewesen. Einer Mutationsmeldung sei ferner zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nie bei seiner Ehefrau gewohnt habe. Der Beschwerdeführer verfüge zudem über eine Aufenthaltsbewilligung in F._______, gleichzeitig bestehe wohl auch ein Einreiseverbot. Der Beschwerdeführer versuche in diversen Punkten die wahren Umstände zu verschleiern, um ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erhalten. Der missbräuchliche Charakter des Gesuches sei offensichtlich. Als besondere Umstände, die gegen einen Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft sprechen würden, sei die Tatsache zu nennen, dass das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt worden und erkennbar sei, dass die Familienmitglieder nicht den Willen hätten, als Familie zusammenzuleben. Vor diesem Hintergrund lägen besondere Umstände vor, die gegen einen Einbezug sprechen würden. Daran vermöchten auch die eingereichten Fotos und Telefonabrechnungen nichts zu ändern. Ein Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl von C._______ sei - wenn auch aus anderen Gründen - nach wie vor abzulehnen. J. Mit Replik vom 20. November 2017 beantragte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, die Beschwerde sei gutzuheissen, auf die Vernehmlassung der Vorinstanz sei nicht einzutreten beziehungsweise sei diese aus dem Recht zu weisen, Ziffer 3 der Zwischenverfügung vom 27. Juli 2017 sei in Wiedererwägung zu ziehen und sie als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das vorliegende Verfahren zu ernennen. K. Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2017 hielt die Instruktionsrichterin fest, die Vernehmlassung der Vorinstanz sei aufgrund eines bewilligten Gesuches um Fristerstreckung rechtzeitig erfolgt und wies den Antrag, diese sei aus dem Recht zu weisen, ab. Gleichzeitig wurde auch der Antrag auf wiedererwägungsweise Bestellung der Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin abgewiesen. L. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren zur Behandlung auf Richterin Gabriela Freihofer übertragen.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter dem nachfolgend in E. 2 dargelegten Vorbehalt - einzutreten.
E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 2 Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet lediglich die Frage nach dem Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau gemäss Art. 51 AsylG. Insoweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm gestützt auf Art. 3 AsylG Asyl zu erteilen und festzustellen, dass Vollzugshindernisse einer Wegweisung entgegenstünden, ist darauf nicht einzutreten, da die Behandlung dieses Antrags eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes darstellen würde.
E. 3.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden die Ehegatten und minderjährigen Kinder von Flüchtlingen als Flüchtlinge anerkannt und erhalten in der Schweiz Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Der Prüfung eines solchen derivativen Anspruchs auf Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 51 AsylG hat die Prüfung der originären Flüchtlingseigenschaft, das heisst einer persönlichen Gefährdung nach Art. 3 AsylG, vorzugehen, sofern ein eigenes Asylgesuch der einzubeziehenden Person vorliegt (Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] und BVGE 2007/19).
E. 3.2 Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende besondere Umstände sind gemäss der Rechtsprechung beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger oder Bürgerin eines anderen Staates als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat oder wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1).
E. 3.3 Der Leitgedanke des Familienasyls besteht darin, den Rechtsstatus der zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie eines Flüchtlings einheitlich zu regeln, sofern sie dieselbe Nationalität wie der Flüchtling besitzt. Diese einheitliche Regelung rechtfertigt sich, da davon ausgegangen wird, dass die engsten Familienangehörigen unter der Verfolgung des Ehegatten beziehungsweise der Ehegattin respektive eines Elternteils im Heimatstaat mitgelitten haben oder selbst der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt waren. Dabei ist es unerheblich, ob einzelne Familienmitglieder tatsächlich verfolgt wurden (vgl. dazu E-6880/2014 vom 29. November 2017 E. 4.3.1 sowie die Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insbesondere S. 68).
E. 3.4 Wiederholt festgehalten wurde in der Praxis ferner, dass der Vorbehalt "besonderer Umstände" in Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 AsylG insbesondere dem Zweck dient, Missbräuche zu verhindern (vgl. EMARK 2000 Nr. 22 E. 6.1; Urteil des BVGer D-6855/2013 vom 1. September 2014 E. 7.2.1).
E. 4.1 Vorab ist festzustellen, dass sich der Sachverhalt vorliegend als vollständig und richtig abgeklärt erweist. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist daher nicht angezeigt und der entsprechende Antrag ist abzuweisen. Soweit in der Replik vorgebracht wird, die Vorinstanz habe im Rahmen der Vernehmlassung ihr Versäumnis, den Sachverhalt umfassend abzuklären, nachgeholt, ist dieser Ansicht nicht zu folgen. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 20. Juni 2017 erwies sich der Sachverhalt als zur Beurteilung hinreichend abgeklärt. Nachdem mit BVGE 2017 VI/4 vom 17. August 2017 eine Änderung beziehungsweise Präzisierung der Rechtsprechung erfolgt war, nahm das SEM die Gelegenheit wahr, sich hierzu vernehmen zu lassen.
E. 4.2 Weiter ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 10. November 2005 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hatte, welches mit Verfügung vom 29. November 2005 abgelehnt worden war. Danach stellte der Beschwerdeführer kein erneutes Asylgesuch in der Schweiz, obwohl er sich dies offenbar überlegt hatte, als er im Februar 2012 einen Anwalt mit der Einsicht in sein Asyldossier betraute. Das vom Kanton B._______ an die Vorinstanz weitergeleitete Formular trägt den Titel "Gesuch Bewilligung B/L für nicht erwerbstätige Ausländer/innen" (SEM-Akte B1). Es ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer dadurch ein Aufenthaltsrecht für sich in der Schweiz erwirken wollte. Dabei handelt es sich einzig um ein Gesuch des Beschwerdeführers um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau. Der vorliegende Fall ist demnach mit BVGE 2007/19 nicht vergleichbar. Unter diesen Umständen war die Vorinstanz entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht gehalten, eine Prüfung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers vorzunehmen.
E. 4.3 Auf die diesbezüglichen Ausführungen in Beschwerdeschrift und Replik ist daher vorliegend nicht weiter einzugehen.
E. 5.1 Im Grundsatzurteil BVGE 2017 VI/4 wurde festgehalten, dass anspruchsberechtigte Angehörige eines Flüchtlings, die sich in der Schweiz aufhalten, gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG auch dann als Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhalten, wenn vor deren Einreise in die Schweiz keine Familiengemeinschaft bestanden hat (E. 4.4.1).
E. 5.2 Nachdem diese Frage durch das Bundesverwaltungsgericht geklärt worden ist, ist auf die in der Beschwerdeschrift dazu gemachten Ausführungen vorliegend nicht näher einzugehen. Dass es sich bei der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten C._______ um die Ehefrau des Beschwerdeführers handelt, ist unbestritten. Demnach wäre eine Grundvoraussetzung für die Gewährung des Familienasyls erfüllt.
E. 5.3 Indessen gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass vorliegend besondere Umstände gegeben sind, welche einem Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl seiner Ehefrau entgegenstehen.
E. 5.4.1 Was die Voraussetzung einer tatsächlich gelebten Beziehung von einer gewissen Dauer betrifft, wird in der Beschwerde vorgebracht, die Ehegatten hätten von April 2010 bis Oktober 2013 zusammengelebt. Sie seien auch nach der Trennung in regelmässigem Kontakt geblieben, welcher sich insbesondere nach der Geburt der Tochter am (...) erneut intensiviert habe. Seit Februar 2015 besuche der Beschwerdeführer seine Familie des Öfteren. Die Ehegatten würden täglich telefonieren und der Beschwerdeführer besuche die Familie ungefähr vier Mal im Monat. In der Replik wiederholt der Beschwerdeführer, aktuell besuche er seine Familie vier Mal monatlich und unternehme viele Ausflüge mit ihr, was die eingereichten Fotos belegen würden. Zwischen ihnen bestehe eine gelebte ernsthafte und intensive Beziehung von einer gewissen Dauer und sie hätten den erkennbaren Willen, als Familie zusammenleben zu wollen. Die Meldung einer Trennung am 4. Februar 2016 sei weder durch ihn noch durch C._______ erfolgt. Er habe, auch nachdem er und seine Ehefrau nicht mehr zusammen gewohnt hätten, regelmässigen Kontakt zu ihr gepflegt. Ihm sei es indes nicht ohne weiteres möglich, seinen Wohnsitz von H._______ nach B._______ zu verlegen und C._______ und den Kindern sei ein Wechsel (...) nicht zumutbar. Sie hätten daher faktisch keine Möglichkeit, am gleichen Ort zu wohnen. Er räumt ein, er habe über einen Aufenthaltstitel in F._______ verfügt. Dieser sei indes bereits am 30. November 2015 abgelaufen und sei seither nicht mehr verlängert worden. Dafür, dass er in F._______ gelebt habe, habe die Vorinstanz jedoch keine stichhaltigen Beweise.
E. 5.4.2 Unter den genannten Umständen ist die behauptete Dauer der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und C._______ zu relativieren. Auch der Wille, eine von gegenseitiger Unterstützung geprägte Beziehung zu führen, ist stark in Frage zu stellen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss Aussagen von C._______ zum Zeitpunkt, als diese ihr gemeinsames zweites Kind erwartete, in Bangladesch die Scheidung von ihr veranlasste. Anlässlich ihres Asylgesuchs in der Schweiz reichte C._______ die betreffende Scheidungsurkunde zu den Akten. Angeblich habe sich der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und C._______ im Februar 2015 erneut intensiviert. Mit den eingereichten undatierten Fotos lässt sich dies indes nicht beweisen. Auch die eingereichten Telefonabrechnungen muten in diesem Zusammenhang eher seltsam an, da sie Telefonate von durchschnittlich lediglich einigen Sekunden bis zu wenigen Minuten ausweisen. Daraus kann jedenfalls nicht auf eine gelebte Beziehung geschlossen werden. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist bezüglich weiterer Ungereimtheiten auf die Erwägungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 23. Oktober 2017 (vgl. oben I.) zu verweisen, welche vom Gericht als zutreffend erachtet werden.
E. 5.5 Im Übrigen können im vorliegenden Verfahren weder die Bestimmungen von Art. 8 EMRK noch jene des UNO-Pakts II über bürgerliche und politische Rechte (Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966, SR 0.103.2) ergänzend angewendet werden, wenn die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind (vgl. E-2011/2017 vom 29. September 2017 E. 6.4).
E. 5.6 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um asylrechtliche Familienvereinigung zu Recht abgelehnt.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen soweit darauf einzutreten ist.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2017 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch gutgeheissen. Aufgrund der Akten ist heute nicht von einer Veränderung in den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb von der Erhebung der Verfahrenskosten abzusehen ist.
E. 7.2 Da mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2017 das Gesuch um amtliche Verbeiständigung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen wurde, ist für das vorliegende Verfahren kein amtliches Honorar auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4169/2017 Urteil vom 11. Februar 2019 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren am (...), Bangladesh, vertreten durch Carol Käslin, Kanzlei Pilatushof, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 20. Juni 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 9. November 2005 in die Schweiz ein und stellte tags darauf ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 29. November 2005 wurde dieses abgelehnt, die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und der Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Diese Verfügung trat unangefochten in Rechtskraft. Seit dem 9. März 2006 galt der Beschwerdeführer als verschwunden. Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass sich ein vom Beschwerdeführer mandatierter Rechtsvertreter im Februar 2012 im Hinblick auf ein erneutes Asylgesuch beim damaligen Bundesamt für Migration (BFM) nach dem ersten Asylverfahren erkundigte. Am 11. August 2014 erkundigte sich eine Mitarbeiterin der Caritas B._______ im Auftrag von C._______ (Ehefrau beziehungsweise Partnerin des Beschwerdeführers) im Rahmen von Abklärungen bezüglich Kinderzulagen beim BFM über die Personendaten und den Aufenthalt des Beschwerdeführers. Es wurde ihr mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer seit dem 9. März 2006 als verschwunden erfasst sei. B. B.a C._______ (nachfolgend C._______) reiste gemäss eigenen Angaben im April 2010 in die Schweiz ein, wo sie sich fortan illegal aufhielt. Sie sei mit Hilfe eines Schleppers in die Schweiz zum Beschwerdeführer gekommen, den sie im Jahr 2008 telefonisch geheiratet habe. Am (...) gebar sie den gemeinsamen Sohn D._______. Von April 2010 bis Oktober 2013 habe sie mit dem Beschwerdeführer zusammengelebt. Im Oktober 2013 hätten sie Streit gehabt und der Beschwerdeführer habe sich von ihr scheiden lassen wollen. Er habe ihr gesagt, sie solle nach Bangladesch zurückkehren. Da sie dort jedoch Probleme mit ihrem ersten Ehemann gehabt habe und das zweite Mal schwanger vom Beschwerdeführer gewesen sei, habe sie nicht in ihr Heimatland zurückkehren können. B.b Am 30. Oktober 2013 stellte C._______ ein Asylgesuch in der Schweiz. Sie wurde am 19. November 2013 dem Kanton B._______ zugewiesen. Nach der vertieften Anhörung am 25. März 2014, anlässlich welcher sie unter anderem eine die Ehe mit dem Beschwerdeführer betreffende Scheidungsurkunde einreichte, wurde sie mit Verfügung vom 31. März 2014 als Flüchtling anerkannt und ihr in der Schweiz Asyl gewährt (gleiches gilt für Sohn D._______). Am (...) gebar sie Tochter E._______. Sie ersuchte daraufhin um Einbezug ihrer Tochter in die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM teilte ihr am 6. Februar 2015 mit, das Formular des Gesuches um Einbezug müsse von beiden Elternteilen unterzeichnet werden. Das vom 12. Februar 2015 datierende "Gesuch um Einbezug von E._______ in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Mutter", welches am 16. Februar 2015 beim SEM einging, wurde indes erneut nur von C._______ unterzeichnet (vgl. N [...] Akte A28/1). E._______ wurde mit Verfügung vom 10. Februar 2015 in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl von C._______ einbezogen. C. Den Akten des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass das Amt für Zivilstandswesen B._______ am 22. Januar 2015 feststellte, die im Ausland erfolgte Scheidung des Beschwerdeführers von C._______ könne aufgrund der nicht im Original vorliegenden Dokumente in der Schweiz nicht beurkundet werden (SEM-Akte B1). Die Ehegatten würden im Register weiterhin als verheiratet geführt. D. D.a Am 16. November 2016 erhielt das Amt für Migration und Aufenthalt B._______ ein Formular betreffend den Familiennachzug des Beschwerdeführers. Als Gesuchsteller war der Beschwerdeführer vermerkt und das Formular war von ihm unterzeichnet. Er ersuchte damit für sich um Familiennachzug zu C._______, deren Personalien unter der Rubrik "Ehefrau" erfasst waren (SEM-Akte B1). D.b Mit Schreiben vom 17. März 2017 leitete das Amt für Migration und Aufenthalt B._______ dieses Gesuch beziehungsweise Formular dem SEM zur Prüfung gemäss Art. 51 AsylG weiter. D.c Am 29. Mai 2017 beantwortete C._______ diesbezüglich diverse Fragen (SEM-Akte B3/13). Dabei hielt sie unter anderem fest, die Geburt der gemeinsamen Tochter habe sie und den Beschwerdeführer dazu bewogen, erneut Kontakt zueinander aufzunehmen. Seit Februar 2015 pflegten sie erneut eine Beziehung. E. Mit Verfügung vom 20. Juni 2017 - eröffnet am 26. Juni 2017 - lehnte das SEM das Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asylgesuch gemäss Art. 51 AsylG ab. Die Ablehnung wurde damit begründet, dass zwischen den Ehegatten zum Zeitpunkt der Flucht keine Familiengemeinschaft bestanden habe. F. Dagegen liess der Beschwerdeführer handelnd durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 25. Juli 2017 Beschwerde erheben. Es wurde beantragt, der Entscheid vom 20. Juni 2017 sei vollumfänglich aufzuheben, die Sache sei zur korrekten und vollständigen "Sachverhaltsdarstellung" und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter habe das angerufene Gericht das Asylgesuch gutzuheissen. Es sei festzustellen, dass eine allfällig beabsichtigte Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz aufgrund bestehender Vollzugshindernisse unmöglich sei. In prozessualer Hinsicht sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die die Beschwerde unterzeichnende Rechtsanwältin sei als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren zu ernennen. G. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2017 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies sie ab. H. Unter Hinweis auf das am 17. August 2017 ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3175/2016 (publiziert als BVGE 2017 VI/4) wurde die Vorinstanz ersucht eine Vernehmlassung einzureichen. I. In der Vernehmlassung vom 23. Oktober 2017 hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer halte sich seit seinem negativen Asylentscheid vom 29. November 2005 illegal in der Schweiz auf. Die Beziehung zu C._______ würde laut Beschwerdeschrift seit Februar 2015 erneut gelebt, das Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft sei jedoch erst rund zwei Jahre später, im März 2017, eingereicht worden. Dabei handle es sich ausschliesslich um ein Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 AsylG. Die Rüge, die originäre Flüchtlingseigenschaft wäre zu prüfen gewesen, sei zurückzuweisen. Hätte der Beschwerdeführer ein neues Gesuch gemäss Art. 111c AsylG einreichen wollen, hätte er dies entsprechend bezeichnen und begründen müssen. In diesem Zusammenhang sei auf die sich in den Akten befindenden Kopien von Pässen des Beschwerdeführers hinzuweisen und dass er im Rahmen seines Asylgesuchs angegeben habe, nie einen eigenen Pass besessen zu haben. Ferner seien die Ungereimtheiten bezüglich des Wohn- beziehungsweise Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers zu erwähnen. Einerseits werde behauptet, der Beschwerdeführer lebe mit C._______ in einer Wohnung in B._______, andererseits werde vorgebracht, C._______ dürfe den Beschwerdeführer nicht in der Wohnung aufnehmen, da es sich um eine Sozialwohnung handle. An anderer Stelle werde von lediglich vier Besuchen im Monat gesprochen. Ferner sei auf die dem Beschwerdeführer in den Jahren 2011 und 2016 in F._______ ausgestellten Pässe hinzuweisen, bei welchen als Wohnadresse eine Adresse in G._______ verzeichnet sei. Die geltend gemachte Beziehungsdauer von sieben Jahren sei aufgrund der Umstände als überraschend zu taxieren. Schliesslich habe der Beschwerdeführer zwischen Oktober 2013 und Februar 2015 getrennt von seiner Frau gelebt. Obschon die gemeinsame Tochter im (...) geboren worden sei, habe es erst ab Februar 2015 häufigere Besuche gegeben. In Anbetracht des wahrscheinlichen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in F._______ sei die Beziehungsdauer weiter zu relativieren. Vertiefte Abklärungen beim Migrationsamt des Kantons B._______ hätten ergeben, dass am 1. September 2017 der Wegzug und die Trennung per 4. Februar 2016 gemeldet worden sei. Bei Einreichung des Gesuchs sei der Beschwerdeführer demnach bereits über ein Jahr von seiner Ehefrau getrennt gewesen. Einer Mutationsmeldung sei ferner zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nie bei seiner Ehefrau gewohnt habe. Der Beschwerdeführer verfüge zudem über eine Aufenthaltsbewilligung in F._______, gleichzeitig bestehe wohl auch ein Einreiseverbot. Der Beschwerdeführer versuche in diversen Punkten die wahren Umstände zu verschleiern, um ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erhalten. Der missbräuchliche Charakter des Gesuches sei offensichtlich. Als besondere Umstände, die gegen einen Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft sprechen würden, sei die Tatsache zu nennen, dass das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt worden und erkennbar sei, dass die Familienmitglieder nicht den Willen hätten, als Familie zusammenzuleben. Vor diesem Hintergrund lägen besondere Umstände vor, die gegen einen Einbezug sprechen würden. Daran vermöchten auch die eingereichten Fotos und Telefonabrechnungen nichts zu ändern. Ein Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl von C._______ sei - wenn auch aus anderen Gründen - nach wie vor abzulehnen. J. Mit Replik vom 20. November 2017 beantragte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, die Beschwerde sei gutzuheissen, auf die Vernehmlassung der Vorinstanz sei nicht einzutreten beziehungsweise sei diese aus dem Recht zu weisen, Ziffer 3 der Zwischenverfügung vom 27. Juli 2017 sei in Wiedererwägung zu ziehen und sie als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das vorliegende Verfahren zu ernennen. K. Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2017 hielt die Instruktionsrichterin fest, die Vernehmlassung der Vorinstanz sei aufgrund eines bewilligten Gesuches um Fristerstreckung rechtzeitig erfolgt und wies den Antrag, diese sei aus dem Recht zu weisen, ab. Gleichzeitig wurde auch der Antrag auf wiedererwägungsweise Bestellung der Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin abgewiesen. L. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren zur Behandlung auf Richterin Gabriela Freihofer übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter dem nachfolgend in E. 2 dargelegten Vorbehalt - einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2. Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet lediglich die Frage nach dem Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau gemäss Art. 51 AsylG. Insoweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm gestützt auf Art. 3 AsylG Asyl zu erteilen und festzustellen, dass Vollzugshindernisse einer Wegweisung entgegenstünden, ist darauf nicht einzutreten, da die Behandlung dieses Antrags eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes darstellen würde. 3. 3.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden die Ehegatten und minderjährigen Kinder von Flüchtlingen als Flüchtlinge anerkannt und erhalten in der Schweiz Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Der Prüfung eines solchen derivativen Anspruchs auf Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 51 AsylG hat die Prüfung der originären Flüchtlingseigenschaft, das heisst einer persönlichen Gefährdung nach Art. 3 AsylG, vorzugehen, sofern ein eigenes Asylgesuch der einzubeziehenden Person vorliegt (Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] und BVGE 2007/19). 3.2 Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende besondere Umstände sind gemäss der Rechtsprechung beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger oder Bürgerin eines anderen Staates als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat oder wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1). 3.3 Der Leitgedanke des Familienasyls besteht darin, den Rechtsstatus der zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie eines Flüchtlings einheitlich zu regeln, sofern sie dieselbe Nationalität wie der Flüchtling besitzt. Diese einheitliche Regelung rechtfertigt sich, da davon ausgegangen wird, dass die engsten Familienangehörigen unter der Verfolgung des Ehegatten beziehungsweise der Ehegattin respektive eines Elternteils im Heimatstaat mitgelitten haben oder selbst der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt waren. Dabei ist es unerheblich, ob einzelne Familienmitglieder tatsächlich verfolgt wurden (vgl. dazu E-6880/2014 vom 29. November 2017 E. 4.3.1 sowie die Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insbesondere S. 68). 3.4 Wiederholt festgehalten wurde in der Praxis ferner, dass der Vorbehalt "besonderer Umstände" in Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 AsylG insbesondere dem Zweck dient, Missbräuche zu verhindern (vgl. EMARK 2000 Nr. 22 E. 6.1; Urteil des BVGer D-6855/2013 vom 1. September 2014 E. 7.2.1). 4. 4.1 Vorab ist festzustellen, dass sich der Sachverhalt vorliegend als vollständig und richtig abgeklärt erweist. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist daher nicht angezeigt und der entsprechende Antrag ist abzuweisen. Soweit in der Replik vorgebracht wird, die Vorinstanz habe im Rahmen der Vernehmlassung ihr Versäumnis, den Sachverhalt umfassend abzuklären, nachgeholt, ist dieser Ansicht nicht zu folgen. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 20. Juni 2017 erwies sich der Sachverhalt als zur Beurteilung hinreichend abgeklärt. Nachdem mit BVGE 2017 VI/4 vom 17. August 2017 eine Änderung beziehungsweise Präzisierung der Rechtsprechung erfolgt war, nahm das SEM die Gelegenheit wahr, sich hierzu vernehmen zu lassen. 4.2 Weiter ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 10. November 2005 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hatte, welches mit Verfügung vom 29. November 2005 abgelehnt worden war. Danach stellte der Beschwerdeführer kein erneutes Asylgesuch in der Schweiz, obwohl er sich dies offenbar überlegt hatte, als er im Februar 2012 einen Anwalt mit der Einsicht in sein Asyldossier betraute. Das vom Kanton B._______ an die Vorinstanz weitergeleitete Formular trägt den Titel "Gesuch Bewilligung B/L für nicht erwerbstätige Ausländer/innen" (SEM-Akte B1). Es ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer dadurch ein Aufenthaltsrecht für sich in der Schweiz erwirken wollte. Dabei handelt es sich einzig um ein Gesuch des Beschwerdeführers um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau. Der vorliegende Fall ist demnach mit BVGE 2007/19 nicht vergleichbar. Unter diesen Umständen war die Vorinstanz entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht gehalten, eine Prüfung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers vorzunehmen. 4.3 Auf die diesbezüglichen Ausführungen in Beschwerdeschrift und Replik ist daher vorliegend nicht weiter einzugehen. 5. 5.1 Im Grundsatzurteil BVGE 2017 VI/4 wurde festgehalten, dass anspruchsberechtigte Angehörige eines Flüchtlings, die sich in der Schweiz aufhalten, gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG auch dann als Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhalten, wenn vor deren Einreise in die Schweiz keine Familiengemeinschaft bestanden hat (E. 4.4.1). 5.2 Nachdem diese Frage durch das Bundesverwaltungsgericht geklärt worden ist, ist auf die in der Beschwerdeschrift dazu gemachten Ausführungen vorliegend nicht näher einzugehen. Dass es sich bei der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten C._______ um die Ehefrau des Beschwerdeführers handelt, ist unbestritten. Demnach wäre eine Grundvoraussetzung für die Gewährung des Familienasyls erfüllt. 5.3 Indessen gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass vorliegend besondere Umstände gegeben sind, welche einem Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl seiner Ehefrau entgegenstehen. 5.4 5.4.1 Was die Voraussetzung einer tatsächlich gelebten Beziehung von einer gewissen Dauer betrifft, wird in der Beschwerde vorgebracht, die Ehegatten hätten von April 2010 bis Oktober 2013 zusammengelebt. Sie seien auch nach der Trennung in regelmässigem Kontakt geblieben, welcher sich insbesondere nach der Geburt der Tochter am (...) erneut intensiviert habe. Seit Februar 2015 besuche der Beschwerdeführer seine Familie des Öfteren. Die Ehegatten würden täglich telefonieren und der Beschwerdeführer besuche die Familie ungefähr vier Mal im Monat. In der Replik wiederholt der Beschwerdeführer, aktuell besuche er seine Familie vier Mal monatlich und unternehme viele Ausflüge mit ihr, was die eingereichten Fotos belegen würden. Zwischen ihnen bestehe eine gelebte ernsthafte und intensive Beziehung von einer gewissen Dauer und sie hätten den erkennbaren Willen, als Familie zusammenleben zu wollen. Die Meldung einer Trennung am 4. Februar 2016 sei weder durch ihn noch durch C._______ erfolgt. Er habe, auch nachdem er und seine Ehefrau nicht mehr zusammen gewohnt hätten, regelmässigen Kontakt zu ihr gepflegt. Ihm sei es indes nicht ohne weiteres möglich, seinen Wohnsitz von H._______ nach B._______ zu verlegen und C._______ und den Kindern sei ein Wechsel (...) nicht zumutbar. Sie hätten daher faktisch keine Möglichkeit, am gleichen Ort zu wohnen. Er räumt ein, er habe über einen Aufenthaltstitel in F._______ verfügt. Dieser sei indes bereits am 30. November 2015 abgelaufen und sei seither nicht mehr verlängert worden. Dafür, dass er in F._______ gelebt habe, habe die Vorinstanz jedoch keine stichhaltigen Beweise. 5.4.2 Unter den genannten Umständen ist die behauptete Dauer der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und C._______ zu relativieren. Auch der Wille, eine von gegenseitiger Unterstützung geprägte Beziehung zu führen, ist stark in Frage zu stellen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss Aussagen von C._______ zum Zeitpunkt, als diese ihr gemeinsames zweites Kind erwartete, in Bangladesch die Scheidung von ihr veranlasste. Anlässlich ihres Asylgesuchs in der Schweiz reichte C._______ die betreffende Scheidungsurkunde zu den Akten. Angeblich habe sich der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und C._______ im Februar 2015 erneut intensiviert. Mit den eingereichten undatierten Fotos lässt sich dies indes nicht beweisen. Auch die eingereichten Telefonabrechnungen muten in diesem Zusammenhang eher seltsam an, da sie Telefonate von durchschnittlich lediglich einigen Sekunden bis zu wenigen Minuten ausweisen. Daraus kann jedenfalls nicht auf eine gelebte Beziehung geschlossen werden. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist bezüglich weiterer Ungereimtheiten auf die Erwägungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 23. Oktober 2017 (vgl. oben I.) zu verweisen, welche vom Gericht als zutreffend erachtet werden. 5.5 Im Übrigen können im vorliegenden Verfahren weder die Bestimmungen von Art. 8 EMRK noch jene des UNO-Pakts II über bürgerliche und politische Rechte (Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966, SR 0.103.2) ergänzend angewendet werden, wenn die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind (vgl. E-2011/2017 vom 29. September 2017 E. 6.4). 5.6 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um asylrechtliche Familienvereinigung zu Recht abgelehnt.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen soweit darauf einzutreten ist. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2017 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch gutgeheissen. Aufgrund der Akten ist heute nicht von einer Veränderung in den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb von der Erhebung der Verfahrenskosten abzusehen ist. 7.2 Da mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2017 das Gesuch um amtliche Verbeiständigung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen wurde, ist für das vorliegende Verfahren kein amtliches Honorar auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger