Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 4 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4155/2010 {T 0/2} Urteil vom 17. Juni 2010 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. Parteien A._______, B._______, C._______, Nigeria, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 31. Mai 2010 / N_______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge im Juli 2008 (Beschwerdeführer) respektive im August 2008 (Beschwerdeführerin) in Italien einreisten und der Beschwerdeführer in Italien ein Asylgesuch stellte, dass die Beschwerdeführerin in der Folge nach D._______ gereist sei, dort ein Asylgesuch gestellt habe und nach der angekündigten Rücküberführung nach Italien selbst in dieses Land zurückgereist sei, dass die Beschwerdeführenden ihren Angaben zufolge am 31. Januar 2010 illegal in die Schweiz einreisten wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Gesuche im Wesentlichen vorbrachten, sie hätten ihren Heimatstaat wegen privater Probleme verlassen und sich danach unter anderem längere Zeit in F._______ aufgehalten, bevor sie nach Italien weitergezogen seien, dass sie Italien nunmehr verlassen hätten, weil die Beschwerdeführenden dort keine Arbeit und keine Wohnung gehabt und keine Unterstützung erhalten hätten, dass den Beschwerdeführenden im Rahmen der EVZ-Befragungen das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt wurde, dass die Beschwerdeführenden dabei die Abklärungsresultate bestätigten und im Übrigen auf die schwierigen Lebensbedingungen in Italien verwiesen (vgl. EVZ-Protokolle S. 7 respektive 9), dass ausserdem am 29. April 2010 das gemeinsame Kind der Beschwerdeführenden geboren wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 31. Mai 2010 - eröffnet am 4. Juni 2010 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) sei Italien für die Durchführung der Asylverfahren zuständig, dass sich Italien auf Anfrage hin bis heute nicht habe vernehmen lassen, weshalb davon auszugehen sei, dem Ersuchen (um Rückübernahme der Beschwerdeführenden) sei stillschweigend zugestimmt worden, dass die Aussagen der Beschwerdeführenden anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Wegweisung nach Italien nichts an der Zuständigkeit dieses Staates für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu ändern vermöchten und die Beschwerdeführenden keine relevanten Gründe geltend machten, welche die Zulässigkeit oder Zumutbarkeit einer solchen Massnahme in Frage stellen könnten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und möglich sei, dass das BFM in seiner Verfügung vom 31. Mai 2010 zudem festhielt, eine allfällig dagegen erhobene Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 8. Juni 2010 (Postaufgabe) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei inhaltlich unter anderem die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anweisung der Vorinstanz, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben und ihre Zuständigkeit für das vorliegende Verfahren zu erklären, beantragten, dass sie in prozessualer Hinsicht die Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Anweisung der Vorinstanz, eine allenfalls bereits erfolgte Überstellung nach Italien rückgängig zu machen, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragten, dass die Beschwerdeführenden zur Stützung ihrer Begehren in der Rechtsmitteleingabe auf einen Bericht der Schweizerischen Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht vom November 2009 sowie auf eine fotokopierte schriftliche Stellungnahme der italienischen Ein-wanderung- und Asylbehörden (Unità Dublino) zu anderen Verfahren vom 26. November und 11. Dezember 2009 verweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht am 9. Juni 2010 den Vollzug der angefochtenen Verfügung mittels vorsorglicher Massnahme provisorisch aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 9. Juni 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es im Asylbereich endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit vorsorglich angeordneter Massnahme vom 9. Juni 2010 der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Italien gestoppt wurde, weshalb der Antrag, eine bereits erfolgte Überstellung nach Italien sei rückgängig zu machen, gegenstandslos geworden ist, dass das Gleiche angesichts des vorliegenden Entscheids in der Sache auch für den Antrag auf Befreiung von der Vorschusspflicht gilt, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge vor ihrer Einreise in die Schweiz vom Sommer 2008 bis zum 31. Januar 2010 in Italien aufhielten und der Beschwerdeführer dort bereits ein Asylgesuch gestellt hat, dass gemäss den Angaben des Beschwerdeführers das in Italien gestellte Asylgesuch abschlägig beantwortet wurde und er gegen den entsprechenden Entscheid Rekurs eingelegt hat, aber das Land vor dem Erhalt einer Antwort verlassen habe (vgl. EVZ-Protokoll S. 7), dass gemäss den einschlägigen Bestimmungen der Dublin-II-VO vorliegend Italien für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständig ist, dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten, dass namentlich kein konkreter Grund zur Annahme besteht, die Beschwerdeführenden würden von Italien ohne korrekte Prüfung ihrer Gesuchsgründe in die Heimat zurückgeführt (vgl. Beschwerde S. 2 f.), dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien auf die ungenügende staatliche Unterstützung (Arbeit, Unterkunft, Verpflegung und weitere Unterstützung) verwiesen haben und auch in der Beschwerdeschrift allgemeine Vorbehalte gegenüber den Aufenthaltsbedingungen für Asylsuchende respektive anerkannte Flüchtlinge in Italien geäussert werden, dass das Bundesverwaltungsgericht sich in letzter Zeit in zahlreichen Urteilen zu dieser Thematik geäussert hat (vgl. etwa das Urteil E-2902/2010 vom 11. Mai 2010 mit weiteren Hinweisen), dass das Gericht dabei jeweils festgestellt hat, dass sich Asylsuchende in Italien zwar beispielsweise bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zu medizinischer Infrastruktur durchaus gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sehen können, dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden jedoch bevorzugt behandelt und sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen würden, dass die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiere und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbiete, dass an diesen Feststellungen auch der Umstand nichts zu ändern vermag, dass die Beschwerdeführenden nach der Ende April 2001 erfolgten Geburt nun mit einem Kleinkind nach Italien zurückkehren müssen, nachdem weder eine individuell-spezifische Schutzbedürftigkeit - beispielsweise aufgrund von Komplikationen medizinischer Art - noch eine momentane Reiseunfähigkeit geltend gemacht worden sind, dass auch die Tatsache, dass Italien offenbar in Stellungnahmen von Ende 2009 zu anderen Rückübernahmeersuchen gestützt auf die Dublin-II-VO darum ersucht hatte, von der Überführung besonders verletzlicher Personen abzusehen, an diesen Ausführungen nichts zu ändern vermag (und im Übrigen Ehepaare mit Kleinkindern auch nicht eine der von den italienischen Behörden erwähnte Personenkategorie darstellen), dass in diesem Zusammenhang auch auf die völkerrechtlichen Verpflichtungen Italiens verwiesen werden kann, namentlich die EU-Richtlinie 2003/9/EG vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten, zu deren Durchsetzung die EU-Länder auch entsprechende Rechtsmittel vorzusehen haben (vgl. Art. 21 der so genannten Aufnahmerichtlinie), dass eine existentielle Gefahr für die Beschwerdeführenden und ihr Kind oder die Gefahr einer konkreten Gefährdung des Kindswohls durch die Rückführung in den Nachbarstaat der Schweiz nach dem Gesagten nicht konkret und überzeugend dargelegt worden ist und unter diesen Umständen keine Veranlassung bestand und besteht vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen, dass den Akten auch sonst keine Gründe zu entnehmen sind, die einer Zuständigkeit Italiens zur weiteren Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden entgegenstehen könnten, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach zu bestätigen ist, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens - bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt - systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-nen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass eine entsprechende Beurteilung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts stattfinden muss (vgl. die vorherigen Erwägungen), dass in diesem Sinn das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht für zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass dem in der Beschwerde gestellten Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG entsprochen werden kann, nachdem aufgrund der Akten von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden ausgegangen werden kann und ihre Beschwerdebegehren nicht als aussichtslos im Sinne dieser Bestimmung zu bezeichnen waren, dass demnach keine Kosten zu erheben sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: