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E-4154/2014

E-4154/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2016-11-30 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge anfangs September 2012 legal via die Türkei, von wo aus er mit Hilfe eines Schleppers am 11. Januar 2013 illegal in die Schweiz einreiste. Gleichentags suchte er um Asyl nach. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 17. Januar 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten statt (vgl. Akten SEM A4). Das SEM hörte ihn am 6. Februar 2014 vertieft zu seinen Asylgründen an (vgl. A10). B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei Kurde und stamme aus B._______, wo er bis zu seiner Ausreise zusammen mit seinen Eltern und seinen zwei Brüdern gewohnt habe. Im Jahre 2009 sei er in den Libanon umgezogen, wo er bis Ende 2011 als Chauffeur für die (...)-Schule tätig gewesen sei. Wegen Streitigkeiten mit seinem Schwager habe er die Stelle aufgeben müssen. Er sei im Januar 2012 nach B._______ zurückgekehrt, wo er begonnen habe, mit dem Lastwagen seines Vaters Transportfahrten nach C._______ und D._______ durchzuführen. Es habe sich dabei ergeben, dass er regelmässig Deserteure kurdischer Abstammung im Lastwagen versteckt nach B._______ mitgenommen habe. Angehörige der Arbeiterpartei Kurdistans (kurdisch: Partiya Karkerên Kurdistan [PKK]) hätten von dieser Tätigkeit erfahren und ihn dazu angehalten, sie auf diesem Weg bei ihrer Rekrutierung zu unterstützen. Nachdem er dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, sei er bedroht worden und Angehörige der PKK hätten ihn beziehungsweise seine Familie zu Hause aufgesucht. Sein Vater habe sich schliesslich gezwungen gesehen, den Lastwagen zu verkaufen. Gleichzeitig seien in dem Gebiet vermehrt islamistische Gruppierungen aktiv geworden, welche Leute angehalten und kontrolliert hätten. Aufgrund dieser Probleme habe er sich entschlossen, Syrien zu verlassen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen. C. Mit Verfügung vom 20. Juni 2014 lehnte das Bundesamt für Migration ([BFM]; seit 1. Januar 2015 SEM) das Asylgesuch des Beschwerdeführers unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und schob deren Vollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 23. Juli 2014 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In formeller Hinsicht ersuchte er um vollumfängliche Einsicht in die Beweismittel und den Beweismittelumschlag (A14) sowie die Akte A16 und den internen VA-Antrag (A21) beziehungsweise um Zustellung einer schriftlichen Begründung betreffend den internen Antrag, danach sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Ferner beantragte er den Beizug diverser Asylakten. Als Beleg reichte er eine Bestätigung der Kurdischen Demokratischen Prograssiven (sic!) Partei in Syrien, Schweizerische Organisation (kurdisch: Partiya Demoqratî Pê erû Ya Kurd Li Sûriyê, Rêxistina Siwîsra [P.D.P.K.S]) vom 10. Oktober 2013 ein. E. Am 24. Juli 2014 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt. F. Die Instruktionsrichterin forderte mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2014 den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- bis zum 13. August 2014 zu leisten. Gleichzeitig wurden ihm die vier in A14 enthaltenen Aktenstücke (syrische Identitätskarte, syrischer Wehrpass, eine Bestätigung der Beendigung der Wehrdienstpflicht, ein Antrag auf Ausstellung einer Kopie eines Führerscheines) in Kopie zugestellt. Im Übrigen wurden das Akteneinsichtsgesuch sowie das Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung abgewiesen. G. Am 13. August 2014 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 29. Juli 2014 und beantragte unter Beibringung einer Fürsorgebestätigung vom 13. Augst 2014 die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Die Instruktionsrichterin verzichtete mit Zwischenverfügung vom 26. August 2014 wiedererwägungsweise auf die Erhebung des Kostenvorschusses und stellte fest, über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. I. Auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichts reichte das SEM am 11. September 2014 eine Vernehmlassung ein, mit welcher es vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung festhielt. J. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 1. Oktober 2014 und hielt seinerseits an den Rechtsbegehren fest. K. Mit Schreiben vom 29. Januar 2016 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf vernehmlassungsweise Überweisung des Dossiers ans SEM. L. Mit Eingabe vom 23. März 2016 reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel ein: -105-seitiger Ausdruck seines Facebook-Profils (erstellt am 23. März 2016), -fünf Fotos, welche ihn mit anderen Mitgliedern der P.D.P.K.S zeigen, -Kopien der irakischen Flüchtlingsausweise seines Bruders und dessen Ehefrau, -auszugsweise Kopie des Familienbüchleins seines Bruders, -Kopien der Bescheinigungen über die Absolvierung von Deutschkursen an der (...), -Kopie des Arbeitsvertrages mit der (...) vom 18. November 2015, -Kopie des Praktikumszeugnisses der (...) vom 31. Dezember 2015, -Kopie der Arbeitsbestätigung der (...) vom 16. März 2016, -Kopien der Lohnabrechnungen für die Monate Januar und Februar 2016 der (...), -Kopie des Dokumentes "Meldung für einen Berufserkundungseinsatz im Rahmen einer Integrationsmassnahme von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung oder einer vorläufigen Aufnahme" vom 3. Februar 2015, -Kopie der "Vereinbarung über eine Beschäftigung im ersten Arbeitsmarkt zur beruflichen Integration von Personen mit B oder F Status" vom 2. Juli 2015, -Kopie des Mietvertrags über eine 3.5-Zimmerwohnung vom 14. Januar 2016, -Kopie des schweizerischen Führerausweises Nr. (...) (ausgestellt am 15. April 2014).

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3.2 Da die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug wegen derzeitiger Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben hat und die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Auf den entsprechenden Subeventualantrag ist daher nicht einzutreten. Somit ist auch auf die Rüge, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs die Begründungspflicht verletzt, indem sie auf eine individuelle Prüfung verzichtet und den Vollzug lediglich "aufgrund der dortigen Sicherheitslage" ausgesetzt habe, nicht einzugehen.

E. 1.3.3 Auf den Antrag, es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung fortbestehen würden, ist zufolge Unzulässigkeit ebenfalls nicht einzutreten. Bei der vorläufigen Aufnahme handelt es sich um eine Ersatzmassnahme für eine nicht vollziehbare Wegweisung (vgl. BVGE 2009/40 E. 4.2.1), die aufgrund ihres akzessorischen Charakters nicht selbständig, sondern nur zusammen mit dem Entscheid über die Wegweisung in Rechtskraft erwachsen beziehungsweise Rechtswirkungen entfalten kann. Mangels gesetzlicher Grundlage kann es keinen Ersatz (vorläufige Aufnahme) für eine nicht angeordnete Massnahme (Wegweisung) geben (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer D-1948/2015 vom 19. April 2016 E. 2.1; D-3280/2014 vom 16. März 2016 E. 2.2; E-2481/2015 vom 21. Mai 2015). Der Beschwerdeführer hat den negativen Asylentscheid und die damit verbundene Wegweisung angefochten. Die vom SEM angeordnete vorläufige Aufnahme kann somit erst mit der Ausfällung des vorliegenden letztinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen.

E. 1.3.4 Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerde beschränkt sich in materieller Hinsicht auf die Anfechtung der Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asyls sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. hievor E. 1.3.2).

E. 4 Der mit Eingabe vom 29. Januar 2016 mit der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage in Syrien begründete Antrag auf vernehmlassungsweise Überweisung an das SEM ist abzuweisen, da diesem Umstand bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Genüge getan wird.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Vorab ist auf die in der Beschwerde vorgebrachte formelle Rüge einzugehen, wonach das SEM in verschiedener Hinsicht den Anspruch des Beschwerdeführers auf das rechtliche Gehör verletzt habe.

E. 6.2 In der Beschwerde wurde gerügt, das SEM habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht verletzt, indem es die Einsicht in mehrere Aktenstücke verweigert habe. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2014 wurden dem Beschwerdeführer Kopien der vom Beschwerdeführer selbst eingereichten Beweismittel, aufbewahrt im Beweismittelumschlag (A14), zugestellt. Im Übrigen wurde ein weitergehendes Akteneinsichtsrecht verneint. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist diesbezüglich auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung zu verweisen.

E. 6.3.1 Sodann wurde geltend gemacht, das SEM habe in der angefochtenen Verfügung den Sachverhalt falsch und unvollständig festgestellt, indem es das vom Beschwerdeführer eingereichte Dokument nicht gewürdigt habe. Die Vorinstanz sei angehalten gewesen, ihn hierzu erneut zu befragen. Weiter habe die Vorinstanz einen entscheidrelevanten Punkt, nämlich dass die PKK und die syrischen Behörden eng zusammen arbeiten würden, in der angefochtenen Verfügung unerwähnt gelassen.

E. 6.3.2 Die Vorinstanz liess sich diesbezüglich dahingehend vernehmen, dass im Verwaltungsverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gelte. Sie habe auf eine Beweiswürdigung nicht gänzlich verzichtet, sondern wie aufgeführt nur eine eingeschränkte Beweiswürdigung vorgenommen und sei im Sinne der Gesamtbeurteilung zum Ergebnis gelangt, dass das nachträglich mit der Eingabe vom 4. Juni 2014 bezeichnete Beweismittel die Einschätzung bezüglich der im angefochtenen Entscheid dargelegten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen nicht umzustossen vermöge.

E. 6.3.3 Die Vorgehensweise der Vorinstanz, nicht auf jedes Beweismittel sowie auf jede Sachverhaltsangabe des Beschwerdeführers einzeln einzugehen, ist nicht zu beanstanden. Die Begründungspflicht wird nicht bereits dadurch verletzt, dass sich die Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandelt oder widerlegt. Nach der Praxis darf sich die entscheidende Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Argumente beschränken. Die Begründung genügt den verfassungsrechtlichen Ansprüchen, wenn sich der Betroffene über die Gründe und die Tragweite des Entscheides Rechenschaft ablegen und diesen in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 2. Aufl. 2010, Rz. 345). Vorliegend hat sich das SEM zu Recht auf die wesentlichen Argumente beschränkt, sich in der angefochtenen Verfügung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers differenziert auseinandergesetzt und kam zum Ergebnis, dass diese nicht glaubhaft seien. Die zentralen Elemente seiner Schilderungen wurden in der Verfügung gewürdigt, so dass für den Beschwerdeführer ersichtlich war, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz bei der Entscheidfindung leiten liess, und eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung für ihn möglich war. Eine konkrete Würdigung des Einzelfalles ist somit erfolgt und eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers drängt sich aufgrund einer antizipierter Beweiswürdigung nicht auf, zumal er die Notwendigkeit einer erneuten Anhörung auch nicht begründete. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, sind auch die Beweiswürdigung und die Rechtsanwendung der Vorinstanz nicht zu beanstanden.

E. 6.4 Die von dem Beschwerdeführer erhobene formelle Rüge erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. Damit besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung zu kassieren, weshalb das entsprechende Begehren abzuweisen ist.

E. 7.1 Das SEM begründete den negativen Asylentscheid dahingehend, dass die geltend gemachten Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 beziehungsweise an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen würden. Die Vorbringen bezüglich der geltend gemachten Verfolgung durch Angehörige der PKK würden sich aus verschiedenen Gründen als unglaubhaft erweisen. Insbesondere falle auf, dass er nicht in der Lage gewesen sei, substantiierte Angaben zu den vermeintlichen Begegnungen mit den Angehörigen der PKK zu machen. Ebenso wenig habe er darlegen können, wie die PKK überhaupt auf seine Tätigkeit als Chauffeur aufmerksam geworden sei oder welche Aufgaben diese für ihn konkret vorgesehen habe. Seine diesbezüglichen Schilderungen hätten schemenhaft gewirkt und eine erlebnisgeprägte Nacherzählung gänzlich missen lassen. Zusätzlich verstärkt würden die Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner betreffenden Vorbringen dadurch, dass er sich bei seinen Schilderungen wiederholt in Widersprüche verstrickt habe. So habe er in der BzP beispielsweise ausgesagt, auch die syrischen Regierungsbehörden seien auf seine Tätigkeit aufmerksam geworden und hätten nach ihm gesucht. In der Anhörung habe er dagegen auf wiederholte Nachfrage hin verneint, jemals persönlich Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden gehabt zu haben. Ferner habe er beispielsweise in der Anhörung vorgebracht, sein Vater habe den Lastwagen bereits vor seiner Ausreise verkauft. Dies sei mithin ein Grund gewesen, weshalb er seine Tätigkeit als Chauffeur habe aufgeben müssen. In der BzP habe er demgegenüber davon gesprochen, dass sein Vater den Lastwagen erst nach seiner Ausreise verkauft habe, um seine Familie - insbesondere seinen Bruder - vor weiteren Schwierigkeiten zu bewahren. Ferner würden ohnehin Zweifel darüber bestehen, ob er nach dem Wegzug in den Libanon überhaupt jemals nach Syrien zurückgekehrt sei. Es falle auf, dass auch seine Ausführungen zur Ausreise aus Syrien widersprüchlich seien und vor dem Hintergrund der übrigen Schilderungen teilweise realitätsfremd erscheinen würden. Während er in der BzP zu Protokoll gegeben habe, die Grenze zur Türkei zu Fuss passiert zu haben, habe er in der Anhörung davon gesprochen, ein Chauffeur habe ihn und andere Leute im Taxi gefahren. In der Anhörung wie auch in der BzP habe er geltend gemacht, die von den syrischen Behörden kontrollierte Grenze legal mit einem Reisepass passiert zu haben. Seine Aussage, dass ihm sein Reisepass mit den entsprechenden Ein- und Ausreisestempel in der Türkei gestohlen worden sei, müsse in diesem Zusammenhang als reine Schutzbehauptung gewertet werden. Auch erstaune es, dass er über die in Syrien herrschenden Zustände nicht besser informiert sei. Insbesondere angesichts der Tatsache, dass er im Januar 2012 - als die Revolution bereits in vollem Gange gewesen sei - nach Syrien zurückgekehrt sei und dort als Chauffeur auf der Strecke B._______ - C._______ tätig gewesen sei, wäre dies von ihm zu erwarten gewesen. Aufgrund der bloss exemplarisch aufgeführten Widersprüche und Ungereimtheiten könne ihm nicht geglaubt werden, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise tatsächlich von der PKK oder von den syrischen Behörden gesucht worden sei, respektive dass er bei einer Rückkehr (behördliche) Massnahmen zu befürchten hätte. Weiter lägen die von ihm geschilderten Nachteile ausschliesslich in der Bürgerkriegssituation und den allgemeinen sozialen Lebensbedingungen in den kurdischen Gebieten begründet, welche grosse Teile der Bevölkerung in ähnlicher Weise treffen würden. Gemäss konstanter Praxis würden diese nicht als Asylgründe gelten. Wie er anlässlich der Anhörung selbst zu Protokoll gegeben habe, sei er von den im Gebiet aktiven islamistischen Gruppierungen nicht gezielt anvisiert worden. Den Akten könnten ausserdem keine Hinweise entnommen werden, dass ihm aufgrund dessen über diese Unannehmlichkeiten hinausgehende Nachteile erwachsen wären. Die in diesem Zusammenhang geschilderten Unannehmlichkeiten würden in unmittelbarer Verbindung zum Bürgerkrieg stehen und den damit einhergehenden gesellschaftlichen Veränderungen. Seine Furcht beruhe deshalb nicht auf einer gezielten Verfolgung durch eine bestimmte Gruppe, sondern auf der Tatsache, dass in einem Bürgerkrieg jede und jeder Opfer von Gewalttaten werden könne.

E. 7.2 In der Beschwerde wurde den Vorbringen der Vorinstanz zusammenfassend wie folgt entgegnet: Der Beschwerdeführer habe detaillierte Angaben zu den Begegnungen mit den Angehörigen der PKK gemacht. Es sei offensichtlich, dass er von tatsächlich Erlebtem berichte. Er könne genau angeben, wie die PKK-Leute auf seine Tätigkeit gekommen seien. Vom Schmuggel der Deserteure habe die PKK nämlich durch Leute, denen er geholfen habe, erfahren. Daraufhin habe die PKK ihn angehalten, von ihnen bezeichnete Männer nach B._______ zu bringen, damit sie dafür Geld verlangen könnten. Seine Angaben sowohl bei der BzP als auch bei der Anhörung seien konsistent. Hingegen habe sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung geweigert, die von ihm geschilderte Zusammenarbeit zwischen der PKK und den syrischen Behörden zu erfassen und zu würdigen. Er habe bei der BzP und bei der Anhörung ausgesagt, sowohl die PKK als auch die syrischen Behörden hätten davon erfahren, dass er Deserteure in seinem Lastwagen mitgenommen habe. Die jungen Männer, welchen er bei der Flucht geholfen habe, seien von der syrischen Regierung gesucht worden. Somit sei auch er in den Fokus der syrischen Regierung geraten. Zuerst seien die Probleme mit den Angehörigen der PKK entstanden und schliesslich hätten auch die syrischen Behörden von den Transporten erfahren und ihn gesucht. Insofern würden sich seine Aussagen in der BzP und in der Anhörung decken. Bezüglich des Verkaufes des Lastwagens sei die Vorinstanz zu Unrecht von widersprüchlichen Aussagen ausgegangen. Sein Vater habe den Lastwagen bereits verkauft, als er noch in Syrien gewesen sei, habe aber das Geld erst erhalten, als er sich bereits in der Türkei ausgereist sei. Er habe das Geld benötigt, um weiterreisen zu können. Ferner handle es sich bei seiner Aussage, sein Reisepass sei in einem Internetcafé in der Türkei gestohlen worden, nicht um eine Schutzbehauptung. Für die legale Ausreise aus Syrien und die Einreise in die Türkei habe er dem Taxifahrer, welcher ihn über die Grenze gebracht habe, 25'000 Syrische Pfund zahlen müssen. Der Taxifahrer habe dann seinen Reisepass bei einem Zollbeamten abstempeln lassen. Er selbst sei während der ganzen Zeit im Taxi sitzen geblieben. Nur gegen Entgelt sei es ihm somit möglich gewesen, seinen Pass sowohl durch die syrischen als auch durch die türkischen Behörden stempeln zu lassen und Syrien zu verlassen. Es sei offensichtlich, dass es sich dabei nicht um eine legale Ausreise gehandelt habe. Weiter habe es die Vorinstanz unterlassen, das mit Eingabe vom 4. Juni 2014 im Original eingereichte Schreiben vom 2. März 2014 der Allgemeinen Verwaltung des Geheimdienstes Abteilung: B._______, wonach der Beschwerdeführer zu verhaften und sofort vorzuführen sei, weil der Verdacht gegen ihn bestehe, Soldaten und Offizieren im Militärdienst (geholfen) zu haben zu desertieren, in der angefochtenen Verfügung zu würdigen. Das Vorgehen der Vorinstanz sei willkürlich. Zusammenfassend stehe somit fest, dass die Vorinstanz zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen sei. Im Übrigen sei er in der Schweiz exilpolitisch tätig.

E. 7.3 Das SEM liess sich unter anderem dahingehend vernehmen, die im Rahmen der Beschwerdeschrift geltend gemachte exilpolitische Betätigung vermöge keinen subjektiven Nachfluchtgrund zu setzen. Aus den bezeichneten Beweismitteln ergebe sich offensichtlich kein derart herausragendes exilpolitisches Profil, welches ihn als konkrete Bedrohung für das syrische Regime erscheinen liesse. Sein exilpolitisches Engagement sei vergleichbar mit demjenigen einer Vielzahl von Syrern in der Schweiz und hebe sich somit von den üblichen Aktivitäten anderer exilpolitisch tätigen Syrern nicht ab. Ferner läge auch keine Verfolgung aufgrund der kurdischen Volkszugehörigkeit vor.

E. 7.4 Der Beschwerdeführer replizierte, aus den Beweismitteln gehe hervor, dass der Beschwerdeführer in Syrien wegen Beilhilfe zur Desertion gesucht werde und ihm ein Verfahren drohe. Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer aus politischen und ethnischen Gründen gezielt durch den Staat verfolgt werde. Bezüglich der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers sei darauf hinzuweisen, dass das Interesse, die Absichten und die Möglichkeit, jegliche oppositionelle Aktivitäten aufzuspüren und auszumerzen, nicht unterschätzt werden dürfe und mit grosser Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanter Verfolgung aufgrund politischer Aktivitäten auch in der Schweiz zu rechnen sei, sollte die betreffende Person nach Syrien zurückkehren müssen. Zudem würden die Kurden in Syrien und im Irak gezielt durch das syrische Regime und die Daesh beziehungsweise die sogenannte Organisation Islamischer Staat (IS) verfolgt. Die Verfolgung durch radikale Islamisten sei eine religiöse, eine ethnische und eine politische Verfolgung und sie sei asylrelevant.

E. 8.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der vorgebrachten Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung, ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnisses insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Beschwerdeführenden sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f.; 2010/57 E. 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S.; 1996 Nr. 27 E. 3c)aa; 1996 Nr. 28 E. 3a).

E. 8.2 Die Ausführungen des Beschwerdeführers über die angebliche Beihilfe zur Desertion von Kurden und der daraus folgenden Bedrohungen durch die PKK und die syrischen Behörden vermögen insgesamt nicht zu überzeugen. Seiner Argumentation, seine Schilderungen seien durchwegs detailliert und konsistent, kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz legte in der angefochtenen Verfügung ausführlich dar, aus welchen Gründen die Asylvorbringen den Anforderungen an die Glaubhafthaftmachung nach Art. 7 AsylG nicht genügen. Um Wiederholungen zu vermeiden kann grösstenteils hierauf verwiesen werden. Einzig bezüglich des Verkaufs des Lastwagens durch seinen Vater vermag die Erwägung der Vorinstanz nicht zu überzeugen. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass der Vater noch vor der Flucht den Lastwagen verkauft hat, den Kaufpreis aber erst nach der Ausreise in die Türkei erhalten hat. Dies vermag jedoch die Gesamtwürdigung, wonach die Asylvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen, nicht umzustossen. Überdies weisen die Schilderungen des Beschwerdeführers weitere Ungereimtheiten und Widersprüche auf. Anlässlich der BzP gab er unter anderem zu Protokoll, sein Vater habe ein Stück Land bewirtschaftet und der Lastwagen sei im Besitz seines Bruders gewesen, mit welchem er in B._______ zusammengearbeitet habe, nachdem er dorthin zurückgekehrt sei (vgl. A4 Rz. 1.17.05 und 3.01). Bei der Anhörung erwähnte er hingegen nicht mehr, dass sein Bruder ebenfalls im Transportunternehmen mitgearbeitet habe, sondern sprach nur noch von seinem Vater, welcher die Transporte selbst durchgeführt und nebenbei ein Geschäft für elektronische Geräte besessen habe (vgl. A10 F26, F35 und F107). Nebst all den Widersprüchen blieben die Schilderungen des Beschwerdeführers vage, oberflächlich und detailarm. Es entsteht nicht der Eindruck, als hätte der Beschwerdeführer dies tatsächlich selbst erlebt, sondern versuche lediglich, etwas nachzuerzählen. An dieser Beweiswürdigung vermag auch der Haftbefehl der militärischen Abteilung Nr. B._______ vom 2. März 2014 an alle Grenzposten (A13) nichts zu ändern. Einerseits ist fraglich, wie der Beschwerdeführer dieses nicht an ihn adressierte Schreiben erhielt, und anderseits ist es nicht nachvollziehbar, dass der Haftbefehl erst rund anderthalb Jahre nach seiner Flucht ausgestellt wurde. Dies steht auch im Widerspruch zur Aussage des Beschwerdeführers, wonach er damals mit den syrischen Behörden trotz deren Kenntnis von seiner Tätigkeit keine Probleme gehabt habe (vgl. A10 F87). Die Echtheit des Haftbefehls ist insbesondere in einer Gesamtwürdigung mit den übrigen Unglaubhaftselementen zu bezweifeln, zumal überdies allgemein bekannt ist, dass in Syrien praktisch jegliche Art von Dokumenten käuflich erworben werden können, was den Beweiswert von syrischen Dokumenten generell als gering erscheinen lässt (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-3070/2015 vom 24. Oktober 2016, E. 8.2). Ebenfalls vermögen die eingereichten Flüchtlingsausweise von seinem Bruder und dessen Ehefrau, welche am 6. September 2015 ausgestellt wurden, wie auch der Auszug aus dem Familienbüchlein nichts an der Beweiswürdigung zu ändern. Inwiefern die Flucht der Familie seines Bruders mit ihm zu tun hat, legte der Beschwerdeführer weder dar, noch ist ein solcher Zusammenhang ersichtlich, da die Flüchtlingsausweise rund drei Jahre nach seiner eigenen Flucht ausgestellt wurden. Die Befürchtung einer Reflexverfolgung wurde weder behauptet noch glaubhaft gemacht. Ferner belegen auch die eingereichten Dokumente über die absolvierten Deutschkurse, über die berufliche Integration und der Mietvertrag offensichtlich keine Flüchtlingseigenschaft.

E. 8.3 Zusammenfassend kann geschlossen werden, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten Vorfluchtgründen nicht den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG genügen. Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob etwaige objektive oder subjektive Nachfluchtgründe vorliegen.

E. 9.1 Der Beschwerdeführer brachte auf Beschwerdeebene im Sinne von objektiven Nachfluchtgründen vor, er gehöre der kurdischen Minderheit an, weshalb er besonders gefährdet sei. Kurden würden in Syrien im heutigen Zeitpunkt kollektiv verfolgt und seien deshalb als Flüchtlinge zu betrachten. Diesbezüglich ist zunächst auf die sehr hohen Voraussetzungen einer Kollektivverfolgung zu verweisen (BVGE 2014/32 E. 7.2; 2011/16 E. 5, je m.w.H.). Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und - anders als staatenlose, nicht registrierte und damit weitgehend rechtlose Kurden (Maktumin) - grundsätzlich keinen statusbedingten Restriktionen und Diskriminierungen ausgesetzt. Diese Feststellung gilt auch in der heutigen Bürgerkriegssituation, selbst wenn nicht bestritten wird, dass die generelle Sicherheitslage angesichts der vielfältigen Kampfhandlungen zwischen den verschiedenen Gruppierungen prekär ist. Weiter lässt sich aus den allgemein zugänglichen Länderberichten nicht entnehmen, dass sämtliche in Syrien verbliebenen Kurden eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hätten (vgl. Urteil des BVGer E-5710/2014 vom 30. Juli 2015 E. 5.3). Im Übrigen kann aus der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur kurdischen Ethnie keine gesteigerte begründete Furcht vor einer gezielt gegen ihn gerichteten Verfolgung durch den IS abgeleitet werden. Insgesamt ist festzuhalten, dass sich diese vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdung aus der allgemeinen Bürgerkriegssituation ergibt, welcher mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angemessen Rechnung getragen wurde.

E. 9.2.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1). Zwar sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, gemäss Art. 3 Abs. 4 AsylG keine Flüchtlinge, jedoch wird diese einschränkende Feststellung durch den ausdrücklichen Vorbehalt der FK wieder relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). Eine Person, die sich auf den subjektiven Nachfluchtgrund der exilpolitischen Aktivitäten beruft, hat objektiv begründeten Anlass zu Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom Engagement im Ausland erfahren hat, dieses als staatsfeindlich einstuft, und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgen würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG).

E. 9.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteil des BVGer D-1980/2014 vom 9. Mai 2016 m.w.H.). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E.6.3.2; E-7519/2014 vom 23. April 2015 E. 5.3.3; D-6772/2013 vom 2. April 2015 E. 7.2.3).

E. 9.2.3 Aus diesen Vorbringen und den dazu eingereichten Beweismitteln ergibt sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein überdurchschnittlich exponiertes exilpolitisches Engagement im oben erwähnten Sinn. Da der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung glaubhaft machen konnte, kann ausgeschlossen werden, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten ist. Gestützt auf die vorliegenden Aktenlage drängt sich auch der Schluss auf, dass der Beschwerdeführer nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen ist, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Auch ist gestützt auf die eingereichte Bestätigung der P.D.P.K.S vom 10. Oktober 2013, die (privaten) Fotos sowie aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass er innerhalb dieser exilpolitisch tätigen Organisation eine exponierte Kaderstelle innehat. Vielmehr hat er, ähnlich wie zahlreiche andere syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten an diversen Veranstaltungen gegen das syrische Regime teilgenommen. Soweit er geltend macht, sein Protest habe auch im Internet (Facebook) Spuren hinterlassen, ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich bei der grossen Mehrheit der von ihm veröffentlichten Beiträge um sogenannte "Reposts" handelt, welche von ihm weder kommentiert noch anderweitig personalisiert worden sind. Überdies handelt es sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit, die durch ihre exilpolitische Tätigkeit als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Deshalb ist es unwahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte (vgl. Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.2).

E. 9.2.4 Entgegen seinen Behauptungen auf Beschwerdeebene übersteigt sein exilpolitisches Engagement die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischen Protests syrischer Staatsangehöriger nicht. Somit ergibt sich, dass die geltend gemachten Nachfluchtgründe die Anforderungen einer asylrelevanten Verfolgung ebenfalls nicht zu erfüllen vermögen.

E. 10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Vorfluchtgründe noch objektive oder subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen oder nachweisen konnte. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 11.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 11.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 12 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.

E. 13 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

E. 14.1 Die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gewährt, wenn eine Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und wenn ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Vorliegend ist aufgrund des dokumentierten Nettoeinkommens des Beschwerdeführers von Fr. 3'916.- im Monat Januar 2016 und von Fr. 3'328.- im Monat Februar 2016 (nach Abzug Sonderabgabe SEM) zudem entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er über die nötigen Mittel verfügt, um das vorliegende Verfahren zu bestreiten. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen.

E. 14.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens, welche auf Fr. 600.- festzusetzen sind, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Anzumerken bleibt, dass dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung auszurichten ist, auch wenn ihm im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auf sein Ersuchen hin weitergehende Akteneinsicht gewährt worden ist (vgl. oben, E. 2.1). Die ergänzende Einsichtsgewährung wurde in der Sache überhaupt nur deshalb notwendig, weil sich der Beschwerdeführer von den von ihm selbst eingereichten Eingaben und Beweismitteln keine Kopien erstellt hatte. Der Aufwand in Zusammenhang mit der nachträglichen Gewährung von Akteneinsicht ist demnach vorab seinem ungenügenden prozessualen Verhalten zuzuschreiben, was eine Entschädigung für diesbezügliche Aufwendungen ausschliesst. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Petra Vonschallen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4154/2014 Urteil vom 30. November 2016 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Petra Vonschallen. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 20. Juni 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge anfangs September 2012 legal via die Türkei, von wo aus er mit Hilfe eines Schleppers am 11. Januar 2013 illegal in die Schweiz einreiste. Gleichentags suchte er um Asyl nach. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 17. Januar 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten statt (vgl. Akten SEM A4). Das SEM hörte ihn am 6. Februar 2014 vertieft zu seinen Asylgründen an (vgl. A10). B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei Kurde und stamme aus B._______, wo er bis zu seiner Ausreise zusammen mit seinen Eltern und seinen zwei Brüdern gewohnt habe. Im Jahre 2009 sei er in den Libanon umgezogen, wo er bis Ende 2011 als Chauffeur für die (...)-Schule tätig gewesen sei. Wegen Streitigkeiten mit seinem Schwager habe er die Stelle aufgeben müssen. Er sei im Januar 2012 nach B._______ zurückgekehrt, wo er begonnen habe, mit dem Lastwagen seines Vaters Transportfahrten nach C._______ und D._______ durchzuführen. Es habe sich dabei ergeben, dass er regelmässig Deserteure kurdischer Abstammung im Lastwagen versteckt nach B._______ mitgenommen habe. Angehörige der Arbeiterpartei Kurdistans (kurdisch: Partiya Karkerên Kurdistan [PKK]) hätten von dieser Tätigkeit erfahren und ihn dazu angehalten, sie auf diesem Weg bei ihrer Rekrutierung zu unterstützen. Nachdem er dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, sei er bedroht worden und Angehörige der PKK hätten ihn beziehungsweise seine Familie zu Hause aufgesucht. Sein Vater habe sich schliesslich gezwungen gesehen, den Lastwagen zu verkaufen. Gleichzeitig seien in dem Gebiet vermehrt islamistische Gruppierungen aktiv geworden, welche Leute angehalten und kontrolliert hätten. Aufgrund dieser Probleme habe er sich entschlossen, Syrien zu verlassen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen. C. Mit Verfügung vom 20. Juni 2014 lehnte das Bundesamt für Migration ([BFM]; seit 1. Januar 2015 SEM) das Asylgesuch des Beschwerdeführers unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und schob deren Vollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 23. Juli 2014 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In formeller Hinsicht ersuchte er um vollumfängliche Einsicht in die Beweismittel und den Beweismittelumschlag (A14) sowie die Akte A16 und den internen VA-Antrag (A21) beziehungsweise um Zustellung einer schriftlichen Begründung betreffend den internen Antrag, danach sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Ferner beantragte er den Beizug diverser Asylakten. Als Beleg reichte er eine Bestätigung der Kurdischen Demokratischen Prograssiven (sic!) Partei in Syrien, Schweizerische Organisation (kurdisch: Partiya Demoqratî Pê erû Ya Kurd Li Sûriyê, Rêxistina Siwîsra [P.D.P.K.S]) vom 10. Oktober 2013 ein. E. Am 24. Juli 2014 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt. F. Die Instruktionsrichterin forderte mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2014 den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- bis zum 13. August 2014 zu leisten. Gleichzeitig wurden ihm die vier in A14 enthaltenen Aktenstücke (syrische Identitätskarte, syrischer Wehrpass, eine Bestätigung der Beendigung der Wehrdienstpflicht, ein Antrag auf Ausstellung einer Kopie eines Führerscheines) in Kopie zugestellt. Im Übrigen wurden das Akteneinsichtsgesuch sowie das Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung abgewiesen. G. Am 13. August 2014 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 29. Juli 2014 und beantragte unter Beibringung einer Fürsorgebestätigung vom 13. Augst 2014 die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Die Instruktionsrichterin verzichtete mit Zwischenverfügung vom 26. August 2014 wiedererwägungsweise auf die Erhebung des Kostenvorschusses und stellte fest, über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. I. Auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichts reichte das SEM am 11. September 2014 eine Vernehmlassung ein, mit welcher es vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung festhielt. J. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 1. Oktober 2014 und hielt seinerseits an den Rechtsbegehren fest. K. Mit Schreiben vom 29. Januar 2016 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf vernehmlassungsweise Überweisung des Dossiers ans SEM. L. Mit Eingabe vom 23. März 2016 reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel ein: -105-seitiger Ausdruck seines Facebook-Profils (erstellt am 23. März 2016), -fünf Fotos, welche ihn mit anderen Mitgliedern der P.D.P.K.S zeigen, -Kopien der irakischen Flüchtlingsausweise seines Bruders und dessen Ehefrau, -auszugsweise Kopie des Familienbüchleins seines Bruders, -Kopien der Bescheinigungen über die Absolvierung von Deutschkursen an der (...), -Kopie des Arbeitsvertrages mit der (...) vom 18. November 2015, -Kopie des Praktikumszeugnisses der (...) vom 31. Dezember 2015, -Kopie der Arbeitsbestätigung der (...) vom 16. März 2016, -Kopien der Lohnabrechnungen für die Monate Januar und Februar 2016 der (...), -Kopie des Dokumentes "Meldung für einen Berufserkundungseinsatz im Rahmen einer Integrationsmassnahme von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung oder einer vorläufigen Aufnahme" vom 3. Februar 2015, -Kopie der "Vereinbarung über eine Beschäftigung im ersten Arbeitsmarkt zur beruflichen Integration von Personen mit B oder F Status" vom 2. Juli 2015, -Kopie des Mietvertrags über eine 3.5-Zimmerwohnung vom 14. Januar 2016, -Kopie des schweizerischen Führerausweises Nr. (...) (ausgestellt am 15. April 2014). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 1.3.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3.2 Da die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug wegen derzeitiger Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben hat und die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Auf den entsprechenden Subeventualantrag ist daher nicht einzutreten. Somit ist auch auf die Rüge, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs die Begründungspflicht verletzt, indem sie auf eine individuelle Prüfung verzichtet und den Vollzug lediglich "aufgrund der dortigen Sicherheitslage" ausgesetzt habe, nicht einzugehen. 1.3.3 Auf den Antrag, es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung fortbestehen würden, ist zufolge Unzulässigkeit ebenfalls nicht einzutreten. Bei der vorläufigen Aufnahme handelt es sich um eine Ersatzmassnahme für eine nicht vollziehbare Wegweisung (vgl. BVGE 2009/40 E. 4.2.1), die aufgrund ihres akzessorischen Charakters nicht selbständig, sondern nur zusammen mit dem Entscheid über die Wegweisung in Rechtskraft erwachsen beziehungsweise Rechtswirkungen entfalten kann. Mangels gesetzlicher Grundlage kann es keinen Ersatz (vorläufige Aufnahme) für eine nicht angeordnete Massnahme (Wegweisung) geben (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer D-1948/2015 vom 19. April 2016 E. 2.1; D-3280/2014 vom 16. März 2016 E. 2.2; E-2481/2015 vom 21. Mai 2015). Der Beschwerdeführer hat den negativen Asylentscheid und die damit verbundene Wegweisung angefochten. Die vom SEM angeordnete vorläufige Aufnahme kann somit erst mit der Ausfällung des vorliegenden letztinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen. 1.3.4 Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde beschränkt sich in materieller Hinsicht auf die Anfechtung der Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asyls sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. hievor E. 1.3.2).

4. Der mit Eingabe vom 29. Januar 2016 mit der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage in Syrien begründete Antrag auf vernehmlassungsweise Überweisung an das SEM ist abzuweisen, da diesem Umstand bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Genüge getan wird. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Vorab ist auf die in der Beschwerde vorgebrachte formelle Rüge einzugehen, wonach das SEM in verschiedener Hinsicht den Anspruch des Beschwerdeführers auf das rechtliche Gehör verletzt habe. 6.2 In der Beschwerde wurde gerügt, das SEM habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht verletzt, indem es die Einsicht in mehrere Aktenstücke verweigert habe. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2014 wurden dem Beschwerdeführer Kopien der vom Beschwerdeführer selbst eingereichten Beweismittel, aufbewahrt im Beweismittelumschlag (A14), zugestellt. Im Übrigen wurde ein weitergehendes Akteneinsichtsrecht verneint. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist diesbezüglich auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung zu verweisen. 6.3 6.3.1 Sodann wurde geltend gemacht, das SEM habe in der angefochtenen Verfügung den Sachverhalt falsch und unvollständig festgestellt, indem es das vom Beschwerdeführer eingereichte Dokument nicht gewürdigt habe. Die Vorinstanz sei angehalten gewesen, ihn hierzu erneut zu befragen. Weiter habe die Vorinstanz einen entscheidrelevanten Punkt, nämlich dass die PKK und die syrischen Behörden eng zusammen arbeiten würden, in der angefochtenen Verfügung unerwähnt gelassen. 6.3.2 Die Vorinstanz liess sich diesbezüglich dahingehend vernehmen, dass im Verwaltungsverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gelte. Sie habe auf eine Beweiswürdigung nicht gänzlich verzichtet, sondern wie aufgeführt nur eine eingeschränkte Beweiswürdigung vorgenommen und sei im Sinne der Gesamtbeurteilung zum Ergebnis gelangt, dass das nachträglich mit der Eingabe vom 4. Juni 2014 bezeichnete Beweismittel die Einschätzung bezüglich der im angefochtenen Entscheid dargelegten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen nicht umzustossen vermöge. 6.3.3 Die Vorgehensweise der Vorinstanz, nicht auf jedes Beweismittel sowie auf jede Sachverhaltsangabe des Beschwerdeführers einzeln einzugehen, ist nicht zu beanstanden. Die Begründungspflicht wird nicht bereits dadurch verletzt, dass sich die Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandelt oder widerlegt. Nach der Praxis darf sich die entscheidende Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Argumente beschränken. Die Begründung genügt den verfassungsrechtlichen Ansprüchen, wenn sich der Betroffene über die Gründe und die Tragweite des Entscheides Rechenschaft ablegen und diesen in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 2. Aufl. 2010, Rz. 345). Vorliegend hat sich das SEM zu Recht auf die wesentlichen Argumente beschränkt, sich in der angefochtenen Verfügung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers differenziert auseinandergesetzt und kam zum Ergebnis, dass diese nicht glaubhaft seien. Die zentralen Elemente seiner Schilderungen wurden in der Verfügung gewürdigt, so dass für den Beschwerdeführer ersichtlich war, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz bei der Entscheidfindung leiten liess, und eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung für ihn möglich war. Eine konkrete Würdigung des Einzelfalles ist somit erfolgt und eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers drängt sich aufgrund einer antizipierter Beweiswürdigung nicht auf, zumal er die Notwendigkeit einer erneuten Anhörung auch nicht begründete. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, sind auch die Beweiswürdigung und die Rechtsanwendung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. 6.4 Die von dem Beschwerdeführer erhobene formelle Rüge erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. Damit besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung zu kassieren, weshalb das entsprechende Begehren abzuweisen ist. 7. 7.1 Das SEM begründete den negativen Asylentscheid dahingehend, dass die geltend gemachten Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 beziehungsweise an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen würden. Die Vorbringen bezüglich der geltend gemachten Verfolgung durch Angehörige der PKK würden sich aus verschiedenen Gründen als unglaubhaft erweisen. Insbesondere falle auf, dass er nicht in der Lage gewesen sei, substantiierte Angaben zu den vermeintlichen Begegnungen mit den Angehörigen der PKK zu machen. Ebenso wenig habe er darlegen können, wie die PKK überhaupt auf seine Tätigkeit als Chauffeur aufmerksam geworden sei oder welche Aufgaben diese für ihn konkret vorgesehen habe. Seine diesbezüglichen Schilderungen hätten schemenhaft gewirkt und eine erlebnisgeprägte Nacherzählung gänzlich missen lassen. Zusätzlich verstärkt würden die Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner betreffenden Vorbringen dadurch, dass er sich bei seinen Schilderungen wiederholt in Widersprüche verstrickt habe. So habe er in der BzP beispielsweise ausgesagt, auch die syrischen Regierungsbehörden seien auf seine Tätigkeit aufmerksam geworden und hätten nach ihm gesucht. In der Anhörung habe er dagegen auf wiederholte Nachfrage hin verneint, jemals persönlich Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden gehabt zu haben. Ferner habe er beispielsweise in der Anhörung vorgebracht, sein Vater habe den Lastwagen bereits vor seiner Ausreise verkauft. Dies sei mithin ein Grund gewesen, weshalb er seine Tätigkeit als Chauffeur habe aufgeben müssen. In der BzP habe er demgegenüber davon gesprochen, dass sein Vater den Lastwagen erst nach seiner Ausreise verkauft habe, um seine Familie - insbesondere seinen Bruder - vor weiteren Schwierigkeiten zu bewahren. Ferner würden ohnehin Zweifel darüber bestehen, ob er nach dem Wegzug in den Libanon überhaupt jemals nach Syrien zurückgekehrt sei. Es falle auf, dass auch seine Ausführungen zur Ausreise aus Syrien widersprüchlich seien und vor dem Hintergrund der übrigen Schilderungen teilweise realitätsfremd erscheinen würden. Während er in der BzP zu Protokoll gegeben habe, die Grenze zur Türkei zu Fuss passiert zu haben, habe er in der Anhörung davon gesprochen, ein Chauffeur habe ihn und andere Leute im Taxi gefahren. In der Anhörung wie auch in der BzP habe er geltend gemacht, die von den syrischen Behörden kontrollierte Grenze legal mit einem Reisepass passiert zu haben. Seine Aussage, dass ihm sein Reisepass mit den entsprechenden Ein- und Ausreisestempel in der Türkei gestohlen worden sei, müsse in diesem Zusammenhang als reine Schutzbehauptung gewertet werden. Auch erstaune es, dass er über die in Syrien herrschenden Zustände nicht besser informiert sei. Insbesondere angesichts der Tatsache, dass er im Januar 2012 - als die Revolution bereits in vollem Gange gewesen sei - nach Syrien zurückgekehrt sei und dort als Chauffeur auf der Strecke B._______ - C._______ tätig gewesen sei, wäre dies von ihm zu erwarten gewesen. Aufgrund der bloss exemplarisch aufgeführten Widersprüche und Ungereimtheiten könne ihm nicht geglaubt werden, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise tatsächlich von der PKK oder von den syrischen Behörden gesucht worden sei, respektive dass er bei einer Rückkehr (behördliche) Massnahmen zu befürchten hätte. Weiter lägen die von ihm geschilderten Nachteile ausschliesslich in der Bürgerkriegssituation und den allgemeinen sozialen Lebensbedingungen in den kurdischen Gebieten begründet, welche grosse Teile der Bevölkerung in ähnlicher Weise treffen würden. Gemäss konstanter Praxis würden diese nicht als Asylgründe gelten. Wie er anlässlich der Anhörung selbst zu Protokoll gegeben habe, sei er von den im Gebiet aktiven islamistischen Gruppierungen nicht gezielt anvisiert worden. Den Akten könnten ausserdem keine Hinweise entnommen werden, dass ihm aufgrund dessen über diese Unannehmlichkeiten hinausgehende Nachteile erwachsen wären. Die in diesem Zusammenhang geschilderten Unannehmlichkeiten würden in unmittelbarer Verbindung zum Bürgerkrieg stehen und den damit einhergehenden gesellschaftlichen Veränderungen. Seine Furcht beruhe deshalb nicht auf einer gezielten Verfolgung durch eine bestimmte Gruppe, sondern auf der Tatsache, dass in einem Bürgerkrieg jede und jeder Opfer von Gewalttaten werden könne. 7.2 In der Beschwerde wurde den Vorbringen der Vorinstanz zusammenfassend wie folgt entgegnet: Der Beschwerdeführer habe detaillierte Angaben zu den Begegnungen mit den Angehörigen der PKK gemacht. Es sei offensichtlich, dass er von tatsächlich Erlebtem berichte. Er könne genau angeben, wie die PKK-Leute auf seine Tätigkeit gekommen seien. Vom Schmuggel der Deserteure habe die PKK nämlich durch Leute, denen er geholfen habe, erfahren. Daraufhin habe die PKK ihn angehalten, von ihnen bezeichnete Männer nach B._______ zu bringen, damit sie dafür Geld verlangen könnten. Seine Angaben sowohl bei der BzP als auch bei der Anhörung seien konsistent. Hingegen habe sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung geweigert, die von ihm geschilderte Zusammenarbeit zwischen der PKK und den syrischen Behörden zu erfassen und zu würdigen. Er habe bei der BzP und bei der Anhörung ausgesagt, sowohl die PKK als auch die syrischen Behörden hätten davon erfahren, dass er Deserteure in seinem Lastwagen mitgenommen habe. Die jungen Männer, welchen er bei der Flucht geholfen habe, seien von der syrischen Regierung gesucht worden. Somit sei auch er in den Fokus der syrischen Regierung geraten. Zuerst seien die Probleme mit den Angehörigen der PKK entstanden und schliesslich hätten auch die syrischen Behörden von den Transporten erfahren und ihn gesucht. Insofern würden sich seine Aussagen in der BzP und in der Anhörung decken. Bezüglich des Verkaufes des Lastwagens sei die Vorinstanz zu Unrecht von widersprüchlichen Aussagen ausgegangen. Sein Vater habe den Lastwagen bereits verkauft, als er noch in Syrien gewesen sei, habe aber das Geld erst erhalten, als er sich bereits in der Türkei ausgereist sei. Er habe das Geld benötigt, um weiterreisen zu können. Ferner handle es sich bei seiner Aussage, sein Reisepass sei in einem Internetcafé in der Türkei gestohlen worden, nicht um eine Schutzbehauptung. Für die legale Ausreise aus Syrien und die Einreise in die Türkei habe er dem Taxifahrer, welcher ihn über die Grenze gebracht habe, 25'000 Syrische Pfund zahlen müssen. Der Taxifahrer habe dann seinen Reisepass bei einem Zollbeamten abstempeln lassen. Er selbst sei während der ganzen Zeit im Taxi sitzen geblieben. Nur gegen Entgelt sei es ihm somit möglich gewesen, seinen Pass sowohl durch die syrischen als auch durch die türkischen Behörden stempeln zu lassen und Syrien zu verlassen. Es sei offensichtlich, dass es sich dabei nicht um eine legale Ausreise gehandelt habe. Weiter habe es die Vorinstanz unterlassen, das mit Eingabe vom 4. Juni 2014 im Original eingereichte Schreiben vom 2. März 2014 der Allgemeinen Verwaltung des Geheimdienstes Abteilung: B._______, wonach der Beschwerdeführer zu verhaften und sofort vorzuführen sei, weil der Verdacht gegen ihn bestehe, Soldaten und Offizieren im Militärdienst (geholfen) zu haben zu desertieren, in der angefochtenen Verfügung zu würdigen. Das Vorgehen der Vorinstanz sei willkürlich. Zusammenfassend stehe somit fest, dass die Vorinstanz zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen sei. Im Übrigen sei er in der Schweiz exilpolitisch tätig. 7.3 Das SEM liess sich unter anderem dahingehend vernehmen, die im Rahmen der Beschwerdeschrift geltend gemachte exilpolitische Betätigung vermöge keinen subjektiven Nachfluchtgrund zu setzen. Aus den bezeichneten Beweismitteln ergebe sich offensichtlich kein derart herausragendes exilpolitisches Profil, welches ihn als konkrete Bedrohung für das syrische Regime erscheinen liesse. Sein exilpolitisches Engagement sei vergleichbar mit demjenigen einer Vielzahl von Syrern in der Schweiz und hebe sich somit von den üblichen Aktivitäten anderer exilpolitisch tätigen Syrern nicht ab. Ferner läge auch keine Verfolgung aufgrund der kurdischen Volkszugehörigkeit vor. 7.4 Der Beschwerdeführer replizierte, aus den Beweismitteln gehe hervor, dass der Beschwerdeführer in Syrien wegen Beilhilfe zur Desertion gesucht werde und ihm ein Verfahren drohe. Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer aus politischen und ethnischen Gründen gezielt durch den Staat verfolgt werde. Bezüglich der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers sei darauf hinzuweisen, dass das Interesse, die Absichten und die Möglichkeit, jegliche oppositionelle Aktivitäten aufzuspüren und auszumerzen, nicht unterschätzt werden dürfe und mit grosser Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanter Verfolgung aufgrund politischer Aktivitäten auch in der Schweiz zu rechnen sei, sollte die betreffende Person nach Syrien zurückkehren müssen. Zudem würden die Kurden in Syrien und im Irak gezielt durch das syrische Regime und die Daesh beziehungsweise die sogenannte Organisation Islamischer Staat (IS) verfolgt. Die Verfolgung durch radikale Islamisten sei eine religiöse, eine ethnische und eine politische Verfolgung und sie sei asylrelevant. 8. 8.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der vorgebrachten Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung, ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnisses insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Beschwerdeführenden sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f.; 2010/57 E. 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S.; 1996 Nr. 27 E. 3c)aa; 1996 Nr. 28 E. 3a). 8.2 Die Ausführungen des Beschwerdeführers über die angebliche Beihilfe zur Desertion von Kurden und der daraus folgenden Bedrohungen durch die PKK und die syrischen Behörden vermögen insgesamt nicht zu überzeugen. Seiner Argumentation, seine Schilderungen seien durchwegs detailliert und konsistent, kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz legte in der angefochtenen Verfügung ausführlich dar, aus welchen Gründen die Asylvorbringen den Anforderungen an die Glaubhafthaftmachung nach Art. 7 AsylG nicht genügen. Um Wiederholungen zu vermeiden kann grösstenteils hierauf verwiesen werden. Einzig bezüglich des Verkaufs des Lastwagens durch seinen Vater vermag die Erwägung der Vorinstanz nicht zu überzeugen. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass der Vater noch vor der Flucht den Lastwagen verkauft hat, den Kaufpreis aber erst nach der Ausreise in die Türkei erhalten hat. Dies vermag jedoch die Gesamtwürdigung, wonach die Asylvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen, nicht umzustossen. Überdies weisen die Schilderungen des Beschwerdeführers weitere Ungereimtheiten und Widersprüche auf. Anlässlich der BzP gab er unter anderem zu Protokoll, sein Vater habe ein Stück Land bewirtschaftet und der Lastwagen sei im Besitz seines Bruders gewesen, mit welchem er in B._______ zusammengearbeitet habe, nachdem er dorthin zurückgekehrt sei (vgl. A4 Rz. 1.17.05 und 3.01). Bei der Anhörung erwähnte er hingegen nicht mehr, dass sein Bruder ebenfalls im Transportunternehmen mitgearbeitet habe, sondern sprach nur noch von seinem Vater, welcher die Transporte selbst durchgeführt und nebenbei ein Geschäft für elektronische Geräte besessen habe (vgl. A10 F26, F35 und F107). Nebst all den Widersprüchen blieben die Schilderungen des Beschwerdeführers vage, oberflächlich und detailarm. Es entsteht nicht der Eindruck, als hätte der Beschwerdeführer dies tatsächlich selbst erlebt, sondern versuche lediglich, etwas nachzuerzählen. An dieser Beweiswürdigung vermag auch der Haftbefehl der militärischen Abteilung Nr. B._______ vom 2. März 2014 an alle Grenzposten (A13) nichts zu ändern. Einerseits ist fraglich, wie der Beschwerdeführer dieses nicht an ihn adressierte Schreiben erhielt, und anderseits ist es nicht nachvollziehbar, dass der Haftbefehl erst rund anderthalb Jahre nach seiner Flucht ausgestellt wurde. Dies steht auch im Widerspruch zur Aussage des Beschwerdeführers, wonach er damals mit den syrischen Behörden trotz deren Kenntnis von seiner Tätigkeit keine Probleme gehabt habe (vgl. A10 F87). Die Echtheit des Haftbefehls ist insbesondere in einer Gesamtwürdigung mit den übrigen Unglaubhaftselementen zu bezweifeln, zumal überdies allgemein bekannt ist, dass in Syrien praktisch jegliche Art von Dokumenten käuflich erworben werden können, was den Beweiswert von syrischen Dokumenten generell als gering erscheinen lässt (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-3070/2015 vom 24. Oktober 2016, E. 8.2). Ebenfalls vermögen die eingereichten Flüchtlingsausweise von seinem Bruder und dessen Ehefrau, welche am 6. September 2015 ausgestellt wurden, wie auch der Auszug aus dem Familienbüchlein nichts an der Beweiswürdigung zu ändern. Inwiefern die Flucht der Familie seines Bruders mit ihm zu tun hat, legte der Beschwerdeführer weder dar, noch ist ein solcher Zusammenhang ersichtlich, da die Flüchtlingsausweise rund drei Jahre nach seiner eigenen Flucht ausgestellt wurden. Die Befürchtung einer Reflexverfolgung wurde weder behauptet noch glaubhaft gemacht. Ferner belegen auch die eingereichten Dokumente über die absolvierten Deutschkurse, über die berufliche Integration und der Mietvertrag offensichtlich keine Flüchtlingseigenschaft. 8.3 Zusammenfassend kann geschlossen werden, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten Vorfluchtgründen nicht den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG genügen. Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob etwaige objektive oder subjektive Nachfluchtgründe vorliegen. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer brachte auf Beschwerdeebene im Sinne von objektiven Nachfluchtgründen vor, er gehöre der kurdischen Minderheit an, weshalb er besonders gefährdet sei. Kurden würden in Syrien im heutigen Zeitpunkt kollektiv verfolgt und seien deshalb als Flüchtlinge zu betrachten. Diesbezüglich ist zunächst auf die sehr hohen Voraussetzungen einer Kollektivverfolgung zu verweisen (BVGE 2014/32 E. 7.2; 2011/16 E. 5, je m.w.H.). Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und - anders als staatenlose, nicht registrierte und damit weitgehend rechtlose Kurden (Maktumin) - grundsätzlich keinen statusbedingten Restriktionen und Diskriminierungen ausgesetzt. Diese Feststellung gilt auch in der heutigen Bürgerkriegssituation, selbst wenn nicht bestritten wird, dass die generelle Sicherheitslage angesichts der vielfältigen Kampfhandlungen zwischen den verschiedenen Gruppierungen prekär ist. Weiter lässt sich aus den allgemein zugänglichen Länderberichten nicht entnehmen, dass sämtliche in Syrien verbliebenen Kurden eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hätten (vgl. Urteil des BVGer E-5710/2014 vom 30. Juli 2015 E. 5.3). Im Übrigen kann aus der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur kurdischen Ethnie keine gesteigerte begründete Furcht vor einer gezielt gegen ihn gerichteten Verfolgung durch den IS abgeleitet werden. Insgesamt ist festzuhalten, dass sich diese vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdung aus der allgemeinen Bürgerkriegssituation ergibt, welcher mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angemessen Rechnung getragen wurde. 9.2 9.2.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1). Zwar sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, gemäss Art. 3 Abs. 4 AsylG keine Flüchtlinge, jedoch wird diese einschränkende Feststellung durch den ausdrücklichen Vorbehalt der FK wieder relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). Eine Person, die sich auf den subjektiven Nachfluchtgrund der exilpolitischen Aktivitäten beruft, hat objektiv begründeten Anlass zu Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom Engagement im Ausland erfahren hat, dieses als staatsfeindlich einstuft, und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgen würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). 9.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteil des BVGer D-1980/2014 vom 9. Mai 2016 m.w.H.). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E.6.3.2; E-7519/2014 vom 23. April 2015 E. 5.3.3; D-6772/2013 vom 2. April 2015 E. 7.2.3). 9.2.3 Aus diesen Vorbringen und den dazu eingereichten Beweismitteln ergibt sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein überdurchschnittlich exponiertes exilpolitisches Engagement im oben erwähnten Sinn. Da der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung glaubhaft machen konnte, kann ausgeschlossen werden, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten ist. Gestützt auf die vorliegenden Aktenlage drängt sich auch der Schluss auf, dass der Beschwerdeführer nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen ist, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Auch ist gestützt auf die eingereichte Bestätigung der P.D.P.K.S vom 10. Oktober 2013, die (privaten) Fotos sowie aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass er innerhalb dieser exilpolitisch tätigen Organisation eine exponierte Kaderstelle innehat. Vielmehr hat er, ähnlich wie zahlreiche andere syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten an diversen Veranstaltungen gegen das syrische Regime teilgenommen. Soweit er geltend macht, sein Protest habe auch im Internet (Facebook) Spuren hinterlassen, ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich bei der grossen Mehrheit der von ihm veröffentlichten Beiträge um sogenannte "Reposts" handelt, welche von ihm weder kommentiert noch anderweitig personalisiert worden sind. Überdies handelt es sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit, die durch ihre exilpolitische Tätigkeit als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Deshalb ist es unwahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte (vgl. Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.2). 9.2.4 Entgegen seinen Behauptungen auf Beschwerdeebene übersteigt sein exilpolitisches Engagement die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischen Protests syrischer Staatsangehöriger nicht. Somit ergibt sich, dass die geltend gemachten Nachfluchtgründe die Anforderungen einer asylrelevanten Verfolgung ebenfalls nicht zu erfüllen vermögen.

10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Vorfluchtgründe noch objektive oder subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen oder nachweisen konnte. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 11. 11.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 11.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

12. Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.

13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 14. 14.1 Die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gewährt, wenn eine Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und wenn ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Vorliegend ist aufgrund des dokumentierten Nettoeinkommens des Beschwerdeführers von Fr. 3'916.- im Monat Januar 2016 und von Fr. 3'328.- im Monat Februar 2016 (nach Abzug Sonderabgabe SEM) zudem entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er über die nötigen Mittel verfügt, um das vorliegende Verfahren zu bestreiten. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen. 14.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens, welche auf Fr. 600.- festzusetzen sind, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Anzumerken bleibt, dass dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung auszurichten ist, auch wenn ihm im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auf sein Ersuchen hin weitergehende Akteneinsicht gewährt worden ist (vgl. oben, E. 2.1). Die ergänzende Einsichtsgewährung wurde in der Sache überhaupt nur deshalb notwendig, weil sich der Beschwerdeführer von den von ihm selbst eingereichten Eingaben und Beweismitteln keine Kopien erstellt hatte. Der Aufwand in Zusammenhang mit der nachträglichen Gewährung von Akteneinsicht ist demnach vorab seinem ungenügenden prozessualen Verhalten zuzuschreiben, was eine Entschädigung für diesbezügliche Aufwendungen ausschliesst. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Petra Vonschallen