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E-4145/2008

E-4145/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2008-09-09 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess Äthiopien eigenen Angaben zufolge am 27. Juni 2006, und gelangte zuerst via Bus und Personenwagen nach Khartoum. Nach einem kurzen Aufenthalt in Khartoum fuhr der Beschwerdeführer in einem Lkw weiter nach Tripolis, von wo aus er mit einem Motorboot nach Sizilien gelangte. Von Sizilien reiste er via Rom am 2. Oktober 2006 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz ein, wo er gleichentags in Basel ein Asylgesuch stellte. Der Beschwerdeführer wurde am 26. Oktober 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er aufgrund seiner eritreischen Herkunft - sein Vater sei Eritreer - in Äthiopien Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt habe. So sei er im Jahre 2004 oftmals von der Polizei einige Tage festgehalten worden und habe danach die Schule verlassen müssen, weil er wegen dieser Festnahmen zu oft im Unterricht gefehlt habe. Im April 2006 sei er erneut festgenommen und in ein Gefängnis gebracht worden. Dort sei er geschlagen worden, bis er ohnmächtig geworden sei, und seither habe er Probleme mit seiner Stimme. Im Juni 2006 sei ihm dann während eines Arbeitseinsatzes die Flucht gelungen und er habe sich nach Addis Abeba und danach über die oben erwähnte Route absetzen können. B. Da der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, dass er erst 16 Jahre alt sei, das BFM jedoch Zweifel an dieser Altersangabe hegte, wurde am 30. Oktober 2006 eine Knochenaltersbestimmung nach der Methode Greulich und Pyle beim Beschwerdeführer durchgeführt. Der Befund dieser Analyse war, dass der Beschwerdeführer ein Skelettalter von 19 Jahren oder mehr habe (vgl. A 7). C. Am 2. November 2006 wurde eine Nachbefragung durchgeführt, wo dem Beschwerdeführer unter anderem das rechtliche Gehör zum Befund der durchgeführten Knochenaltersanalyse gewährt wurde. Hierzu führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm seine Mutter bei der Einschulung gesagt habe, er sei 1990 zur Welt gekommen. Aufgrund der unglaubhaften Aussagen zu seinem Alter wurde der Beschwerdeführer in der Folge vom BFM als volljährig angesehen. D. Am 20. November 2006 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton (...) zugewiesen, wo am 8. Januar 2007 die Befragung durch die kantonale Behörde stattfand. Während der kantonalen Anhörung reichte der Beschwerdeführer nachträglich einen Geburtsschein zu den Akten. E. Mit Schreiben vom 26. Mai 2008 wurde dem Beschwerdeführer vom BFM mitgeteilt, dass sein eingereichter Geburtsschein offensichtliche Fälschungsmerkmale enthalte. Gemäss Art. 36 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) wurde ihm die Gelegenheit geboten, sich zum Ergebnis der Knochenaltersanalyse sowie zum gefälschten Geburtsschein schriftlich zu äussern. Ausserdem wurde der Beschwerdeführer erneut aufgefordert, seine wahre Identität offenzulegen und rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere abzugeben. F. Mit Schreiben vom 5. Juli 2008 reichte der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Identität die Kopie eines Schulzeugnisses zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 13. Juni 2008 - eröffnet am 16. Juni 2008 - trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. Die Ausreisefrist wurde auf den 14. Juli 2008 festgesetzt. Auf Einzelheiten in der Begründung des angefochtenen Entscheids wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Beschwerde vom 20. Juni 2008 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 13. Juni 2008. Gleichzeitig sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und das BFM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. I. Mit Verfügung vom 27. Juni 2008 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Entscheid in der Schweiz abwarten könne. Weiter wurde verfügt, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde. Zudem wurde das BFM ersucht, eine Vernehmlassung einzureichen. J. Mit Verfügung vom 1. Juli 2008 stellte die zuständige Instruktionsrichtern fest, dass das entsprechende Dossier dem BFM fälschlicherweise nicht zugesandt worden war und dies nun nachgeholt werde. Die bisher gesetzte Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung bleibe bestehen. K. In seiner Vernehmlassung vom 3. Juli 2008 hielt das BFM an seinem Standpunkt fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Rüge in der Beschwerdeschrift, es sei aufgrund der langen Verfahrensdauer und den diversen Abklärungen seitens des BFM nicht mehr zulässig, auf das Asylgesuch nicht einzutreten, führte das BFM aus, dass sämtliche zusätzlichen Abklärungen Massnahmen im Sinne von Art. 28 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) dargestellt hätten, welche mit Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vereinbar seien. L. Am 9. Juli 2008 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung der (...) zu den Akten. M. Mit Verfügung vom 11. Juli 2008 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Vernehmlassung zugesandt, und er erhielt die Möglichkeit, replikweise eine entsprechende Stellungnahme einzureichen. Der Beschwerdeführer verzichtete jedoch auf eine entsprechende Replik.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dem Beschwerdeführer ist es vorliegend nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 1 A Ziff. 2 FK glaubhaft darzulegen, weshalb das nur auf Flüchtlinge Anwendung findende Non-Refoulement-Prinzip nach Art. 33 Ziff. 1 FK im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet. Aufgrund der zahlreichen Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers bestehen zudem keine Gründe für die Annahme, dass ihm bei einer Rückführung nach Äthiopien eine gemäss Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Der Vollzug der Wegweisung erscheint daher in Betrachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig.

E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.4 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, laut deren Dispositiv das BFM nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - enthält sich demnach einer materiellen Prüfung. Sie hebt einzig die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ist indessen über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.). Dementsprechend bildet in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren - ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides - auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73). Die Asylgewährung bildet jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 2 Die Feststellung des BFM, dass der Beschwerdeführer trotz anderslautender Aussagen seinerseits als volljährig angesehen wurde, ist zu stützen. Aufgrund des Erscheinungsbildes des Beschwerdeführers und seiner vagen Aussagen zu seinem Alter hat das BFM zu Recht eine Knochenalteranalyse vorgenommen, welche zumindest ein Indiz gegen die Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Alters bildet. Dem Beschwerdeführer gelang es in der Folge nicht, in einer glaubhaften Art und Weise darzulegen, dass er zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung tatsächlich noch minderjährig gewesen sei. Die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, denen der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nichts entgegengesetzt hat, sind zu bestätigen. Allein mit der Aussage, seine Mutter habe es ihm so erzählt und es stehe so auf seiner nachträglich zu den Akten gereichten Geburtsurkunde, welche jedoch offensichtliche Fälschungsmerkmale aufweist, lassen sich die vorherrschenden Zweifel an seiner angeblichen Minderjährigkeit nicht beseitigen, zumal auch alle weiteren Aussagen des Beschwerdeführers zum Fehlen von ID-Papieren sowie zu den angeblichen Fluchtgründen, wie nachfolgend ausgeführt wird, als unglaubhaft bezeichnet werden müssen. Das BFM ist daher zu Recht im weiteren Verfahren davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer volljährig ist (vgl. zur Beweislastverteilung, was die Glaubhaftmachung einer geltend gemachten angeblichen Minderjährigkeit betrifft, EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

E. 3.1.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).

E. 3.2.1 Die Vorinstanz ist in ihrer Verfügung im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der nachträglich vom Beschwerdeführer eingereichte Geburtsschein sowie die Kopie eines Schulzeugnisses keine Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG darstellen. Der eingereichte Geburtsschein weist gravierende Schreibfehler auf - etwa "burth" statt "birth" - und ist daher als Fälschung zu qualifizieren. Ausserdem behauptete der Beschwerdeführer, er habe dieses Dokument aus Äthiopien zugesandt erhalten, jedoch ist der Beschwerdeführer nicht in der Lage, den entsprechenden Umschlag mitzuliefern, womit es unwahrscheinlich erscheint, dass er dieses Dokument tatsächlich aus seiner Heimat erhalten hat. Zudem behauptete der Beschwerdeführer noch bei der Nachbefragung vom 2. November 2006, dass er gar nie einen Geburtsschein besessen habe (vgl. A8, S. 2). Beim eingereichten Schulzeugnis ist mangels Foto keine eindeutige Zuordnung zum Beschwerdeführer möglich, und das Dokument liegt nur in Kopie vor. Den eingereichten Beweismitteln muss somit jeglicher Beweiswert abgesprochen werden.

E. 3.2.2 Zutreffend ist im Weiteren die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer die Asylbehörden über seine wahre Identität zu täuschen versucht habe und deshalb keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG vorliegen. Die Rechtfertigungen des Beschwerdeführers bezüglich der Unmöglichkeit, Reise- oder Identitätspapiere vorzulegen, sind mit diversen Ungereimtheiten behaftet. Der Beschwerdeführer behauptete, weder einen Reisepass noch eine Identitätskarte zu besitzen, da er "under age" sei und er wegen seines Vaters die eritreische Staatsangehörigkeit besitze und ihm somit keine Papiere ausgestellt würden (vgl. A 1, S. 3 und 4). Die am 30. Oktober 2006 durchgeführte Knochenaltersanalyse ergab jedoch, dass der Beschwerdeführer 19 Jahre oder älter sei; wie oben festgehalten, ist die angebliche Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht glaubhaft dargelegt worden. Auch bezüglich der angegebenen eritreischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers bestehen etliche Zweifel. So gab der Beschwerdeführer beim Personalienblatt an der Empfangsstelle als Volkszugehörigkeit zuerst "Amhare" und nicht wie später behauptet "Tigre von Eritrea" an. Die nachträgliche Begründung, er habe nicht gewusst ob hier seine Mutter oder er gemeint sei (vgl. A 1, S. 2), vermag nicht zu überzeugen. Weiter ist die Vorinstanz in ihrer Aussage zu bestätigen, es sei erstaunlich, dass der Beschwerdeführer überhaupt kein Tigrinisch spreche (vgl. A 1, S. 2), da die Erfahrung zeige, dass bei einem tigrinisch sprechenden Elternteil die meisten Personen zumindest über Grundkenntnisse der tigrinischen Sprache verfügten. Somit ist die Vorinstanz in ihren Erwägungen zu stützen, den Beschwerdeführer als äthiopischen Staatsbürger zu betrachten.

E. 3.2.3 Bezüglich der summarischen Prüfung einer allfälligen Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft oder dem Bestehen von Wegweisungsvollzugshindernissen hat die Vorinstanz zudem zahlreiche weitere unglaubhafte Vorbringen des Beschwerdeführers aufgezeigt. Der Beschwerdeführer gab an, er habe wegen seiner eritreischen Herkunft Probleme bekommen. Jedoch ist es nicht nachvollziehbar, warum sein Vater im Jahre 1999 zusammen mit vielen anderen Eritreern aus Äthiopien ausgewiesen worden sein soll, der Beschwerdeführer aber in Äthiopien bleiben konnte, jedoch dann plötzlich ab dem Jahre 2004 selber Probleme mit den äthiopischen Behörden erhalten habe. Zudem macht der Beschwerdeführer zu den angeblichen Verhaftungen nur sehr oberflächliche und unsubstanziierte Aussagen. So konnte er nicht sagen, wie oft er verhaftet worden sei, sondern lediglich, dass er oftmals verhaftet worden sei (vgl. A 13, S. 11). Weiter ist es nicht nachvollziehbar, warum sich die äthiopischen Behörden die Mühe machen sollten, den Beschwerdeführer stets wieder festzunehmen, um ihn dann meist nach wenigen Tagen wieder laufen zu lassen. Es erscheint zudem unglaubhaft, dass ein Nachbar des Beschwerdeführers mehrmals eine Kaution zur Freilassung des Beschwerdeführers bezahlt habe (vgl. A 13, S. 12 und 13). Schliesslich sind die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Gefängnisaufenthalt und der späteren Flucht unsubstanziiert und realitätsfremd. So erscheint es merkwürdig, dass ihn die Wärter mit Stöcken verprügelt und bewusstlos geschlagen, ihn jedoch danach in ein Spital gebracht hätten, wo er 4 Tage lang gepflegt worden sei (vgl. A 13, S. 14 und 15). Der Beschwerdeführer machte ebenfalls geltend, seine Probleme mit der Stimme seien die Folge von Misshandlungen während seines Gefängnisaufenthaltes (vgl. A 13, S. 3). Hierzu kann auf die Ausführung der Vorinstanz verwiesen werden, wonach keine zwingenden Indizien vorlägen, dass diese gesundheitlichen Probleme von entsprechenden Misshandlungen herrührten. Weiter ist die vom Beschwerdeführer beschriebene Flucht als völlig realitätsfremd anzusehen. So soll bei der Arbeit auf dem Maisfeld eine Schlange die beiden bewaffneten Wärter abgelenkt haben, worauf er habe fliehen können. Bei der Frage, warum keiner der Polizisten das Feuer auf ihn eröffnet habe, antwortete der Beschwerdeführer lediglich, dass Gott ihm geholfen habe (vgl. A 13, S. 15). Aufgrund dieser Unstimmigkeiten und Widersprüche ist die Einschätzung der Vorinstanz zu teilen, wonach der Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle.

E. 3.2.4 Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen. In der Beschwerdeschrift wird gerügt, dass aufgrund der weiteren Abklärungen des BFM und der langen Verfahrensdauer kein Summarverfahren mehr vorliege und das BFM somit einen materiellen Entscheid hätte fällen müssen. In seiner Vernehmlassung führte das BFM jedoch zutreffend aus, dass die gemachten Abklärungen mit Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG vereinbar seien. Bei den gemachten Abklärungen ging es nur um die Frage der Identität und der behaupteten, nicht glaubhaften Minderjährigkeit. Das BFM führte jedoch keine zusätzlichen Abklärungen zur Flüchtlingseigenschaft oder zu allfälligen Wegweisungshindernissen durch, welche gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG ein Eintreten verlangt hätten. Die Nichteinhaltung der Verfahrensfrist von Art. 37 AsylG verlangt ebenfalls nicht eine Kassation der angefochtenen Verfügung (vgl. EMARK 2002/15). Die im erwähnten Entscheid angesprochene Problematik der Verhältnismässigkeit eines sofortigen Vollzuges, wenn zuvor ein Nichteintretensverfahren seitens des BFM länger als in Art. 37 AsylG vorgesehen gedauert hat, stellt sich vorliegend nicht, hat doch das BFM dem Beschwerdeführer eine Ausreisefrist gesetzt und damit dem Umstand der langen Verfahrensdauer genügend Rechnung getragen. Im Weiteren enthält die Beschwerde keine neuen Vorbringen und stützt sich auf die bereits im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Aussagen.

E. 3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bereits aufgrund einer summarischen Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers festzustellen war, dass er die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG ist auf ein Asylgesuch jedoch auch dann einzutreten, wenn sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind. Da im Falle des Beschwerdeführers - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zur Frage des Wegweisungsvollzuges ergeben wird - offensichtlich keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen und entsprechend diesbezüglich keine zusätzlichen Abklärungen nötig waren, ist die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 4. Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) 5. Der Beschwerdeführer besitzt keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, weshalb die Vorinstanz gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AsylG zu Recht seine Wegweisung verfügt hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21) 6.

E. 4 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20])

E. 5 Der Beschwerdeführer besitzt keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, weshalb die Vorinstanz gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AsylG zu Recht seine Wegweisung verfügt hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21)

E. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). In Äthiopien herrscht zur Zeit weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Die politische und wirtschaftliche Situation lässt eine Rückführung nicht als generell unzumutbar erscheinen. Der Beschwerdeführer ist ein junger Mann, dessen Probleme mit der Stimme keine medizinische Notlage darstellt, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liesse. Zudem hat der Beschwerdeführer acht Jahre lang die Schule besucht und aufgrund seiner unglaubhaften Schilderungen muss nicht davon ausgegangen werden, dass er seine Schulbildung nicht fortsetzen könnte. Der Beschwerdeführer kann zudem zu seiner Mutter zurückkehren, welche ein (...) betreibt und sogar über ein Dienstmädchen verfügt (vgl. A 13, S. 13), woraus geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer auch mit einer finanziellen Unterstützung rechnen darf. Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass weder die allgemeinen Verhältnisse in Äthiopien noch die individuelle Situation des Beschwerdeführers eine Rückkehr nach Äthiopien als unzumutbar erscheinen lassen.

E. 6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 7 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Das mit Beschwerde vom 20. Juni 2008 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird jedoch nachträglich gutgeheissen, da der Beschwerdeführer gemäss der am 9. Juli 2008 eingereichten Fürsorgebestätigung als bedürftig anzusehen ist und seine Beschwerdebegehren nicht als aussichtslos betrachtet werden durften. Somit werden dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten auferlegt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - (...) - Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Andreas Felder Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4145/2008/ luc/fea/gsi {T 0/2} Urteil vom 9. September 2008 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Andreas Felder. Parteien A_______, geboren (...), Äthiopien, wohnhaft (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Juni 2008 / N_______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Äthiopien eigenen Angaben zufolge am 27. Juni 2006, und gelangte zuerst via Bus und Personenwagen nach Khartoum. Nach einem kurzen Aufenthalt in Khartoum fuhr der Beschwerdeführer in einem Lkw weiter nach Tripolis, von wo aus er mit einem Motorboot nach Sizilien gelangte. Von Sizilien reiste er via Rom am 2. Oktober 2006 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz ein, wo er gleichentags in Basel ein Asylgesuch stellte. Der Beschwerdeführer wurde am 26. Oktober 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er aufgrund seiner eritreischen Herkunft - sein Vater sei Eritreer - in Äthiopien Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt habe. So sei er im Jahre 2004 oftmals von der Polizei einige Tage festgehalten worden und habe danach die Schule verlassen müssen, weil er wegen dieser Festnahmen zu oft im Unterricht gefehlt habe. Im April 2006 sei er erneut festgenommen und in ein Gefängnis gebracht worden. Dort sei er geschlagen worden, bis er ohnmächtig geworden sei, und seither habe er Probleme mit seiner Stimme. Im Juni 2006 sei ihm dann während eines Arbeitseinsatzes die Flucht gelungen und er habe sich nach Addis Abeba und danach über die oben erwähnte Route absetzen können. B. Da der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, dass er erst 16 Jahre alt sei, das BFM jedoch Zweifel an dieser Altersangabe hegte, wurde am 30. Oktober 2006 eine Knochenaltersbestimmung nach der Methode Greulich und Pyle beim Beschwerdeführer durchgeführt. Der Befund dieser Analyse war, dass der Beschwerdeführer ein Skelettalter von 19 Jahren oder mehr habe (vgl. A 7). C. Am 2. November 2006 wurde eine Nachbefragung durchgeführt, wo dem Beschwerdeführer unter anderem das rechtliche Gehör zum Befund der durchgeführten Knochenaltersanalyse gewährt wurde. Hierzu führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm seine Mutter bei der Einschulung gesagt habe, er sei 1990 zur Welt gekommen. Aufgrund der unglaubhaften Aussagen zu seinem Alter wurde der Beschwerdeführer in der Folge vom BFM als volljährig angesehen. D. Am 20. November 2006 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton (...) zugewiesen, wo am 8. Januar 2007 die Befragung durch die kantonale Behörde stattfand. Während der kantonalen Anhörung reichte der Beschwerdeführer nachträglich einen Geburtsschein zu den Akten. E. Mit Schreiben vom 26. Mai 2008 wurde dem Beschwerdeführer vom BFM mitgeteilt, dass sein eingereichter Geburtsschein offensichtliche Fälschungsmerkmale enthalte. Gemäss Art. 36 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) wurde ihm die Gelegenheit geboten, sich zum Ergebnis der Knochenaltersanalyse sowie zum gefälschten Geburtsschein schriftlich zu äussern. Ausserdem wurde der Beschwerdeführer erneut aufgefordert, seine wahre Identität offenzulegen und rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere abzugeben. F. Mit Schreiben vom 5. Juli 2008 reichte der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Identität die Kopie eines Schulzeugnisses zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 13. Juni 2008 - eröffnet am 16. Juni 2008 - trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. Die Ausreisefrist wurde auf den 14. Juli 2008 festgesetzt. Auf Einzelheiten in der Begründung des angefochtenen Entscheids wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Beschwerde vom 20. Juni 2008 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 13. Juni 2008. Gleichzeitig sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und das BFM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. I. Mit Verfügung vom 27. Juni 2008 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Entscheid in der Schweiz abwarten könne. Weiter wurde verfügt, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde. Zudem wurde das BFM ersucht, eine Vernehmlassung einzureichen. J. Mit Verfügung vom 1. Juli 2008 stellte die zuständige Instruktionsrichtern fest, dass das entsprechende Dossier dem BFM fälschlicherweise nicht zugesandt worden war und dies nun nachgeholt werde. Die bisher gesetzte Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung bleibe bestehen. K. In seiner Vernehmlassung vom 3. Juli 2008 hielt das BFM an seinem Standpunkt fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Rüge in der Beschwerdeschrift, es sei aufgrund der langen Verfahrensdauer und den diversen Abklärungen seitens des BFM nicht mehr zulässig, auf das Asylgesuch nicht einzutreten, führte das BFM aus, dass sämtliche zusätzlichen Abklärungen Massnahmen im Sinne von Art. 28 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) dargestellt hätten, welche mit Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vereinbar seien. L. Am 9. Juli 2008 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung der (...) zu den Akten. M. Mit Verfügung vom 11. Juli 2008 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Vernehmlassung zugesandt, und er erhielt die Möglichkeit, replikweise eine entsprechende Stellungnahme einzureichen. Der Beschwerdeführer verzichtete jedoch auf eine entsprechende Replik. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.1 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, laut deren Dispositiv das BFM nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - enthält sich demnach einer materiellen Prüfung. Sie hebt einzig die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ist indessen über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.). Dementsprechend bildet in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren - ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides - auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73). Die Asylgewährung bildet jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 2. Die Feststellung des BFM, dass der Beschwerdeführer trotz anderslautender Aussagen seinerseits als volljährig angesehen wurde, ist zu stützen. Aufgrund des Erscheinungsbildes des Beschwerdeführers und seiner vagen Aussagen zu seinem Alter hat das BFM zu Recht eine Knochenalteranalyse vorgenommen, welche zumindest ein Indiz gegen die Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Alters bildet. Dem Beschwerdeführer gelang es in der Folge nicht, in einer glaubhaften Art und Weise darzulegen, dass er zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung tatsächlich noch minderjährig gewesen sei. Die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, denen der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nichts entgegengesetzt hat, sind zu bestätigen. Allein mit der Aussage, seine Mutter habe es ihm so erzählt und es stehe so auf seiner nachträglich zu den Akten gereichten Geburtsurkunde, welche jedoch offensichtliche Fälschungsmerkmale aufweist, lassen sich die vorherrschenden Zweifel an seiner angeblichen Minderjährigkeit nicht beseitigen, zumal auch alle weiteren Aussagen des Beschwerdeführers zum Fehlen von ID-Papieren sowie zu den angeblichen Fluchtgründen, wie nachfolgend ausgeführt wird, als unglaubhaft bezeichnet werden müssen. Das BFM ist daher zu Recht im weiteren Verfahren davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer volljährig ist (vgl. zur Beweislastverteilung, was die Glaubhaftmachung einer geltend gemachten angeblichen Minderjährigkeit betrifft, EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). 3. 3.1 3.1.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). 1.1 3.1.2 Unter den Begriff "Reise- oder Identitätspapier" gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG fallen nur fälschungssichere Dokumente und Ausweise, welche von den heimatlichen Behörden hauptsächlich zum Zwecke des Identitätsnachweises ausgestellt worden sind und sowohl eine zweifelsfreie Feststellung der Identität - einschliesslich der Staatsangehörigkeit - als auch den allfälligen Vollzug der Wegweisung der asylsuchenden Person ermöglichen. Diese Anforderungen erfüllen nur Reisepässe und Identitätskarten, nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente wie insbesondere Führerausweise, Berufs- und Schulausweise sowie Geburtsurkunden (vgl. BVGE 2007/7). 3.2 3.2.1 Die Vorinstanz ist in ihrer Verfügung im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der nachträglich vom Beschwerdeführer eingereichte Geburtsschein sowie die Kopie eines Schulzeugnisses keine Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG darstellen. Der eingereichte Geburtsschein weist gravierende Schreibfehler auf - etwa "burth" statt "birth" - und ist daher als Fälschung zu qualifizieren. Ausserdem behauptete der Beschwerdeführer, er habe dieses Dokument aus Äthiopien zugesandt erhalten, jedoch ist der Beschwerdeführer nicht in der Lage, den entsprechenden Umschlag mitzuliefern, womit es unwahrscheinlich erscheint, dass er dieses Dokument tatsächlich aus seiner Heimat erhalten hat. Zudem behauptete der Beschwerdeführer noch bei der Nachbefragung vom 2. November 2006, dass er gar nie einen Geburtsschein besessen habe (vgl. A8, S. 2). Beim eingereichten Schulzeugnis ist mangels Foto keine eindeutige Zuordnung zum Beschwerdeführer möglich, und das Dokument liegt nur in Kopie vor. Den eingereichten Beweismitteln muss somit jeglicher Beweiswert abgesprochen werden. 3.2.2 Zutreffend ist im Weiteren die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer die Asylbehörden über seine wahre Identität zu täuschen versucht habe und deshalb keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG vorliegen. Die Rechtfertigungen des Beschwerdeführers bezüglich der Unmöglichkeit, Reise- oder Identitätspapiere vorzulegen, sind mit diversen Ungereimtheiten behaftet. Der Beschwerdeführer behauptete, weder einen Reisepass noch eine Identitätskarte zu besitzen, da er "under age" sei und er wegen seines Vaters die eritreische Staatsangehörigkeit besitze und ihm somit keine Papiere ausgestellt würden (vgl. A 1, S. 3 und 4). Die am 30. Oktober 2006 durchgeführte Knochenaltersanalyse ergab jedoch, dass der Beschwerdeführer 19 Jahre oder älter sei; wie oben festgehalten, ist die angebliche Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht glaubhaft dargelegt worden. Auch bezüglich der angegebenen eritreischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers bestehen etliche Zweifel. So gab der Beschwerdeführer beim Personalienblatt an der Empfangsstelle als Volkszugehörigkeit zuerst "Amhare" und nicht wie später behauptet "Tigre von Eritrea" an. Die nachträgliche Begründung, er habe nicht gewusst ob hier seine Mutter oder er gemeint sei (vgl. A 1, S. 2), vermag nicht zu überzeugen. Weiter ist die Vorinstanz in ihrer Aussage zu bestätigen, es sei erstaunlich, dass der Beschwerdeführer überhaupt kein Tigrinisch spreche (vgl. A 1, S. 2), da die Erfahrung zeige, dass bei einem tigrinisch sprechenden Elternteil die meisten Personen zumindest über Grundkenntnisse der tigrinischen Sprache verfügten. Somit ist die Vorinstanz in ihren Erwägungen zu stützen, den Beschwerdeführer als äthiopischen Staatsbürger zu betrachten. 3.2.3 Bezüglich der summarischen Prüfung einer allfälligen Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft oder dem Bestehen von Wegweisungsvollzugshindernissen hat die Vorinstanz zudem zahlreiche weitere unglaubhafte Vorbringen des Beschwerdeführers aufgezeigt. Der Beschwerdeführer gab an, er habe wegen seiner eritreischen Herkunft Probleme bekommen. Jedoch ist es nicht nachvollziehbar, warum sein Vater im Jahre 1999 zusammen mit vielen anderen Eritreern aus Äthiopien ausgewiesen worden sein soll, der Beschwerdeführer aber in Äthiopien bleiben konnte, jedoch dann plötzlich ab dem Jahre 2004 selber Probleme mit den äthiopischen Behörden erhalten habe. Zudem macht der Beschwerdeführer zu den angeblichen Verhaftungen nur sehr oberflächliche und unsubstanziierte Aussagen. So konnte er nicht sagen, wie oft er verhaftet worden sei, sondern lediglich, dass er oftmals verhaftet worden sei (vgl. A 13, S. 11). Weiter ist es nicht nachvollziehbar, warum sich die äthiopischen Behörden die Mühe machen sollten, den Beschwerdeführer stets wieder festzunehmen, um ihn dann meist nach wenigen Tagen wieder laufen zu lassen. Es erscheint zudem unglaubhaft, dass ein Nachbar des Beschwerdeführers mehrmals eine Kaution zur Freilassung des Beschwerdeführers bezahlt habe (vgl. A 13, S. 12 und 13). Schliesslich sind die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Gefängnisaufenthalt und der späteren Flucht unsubstanziiert und realitätsfremd. So erscheint es merkwürdig, dass ihn die Wärter mit Stöcken verprügelt und bewusstlos geschlagen, ihn jedoch danach in ein Spital gebracht hätten, wo er 4 Tage lang gepflegt worden sei (vgl. A 13, S. 14 und 15). Der Beschwerdeführer machte ebenfalls geltend, seine Probleme mit der Stimme seien die Folge von Misshandlungen während seines Gefängnisaufenthaltes (vgl. A 13, S. 3). Hierzu kann auf die Ausführung der Vorinstanz verwiesen werden, wonach keine zwingenden Indizien vorlägen, dass diese gesundheitlichen Probleme von entsprechenden Misshandlungen herrührten. Weiter ist die vom Beschwerdeführer beschriebene Flucht als völlig realitätsfremd anzusehen. So soll bei der Arbeit auf dem Maisfeld eine Schlange die beiden bewaffneten Wärter abgelenkt haben, worauf er habe fliehen können. Bei der Frage, warum keiner der Polizisten das Feuer auf ihn eröffnet habe, antwortete der Beschwerdeführer lediglich, dass Gott ihm geholfen habe (vgl. A 13, S. 15). Aufgrund dieser Unstimmigkeiten und Widersprüche ist die Einschätzung der Vorinstanz zu teilen, wonach der Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle. 3.2.4 Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen. In der Beschwerdeschrift wird gerügt, dass aufgrund der weiteren Abklärungen des BFM und der langen Verfahrensdauer kein Summarverfahren mehr vorliege und das BFM somit einen materiellen Entscheid hätte fällen müssen. In seiner Vernehmlassung führte das BFM jedoch zutreffend aus, dass die gemachten Abklärungen mit Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG vereinbar seien. Bei den gemachten Abklärungen ging es nur um die Frage der Identität und der behaupteten, nicht glaubhaften Minderjährigkeit. Das BFM führte jedoch keine zusätzlichen Abklärungen zur Flüchtlingseigenschaft oder zu allfälligen Wegweisungshindernissen durch, welche gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG ein Eintreten verlangt hätten. Die Nichteinhaltung der Verfahrensfrist von Art. 37 AsylG verlangt ebenfalls nicht eine Kassation der angefochtenen Verfügung (vgl. EMARK 2002/15). Die im erwähnten Entscheid angesprochene Problematik der Verhältnismässigkeit eines sofortigen Vollzuges, wenn zuvor ein Nichteintretensverfahren seitens des BFM länger als in Art. 37 AsylG vorgesehen gedauert hat, stellt sich vorliegend nicht, hat doch das BFM dem Beschwerdeführer eine Ausreisefrist gesetzt und damit dem Umstand der langen Verfahrensdauer genügend Rechnung getragen. Im Weiteren enthält die Beschwerde keine neuen Vorbringen und stützt sich auf die bereits im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Aussagen. 3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bereits aufgrund einer summarischen Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers festzustellen war, dass er die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG ist auf ein Asylgesuch jedoch auch dann einzutreten, wenn sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind. Da im Falle des Beschwerdeführers - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zur Frage des Wegweisungsvollzuges ergeben wird - offensichtlich keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen und entsprechend diesbezüglich keine zusätzlichen Abklärungen nötig waren, ist die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 4. Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) 5. Der Beschwerdeführer besitzt keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, weshalb die Vorinstanz gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AsylG zu Recht seine Wegweisung verfügt hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21) 6. 1.1 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dem Beschwerdeführer ist es vorliegend nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 1 A Ziff. 2 FK glaubhaft darzulegen, weshalb das nur auf Flüchtlinge Anwendung findende Non-Refoulement-Prinzip nach Art. 33 Ziff. 1 FK im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet. Aufgrund der zahlreichen Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers bestehen zudem keine Gründe für die Annahme, dass ihm bei einer Rückführung nach Äthiopien eine gemäss Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Der Vollzug der Wegweisung erscheint daher in Betrachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). In Äthiopien herrscht zur Zeit weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Die politische und wirtschaftliche Situation lässt eine Rückführung nicht als generell unzumutbar erscheinen. Der Beschwerdeführer ist ein junger Mann, dessen Probleme mit der Stimme keine medizinische Notlage darstellt, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liesse. Zudem hat der Beschwerdeführer acht Jahre lang die Schule besucht und aufgrund seiner unglaubhaften Schilderungen muss nicht davon ausgegangen werden, dass er seine Schulbildung nicht fortsetzen könnte. Der Beschwerdeführer kann zudem zu seiner Mutter zurückkehren, welche ein (...) betreibt und sogar über ein Dienstmädchen verfügt (vgl. A 13, S. 13), woraus geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer auch mit einer finanziellen Unterstützung rechnen darf. Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass weder die allgemeinen Verhältnisse in Äthiopien noch die individuelle Situation des Beschwerdeführers eine Rückkehr nach Äthiopien als unzumutbar erscheinen lassen. 6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Das mit Beschwerde vom 20. Juni 2008 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird jedoch nachträglich gutgeheissen, da der Beschwerdeführer gemäss der am 9. Juli 2008 eingereichten Fürsorgebestätigung als bedürftig anzusehen ist und seine Beschwerdebegehren nicht als aussichtslos betrachtet werden durften. Somit werden dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten auferlegt. (Dispositiv nächste Seite) 2. Die Feststellung des BFM, dass der Beschwerdeführer trotz anderslautender Aussagen seinerseits als volljährig angesehen wurde, ist zu stützen. Aufgrund des Erscheinungsbildes des Beschwerdeführers und seiner vagen Aussagen zu seinem Alter hat das BFM zu Recht eine Knochenalteranalyse vorgenommen, welche zumindest ein Indiz gegen die Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Alters bildet. Dem Beschwerdeführer gelang es in der Folge nicht, in einer glaubhaften Art und Weise darzulegen, dass er zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung tatsächlich noch minderjährig gewesen sei. Die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, denen der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nichts entgegengesetzt hat, sind zu bestätigen. Allein mit der Aussage, seine Mutter habe es ihm so erzählt und es stehe so auf seiner nachträglich zu den Akten gereichten Geburtsurkunde, welche jedoch offensichtliche Fälschungsmerkmale aufweist, lassen sich die vorherrschenden Zweifel an seiner angeblichen Minderjährigkeit nicht beseitigen, zumal auch alle weiteren Aussagen des Beschwerdeführers zum Fehlen von ID-Papieren sowie zu den angeblichen Fluchtgründen, wie nachfolgend ausgeführt wird, als unglaubhaft bezeichnet werden müssen. Das BFM ist daher zu Recht im weiteren Verfahren davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer volljährig ist (vgl. zur Beweislastverteilung, was die Glaubhaftmachung einer geltend gemachten angeblichen Minderjährigkeit betrifft, EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). 3. 3.1 3.1.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). 1.1 3.1.2 Unter den Begriff "Reise- oder Identitätspapier" gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG fallen nur fälschungssichere Dokumente und Ausweise, welche von den heimatlichen Behörden hauptsächlich zum Zwecke des Identitätsnachweises ausgestellt worden sind und sowohl eine zweifelsfreie Feststellung der Identität - einschliesslich der Staatsangehörigkeit - als auch den allfälligen Vollzug der Wegweisung der asylsuchenden Person ermöglichen. Diese Anforderungen erfüllen nur Reisepässe und Identitätskarten, nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente wie insbesondere Führerausweise, Berufs- und Schulausweise sowie Geburtsurkunden (vgl. BVGE 2007/7). 3.2 3.2.1 Die Vorinstanz ist in ihrer Verfügung im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der nachträglich vom Beschwerdeführer eingereichte Geburtsschein sowie die Kopie eines Schulzeugnisses keine Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG darstellen. Der eingereichte Geburtsschein weist gravierende Schreibfehler auf - etwa "burth" statt "birth" - und ist daher als Fälschung zu qualifizieren. Ausserdem behauptete der Beschwerdeführer, er habe dieses Dokument aus Äthiopien zugesandt erhalten, jedoch ist der Beschwerdeführer nicht in der Lage, den entsprechenden Umschlag mitzuliefern, womit es unwahrscheinlich erscheint, dass er dieses Dokument tatsächlich aus seiner Heimat erhalten hat. Zudem behauptete der Beschwerdeführer noch bei der Nachbefragung vom 2. November 2006, dass er gar nie einen Geburtsschein besessen habe (vgl. A8, S. 2). Beim eingereichten Schulzeugnis ist mangels Foto keine eindeutige Zuordnung zum Beschwerdeführer möglich, und das Dokument liegt nur in Kopie vor. Den eingereichten Beweismitteln muss somit jeglicher Beweiswert abgesprochen werden. 3.2.2 Zutreffend ist im Weiteren die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer die Asylbehörden über seine wahre Identität zu täuschen versucht habe und deshalb keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG vorliegen. Die Rechtfertigungen des Beschwerdeführers bezüglich der Unmöglichkeit, Reise- oder Identitätspapiere vorzulegen, sind mit diversen Ungereimtheiten behaftet. Der Beschwerdeführer behauptete, weder einen Reisepass noch eine Identitätskarte zu besitzen, da er "under age" sei und er wegen seines Vaters die eritreische Staatsangehörigkeit besitze und ihm somit keine Papiere ausgestellt würden (vgl. A 1, S. 3 und 4). Die am 30. Oktober 2006 durchgeführte Knochenaltersanalyse ergab jedoch, dass der Beschwerdeführer 19 Jahre oder älter sei; wie oben festgehalten, ist die angebliche Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht glaubhaft dargelegt worden. Auch bezüglich der angegebenen eritreischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers bestehen etliche Zweifel. So gab der Beschwerdeführer beim Personalienblatt an der Empfangsstelle als Volkszugehörigkeit zuerst "Amhare" und nicht wie später behauptet "Tigre von Eritrea" an. Die nachträgliche Begründung, er habe nicht gewusst ob hier seine Mutter oder er gemeint sei (vgl. A 1, S. 2), vermag nicht zu überzeugen. Weiter ist die Vorinstanz in ihrer Aussage zu bestätigen, es sei erstaunlich, dass der Beschwerdeführer überhaupt kein Tigrinisch spreche (vgl. A 1, S. 2), da die Erfahrung zeige, dass bei einem tigrinisch sprechenden Elternteil die meisten Personen zumindest über Grundkenntnisse der tigrinischen Sprache verfügten. Somit ist die Vorinstanz in ihren Erwägungen zu stützen, den Beschwerdeführer als äthiopischen Staatsbürger zu betrachten. 3.2.3 Bezüglich der summarischen Prüfung einer allfälligen Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft oder dem Bestehen von Wegweisungsvollzugshindernissen hat die Vorinstanz zudem zahlreiche weitere unglaubhafte Vorbringen des Beschwerdeführers aufgezeigt. Der Beschwerdeführer gab an, er habe wegen seiner eritreischen Herkunft Probleme bekommen. Jedoch ist es nicht nachvollziehbar, warum sein Vater im Jahre 1999 zusammen mit vielen anderen Eritreern aus Äthiopien ausgewiesen worden sein soll, der Beschwerdeführer aber in Äthiopien bleiben konnte, jedoch dann plötzlich ab dem Jahre 2004 selber Probleme mit den äthiopischen Behörden erhalten habe. Zudem macht der Beschwerdeführer zu den angeblichen Verhaftungen nur sehr oberflächliche und unsubstanziierte Aussagen. So konnte er nicht sagen, wie oft er verhaftet worden sei, sondern lediglich, dass er oftmals verhaftet worden sei (vgl. A 13, S. 11). Weiter ist es nicht nachvollziehbar, warum sich die äthiopischen Behörden die Mühe machen sollten, den Beschwerdeführer stets wieder festzunehmen, um ihn dann meist nach wenigen Tagen wieder laufen zu lassen. Es erscheint zudem unglaubhaft, dass ein Nachbar des Beschwerdeführers mehrmals eine Kaution zur Freilassung des Beschwerdeführers bezahlt habe (vgl. A 13, S. 12 und 13). Schliesslich sind die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Gefängnisaufenthalt und der späteren Flucht unsubstanziiert und realitätsfremd. So erscheint es merkwürdig, dass ihn die Wärter mit Stöcken verprügelt und bewusstlos geschlagen, ihn jedoch danach in ein Spital gebracht hätten, wo er 4 Tage lang gepflegt worden sei (vgl. A 13, S. 14 und 15). Der Beschwerdeführer machte ebenfalls geltend, seine Probleme mit der Stimme seien die Folge von Misshandlungen während seines Gefängnisaufenthaltes (vgl. A 13, S. 3). Hierzu kann auf die Ausführung der Vorinstanz verwiesen werden, wonach keine zwingenden Indizien vorlägen, dass diese gesundheitlichen Probleme von entsprechenden Misshandlungen herrührten. Weiter ist die vom Beschwerdeführer beschriebene Flucht als völlig realitätsfremd anzusehen. So soll bei der Arbeit auf dem Maisfeld eine Schlange die beiden bewaffneten Wärter abgelenkt haben, worauf er habe fliehen können. Bei der Frage, warum keiner der Polizisten das Feuer auf ihn eröffnet habe, antwortete der Beschwerdeführer lediglich, dass Gott ihm geholfen habe (vgl. A 13, S. 15). Aufgrund dieser Unstimmigkeiten und Widersprüche ist die Einschätzung der Vorinstanz zu teilen, wonach der Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle. 3.2.4 Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen. In der Beschwerdeschrift wird gerügt, dass aufgrund der weiteren Abklärungen des BFM und der langen Verfahrensdauer kein Summarverfahren mehr vorliege und das BFM somit einen materiellen Entscheid hätte fällen müssen. In seiner Vernehmlassung führte das BFM jedoch zutreffend aus, dass die gemachten Abklärungen mit Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG vereinbar seien. Bei den gemachten Abklärungen ging es nur um die Frage der Identität und der behaupteten, nicht glaubhaften Minderjährigkeit. Das BFM führte jedoch keine zusätzlichen Abklärungen zur Flüchtlingseigenschaft oder zu allfälligen Wegweisungshindernissen durch, welche gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG ein Eintreten verlangt hätten. Die Nichteinhaltung der Verfahrensfrist von Art. 37 AsylG verlangt ebenfalls nicht eine Kassation der angefochtenen Verfügung (vgl. EMARK 2002/15). Die im erwähnten Entscheid angesprochene Problematik der Verhältnismässigkeit eines sofortigen Vollzuges, wenn zuvor ein Nichteintretensverfahren seitens des BFM länger als in Art. 37 AsylG vorgesehen gedauert hat, stellt sich vorliegend nicht, hat doch das BFM dem Beschwerdeführer eine Ausreisefrist gesetzt und damit dem Umstand der langen Verfahrensdauer genügend Rechnung getragen. Im Weiteren enthält die Beschwerde keine neuen Vorbringen und stützt sich auf die bereits im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Aussagen. 3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bereits aufgrund einer summarischen Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers festzustellen war, dass er die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG ist auf ein Asylgesuch jedoch auch dann einzutreten, wenn sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind. Da im Falle des Beschwerdeführers - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zur Frage des Wegweisungsvollzuges ergeben wird - offensichtlich keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen und entsprechend diesbezüglich keine zusätzlichen Abklärungen nötig waren, ist die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 4. Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) 5. Der Beschwerdeführer besitzt keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, weshalb die Vorinstanz gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AsylG zu Recht seine Wegweisung verfügt hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21) 6. 1.1 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dem Beschwerdeführer ist es vorliegend nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 1 A Ziff. 2 FK glaubhaft darzulegen, weshalb das nur auf Flüchtlinge Anwendung findende Non-Refoulement-Prinzip nach Art. 33 Ziff. 1 FK im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet. Aufgrund der zahlreichen Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers bestehen zudem keine Gründe für die Annahme, dass ihm bei einer Rückführung nach Äthiopien eine gemäss Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Der Vollzug der Wegweisung erscheint daher in Betrachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). In Äthiopien herrscht zur Zeit weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Die politische und wirtschaftliche Situation lässt eine Rückführung nicht als generell unzumutbar erscheinen. Der Beschwerdeführer ist ein junger Mann, dessen Probleme mit der Stimme keine medizinische Notlage darstellt, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liesse. Zudem hat der Beschwerdeführer acht Jahre lang die Schule besucht und aufgrund seiner unglaubhaften Schilderungen muss nicht davon ausgegangen werden, dass er seine Schulbildung nicht fortsetzen könnte. Der Beschwerdeführer kann zudem zu seiner Mutter zurückkehren, welche ein (...) betreibt und sogar über ein Dienstmädchen verfügt (vgl. A 13, S. 13), woraus geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer auch mit einer finanziellen Unterstützung rechnen darf. Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass weder die allgemeinen Verhältnisse in Äthiopien noch die individuelle Situation des Beschwerdeführers eine Rückkehr nach Äthiopien als unzumutbar erscheinen lassen. 6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Das mit Beschwerde vom 20. Juni 2008 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird jedoch nachträglich gutgeheissen, da der Beschwerdeführer gemäss der am 9. Juli 2008 eingereichten Fürsorgebestätigung als bedürftig anzusehen ist und seine Beschwerdebegehren nicht als aussichtslos betrachtet werden durften. Somit werden dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten auferlegt. (Dispositiv nächste Seite) 4. Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) 5. Der Beschwerdeführer besitzt keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, weshalb die Vorinstanz gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AsylG zu Recht seine Wegweisung verfügt hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21) 6. 1.1 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dem Beschwerdeführer ist es vorliegend nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 1 A Ziff. 2 FK glaubhaft darzulegen, weshalb das nur auf Flüchtlinge Anwendung findende Non-Refoulement-Prinzip nach Art. 33 Ziff. 1 FK im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet. Aufgrund der zahlreichen Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers bestehen zudem keine Gründe für die Annahme, dass ihm bei einer Rückführung nach Äthiopien eine gemäss Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Der Vollzug der Wegweisung erscheint daher in Betrachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). In Äthiopien herrscht zur Zeit weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Die politische und wirtschaftliche Situation lässt eine Rückführung nicht als generell unzumutbar erscheinen. Der Beschwerdeführer ist ein junger Mann, dessen Probleme mit der Stimme keine medizinische Notlage darstellt, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liesse. Zudem hat der Beschwerdeführer acht Jahre lang die Schule besucht und aufgrund seiner unglaubhaften Schilderungen muss nicht davon ausgegangen werden, dass er seine Schulbildung nicht fortsetzen könnte. Der Beschwerdeführer kann zudem zu seiner Mutter zurückkehren, welche ein (...) betreibt und sogar über ein Dienstmädchen verfügt (vgl. A 13, S. 13), woraus geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer auch mit einer finanziellen Unterstützung rechnen darf. Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass weder die allgemeinen Verhältnisse in Äthiopien noch die individuelle Situation des Beschwerdeführers eine Rückkehr nach Äthiopien als unzumutbar erscheinen lassen. 6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Das mit Beschwerde vom 20. Juni 2008 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird jedoch nachträglich gutgeheissen, da der Beschwerdeführer gemäss der am 9. Juli 2008 eingereichten Fürsorgebestätigung als bedürftig anzusehen ist und seine Beschwerdebegehren nicht als aussichtslos betrachtet werden durften. Somit werden dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten auferlegt. (Dispositiv nächste Seite) 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Das mit Beschwerde vom 20. Juni 2008 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird jedoch nachträglich gutgeheissen, da der Beschwerdeführer gemäss der am 9. Juli 2008 eingereichten Fürsorgebestätigung als bedürftig anzusehen ist und seine Beschwerdebegehren nicht als aussichtslos betrachtet werden durften. Somit werden dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten auferlegt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)

- (...) - Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Andreas Felder Versand: