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E-4140/2013

E-4140/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2015-06-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 30. Juni 2011 in einem TIR versteckt und gelangte über ihm unbekannte Länder am 4. Juli 2011 in die Schweiz, wo er am darauffolgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 20. Juli 2011 wurde er summarisch zu seinen Asylgründen befragt und am 5. Juni 2013 einlässlich angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe sich im Jahre 2002 an der Universität B._______ immatrikuliert. Damals sei am 1. Oktober die AKP (Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung) an die Macht gekommen und man habe viel Gesetzwidriges erleben müssen. Er und seine Kollegen hätten am gleichen Tag vor dem Parlamentsgebäude gegen die Regierung beziehungsweise gegen das Ausbildungssystem demonstriert. In der Folge seien sie von der Polizei aufgegriffen worden. Er sei damals zu sechs Monaten Gefängnis bedingt verurteilt worden (Anklageschrift: [...]). Im Jahre 2006 sei er wegen Beleidigung und Erniedrigung der Sicherheitskräfte und Beleidigung des Türkentums angeklagt worden und habe zwei Tage in Haft verbracht. Dieses Verfahren sei abgeschlossen (Anklageschrift: [...]). Man habe ihm und seinen Gefährten vorgeworfen, Terroristen unterstützt zu haben. Im Mai 2007 habe er für zwei Semester die Uni verlassen müssen, weil er für den 1. Mai Flugblätter verteilt habe. Ansonsten sei er noch im Jahre 2009 inhaftiert worden und mit dem Tod bedroht worden, falls er mit seinen Tätigkeiten nicht aufhöre. Damals seien bei einer Demonstration Polizisten durch Steinwürfe verletzt worden. Dieses Verfahren sei noch hängig. Der Beschwerdeführer habe an vier Gerichtsverhandlungen teilgenommen und sich einen Anwalt genommen. Wegen der ständigen Bedrohung, die Polizisten seien auch zu seinem Vater gekommen, um ihn zu warnen und zu bedrohen, sei er schliesslich ausgereist. Nachdem er bereits im Ausland gewesen sei, habe die Polizei im April 2013 bei ihm zuhause nach ihm gesucht und das ganze Haus durchsucht. B. Mit Verfügung vom 21. Juni 2013 - eröffnet am 26. Juni 2013 - lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht genügen. Sodann sei der Vollzug der Wegweisung in sein Heimatland als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer am 19. Juli 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventuell sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Zur Stützung seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer einen Auszug aus dem Gerichtsprotokoll vom 28. Mai 2013 mit deutscher Übersetzung, ein Schreiben seines türkischen Rechtsvertreters vom 1. Juli 2013 und eine Fürsorgebestätigung des kantonalen Sozialdienstes vom 9. Juli 2013 zu den Akten. D. Mit Instruktionsverfügung vom 24. Juli 2013 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, ver­schob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unent­geltli­chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt und wies das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab. Die vorinstanzlichen Akten und das Beschwerdedossier wurden der Vorinstanz zur Vernehmlassung geschickt. E. In seiner Vernehmlassung vom 14. August 2013 hielt das BFM vollum­fänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 15. August 2013 zur Kenntnisnahme gebracht. F. Mit Eingabe vom 27. September 2013 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben seines türkischen Rechtsvertreters vom 13. August 2013, eine Kopie des Urteils des türkischen Kassationsgerichts C._______ vom (...) 2013 (recte: 2009) und einen Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll des (...) vom (...) 2013 samt Übersetzung ein. G. Gemäss Mitteilung des Zivilstandsamts D._______ vom 25. Oktober 2013 hat der Beschwerdeführer am gleichen Tag eine türkische Staatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung C geheiratet. H. Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2013 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er somit grundsätzlich über einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfüge. Gleichzeitig wurde er zur Stellungnahme respektive zu einer Rückzugserklärung angefragt. I. Mit Schreiben vom 19. November 2013 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest, da er noch keine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe und sein Gesuch beim Migrationsamt E._______ pendent sei. J. In einem weiteren Schreiben vom 14. Januar 2014 reichte der Beschwerdeführer einen Strafregisterauszug samt Übersetzung ein. K. Gemäss Mitteilung des Amtes für Migration und Integration des Kantons F._______ vom 17. Januar 2014 sei der Beschwerdeführer seit dem 6. November 2013 unbekannten Aufenthalts. L. Auf eine entsprechende Anfrage des BVGer beim Rechtsvertreter vom 22. Januar 2014 antwortete dieser am 27. Januar 2014, dass sein Mandant bei seiner Ehefrau an der (...) wohne und jederzeit über ihn erreichbar sei. Der Beschwerdeführer bestätigte gleichzeitig in einem Schreiben vom 4. November 2013 diese Wohnadresse und gab an, dass er sich wegen der Niederlassungsbewilligung beim Migrationsamt des Kantons E._______ melden werde. Mit Erklärung vom 27. Januar 2014 bekräftigte er, dass er an der Fortführung des Beschwerdeverfahrens interessiert sei. M. Mit Eingabe vom 17. Februar 2014 wurde nochmals eine Kopie des Verhandlungsprotokolls des Gerichts (...) von G._______ vom (...) 2013 mit beglaubigter deutscher Übersetzung eingereicht. N. Am 6. April 2014 reichte der Rechtsvertreter seine bisherigen Honorarforderungen ein. O. Mit Instruktionsverfügung vom 18. Juni 2014 wurde die Vorinstanz zu einer zweiten Vernehmlassung eingeladen. P. In seiner Vernehmlassung vom 3. Juli 2014 hielt das BFM vollum­fänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 4. Juli 2014 zur Stellungnahme gebracht. Der Beschwerdeführer machte von seinem Replikrecht keinen Gebrauch.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im asylrechtlichen Bereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Demnach seien die gegen ihn gerichteten Verfahren in den Jahren 2003 und 2006 in bezug auf die Ausreise als zu weit zurückliegend zu bezeichnen und dürften damit nicht direkter Anlass zur Ausreise gewesen sein. Unabhängig davon würden sie als zu wenig intensiv erscheinen, da sie in einem Fall mit bedingter Strafe und im anderen Fall lediglich mit einer 2-tägigen Haftstrafe abgeschlossen worden seien. Im dritten geltend gemachten Verfahren im Jahre 2010 sei dem Beschwerdeführer vorgeworfen worden, einen Polizisten mit einem Steinwurf verletzt zu haben, womit ihm ein gemeinrechtliches Delikt ohne politische Komponente vorgehalten werde. Gemäss Anklageschrift sei die Verletzung des Polizisten mittels geringen Eingriffs heilbar gewesen. Selbst wenn sich der Beschwerdeführer darauf berufe, die Tat nicht begangen zu haben, sei darauf hinzuweisen, dass es jeder Person widerfahren könne, wegen falscher Anschuldigungen in ein Gerichtsverfahren verwickelt zu werden. Aufgrund der Akten würden sich keine Hinweise ergeben, dass den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Massnahmen eine asylbeachtliche Verfolgungsmotivation zu Grunde liegen würde. Hinzu komme, dass kein Urteil ergangen sei und selbst wenn irgendwann ein Solches getroffen werden sollte, stehe dem Beschwerdeführer noch ein Beschwerderecht zu. Somit sei dieses Vorbringen nicht asylrelevant. Demnach seien die im Zusammenhang mit den geltend gemachten Verfahren eingereichten Dokumente als nicht asylrelevant zu beurteilen und könnten zu keinem anderen Schluss führen.

E. 4.2 Demgegenüber wendete der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ein, dass die Vorinstanz an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht gezweifelt habe, weshalb davon ausgegangen werden müsse, er weise ein erhebliches politisches Profil auf. Angesichts der bereits erlittenen Behelligungen müsse von einer massiven Vorverfolgung ausgegangen werden. Diese setze nach der ständigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts das Beweismass für die Beurteilung der begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG deutlich herab, und es erlaube es, nicht allein auf eine objektivierte Betrachtungsweise, sondern auch auf das von der vorverfolgten Person selbst Erlebte und ihr Wissen um die Konsequenzen in vergleichbaren Fällen abzustellen.

E. 4.2.1 Sodann treffe es nicht zu, dass der Steinwurf, der dem Beschwerdeführer trotz seiner Bestreitungen zur Last gelegt werde, keine politische Komponente aufweise, da sich dieser bei einer politischen Demonstration ereignet habe und gegen die Staatsgewalt gerichtet gewesen sei. Auch in der Schweiz würden solche Delikte gegen Behörden und Beamte im Strafgesetzbuch aufgeführt. Es gebe zahlreiche Beispiele von Jugendlichen, die wegen Steinwürfen oder des Anzündens von Abfallcontainern zu bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden seien. Die islamische Regierungspartei AKP (Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung) habe wichtige Teile der türkischen Justiz unter ihrer Kontrolle und mache allen Gegnern einen (politischen) Prozess. Aus dieser Sicht wäre nicht gesichert, ob der Beschwerdeführer einen rechtstaatlich sauberen Prozess erwarten könne. Der aktuelle Prozess werde in Abwesenheit weitergeführt und die nächste Verhandlung finde am (...) 2013 statt (vgl. Beilage 3, Dokument samt deutscher Übersetzung). Aus dem Referenzschreiben des türkischen Verteidigers sei ersichtlich, dass der Prozess politisch motiviert sei. Weiter halte jener fest, dass die Minimalstrafe bei zwei Jahren Freiheitsentzug liege, aber bis zu zehn Jahre betragen könne (vgl. Beilage 4).

E. 4.2.2 Aufgrund der gegen den Beschwerdeführer gerichteten Strafuntersuchung müsse angenommen werden, dass jener von den türkischen Sicherheitskräften als Sympathisant der DHKP/C im Allgemeinen Informationssystem (Genel Bilgi Toplama [GBTS]) registriert worden sei. In diesem Zusammenhang wies der Beschwerdeführer auf die Ausführungen im Grundsatzurteil (BVGE 2010/9 E. 5.3.1) hin, wonach bei einer Registrierung eine "beachtliche Wahrscheinlichkeit" zukünftiger Verfolgungsmassnahmen erreicht wäre. Daher habe er begründete Furcht vor künftiger Verfolgung und erfülle die Flüchtlingseigenschaft.

E. 4.3 Nach Einreichung einer Kopie des Urteils des türkischen Kassationsgerichts C._______ vom (...) 2009 und des Auszugs aus dem Verhandlungsprotokoll des Gerichts (...), wonach der Beschwerdeführer am (...) 2013 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten unter Anordnung einer Probezeit von fünf Jahren verurteilt worden sei, hielt die Vorinstanz in einer zweiten Vernehmlassung vom 3. Juli 2014 fest, dass der Beschwerdeführer keine Haftstrafe verbüssen müsse und es sich somit hier um keinen ernsthaften Nachteil handle. Zudem falle in diesem Zusammenhang auf, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Urteil am Verhandlungstag vom (...) 2013 anwesend gewesen sein soll. Sollte es sich nicht um eine versehentliche Formulierung des Gerichts handeln, würde dies bedeuten, dass der Beschwerdeführer in die Türkei zurückgekehrt sei. Sodann verwies das Bundesamt auf seine Erwägungen an denen es vollumfänglich festhielt.

E. 5.1 In Bezug auf die Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers ist zunächst festzuhalten, dass das BFM sein Asylgesuch einzig aufgrund fehlender Asylrelevanz abgelehnt und sich mit allfälligen Unglaubhaftigkeitselementen, die während der Anhörung aufgetreten sind, in ihrer Verfügung nicht auseinandergesetzt hat. Das Bundesverwaltungsgericht folgt der Argumentation der Vorinstanz.

E. 5.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2011/51 E. 7 S. 1017 ff.; 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich, Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f.; 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hug Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). Asylbeachtlich ist eine objektiv begründete subjektive Furcht vor Verfolgung. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f.; 2010/44 E. 3.4 S. 620 f.).

E. 5.3 In der Rechtsmitteleingabe wird die Auffassung vertreten, der Beschwerdeführer müsse von den türkischen Sicherheitskräften aufgrund der Verurteilungen und der Vorverfolgung aus politischen Gründen und der bedingten Haftentlassung landesweit als "politisch unbequeme Person" registriert worden sein. Wegen dieser Registrierung müsse er mit Sicherheit bereits bei der Einreise in die Türkei mit einer Inhaftierung und eingehender Kontrolle rechnen, womit eine "beachtliche Wahrscheinlichkeit" zukünftiger Verfolgungsmassnahmen erreicht sei.

E. 5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zwar in Übereinstimmung mit dem BFM nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer möglicherweise bei der illegalen DHKP-C tätig war und wegen seines politischen Engagements mehrere Behelligungen erlitten hat und Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden sind. Eine begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung ist gestützt auf die nachfolgenden Ausführungen jedoch zu bezweifeln.

E. 5.3.2 Vorab steht fest, dass der geforderte enge zeitliche und kausale Zusammenhang zwischen der bedingten Strafe und der zweitägigen Haftstrafe in den Jahren 2003 und 2006 sowie der zweimonatigen Suspension von der Universität und der Flucht nicht gegeben ist. Wie die Vor- instanz zu Recht festgehalten hat, sind diese Ereignisse zudem als zu wenig intensiv zu betrachten, als dass ihnen eine asylrechtliche Relevanz zukommen könnte, zumal eine Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit oder ein unerträglicher psychischer Druck nicht erfüllt sind. Der Beschwerdeführer hat zwar mehrmals erwähnt, dass er und seine Freunde bei den zahlreichen Festnahmen durch verschiedene Polizisten mit dem Tod bedroht worden seien, allerdings offenbar ohne dass diese jemals nur versucht hätten, ihre Todesdrohungen in die Tat umzusetzen, und er ist, wie nach seiner letzten Verhaftung im Jahre 2009 oder 2010 gleich wieder freigelassen worden.

E. 5.3.3 Aus diesem Grund trifft die in der Beschwerde behauptete massive Vorverfolgung des Beschwerdeführers nicht zu. Dementsprechend vermag er aus seinem Vorbringen, der zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang sei entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung nicht unterbrochen worden, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

E. 5.3.4 Die Vorinstanz hat ferner in ihrer Verfügung zutreffend festgehalten, dass es sich bei der Verletzung des Polizisten durch den Beschwerdeführer um ein gemeinrechtliches Delikt ohne politische Komponenten gehandelt hat. In der Beschwerde wurde dies bestritten und behauptet, es liege sehr wohl eine politische Komponente auf der Hand, zumal er als "politisch unbequeme Person" im GBTS registriert sei. In dieser Hinsicht wurde grundsätzlich bezweifelt, dass der Beschwerdeführer ein faires Strafverfahren zu erwarten habe und im Sinne eines Politmalus eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren befürchte. Diese Befürchtungen haben sich nicht erhärtet. Im Gegenteil wird aus den eingereichten Dokumenten (vgl. Beilage 13) zunächst ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am (...) 2013 gemäss dem ersten Teil des Verhandlungsprotokolls zuerst zu einer Haftstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde. In Anbetracht seiner Vergangenheit wurde die angeordnete Strafe mit 1/6 der Amnestie berücksichtigt und auf eine Haftstrafe von einem Jahr und acht Monaten reduziert. In einem weiteren Schritt wurde die Haftstrafe "nach der Berücksichtigung der Eigenschaften, der Haltung und des Verhaltens des Beschwerdeführers während der Gerichtsverhandlung" ausgesetzt und eine Probezeit von fünf Jahren bestimmt. Falls während der Probezeit keine Straftat ausgeübt werde, werde die Haftstrafe fallen gelassen.

E. 5.3.5 Angesichts dieser Sachlage, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ein faires Gerichtsverfahren durchlaufen hat und von einem befürchteten Politmalus keine Rede sein kann. Auch haben sich die Vorstrafen für ihn offenbar nicht nachteilig ausgewirkt. Im Gegenteil, seine ursprüngliche Strafe wurde angesichts seines offenbar guten Verhaltens sogar zugunsten einer bedingten Strafe ausgesetzt. Hätte er tatsächlich im Visier der türkischen Behörden gestanden, so wäre er, wie sein Anwalt in seinem Schreiben vom 1. Juli 2013 (vgl. Beilage 4) festhielt, zu einer Höchststrafe von zehn Jahren verurteilt worden.

E. 5.4 Schliesslich spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer an der Gerichtsverhandlung vom (...) 2013 offenbar anwesend war, wurde er doch darin namentlich als Anwesender genannt, klar gegen eine begründete Furcht vor Verfolgung oder Bedrohung durch die türkischen Behörden.

E. 5.5 Demnach hat der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei weder eine Verhaftung noch eine strafrechtliche Verurteilung zu befürchten, womit das Vorliegen einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung zu verneinen ist. Nach dem Gesagten kann daher offen bleiben, ob der Beschwerdeführer ausser im Strafregister Adli Sicil auch noch im GBTS (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.3) verzeichnet ist, zumal kein Verfolgungsinteresse seitens der türkischen Behörden auszumachen ist.

E. 5.6 Das Bundesverwaltungsgericht kommt somit nach Prüfung der Akten und der Rechtsmitteleingabe zum Schluss, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, im Asylpunkt die Erwägungen der Vorinstanz zu entkräften. Seine Vorbringen erfüllen die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Demzufolge hat das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Ist die asylsuchende Person indes im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder verfügt sie über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen, wird die Wegweisung nicht verfügt (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] und Art. 14 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 9.a S. 176).

E. 6.3 Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung verfügte der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen, weshalb die Vorinstanz die Wegweisung zu Recht angeordnet hat.

E. 6.4 Während des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2013 eine in der Schweiz Niedergelassene geheiratet und verfügt grundsätzlich über einen Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]), wobei die konkrete Beurteilung des (grundsätzlichen) Anspruchs und damit der Entscheid über die Wegweisung in die Zuständigkeit der ausländerrechtlichen Behörden fällt (vgl. BVGE 2013/37 E.4.4.2.2). Den Akten ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer am 24. Oktober 2014 von der Sicherheitsdirektion des Kantons E._______ eine entsprechende Aufenthaltsbewilligung in Aussicht gestellt wurde. Das eingeleitete ausländerrechtliche Verfahren ist im heutigen Zeitpunkt aber noch hängig.

E. 6.5 Die im Asylverfahren angeordnete Wegweisung wird praxisgemäss und somit auch im vorliegenden Verfahren aufgehoben, wenn ein Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK vorfrageweise bejaht wird (vgl. BVGE 2013/37 E.4.4.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5547/2008 vom 16. März 2011 m.w.H.). Damit erübrigen sich Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges; allfällige Wegweisungshindernisse sind durch die kantonale Migrationsbehörde zu prüfen.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist betreffend die Dispositivziffern 1 (Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) der Verfügung des BFM vom 21. Juni 2013 abzuweisen. Betreffend die Dispositivziffer 3 (verfügte Wegweisung) ist die Beschwerde gutzuheissen, und betreffend den Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 und 5) ist sie als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Die Dispositivziffern 3-5 der angefochtenen Verfügung sind infolgedessen aufzuheben.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 300.-für den Teil des Unterliegens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Mit der Zwischenverfügung vom 24. Juli 2013 wurde der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtlos erscheint. Eine Beschwerde gilt dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 139 II 474 E. 2.2 m.H.). Da die Beschwerdebegehren im Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren und von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers (gemäss Zemisauszug vom 22. April 2015) weiterhin auszugehen ist, sind die kumulativen Anforderungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt. Das entsprechende Gesuch ist gutzuheissen. Nach dem Gesagten ist von der Kostenauflage abzusehen.

E. 8.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE). Nachdem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keine Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung auf Grund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die Vertretungskosten sind deshalb unter Berück­sichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 700.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bemes­sen, und das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den um die Hälfte gekürzten Betrag von Fr. 350.- als Parteientschädigung auszurich­ten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung abgewiesen.
  2. Die Beschwerde wird betreffend die Anordnung der Wegweisung aufgehoben. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs wie die Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Die Dispositivziffern 3-5 werden aufgehoben.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 350.- auszurichten.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4140/2013 Urteil vom 3. Juni 2015 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Kathrin Dietrich, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. Parteien A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Peter Frei, (...) , Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Juni 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 30. Juni 2011 in einem TIR versteckt und gelangte über ihm unbekannte Länder am 4. Juli 2011 in die Schweiz, wo er am darauffolgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 20. Juli 2011 wurde er summarisch zu seinen Asylgründen befragt und am 5. Juni 2013 einlässlich angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe sich im Jahre 2002 an der Universität B._______ immatrikuliert. Damals sei am 1. Oktober die AKP (Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung) an die Macht gekommen und man habe viel Gesetzwidriges erleben müssen. Er und seine Kollegen hätten am gleichen Tag vor dem Parlamentsgebäude gegen die Regierung beziehungsweise gegen das Ausbildungssystem demonstriert. In der Folge seien sie von der Polizei aufgegriffen worden. Er sei damals zu sechs Monaten Gefängnis bedingt verurteilt worden (Anklageschrift: [...]). Im Jahre 2006 sei er wegen Beleidigung und Erniedrigung der Sicherheitskräfte und Beleidigung des Türkentums angeklagt worden und habe zwei Tage in Haft verbracht. Dieses Verfahren sei abgeschlossen (Anklageschrift: [...]). Man habe ihm und seinen Gefährten vorgeworfen, Terroristen unterstützt zu haben. Im Mai 2007 habe er für zwei Semester die Uni verlassen müssen, weil er für den 1. Mai Flugblätter verteilt habe. Ansonsten sei er noch im Jahre 2009 inhaftiert worden und mit dem Tod bedroht worden, falls er mit seinen Tätigkeiten nicht aufhöre. Damals seien bei einer Demonstration Polizisten durch Steinwürfe verletzt worden. Dieses Verfahren sei noch hängig. Der Beschwerdeführer habe an vier Gerichtsverhandlungen teilgenommen und sich einen Anwalt genommen. Wegen der ständigen Bedrohung, die Polizisten seien auch zu seinem Vater gekommen, um ihn zu warnen und zu bedrohen, sei er schliesslich ausgereist. Nachdem er bereits im Ausland gewesen sei, habe die Polizei im April 2013 bei ihm zuhause nach ihm gesucht und das ganze Haus durchsucht. B. Mit Verfügung vom 21. Juni 2013 - eröffnet am 26. Juni 2013 - lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht genügen. Sodann sei der Vollzug der Wegweisung in sein Heimatland als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer am 19. Juli 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventuell sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Zur Stützung seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer einen Auszug aus dem Gerichtsprotokoll vom 28. Mai 2013 mit deutscher Übersetzung, ein Schreiben seines türkischen Rechtsvertreters vom 1. Juli 2013 und eine Fürsorgebestätigung des kantonalen Sozialdienstes vom 9. Juli 2013 zu den Akten. D. Mit Instruktionsverfügung vom 24. Juli 2013 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, ver­schob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unent­geltli­chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt und wies das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab. Die vorinstanzlichen Akten und das Beschwerdedossier wurden der Vorinstanz zur Vernehmlassung geschickt. E. In seiner Vernehmlassung vom 14. August 2013 hielt das BFM vollum­fänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 15. August 2013 zur Kenntnisnahme gebracht. F. Mit Eingabe vom 27. September 2013 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben seines türkischen Rechtsvertreters vom 13. August 2013, eine Kopie des Urteils des türkischen Kassationsgerichts C._______ vom (...) 2013 (recte: 2009) und einen Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll des (...) vom (...) 2013 samt Übersetzung ein. G. Gemäss Mitteilung des Zivilstandsamts D._______ vom 25. Oktober 2013 hat der Beschwerdeführer am gleichen Tag eine türkische Staatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung C geheiratet. H. Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2013 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er somit grundsätzlich über einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfüge. Gleichzeitig wurde er zur Stellungnahme respektive zu einer Rückzugserklärung angefragt. I. Mit Schreiben vom 19. November 2013 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest, da er noch keine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe und sein Gesuch beim Migrationsamt E._______ pendent sei. J. In einem weiteren Schreiben vom 14. Januar 2014 reichte der Beschwerdeführer einen Strafregisterauszug samt Übersetzung ein. K. Gemäss Mitteilung des Amtes für Migration und Integration des Kantons F._______ vom 17. Januar 2014 sei der Beschwerdeführer seit dem 6. November 2013 unbekannten Aufenthalts. L. Auf eine entsprechende Anfrage des BVGer beim Rechtsvertreter vom 22. Januar 2014 antwortete dieser am 27. Januar 2014, dass sein Mandant bei seiner Ehefrau an der (...) wohne und jederzeit über ihn erreichbar sei. Der Beschwerdeführer bestätigte gleichzeitig in einem Schreiben vom 4. November 2013 diese Wohnadresse und gab an, dass er sich wegen der Niederlassungsbewilligung beim Migrationsamt des Kantons E._______ melden werde. Mit Erklärung vom 27. Januar 2014 bekräftigte er, dass er an der Fortführung des Beschwerdeverfahrens interessiert sei. M. Mit Eingabe vom 17. Februar 2014 wurde nochmals eine Kopie des Verhandlungsprotokolls des Gerichts (...) von G._______ vom (...) 2013 mit beglaubigter deutscher Übersetzung eingereicht. N. Am 6. April 2014 reichte der Rechtsvertreter seine bisherigen Honorarforderungen ein. O. Mit Instruktionsverfügung vom 18. Juni 2014 wurde die Vorinstanz zu einer zweiten Vernehmlassung eingeladen. P. In seiner Vernehmlassung vom 3. Juli 2014 hielt das BFM vollum­fänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 4. Juli 2014 zur Stellungnahme gebracht. Der Beschwerdeführer machte von seinem Replikrecht keinen Gebrauch. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im asylrechtlichen Bereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Demnach seien die gegen ihn gerichteten Verfahren in den Jahren 2003 und 2006 in bezug auf die Ausreise als zu weit zurückliegend zu bezeichnen und dürften damit nicht direkter Anlass zur Ausreise gewesen sein. Unabhängig davon würden sie als zu wenig intensiv erscheinen, da sie in einem Fall mit bedingter Strafe und im anderen Fall lediglich mit einer 2-tägigen Haftstrafe abgeschlossen worden seien. Im dritten geltend gemachten Verfahren im Jahre 2010 sei dem Beschwerdeführer vorgeworfen worden, einen Polizisten mit einem Steinwurf verletzt zu haben, womit ihm ein gemeinrechtliches Delikt ohne politische Komponente vorgehalten werde. Gemäss Anklageschrift sei die Verletzung des Polizisten mittels geringen Eingriffs heilbar gewesen. Selbst wenn sich der Beschwerdeführer darauf berufe, die Tat nicht begangen zu haben, sei darauf hinzuweisen, dass es jeder Person widerfahren könne, wegen falscher Anschuldigungen in ein Gerichtsverfahren verwickelt zu werden. Aufgrund der Akten würden sich keine Hinweise ergeben, dass den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Massnahmen eine asylbeachtliche Verfolgungsmotivation zu Grunde liegen würde. Hinzu komme, dass kein Urteil ergangen sei und selbst wenn irgendwann ein Solches getroffen werden sollte, stehe dem Beschwerdeführer noch ein Beschwerderecht zu. Somit sei dieses Vorbringen nicht asylrelevant. Demnach seien die im Zusammenhang mit den geltend gemachten Verfahren eingereichten Dokumente als nicht asylrelevant zu beurteilen und könnten zu keinem anderen Schluss führen. 4.2 Demgegenüber wendete der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ein, dass die Vorinstanz an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht gezweifelt habe, weshalb davon ausgegangen werden müsse, er weise ein erhebliches politisches Profil auf. Angesichts der bereits erlittenen Behelligungen müsse von einer massiven Vorverfolgung ausgegangen werden. Diese setze nach der ständigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts das Beweismass für die Beurteilung der begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG deutlich herab, und es erlaube es, nicht allein auf eine objektivierte Betrachtungsweise, sondern auch auf das von der vorverfolgten Person selbst Erlebte und ihr Wissen um die Konsequenzen in vergleichbaren Fällen abzustellen. 4.2.1 Sodann treffe es nicht zu, dass der Steinwurf, der dem Beschwerdeführer trotz seiner Bestreitungen zur Last gelegt werde, keine politische Komponente aufweise, da sich dieser bei einer politischen Demonstration ereignet habe und gegen die Staatsgewalt gerichtet gewesen sei. Auch in der Schweiz würden solche Delikte gegen Behörden und Beamte im Strafgesetzbuch aufgeführt. Es gebe zahlreiche Beispiele von Jugendlichen, die wegen Steinwürfen oder des Anzündens von Abfallcontainern zu bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden seien. Die islamische Regierungspartei AKP (Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung) habe wichtige Teile der türkischen Justiz unter ihrer Kontrolle und mache allen Gegnern einen (politischen) Prozess. Aus dieser Sicht wäre nicht gesichert, ob der Beschwerdeführer einen rechtstaatlich sauberen Prozess erwarten könne. Der aktuelle Prozess werde in Abwesenheit weitergeführt und die nächste Verhandlung finde am (...) 2013 statt (vgl. Beilage 3, Dokument samt deutscher Übersetzung). Aus dem Referenzschreiben des türkischen Verteidigers sei ersichtlich, dass der Prozess politisch motiviert sei. Weiter halte jener fest, dass die Minimalstrafe bei zwei Jahren Freiheitsentzug liege, aber bis zu zehn Jahre betragen könne (vgl. Beilage 4). 4.2.2 Aufgrund der gegen den Beschwerdeführer gerichteten Strafuntersuchung müsse angenommen werden, dass jener von den türkischen Sicherheitskräften als Sympathisant der DHKP/C im Allgemeinen Informationssystem (Genel Bilgi Toplama [GBTS]) registriert worden sei. In diesem Zusammenhang wies der Beschwerdeführer auf die Ausführungen im Grundsatzurteil (BVGE 2010/9 E. 5.3.1) hin, wonach bei einer Registrierung eine "beachtliche Wahrscheinlichkeit" zukünftiger Verfolgungsmassnahmen erreicht wäre. Daher habe er begründete Furcht vor künftiger Verfolgung und erfülle die Flüchtlingseigenschaft. 4.3 Nach Einreichung einer Kopie des Urteils des türkischen Kassationsgerichts C._______ vom (...) 2009 und des Auszugs aus dem Verhandlungsprotokoll des Gerichts (...), wonach der Beschwerdeführer am (...) 2013 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten unter Anordnung einer Probezeit von fünf Jahren verurteilt worden sei, hielt die Vorinstanz in einer zweiten Vernehmlassung vom 3. Juli 2014 fest, dass der Beschwerdeführer keine Haftstrafe verbüssen müsse und es sich somit hier um keinen ernsthaften Nachteil handle. Zudem falle in diesem Zusammenhang auf, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Urteil am Verhandlungstag vom (...) 2013 anwesend gewesen sein soll. Sollte es sich nicht um eine versehentliche Formulierung des Gerichts handeln, würde dies bedeuten, dass der Beschwerdeführer in die Türkei zurückgekehrt sei. Sodann verwies das Bundesamt auf seine Erwägungen an denen es vollumfänglich festhielt. 5. 5.1 In Bezug auf die Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers ist zunächst festzuhalten, dass das BFM sein Asylgesuch einzig aufgrund fehlender Asylrelevanz abgelehnt und sich mit allfälligen Unglaubhaftigkeitselementen, die während der Anhörung aufgetreten sind, in ihrer Verfügung nicht auseinandergesetzt hat. Das Bundesverwaltungsgericht folgt der Argumentation der Vorinstanz. 5.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2011/51 E. 7 S. 1017 ff.; 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich, Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f.; 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hug Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). Asylbeachtlich ist eine objektiv begründete subjektive Furcht vor Verfolgung. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f.; 2010/44 E. 3.4 S. 620 f.). 5.3 In der Rechtsmitteleingabe wird die Auffassung vertreten, der Beschwerdeführer müsse von den türkischen Sicherheitskräften aufgrund der Verurteilungen und der Vorverfolgung aus politischen Gründen und der bedingten Haftentlassung landesweit als "politisch unbequeme Person" registriert worden sein. Wegen dieser Registrierung müsse er mit Sicherheit bereits bei der Einreise in die Türkei mit einer Inhaftierung und eingehender Kontrolle rechnen, womit eine "beachtliche Wahrscheinlichkeit" zukünftiger Verfolgungsmassnahmen erreicht sei. 5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zwar in Übereinstimmung mit dem BFM nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer möglicherweise bei der illegalen DHKP-C tätig war und wegen seines politischen Engagements mehrere Behelligungen erlitten hat und Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden sind. Eine begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung ist gestützt auf die nachfolgenden Ausführungen jedoch zu bezweifeln. 5.3.2 Vorab steht fest, dass der geforderte enge zeitliche und kausale Zusammenhang zwischen der bedingten Strafe und der zweitägigen Haftstrafe in den Jahren 2003 und 2006 sowie der zweimonatigen Suspension von der Universität und der Flucht nicht gegeben ist. Wie die Vor- instanz zu Recht festgehalten hat, sind diese Ereignisse zudem als zu wenig intensiv zu betrachten, als dass ihnen eine asylrechtliche Relevanz zukommen könnte, zumal eine Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit oder ein unerträglicher psychischer Druck nicht erfüllt sind. Der Beschwerdeführer hat zwar mehrmals erwähnt, dass er und seine Freunde bei den zahlreichen Festnahmen durch verschiedene Polizisten mit dem Tod bedroht worden seien, allerdings offenbar ohne dass diese jemals nur versucht hätten, ihre Todesdrohungen in die Tat umzusetzen, und er ist, wie nach seiner letzten Verhaftung im Jahre 2009 oder 2010 gleich wieder freigelassen worden. 5.3.3 Aus diesem Grund trifft die in der Beschwerde behauptete massive Vorverfolgung des Beschwerdeführers nicht zu. Dementsprechend vermag er aus seinem Vorbringen, der zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang sei entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung nicht unterbrochen worden, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 5.3.4 Die Vorinstanz hat ferner in ihrer Verfügung zutreffend festgehalten, dass es sich bei der Verletzung des Polizisten durch den Beschwerdeführer um ein gemeinrechtliches Delikt ohne politische Komponenten gehandelt hat. In der Beschwerde wurde dies bestritten und behauptet, es liege sehr wohl eine politische Komponente auf der Hand, zumal er als "politisch unbequeme Person" im GBTS registriert sei. In dieser Hinsicht wurde grundsätzlich bezweifelt, dass der Beschwerdeführer ein faires Strafverfahren zu erwarten habe und im Sinne eines Politmalus eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren befürchte. Diese Befürchtungen haben sich nicht erhärtet. Im Gegenteil wird aus den eingereichten Dokumenten (vgl. Beilage 13) zunächst ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am (...) 2013 gemäss dem ersten Teil des Verhandlungsprotokolls zuerst zu einer Haftstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde. In Anbetracht seiner Vergangenheit wurde die angeordnete Strafe mit 1/6 der Amnestie berücksichtigt und auf eine Haftstrafe von einem Jahr und acht Monaten reduziert. In einem weiteren Schritt wurde die Haftstrafe "nach der Berücksichtigung der Eigenschaften, der Haltung und des Verhaltens des Beschwerdeführers während der Gerichtsverhandlung" ausgesetzt und eine Probezeit von fünf Jahren bestimmt. Falls während der Probezeit keine Straftat ausgeübt werde, werde die Haftstrafe fallen gelassen. 5.3.5 Angesichts dieser Sachlage, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ein faires Gerichtsverfahren durchlaufen hat und von einem befürchteten Politmalus keine Rede sein kann. Auch haben sich die Vorstrafen für ihn offenbar nicht nachteilig ausgewirkt. Im Gegenteil, seine ursprüngliche Strafe wurde angesichts seines offenbar guten Verhaltens sogar zugunsten einer bedingten Strafe ausgesetzt. Hätte er tatsächlich im Visier der türkischen Behörden gestanden, so wäre er, wie sein Anwalt in seinem Schreiben vom 1. Juli 2013 (vgl. Beilage 4) festhielt, zu einer Höchststrafe von zehn Jahren verurteilt worden. 5.4 Schliesslich spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer an der Gerichtsverhandlung vom (...) 2013 offenbar anwesend war, wurde er doch darin namentlich als Anwesender genannt, klar gegen eine begründete Furcht vor Verfolgung oder Bedrohung durch die türkischen Behörden. 5.5 Demnach hat der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei weder eine Verhaftung noch eine strafrechtliche Verurteilung zu befürchten, womit das Vorliegen einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung zu verneinen ist. Nach dem Gesagten kann daher offen bleiben, ob der Beschwerdeführer ausser im Strafregister Adli Sicil auch noch im GBTS (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.3) verzeichnet ist, zumal kein Verfolgungsinteresse seitens der türkischen Behörden auszumachen ist. 5.6 Das Bundesverwaltungsgericht kommt somit nach Prüfung der Akten und der Rechtsmitteleingabe zum Schluss, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, im Asylpunkt die Erwägungen der Vorinstanz zu entkräften. Seine Vorbringen erfüllen die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Demzufolge hat das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Ist die asylsuchende Person indes im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder verfügt sie über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen, wird die Wegweisung nicht verfügt (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] und Art. 14 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 9.a S. 176). 6.3 Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung verfügte der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen, weshalb die Vorinstanz die Wegweisung zu Recht angeordnet hat. 6.4 Während des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2013 eine in der Schweiz Niedergelassene geheiratet und verfügt grundsätzlich über einen Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]), wobei die konkrete Beurteilung des (grundsätzlichen) Anspruchs und damit der Entscheid über die Wegweisung in die Zuständigkeit der ausländerrechtlichen Behörden fällt (vgl. BVGE 2013/37 E.4.4.2.2). Den Akten ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer am 24. Oktober 2014 von der Sicherheitsdirektion des Kantons E._______ eine entsprechende Aufenthaltsbewilligung in Aussicht gestellt wurde. Das eingeleitete ausländerrechtliche Verfahren ist im heutigen Zeitpunkt aber noch hängig. 6.5 Die im Asylverfahren angeordnete Wegweisung wird praxisgemäss und somit auch im vorliegenden Verfahren aufgehoben, wenn ein Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK vorfrageweise bejaht wird (vgl. BVGE 2013/37 E.4.4.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5547/2008 vom 16. März 2011 m.w.H.). Damit erübrigen sich Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges; allfällige Wegweisungshindernisse sind durch die kantonale Migrationsbehörde zu prüfen.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist betreffend die Dispositivziffern 1 (Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) der Verfügung des BFM vom 21. Juni 2013 abzuweisen. Betreffend die Dispositivziffer 3 (verfügte Wegweisung) ist die Beschwerde gutzuheissen, und betreffend den Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 und 5) ist sie als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Die Dispositivziffern 3-5 der angefochtenen Verfügung sind infolgedessen aufzuheben. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 300.-für den Teil des Unterliegens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Mit der Zwischenverfügung vom 24. Juli 2013 wurde der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtlos erscheint. Eine Beschwerde gilt dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 139 II 474 E. 2.2 m.H.). Da die Beschwerdebegehren im Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren und von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers (gemäss Zemisauszug vom 22. April 2015) weiterhin auszugehen ist, sind die kumulativen Anforderungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt. Das entsprechende Gesuch ist gutzuheissen. Nach dem Gesagten ist von der Kostenauflage abzusehen. 8.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE). Nachdem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keine Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung auf Grund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die Vertretungskosten sind deshalb unter Berück­sichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 700.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bemes­sen, und das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den um die Hälfte gekürzten Betrag von Fr. 350.- als Parteientschädigung auszurich­ten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird betreffend die Anordnung der Wegweisung aufgehoben. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs wie die Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Die Dispositivziffern 3-5 werden aufgehoben.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 350.- auszurichten.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand: