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E-4139/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-05-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Mai 2025

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal Abteilung V E-4139/2025

U r t e i l v o m 1 6 . J u n i 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, (…), Beschwerdeführer,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Mai 2025 / N (…).

E-4139/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 11. August 2023 in der Schweiz ein Asyl- gesuch. B. Am 21. August 2023 fand die Personalienaufnahme statt. Am 7. November 2023 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. Zwei Tage später wies das SEM das Asylgesuch dem erweiterten Verfahren zu. C. C.a Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen zu Protokoll, er sei Alevite aus der Provinz Gaziantep. Als Mitglied der HDP (Halkların Demokratik Partisi) habe er diese Partei auf verschiedene Weise unterstützt. Zudem sei er in den Sozialen Medien aktiv gewesen und habe seine regimekriti- schen politischen Auffassungen auch dort verbreitet. Deswegen seien seine Instagram- und Facebook-Konten gesperrt worden. Am (…) 2019 sei es während einer Parteiveranstaltung zu Zusammenstössen mit Angehöri- gen der "Grauen Wölfe" und mit der Polizei gekommen. Die Angreifer hät- ten ihn und seine Parteigenossen mit Steinen beworfen sowie mit Schlag- stöcken geschlagen; einer habe ihm seine Waffe an den Kopf gehalten und ihn so bedroht. Ihm sei in der Folge nichts passiert, aber der Parteivorsit- zende sei festgenommen und das Parteigebäude sei geschlossen worden; zudem seien Genossen in der folgenden Zeit immer wieder von der Polizei mitgenommen worden. Später habe ein als Anwalt tätiger Verwandter ihn davon in Kenntnis gesetzt, dass es eine "Akte" gegen ihn gebe, und ihm geraten, das Land zu verlassen. Am (…) 2023 sei er (Beschwerdeführer) deswegen auf dem Luftweg nach B._______ ausgereist und dann mithilfe eines Schleppers in die Schweiz gefahren. Nach seiner Ankunft habe der Anwalt ihm gesagt, dass gegen ihn ein Verfahren wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation und wegen Präsidentenbeleidigung eröffnet worden sei. Später sei er in diesen Verfahren zu Freiheitsstrafen von insgesamt (…) Jahren und (…) Monaten verurteilt worden. C.b Neben seiner Original-Identitätskarte reichte der Beschwerdeführer mehrere Dokumente aus seinen angeblichen Strafverfahren zu den Akten.

E-4139/2025 Seite 3 D. D.a Die eingereichten Beweismittel wurden vom SEM am 15. Januar 2025 einer internen Dokumentenanalyse unterzogen. Mit Zwischenverfügung vom selben Tag gewährte es dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Untersuchungsergebnis (alle Dokumente weisen Fälschungsmerk- male auf). D.b Mit Eingabe vom 20. März 2025 liess der Beschwerdeführer die Vor- würfe des SEM bestreiten. Er beteuerte die Authentizität der Dokumente und lies festhalten, er sei kein Lügner und habe dem SEM alle in seinem Besitz stehenden Gerichtsunterlagen abgegeben. Er benötige den flücht- lingsrechtlichen Schutz der Schweiz und es liege nicht in seinem Interesse, sein Asylgesuch auf gefälschte Dokumente abzustützen. E. Mit Verfügung vom 8. Mai 2025 (am 13. Mai 2025 eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab; gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. F. Am 2. Juni 2025 teilte die Rechtsvertretung dem SEM mit, dass sie das Vertretungsmandat für den Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung nie- derlege. G. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 6. Juni 2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Asylentscheid. Er bean- tragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 8. Mai 2025 und die Asylgewährung unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigen- schaft; eventualiter sei zumindest seine vorläufige Ausnahme anzuordnen oder die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. H. Am 11. Juni 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Be- schwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde.

E-4139/2025 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes- verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur sum- marisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3

E-4139/2025 Seite 5 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führt zur Begründung seines Asylentscheids im Wesentlichen Folgendes aus: 5.1.1 Die zum Beleg der Asylvorbringen eingereichten angeblichen Ge- richtsdokumente würden mehrere objektive Fälschungsmerkmale aufwei- sen. Es handle sich offensichtlich nicht um authentische Unterlagen. Die Einreichung gefälschter Beweismittel führe zur Qualifizierung des betref- fenden Asylvorbringens als unglaubhaft. Nachdem der Beschwerdeführer geltend mache, seine Strafverfahren beruhten auf den Ereignissen rund um die Parteiversammlung im Jahr 2019, sei auch diesem Vorbringen die Glaubhaftigkeitsgrundlage entzogen. 5.1.2 Aus der geltend gemachten HDP-Mitgliedschaft und den angeblichen niederschwelligen Unterstützungstätigkeiten sei ebenfalls nicht auf eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu schliessen. Gemäss Ak- ten sei nicht von einem konkreten Verfolgungsinteresse der türkischen Be- hörden auszugehen. Diesem Vorbringen sei die flüchtlingsrechtliche Rele- vanz abzusprechen, womit die Frage der Glaubhaftigkeit hier offenbleiben könne. 5.2 5.2.1 In der Begründung seines Rechtsmittels macht der Beschwerdefüh- rer im Wesentlichen geltend, das SEM gehe zu Unrecht von der Unglaub- haftigkeit seines zentralen Asylvorbringens aus. Die eingereichten Beweis- mittel seien authentisch. Das Strafurteil und der Vorführbefehl seien mit QR-Codes versehen und ihre Echtheit könne jederzeit über die Datenbank E-Devlet verifiziert werden, wie ihm sein türkischer Anwalt bestätigt habe. Es sei nicht akzeptabel, dass die Vorinstanz trotz der Echtheit der Beweis- mittel, die eingereichten Dokumente als gefälscht einstufe und "alle in den

E-4139/2025 Seite 6 gleichen Topf" werfe. Das Bundesverwaltungsgericht werde gebeten, die Unterlagen in der türkischen Justizdatenbank zu suchen und zu verifizie- ren. Falls danach weiterhin Zweifel offen seien, sei eine Abklärung durch die Schweizer Vertretung in Ankara durchzuführen. 5.2.2 Die Menschenrechtslage in der Türkei sei sehr schlecht. Der türki- sche Staat gehe gegen politisch exponierte Kurden weiterhin mit aller Härte vor. Folter in Polizeihaft sei nach wie vor verbreitet. Die Vorinstanz habe sich auf pauschale Ausführungen beschränkt, anstatt die sich offensichtlich aufdrängenden vertieften Abklärungen vorzunehmen. Der Beschwerdefüh- rer sei zu mehr als dreizehn Jahren Haft verurteilt worden. Er müsse bei einer Rückkehr in die Türkei damit rechnen, festgenommen und misshan- delt zu werden. 6. Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung: Aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt sich, dass der rechtserhebliche Sachverhalt vom SEM unter Wahrung der Parteirechte des Beschwerdeführers vollständig und korrekt erhoben worden ist. Weitere Abklärungen – etwa über die Schweizer Vertretung in der Türkei – waren und sind nicht erforderlich. Das Kassationsbegehren ist abzuweisen. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung auch inhaltlich nicht zu bean- standen ist. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen den überzeu- genden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen, soweit darauf in der Beschwerde über- haupt Bezug genommen wird. Es kann demnach im Wesentlichen auf die zutreffenden Erwägungen im Asylentscheid des SEM verwiesen werden. 7.2 7.2.1 Das SEM hat eine ausführliche Authentizitätsprüfung vorgenommen und in seiner Zwischenverfügung betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs nachvollziehbar dargelegt, dass die angeblichen Verfahrensdoku- mente von vielen objektiven Fälschungsmerkmalen geprägt sind (vgl. SEM-act. A33/6 und A34/2). Diese lassen in ihrer Gesamtheit vernünftiger- weise nur den Schluss zu, dass es sich bei diesen Dokumenten um Fäl- schungen handelt.

E-4139/2025 Seite 7 7.2.2 Die Beteuerungen des Beschwerdeführers in seinem Rechtsmittel ändern nichts an der offensichtlich fehlenden Authentizität dieser Unterla- gen. 7.2.3 Der Beschwerdeführer hat den Kern der Begründung seines Asylge- suchs auf gefälschte Beweismittel abgestützt. Dieses Vorbringen erweist sich damit als unglaubhaft (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.3 Ob die übrigen Asylvorbringen (insbesondere die angebliche Mitglied- schaft bei der Kurdenpartei HDP) authentisch sind, ist angesichts der Ein- reichung gefälschter Beweismittel zu bezweifeln. Letztlich kann diese Frage offenbleiben, weil sie – wie vom SEM zutreffend dargelegt – flücht- lingsrechtlich offensichtlich nicht relevant sind. 7.4 Soweit der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel auf die schwie- rige Lage der Kurden in der Türkei hinweisen lässt, erscheint dies deshalb unbehelflich, weil er nicht geltend gemacht hat, dieser Ethnie anzugehören, und im Protokoll der Personalienaufnahme zweimal "Ethnie: Türken" ver- merkt ist (vgl. SEM-act. 11/12 S. 1 und S. 3). Im Übrigen stellen gemäss gefestigter Rechtsprechung diejenigen Behelligungen, denen ein Grossteil der kurdischen Bevölkerung seitens der türkischen Behörden ausgesetzt sind, keine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG dar (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1). 7.5 Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwer- deführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung steht im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmun- gen und wurde vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E-4139/2025 Seite 8 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den ge- setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge- zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Dies ist beim Be- schwerdeführer nicht der Fall, weshalb der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung finden kann. 9.2.3 Sodann ergeben sich nach dem oben Gesagten keine Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.4 Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E-4139/2025 Seite 9 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Refe- renzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2). 9.3.2 Am 6. Februar 2023 ereigneten sich in der Heimatregion des Beschwerdeführers verheerende Erdbeben. Gemäss Praxis des Bundes- verwaltungsgerichts ist die Beurteilung der Zumutbarkeit von Wegweisun- gen in das betroffene Gebiet im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen. Dabei ist der Situation vulnerabler Personen gebührend Rechnung zu tragen, nament- lich bei Personen, die in die Provinzen Hatay, Adiyaman, Kahramanmaras und Malatya zurückkehren müssten (vgl. hierzu Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11). 9.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Gaziantep. Individu- elle Unzumutbarkeitsfaktoren oder Vulnerabilitätsaspekte sind von ihm nicht geltend gemacht worden. Falls er nicht in die Heimatprovinz zurück- kehren möchte, könnte er sich auch in einer anderen Provinz niederlassen, beispielsweise in C._______ wo er bereits gelebt und gearbeitet hat (vgl. SEM-act. 19/11 ad F24). Er ist jung und frei von familiären Pflichten. Als (…)-Meister (vgl. SEM-act. 11/12 S. 4) dürfte er leicht ein berufliches Auskommen finden. 9.3.4 Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls zusätz- lich notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug ist damit auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E-4139/2025 Seite 10 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist angesichts der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. 11.2 Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– sind bei diesem Ver- fahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Martina Stark

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