Vollzug der Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein aus B._______ (Westjordanland) stammender Palästinenser reiste am (...) Mai 2020 in die Schweiz ein und stellte am gleichen Tag ein Asylgesuch. Am 27. Mai 2020 wurde die sogenannte Personalienaufnahme durchgeführt. Am 22. Juni 2020 fand eine Befragung zu den Asylgründen nach Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) statt. B. Der Beschwerdeführer verwies zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen auf Probleme mit einem Onkel väterlicherseits, welcher das Oberhaupt seines Familienverbandes sei. Dieser Onkel habe grossen Einfluss auf seine Lebensgestaltung genommen, wogegen er sich immer wieder gewehrt habe. Aus diesem Grund sei er von dem Onkel wiederholt bedroht worden. Er habe sich schliesslich zur Ausreise entschlossen, nachdem der Onkel ihn mit dem Tod bedroht habe, weil Ende Juni 2018 dessen Auto in Brand geraten sei und er ihn (Beschwerdeführer) verdächtigt habe, dafür verantwortlich zu sein. Am (...) Juli 2018 sei er nach Jordanien ausgereist und von dort mit einem türkischen Touristenvisum in die Türkei geflogen. Dort habe er sich etwa eineinhalb Jahre lang aufgehalten, bis er über verschieden Länder in die Schweiz weitergereist sei. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Reisepass, eine Identitätskarte und Geburtsurkunde, alle im Original, einen Führerausweis in Kopie sowie diverse Unterlagen betreffend seine Ausbildung zu den Akten. C. Am 16. Juli 2020 unterbreitete die Vorinstanz der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers einen Verfügungsentwurf zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 17. Juli 2020 nahm die Rechtsvertretung zum Entwurf des Entscheides des SEM schriftlich Stellung. D. Mit Verfügung vom 20. Juli 2020 (eröffnet am gleichen Tag) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 19. August 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz. Er beantragte, die Dispositiv-Ziffer 3 derselben sei aufzuheben und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 20. August 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Erwägungen (39 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, respektive Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 1. April 2020 [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Die Beschwerde richtet sich aufgrund der Rechtsbegehren gegen die angeordnete Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug (Dispositivziffern 3-5 der vorinstanzlichen Verfügung). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach nur die Frage, ob das SEM die Wegweisung zu Recht angeordnet und den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet hat.
E. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Vollzugspunkt aus, es würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Gemäss seinen Angaben habe der Beschwerdeführer nie konkrete Probleme mit den palästinensischen Behörden gehabt, sei legal ausgereist und verfüge über gültige Identitätspapiere. Sein pauschales Vorbringen, er befürchte bei einer Rückkehr eine Inhaftierung durch die israelischen Behörden, habe er nicht konkret zu begründen vermocht. Nicht überzeugend sei auch die Argumentation, er habe sich irregulär im Ausland aufgehalten und könne den kontrollierenden Behörden keine diesbezüglichen Belege präsentieren. Den Aufenthalt und seine Tätigkeiten könne er im Falle der Schweiz mit Bestimmtheit und im Fall der Türkei vermutungsweise dokumentieren. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, sei keineswegs davon auszugehen, dass ihm Folter oder unmenschliche Behandlung drohe. Bei Mitwirkung der betroffenen Person sei die Rückkehr ins Westjordanland auch technisch möglich, und es sei nicht pauschal von intensiven Nachteilen auszugehen. Die allgemeine Menschenrechtssituation im palästinensischen Autonomiegebiet lasse den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. Im Weiteren würden weder die in Palästina herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der Beschwerdeführer sei ein junger und gesunder Mann mit einer vertieften Ausbildung und Arbeitserfahrung. Ferner verfüge er in B._______ über ein familiäres und soziales Netz und seine Wiedereingliederung sei als gesichert zu erachten. Es seien keine Hinweise ersichtlich, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Angesichts seiner gültigen und authentischen Reisepapiere sowie der legalen Ausreise des Beschwerdeführers sei der Wegweisungsvollzug auch technisch möglich und praktisch durchführbar. Schliesslich könne auch aus den geltend gemachten Hürden für die Einreise aufgrund der gegenwärtigen Pandemie nicht auf eine Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden. Der vorübergehend schwierigen allgemeinen Reisesituation werde mit der Möglichkeit einer Erstreckung der Aus-reisefrist Rechnung getragen.
E. 7.2.1 Der Beschwerdeführer rügte in der Beschwerdeeingabe zunächst, dass im Dispositiv als Staatsangehörigkeit "ohne Nationalität" vermerkt worden sei. Bei einem Wegweisungsvollzug in ein Gebiet mit umstrittener Staatsangehörigkeit müsse dieses im Dispositiv ausdrücklich genannt werden. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht, welche eine Wegweisung in einen unbekannten Staat möglich machen würde, sei ihm nicht vorgeworfen worden. Es sei rechtlich nicht möglich, eine Person an einen Ort zu bringen, der als "unbekannter Staat" betitelt werde. Die Ausführungen der Vorinstanz seien diesbezüglich inkohärent und würden gegen Treu und Glauben verstossen.
E. 7.2.2 Eine Wegweisung sei im Ergebnis rechtlich unmöglich. Ferner sei der Wegweisungsvollzug auch faktisch unmöglich. Das Westjordanland könne nur von Jordanien aus erreicht werden. Für den Grenzübertritt sei eine ausdrückliche Genehmigung der israelischen Behörden notwendig. Die Einreise könne jederzeit aus Sicherheitsgründen verweigert werden. Die Vorinstanz habe ihre Untersuchungspflicht verletzt, indem sie die möglichen Auswirkungen seines illegalen Aufenthalts im Ausland auf die Genehmigung der Wiedereinreise nicht geprüft habe. Er habe sich während fast zwei Jahren ohne gültigen Aufenthaltstitel im Ausland aufgehalten und könne nicht belegen, wo er sich in dieser Zeit aufgehalten habe. Unter diesen Umständen könnte der mit seiner Überprüfung beauftragte jordanische Beamte ein (terroristisches) Sicherheitsrisiko nicht ausschliessen, und es sei undenkbar, dass die israelischen Behörden ihm unter diesen Umständen die Zustimmung zur Einreise geben würden.
E. 7.2.3 Hinzu komme, dass die Einreise für palästinensische Staatsangehörige durch die aktuelle Pandemie-Situation zusätzlich erschwert werde. Die umliegenden Staaten (Jordanien, Israel, Ägypten) würden sich weigern, sie passieren zu lassen. Selbst im Falle der Verlängerung der Ausreisefrist könne ein Wegweisungsvollzug in absehbarer Zeit nicht stattfinden.
E. 7.2.4 In Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei zu berücksichtigen, dass er unter einem unerträglichen psychischen Druck seitens seiner Familie gestanden habe. Auch wenn er mit einigen Familienangehörigen noch in Kontakt stehe, könne er nicht auf deren Unterstützung zählen. Sein Onkel habe aufgrund seiner Funktion beim Geheimdienst einen grossen Einfluss im gesamten Gebiet des Westjordanlandes, welchem er sich nicht entziehen könnte.
E. 7.2.5 Im Weiteren sei der Wegweisungsvollzug auch aufgrund der generell prekären Lebensbedingungen im gesamten palästinensischen Autonomiegebiet unzumutbar. Die Vorinstanz habe betreffend die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs auf vor rund zehn Jahren gefällte Urteile des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, ohne die neusten Entwicklungen zu berücksichtigen. In jüngster Zeit sei es zu einer Eskalation der Gewalt sowie zu einer drastischen Verschlechterung der humanitären Lage und der Menschenrechtssituation gekommen. Das SEM habe seine Untersuchungspflicht verletzt, indem es diese Vorkommnisse in seiner Begründung nicht zumindest erwähnt habe. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er bei den rigorosen Kontrollen am Grenzübergang ins Westjordanland durch die israelischen Grenzbehörden verhört und in Haft genommen würde und damit einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Im Übrigen würden die israelischen Behörden auch Bewegungen innerhalb des Westjordanlandes kontrollieren, und es sei dokumentiert, dass es dabei zu Gewalt, Belästigungen und anderen Verletzungen komme. Die Konsequenzen seines illegalen Auslandsaufenthalts bei der Einreise sowie bei Bewegungen im Westjordanland hätten auch in Bezug auf die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs näher abgeklärt werden sollen. Dass die Vorinstanz diese unterlassen habe, stelle eine Verletzung der Untersuchungspflicht dar.
E. 7.2.6 Schliesslich sei festzuhalten, dass der Gaza-Streifen für ihn keine zumutbare Aufenthaltsalternative darstellen würde.
E. 8.1 Vorab ist die Rüge des Beschwerdeführers zu behandeln, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt und den Untersuchungsgrundsatz verletzt
E. 8.2 Im Verwaltungs- und namentlich im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a).
E. 8.3 Das SEM hat sich mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers, namentlich den Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 17. Juli 2020, in erforderlichem Umfang auseinandergesetzt und in der angefochtenen Verfügung die Überlegungen genannt, auf welche es seinen Entscheid stützte. Wie im Folgenden zu zeigen ist, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss kam, dass sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Hinweise auf das Vorliegen konkreter Wegweisungshindernisse ergeben. Unter diesen Umständen waren weitere Massnahmen zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht geboten.
E. 8.4 Die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erweist sich demnach als unbegründet.
E. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, und er diesbezüglich den Entscheid des SEM nicht angefochten hat, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 9.3.1 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung tatsächlich und ernsthaft droht (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die blosse Möglichkeit einer Misshandlung kann nicht zur Verletzung von Art. 3 EMRK führen. Es müssten stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betroffene Person im Fall ihrer Auslieferung einem realen Risiko ausgesetzt sei, im betreffenden Staat Folter, unmenschlicher Behandlung oder Strafe unterworfen zu sein (vgl. EGMR, Soering gegen Vereinigtes Königreich, Urteil vom 7. Juli 1989, Beschwerde Nr. 14038/88, seither ständige Praxis; vgl. auch Urteil des BVGer E-7121/2013 vom 27. Januar 2014 E. 7.4.1).
E. 9.3.2 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Zwar sind bei der Einreise ins Westjordanland über Jordanien strenge Sicherheitskontrollen durch die jordanischen und israelischen Sicherheitskräfte zu erwarten. Jedoch ergeben sich weder aus den in der Beschwerdeschrift zitierten Quellen noch aus weiteren öffentlich zugänglichen, aktuellen Länderberichten konkrete Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang aufgrund seines längeren und teilweise illegalen Auslandaufenthalts mit einer völkerrechtswidrigen Bestrafung oder Behandlung zu rechnen hätte. Ferner äusserte die Vorinstanz zu Recht - und mit überzeugender Begründung, die in der Beschwerde inhaltlich nicht bestritten wird - erhebliche Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bedrohung durch den Onkel und dem Vorliegen eines unerträglichen psychischen Drucks (vgl. angefochtene Verfügung S. 4). Im Weiteren lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation im palästinensischen Autonomiegebiet nicht auf das Bestehen eines "real risk" einer völkerrechtwidrigen Behandlung schliessen.
E. 9.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.2 Im Westjordanland herrscht kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt. Aktuelle Berichte weisen auf verbreitete Men-schenrechtsverletzungen im Westjordanland hin (vgl. Human Rights Council, Forty-fourth session 15th June - 3rd July 2020, Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in the Palestinian territories occupied since 1967, A/HRC/44/60, 15. Juli 2020; Amnesty International Report 2019, Jahresbericht Palästina 2019, 18. Februar 2020). Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Situation ist aber nicht davon auszugehen, dass die allgemeine Sicherheitslage derart bedrohlich und instabil ist, dass es sich rechtfertigen würde, den Vollzug von Wegweisungen ins Westjordanland als generell unzumutbar zu bezeichnen.
E. 10.3 Im Weiteren ergeben sich aus der Aktenlage auch keine massgeblichen individuellen Wegweisungsvollzugshindernisse. Die Darstellung des Beschwerdeführers, er könne wegen der Einflussnahme seines Onkels nicht auf die Unterstützung seines familiären Umfelds in der Heimat zählen, vermag in Anbetracht der berechtigten Zweifel an den geltend gemachten Drohungen durch diesen (vgl. E. 9.3.2) nicht zu überzeugen. Ohnehin dürfte der junge, gesunde und gut ausgebildete Beschwerdeführer in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt weitgehend selbstständig zu bestreiten.
E. 10.4 Insgesamt besteht kein Grund zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr ins Westjordanland in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar.
E. 11.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 11.2 Der Einwand, ein Wegweisungsvollzug sei rechtlich unmöglich, da die Voraussetzungen für eine Wegweisung in einen unbekannten Staat nicht gegeben seien, ist unbegründet. Die Herkunft des Beschwerdeführers aus dem palästinensischen Autonomiegebiet ist unbestritten; entsprechend wurde zu seiner Nationalität im Rubrum der angefochtenen Verfügung ausdrücklich vermerkt: "Ohne Nationalität (Palästinensische Gebiete [Westjordanland])". In den Erwägungen wurde die Durchführung des Vollzugs einer Wegweisung in das Westjordanland geprüft. Demnach geht aus der vor-instanzlichen Verfügung hinreichend klar hervor, dass der Vollzug der Wegweisung in die Herkunftsregion des Beschwerdeführers und nicht in ein unbekanntes Land angeordnet wurde. Von einem Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben kann keine Rede sein.
E. 11.3.1 Die Prüfung der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs betrifft praktisch in erster Linie technische Hindernisse. Eine vorläufige Aufnahme hat gemäss einer im Jahr 1995 mit einem Grundsatzentscheid der ARK definierten und seither konstanten Praxis der schweizerischen Asylbehörden (vgl. EMARK 1995 Nr. 14 E. 8 insbes. 8.d), wenn im Zeitpunkt des Entscheides absehbar ist, dass die Unmöglichkeit auf unabsehbare Zeit oder mindestens ein Jahr andauern wird (vgl. hierzu auch Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 2. Aufl. 2015 S. 280 f.; Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/De Weck, Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Rz. 6 ff. zu Art. 83 AIG).
E. 11.3.2 Diese Voraussetzungen sind entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vorliegend nicht erfüllt: Die von ihm geäusserte Befürchtung, er könnte wegen seines längeren, illegalen Auslandsaufenthalts als Sicherheitsrisiko eingestuft und es könnte ihm deswegen die Einreise ins Westjordanland verweigert werden, ist eine blosse, durch nichts erhärtete Vermutung. Der Beschwerdeführer verfügt über die für die Grenzüberquerung erforderlichen, gültige Identitätspapiere, dürfte im Westjordanland registriert sein und ist zudem mit einem Visum legal aus- und in die Türkei weitergereist. Überdies ist gemäss vorliegenden Berichten eine Rückkehr ins Westjordanland auch nach längerem Auslandaufenthalt durchaus möglich (vgl. Danish Immigration Service, Palestinians, Access and Residency for Palestinians in the West Bank, the Gaza Strip and East Jerusalem, May 2019, S. 16 ff., insbes. S. 17 [< https://www.ecoi.net/de/dokumentensuche/?country%5B%5D=pse&countryOperator=should&srcId%5 B%5D=11073&srcIdOperator=should&useSynonyms=Y&sort_by=origPub licationDate&sort_order=desc >]). Vor diesem Hintergrund bestehen keine stichhaltigen Gründe zur Annahme, dass dem Beschwerdeführer die Einreise durch die israelischen oder jordanischen Grenzkontrollbehörden verweigert werden wird.
E. 11.3.3 Schliesslich lässt auch die derzeitige Entwicklung der sogenannten Corona-Pandemie nicht darauf schliessen, dass diese ein längerfristiges Wegweisungshindernis bilden könnte, welche es rechtfertigen würde, bereits heute von der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Der aktuellen Situation kann - wie das SEM richtig festgestellt hat im Rahmen der Ansetzung der Ausreisefrist Rechnung getragen werden.
E. 11.3.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 12 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 13 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 14 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - aussichtlos waren, weshalb die Vor-aussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.
E. 15 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4138/2020 Urteil vom 31. August 2020 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), palästinensischer Herkunft (Westjordanland), vertreten durch MLaw Julia Day, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung und Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Juli 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein aus B._______ (Westjordanland) stammender Palästinenser reiste am (...) Mai 2020 in die Schweiz ein und stellte am gleichen Tag ein Asylgesuch. Am 27. Mai 2020 wurde die sogenannte Personalienaufnahme durchgeführt. Am 22. Juni 2020 fand eine Befragung zu den Asylgründen nach Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) statt. B. Der Beschwerdeführer verwies zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen auf Probleme mit einem Onkel väterlicherseits, welcher das Oberhaupt seines Familienverbandes sei. Dieser Onkel habe grossen Einfluss auf seine Lebensgestaltung genommen, wogegen er sich immer wieder gewehrt habe. Aus diesem Grund sei er von dem Onkel wiederholt bedroht worden. Er habe sich schliesslich zur Ausreise entschlossen, nachdem der Onkel ihn mit dem Tod bedroht habe, weil Ende Juni 2018 dessen Auto in Brand geraten sei und er ihn (Beschwerdeführer) verdächtigt habe, dafür verantwortlich zu sein. Am (...) Juli 2018 sei er nach Jordanien ausgereist und von dort mit einem türkischen Touristenvisum in die Türkei geflogen. Dort habe er sich etwa eineinhalb Jahre lang aufgehalten, bis er über verschieden Länder in die Schweiz weitergereist sei. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Reisepass, eine Identitätskarte und Geburtsurkunde, alle im Original, einen Führerausweis in Kopie sowie diverse Unterlagen betreffend seine Ausbildung zu den Akten. C. Am 16. Juli 2020 unterbreitete die Vorinstanz der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers einen Verfügungsentwurf zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 17. Juli 2020 nahm die Rechtsvertretung zum Entwurf des Entscheides des SEM schriftlich Stellung. D. Mit Verfügung vom 20. Juli 2020 (eröffnet am gleichen Tag) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 19. August 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz. Er beantragte, die Dispositiv-Ziffer 3 derselben sei aufzuheben und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 20. August 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, respektive Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 1. April 2020 [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Die Beschwerde richtet sich aufgrund der Rechtsbegehren gegen die angeordnete Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug (Dispositivziffern 3-5 der vorinstanzlichen Verfügung). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach nur die Frage, ob das SEM die Wegweisung zu Recht angeordnet und den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet hat. 5. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7. 7.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Vollzugspunkt aus, es würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Gemäss seinen Angaben habe der Beschwerdeführer nie konkrete Probleme mit den palästinensischen Behörden gehabt, sei legal ausgereist und verfüge über gültige Identitätspapiere. Sein pauschales Vorbringen, er befürchte bei einer Rückkehr eine Inhaftierung durch die israelischen Behörden, habe er nicht konkret zu begründen vermocht. Nicht überzeugend sei auch die Argumentation, er habe sich irregulär im Ausland aufgehalten und könne den kontrollierenden Behörden keine diesbezüglichen Belege präsentieren. Den Aufenthalt und seine Tätigkeiten könne er im Falle der Schweiz mit Bestimmtheit und im Fall der Türkei vermutungsweise dokumentieren. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, sei keineswegs davon auszugehen, dass ihm Folter oder unmenschliche Behandlung drohe. Bei Mitwirkung der betroffenen Person sei die Rückkehr ins Westjordanland auch technisch möglich, und es sei nicht pauschal von intensiven Nachteilen auszugehen. Die allgemeine Menschenrechtssituation im palästinensischen Autonomiegebiet lasse den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. Im Weiteren würden weder die in Palästina herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der Beschwerdeführer sei ein junger und gesunder Mann mit einer vertieften Ausbildung und Arbeitserfahrung. Ferner verfüge er in B._______ über ein familiäres und soziales Netz und seine Wiedereingliederung sei als gesichert zu erachten. Es seien keine Hinweise ersichtlich, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Angesichts seiner gültigen und authentischen Reisepapiere sowie der legalen Ausreise des Beschwerdeführers sei der Wegweisungsvollzug auch technisch möglich und praktisch durchführbar. Schliesslich könne auch aus den geltend gemachten Hürden für die Einreise aufgrund der gegenwärtigen Pandemie nicht auf eine Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden. Der vorübergehend schwierigen allgemeinen Reisesituation werde mit der Möglichkeit einer Erstreckung der Aus-reisefrist Rechnung getragen. 7.2 7.2.1 Der Beschwerdeführer rügte in der Beschwerdeeingabe zunächst, dass im Dispositiv als Staatsangehörigkeit "ohne Nationalität" vermerkt worden sei. Bei einem Wegweisungsvollzug in ein Gebiet mit umstrittener Staatsangehörigkeit müsse dieses im Dispositiv ausdrücklich genannt werden. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht, welche eine Wegweisung in einen unbekannten Staat möglich machen würde, sei ihm nicht vorgeworfen worden. Es sei rechtlich nicht möglich, eine Person an einen Ort zu bringen, der als "unbekannter Staat" betitelt werde. Die Ausführungen der Vorinstanz seien diesbezüglich inkohärent und würden gegen Treu und Glauben verstossen. 7.2.2 Eine Wegweisung sei im Ergebnis rechtlich unmöglich. Ferner sei der Wegweisungsvollzug auch faktisch unmöglich. Das Westjordanland könne nur von Jordanien aus erreicht werden. Für den Grenzübertritt sei eine ausdrückliche Genehmigung der israelischen Behörden notwendig. Die Einreise könne jederzeit aus Sicherheitsgründen verweigert werden. Die Vorinstanz habe ihre Untersuchungspflicht verletzt, indem sie die möglichen Auswirkungen seines illegalen Aufenthalts im Ausland auf die Genehmigung der Wiedereinreise nicht geprüft habe. Er habe sich während fast zwei Jahren ohne gültigen Aufenthaltstitel im Ausland aufgehalten und könne nicht belegen, wo er sich in dieser Zeit aufgehalten habe. Unter diesen Umständen könnte der mit seiner Überprüfung beauftragte jordanische Beamte ein (terroristisches) Sicherheitsrisiko nicht ausschliessen, und es sei undenkbar, dass die israelischen Behörden ihm unter diesen Umständen die Zustimmung zur Einreise geben würden. 7.2.3 Hinzu komme, dass die Einreise für palästinensische Staatsangehörige durch die aktuelle Pandemie-Situation zusätzlich erschwert werde. Die umliegenden Staaten (Jordanien, Israel, Ägypten) würden sich weigern, sie passieren zu lassen. Selbst im Falle der Verlängerung der Ausreisefrist könne ein Wegweisungsvollzug in absehbarer Zeit nicht stattfinden. 7.2.4 In Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei zu berücksichtigen, dass er unter einem unerträglichen psychischen Druck seitens seiner Familie gestanden habe. Auch wenn er mit einigen Familienangehörigen noch in Kontakt stehe, könne er nicht auf deren Unterstützung zählen. Sein Onkel habe aufgrund seiner Funktion beim Geheimdienst einen grossen Einfluss im gesamten Gebiet des Westjordanlandes, welchem er sich nicht entziehen könnte. 7.2.5 Im Weiteren sei der Wegweisungsvollzug auch aufgrund der generell prekären Lebensbedingungen im gesamten palästinensischen Autonomiegebiet unzumutbar. Die Vorinstanz habe betreffend die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs auf vor rund zehn Jahren gefällte Urteile des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, ohne die neusten Entwicklungen zu berücksichtigen. In jüngster Zeit sei es zu einer Eskalation der Gewalt sowie zu einer drastischen Verschlechterung der humanitären Lage und der Menschenrechtssituation gekommen. Das SEM habe seine Untersuchungspflicht verletzt, indem es diese Vorkommnisse in seiner Begründung nicht zumindest erwähnt habe. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er bei den rigorosen Kontrollen am Grenzübergang ins Westjordanland durch die israelischen Grenzbehörden verhört und in Haft genommen würde und damit einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Im Übrigen würden die israelischen Behörden auch Bewegungen innerhalb des Westjordanlandes kontrollieren, und es sei dokumentiert, dass es dabei zu Gewalt, Belästigungen und anderen Verletzungen komme. Die Konsequenzen seines illegalen Auslandsaufenthalts bei der Einreise sowie bei Bewegungen im Westjordanland hätten auch in Bezug auf die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs näher abgeklärt werden sollen. Dass die Vorinstanz diese unterlassen habe, stelle eine Verletzung der Untersuchungspflicht dar. 7.2.6 Schliesslich sei festzuhalten, dass der Gaza-Streifen für ihn keine zumutbare Aufenthaltsalternative darstellen würde. 8. 8.1 Vorab ist die Rüge des Beschwerdeführers zu behandeln, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt und den Untersuchungsgrundsatz verletzt 8.2 Im Verwaltungs- und namentlich im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a). 8.3 Das SEM hat sich mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers, namentlich den Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 17. Juli 2020, in erforderlichem Umfang auseinandergesetzt und in der angefochtenen Verfügung die Überlegungen genannt, auf welche es seinen Entscheid stützte. Wie im Folgenden zu zeigen ist, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss kam, dass sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Hinweise auf das Vorliegen konkreter Wegweisungshindernisse ergeben. Unter diesen Umständen waren weitere Massnahmen zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht geboten. 8.4 Die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erweist sich demnach als unbegründet. 9. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, und er diesbezüglich den Entscheid des SEM nicht angefochten hat, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.3 9.3.1 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung tatsächlich und ernsthaft droht (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die blosse Möglichkeit einer Misshandlung kann nicht zur Verletzung von Art. 3 EMRK führen. Es müssten stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betroffene Person im Fall ihrer Auslieferung einem realen Risiko ausgesetzt sei, im betreffenden Staat Folter, unmenschlicher Behandlung oder Strafe unterworfen zu sein (vgl. EGMR, Soering gegen Vereinigtes Königreich, Urteil vom 7. Juli 1989, Beschwerde Nr. 14038/88, seither ständige Praxis; vgl. auch Urteil des BVGer E-7121/2013 vom 27. Januar 2014 E. 7.4.1). 9.3.2 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Zwar sind bei der Einreise ins Westjordanland über Jordanien strenge Sicherheitskontrollen durch die jordanischen und israelischen Sicherheitskräfte zu erwarten. Jedoch ergeben sich weder aus den in der Beschwerdeschrift zitierten Quellen noch aus weiteren öffentlich zugänglichen, aktuellen Länderberichten konkrete Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang aufgrund seines längeren und teilweise illegalen Auslandaufenthalts mit einer völkerrechtswidrigen Bestrafung oder Behandlung zu rechnen hätte. Ferner äusserte die Vorinstanz zu Recht - und mit überzeugender Begründung, die in der Beschwerde inhaltlich nicht bestritten wird - erhebliche Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bedrohung durch den Onkel und dem Vorliegen eines unerträglichen psychischen Drucks (vgl. angefochtene Verfügung S. 4). Im Weiteren lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation im palästinensischen Autonomiegebiet nicht auf das Bestehen eines "real risk" einer völkerrechtwidrigen Behandlung schliessen. 9.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.2 Im Westjordanland herrscht kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt. Aktuelle Berichte weisen auf verbreitete Men-schenrechtsverletzungen im Westjordanland hin (vgl. Human Rights Council, Forty-fourth session 15th June - 3rd July 2020, Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in the Palestinian territories occupied since 1967, A/HRC/44/60, 15. Juli 2020; Amnesty International Report 2019, Jahresbericht Palästina 2019, 18. Februar 2020). Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Situation ist aber nicht davon auszugehen, dass die allgemeine Sicherheitslage derart bedrohlich und instabil ist, dass es sich rechtfertigen würde, den Vollzug von Wegweisungen ins Westjordanland als generell unzumutbar zu bezeichnen. 10.3 Im Weiteren ergeben sich aus der Aktenlage auch keine massgeblichen individuellen Wegweisungsvollzugshindernisse. Die Darstellung des Beschwerdeführers, er könne wegen der Einflussnahme seines Onkels nicht auf die Unterstützung seines familiären Umfelds in der Heimat zählen, vermag in Anbetracht der berechtigten Zweifel an den geltend gemachten Drohungen durch diesen (vgl. E. 9.3.2) nicht zu überzeugen. Ohnehin dürfte der junge, gesunde und gut ausgebildete Beschwerdeführer in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt weitgehend selbstständig zu bestreiten. 10.4 Insgesamt besteht kein Grund zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr ins Westjordanland in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar. 11. 11.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 11.2 Der Einwand, ein Wegweisungsvollzug sei rechtlich unmöglich, da die Voraussetzungen für eine Wegweisung in einen unbekannten Staat nicht gegeben seien, ist unbegründet. Die Herkunft des Beschwerdeführers aus dem palästinensischen Autonomiegebiet ist unbestritten; entsprechend wurde zu seiner Nationalität im Rubrum der angefochtenen Verfügung ausdrücklich vermerkt: "Ohne Nationalität (Palästinensische Gebiete [Westjordanland])". In den Erwägungen wurde die Durchführung des Vollzugs einer Wegweisung in das Westjordanland geprüft. Demnach geht aus der vor-instanzlichen Verfügung hinreichend klar hervor, dass der Vollzug der Wegweisung in die Herkunftsregion des Beschwerdeführers und nicht in ein unbekanntes Land angeordnet wurde. Von einem Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben kann keine Rede sein. 11.3 11.3.1 Die Prüfung der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs betrifft praktisch in erster Linie technische Hindernisse. Eine vorläufige Aufnahme hat gemäss einer im Jahr 1995 mit einem Grundsatzentscheid der ARK definierten und seither konstanten Praxis der schweizerischen Asylbehörden (vgl. EMARK 1995 Nr. 14 E. 8 insbes. 8.d), wenn im Zeitpunkt des Entscheides absehbar ist, dass die Unmöglichkeit auf unabsehbare Zeit oder mindestens ein Jahr andauern wird (vgl. hierzu auch Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 2. Aufl. 2015 S. 280 f.; Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/De Weck, Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Rz. 6 ff. zu Art. 83 AIG). 11.3.2 Diese Voraussetzungen sind entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vorliegend nicht erfüllt: Die von ihm geäusserte Befürchtung, er könnte wegen seines längeren, illegalen Auslandsaufenthalts als Sicherheitsrisiko eingestuft und es könnte ihm deswegen die Einreise ins Westjordanland verweigert werden, ist eine blosse, durch nichts erhärtete Vermutung. Der Beschwerdeführer verfügt über die für die Grenzüberquerung erforderlichen, gültige Identitätspapiere, dürfte im Westjordanland registriert sein und ist zudem mit einem Visum legal aus- und in die Türkei weitergereist. Überdies ist gemäss vorliegenden Berichten eine Rückkehr ins Westjordanland auch nach längerem Auslandaufenthalt durchaus möglich (vgl. Danish Immigration Service, Palestinians, Access and Residency for Palestinians in the West Bank, the Gaza Strip and East Jerusalem, May 2019, S. 16 ff., insbes. S. 17 [ ]). Vor diesem Hintergrund bestehen keine stichhaltigen Gründe zur Annahme, dass dem Beschwerdeführer die Einreise durch die israelischen oder jordanischen Grenzkontrollbehörden verweigert werden wird. 11.3.3 Schliesslich lässt auch die derzeitige Entwicklung der sogenannten Corona-Pandemie nicht darauf schliessen, dass diese ein längerfristiges Wegweisungshindernis bilden könnte, welche es rechtfertigen würde, bereits heute von der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Der aktuellen Situation kann - wie das SEM richtig festgestellt hat im Rahmen der Ansetzung der Ausreisefrist Rechnung getragen werden. 11.3.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
12. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
14. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - aussichtlos waren, weshalb die Vor-aussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.
15. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: