Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin verliess Togo gemäss eigenen Angaben am 30. Juli 2001 in Richtung Ghana, von wo sie am 29. September 2001 zusammen mit ihrem Kind nach Italien weiter geflogen sei. Am 1. Oktober 2001 sei sie danach unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz eingereist, wo sie gleichentags ein Asylgesuch gestellt hat. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin in den Befragungen bei der Empfangsstelle Vallorbe am 4. Oktober 2001 und bei der kantonalen Behörde am 11. Dezember 2001 im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei im Jahre 1992 der Union des Forces de Changement (UFC) beigetreten und habe danach an zahlreichen Parteikundgebungen teilgenommen. Im Juli 2001 sei sie nach einer eigens durchgeführten Pressekonferenz bzw. nach einer Versammlung zusammen mit ihrem Ehemann von Soldaten verhaftet und in ein Camp gebracht worden. Dort sei sie gefoltert worden und habe die Ermordung ihres Ehemannes mitansehen müssen. Dank der Zahlung von Bestechungsgeldern sei sie nach drei Tagen von einem der Bewacher aus der Haft befreit worden und habe danach Togo verlassen. B. Mit Verfügung vom 28. Februar 2003 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 2001 ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das BFF im Wesentlichen aus, dass es die Vorbringen der Beschwerdeführerin für unglaubhaft und widersprüchlich halte. C. Am 4. April 2003 erhob die Beschwerdeführerin bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung, wobei sie die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie in prozessrechtlicher Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege beantragte. D. Mit Verfügung vom 17. April 2003 teilte die zuständige Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin mit, dass sie und ihr Kind den Entscheid in der Schweiz abwarten könnten, ihrem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) jedoch nicht entsprochen werde. E. Mit Urteil vom 22. Mai 2003 wies die ARK die Beschwerde im vereinfachten Verfahren ab, indem sie die Begründung des BFF stützte. F. Am 10. Januar 2004 gelangte die Beschwerdeführerin mit einem Wiedererwägungsgesuch an das BFF, welches sie im Wesentlichen mit ihrer Schwangerschaft begründete. Mit Verfügung vom 19. Januar 2004 taxierte das BFF das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin als blossen Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung kein Anspruch bestehe. Mit Urteil vom 11. März 2004 trat die ARK auf eine entsprechende Beschwerde gegen diese Verfügung nicht ein, da die Beschwerdeführerin den verlangten Kostenvorschuss nicht fristgereicht geleistet hatte. G. Am 26. Oktober 2004 reichte die Beschwerdeführerin beim BFF ein erneutes Wiedererwägungsgesuch ein. Dabei reichte sie folgende Dokumente zu den Akten: Eine Bestätigung der UFC vom 4. Oktober 2004 und einen Parteiausweis der UFC, ausgestellt auf den Namen der Beschwerdeführerin. Am 10. Dezember 2004 überwies das BFF die Eingabe der Beschwerdeführerin an die ARK, welche die Eingabe mit Verfügung vom 20. Dezember 2004 als Revisionsgesuch entgegennahm. H. In ihrem Urteil vom 21. Februar 2005 hiess die ARK das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin gut, da die eingereichten Beweismittel neu und erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG seien. Dementsprechend hob die ARK ihr Urteil vom 22. Mai 2003 auf und nahm das Beschwerdeverfahren wieder auf. Gleichzeitig hiess die ARK das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gut. I. Am 15. März 2005 bzw. 31. Mai 2005 gingen beim BFM Bestätigungsschreiben der UFC vom 3. März 2005 bzw. der Ligue Togolaise des Droits de l' Homme (LTDH) vom 28. April 2005 ein. J. Mit Schreiben vom 4. Juli 2005 erklärte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin die Mandatsübernahme und reichte zugleich einen Bericht von Amnesty International (AI) vom 30. Juni 2005 zu den Akten, welcher über die Situation in Togo berichtet. K. Am 15. August 2005 reichte die Beschwerdeführerin neue Dokumente zu den Akten: Ihren Mitgliederausweis der französischen Exilorganisation der UFC, ihr offizielles Quittungsheft über die Mitgliederbeiträge an die UFC, sowie die Kopie eines Bestätigungsschreibens der LTDH. L. Mit Schreiben vom 13. September 2005 reichte die Beschwerdeführerin zwei weitere Beweisdokumente zu den Akten: Einerseits eine Bestätigung der UFC, dass die Beschwerdeführerin Mitglied der UFC sei und wegen ihrer politischen Tätigkeiten einige Tage verhaftet gewesen sei, sowie eine Bestätigung der Actions des Chrétiens pour l' Abolition de la Torture (ACAT-Togo), wo ebenfalls festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer politischen Tätigkeit von der togolesischen Gendarmerie festgehalten und gefoltert worden sei. M. In seiner Vernehmlassung vom 20. Oktober 2005 hielt das BFM an seinem bisherigen Standpunkt fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das BFM stützte sich im Wesentlichen darauf, dass die im Entscheid des BFM vom 28. Februar 2003 sowie im Urteil der ARK vom 22. Mai 2003 vorgebrachten Verfolgungsdarstellungen als unglaubwürdig angesehen wurden und sich allein durch die Einreichung neuer Dokumente an dieser Sichtweise nichts ändere. N. Mit Schreiben vom 3. Januar 2006 reichte die Beschwerdeführerin eine ärztliche Bestätigung des (...) ein, dass bei ihr ein posttraumatisches Stresssyndrom diagnostiziert wurde. O. In seiner Vernehmlassung vom 6. Januar 2006 zur Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage hielt das BFM erneut an seinem bisherigen Standpunkt und somit am angeordneten Vollzug der Wegweisung fest. P. Am 2. Februar 2006 folgte die replikweise Stellungnahme der Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung des BFM vom 6. Januar 2006. Q. Mit Schreiben vom 23. Februar 2006 reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht der psychiatrischen (...) vom 10. Februar 2006 ein, wo sich die Beschwerdeführerin in Behandlung befand. Zudem informierte die Beschwerdeführerin darüber, dass sie seit einiger Zeit auch in der Schweiz Mitglied der UFC sei, und reichte in diesem Zusammenhang zwei Fotos einer Kundgebung der UFC ein, worauf die Beschwerdeführerin zu sehen ist. R. Mit Schreiben vom 23. Mai 2006 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass ihr jüngeres Kind vom Vater - einem in der Schweiz anerkannten Flüchtling - anerkannt worden sei und somit gestützt auf Art. 51 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ebenfalls Anspruch auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asyl habe. S. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2006 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie einer togolesischen Tageszeitung zu den Akten - später wurde noch das Original nachgereicht, - wo ein Artikel über sie publiziert ist, der bestätigen soll, dass sie als Mitglied der UFC im Jahre 2001 verhaftet worden und anschliessend nach Europa geflohen sei. T. Mit Schreiben vom 28. Februar 2007 reichte die Beschwerdeführerin das Original des Arztberichtes vom 10. Februar 2006 ein. U. Mit Verfügung vom 24. April 2007 hob das BFM aufgrund der erfolgten Heirat der Beschwerdeführerin mit einem in der Schweiz anerkannten Flüchtling wiedererwägungsweise seine Verfügung vom 28. Februar 2003 auf, anerkannte die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin sowie ihrer minderjährigen Tochter B_______ gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG und gewährte ihnen Asyl. Die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG verneinte das BFM jedoch weiterhin. Ebenfalls mit Verfügung vom 24. April 2007 wurde der minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin C_______ in das Asyl seines Vaters - des Ehemanns der Beschwerdeführerin - einbezogen, und erhielt somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG zugesprochen. V. Mit Verfügung vom 25. April 2007 wurde die Beschwerdeführerin von der zuständigen Instruktionsrichterin aufgefordert, innert Frist mitzuteilen, ob sie an ihrer Beschwerde festhalten wolle oder diese gegenstandslos werden lasse. Zugleich wurde die Rechtsvertreterin ersucht, ihre Kostennote einzureichen. W. Mit Schreiben vom 10. Mai 2007 teilte die Beschwerdeführerin dem Gericht mit, das sie an ihrer Beschwerde in Bezug auf die Fesstellung der originären Flüchtlingseigenschaft festhalten wolle. Zugleich reichte die Rechtsvertreterin ihre Kostennote ein. X. Mit Verfügung vom 18. Juni 2008 wurde die Beschwerdeführerin vom Gericht ersucht, innert gesetzter Frist neue, aktuelle ärztliche Zeugnisse einzureichen. Y. Mit Schreiben vom 9. Juli 2008 informierte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin das Gericht, dass sich die Beschwerdeführerin nicht gemeldet habe und sie demzufolge auch keine neuen ärztlichen Zeugnisse einreichen könne.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2 Mit Verfügung vom 24. April 2007 wurde der Beschwerdeführerin gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG in der Schweiz Asyl gewährt und sie wurde als Ehefrau eines anerkannten Flüchtlings ebenfalls als Flüchtling anerkannt (sog. derivative Flüchtlingseigenschaft). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet demnach einzig die Prüfung, ob die Beschwerdeführerin in eigener Person auch die originäre Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt. Im Übrigen - betreffend Asylgewährung, Wegweisung und Wegweisungsvollzug - ist die Beschwerde gegenstandslos geworden.
E. 3.1 Als Flüchtling gemäss Art. 3 AslyG wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgeweisen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1.1 Das BFM würdigte in seiner Verfügung vom 28. Februar 2003 die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer angeblichen Verhaftung, der miterlebten Tötung ihres damaligen Ehemannes und der darauffolgenden Flucht als unglaubhaft. Die Zweifel der Vorinstanz an jenen Vorbringen sind zu teilen: Die Beschwerdeführerin vermag nicht schlüssig darzulegen, warum sie bei der Erstbefragung die angeblich erlebte Tötung ihres Ehemannes mit keinem Wort erwähnte und zudem aussagte, dass sie im Militärcamp von ihrem Ehemann getrennt worden sei und daher nicht wisse was mit ihrem Ehemann passiert sei (vgl. A 1, S. 4). Ebenso wenig nachvollziehbar ist, warum die Beschwerdeführerin die angebliche Folter auf einem elektrischen Stuhl bei der Erstbefragung ebenfalls nicht erwähnt hat (A 1, S. 4). Es darf erwartet werden, dass solch zentrale Elemente der Asylbegründung auch bei einer summarischen Erstbefragung erwähnt werden und sich dabei nicht solch eklatante Widersprüche im Vergleich zu den Aussagen bei der kantonalen Anhörung ergeben. Weiter vermögen auch die Aussagen zur erfolgten Flucht nicht zu überzeugen. Es erscheint äusserst fragwürdig, dass ihr ein Wärter - der über Umwege von der UFC bzw. von ihrem Dienstmädchen bestochen worden sei - zur Flucht verholfen habe, da dieser in der Folge mit einer harten Bestrafung hätte rechnen müssen und deshalb wohl kaum ein solches Risiko auf sich genommen hätte. Ausserdem erscheint es realitätsfremd, dass die Beschwerdeführerin in einem grossen Camp, welches von Mauern umgeben sei (vgl. A 6, S. 19), hätte fliehen können, ohne von weiteren Wachen entdeckt und aufgehalten zu werden.
E. 4.1.2 Das BFM ging zudem weiter davon aus, dass der von der Beschwerdführerin beschriebene Reiseweg nicht der Realität entspricht. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie nach ihrer Flucht aus dem Gefängnis ein Auto angehalten habe, welches sie direkt nach Ghana gebracht habe (vgl. A 6, S. 19), und sie dort von einem unbekannten Mann zwei Monate lang betreut worden sei, der ihre ganze Ausreise samt allen wichtigen Reisedokumenten organisiert habe (vgl. A 1, S. 5; A 6, S. 8 und 9), wirken äusserst realitätsfremd und konstruiert. Die Zweifel der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin ihren wahren letzten Aufenthaltsort in Afrika und ihren richtigen Ausreiseweg nicht preisgeben will, sind demnach zu teilen.
E. 4.1.3 In ihrer Beschwerde vom 4. April 2003 vermag die Beschwerdeführerin den festgestellten Widersprüchen und Unstimmigkeiten nichts Substanzielles entgegenzuhalten. Die Beschwerde erschöpft sich vorab in der Wiederholung des bereits vorgetragenen Sachverhaltes und der Bestreitung der vorinstanzlichen Würdigung. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass das BFF zum damaligen Zeitpunkt aufgrund der Aktenlage das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt hat.
E. 4.1.4 Die im späteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens vorgebrachten Erklärungen (vgl. insbesondere Replikeingabe vom 2. Februar 2006) bleiben insgesamt unbehelflich. Dass die Beschwerdeführerin angeblich an der Erstbefragung zentrale Vorbringen aufgrund ihres damaligen psychischen Erschöpfungszustandes - der dann Jahre später erst zur Diagnostizierung einer posttraumatischen Belastungsstörung geführt habe - nicht habe vorbringen können, findet im entsprechenden Protokoll der Erstbefragung keinerlei unterstützende Anhaltspunkte und vermag deshalb nicht zu überzeugen. Ebenso wird die zutreffende Erwägung der Vorinstanz, die behauptete Flucht aus der Haft dank Bestechung eines Wärters sei unglaubhaft, einzig durch den Hinweis auf die im Heimatstaat der Beschwerdeführerin stark verbreitete Korruption nicht überzeugend widerlegt.
E. 4.2.1 In einem weiteren Schritt gilt es nun zu prüfen, ob die neu eingebrachten Beweismittel der Beschwerdeführerin, welche zur Gutheissung ihres Revisionsgesuches führten und seither zu den Akten kamen, an dieser Sachlage etwas zu ändern vermögen.
E. 4.2.2 Durch das am 26. Oktober 2004 eingereichte Bestätigungsschreiben der UFC vom 4. Oktober 2004 und einen auf ihren Namen ausgestellten Parteiausweis, sowie mit den im August 2005 nachgereichten Dokumenten - einem Mitgliederausweis der französischen Exilorganisation der UFC und einem Quittungsheft über die geleisteten Mitgliederbeiträge an die UFC - vermag die Beschwerdeführerin glaubhaft darzulegen, dass sie als aktives Mitglied in der UFC gewirkt hat. Auch die beim BFM eingegangenen Schreiben der UFC vom 3. März 2005 und der LTDH vom 28. April 2005 sind diesbezüglich zu erwähnen (vgl. oben Sachverhalt Bst. I). Die Bestätigung einer aktiven Teilnahme in einer Oppositionspartei vermag jedoch für sich alleine noch keine flüchtlingsrelevante Gefährdung darzustellen.
E. 4.2.3 Soweit die eingereichten Bestätigungsschreiben der UFC, der UFC-Exilorganisation in Frankreich sowie der Acat-Togo belegen sollen, dass die Beschwerdeführerin einige Tage festgehalten und gefoltert worden sei, vermögen sie demgegenüber nicht zu überzeugen. Es ist davon auszugehen, dass die Bestätigungen auf Aussagen der Beschwerdeführerin selbst beruhen müssen, da es diesen Organisation kaum möglich wäre, solche Informationen aus anderen Quellen erhalten zu haben. Die Schreiben nennen denn auch keine Quellen ihrer Information. Es erscheint daher offensichtlich, das es sich hierbei um zwei Gefälligkeitsschreiben handelt, die einzig die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Schilderungen wiedergeben, ohne neue, beweiskräftige Elemente vorbringen zu können. Die genannten Schreiben sind daher nicht geeignet, die angebliche Inhaftierung und Folterung der Beschwerdeführerin als glaubhaft zu untermauern. Zudem besteht ein augenfälliger Widerspruch zwischen den erwähnten Schreiben und den Aussagen der Beschwerdeführerin. Im Schreiben der UFC vom 4. Oktober 2004 und im Schrieben der Acat-Togo wird bestätigt, dass die Verhaftung der Beschwerdeführerin im Jahre 2001 anlässlich einer Pressekonferenz stattgefunden habe. Zwar erwähnt auch die Beschwerdeführerin bei den Befragungen zuerst, dass sie während einer Pressekonferenz verhaftet worden sei, korrigiert ihre Aussage aber noch während der kantonalen Anhörung und gibt zu Protokoll, dass sie während einer Versammlung der Parteimitglieder verhaftet worden sei (vgl. A 1, S. 4; A 6 S. 7 und S. 12).
E. 4.2.4 Weiter reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben von Amnesty International (AI) vom 30. Juni 2005 ein. AI äussert sich dabei zur aktuell schwierigen Situation in Togo und hält eine allfällige Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Togo für unzumutbar. Diese Einschätzung ist jedoch für die hier in Frage stehende Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht relevant, da eine allfällige Rückkehr nach Togo für die Beschwerdeführerin nicht zur Debatte steht. Mit der Feststellung, dass Mitgliedern der UFC in Togo unter Umständen Haft und Folter drohen, ist noch keine eindeutige individuelle Gefährdung der Beschwerdeführerin belegt. Dass alle Mitglieder der UFC generell in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würden, trifft nicht zu; eine individuelle Gefährdung der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 3 AsylG ist mit den Hinweisen auf die allgemeine Situation im Heimatland nicht aufgezeigt.
E. 4.2.5 In ihrem Schreiben vom 23. Februar 2006 teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdeinstanz weiter mit, dass sie sich nun auch in der Schweiz für die UFC politisch engagiere, und reichte in diesem Zusammenhang zwei Fotos ein, welche sie bei einer entsprechenden Kundgebung zeigen. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin hier subjektive Nachfluchtgründe geschaffen hat. Da die Beschwerdeführerin ihren Darstellungen zufolge jedoch lediglich ein einfaches Mitglied in der hiesigen Sektion der UFC ist - sie bekleide die Funktion einer (...) (vgl. Eingabe vom 23. Februar 2006, S. 1) - und keine exponierte Stellung besitzt, kann davon ausgegangen werden, dass die togolesischen Behörden von den exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin keine Kenntnis haben und somit eine deswegen bestehende Gefährdung verneint werden kann. Es kann daher vorliegend auf weitere Erörterungen verzichtet werden, wie sich hypothetisch die originäre Flüchtlingseigenschaft aufgrund exilpolitischer Aktivitäten einerseits - was einen Asylausschluss nach Art. 54 AsylG bedeuten müsste - und die derivative Asylgewährung nach Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft eines Angehörigen gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG andererseits zueinander verhalten müssten.
E. 4.2.6 Im Weiteren reichte die Beschwerdeführerin eine togolesische Zeitung namens (...), datiert vom (...) 2006, zu den Akten, wo ein entsprechender Bericht über die Beschwerdeführerin und ihre angebliche Inhaftierung und Flucht im Jahr 2001 abgefasst ist. In diesem Zusammenhang erscheint es sehr fragwürdig, warum über fünf Jahre nach der angeblichen Inhaftierung vom Juli 2001 ein entsprechender Bericht in einer Zeitung gedruckt wird. Es ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Anlass die Publikation Jahre später hätte erfolgen sollen. Aufgrund interner Abklärungen ist zudem bekannt, dass es in Togo einfach ist, gegen Bezahlung entsprechende Artikel - welche unter Umständen sogar selber geschrieben werden - in einer Tageszeitung publizieren zu lassen. Aufgrund dieser Erkenntnisse ist auch dieser Zeitungsartikel nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung der Beschwerdeführerin glaubhaft darzulegen; es vermag die zahlreichen oben erwähnten anderweitigen Unglaubhaftigkeitsmerkmale betreffend die angebliche Inhaftierung nicht zu überwiegen. Zudem wird im erwähnten Zeitungsbericht auf die Familie der Beschwerdeführerin Bezug genommen, in deren Kreisen man sich um sie Sorgen mache und wo nach ihrem Verbleib gefragt werde. In diesem Zusammenhang gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben hat, sie habe keine Angehörigen mehr (vgl. A 1, S. 2; A 6, S. 4).
E. 4.2.7 Die Beschwerdeführerin reichte weiter einen Arztbericht vom 10. Februar 2006 zu den Akten, in welchem eine posttraumatische Störung diagnostiziert wird, welche gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin von ihren Erlebnissen in der togolesischen Haft herrühre. Das Gericht bestreitet nicht, dass die Beschwerdeführerin an den diagnostizierten Beschwerden leidet und jedenfalls im Jahr 2006 aus diesem Grund in ärztlicher Behandlung war; neuere Arztzeugnisse sind trotz Aufforderung nicht beigebracht worden. Es ist aber festzuhalten, dass kein klarer Befund vorliegt, dass diese Beschwerden im Zusammenhang mit einer angeblichen Inhaftierung und Folter stehen. Die entsprechenden Beschwerden können auch von anderen Ereignissen stammen, welche nicht im Zusammenhang mit einer möglichen Flüchtlingseigenschaft stehen. Angesicht der zahlreichen gravierenden Ungereimtheiten in den Vorbringen der Beschwerdeführerin bleiben diese insgesamt unglaubhaft.
E. 4.3 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass einerseits die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer Inhaftierung, Folterung und der Tötung ihres früheren Ehemannes den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht standhalten, und dass andererseits ihre Mitgliedschaft bei der UFC zwar glaubhaft gemacht wurde, für sich allein aber eine Gefährdung bei einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht zu begründen vermag und somit nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG ist. Das BFM hat in seiner Verfügung vom 28. Februar 2003 daher zu Recht die originäre Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint.
E. 4.4 Folglich erübrigt sich eine weitergehende Prüfung, ob allenfalls auch die beiden Kinder der Beschwerdeführerin die originäre Flüchtlingseigenschaft zugesprochen erhalten würden.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin erfüllt die originäre Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nach dem Gesagten nicht. Diesbezüglich ist die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführerin ist durch ihre Heirat mit einem in der Schweiz anerkannten Flüchtling jedoch mit Verfügung vom 24. April 2007 nachträglich die derivative Flüchtlingseigenschaft anerkannt und das Asyl gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG gewährt worden, insoweit ist die Beschwerde gegenstandslos. Durch die jetzige Abweisung der Feststellung der originären Flüchtlingseigenschaft ändert hieran nichts, und die Beschwerdeführerin geniesst auch weiterhin Asyl in der Schweiz.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
E. 7.1 Die Beschwerdeführerin obsiegt im vorliegenden Verfahren teilweise - betreffend Anerkennung der derivativen Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung, kein Wegweisungsvollzug - und unterliegt einzig bezüglich der Feststellung der originären Flüchtlingseigenschaft. Bei diesem Verfahrensausgang wären ihr reduzierte Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Rechtsmitteleingabe vom 4. April 2003 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gleichzeitig mit der Gutheissung des Revisionsgesuches durch Urteil der ARK vom 21. Februar 2005 gutgeheissen worden ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 7.2 Der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat hierzu eine entsprechende Kostennote eingereicht und ihren Aufwand auf insgesamt Fr. 1850.-- beziffert. Die Rechtsvertreterin hat jedoch in ihrer Kostennote die Einreichung diverser Fristerstreckungsgesuche und die Beschaffung von Arztberichten verrechnet, welche vor dem 4. Juli 2005 und der entsprechenden Mandatsübernahme im Beschwerdeverfahren geschehen sind, und deshalb hier nicht zu vergüten sind. Ab Mandatsübernahme wird ein Aufwand von Fr. 1100.-- (inkl. Auslagen) ausgeweisen, welcher als angemessen gelten kann und entsprechend dem nur teilweisen Obsiegen um einen Viertel gekürzt wird. Das BFM wird daher angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 825.-- zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM wird angeweisen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 825.-- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier) - (...) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Andreas Felder Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4113/2006/ luc/fea/gsi/ame {T 0/2} Urteil vom 21. August 2008 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richterin Therese Kojic, Gerichtsschreiber Andreas Felder. Parteien A_______, ehemals (...), geboren (...), B_______, geboren (...), C_______, ehemals (...), geboren (...), Togo, alle vertreten durch lic. iur. Ursina Stgier Kathe, (...) Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des BFM vom 28. Februar 2003 / N_______ Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess Togo gemäss eigenen Angaben am 30. Juli 2001 in Richtung Ghana, von wo sie am 29. September 2001 zusammen mit ihrem Kind nach Italien weiter geflogen sei. Am 1. Oktober 2001 sei sie danach unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz eingereist, wo sie gleichentags ein Asylgesuch gestellt hat. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin in den Befragungen bei der Empfangsstelle Vallorbe am 4. Oktober 2001 und bei der kantonalen Behörde am 11. Dezember 2001 im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei im Jahre 1992 der Union des Forces de Changement (UFC) beigetreten und habe danach an zahlreichen Parteikundgebungen teilgenommen. Im Juli 2001 sei sie nach einer eigens durchgeführten Pressekonferenz bzw. nach einer Versammlung zusammen mit ihrem Ehemann von Soldaten verhaftet und in ein Camp gebracht worden. Dort sei sie gefoltert worden und habe die Ermordung ihres Ehemannes mitansehen müssen. Dank der Zahlung von Bestechungsgeldern sei sie nach drei Tagen von einem der Bewacher aus der Haft befreit worden und habe danach Togo verlassen. B. Mit Verfügung vom 28. Februar 2003 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 2001 ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das BFF im Wesentlichen aus, dass es die Vorbringen der Beschwerdeführerin für unglaubhaft und widersprüchlich halte. C. Am 4. April 2003 erhob die Beschwerdeführerin bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung, wobei sie die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie in prozessrechtlicher Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege beantragte. D. Mit Verfügung vom 17. April 2003 teilte die zuständige Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin mit, dass sie und ihr Kind den Entscheid in der Schweiz abwarten könnten, ihrem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) jedoch nicht entsprochen werde. E. Mit Urteil vom 22. Mai 2003 wies die ARK die Beschwerde im vereinfachten Verfahren ab, indem sie die Begründung des BFF stützte. F. Am 10. Januar 2004 gelangte die Beschwerdeführerin mit einem Wiedererwägungsgesuch an das BFF, welches sie im Wesentlichen mit ihrer Schwangerschaft begründete. Mit Verfügung vom 19. Januar 2004 taxierte das BFF das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin als blossen Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung kein Anspruch bestehe. Mit Urteil vom 11. März 2004 trat die ARK auf eine entsprechende Beschwerde gegen diese Verfügung nicht ein, da die Beschwerdeführerin den verlangten Kostenvorschuss nicht fristgereicht geleistet hatte. G. Am 26. Oktober 2004 reichte die Beschwerdeführerin beim BFF ein erneutes Wiedererwägungsgesuch ein. Dabei reichte sie folgende Dokumente zu den Akten: Eine Bestätigung der UFC vom 4. Oktober 2004 und einen Parteiausweis der UFC, ausgestellt auf den Namen der Beschwerdeführerin. Am 10. Dezember 2004 überwies das BFF die Eingabe der Beschwerdeführerin an die ARK, welche die Eingabe mit Verfügung vom 20. Dezember 2004 als Revisionsgesuch entgegennahm. H. In ihrem Urteil vom 21. Februar 2005 hiess die ARK das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin gut, da die eingereichten Beweismittel neu und erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG seien. Dementsprechend hob die ARK ihr Urteil vom 22. Mai 2003 auf und nahm das Beschwerdeverfahren wieder auf. Gleichzeitig hiess die ARK das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gut. I. Am 15. März 2005 bzw. 31. Mai 2005 gingen beim BFM Bestätigungsschreiben der UFC vom 3. März 2005 bzw. der Ligue Togolaise des Droits de l' Homme (LTDH) vom 28. April 2005 ein. J. Mit Schreiben vom 4. Juli 2005 erklärte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin die Mandatsübernahme und reichte zugleich einen Bericht von Amnesty International (AI) vom 30. Juni 2005 zu den Akten, welcher über die Situation in Togo berichtet. K. Am 15. August 2005 reichte die Beschwerdeführerin neue Dokumente zu den Akten: Ihren Mitgliederausweis der französischen Exilorganisation der UFC, ihr offizielles Quittungsheft über die Mitgliederbeiträge an die UFC, sowie die Kopie eines Bestätigungsschreibens der LTDH. L. Mit Schreiben vom 13. September 2005 reichte die Beschwerdeführerin zwei weitere Beweisdokumente zu den Akten: Einerseits eine Bestätigung der UFC, dass die Beschwerdeführerin Mitglied der UFC sei und wegen ihrer politischen Tätigkeiten einige Tage verhaftet gewesen sei, sowie eine Bestätigung der Actions des Chrétiens pour l' Abolition de la Torture (ACAT-Togo), wo ebenfalls festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer politischen Tätigkeit von der togolesischen Gendarmerie festgehalten und gefoltert worden sei. M. In seiner Vernehmlassung vom 20. Oktober 2005 hielt das BFM an seinem bisherigen Standpunkt fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das BFM stützte sich im Wesentlichen darauf, dass die im Entscheid des BFM vom 28. Februar 2003 sowie im Urteil der ARK vom 22. Mai 2003 vorgebrachten Verfolgungsdarstellungen als unglaubwürdig angesehen wurden und sich allein durch die Einreichung neuer Dokumente an dieser Sichtweise nichts ändere. N. Mit Schreiben vom 3. Januar 2006 reichte die Beschwerdeführerin eine ärztliche Bestätigung des (...) ein, dass bei ihr ein posttraumatisches Stresssyndrom diagnostiziert wurde. O. In seiner Vernehmlassung vom 6. Januar 2006 zur Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage hielt das BFM erneut an seinem bisherigen Standpunkt und somit am angeordneten Vollzug der Wegweisung fest. P. Am 2. Februar 2006 folgte die replikweise Stellungnahme der Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung des BFM vom 6. Januar 2006. Q. Mit Schreiben vom 23. Februar 2006 reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht der psychiatrischen (...) vom 10. Februar 2006 ein, wo sich die Beschwerdeführerin in Behandlung befand. Zudem informierte die Beschwerdeführerin darüber, dass sie seit einiger Zeit auch in der Schweiz Mitglied der UFC sei, und reichte in diesem Zusammenhang zwei Fotos einer Kundgebung der UFC ein, worauf die Beschwerdeführerin zu sehen ist. R. Mit Schreiben vom 23. Mai 2006 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass ihr jüngeres Kind vom Vater - einem in der Schweiz anerkannten Flüchtling - anerkannt worden sei und somit gestützt auf Art. 51 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ebenfalls Anspruch auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asyl habe. S. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2006 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie einer togolesischen Tageszeitung zu den Akten - später wurde noch das Original nachgereicht, - wo ein Artikel über sie publiziert ist, der bestätigen soll, dass sie als Mitglied der UFC im Jahre 2001 verhaftet worden und anschliessend nach Europa geflohen sei. T. Mit Schreiben vom 28. Februar 2007 reichte die Beschwerdeführerin das Original des Arztberichtes vom 10. Februar 2006 ein. U. Mit Verfügung vom 24. April 2007 hob das BFM aufgrund der erfolgten Heirat der Beschwerdeführerin mit einem in der Schweiz anerkannten Flüchtling wiedererwägungsweise seine Verfügung vom 28. Februar 2003 auf, anerkannte die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin sowie ihrer minderjährigen Tochter B_______ gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG und gewährte ihnen Asyl. Die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG verneinte das BFM jedoch weiterhin. Ebenfalls mit Verfügung vom 24. April 2007 wurde der minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin C_______ in das Asyl seines Vaters - des Ehemanns der Beschwerdeführerin - einbezogen, und erhielt somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG zugesprochen. V. Mit Verfügung vom 25. April 2007 wurde die Beschwerdeführerin von der zuständigen Instruktionsrichterin aufgefordert, innert Frist mitzuteilen, ob sie an ihrer Beschwerde festhalten wolle oder diese gegenstandslos werden lasse. Zugleich wurde die Rechtsvertreterin ersucht, ihre Kostennote einzureichen. W. Mit Schreiben vom 10. Mai 2007 teilte die Beschwerdeführerin dem Gericht mit, das sie an ihrer Beschwerde in Bezug auf die Fesstellung der originären Flüchtlingseigenschaft festhalten wolle. Zugleich reichte die Rechtsvertreterin ihre Kostennote ein. X. Mit Verfügung vom 18. Juni 2008 wurde die Beschwerdeführerin vom Gericht ersucht, innert gesetzter Frist neue, aktuelle ärztliche Zeugnisse einzureichen. Y. Mit Schreiben vom 9. Juli 2008 informierte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin das Gericht, dass sich die Beschwerdeführerin nicht gemeldet habe und sie demzufolge auch keine neuen ärztlichen Zeugnisse einreichen könne. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Mit Verfügung vom 24. April 2007 wurde der Beschwerdeführerin gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG in der Schweiz Asyl gewährt und sie wurde als Ehefrau eines anerkannten Flüchtlings ebenfalls als Flüchtling anerkannt (sog. derivative Flüchtlingseigenschaft). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet demnach einzig die Prüfung, ob die Beschwerdeführerin in eigener Person auch die originäre Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt. Im Übrigen - betreffend Asylgewährung, Wegweisung und Wegweisungsvollzug - ist die Beschwerde gegenstandslos geworden. 3. 3.1 Als Flüchtling gemäss Art. 3 AslyG wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgeweisen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 4.1.1 Das BFM würdigte in seiner Verfügung vom 28. Februar 2003 die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer angeblichen Verhaftung, der miterlebten Tötung ihres damaligen Ehemannes und der darauffolgenden Flucht als unglaubhaft. Die Zweifel der Vorinstanz an jenen Vorbringen sind zu teilen: Die Beschwerdeführerin vermag nicht schlüssig darzulegen, warum sie bei der Erstbefragung die angeblich erlebte Tötung ihres Ehemannes mit keinem Wort erwähnte und zudem aussagte, dass sie im Militärcamp von ihrem Ehemann getrennt worden sei und daher nicht wisse was mit ihrem Ehemann passiert sei (vgl. A 1, S. 4). Ebenso wenig nachvollziehbar ist, warum die Beschwerdeführerin die angebliche Folter auf einem elektrischen Stuhl bei der Erstbefragung ebenfalls nicht erwähnt hat (A 1, S. 4). Es darf erwartet werden, dass solch zentrale Elemente der Asylbegründung auch bei einer summarischen Erstbefragung erwähnt werden und sich dabei nicht solch eklatante Widersprüche im Vergleich zu den Aussagen bei der kantonalen Anhörung ergeben. Weiter vermögen auch die Aussagen zur erfolgten Flucht nicht zu überzeugen. Es erscheint äusserst fragwürdig, dass ihr ein Wärter - der über Umwege von der UFC bzw. von ihrem Dienstmädchen bestochen worden sei - zur Flucht verholfen habe, da dieser in der Folge mit einer harten Bestrafung hätte rechnen müssen und deshalb wohl kaum ein solches Risiko auf sich genommen hätte. Ausserdem erscheint es realitätsfremd, dass die Beschwerdeführerin in einem grossen Camp, welches von Mauern umgeben sei (vgl. A 6, S. 19), hätte fliehen können, ohne von weiteren Wachen entdeckt und aufgehalten zu werden. 4.1.2 Das BFM ging zudem weiter davon aus, dass der von der Beschwerdführerin beschriebene Reiseweg nicht der Realität entspricht. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie nach ihrer Flucht aus dem Gefängnis ein Auto angehalten habe, welches sie direkt nach Ghana gebracht habe (vgl. A 6, S. 19), und sie dort von einem unbekannten Mann zwei Monate lang betreut worden sei, der ihre ganze Ausreise samt allen wichtigen Reisedokumenten organisiert habe (vgl. A 1, S. 5; A 6, S. 8 und 9), wirken äusserst realitätsfremd und konstruiert. Die Zweifel der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin ihren wahren letzten Aufenthaltsort in Afrika und ihren richtigen Ausreiseweg nicht preisgeben will, sind demnach zu teilen. 4.1.3 In ihrer Beschwerde vom 4. April 2003 vermag die Beschwerdeführerin den festgestellten Widersprüchen und Unstimmigkeiten nichts Substanzielles entgegenzuhalten. Die Beschwerde erschöpft sich vorab in der Wiederholung des bereits vorgetragenen Sachverhaltes und der Bestreitung der vorinstanzlichen Würdigung. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass das BFF zum damaligen Zeitpunkt aufgrund der Aktenlage das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt hat. 4.1.4 Die im späteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens vorgebrachten Erklärungen (vgl. insbesondere Replikeingabe vom 2. Februar 2006) bleiben insgesamt unbehelflich. Dass die Beschwerdeführerin angeblich an der Erstbefragung zentrale Vorbringen aufgrund ihres damaligen psychischen Erschöpfungszustandes - der dann Jahre später erst zur Diagnostizierung einer posttraumatischen Belastungsstörung geführt habe - nicht habe vorbringen können, findet im entsprechenden Protokoll der Erstbefragung keinerlei unterstützende Anhaltspunkte und vermag deshalb nicht zu überzeugen. Ebenso wird die zutreffende Erwägung der Vorinstanz, die behauptete Flucht aus der Haft dank Bestechung eines Wärters sei unglaubhaft, einzig durch den Hinweis auf die im Heimatstaat der Beschwerdeführerin stark verbreitete Korruption nicht überzeugend widerlegt. 4.2 4.2.1 In einem weiteren Schritt gilt es nun zu prüfen, ob die neu eingebrachten Beweismittel der Beschwerdeführerin, welche zur Gutheissung ihres Revisionsgesuches führten und seither zu den Akten kamen, an dieser Sachlage etwas zu ändern vermögen. 4.2.2 Durch das am 26. Oktober 2004 eingereichte Bestätigungsschreiben der UFC vom 4. Oktober 2004 und einen auf ihren Namen ausgestellten Parteiausweis, sowie mit den im August 2005 nachgereichten Dokumenten - einem Mitgliederausweis der französischen Exilorganisation der UFC und einem Quittungsheft über die geleisteten Mitgliederbeiträge an die UFC - vermag die Beschwerdeführerin glaubhaft darzulegen, dass sie als aktives Mitglied in der UFC gewirkt hat. Auch die beim BFM eingegangenen Schreiben der UFC vom 3. März 2005 und der LTDH vom 28. April 2005 sind diesbezüglich zu erwähnen (vgl. oben Sachverhalt Bst. I). Die Bestätigung einer aktiven Teilnahme in einer Oppositionspartei vermag jedoch für sich alleine noch keine flüchtlingsrelevante Gefährdung darzustellen. 4.2.3 Soweit die eingereichten Bestätigungsschreiben der UFC, der UFC-Exilorganisation in Frankreich sowie der Acat-Togo belegen sollen, dass die Beschwerdeführerin einige Tage festgehalten und gefoltert worden sei, vermögen sie demgegenüber nicht zu überzeugen. Es ist davon auszugehen, dass die Bestätigungen auf Aussagen der Beschwerdeführerin selbst beruhen müssen, da es diesen Organisation kaum möglich wäre, solche Informationen aus anderen Quellen erhalten zu haben. Die Schreiben nennen denn auch keine Quellen ihrer Information. Es erscheint daher offensichtlich, das es sich hierbei um zwei Gefälligkeitsschreiben handelt, die einzig die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Schilderungen wiedergeben, ohne neue, beweiskräftige Elemente vorbringen zu können. Die genannten Schreiben sind daher nicht geeignet, die angebliche Inhaftierung und Folterung der Beschwerdeführerin als glaubhaft zu untermauern. Zudem besteht ein augenfälliger Widerspruch zwischen den erwähnten Schreiben und den Aussagen der Beschwerdeführerin. Im Schreiben der UFC vom 4. Oktober 2004 und im Schrieben der Acat-Togo wird bestätigt, dass die Verhaftung der Beschwerdeführerin im Jahre 2001 anlässlich einer Pressekonferenz stattgefunden habe. Zwar erwähnt auch die Beschwerdeführerin bei den Befragungen zuerst, dass sie während einer Pressekonferenz verhaftet worden sei, korrigiert ihre Aussage aber noch während der kantonalen Anhörung und gibt zu Protokoll, dass sie während einer Versammlung der Parteimitglieder verhaftet worden sei (vgl. A 1, S. 4; A 6 S. 7 und S. 12). 4.2.4 Weiter reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben von Amnesty International (AI) vom 30. Juni 2005 ein. AI äussert sich dabei zur aktuell schwierigen Situation in Togo und hält eine allfällige Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Togo für unzumutbar. Diese Einschätzung ist jedoch für die hier in Frage stehende Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht relevant, da eine allfällige Rückkehr nach Togo für die Beschwerdeführerin nicht zur Debatte steht. Mit der Feststellung, dass Mitgliedern der UFC in Togo unter Umständen Haft und Folter drohen, ist noch keine eindeutige individuelle Gefährdung der Beschwerdeführerin belegt. Dass alle Mitglieder der UFC generell in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würden, trifft nicht zu; eine individuelle Gefährdung der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 3 AsylG ist mit den Hinweisen auf die allgemeine Situation im Heimatland nicht aufgezeigt. 4.2.5 In ihrem Schreiben vom 23. Februar 2006 teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdeinstanz weiter mit, dass sie sich nun auch in der Schweiz für die UFC politisch engagiere, und reichte in diesem Zusammenhang zwei Fotos ein, welche sie bei einer entsprechenden Kundgebung zeigen. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin hier subjektive Nachfluchtgründe geschaffen hat. Da die Beschwerdeführerin ihren Darstellungen zufolge jedoch lediglich ein einfaches Mitglied in der hiesigen Sektion der UFC ist - sie bekleide die Funktion einer (...) (vgl. Eingabe vom 23. Februar 2006, S. 1) - und keine exponierte Stellung besitzt, kann davon ausgegangen werden, dass die togolesischen Behörden von den exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin keine Kenntnis haben und somit eine deswegen bestehende Gefährdung verneint werden kann. Es kann daher vorliegend auf weitere Erörterungen verzichtet werden, wie sich hypothetisch die originäre Flüchtlingseigenschaft aufgrund exilpolitischer Aktivitäten einerseits - was einen Asylausschluss nach Art. 54 AsylG bedeuten müsste - und die derivative Asylgewährung nach Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft eines Angehörigen gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG andererseits zueinander verhalten müssten. 4.2.6 Im Weiteren reichte die Beschwerdeführerin eine togolesische Zeitung namens (...), datiert vom (...) 2006, zu den Akten, wo ein entsprechender Bericht über die Beschwerdeführerin und ihre angebliche Inhaftierung und Flucht im Jahr 2001 abgefasst ist. In diesem Zusammenhang erscheint es sehr fragwürdig, warum über fünf Jahre nach der angeblichen Inhaftierung vom Juli 2001 ein entsprechender Bericht in einer Zeitung gedruckt wird. Es ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Anlass die Publikation Jahre später hätte erfolgen sollen. Aufgrund interner Abklärungen ist zudem bekannt, dass es in Togo einfach ist, gegen Bezahlung entsprechende Artikel - welche unter Umständen sogar selber geschrieben werden - in einer Tageszeitung publizieren zu lassen. Aufgrund dieser Erkenntnisse ist auch dieser Zeitungsartikel nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung der Beschwerdeführerin glaubhaft darzulegen; es vermag die zahlreichen oben erwähnten anderweitigen Unglaubhaftigkeitsmerkmale betreffend die angebliche Inhaftierung nicht zu überwiegen. Zudem wird im erwähnten Zeitungsbericht auf die Familie der Beschwerdeführerin Bezug genommen, in deren Kreisen man sich um sie Sorgen mache und wo nach ihrem Verbleib gefragt werde. In diesem Zusammenhang gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben hat, sie habe keine Angehörigen mehr (vgl. A 1, S. 2; A 6, S. 4). 4.2.7 Die Beschwerdeführerin reichte weiter einen Arztbericht vom 10. Februar 2006 zu den Akten, in welchem eine posttraumatische Störung diagnostiziert wird, welche gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin von ihren Erlebnissen in der togolesischen Haft herrühre. Das Gericht bestreitet nicht, dass die Beschwerdeführerin an den diagnostizierten Beschwerden leidet und jedenfalls im Jahr 2006 aus diesem Grund in ärztlicher Behandlung war; neuere Arztzeugnisse sind trotz Aufforderung nicht beigebracht worden. Es ist aber festzuhalten, dass kein klarer Befund vorliegt, dass diese Beschwerden im Zusammenhang mit einer angeblichen Inhaftierung und Folter stehen. Die entsprechenden Beschwerden können auch von anderen Ereignissen stammen, welche nicht im Zusammenhang mit einer möglichen Flüchtlingseigenschaft stehen. Angesicht der zahlreichen gravierenden Ungereimtheiten in den Vorbringen der Beschwerdeführerin bleiben diese insgesamt unglaubhaft. 4.3. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass einerseits die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer Inhaftierung, Folterung und der Tötung ihres früheren Ehemannes den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht standhalten, und dass andererseits ihre Mitgliedschaft bei der UFC zwar glaubhaft gemacht wurde, für sich allein aber eine Gefährdung bei einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht zu begründen vermag und somit nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG ist. Das BFM hat in seiner Verfügung vom 28. Februar 2003 daher zu Recht die originäre Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint. 4.4 Folglich erübrigt sich eine weitergehende Prüfung, ob allenfalls auch die beiden Kinder der Beschwerdeführerin die originäre Flüchtlingseigenschaft zugesprochen erhalten würden. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin erfüllt die originäre Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nach dem Gesagten nicht. Diesbezüglich ist die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführerin ist durch ihre Heirat mit einem in der Schweiz anerkannten Flüchtling jedoch mit Verfügung vom 24. April 2007 nachträglich die derivative Flüchtlingseigenschaft anerkannt und das Asyl gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG gewährt worden, insoweit ist die Beschwerde gegenstandslos. Durch die jetzige Abweisung der Feststellung der originären Flüchtlingseigenschaft ändert hieran nichts, und die Beschwerdeführerin geniesst auch weiterhin Asyl in der Schweiz. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin obsiegt im vorliegenden Verfahren teilweise - betreffend Anerkennung der derivativen Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung, kein Wegweisungsvollzug - und unterliegt einzig bezüglich der Feststellung der originären Flüchtlingseigenschaft. Bei diesem Verfahrensausgang wären ihr reduzierte Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Rechtsmitteleingabe vom 4. April 2003 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gleichzeitig mit der Gutheissung des Revisionsgesuches durch Urteil der ARK vom 21. Februar 2005 gutgeheissen worden ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 7.2 Der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat hierzu eine entsprechende Kostennote eingereicht und ihren Aufwand auf insgesamt Fr. 1850.-- beziffert. Die Rechtsvertreterin hat jedoch in ihrer Kostennote die Einreichung diverser Fristerstreckungsgesuche und die Beschaffung von Arztberichten verrechnet, welche vor dem 4. Juli 2005 und der entsprechenden Mandatsübernahme im Beschwerdeverfahren geschehen sind, und deshalb hier nicht zu vergüten sind. Ab Mandatsübernahme wird ein Aufwand von Fr. 1100.-- (inkl. Auslagen) ausgeweisen, welcher als angemessen gelten kann und entsprechend dem nur teilweisen Obsiegen um einen Viertel gekürzt wird. Das BFM wird daher angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 825.-- zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das BFM wird angeweisen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 825.-- auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier)
- (...) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Andreas Felder Versand: