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E-4106/2020

E-4106/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-09-16 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin stellte am 22. Februar 2017 in der Schweiz ein Asylgesuch. Das SEM anerkannte sie mit Verfügung vom 26. Februar 2020 als Flüchtling und gewährte ihr Asyl. B. Mit Eingabe vom 25. April 2020 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Familienzusammenführung zugunsten von B._______. Als Beweismittel reichte sie eine Fotografie einer Identitätskarte ihres behaupteten Ehemannes zu den Akten. C. Mit Schreiben vom 2. Juni 2020 informierte das SEM die Beschwerdeführerin darüber, dass die von ihr am 4. Dezember 2017 im Rahmen der Bundesanhörung eingereichte Eheurkunde einer Analyse durch eine Dokumentenprüfungsstelle unterzogen worden sei. Die Urkunde sei hierbei zweifelsfrei als Totalfälschung erkannt worden. Das Dokument weise klare Abweichungen in Bezug auf die Sicherheitsmerkmale, die Qualität und die Beschaffenheit auf. Die betroffene Urkunde sei daher in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen worden. Das SEM räumte ihr unter Fristansetzung die Möglichkeit ein sich hierzu zu äussern. Zusätzlich wies das SEM auf festgestellte Unstimmigkeiten hinsichtlich der Geburtsdaten des behaupteten Ehemannes hin. Das im Rahmen des Familiennachzugsgesuchs genannte Geburtsdatum stimme nicht mit der Angabe überein, welche die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragung zur Person (BzP) vom 1. März 2017 hierzu gemacht habe. Gleichzeitig forderte die Vorinstanz sie auf, darzulegen, an welchen Orten sich ihr Partner seit der Anhörung vom 4. Dezember 2017 aufgehalten habe, und forderte sie auf, Unterlagen als Nachweis für dessen Identität sowie Aufenthalte und zwei aktuelle Passfotos von ihm einzureichen. D. Mit Eingabe vom 9. Juni 2020 nahm die Beschwerdeführerin zur Sache Stellung. Hierbei hielt sie daran fest, dass es sich bei der Eheurkunde entgegen dem Resultat der Dokumentenprüfungsstelle um ein Original handle. Weiter äusserte sie sich zu den Abweichungen hinsichtlich der Geburtsdaten ihres behaupteten Ehemannes und gab an, dieser sei am (...) geboren. Er habe bis am 2. Februar 2020 in Israel gelebt und sei dann nach Uganda gereist, wo er sich immer noch aufhalte. Er habe in Israel keine Aufenthaltsbewilligung erhalten, weshalb er sich für die Ausreise nach Uganda entschlossen habe. Der Stellungnahme legte sie die Kopie eines Flugtickets ihres behaupteten Ehemannes, eine weitere Kopie seiner Identitätskarte, Auszüge aus ihrer Kommunikation sowie seine Einverständniserklärung bei. E. Mit Schreiben vom 29. Juni 2020 informierte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin darüber, dass aufgrund der als Totalfälschung erkannten Heiratsurkunde objektive Zweifel an der Ehegemeinschaft bestehen würden. Die Beschwerdeführerin wurde daher aufgefordert, weitere Belege für die behauptete Ehegemeinschaft nachzureichen, wie beispielsweise Fotos der Hochzeitszeremonie, Registerblätter oder andere Beweismittel. F. Am 2. Juli 2020 teilte die Beschwerdeführerin dem SEM schriftlich mit, dass sie leider keine Fotos von ihrer Hochzeit besitze. In ihrem Dorf habe es zur Zeit der Hochzeit noch keine Mobiltelefone mit Kamerafunktion gegeben. Ferner habe auch niemand einen Fotoapparat besessen. Zusätzlich gebe es auch keine weiteren Unterlagen, welche ihre Ehe belegen könnten. Dem Schreiben legte sie zwei Passfotos ihres Ehemannes bei. G. Mit Verfügung vom 16. Juli 2020 - eröffnet am 17. Juli 2020 - wies das SEM das Familienzusammenführungsgesuch zugunsten B._______ ab und bewilligte dessen Einreise in die Schweiz nicht. H. Mit Eingabe vom 17. August 2020 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin beantragte sie deren Aufhebung, die Anerkennung von B._______ als Flüchtling gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG sowie die Bewilligung seiner Einreise in die Schweiz. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um amtliche Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde legte sie erneut eine Kopie der betroffenen Eheurkunde bei, auf der sie nun eine aktuelle Fotografie ihres behaupteten Ehemannes befestigt hat. Ferner reichte sie Fotografien von drei handschriftlich in Tigrinya verfassten Schreiben ein.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Mit dem vorliegend instruktionslos ergehenden, verfahrensabschliessenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - namentlich Ehegatten und minderjährige Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Abs. 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). Die Erteilung der Einreisebewilligung setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus. Zweck von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist allein die Wiedervereinigung vorbestandener Familiengemeinschaften und nicht die Aufnahme neuer respektive vor der Flucht noch nicht gelebter familiärer Beziehungen (vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5, 2017 VI/4 E. 3.1 und E. 4.4.2, 2012/32 E. 5; Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insb. S. 68). Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende "besondere Umstände" sind beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staats als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Land nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat, oder wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/32 E. 5.1).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, dass die geltend gemachte Eheschliessung nicht glaubhaft sei. Eine Urkundenprüfung der von der Beschwerdeführerin eingereichten Eheurkunde habe ergeben, dass es sich hierbei zweifelsfrei um eine Totalfälschung handle. Dabei verwies sie auf ihr Schreiben vom 2. Juni 2020, in welchem der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Resultat der Dokumentenprüfstelle gewährt wurde. Weiter wies die Vorinstanz ergänzend auch noch auf inhaltliche Auffälligkeiten der Urkunde hin. Hierbei falle auf, dass die Urkunde (sowohl im tigrinischen als auch im englischen Teil) zweimal nur das Datum der Trauung nach gregorianischem Kalender aufweise. Eine solche doppelte Eintragung des Heiratsdatums gemäss gregorianischem Kalender ohne entsprechende Datumsangabe nach orthodoxem Kalender müsse als sehr ungewöhnlich eingestuft werden. Weitere Beweismittel lägen nicht vor. Ferner könne auch nicht geglaubt werden, dass an einem wichtigen sozialen Ereignis wie einer Hochzeit keine Fotos gemacht worden seien. Die simple Erklärung der Beschwerdeführerin, es seien keine Fotoapparate verfügbar gewesen, erweise sich gerade angesichts der auf der eingereichten Eheurkunde vom (...) 2009 angebrachten Fotos als behelfsmässig. Zudem sei fraglich, ob die abgebildete Person auf dem Passfoto, welches auf der Eheurkunde befestigt sei, überhaupt dieselbe sei wie diejenige auf den am 2. Juli 2020 eingereichten Passfotos. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Chatverläufe vermöchten das behauptete Eheverhältnis ebenso nicht zu belegen.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich in der Beschwerdeschrift nach wie vor auf den Standpunkt, dass die von ihr eingereichte Heiratsurkunde echt sei. Es sei ihr nicht bekannt, welches Vergleichsmaterial die Vorinstanz herbeigezogen habe. Deshalb könne sie zu den Vorwürfen nicht gezielt Stellung nehmen. Sie erachte ihr rechtliches Gehör als verletzt. Unter Verweis auf einen Herkunftsländerbericht macht sie geltend, die Kirchen in Eritrea führten keine zentralen Register für abgehaltene Zeremonien. Es existiere keine generelle, uniforme Aufmachung für Heirats- und Taufurkunden. Weiter sei zu berücksichtigen, dass alle eritreischen Kirchen den gregorianischen Kalender benutzten, so dass es gut möglich sei, dass in beiden Teilen einer Urkunde (sowohl im tigrinischen als auch im englischen Teil) das Datum nach gregorianischem Kalender angegeben sei. Die von ihr eingereichten Passfotos würden dieselbe Person abbilden, die auch auf der Eheurkunde zu sehen sei. Ihr Ehemann habe in der Zeit seit der Heirat einfach ein wenig zugenommen, jedoch seien seine charakteristischen Züge (Kopfform, enganliegende Ohren, Haaransatz, Augenpartie, Nase, Bartbehaarung) gleichgeblieben. Ihre Aussagen in den Befragungen stimmten mit den Informationen auf der Eheurkunde überein. Die Kontaktaufnahme zu ihrer Familie gestalte sich leider als schwierig, weshalb es ihr nicht möglich sei, eine neue Heiratsbestätigung zu erlangen. Schliesslich wies sie darauf hin, dass die auf der Eheurkunde vorhandene Unterschrift ihres Ehemannes mit derjenigen auf der Einverständniserklärung vom 9. Juni 2020 übereinstimme.

E. 6.1 In der Beschwerdeschrift wird der Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgeworfen. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnte, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

E. 6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör erwächst der Behörde somit die Pflicht, die Vorbringen einer gesuchstellenden Person einerseits nicht nur entgegenzunehmen, sondern sie auch wirklich zu hören, sorgfältig zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen - was gewissermassen das Kernstück des rechtlichen Gehörs ausmacht (vgl. Waldmann/Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 32 Rz. 18; BGE 123 I 31 E. 2c) - und andererseits der gesuchstellenden Person gegenüber im Rahmen einer Verfügung mitzuteilen, wieso der Entscheid so und nicht anders ausgefallen ist beziehungsweise warum ihren Anträgen nicht stattgegeben wird. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 6.3 Die Beschwerdeführerin vermag in der Beschwerde keine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuzeigen. Das SEM hatte ihr in seiner Aufforderung zur Stellungnahme zum Ergebnis der Dokumentenprüfung die zentralen inhaltlichen Anhaltspunkte im Sinne der Art. 27 und 28 VwVG aufgezeigt, um sie in die Lage zu versetzen, ihren Anspruch auf rechtliches Gehör wahrzunehmen (vgl. SEM-Akte 1067957-2/2 Ziffer 1). Im Übrigen hält die Verweigerung einer detaillierteren Offenlegung vor dem Anspruch auf rechtliches Gehör durchaus stand, zumal ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Vermeidung missbräuchlicher Weiterverwendung weiterer Informationen besteht (vgl. Art. 27 f. VwVG). Es bestehen insbesondere bezüglich der Prüfungspunkte bei der Durchführung einer derartigen Dokumentenanalyse gewichtige Geheimhaltungsinteressen, die geeignet sind, eine Einschränkung der Akteneinsicht und damit des rechtlichen Gehörs zu rechtfertigen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 34 E. 9 m.w.H., bestätigt im Urteil des BVGer D-1466/2013 vom 19. November 2015 E. 5.2). Die diesbezügliche Rüge erweist sich demnach als unbegründet. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine asylrechtliche Familienzusammenführung nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG vorliegend offensichtlich nicht erfüllt sind. Auf die betreffenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden. Die Beschwerde führt dabei nicht zu einer anderen Betrachtungsweise. Das SEM legte in seinem Schreiben vom 2. Juni 2020 dar, dass die eingereichte Eheurkunde einer Analyse durch eine Dokumentenprüfungsstelle unterzogen wurde. Hierbei wurden eindeutige Abweichungen in Bezug auf die Sicherheitsmerkmale, die Qualität und die Beschaffenheit der Urkunde festgestellt. Die betroffene Urkunde wurde sodann zweifelsfrei als Fälschung erkannt und in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen. Aufgrund der Aktenlage besteht keine Veranlassung am Ergebnisse der Dokumentenprüfung, welche von einer zertifizierten und qualifizierten Stelle durchgeführt wurde, zu zweifeln. Der eindeutig als Totalfälschung erkannten Eheurkunde kommt somit kein Beweiswert in Bezug auf den behaupteten Eheschluss zu. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin abgesehen von der gefälschten Eheurkunde keinerlei Beweismittel vorlegte, welche die Behauptung der am (...) 2009 eingegangenen Ehegemeinschaft zu stützen vermögen. Ferner ist auch der Vorinstanz zuzustimmen, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gründe für das vollständige Fehlen von Fotografien oder Bilder der Hochzeit als sehr wenig lebensnah einzustufen sind. Der hierzu aufgeführte Erklärungsversuch, zur damaligen Zeit, im Jahr 2009, habe niemand über die Möglichkeiten verfügt, Fotos der Zeremonie zu machen, steht in offenem Widerspruch zu dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Asylverfahrens mehrere Fotografien von sich einreichte (vgl. SEM-Akte A10) beziehungsweise dass auf der Eheurkunde Fotografien der beiden angeblichen Eheleute angebracht wurden. Hinzu kommt der aufgetretene Widerspruch hinsichtlich des Geburtsdatums ihres angeblichen Ehemannes (vgl. SEM-Akte A3 Ziffer 1.14 und 1067957-1/6 S. 1). Die nunmehr auf Beschwerdeebene eingereichten Fotografien von drei handschriftlich in Tigrinya verfassten Schreiben vermögen hieran nichts zu ändern. Vorab ist hierzu festzuhalten, dass in Bezug auf die Umstände und die Herkunft dieser fotografierten Schreiben keine gesicherten Erkenntnisse vorliegen und diese auch keinerlei Sicherheitsmerkmale aufweisen. Bei den angeblich von Trauzeugen verfassten Schreiben ist jedoch davon auszugehen, dass es sich hierbei um reine Gefälligkeitsschreiben handelt, denen kein rechtsgenügender Beweiswert beigemessen werden kann. Zusätzlich ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin diese Schreiben beschaffen konnte, nur wenig nachvollziehbar erscheint, weshalb sie wie von ihr behauptet nicht in der Lage sein soll, heimatliche Urkunden für den behaupteten Eheschluss zu erwirken. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei der vorgelegten Eheurkunde zweifelsohne um eine Totalfälschung handelt, kann folglich auch offengelassen werden, ob die auf der Urkunde angebrachte Fotografie nun die gleiche Person zeigt, wie auf den von der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Eingabe vom 2. Juli 2020 eingereichten Fotos beziehungsweise ob die auf der (als Fälschung eingestuften) Urkunde angebrachte Unterschrift mit derjenigen des behaupteten Ehemannes auf der dem SEM eingereichten Einwilligungserklärung vom 9. Juni 2020 Ähnlichkeiten aufweist.

E. 7.2 Insgesamt ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, den behaupteten Eheschluss glaubhaft zu machen. An dieser Einschätzung vermag letztlich auch der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerin einen Eheschluss in der BzP und der Anhörung erwähnt hat, nichts zu ändern.

E. 7.3 Zusammenfassend hat das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um asylrechtliche Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG zu Recht abgelehnt und die Einreise des (angeblichen) Ehemannes in die Schweiz nicht bewilligt.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der amtlichen Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) sind angesichts der erkannten Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Lorenz Noli Mara Urbani Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4106/2020 Urteil vom 16. September 2020 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) betr. B._______, geboren am (...); Verfügung des SEM vom 16. Juli 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte am 22. Februar 2017 in der Schweiz ein Asylgesuch. Das SEM anerkannte sie mit Verfügung vom 26. Februar 2020 als Flüchtling und gewährte ihr Asyl. B. Mit Eingabe vom 25. April 2020 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Familienzusammenführung zugunsten von B._______. Als Beweismittel reichte sie eine Fotografie einer Identitätskarte ihres behaupteten Ehemannes zu den Akten. C. Mit Schreiben vom 2. Juni 2020 informierte das SEM die Beschwerdeführerin darüber, dass die von ihr am 4. Dezember 2017 im Rahmen der Bundesanhörung eingereichte Eheurkunde einer Analyse durch eine Dokumentenprüfungsstelle unterzogen worden sei. Die Urkunde sei hierbei zweifelsfrei als Totalfälschung erkannt worden. Das Dokument weise klare Abweichungen in Bezug auf die Sicherheitsmerkmale, die Qualität und die Beschaffenheit auf. Die betroffene Urkunde sei daher in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen worden. Das SEM räumte ihr unter Fristansetzung die Möglichkeit ein sich hierzu zu äussern. Zusätzlich wies das SEM auf festgestellte Unstimmigkeiten hinsichtlich der Geburtsdaten des behaupteten Ehemannes hin. Das im Rahmen des Familiennachzugsgesuchs genannte Geburtsdatum stimme nicht mit der Angabe überein, welche die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragung zur Person (BzP) vom 1. März 2017 hierzu gemacht habe. Gleichzeitig forderte die Vorinstanz sie auf, darzulegen, an welchen Orten sich ihr Partner seit der Anhörung vom 4. Dezember 2017 aufgehalten habe, und forderte sie auf, Unterlagen als Nachweis für dessen Identität sowie Aufenthalte und zwei aktuelle Passfotos von ihm einzureichen. D. Mit Eingabe vom 9. Juni 2020 nahm die Beschwerdeführerin zur Sache Stellung. Hierbei hielt sie daran fest, dass es sich bei der Eheurkunde entgegen dem Resultat der Dokumentenprüfungsstelle um ein Original handle. Weiter äusserte sie sich zu den Abweichungen hinsichtlich der Geburtsdaten ihres behaupteten Ehemannes und gab an, dieser sei am (...) geboren. Er habe bis am 2. Februar 2020 in Israel gelebt und sei dann nach Uganda gereist, wo er sich immer noch aufhalte. Er habe in Israel keine Aufenthaltsbewilligung erhalten, weshalb er sich für die Ausreise nach Uganda entschlossen habe. Der Stellungnahme legte sie die Kopie eines Flugtickets ihres behaupteten Ehemannes, eine weitere Kopie seiner Identitätskarte, Auszüge aus ihrer Kommunikation sowie seine Einverständniserklärung bei. E. Mit Schreiben vom 29. Juni 2020 informierte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin darüber, dass aufgrund der als Totalfälschung erkannten Heiratsurkunde objektive Zweifel an der Ehegemeinschaft bestehen würden. Die Beschwerdeführerin wurde daher aufgefordert, weitere Belege für die behauptete Ehegemeinschaft nachzureichen, wie beispielsweise Fotos der Hochzeitszeremonie, Registerblätter oder andere Beweismittel. F. Am 2. Juli 2020 teilte die Beschwerdeführerin dem SEM schriftlich mit, dass sie leider keine Fotos von ihrer Hochzeit besitze. In ihrem Dorf habe es zur Zeit der Hochzeit noch keine Mobiltelefone mit Kamerafunktion gegeben. Ferner habe auch niemand einen Fotoapparat besessen. Zusätzlich gebe es auch keine weiteren Unterlagen, welche ihre Ehe belegen könnten. Dem Schreiben legte sie zwei Passfotos ihres Ehemannes bei. G. Mit Verfügung vom 16. Juli 2020 - eröffnet am 17. Juli 2020 - wies das SEM das Familienzusammenführungsgesuch zugunsten B._______ ab und bewilligte dessen Einreise in die Schweiz nicht. H. Mit Eingabe vom 17. August 2020 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin beantragte sie deren Aufhebung, die Anerkennung von B._______ als Flüchtling gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG sowie die Bewilligung seiner Einreise in die Schweiz. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um amtliche Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde legte sie erneut eine Kopie der betroffenen Eheurkunde bei, auf der sie nun eine aktuelle Fotografie ihres behaupteten Ehemannes befestigt hat. Ferner reichte sie Fotografien von drei handschriftlich in Tigrinya verfassten Schreiben ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit dem vorliegend instruktionslos ergehenden, verfahrensabschliessenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - namentlich Ehegatten und minderjährige Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Abs. 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). Die Erteilung der Einreisebewilligung setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus. Zweck von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist allein die Wiedervereinigung vorbestandener Familiengemeinschaften und nicht die Aufnahme neuer respektive vor der Flucht noch nicht gelebter familiärer Beziehungen (vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5, 2017 VI/4 E. 3.1 und E. 4.4.2, 2012/32 E. 5; Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insb. S. 68). Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende "besondere Umstände" sind beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staats als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Land nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat, oder wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/32 E. 5.1). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, dass die geltend gemachte Eheschliessung nicht glaubhaft sei. Eine Urkundenprüfung der von der Beschwerdeführerin eingereichten Eheurkunde habe ergeben, dass es sich hierbei zweifelsfrei um eine Totalfälschung handle. Dabei verwies sie auf ihr Schreiben vom 2. Juni 2020, in welchem der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Resultat der Dokumentenprüfstelle gewährt wurde. Weiter wies die Vorinstanz ergänzend auch noch auf inhaltliche Auffälligkeiten der Urkunde hin. Hierbei falle auf, dass die Urkunde (sowohl im tigrinischen als auch im englischen Teil) zweimal nur das Datum der Trauung nach gregorianischem Kalender aufweise. Eine solche doppelte Eintragung des Heiratsdatums gemäss gregorianischem Kalender ohne entsprechende Datumsangabe nach orthodoxem Kalender müsse als sehr ungewöhnlich eingestuft werden. Weitere Beweismittel lägen nicht vor. Ferner könne auch nicht geglaubt werden, dass an einem wichtigen sozialen Ereignis wie einer Hochzeit keine Fotos gemacht worden seien. Die simple Erklärung der Beschwerdeführerin, es seien keine Fotoapparate verfügbar gewesen, erweise sich gerade angesichts der auf der eingereichten Eheurkunde vom (...) 2009 angebrachten Fotos als behelfsmässig. Zudem sei fraglich, ob die abgebildete Person auf dem Passfoto, welches auf der Eheurkunde befestigt sei, überhaupt dieselbe sei wie diejenige auf den am 2. Juli 2020 eingereichten Passfotos. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Chatverläufe vermöchten das behauptete Eheverhältnis ebenso nicht zu belegen. 5.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich in der Beschwerdeschrift nach wie vor auf den Standpunkt, dass die von ihr eingereichte Heiratsurkunde echt sei. Es sei ihr nicht bekannt, welches Vergleichsmaterial die Vorinstanz herbeigezogen habe. Deshalb könne sie zu den Vorwürfen nicht gezielt Stellung nehmen. Sie erachte ihr rechtliches Gehör als verletzt. Unter Verweis auf einen Herkunftsländerbericht macht sie geltend, die Kirchen in Eritrea führten keine zentralen Register für abgehaltene Zeremonien. Es existiere keine generelle, uniforme Aufmachung für Heirats- und Taufurkunden. Weiter sei zu berücksichtigen, dass alle eritreischen Kirchen den gregorianischen Kalender benutzten, so dass es gut möglich sei, dass in beiden Teilen einer Urkunde (sowohl im tigrinischen als auch im englischen Teil) das Datum nach gregorianischem Kalender angegeben sei. Die von ihr eingereichten Passfotos würden dieselbe Person abbilden, die auch auf der Eheurkunde zu sehen sei. Ihr Ehemann habe in der Zeit seit der Heirat einfach ein wenig zugenommen, jedoch seien seine charakteristischen Züge (Kopfform, enganliegende Ohren, Haaransatz, Augenpartie, Nase, Bartbehaarung) gleichgeblieben. Ihre Aussagen in den Befragungen stimmten mit den Informationen auf der Eheurkunde überein. Die Kontaktaufnahme zu ihrer Familie gestalte sich leider als schwierig, weshalb es ihr nicht möglich sei, eine neue Heiratsbestätigung zu erlangen. Schliesslich wies sie darauf hin, dass die auf der Eheurkunde vorhandene Unterschrift ihres Ehemannes mit derjenigen auf der Einverständniserklärung vom 9. Juni 2020 übereinstimme. 6. 6.1 In der Beschwerdeschrift wird der Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgeworfen. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnte, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör erwächst der Behörde somit die Pflicht, die Vorbringen einer gesuchstellenden Person einerseits nicht nur entgegenzunehmen, sondern sie auch wirklich zu hören, sorgfältig zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen - was gewissermassen das Kernstück des rechtlichen Gehörs ausmacht (vgl. Waldmann/Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 32 Rz. 18; BGE 123 I 31 E. 2c) - und andererseits der gesuchstellenden Person gegenüber im Rahmen einer Verfügung mitzuteilen, wieso der Entscheid so und nicht anders ausgefallen ist beziehungsweise warum ihren Anträgen nicht stattgegeben wird. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 6.3 Die Beschwerdeführerin vermag in der Beschwerde keine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuzeigen. Das SEM hatte ihr in seiner Aufforderung zur Stellungnahme zum Ergebnis der Dokumentenprüfung die zentralen inhaltlichen Anhaltspunkte im Sinne der Art. 27 und 28 VwVG aufgezeigt, um sie in die Lage zu versetzen, ihren Anspruch auf rechtliches Gehör wahrzunehmen (vgl. SEM-Akte 1067957-2/2 Ziffer 1). Im Übrigen hält die Verweigerung einer detaillierteren Offenlegung vor dem Anspruch auf rechtliches Gehör durchaus stand, zumal ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Vermeidung missbräuchlicher Weiterverwendung weiterer Informationen besteht (vgl. Art. 27 f. VwVG). Es bestehen insbesondere bezüglich der Prüfungspunkte bei der Durchführung einer derartigen Dokumentenanalyse gewichtige Geheimhaltungsinteressen, die geeignet sind, eine Einschränkung der Akteneinsicht und damit des rechtlichen Gehörs zu rechtfertigen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 34 E. 9 m.w.H., bestätigt im Urteil des BVGer D-1466/2013 vom 19. November 2015 E. 5.2). Die diesbezügliche Rüge erweist sich demnach als unbegründet. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine asylrechtliche Familienzusammenführung nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG vorliegend offensichtlich nicht erfüllt sind. Auf die betreffenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden. Die Beschwerde führt dabei nicht zu einer anderen Betrachtungsweise. Das SEM legte in seinem Schreiben vom 2. Juni 2020 dar, dass die eingereichte Eheurkunde einer Analyse durch eine Dokumentenprüfungsstelle unterzogen wurde. Hierbei wurden eindeutige Abweichungen in Bezug auf die Sicherheitsmerkmale, die Qualität und die Beschaffenheit der Urkunde festgestellt. Die betroffene Urkunde wurde sodann zweifelsfrei als Fälschung erkannt und in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen. Aufgrund der Aktenlage besteht keine Veranlassung am Ergebnisse der Dokumentenprüfung, welche von einer zertifizierten und qualifizierten Stelle durchgeführt wurde, zu zweifeln. Der eindeutig als Totalfälschung erkannten Eheurkunde kommt somit kein Beweiswert in Bezug auf den behaupteten Eheschluss zu. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin abgesehen von der gefälschten Eheurkunde keinerlei Beweismittel vorlegte, welche die Behauptung der am (...) 2009 eingegangenen Ehegemeinschaft zu stützen vermögen. Ferner ist auch der Vorinstanz zuzustimmen, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gründe für das vollständige Fehlen von Fotografien oder Bilder der Hochzeit als sehr wenig lebensnah einzustufen sind. Der hierzu aufgeführte Erklärungsversuch, zur damaligen Zeit, im Jahr 2009, habe niemand über die Möglichkeiten verfügt, Fotos der Zeremonie zu machen, steht in offenem Widerspruch zu dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Asylverfahrens mehrere Fotografien von sich einreichte (vgl. SEM-Akte A10) beziehungsweise dass auf der Eheurkunde Fotografien der beiden angeblichen Eheleute angebracht wurden. Hinzu kommt der aufgetretene Widerspruch hinsichtlich des Geburtsdatums ihres angeblichen Ehemannes (vgl. SEM-Akte A3 Ziffer 1.14 und 1067957-1/6 S. 1). Die nunmehr auf Beschwerdeebene eingereichten Fotografien von drei handschriftlich in Tigrinya verfassten Schreiben vermögen hieran nichts zu ändern. Vorab ist hierzu festzuhalten, dass in Bezug auf die Umstände und die Herkunft dieser fotografierten Schreiben keine gesicherten Erkenntnisse vorliegen und diese auch keinerlei Sicherheitsmerkmale aufweisen. Bei den angeblich von Trauzeugen verfassten Schreiben ist jedoch davon auszugehen, dass es sich hierbei um reine Gefälligkeitsschreiben handelt, denen kein rechtsgenügender Beweiswert beigemessen werden kann. Zusätzlich ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin diese Schreiben beschaffen konnte, nur wenig nachvollziehbar erscheint, weshalb sie wie von ihr behauptet nicht in der Lage sein soll, heimatliche Urkunden für den behaupteten Eheschluss zu erwirken. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei der vorgelegten Eheurkunde zweifelsohne um eine Totalfälschung handelt, kann folglich auch offengelassen werden, ob die auf der Urkunde angebrachte Fotografie nun die gleiche Person zeigt, wie auf den von der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Eingabe vom 2. Juli 2020 eingereichten Fotos beziehungsweise ob die auf der (als Fälschung eingestuften) Urkunde angebrachte Unterschrift mit derjenigen des behaupteten Ehemannes auf der dem SEM eingereichten Einwilligungserklärung vom 9. Juni 2020 Ähnlichkeiten aufweist. 7.2 Insgesamt ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, den behaupteten Eheschluss glaubhaft zu machen. An dieser Einschätzung vermag letztlich auch der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerin einen Eheschluss in der BzP und der Anhörung erwähnt hat, nichts zu ändern. 7.3 Zusammenfassend hat das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um asylrechtliche Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG zu Recht abgelehnt und die Einreise des (angeblichen) Ehemannes in die Schweiz nicht bewilligt.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der amtlichen Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) sind angesichts der erkannten Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Lorenz Noli Mara Urbani Versand: