opencaselaw.ch

E-4103/2009

E-4103/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2011-12-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein sunnitischer Kurde aus B._______, Sulaymaniya, verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 2. November 2007 und gelangte am 22. November 2007 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Gesuch um Asylgewährung stellte. Zur Begründung machte er anlässlich der Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ vom 26. November 2007 und der Anhörung vom 18. bzw. 19. Dezember 2007 (siehe A6/16 S. 1 und Anhang 5) im Wesentlichen Folgendes geltend: Er stamme aus einer politisch engagierten, kommunistischen Familie, und er sei von Haus aus Sympathisant der Worker Communist Party of Irak (WCPI) gewesen und sei am 1. Mai 2007 anlässlich einer Erstmaifeierlichkeit Mitglied der WCPI geworden. Die Partei habe ihn aufgefordert, sich an einer Kampagne der WCPI und weiterer Parteien gegen Artikel 7 (Islam als Quelle des Gesetzes) der Verfassung der Kurdischen Autonomieregion (Kurdish Regional Government, KRG) zu beteiligen, Unterschriften zu sammeln und Flugblätter zu verteilen. Am (...) August 2007 habe er im Zentrum von D._______ an einem Stand Unterschriften gesammelt und Flugblätter verteilt. Gleichzeitig sei in der Moschee bei der Predigt über ihn und seine Kampagne schlecht geredet. Darauf habe sich ein Mann dem Stand genähert, die Flugblätter an sich genommen, sie an Ort und Stelle verbrannt und dabei gedroht, wenn er (der Beschwerdeführer) und die andern Aktivisten ihre Kampagne weiterführten, würden sie ebenso verbrannt. Im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung habe der Mann ihren Tisch zerstört. Diese Vorfälle hätten sie der örtlichen Polizei gemeldet. Ein Offizier im Rang eines "Milazim" habe ihnen mitgeteilt, dass sie solche Vorfälle in Kauf nehmen müssten, wenn sie gegen die Religion seien und Religion und Staat voneinander trennen möchten. Gegen diese religiösen Leute könne er nichts unternehmen. Die Partei (WCPI) habe sie aufgefordert, die Unterschriftenaktion fortzusetzen und dort aufzutreten, wo sich die Intellektuellen aufhielten. Danach hätten sie vor der Schule Unterschriften gesammelt und die Mitschüler angesprochen. Schliesslich habe er mit einem Lehrer, welcher ihm bereits vorher wegen seiner politischen Ansichten Schwierigkeiten gemacht habe, Probleme bekommen. Am (...) September 2007 nach Mitternacht sei sein Familienhaus von Anhängern von Bizutnawai Islami (Islamische Bewegung) angegriffen worden. Diese hätten ihn, ohne zu wissen, mit wem sie es zu tun gehabt hätten, geschlagen und auf seinen Vater geschossen. Bei Ankunft der Polizei hätten sich die Islamisten zurückgezogen. Die Polizei habe ihn und seinen Vater ins Spital gebracht, wo sie verarztet worden seien. Die Polizei habe sie aufgefordert, das Spital baldmöglichst wieder zu verlassen, da sie die Islamisten anziehen und damit eine Gefahr für das Spital darstellen würden. Aus Angst vor weiteren Übergriffen habe er sich entschlossen, den Irak zu verlassen. B. Mit Verfügung vom 25. Mai 2009 - eröffnet am 26. Mai 2009 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. Juni 2009 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde mit den Begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei der Vollzug wegen Unzumutbarkeit aufzuschieben und eine vorläufige Aufnahme auszusprechen. Gleichzeitig reichte er zahlreiche Dokumente zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2009 erhob das Bundesverwaltungsgericht einen Kostenvorschuss, welcher am 8. Juli 2009 fristgerecht geleistet wurde. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. August 2009 reichte der Beschwerdeführer weitere Dokumente zu den Akten (Zeitung Rega Nr. 10 vom April 2009 mit Übersetzung, Original der Aufenthaltsnachforschung der Regionalregierung Kurdistans vom 2. März 2008, Hawlati-Zeitung Nr. 535 vom 21. Juni 2009 mit Übersetzung). F. Am 25. August 2009 liess der Beschwerdeführer beim BFM um Aushändigung seines irakischen Führerscheins ersuchen. G. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. Januar 2010 reichte der Beschwerdeführer weitere Dokumente zu den Akten, darunter verschiedene Zeitungsmeldungen, einen Artikel einer Internetzeitung, einen "offenen" Brief und eine Fotografie. H. Am 17. Februar 2010 liess der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis vom 25. Januar 2010 zu den Akten reichen. I. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. Mai 2010 reichte der Beschwerdeführer weitere Dokumente zu den Akten, darunter verschiedene Medienberichte, die unter anderem die Ermordung eines Journalisten in Kurdistan zum Gegenstand haben. J. Am 1. März 2011 liess der Beschwerdeführer verschiedene Berichte von NGOs über die Lage im Nordirak zu den Akten reichen. K. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. Juni 2011 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde um weitere Vorbringen. So habe er am (...) 2011 in Bern an einer Demonstration gegen die Zustände im Nordirak teilgenommen. Auf YouTube sei eine Filmsequenz dieser Demonstration veröffentlicht worden, der Beschwerdeführer sei dabei zu erkennen. In der Folge sei er telefonisch von anonymen Anrufern bedroht worden. Dagegen habe er bei der Kriminalpolizei St. Gallen Anzeige erstattet. Zusätzlich reichte der Beschwerdeführer verschiedene Lageberichte über Kurdistan und Fotografien von seiner Demonstrationsteilnahme zu den Akten. L. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 11. November 2011 an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Dabei führte es aus, dem Bruder des Beschwerdeführers sei zwar vor mehr als zehn Jahren Asyl gewährt worden, aber die damaligen Verhältnisse liessen sich nicht auf das aktuelle Jahr projizieren. M. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. November 2011 zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund der oben erwähnten Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und BVGE 2008/4 E. 5 sowie die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 2 E. 3a, EMARK 2006 Nr. 18 E. 7-10 und EMARK Nr. 32 E. 8.7). Verfolgung ist demnach asylbeachtlich, wenn sie vom Staat ausgeht; nichtstaatliche Verfolgung ist dagegen nur dann asylbeachtlich, wenn der Staat zur Verfolgung anregt oder sich in anderer Weise zurechnen lassen muss oder er weder gewillt noch in der Lage ist, vor Verfolgung ausreichend Schutz zu bieten.

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).. 4.Das BFM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, da die geltend gemachten Übergriffe von Privaten ausgegangen seien. Übergriffe von Privaten bzw. die Befürchtung, künftig solchen Übergriffen ausgesetzt zu sein, seien lediglich dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Schutz sei generell gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragsteller faktisch Zugang zu diesem Schutz hätten. Der Beschwerdeführer mache Verfolgung durch die private Islamische Bewegung geltend. Verfolgung durch staatliche oder regionale Organe bringe er dagegen nicht vor. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien die kurdischen Regionalbehörden im Nordirak dazu fähig, verfolgte Personen zu schützen. Grundsätzlich seien sie dazu auch willens. Auch im vorliegenden Fall sei davon auszugehen, dass die kurdischen Behörden den Beschwerdeführer vor den Übergriffen der Islamisten effektiv geschützt hätten. So sei nach dem Übergriff am (...) September 2007 die Polizei am Tatort erschienen, habe die Verletzten ins Spital gebracht, von den Verletzungen Fotos gemacht und die Familie beraten, wie sie sich verhalten solle. Dies entspreche dem Verhalten einer schutzwilligen Behörde. 5.Dem Bundesverwaltungsgericht ist bekannt, dass die Schutzbereitschaft der an der Regierung massgeblich beteiligten Patriotic Union of Kurdistan (PUK) bei Verfolgung durch Islamisten mit Rücksicht auf den Iran besonders vor dem Fall des Baath-Regimes gering gewesen ist. Ausserdem sind kritische Journalisten und Oppositionelle, insbesondere exponierte Angehörige der WCPI, Opfer von Verfolgung durch die von der PUK kontrollierten Sicherheitskräfte geworden. Mittlerweile scheint sich das Verhältnis zwischen der WCPI und der PUK jedoch normalisiert zu haben (vgl. zur Lagebeurteilung des Gerichts den Entscheid E-1176/2008 vom 19. August 2008 mit weiteren Hinweisen). Ausserdem weist der Beschwerdeführer ein eher niedriges politisches Profil aus. Beim erwähnten kurdischen Verfassungsartikel handelt es sich nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zudem entgegen der Aussage des Beschwerdeführers und wie das BFM zu Recht ausführt nicht um einen Artikel einer in Kraft getretenen Verfassung, sondern lediglich eines Entwurfs, der eine breite und kontroverse öffentliche Diskussion erfahren hat, zu welcher der Beschwerdeführer mit seinen Aktionen (Unterschriftensammeln und Flugblattverteilen) einen Beitrag geleistet hatte. In der aktuellen Fassung des Entwurfs enthält Artikel 6 einen vergleichbaren Inhalt, der zudem beinahe identisch ist mit Artikel 2 der Verfassung der Republik Irak. Er enthält auch einen Vorbehalt zugunsten der religiösen Rechte der religiösen Minderheiten, der Grundsätze der Demokratie und der Grundrechte. Es ist nicht anzunehmen, dass aus den zahlreichen und kontroversen Stimmen der Debatte zum Verfassungsentwurf ausgerechnet der doch eher niedrig profilierte Beitrag des Beschwerdeführers den Unmut der PUK hätte auf sich ziehen sollen. Von einer von der PUK und deren Sicherheitskräften geduldeten Verfolgung durch Islamisten kann somit nicht ausgegangen werden. Vielmehr ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers selber das Verhalten schutzwilliger Behörden beschreiben. Daran ändert auch nichts, dass vereinzelte, wenn auch höhere Offiziere der Polizei ihr Missfallen an der politischen Haltung und Betätigung des Beschwerdeführers bekundet und ausgesagt haben sollen, solche Übergriffe seien in Kauf zu nehmen, gegen diese religiösen Leute könne nichts unternommen werden. Mit Bezug auf die Frage, welche Art und welcher Grad von Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat bzw. in einem Quasi-Staat als adäquat zu erachten ist und damit - aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes - eine Anerkennung als Flüchtling ausschliesst, ist nach dem Grundsatzurteil EMARK 2006 Nr. 18 der ARK nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger und Bürgerinnen jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist lediglich, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an das Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Im Weiteren muss die Inanspruchnahme eines solchen Schutzsystems der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorgebrachten Vorfluchtgründe nicht asylrelevant sind, da die geltend gemachte Verfolgung von privater Seite ausgeht und dem Staat nicht zugerechnet werden kann und zudem auch dessen grundsätzliche Schutzbereitschaft und Schutzfähigkeit feststeht. Daran vermögen auch die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. 6.Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - so auch durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG geltend. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. So ist eine asylsuchende Person auch als Flüchtling anzuerkennen, die aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe nach Art. 54 AsylG, das heisst erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Die subjektiven Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss vom Asyl. Als subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993, Rz. 96). Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10 und EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70, mit weiteren Hinweisen). Eine Person, welche sich auf subjektive Nachfluchtgründe beruft, hat dann objektiv begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn beispielsweise der Verfolgerstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in asylrechtlich relevanter Weise verfolgen würde (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 8c S. 91, mit weiteren Hinweisen). Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe geltend; insbesondere bringt er vor, dass er sich in der Schweiz exilpolitisch betätige und an einer Demonstration teilgenommen habe, die sich gegen die im Nordirak regierenden Parteien gerichtet habe. Diese Demonstration sei auf YouTube publik gemacht worden, wobei der Beschwerdeführer in einer Filmsequenz erkennbar sei. Auf Grund der eingereichten Unterlagen besteht kein Anlass zur Annahme, dass die PUK oder die Sicherheitsbehörden in Sulaymaniya vom Engagement des Beschwerdeführers in der Schweiz Kenntnis genommen haben sollten. Ebenso wenig liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass gegen den Beschwerdeführer im Irak behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären. Wohl ist anzunehmen, dass die Behörden der PUK beziehungsweise der KDP im Nordirak im Ausland irakische Oppositionsparteien beobachten und dabei auch Informationen über Aktivitäten der WCPI im Ausland sammeln. Der Umfang und die Intensität der Überwachung von Exilkurden durch die nordirakischen Sicherheitskräfte kann indessen nur schwer abgeschätzt werden. Der Beschwerdeführer hat mit seinen exilpolitischen Tätigkeiten (Teilnahme an einer Demonstration) nach Meinung des Gerichts keinen Bekanntheitsgrad erreicht, der geeignet wäre, die nordirakischen Behörden auf ihn aufmerksam machen zu lassen und ihn als konkrete Gefährdung zu qualifizieren. Eine Filmsequenz auf YouTube, in welcher der Beschwerdeführer unter anderen Demonstrationsteilnehmern zu erkennen ist, ist mit grosser Wahrscheinlichkeit auch nicht geeignet, die Aufmerksamkeit der nordirakischen Behörden zu wecken. Dem Gericht liegen keinerlei Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Schweizer Organisation der WCPI eine exponierte Stellung innehätte und hierdurch die Aufmerksamkeit der nordirakischen Behörden auf sich gezogen haben könnte. Ebenso wenig liegen Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer tatsächlich ins Blickfeld der heimatlichen Behörden gelangt wäre. Die zu den Akten gereichte Kopie einer Aufenthaltsnachforschung ist nicht geeignet, eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Nordirak zu beweisen. Dies umso weniger, als er nicht geltend macht, bereits in seiner Heimat Schwierigkeiten mit der PUK gehabt zu haben. Selbst wenn der Beschwerdeführer aber die Aufmerksamkeit der nordirakischen Behörden geweckt haben sollte, hat er in der Schweiz nicht ein derart herausragendes politisches Profil entwickelt, das ihn bei einer Rückkehr in den Nordirak einer konkreten Gefährdung seitens der Behörden aussetzen würde, zumal er in der Schweiz als blosser Teilnehmer einer Demonstration auftritt und innerhalb der WCPI keine Führungsaufgabe wahrnimmt. Es mag zwar zutreffen, dass in der Provinz Sulaymaniya vereinzelt besonders aktive oder einflussreiche Mitglieder der WCPI von der PUK nahestehenden Personen oder Behörden festgenommen oder anderweitig behelligt worden sind; daraus kann aber nicht auf eine generelle Verfolgungssituation für alle Mitglieder der WCPI geschlossen werden (vgl. dazu die Einschätzung des Gerichts im Entscheid E-1176/2008 vom 19. August 2008). Aus den zahlreichen eingereichten Berichten über die Situation kritischer Journalisten und anderer Medienschaffender im Nordirak kann der Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten, da, abgesehen von einer beiläufigen Bemerkung in der Eingabe vom 26. Mai 2010 und von ohne weitere Ausführungen eingereichten Beweismitteln (vgl. Beschwerdebeilagen 7 und 8), keine Hinweise dafür vorliegen, dass er Journalist wäre oder sich in anderer Weise als Berichterstatter betätigt hätte. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer kein Profil aufweist, welches seine subjektive Furcht, bei einer Rückkehr in den Nordirak einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt zu werden, als objektiv begründet erscheinen lässt. 7.Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das BFM hat das Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt. 8.Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Wegweisung wird nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassunsgbewilligung ist oder Anspruch darauf hat. Da der Beschwerdeführer weder im Besitz einer aufenthaltsrechtlichen Bewilligung ist noch einen Anspruch darauf hat, wurde die Wegweisung vom BFM zu Recht verfügt. 9. 9.1. Das Bundesamt regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern, wenn der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Vollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Standard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 9.2. Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.3. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG bzw. Art. 1 A Ziff. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet das in Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Refoulementverbots im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Ausschaffung des Beschwerdeführers in den Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 9.4. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich für Ausländerinnen oder Ausländer als unzumutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder medizinischer Notlage allgemein gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den Urteilen BVGE 2008/4 und BVGE 2008/5 ausführlich mit der Sicherheitslage im Nordirak auseinandergesetzt. Im letzteren Urteil befasste es sich insbesondere mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil, Sulaymaniya). Es kam zum Schluss, dass in den kurdischen Nordprovinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und die dortige politische Situation nicht dermassen angespannt sei, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setze jedoch voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stamme oder eine längere Zeit dort gelebt habe und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfüge. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhänge. Zusammenfassend sei die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der Region stammten und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügten, in der Regel zumutbar. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte sei bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen alleinstehenden, jungen und (bis auf die (...)verletzung) offenbar gesunden kurdischen Mann, der bis zu seiner Ausreise im Nordirak gelebt hat und dort mit nahen Angehörigen über ein intaktes Beziehungsnetz verfügt. Damit sind gemäss dem erwähnten Grundsatzurteil die Voraussetzungen für einen zumutbaren Wegweisungsvollzug in den Nordirak erfüllt. Aus den Akten sind zudem keine individuellen Vollzugshindernisse ersichtlich. Insbesondere lässt sich aus seinen gesundheitlichen Problemen auf Grund der (...)verletzung kein Vollzugshindernis ableiten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs ist zu bestätigen. 10.Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 11.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser Betrag ist mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4103/2009 Urteil vom 20. Dezember 2011 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch Fredy Fässler, Rechtsanwalt, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Mai 2009 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sunnitischer Kurde aus B._______, Sulaymaniya, verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 2. November 2007 und gelangte am 22. November 2007 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Gesuch um Asylgewährung stellte. Zur Begründung machte er anlässlich der Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ vom 26. November 2007 und der Anhörung vom 18. bzw. 19. Dezember 2007 (siehe A6/16 S. 1 und Anhang 5) im Wesentlichen Folgendes geltend: Er stamme aus einer politisch engagierten, kommunistischen Familie, und er sei von Haus aus Sympathisant der Worker Communist Party of Irak (WCPI) gewesen und sei am 1. Mai 2007 anlässlich einer Erstmaifeierlichkeit Mitglied der WCPI geworden. Die Partei habe ihn aufgefordert, sich an einer Kampagne der WCPI und weiterer Parteien gegen Artikel 7 (Islam als Quelle des Gesetzes) der Verfassung der Kurdischen Autonomieregion (Kurdish Regional Government, KRG) zu beteiligen, Unterschriften zu sammeln und Flugblätter zu verteilen. Am (...) August 2007 habe er im Zentrum von D._______ an einem Stand Unterschriften gesammelt und Flugblätter verteilt. Gleichzeitig sei in der Moschee bei der Predigt über ihn und seine Kampagne schlecht geredet. Darauf habe sich ein Mann dem Stand genähert, die Flugblätter an sich genommen, sie an Ort und Stelle verbrannt und dabei gedroht, wenn er (der Beschwerdeführer) und die andern Aktivisten ihre Kampagne weiterführten, würden sie ebenso verbrannt. Im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung habe der Mann ihren Tisch zerstört. Diese Vorfälle hätten sie der örtlichen Polizei gemeldet. Ein Offizier im Rang eines "Milazim" habe ihnen mitgeteilt, dass sie solche Vorfälle in Kauf nehmen müssten, wenn sie gegen die Religion seien und Religion und Staat voneinander trennen möchten. Gegen diese religiösen Leute könne er nichts unternehmen. Die Partei (WCPI) habe sie aufgefordert, die Unterschriftenaktion fortzusetzen und dort aufzutreten, wo sich die Intellektuellen aufhielten. Danach hätten sie vor der Schule Unterschriften gesammelt und die Mitschüler angesprochen. Schliesslich habe er mit einem Lehrer, welcher ihm bereits vorher wegen seiner politischen Ansichten Schwierigkeiten gemacht habe, Probleme bekommen. Am (...) September 2007 nach Mitternacht sei sein Familienhaus von Anhängern von Bizutnawai Islami (Islamische Bewegung) angegriffen worden. Diese hätten ihn, ohne zu wissen, mit wem sie es zu tun gehabt hätten, geschlagen und auf seinen Vater geschossen. Bei Ankunft der Polizei hätten sich die Islamisten zurückgezogen. Die Polizei habe ihn und seinen Vater ins Spital gebracht, wo sie verarztet worden seien. Die Polizei habe sie aufgefordert, das Spital baldmöglichst wieder zu verlassen, da sie die Islamisten anziehen und damit eine Gefahr für das Spital darstellen würden. Aus Angst vor weiteren Übergriffen habe er sich entschlossen, den Irak zu verlassen. B. Mit Verfügung vom 25. Mai 2009 - eröffnet am 26. Mai 2009 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. Juni 2009 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde mit den Begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei der Vollzug wegen Unzumutbarkeit aufzuschieben und eine vorläufige Aufnahme auszusprechen. Gleichzeitig reichte er zahlreiche Dokumente zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2009 erhob das Bundesverwaltungsgericht einen Kostenvorschuss, welcher am 8. Juli 2009 fristgerecht geleistet wurde. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. August 2009 reichte der Beschwerdeführer weitere Dokumente zu den Akten (Zeitung Rega Nr. 10 vom April 2009 mit Übersetzung, Original der Aufenthaltsnachforschung der Regionalregierung Kurdistans vom 2. März 2008, Hawlati-Zeitung Nr. 535 vom 21. Juni 2009 mit Übersetzung). F. Am 25. August 2009 liess der Beschwerdeführer beim BFM um Aushändigung seines irakischen Führerscheins ersuchen. G. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. Januar 2010 reichte der Beschwerdeführer weitere Dokumente zu den Akten, darunter verschiedene Zeitungsmeldungen, einen Artikel einer Internetzeitung, einen "offenen" Brief und eine Fotografie. H. Am 17. Februar 2010 liess der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis vom 25. Januar 2010 zu den Akten reichen. I. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. Mai 2010 reichte der Beschwerdeführer weitere Dokumente zu den Akten, darunter verschiedene Medienberichte, die unter anderem die Ermordung eines Journalisten in Kurdistan zum Gegenstand haben. J. Am 1. März 2011 liess der Beschwerdeführer verschiedene Berichte von NGOs über die Lage im Nordirak zu den Akten reichen. K. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. Juni 2011 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde um weitere Vorbringen. So habe er am (...) 2011 in Bern an einer Demonstration gegen die Zustände im Nordirak teilgenommen. Auf YouTube sei eine Filmsequenz dieser Demonstration veröffentlicht worden, der Beschwerdeführer sei dabei zu erkennen. In der Folge sei er telefonisch von anonymen Anrufern bedroht worden. Dagegen habe er bei der Kriminalpolizei St. Gallen Anzeige erstattet. Zusätzlich reichte der Beschwerdeführer verschiedene Lageberichte über Kurdistan und Fotografien von seiner Demonstrationsteilnahme zu den Akten. L. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 11. November 2011 an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Dabei führte es aus, dem Bruder des Beschwerdeführers sei zwar vor mehr als zehn Jahren Asyl gewährt worden, aber die damaligen Verhältnisse liessen sich nicht auf das aktuelle Jahr projizieren. M. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. November 2011 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund der oben erwähnten Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und BVGE 2008/4 E. 5 sowie die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 2 E. 3a, EMARK 2006 Nr. 18 E. 7-10 und EMARK Nr. 32 E. 8.7). Verfolgung ist demnach asylbeachtlich, wenn sie vom Staat ausgeht; nichtstaatliche Verfolgung ist dagegen nur dann asylbeachtlich, wenn der Staat zur Verfolgung anregt oder sich in anderer Weise zurechnen lassen muss oder er weder gewillt noch in der Lage ist, vor Verfolgung ausreichend Schutz zu bieten. 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).. 4.Das BFM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, da die geltend gemachten Übergriffe von Privaten ausgegangen seien. Übergriffe von Privaten bzw. die Befürchtung, künftig solchen Übergriffen ausgesetzt zu sein, seien lediglich dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Schutz sei generell gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragsteller faktisch Zugang zu diesem Schutz hätten. Der Beschwerdeführer mache Verfolgung durch die private Islamische Bewegung geltend. Verfolgung durch staatliche oder regionale Organe bringe er dagegen nicht vor. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien die kurdischen Regionalbehörden im Nordirak dazu fähig, verfolgte Personen zu schützen. Grundsätzlich seien sie dazu auch willens. Auch im vorliegenden Fall sei davon auszugehen, dass die kurdischen Behörden den Beschwerdeführer vor den Übergriffen der Islamisten effektiv geschützt hätten. So sei nach dem Übergriff am (...) September 2007 die Polizei am Tatort erschienen, habe die Verletzten ins Spital gebracht, von den Verletzungen Fotos gemacht und die Familie beraten, wie sie sich verhalten solle. Dies entspreche dem Verhalten einer schutzwilligen Behörde. 5.Dem Bundesverwaltungsgericht ist bekannt, dass die Schutzbereitschaft der an der Regierung massgeblich beteiligten Patriotic Union of Kurdistan (PUK) bei Verfolgung durch Islamisten mit Rücksicht auf den Iran besonders vor dem Fall des Baath-Regimes gering gewesen ist. Ausserdem sind kritische Journalisten und Oppositionelle, insbesondere exponierte Angehörige der WCPI, Opfer von Verfolgung durch die von der PUK kontrollierten Sicherheitskräfte geworden. Mittlerweile scheint sich das Verhältnis zwischen der WCPI und der PUK jedoch normalisiert zu haben (vgl. zur Lagebeurteilung des Gerichts den Entscheid E-1176/2008 vom 19. August 2008 mit weiteren Hinweisen). Ausserdem weist der Beschwerdeführer ein eher niedriges politisches Profil aus. Beim erwähnten kurdischen Verfassungsartikel handelt es sich nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zudem entgegen der Aussage des Beschwerdeführers und wie das BFM zu Recht ausführt nicht um einen Artikel einer in Kraft getretenen Verfassung, sondern lediglich eines Entwurfs, der eine breite und kontroverse öffentliche Diskussion erfahren hat, zu welcher der Beschwerdeführer mit seinen Aktionen (Unterschriftensammeln und Flugblattverteilen) einen Beitrag geleistet hatte. In der aktuellen Fassung des Entwurfs enthält Artikel 6 einen vergleichbaren Inhalt, der zudem beinahe identisch ist mit Artikel 2 der Verfassung der Republik Irak. Er enthält auch einen Vorbehalt zugunsten der religiösen Rechte der religiösen Minderheiten, der Grundsätze der Demokratie und der Grundrechte. Es ist nicht anzunehmen, dass aus den zahlreichen und kontroversen Stimmen der Debatte zum Verfassungsentwurf ausgerechnet der doch eher niedrig profilierte Beitrag des Beschwerdeführers den Unmut der PUK hätte auf sich ziehen sollen. Von einer von der PUK und deren Sicherheitskräften geduldeten Verfolgung durch Islamisten kann somit nicht ausgegangen werden. Vielmehr ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers selber das Verhalten schutzwilliger Behörden beschreiben. Daran ändert auch nichts, dass vereinzelte, wenn auch höhere Offiziere der Polizei ihr Missfallen an der politischen Haltung und Betätigung des Beschwerdeführers bekundet und ausgesagt haben sollen, solche Übergriffe seien in Kauf zu nehmen, gegen diese religiösen Leute könne nichts unternommen werden. Mit Bezug auf die Frage, welche Art und welcher Grad von Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat bzw. in einem Quasi-Staat als adäquat zu erachten ist und damit - aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes - eine Anerkennung als Flüchtling ausschliesst, ist nach dem Grundsatzurteil EMARK 2006 Nr. 18 der ARK nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger und Bürgerinnen jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist lediglich, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an das Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Im Weiteren muss die Inanspruchnahme eines solchen Schutzsystems der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorgebrachten Vorfluchtgründe nicht asylrelevant sind, da die geltend gemachte Verfolgung von privater Seite ausgeht und dem Staat nicht zugerechnet werden kann und zudem auch dessen grundsätzliche Schutzbereitschaft und Schutzfähigkeit feststeht. Daran vermögen auch die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. 6.Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - so auch durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG geltend. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. So ist eine asylsuchende Person auch als Flüchtling anzuerkennen, die aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe nach Art. 54 AsylG, das heisst erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Die subjektiven Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss vom Asyl. Als subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993, Rz. 96). Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10 und EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70, mit weiteren Hinweisen). Eine Person, welche sich auf subjektive Nachfluchtgründe beruft, hat dann objektiv begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn beispielsweise der Verfolgerstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in asylrechtlich relevanter Weise verfolgen würde (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 8c S. 91, mit weiteren Hinweisen). Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe geltend; insbesondere bringt er vor, dass er sich in der Schweiz exilpolitisch betätige und an einer Demonstration teilgenommen habe, die sich gegen die im Nordirak regierenden Parteien gerichtet habe. Diese Demonstration sei auf YouTube publik gemacht worden, wobei der Beschwerdeführer in einer Filmsequenz erkennbar sei. Auf Grund der eingereichten Unterlagen besteht kein Anlass zur Annahme, dass die PUK oder die Sicherheitsbehörden in Sulaymaniya vom Engagement des Beschwerdeführers in der Schweiz Kenntnis genommen haben sollten. Ebenso wenig liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass gegen den Beschwerdeführer im Irak behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären. Wohl ist anzunehmen, dass die Behörden der PUK beziehungsweise der KDP im Nordirak im Ausland irakische Oppositionsparteien beobachten und dabei auch Informationen über Aktivitäten der WCPI im Ausland sammeln. Der Umfang und die Intensität der Überwachung von Exilkurden durch die nordirakischen Sicherheitskräfte kann indessen nur schwer abgeschätzt werden. Der Beschwerdeführer hat mit seinen exilpolitischen Tätigkeiten (Teilnahme an einer Demonstration) nach Meinung des Gerichts keinen Bekanntheitsgrad erreicht, der geeignet wäre, die nordirakischen Behörden auf ihn aufmerksam machen zu lassen und ihn als konkrete Gefährdung zu qualifizieren. Eine Filmsequenz auf YouTube, in welcher der Beschwerdeführer unter anderen Demonstrationsteilnehmern zu erkennen ist, ist mit grosser Wahrscheinlichkeit auch nicht geeignet, die Aufmerksamkeit der nordirakischen Behörden zu wecken. Dem Gericht liegen keinerlei Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Schweizer Organisation der WCPI eine exponierte Stellung innehätte und hierdurch die Aufmerksamkeit der nordirakischen Behörden auf sich gezogen haben könnte. Ebenso wenig liegen Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer tatsächlich ins Blickfeld der heimatlichen Behörden gelangt wäre. Die zu den Akten gereichte Kopie einer Aufenthaltsnachforschung ist nicht geeignet, eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Nordirak zu beweisen. Dies umso weniger, als er nicht geltend macht, bereits in seiner Heimat Schwierigkeiten mit der PUK gehabt zu haben. Selbst wenn der Beschwerdeführer aber die Aufmerksamkeit der nordirakischen Behörden geweckt haben sollte, hat er in der Schweiz nicht ein derart herausragendes politisches Profil entwickelt, das ihn bei einer Rückkehr in den Nordirak einer konkreten Gefährdung seitens der Behörden aussetzen würde, zumal er in der Schweiz als blosser Teilnehmer einer Demonstration auftritt und innerhalb der WCPI keine Führungsaufgabe wahrnimmt. Es mag zwar zutreffen, dass in der Provinz Sulaymaniya vereinzelt besonders aktive oder einflussreiche Mitglieder der WCPI von der PUK nahestehenden Personen oder Behörden festgenommen oder anderweitig behelligt worden sind; daraus kann aber nicht auf eine generelle Verfolgungssituation für alle Mitglieder der WCPI geschlossen werden (vgl. dazu die Einschätzung des Gerichts im Entscheid E-1176/2008 vom 19. August 2008). Aus den zahlreichen eingereichten Berichten über die Situation kritischer Journalisten und anderer Medienschaffender im Nordirak kann der Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten, da, abgesehen von einer beiläufigen Bemerkung in der Eingabe vom 26. Mai 2010 und von ohne weitere Ausführungen eingereichten Beweismitteln (vgl. Beschwerdebeilagen 7 und 8), keine Hinweise dafür vorliegen, dass er Journalist wäre oder sich in anderer Weise als Berichterstatter betätigt hätte. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer kein Profil aufweist, welches seine subjektive Furcht, bei einer Rückkehr in den Nordirak einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt zu werden, als objektiv begründet erscheinen lässt. 7.Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das BFM hat das Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt. 8.Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Wegweisung wird nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassunsgbewilligung ist oder Anspruch darauf hat. Da der Beschwerdeführer weder im Besitz einer aufenthaltsrechtlichen Bewilligung ist noch einen Anspruch darauf hat, wurde die Wegweisung vom BFM zu Recht verfügt. 9. 9.1. Das Bundesamt regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern, wenn der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Vollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Standard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 9.2. Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.3. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG bzw. Art. 1 A Ziff. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet das in Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Refoulementverbots im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Ausschaffung des Beschwerdeführers in den Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 9.4. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich für Ausländerinnen oder Ausländer als unzumutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder medizinischer Notlage allgemein gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den Urteilen BVGE 2008/4 und BVGE 2008/5 ausführlich mit der Sicherheitslage im Nordirak auseinandergesetzt. Im letzteren Urteil befasste es sich insbesondere mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil, Sulaymaniya). Es kam zum Schluss, dass in den kurdischen Nordprovinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und die dortige politische Situation nicht dermassen angespannt sei, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setze jedoch voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stamme oder eine längere Zeit dort gelebt habe und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfüge. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhänge. Zusammenfassend sei die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der Region stammten und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügten, in der Regel zumutbar. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte sei bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen alleinstehenden, jungen und (bis auf die (...)verletzung) offenbar gesunden kurdischen Mann, der bis zu seiner Ausreise im Nordirak gelebt hat und dort mit nahen Angehörigen über ein intaktes Beziehungsnetz verfügt. Damit sind gemäss dem erwähnten Grundsatzurteil die Voraussetzungen für einen zumutbaren Wegweisungsvollzug in den Nordirak erfüllt. Aus den Akten sind zudem keine individuellen Vollzugshindernisse ersichtlich. Insbesondere lässt sich aus seinen gesundheitlichen Problemen auf Grund der (...)verletzung kein Vollzugshindernis ableiten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs ist zu bestätigen. 10.Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 11.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser Betrag ist mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer