Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Das vom Gesuchsteller am 24. April 2005 eingereichte Asylgesuch wurde vom BFM mit Verfügung vom 29. August 2006 abgewiesen und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug angeordnet. B. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 2. Oktober 2006 wurde mit Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 26. Oktober 2006 vollumfänglich abgewiesen. C. Mit Eingabe vom 14. Juni 2007 ersuchte der Gesuchsteller um Revision des Urteils vom 26. Oktober 2006, die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit der Wegweisung, Sistierung der Wegweisungsmassnahmen und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Gesuchsteller einen Arztbericht von Dr. med. M_______ vom 5. Juni 2007, eine Verordnung zur Physiotherapie von Prof. Dr. med. T_______ vom 23. Januar 2007, mehrere Internetartikel sowie einen Gesetzesauszug zu den Akten. D. Die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts setzte am 19. Juni 2007 den Vollzug vorsorglich aus. E. Am 26. Juni 2007 reichte der Gesuchsteller eine Fürsorgebestätigung der Heilsarmee (Asylkoordination E_______) ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2007 hob die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts nach Eingang der Akten die Zwischenverfügung vom 19. Juni 2007 auf, wies die Gesuche um Aussetzung des Vollzugs für die Dauer des Verfahrens sowie um unentgeltliche Rechtspflege ab und erhob einen Kostenvorschuss. Dieser wurde am 17. Juli 2007 geleistet. G. Der Gesuchsteller reichte am 14. August 2007, 20. August 2007, 3. September 2007, 15. Oktober 2007 und 26. Oktober 2007 weitere Eingaben ein, welchen teilweise Beweismittel (diverse Internetauszüge) beigelegt waren. H. Mit Schreiben vom 14. November 2007 reichte die neu bestellte Rechtsvertreterin des Gesuchstellers ihre Vollmacht ein und ersuchte um Orientierung über den Verfahrensstand, was telefonisch erfolgte.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) zuständig für die Revision seiner eigenen Entscheide. Dabei gelten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) sinngemäss. Zudem ist das Bundesverwaltungsgericht zu Beerli-Bonorand ständig für die Beurteilung von gegen Urteile der Vorgängerorganisationen (darunter die ARK) gerichtete Revisionsgesuche, die bei ihm vor oder ab dem 1. Januar 2007 zur Prüfung eingereicht wurden (sinngemäss Art. 53 Abs. 2 VGG; vgl. BVGE 2007/11 und 2007/21) Für Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Urteile von Vorgängerorganisationen sind die Bestimmungen über die Revision des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) anwendbar (vgl. BVGE 2007/11 E. 4).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet Revisionsgesuche in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (Art. 21 Abs. 1 VGG).
E. 2.1 Der Gesuchsteller hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Beschwerdeurteils und ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuches legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG per analogiam; vgl. Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.).
E. 2.2 Das Revisionsgesuch wurde frist- und formgerecht eingereicht, mithin ist darauf einzutreten.
E. 2.3 Der Gesuchsteller beruft sich in seiner Eingabe sinngemäss auf den Revisionstatbestand von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG, das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel.
E. 3.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides im Hinblick darauf angefochten, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 229 f.; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 258, Rn 734).
E. 3.2 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG zieht die Beschwerdeinstanz ein Urteil auf Begehren in Revision, wenn die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Erheblich im Sinne dieser Bestimmung sind neue Tatsachen dann, wenn sie geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Entscheides zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Partei günstigeren Ergebnis zu führen, mit anderen Worten, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können. Revisionsweise eingereichte Beweismittel können nur dann zur Revision eines Urteils führen, wenn sie entweder nachträglich in Erfahrung gebrachte, doch vorbestehende erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, und wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten. Im Rahmen der revisionsrechtlichen Bestimmung des VwVG müssen Beweismittel selber hingegen - im Gegensatz zu geltend gemachten Tatsachen - nicht notwendigerweise aus der Zeit vor dem Beschwerdeentscheid stammen, um zur Revision eines Urteils führen zu können (vgl. dazu die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2002 Nr. 13 E. 5a S. 113 f.).
E. 3.3 Gemäss Art. 66 Abs. 3 VwVG ist ein Revisionsgesuch abzuweisen, wenn die Partei die Revisionsgründe bereits im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte. Sowohl neue Tatsachen als auch neue Beweismittel bilden gemäss dieser Bestimmung somit nur dann einen Revisionsgrund, wenn die Gesuchsteller sie auch bei zumutbarer Sorgfalt im erstinstanzlichen Verfahren oder im ordentlichen Rechtsmittelverfahren nicht kennen oder beibringen konnten oder sie aus entschuldbaren Gründen nicht vorgebracht haben. Eine völkerrechtskonforme Auslegung von Art. 66 Abs. 3 VwVG gebietet jedoch gemäss der weiterhin zutreffenden Rechtsprechung der ARK die Revision eines rechtskräftigen Urteils trotz an sich verspätet geltend gemachter Vorbringen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass den Gesuchstellern Verfolgung oder eine menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht. Ein Abweichen vom Wortlaut von Art. 66 Abs. 3 VwVG rechtfertigt sich aber nicht bereits bei Vorliegen von (neuen) Tatsachen und Beweismitteln, welche geeignet sein können, zu einem anderen Ergebnis als im vorangegangenen ordentlichen Asylverfahren zu führen, sondern lediglich dann, wenn die Tatsachen und Beweismittel bei rechtzeitigem Bekanntwerden zu einem anderen Beschwerdeentscheid und zwar zu einer Gutheissung zumindest bezüglich der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs geführt hätten (vgl. EMARK 1995 Nr. 9, E. 7g, S. 89 f.).
E. 3.4 Die vom Gesuchsteller geltend gemachte gesellschaftliche Ächtung Homosexueller in der Provinz Kosovo bildete bereits Gegenstand des ordentlichen Beschwerdeverfahrens und wurde - entgegen den Behauptungen in der Revisionseingabe - insbesondere auch in Bezug auf die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gewürdigt, weshalb die diesbezüglichen Beweismittel, welche sich auf die generelle Situation Homosexueller im Kosovo oder in Albanien beziehen und keinen direkten Bezug zu den Vorbringen des Beschwerdeführers haben, nicht als geeignet erscheinen, einen anderen Ausgang des Verfahrens bewirken zu können. Der Gesuchsteller reichte zwar ein nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens erstelltes ärztliches Zeugnis von Dr. med. M_______ bezüglich seiner in seiner Homosexualität fussenden psychischen Probleme ein. Im Revisionsgesuch hält er dazu jedoch fest, bereits seit sehr langer Zeit unter psychischen Problemen gelitten zu haben, weshalb das ärztliche Zeugnis vom 5. Juni 2007 eine vorbestehende Tatsache belegt, welche bereits im ordentlichen Verfahren hätte geltend gemacht werden können, was eine Revision aufgrund dieses neuen Beweismittels ausschliesst (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG). Dass der Gesuchsteller dazu trotz der von ihm zu verlangenden Umsicht dazu nicht in der Lage hätte sein sollen, ist nicht erkennbar (zum Ganzen der blossen Glaubhaftmachung der Schuldlosigkeit vgl. Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 110). Keinen Einfluss auf die Beurteilung hat ferner die am 17. Februar 2008 erfolgte Unabhängigkeitserklärung Kosovos und die am 27. Februar 2008 erfolgte Anerkennung dieses Staates durch die Schweizerische Eidgenossenschaft, da dies die gesellschaftlichen Wertvorstellungen im nunmehr unabhängigen Staat Kosovo nicht in relevanter Weise verändert hat. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein revisionsrechtlich relevanter Sachverhalt dargetan ist. Das Gesuch um Revision des Urteils der ARK vom 26. Oktober 2006 ist demzufolge abzuweisen.
E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von insgesamt Fr. 1'200.-- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen.
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist mit dem in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen.
- Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers, (Einschreiben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N________) - (...) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Simon Bähler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4082/2007 {T 0/2} Urteil vom 25. Juni 2008 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Simon Bähler. Parteien F_______, geboren (...), Kosovo, vertreten durch (...), Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision (Vollzug der Wegweisung); Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 26. Oktober 2006 / N________. Sachverhalt: A. Das vom Gesuchsteller am 24. April 2005 eingereichte Asylgesuch wurde vom BFM mit Verfügung vom 29. August 2006 abgewiesen und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug angeordnet. B. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 2. Oktober 2006 wurde mit Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 26. Oktober 2006 vollumfänglich abgewiesen. C. Mit Eingabe vom 14. Juni 2007 ersuchte der Gesuchsteller um Revision des Urteils vom 26. Oktober 2006, die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit der Wegweisung, Sistierung der Wegweisungsmassnahmen und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Gesuchsteller einen Arztbericht von Dr. med. M_______ vom 5. Juni 2007, eine Verordnung zur Physiotherapie von Prof. Dr. med. T_______ vom 23. Januar 2007, mehrere Internetartikel sowie einen Gesetzesauszug zu den Akten. D. Die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts setzte am 19. Juni 2007 den Vollzug vorsorglich aus. E. Am 26. Juni 2007 reichte der Gesuchsteller eine Fürsorgebestätigung der Heilsarmee (Asylkoordination E_______) ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2007 hob die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts nach Eingang der Akten die Zwischenverfügung vom 19. Juni 2007 auf, wies die Gesuche um Aussetzung des Vollzugs für die Dauer des Verfahrens sowie um unentgeltliche Rechtspflege ab und erhob einen Kostenvorschuss. Dieser wurde am 17. Juli 2007 geleistet. G. Der Gesuchsteller reichte am 14. August 2007, 20. August 2007, 3. September 2007, 15. Oktober 2007 und 26. Oktober 2007 weitere Eingaben ein, welchen teilweise Beweismittel (diverse Internetauszüge) beigelegt waren. H. Mit Schreiben vom 14. November 2007 reichte die neu bestellte Rechtsvertreterin des Gesuchstellers ihre Vollmacht ein und ersuchte um Orientierung über den Verfahrensstand, was telefonisch erfolgte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) zuständig für die Revision seiner eigenen Entscheide. Dabei gelten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) sinngemäss. Zudem ist das Bundesverwaltungsgericht zu Beerli-Bonorand ständig für die Beurteilung von gegen Urteile der Vorgängerorganisationen (darunter die ARK) gerichtete Revisionsgesuche, die bei ihm vor oder ab dem 1. Januar 2007 zur Prüfung eingereicht wurden (sinngemäss Art. 53 Abs. 2 VGG; vgl. BVGE 2007/11 und 2007/21) Für Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Urteile von Vorgängerorganisationen sind die Bestimmungen über die Revision des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) anwendbar (vgl. BVGE 2007/11 E. 4). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet Revisionsgesuche in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (Art. 21 Abs. 1 VGG). 2. 2.1 Der Gesuchsteller hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Beschwerdeurteils und ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuches legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG per analogiam; vgl. Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.). 2.2 Das Revisionsgesuch wurde frist- und formgerecht eingereicht, mithin ist darauf einzutreten. 2.3 Der Gesuchsteller beruft sich in seiner Eingabe sinngemäss auf den Revisionstatbestand von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG, das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel. 3. 3.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides im Hinblick darauf angefochten, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 229 f.; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 258, Rn 734). 3.2 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG zieht die Beschwerdeinstanz ein Urteil auf Begehren in Revision, wenn die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Erheblich im Sinne dieser Bestimmung sind neue Tatsachen dann, wenn sie geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Entscheides zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Partei günstigeren Ergebnis zu führen, mit anderen Worten, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können. Revisionsweise eingereichte Beweismittel können nur dann zur Revision eines Urteils führen, wenn sie entweder nachträglich in Erfahrung gebrachte, doch vorbestehende erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, und wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten. Im Rahmen der revisionsrechtlichen Bestimmung des VwVG müssen Beweismittel selber hingegen - im Gegensatz zu geltend gemachten Tatsachen - nicht notwendigerweise aus der Zeit vor dem Beschwerdeentscheid stammen, um zur Revision eines Urteils führen zu können (vgl. dazu die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2002 Nr. 13 E. 5a S. 113 f.). 3.3 Gemäss Art. 66 Abs. 3 VwVG ist ein Revisionsgesuch abzuweisen, wenn die Partei die Revisionsgründe bereits im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte. Sowohl neue Tatsachen als auch neue Beweismittel bilden gemäss dieser Bestimmung somit nur dann einen Revisionsgrund, wenn die Gesuchsteller sie auch bei zumutbarer Sorgfalt im erstinstanzlichen Verfahren oder im ordentlichen Rechtsmittelverfahren nicht kennen oder beibringen konnten oder sie aus entschuldbaren Gründen nicht vorgebracht haben. Eine völkerrechtskonforme Auslegung von Art. 66 Abs. 3 VwVG gebietet jedoch gemäss der weiterhin zutreffenden Rechtsprechung der ARK die Revision eines rechtskräftigen Urteils trotz an sich verspätet geltend gemachter Vorbringen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass den Gesuchstellern Verfolgung oder eine menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht. Ein Abweichen vom Wortlaut von Art. 66 Abs. 3 VwVG rechtfertigt sich aber nicht bereits bei Vorliegen von (neuen) Tatsachen und Beweismitteln, welche geeignet sein können, zu einem anderen Ergebnis als im vorangegangenen ordentlichen Asylverfahren zu führen, sondern lediglich dann, wenn die Tatsachen und Beweismittel bei rechtzeitigem Bekanntwerden zu einem anderen Beschwerdeentscheid und zwar zu einer Gutheissung zumindest bezüglich der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs geführt hätten (vgl. EMARK 1995 Nr. 9, E. 7g, S. 89 f.). 3.4 Die vom Gesuchsteller geltend gemachte gesellschaftliche Ächtung Homosexueller in der Provinz Kosovo bildete bereits Gegenstand des ordentlichen Beschwerdeverfahrens und wurde - entgegen den Behauptungen in der Revisionseingabe - insbesondere auch in Bezug auf die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gewürdigt, weshalb die diesbezüglichen Beweismittel, welche sich auf die generelle Situation Homosexueller im Kosovo oder in Albanien beziehen und keinen direkten Bezug zu den Vorbringen des Beschwerdeführers haben, nicht als geeignet erscheinen, einen anderen Ausgang des Verfahrens bewirken zu können. Der Gesuchsteller reichte zwar ein nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens erstelltes ärztliches Zeugnis von Dr. med. M_______ bezüglich seiner in seiner Homosexualität fussenden psychischen Probleme ein. Im Revisionsgesuch hält er dazu jedoch fest, bereits seit sehr langer Zeit unter psychischen Problemen gelitten zu haben, weshalb das ärztliche Zeugnis vom 5. Juni 2007 eine vorbestehende Tatsache belegt, welche bereits im ordentlichen Verfahren hätte geltend gemacht werden können, was eine Revision aufgrund dieses neuen Beweismittels ausschliesst (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG). Dass der Gesuchsteller dazu trotz der von ihm zu verlangenden Umsicht dazu nicht in der Lage hätte sein sollen, ist nicht erkennbar (zum Ganzen der blossen Glaubhaftmachung der Schuldlosigkeit vgl. Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 110). Keinen Einfluss auf die Beurteilung hat ferner die am 17. Februar 2008 erfolgte Unabhängigkeitserklärung Kosovos und die am 27. Februar 2008 erfolgte Anerkennung dieses Staates durch die Schweizerische Eidgenossenschaft, da dies die gesellschaftlichen Wertvorstellungen im nunmehr unabhängigen Staat Kosovo nicht in relevanter Weise verändert hat. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein revisionsrechtlich relevanter Sachverhalt dargetan ist. Das Gesuch um Revision des Urteils der ARK vom 26. Oktober 2006 ist demzufolge abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von insgesamt Fr. 1'200.-- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist mit dem in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen. 3. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers, (Einschreiben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N________)
- (...) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Simon Bähler Versand: