Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a. Die Beschwerdeführerin suchte am 1. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 5. Juni 2015 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ zur Person befragt und es wurde ihr das rechtliche Gehör zum allfälligen Nichteintreten und einer Wegweisung nach Bulgarien, Ungarn oder Österreich gewährt, welche Länder gestützt auf ihre Aussagen für die Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sein könnten. Sie gab an, sich nicht vorstellen zu können, als alleinstehende Frau in einem dieser Länder zu leben; ihr Reiseziel sei die Schweiz gewesen. A.b. Am 8. Juni 2015 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. Diese teilten am 11. Juni 2015 mit, die Beschwerdeführerin habe in Ungarn am 21. Mai 2015 um Asyl ersucht und sei kurz darauf verschwunden, und stimmten der Rückübernahme zu. A.c. Mit Verfügung vom 19. Juni 2015 (eröffnet am 26. Juni 2015) trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie nach Ungarn weg, verfügte den Vollzug der Wegweisung und stellte fest, eine allfällige Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung. B. Die Beschwerdeführerin focht diesen Entscheid mit Eingabe vom 28. Juni 2015 (Poststempel: 29. Juni 2015) beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Neubeurteilung ihres Asylgesuchs unter Berücksichtigung der aktuellen Situation in Ungarn und Syrien.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Kann kein Mitgliedstaat gemäss diesen Kriterien bestimmt werden, ist derjenige Staat zuständig, in welchem das erste Asylgesuch gestellt wurde (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO). Erweist sich die Überweisung eines Antragstellers in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat als unmöglich, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das dortige Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02 [EU-Grundrechtecharta]) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO). Ist dies nicht der Fall, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Satz 3 Dublin-III-VO).
E. 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23-25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Gesuchsteller das Herrschaftsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser er verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der sogenannten Eurodac-Datenbank ergab, dass sie am 21. Mai 2015 in Ungarn registriert worden war. Das SEM ersuchte die ungarischen Behörden am 8. Juni 2015 um ihre Wiederaufnahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diese hiessen das Gesuch am 11. Juni 2015 gut. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates blieb unbestritten. Demnach ist Ungarn zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin verpflichtet und für die Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig.
E. 5.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Ungarn würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 (E. 9 ff.) eingehend mit der Lage für Asylsuchende in Ungarn auseinandergesetzt. Es hat bezüglich der möglichen Haft und der Haftbedingungen (in der Vergangenheit war von mangelnder Hygiene, systematischer Verabreichung von Beruhigungsmitteln und Gewaltübergriffen berichtet worden) festgestellt, die Vermutung, Ungarn garantiere die in der EMRK aufgeführten Rechte und komme seinen staatsvertraglichen Verpflichtungen nach, könne nicht vorbehaltlos aufrechterhalten werden. Bei besonders verwundbaren Personen sei eine sorgfältige Überprüfung einer allfällig bestehenden Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung respektive einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebots im Sinne der EMRK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) angezeigt. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge, alleinstehende Frau. Sie beruft sich in der Beschwerdeschrift auf einen Bericht des deutschen Fördervereins PRO ASYL e.V. vom Oktober 2013, und zitiert daraus diverse Passagen, in welchen die Inhaftierung von Flüchtlingen sowie die Haftbedingungen in Ungarn kritisiert wurden, ohne allerdings auch nur die geringsten individualisierten und auf ihre konkrete Situation bezogenen Angaben zu machen.
E. 5.2.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Ungarn grundsätzlich keine systemischen Schwachstellen auf, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Im vorliegenden Fall kann davon ausgegangen werden, Ungarn als Signatarstaat EMRK, der FK und des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) werde seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen. Weiter ist anzunehmen, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 5.2.3 In der Beschwerde wird - mit dem blossen Zitieren aus einem Bericht - kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die ungarischen Behörden würden sich weigern, die Beschwerdeführerin wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Ungarn werde in ihrem Fall den Non-Refoulement-Grundsatz missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die Beschwerdeführerin hat ausserdem nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Ungarn seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, und aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, es bestehe für die Beschwerdeführerin konkret die Gefahr einer Inhaftierung. Sodann wurde auch nicht konkret dargelegt, inwiefern Ungarn der Beschwerdeführerin dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde, und bei einer vorübergehenden Einschränkung könnte sie sich im Übrigen nötigenfalls an die ungarischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Der Kommissar für Menschenrechte des Europarates hat in seinem Bericht zu Ungarn vom 16. Dezember 2014 (Report by Nils Mui nieks, Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, Following his visit to Hungary from 1 to 4 July 2014) festgestellt, dass sich die Verhältnisse in Ungarn seit Sommer 2013 grundsätzlich verbessert hätten; namentlich werden Familien mit Kindern und alleinstehende Frauen nicht mehr in Asylhaftzentren festgehalten (vgl. a.a.O. Rz. 160). Auch der am 9. Juni 2015 publizierte Bericht der European Commission against Racism and Intolerance (ECRI Report on Hungary, 5th monitoring cycle, angenommen am 19. März 2015), welcher die Situation in Ungarn bis Mitte Dezember 2014 abdeckt, stellt im Bereich der Unterbringung und Behandlung von Asylsuchenden Verbesserungen seit 2013 fest, indem Inhaftierungen nur noch ausnahmsweise - aber gemäss diesem Bericht immer noch bei 22 Prozent aller Asylsuchender - praktiziert wird und namentlich syrische Staatsangehörige selten betroffen sind (vgl. Ziff. 114 ff.). Insgesamt erscheint es als unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin nach einer Rücküberstellung nach Ungarn in Haft gesetzt wird, zumal so genannte Dublin-Rückkehrer von Inhaftierungen kaum betroffen sind. Darüber hinaus sind auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sie als junge und, soweit aktenkundig, gesunde Frau im Falle einer Rückkehr nach Ungarn wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage geraten würde.
E. 5.2.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 5.3 Gemäss der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin-III-VO nicht zuständig ist.
E. 5.3.1 Die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts anwendbar (vgl. BVGE 2010/45 E. 5, damals noch in Anwendung der Dublin-II-VO und unter Bezug auf die sog. Souveränitätsklausel gem. deren Art. 3 Abs. 2 Satz 1). Die einschlägige nationalrechtliche Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311; Stand 1. Juli 2015]) sieht vor, dass das SEM aus humanitären Gründen das Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig wäre. Es handelt sich dabei um eine Kann-Bestimmung, die dem SEM über die zwingenden Regeln des übergeordneten Rechts hinaus einen gewissen Ermessensspielraum lässt (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und 2011/9 E. 8.1 f.). Mit der Aufhebung von aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG (in Kraft seit 1. Februar 2014) kann der Beschwerdegrund der Unangemessenheit vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr gerügt werden. Dem Gericht kommt daher im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 betreffend den diesbezüglichen Ermessensentscheid des SEM keine Beurteilungskompetenz mehr zu (vgl. Urteil des BVGer E-641/2014 vom 13. März 2015 E. 5 ff. [zur Publikation vorgesehen]), und es greift nur dann ein, wenn das SEM das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
E. 5.3.2 Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte, sind die in der Schweiz wohnhaften Verwandten der volljährigen Beschwerdeführerin, eine Tante und ein Cousin, keine Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO. Von einem Anspruch auf Behandlung ihres Asylgesuchs im gleichen Mitgliedstaat in Anwendung Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 9-11 Dublin-III-VO kann mithin keine Rede sein. Dass die Vorinstanz diesen Umstand auch nicht zugunsten eines Selbsteintritts aus humanitären Gründen gewürdigt hat, entfaltet für das Gericht keine Bedeutung, da dessen Nichtberücksichtigung weder durch Missbrauch noch durch Über- oder Unterschreitung des dem SEM zustehenden Ermessens erfolgt ist.
E. 5.3.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 6 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Auch ihre Überstellung nach Ungarn in Anwendung von Art. 44 AsylG wurde zu Recht angeordnet, zumal sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 7 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung eines Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 9 Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Sarah Straub
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4074/2015 Urteil vom 14. Juli 2015 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richterin Esther Karpathakis, richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien A._______, geboren (...), Syrien, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. Juni 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a. Die Beschwerdeführerin suchte am 1. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 5. Juni 2015 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ zur Person befragt und es wurde ihr das rechtliche Gehör zum allfälligen Nichteintreten und einer Wegweisung nach Bulgarien, Ungarn oder Österreich gewährt, welche Länder gestützt auf ihre Aussagen für die Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sein könnten. Sie gab an, sich nicht vorstellen zu können, als alleinstehende Frau in einem dieser Länder zu leben; ihr Reiseziel sei die Schweiz gewesen. A.b. Am 8. Juni 2015 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. Diese teilten am 11. Juni 2015 mit, die Beschwerdeführerin habe in Ungarn am 21. Mai 2015 um Asyl ersucht und sei kurz darauf verschwunden, und stimmten der Rückübernahme zu. A.c. Mit Verfügung vom 19. Juni 2015 (eröffnet am 26. Juni 2015) trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie nach Ungarn weg, verfügte den Vollzug der Wegweisung und stellte fest, eine allfällige Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung. B. Die Beschwerdeführerin focht diesen Entscheid mit Eingabe vom 28. Juni 2015 (Poststempel: 29. Juni 2015) beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Neubeurteilung ihres Asylgesuchs unter Berücksichtigung der aktuellen Situation in Ungarn und Syrien. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Kann kein Mitgliedstaat gemäss diesen Kriterien bestimmt werden, ist derjenige Staat zuständig, in welchem das erste Asylgesuch gestellt wurde (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO). Erweist sich die Überweisung eines Antragstellers in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat als unmöglich, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das dortige Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02 [EU-Grundrechtecharta]) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO). Ist dies nicht der Fall, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Satz 3 Dublin-III-VO). 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23-25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Gesuchsteller das Herrschaftsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser er verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 5. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der sogenannten Eurodac-Datenbank ergab, dass sie am 21. Mai 2015 in Ungarn registriert worden war. Das SEM ersuchte die ungarischen Behörden am 8. Juni 2015 um ihre Wiederaufnahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diese hiessen das Gesuch am 11. Juni 2015 gut. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates blieb unbestritten. Demnach ist Ungarn zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin verpflichtet und für die Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. 5.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Ungarn würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 5.2.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 (E. 9 ff.) eingehend mit der Lage für Asylsuchende in Ungarn auseinandergesetzt. Es hat bezüglich der möglichen Haft und der Haftbedingungen (in der Vergangenheit war von mangelnder Hygiene, systematischer Verabreichung von Beruhigungsmitteln und Gewaltübergriffen berichtet worden) festgestellt, die Vermutung, Ungarn garantiere die in der EMRK aufgeführten Rechte und komme seinen staatsvertraglichen Verpflichtungen nach, könne nicht vorbehaltlos aufrechterhalten werden. Bei besonders verwundbaren Personen sei eine sorgfältige Überprüfung einer allfällig bestehenden Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung respektive einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebots im Sinne der EMRK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) angezeigt. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge, alleinstehende Frau. Sie beruft sich in der Beschwerdeschrift auf einen Bericht des deutschen Fördervereins PRO ASYL e.V. vom Oktober 2013, und zitiert daraus diverse Passagen, in welchen die Inhaftierung von Flüchtlingen sowie die Haftbedingungen in Ungarn kritisiert wurden, ohne allerdings auch nur die geringsten individualisierten und auf ihre konkrete Situation bezogenen Angaben zu machen. 5.2.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Ungarn grundsätzlich keine systemischen Schwachstellen auf, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Im vorliegenden Fall kann davon ausgegangen werden, Ungarn als Signatarstaat EMRK, der FK und des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) werde seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen. Weiter ist anzunehmen, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 5.2.3. In der Beschwerde wird - mit dem blossen Zitieren aus einem Bericht - kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die ungarischen Behörden würden sich weigern, die Beschwerdeführerin wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Ungarn werde in ihrem Fall den Non-Refoulement-Grundsatz missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die Beschwerdeführerin hat ausserdem nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Ungarn seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, und aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, es bestehe für die Beschwerdeführerin konkret die Gefahr einer Inhaftierung. Sodann wurde auch nicht konkret dargelegt, inwiefern Ungarn der Beschwerdeführerin dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde, und bei einer vorübergehenden Einschränkung könnte sie sich im Übrigen nötigenfalls an die ungarischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Der Kommissar für Menschenrechte des Europarates hat in seinem Bericht zu Ungarn vom 16. Dezember 2014 (Report by Nils Mui nieks, Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, Following his visit to Hungary from 1 to 4 July 2014) festgestellt, dass sich die Verhältnisse in Ungarn seit Sommer 2013 grundsätzlich verbessert hätten; namentlich werden Familien mit Kindern und alleinstehende Frauen nicht mehr in Asylhaftzentren festgehalten (vgl. a.a.O. Rz. 160). Auch der am 9. Juni 2015 publizierte Bericht der European Commission against Racism and Intolerance (ECRI Report on Hungary, 5th monitoring cycle, angenommen am 19. März 2015), welcher die Situation in Ungarn bis Mitte Dezember 2014 abdeckt, stellt im Bereich der Unterbringung und Behandlung von Asylsuchenden Verbesserungen seit 2013 fest, indem Inhaftierungen nur noch ausnahmsweise - aber gemäss diesem Bericht immer noch bei 22 Prozent aller Asylsuchender - praktiziert wird und namentlich syrische Staatsangehörige selten betroffen sind (vgl. Ziff. 114 ff.). Insgesamt erscheint es als unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin nach einer Rücküberstellung nach Ungarn in Haft gesetzt wird, zumal so genannte Dublin-Rückkehrer von Inhaftierungen kaum betroffen sind. Darüber hinaus sind auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sie als junge und, soweit aktenkundig, gesunde Frau im Falle einer Rückkehr nach Ungarn wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage geraten würde. 5.2.4. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 5.3 Gemäss der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin-III-VO nicht zuständig ist. 5.3.1. Die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts anwendbar (vgl. BVGE 2010/45 E. 5, damals noch in Anwendung der Dublin-II-VO und unter Bezug auf die sog. Souveränitätsklausel gem. deren Art. 3 Abs. 2 Satz 1). Die einschlägige nationalrechtliche Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311; Stand 1. Juli 2015]) sieht vor, dass das SEM aus humanitären Gründen das Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig wäre. Es handelt sich dabei um eine Kann-Bestimmung, die dem SEM über die zwingenden Regeln des übergeordneten Rechts hinaus einen gewissen Ermessensspielraum lässt (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und 2011/9 E. 8.1 f.). Mit der Aufhebung von aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG (in Kraft seit 1. Februar 2014) kann der Beschwerdegrund der Unangemessenheit vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr gerügt werden. Dem Gericht kommt daher im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 betreffend den diesbezüglichen Ermessensentscheid des SEM keine Beurteilungskompetenz mehr zu (vgl. Urteil des BVGer E-641/2014 vom 13. März 2015 E. 5 ff. [zur Publikation vorgesehen]), und es greift nur dann ein, wenn das SEM das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. 5.3.2. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte, sind die in der Schweiz wohnhaften Verwandten der volljährigen Beschwerdeführerin, eine Tante und ein Cousin, keine Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO. Von einem Anspruch auf Behandlung ihres Asylgesuchs im gleichen Mitgliedstaat in Anwendung Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 9-11 Dublin-III-VO kann mithin keine Rede sein. Dass die Vorinstanz diesen Umstand auch nicht zugunsten eines Selbsteintritts aus humanitären Gründen gewürdigt hat, entfaltet für das Gericht keine Bedeutung, da dessen Nichtberücksichtigung weder durch Missbrauch noch durch Über- oder Unterschreitung des dem SEM zustehenden Ermessens erfolgt ist. 5.3.3. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
6. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Auch ihre Überstellung nach Ungarn in Anwendung von Art. 44 AsylG wurde zu Recht angeordnet, zumal sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
7. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung eines Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
9. Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Sarah Straub