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E-4071/2012

E-4071/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-10-30 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der aus B._______ (...) stammende Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 5. August 2010 in Richtung Iran. Von dort aus begab er sich über die Türkei nach Griechenland, wo er in C._______ gelebt und in der Landwirtschaft gearbeitet, jedoch kein Asylgesuch gestellt hat. Anschliessend reiste er nach Italien und gelangte von dort am 30. Juni 2011 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso um Asyl nachsuchte. Die summarische Befragung fand am 18. Juli 2011 statt, die Anhörung erfolgte am 19. Dezember 2011. B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer geltend, er habe Probleme mit den Taliban gehabt: Er und sein jüngerer Bruder D._______ seien aufgefordert worden, sich diesen anzuschliessen oder Geld zu bezahlen. Ein Mann namens E._______, welcher mit den Taliban in Kontakt stehe, habe ihrem Vater das Haus weggenommen. Sie seien deshalb mit der Familie nach F._______ gezogen, wo es jedoch auch Taliban gehabt habe. Danach seien sie nach G._______ gegangen. Die Taliban hätten oft Briefe geschickt, letztmals hätten sie sich im Jahre (...) gemeldet und Geld verlangt. Die Regierung habe diese Leute im Jahre (...) in einer Operation gegen die Taliban vernichtet. Weil die Polizei sehr bestechlich sei, habe er sich niemals an sie gewandt. Da sie nicht genug Geld gehabt hätten, um die geforderte Summe zu bezahlen, habe er Pakistan verlassen. Sein Bruder D._______ sei dort geblieben, aber nicht mit den Taliban gegangen und habe auch kein Geld bezahlt. Er selber habe Probleme mit den Taliban, im Moment seien sie aber vor Ort nicht mehr präsent. Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte und die Kopie des Todesscheins seiner Mutter zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 4. Juli 2012 - eröffnet am 6. Juli 2012 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und forderte ihn auf, die Schweiz bis zum 29. August 2012 zu verlassen. D. In der gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht erhobenen Beschwerde vom 3. August 2012 beantragte der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht, der Asylentscheid sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses; der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Weiter beantragte er die Aufhebung der Verfügung und zwecks Neubeurteilung deren Rückweisung an das Bundesamt. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er Kopien von drei Zeitungsartikeln vom 3. und 9. Februar 2005, die Kopie eines Drohbriefes vom (...) mit englischer Übersetzung, die Kopie eines Drohbriefes aus dem Jahre (...) mit englischer Übersetzung, mehrere Berichte zur Lage in Pakistan und eine Fürsorgebestätigung vom 20. Juli 2012 zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. August 2012 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verschob den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 13. August 2012, welche dem Beschwerdeführer am 17. August zugestellt wurde, vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwer-de. G. Mit ergänzender Eingabe vom 13. August 2012 reichte der Beschwerdeführer englische Übersetzungen und eine kurze Erklärung zu den eingereichten Zeitungsausschnitten nach. Am 11. September 2012 reichte er die Originale der erhaltenen Drohbriefe zu den Akten und führte aus, sie stammten von der Organisation Tehreek Taliban, der Brief vom (...) sei an seinen Vater gerichtet.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft und widersprüchlich. Der Beschwerdeführer habe behauptet, Probleme mit den Taliban gehabt zu haben. Er habe jedoch keine konkreten Angaben darüber machen können, wie sich diese Probleme genau geäussert hätten, seine diesbezüglichen Angaben seien allgemein und vage geblieben. Anlässlich der Anhörung habe er von einer Person aus seinem Dorf gesprochen, welche mit den Taliban zusammenarbeite und seiner Familie das Haus weggenommen habe. Seine Schilderungen hierzu seien jedoch unsubstanziiert und oberflächlich gewesen, und es habe nicht in Erfahrung gebracht werden können, wie sich das Ereignis konkret zugetragen habe. Dass seiner Familie das Haus weggenommen worden sei, habe er anlässlich der Kurzbefragung nicht erwähnt, womit ein Widerspruch zu seinen Aussagen anlässlich der Anhörung bestehe und der Sachverhalt als nachgeschoben beurteilt werden könne. Ferner habe er bei der Anhörung ausgeführt, die Regierung habe diese Leute (Taliban) vernichtet, greifbare und prägnante Schilderungen darüber, wie dies geschehen sei, hätten aber gefehlt. Auch diesen Vorfall habe er anlässlich der Kurzbefragung nicht erwähnt. Bezüglich des Drohbriefes aus dem Jahr (...) habe er zunächst angegeben, dieser sei an ihn und seinen Bruder adressiert gewesen, wenig später aber vorgebracht, der Brief sei an seinen jüngeren Bruder adressiert gewesen. Bei der Kurzbefragung habe er zudem angegeben, von seiner Geburt bis zur Ausreise - oder je nach Lesart bis ein Jahr davor - in B._______ wohnhaft gewesen zu sein, bei der Anhörung hingegen habe er ausgeführt, im Jahre (...) sei er nach G._______ umgezogen. Insgesamt sei festzuhalten, dass die Schilderungen durchwegs vage und oberflächlich seien und der Beschwerdeführer zu den einzelnen Vorbringen keine ausführlichen Auskunft habe geben können. Die Aussagen würden zusammenhanglos wirken, so als ob er die Asylvorbringen im Verlaufe der Anhörung fortlaufend entworfen und ergänzt hätte. Es entstehe nicht der Eindruck, als hätte er das Geschilderte tatsächlich erlebt, weshalb von einem konstruierten Sachverhalt auszugehen sei. Es sei ihm nicht gelungen, die geltend gemachte Verfolgung überzeugend und glaubhaft darzulegen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse und das Asylgesuch abzulehnen sei.

E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer aus, seine Familie sei im (...) nach H._______ gezogen, weil die Taliban verlangt hätten, dass (...) für sie kämpften oder eine bestimmte Geldsumme bezahlten, und weil seinem Vater das Land und damit das Haus weggenommen worden sei. Nach wenigen Monaten seien sie wieder mit Briefen bedroht worden, weshalb die Familie ungefähr (...) nach G._______ gezogen sei. Dort habe sich im Jahr (...) ein tragischer Unfall ereignet: Bei einer (...) in ihrem Haus sei seine Mutter ums Leben gekommen, und seine einzige Schwester habe schwerste Verbrennungen erlitten. Bis ins Jahre (...) hätte sie Drohbriefe von den Taliban bekommen, ob danach noch Briefe gekommen seien, wisse er nicht. Am 5. August 2010 habe er Pakistan zu Fuss über die Grenze zum Iran verlassen. Das BFM habe den Sachverhalt nicht vollständig und richtig erfasst. Das Regime Musharafs habe die Taliban vertreiben wollen und die hohen Taliban-Offiziere verfolgt und getötet. In Pakistan gehe die Regierung aber nicht wirklich gegen die Taliban vor und habe häufig weder ein Interesse, die Menschen zu schützen, noch die Möglichkeit hierzu. Die Justiz sei nicht unabhängig und die Behörden seien korrupt. Schon deshalb habe er sich nicht an die Behörden oder die Polizei wenden können. Im in der Beschwerdeschrift ergänzten Sachverhalt habe er dargelegt, wie es zum Verlust des Hauses gekommen sei. Diese ganze Geschichte anlässlich der Anhörung zu schildern, hätte lange gedauert, und vielleicht wäre er Einzelheiten gefragt worden, an welche er sich nicht hätte erinnern können. Bei der Kurzbefragung habe er den Verlust des Hauses nicht erwähnt, weil er angehalten worden sei, sich kurz zu fassen, und weil man ihn nicht danach gefragt habe. Anlässlich der Anhörung sei seine Antwort auf Frage 64 (vgl. Akten BFM A 14/11 S. 6) falsch übersetzt worden. Er sei nicht im (...), sondern im (...) weggegangen. Die Verfügung des BFM sei deshalb aufzuheben und der Fall zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Das Bundesamt habe seine Probleme mit den Taliban nicht verstanden. Diese verlangten von jeder Familie, dass einer oder mehrere Söhne für sie gegen das Regime Musharafs kämpften. Minderheiten oder Familien, welche nicht tun würden, was die Taliban von ihnen verlangten, würden immer in Gefahr schweben. Selbst mehrmaliges Umziehen habe seiner Familie nicht geholfen. Ob die Taliban unterdessen einen seiner Brüder eingezogen hätten, wisse er nicht, da er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie habe. Der Vollzug der Wegweisung sei nicht zulässig und nicht zumutbar, da der Justiz- und Haftapparat, die Polizei und die Gerichtsbehörden in Pakistan nicht unabhängig funktionieren würden. Sie seien nicht in der Lage oder nicht daran interessiert, die Menschen vor den Taliban zu schützen. Sein Heimatstaat gehe nicht gegen Misshandlung oder Verfolgung von Familien, Minderheiten und kleinen sozialen Gruppen vor, oder er sei machtlos dagegen. Im Falle einer Rückkehr würde er gezwungen, zu kämpfen, zu töten und andere Verbrechen zu verüben. Er wäre deshalb konkret gefährdet.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine fehlerhafte Übersetzung im Anhörungsprotokoll (vgl. A 14/11 S. 6). Aus diesem Protokoll geht hervor, dass er nach seiner Antwort, das Heimatland am 5. August 2011 verlassen zu haben, gefragt wurde, ob er sich sicher sei, da er bei der Kurzbefragung ein anderes Datum (den 5. August 2010) genannt habe. Aus den Antworten des Beschwerdeführers geht hervor, dass er sich irrt und darüber hinaus gar angibt, im "laufenden Jahr" (2011) nach Griechenland gelangt zu sein. Darauf hingewiesen, dass er zu diesem Zeitpunkt bereits in der Schweiz gewesen sei, korrigierte er sich und gab an, er sei im Jahre 2010 in Griechenland angekommen. Es ist nicht von einem Übersetzungsfehler auszugehen. Aus dem von ihm selbst falsch angegebenen Datum (August 2011) ist dem Beschwerdeführer jedoch kein Nachteil erwachsen, da das BFM zurecht nicht auf einen diesbezüglichen Widerspruch abstellt.

E. 5.2 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht vollständig und nicht richtig festgestellt, und er beantragt die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Zwar macht er in der Rechtsmittelschrift zusätzliche Erläuterungen zum Sachverhalt und begründet die nachträglichen Präzisierungen damit, dass er insbesondere bei der Kurzbefragung aufgefordert worden sei, sich kurz zu halten, und er weder Gelegenheit noch Anlass gehabt habe, genauere Angaben zu machen. Er führt jedoch in seiner Beschwerde nicht aus, inwiefern die Vorinstanz ihrer Pflicht zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhaltes nicht nachgekommen wäre. Vorab ist festzuhalten, dass der Sachbearbeiterin des BFM hinsichtlich der Fragen, die sie bei einer Anhörung stellen will, ein gewisses Ermessen zukommt. Im konkreten Fall kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die anlässlich der Anhörung vom 19. Dezember 2011 gestellten Fragen insgesamt zielgerichtet und zweckmässig waren. Zum Vorwurf des Beschwerdeführers, er habe anlässlich der Anhörung nicht alles Wesentliche vorbringen können, ist zu bemerken, dass aus dem Anhörungsprotokoll nicht ersichtlich ist, dass er von der Sachbearbeiterin wiederholt unterbrochen worden wäre, so dass er keine Gelegenheit gehabt hätte, sich ausreichend zu seinen Asylgründen zu äussern. Zudem wurde ihm am Ende der Anhörung Gelegenheit eingeräumt, Ergänzungen zu den Asylgründen zu machen, weshalb zu schliessen ist, er habe genügend Gelegenheit gehabt, seine Vorbringen darzulegen. Auch die bei der Anhörung anwesende Hilfswerksvertreterin hat keine Einwände hinsichtlich des Befragungsstils oder der Korrektheit der Anhörung gemacht. Demnach wurde der Beschwerdeführer während der Anhörung in ausreichendem Masse befragt und er hatte genügend Gelegenheit, sich zu äussern. Belegt ist zudem, dass er zu vielen Fragen keine oder nur eine ausweichende Antwort hat geben können beziehungsweise sich nur kurz geäussert hat (vgl. dazu beispielsweise A 14/11, S. 4 unten, Vernichtung der Taliban durch die Regierung). Dieser Umstand kann der Befragerin des BFM nicht zum Vorwurf gemacht werden.

E. 5.3 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt ausreichend festgestellt. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb das entsprechende Begehren des Beschwerdeführers abzuweisen ist.

E. 6.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgewiesen hat.

E. 6.2 Das BFM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten.

E. 6.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.

E. 6.4 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. Die in der Rechtsmitteleinhabe geübte Kritik an der Glaubhaftigkeitsprüfung ist angesichts der Aktenlage nicht nachvollziehbar. Die Aussagen des Beschwerdeführers sind sehr vage und durchwegs oberflächlich, und auf Nachfragen konnte er keine konkreteren Angaben machen. Selbst auf Beschwerdeebene bleiben die Vorbringen unsubstanziiert und beschränken sich über weite Teile auf Wiederholungen der protokollierten Aussagen und allgemeine Ausführungen zur Situation in Pakistan. Zwar mag es zutreffen, dass der Beschwerdeführer den Verlust des Hauses bei der Kurzbefragung nicht erwähnte, weil er sich aufgrund der Aufforderung, die Vorbringen kurz zu halten, nicht dazu veranlasst sah, aber auch seine diesbezüglichen Schilderungen in der Beschwerde sind nicht konkreter und sie vermögen kein Bild von den angeblichen Ereignissen zu vermitteln. Schliesslich sind auch Widersprüche in den Aussagen nicht von der Hand zu weisen. So sagte er beispielsweise aus, die Taliban hätten ihn im Jahr (...) aufgefordert, sich ihnen anzuschliessen oder Geld zu bezahlen, worauf sie Drohbriefe erhalten hätten, ihnen das Haus weggenommen worden sei und sie deshalb das Dorf verlassen hätten, den letzten Drohbrief habe er im Jahre (...) erhalten. Gleichzeitig sprach er jedoch davon, dass die Regierung die betreffenden Personen der Taliban vernichtet habe, dies bereits im Jahre 2006. Auf die wiederholte Frage, wie dies geschehen sei, antwortete er lediglich, dass es eine Operation gegen die Taliban gewesen sei, ohne jedoch genauere Umstände nennen zu können (vgl. A 14/11 S. 3 ff.). Im Rechtsmittelverfahren reichte der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen zwei Drohbriefe zu den Akten. Weder machte er jedoch Angaben dazu, wie er in den Besitz dieser Briefe gelangt ist, noch gab er an, weshalb er diese nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren einreichte. Den Schreiben kommt allein schon deshalb keinerlei Beweiswert zu und sie vermögen die unglaubhaft geschilderte Verfolgung durch die Taliban nicht zu belegen. Die auf Beschwerdeebene geschilderte und mit Zeitungsausschnitten belegte (...), bei welcher die Mutter des Beschwerdeführers ums Leben kam und die Schwester schwer verletzt wurde, war zweifellos ein tragisches Unglück. Es handelt sich hierbei jedoch nicht um ein asylrechtlich relevantes Ereignis, da es weder mit der geltend gemachten Verfolgung durch die Taliban noch mit der Flucht ins Ausland im Zusammenhang steht. Nach dem Gesagten vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel den Wahrheitsgehalt der Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Verfolgung nicht zu belegen, so dass seine Vorbringen nach wie vor als unglaubhaft bezeichnet werden müssen. Sodann stellt sich beim Fehlen von glaubhaften Asylvorbringen die Frage nach der Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates nicht.

E. 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen wäre oder begründete Furcht hätte, solche Nachteile im Falle einer Rückkehr in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erleiden zu müssen. Das BFM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.

E. 7 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, sind das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte dafür auszumachen, der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Der Wegweisungsvollzug ist demnach zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Das BFM hielt in seiner angefochtenen Verfügung vom 4. Juli 2012 fest, es bestünden keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Heimat in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, welche den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen lasse. Er verfüge über ein familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation, und weder die herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprechen. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die Wegweisung in sein Heimatland sei nicht zumutbar, weil sie aufgrund der allgemeinen Situation von Krieg und Gewalt eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zur Folge hätte. Im Falle einer Rückkehr wäre er konkret gefährdet, da er gezwungen würde, zu kämpfen, zu töten und andere Ver-brechen zu verüben. Mit seinen Familienmitgliedern habe er keinen Kontakt mehr.

E. 8.3.3 In Pakistan besteht trotz teilweise bedenklicher Verhältnisse keine Situation generalisierter Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Be­schwerdeführer sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sehen würde, besteht auch in seiner Herkunftsprovinz nicht.

E. 8.3.4 Der Beschwerdeführer ist heute (...) und gemäss Aktenlage gesund. Er hat in der Heimat eigenen Angaben zufolge während (...) Jahren die Schule besucht und als (...),(...) sowie anderweitig gearbeitet. In G._______, wo er zuletzt bis zur Ausreise gewohnt und gearbeitet hat, verfügt er mit seinem Vater, der Stiefmutter, (...) Geschwistern (...) und (...) Halbgeschwistern über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. Es ist auch davon auszugehen, dass er während der Jahre, die er in G._______ gelebt hat (gemäss seinen Angaben in der Beschwerde zog seine Familie [...] dorthin), ein breites soziales Beziehungsnetz ausserhalb der Familie hat aufbauen können. Dass er mit der Familie keinen Kontakt mehr habe, erscheint angesichts der auf Beschwerdeebene neu beigebrachten Beweismittel (Drohbriefe aus der Heimat) wenig wahrscheinlich. Jedenfalls ist anzunehmen, dass er in der Lage wäre, den Kontakt zur Familie wiederherzustellen. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung wird er auch in der Lage sein, in Pakistan wieder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, womit sein wirtschaftliches Fortkommen nicht gefährdet sein dürfte. Es bestehen somit keine konkreten Anhaltspunkte, die darauf hinweisen würden, er geriete im Falle der Rückkehr nach Pakistan aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation.

E. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Verfahrensausgang wären dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da sich indessen die Rechtsbegehren nicht von vornherein als aussichtslos erwiesen haben und das Gericht mit Zwischenverfügung vom 10. August 2012 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet sowie den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einem späteren Zeitpunkt verschoben hat, ist dieses gutzuheissen und auf die Auferlegung der Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und den I._______. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Sarah Straub Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4071/2012 Urteil vom 30. Oktober 2012 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien A._______, geboren (...), Pakistan, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Juli 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Der aus B._______ (...) stammende Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 5. August 2010 in Richtung Iran. Von dort aus begab er sich über die Türkei nach Griechenland, wo er in C._______ gelebt und in der Landwirtschaft gearbeitet, jedoch kein Asylgesuch gestellt hat. Anschliessend reiste er nach Italien und gelangte von dort am 30. Juni 2011 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso um Asyl nachsuchte. Die summarische Befragung fand am 18. Juli 2011 statt, die Anhörung erfolgte am 19. Dezember 2011. B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer geltend, er habe Probleme mit den Taliban gehabt: Er und sein jüngerer Bruder D._______ seien aufgefordert worden, sich diesen anzuschliessen oder Geld zu bezahlen. Ein Mann namens E._______, welcher mit den Taliban in Kontakt stehe, habe ihrem Vater das Haus weggenommen. Sie seien deshalb mit der Familie nach F._______ gezogen, wo es jedoch auch Taliban gehabt habe. Danach seien sie nach G._______ gegangen. Die Taliban hätten oft Briefe geschickt, letztmals hätten sie sich im Jahre (...) gemeldet und Geld verlangt. Die Regierung habe diese Leute im Jahre (...) in einer Operation gegen die Taliban vernichtet. Weil die Polizei sehr bestechlich sei, habe er sich niemals an sie gewandt. Da sie nicht genug Geld gehabt hätten, um die geforderte Summe zu bezahlen, habe er Pakistan verlassen. Sein Bruder D._______ sei dort geblieben, aber nicht mit den Taliban gegangen und habe auch kein Geld bezahlt. Er selber habe Probleme mit den Taliban, im Moment seien sie aber vor Ort nicht mehr präsent. Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte und die Kopie des Todesscheins seiner Mutter zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 4. Juli 2012 - eröffnet am 6. Juli 2012 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und forderte ihn auf, die Schweiz bis zum 29. August 2012 zu verlassen. D. In der gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht erhobenen Beschwerde vom 3. August 2012 beantragte der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht, der Asylentscheid sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses; der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Weiter beantragte er die Aufhebung der Verfügung und zwecks Neubeurteilung deren Rückweisung an das Bundesamt. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er Kopien von drei Zeitungsartikeln vom 3. und 9. Februar 2005, die Kopie eines Drohbriefes vom (...) mit englischer Übersetzung, die Kopie eines Drohbriefes aus dem Jahre (...) mit englischer Übersetzung, mehrere Berichte zur Lage in Pakistan und eine Fürsorgebestätigung vom 20. Juli 2012 zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. August 2012 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verschob den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 13. August 2012, welche dem Beschwerdeführer am 17. August zugestellt wurde, vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwer-de. G. Mit ergänzender Eingabe vom 13. August 2012 reichte der Beschwerdeführer englische Übersetzungen und eine kurze Erklärung zu den eingereichten Zeitungsausschnitten nach. Am 11. September 2012 reichte er die Originale der erhaltenen Drohbriefe zu den Akten und führte aus, sie stammten von der Organisation Tehreek Taliban, der Brief vom (...) sei an seinen Vater gerichtet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft und widersprüchlich. Der Beschwerdeführer habe behauptet, Probleme mit den Taliban gehabt zu haben. Er habe jedoch keine konkreten Angaben darüber machen können, wie sich diese Probleme genau geäussert hätten, seine diesbezüglichen Angaben seien allgemein und vage geblieben. Anlässlich der Anhörung habe er von einer Person aus seinem Dorf gesprochen, welche mit den Taliban zusammenarbeite und seiner Familie das Haus weggenommen habe. Seine Schilderungen hierzu seien jedoch unsubstanziiert und oberflächlich gewesen, und es habe nicht in Erfahrung gebracht werden können, wie sich das Ereignis konkret zugetragen habe. Dass seiner Familie das Haus weggenommen worden sei, habe er anlässlich der Kurzbefragung nicht erwähnt, womit ein Widerspruch zu seinen Aussagen anlässlich der Anhörung bestehe und der Sachverhalt als nachgeschoben beurteilt werden könne. Ferner habe er bei der Anhörung ausgeführt, die Regierung habe diese Leute (Taliban) vernichtet, greifbare und prägnante Schilderungen darüber, wie dies geschehen sei, hätten aber gefehlt. Auch diesen Vorfall habe er anlässlich der Kurzbefragung nicht erwähnt. Bezüglich des Drohbriefes aus dem Jahr (...) habe er zunächst angegeben, dieser sei an ihn und seinen Bruder adressiert gewesen, wenig später aber vorgebracht, der Brief sei an seinen jüngeren Bruder adressiert gewesen. Bei der Kurzbefragung habe er zudem angegeben, von seiner Geburt bis zur Ausreise - oder je nach Lesart bis ein Jahr davor - in B._______ wohnhaft gewesen zu sein, bei der Anhörung hingegen habe er ausgeführt, im Jahre (...) sei er nach G._______ umgezogen. Insgesamt sei festzuhalten, dass die Schilderungen durchwegs vage und oberflächlich seien und der Beschwerdeführer zu den einzelnen Vorbringen keine ausführlichen Auskunft habe geben können. Die Aussagen würden zusammenhanglos wirken, so als ob er die Asylvorbringen im Verlaufe der Anhörung fortlaufend entworfen und ergänzt hätte. Es entstehe nicht der Eindruck, als hätte er das Geschilderte tatsächlich erlebt, weshalb von einem konstruierten Sachverhalt auszugehen sei. Es sei ihm nicht gelungen, die geltend gemachte Verfolgung überzeugend und glaubhaft darzulegen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse und das Asylgesuch abzulehnen sei. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer aus, seine Familie sei im (...) nach H._______ gezogen, weil die Taliban verlangt hätten, dass (...) für sie kämpften oder eine bestimmte Geldsumme bezahlten, und weil seinem Vater das Land und damit das Haus weggenommen worden sei. Nach wenigen Monaten seien sie wieder mit Briefen bedroht worden, weshalb die Familie ungefähr (...) nach G._______ gezogen sei. Dort habe sich im Jahr (...) ein tragischer Unfall ereignet: Bei einer (...) in ihrem Haus sei seine Mutter ums Leben gekommen, und seine einzige Schwester habe schwerste Verbrennungen erlitten. Bis ins Jahre (...) hätte sie Drohbriefe von den Taliban bekommen, ob danach noch Briefe gekommen seien, wisse er nicht. Am 5. August 2010 habe er Pakistan zu Fuss über die Grenze zum Iran verlassen. Das BFM habe den Sachverhalt nicht vollständig und richtig erfasst. Das Regime Musharafs habe die Taliban vertreiben wollen und die hohen Taliban-Offiziere verfolgt und getötet. In Pakistan gehe die Regierung aber nicht wirklich gegen die Taliban vor und habe häufig weder ein Interesse, die Menschen zu schützen, noch die Möglichkeit hierzu. Die Justiz sei nicht unabhängig und die Behörden seien korrupt. Schon deshalb habe er sich nicht an die Behörden oder die Polizei wenden können. Im in der Beschwerdeschrift ergänzten Sachverhalt habe er dargelegt, wie es zum Verlust des Hauses gekommen sei. Diese ganze Geschichte anlässlich der Anhörung zu schildern, hätte lange gedauert, und vielleicht wäre er Einzelheiten gefragt worden, an welche er sich nicht hätte erinnern können. Bei der Kurzbefragung habe er den Verlust des Hauses nicht erwähnt, weil er angehalten worden sei, sich kurz zu fassen, und weil man ihn nicht danach gefragt habe. Anlässlich der Anhörung sei seine Antwort auf Frage 64 (vgl. Akten BFM A 14/11 S. 6) falsch übersetzt worden. Er sei nicht im (...), sondern im (...) weggegangen. Die Verfügung des BFM sei deshalb aufzuheben und der Fall zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Das Bundesamt habe seine Probleme mit den Taliban nicht verstanden. Diese verlangten von jeder Familie, dass einer oder mehrere Söhne für sie gegen das Regime Musharafs kämpften. Minderheiten oder Familien, welche nicht tun würden, was die Taliban von ihnen verlangten, würden immer in Gefahr schweben. Selbst mehrmaliges Umziehen habe seiner Familie nicht geholfen. Ob die Taliban unterdessen einen seiner Brüder eingezogen hätten, wisse er nicht, da er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie habe. Der Vollzug der Wegweisung sei nicht zulässig und nicht zumutbar, da der Justiz- und Haftapparat, die Polizei und die Gerichtsbehörden in Pakistan nicht unabhängig funktionieren würden. Sie seien nicht in der Lage oder nicht daran interessiert, die Menschen vor den Taliban zu schützen. Sein Heimatstaat gehe nicht gegen Misshandlung oder Verfolgung von Familien, Minderheiten und kleinen sozialen Gruppen vor, oder er sei machtlos dagegen. Im Falle einer Rückkehr würde er gezwungen, zu kämpfen, zu töten und andere Verbrechen zu verüben. Er wäre deshalb konkret gefährdet. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine fehlerhafte Übersetzung im Anhörungsprotokoll (vgl. A 14/11 S. 6). Aus diesem Protokoll geht hervor, dass er nach seiner Antwort, das Heimatland am 5. August 2011 verlassen zu haben, gefragt wurde, ob er sich sicher sei, da er bei der Kurzbefragung ein anderes Datum (den 5. August 2010) genannt habe. Aus den Antworten des Beschwerdeführers geht hervor, dass er sich irrt und darüber hinaus gar angibt, im "laufenden Jahr" (2011) nach Griechenland gelangt zu sein. Darauf hingewiesen, dass er zu diesem Zeitpunkt bereits in der Schweiz gewesen sei, korrigierte er sich und gab an, er sei im Jahre 2010 in Griechenland angekommen. Es ist nicht von einem Übersetzungsfehler auszugehen. Aus dem von ihm selbst falsch angegebenen Datum (August 2011) ist dem Beschwerdeführer jedoch kein Nachteil erwachsen, da das BFM zurecht nicht auf einen diesbezüglichen Widerspruch abstellt. 5.2 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht vollständig und nicht richtig festgestellt, und er beantragt die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Zwar macht er in der Rechtsmittelschrift zusätzliche Erläuterungen zum Sachverhalt und begründet die nachträglichen Präzisierungen damit, dass er insbesondere bei der Kurzbefragung aufgefordert worden sei, sich kurz zu halten, und er weder Gelegenheit noch Anlass gehabt habe, genauere Angaben zu machen. Er führt jedoch in seiner Beschwerde nicht aus, inwiefern die Vorinstanz ihrer Pflicht zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhaltes nicht nachgekommen wäre. Vorab ist festzuhalten, dass der Sachbearbeiterin des BFM hinsichtlich der Fragen, die sie bei einer Anhörung stellen will, ein gewisses Ermessen zukommt. Im konkreten Fall kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die anlässlich der Anhörung vom 19. Dezember 2011 gestellten Fragen insgesamt zielgerichtet und zweckmässig waren. Zum Vorwurf des Beschwerdeführers, er habe anlässlich der Anhörung nicht alles Wesentliche vorbringen können, ist zu bemerken, dass aus dem Anhörungsprotokoll nicht ersichtlich ist, dass er von der Sachbearbeiterin wiederholt unterbrochen worden wäre, so dass er keine Gelegenheit gehabt hätte, sich ausreichend zu seinen Asylgründen zu äussern. Zudem wurde ihm am Ende der Anhörung Gelegenheit eingeräumt, Ergänzungen zu den Asylgründen zu machen, weshalb zu schliessen ist, er habe genügend Gelegenheit gehabt, seine Vorbringen darzulegen. Auch die bei der Anhörung anwesende Hilfswerksvertreterin hat keine Einwände hinsichtlich des Befragungsstils oder der Korrektheit der Anhörung gemacht. Demnach wurde der Beschwerdeführer während der Anhörung in ausreichendem Masse befragt und er hatte genügend Gelegenheit, sich zu äussern. Belegt ist zudem, dass er zu vielen Fragen keine oder nur eine ausweichende Antwort hat geben können beziehungsweise sich nur kurz geäussert hat (vgl. dazu beispielsweise A 14/11, S. 4 unten, Vernichtung der Taliban durch die Regierung). Dieser Umstand kann der Befragerin des BFM nicht zum Vorwurf gemacht werden. 5.3 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt ausreichend festgestellt. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb das entsprechende Begehren des Beschwerdeführers abzuweisen ist. 6. 6.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgewiesen hat. 6.2 Das BFM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. 6.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. 6.4 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. Die in der Rechtsmitteleinhabe geübte Kritik an der Glaubhaftigkeitsprüfung ist angesichts der Aktenlage nicht nachvollziehbar. Die Aussagen des Beschwerdeführers sind sehr vage und durchwegs oberflächlich, und auf Nachfragen konnte er keine konkreteren Angaben machen. Selbst auf Beschwerdeebene bleiben die Vorbringen unsubstanziiert und beschränken sich über weite Teile auf Wiederholungen der protokollierten Aussagen und allgemeine Ausführungen zur Situation in Pakistan. Zwar mag es zutreffen, dass der Beschwerdeführer den Verlust des Hauses bei der Kurzbefragung nicht erwähnte, weil er sich aufgrund der Aufforderung, die Vorbringen kurz zu halten, nicht dazu veranlasst sah, aber auch seine diesbezüglichen Schilderungen in der Beschwerde sind nicht konkreter und sie vermögen kein Bild von den angeblichen Ereignissen zu vermitteln. Schliesslich sind auch Widersprüche in den Aussagen nicht von der Hand zu weisen. So sagte er beispielsweise aus, die Taliban hätten ihn im Jahr (...) aufgefordert, sich ihnen anzuschliessen oder Geld zu bezahlen, worauf sie Drohbriefe erhalten hätten, ihnen das Haus weggenommen worden sei und sie deshalb das Dorf verlassen hätten, den letzten Drohbrief habe er im Jahre (...) erhalten. Gleichzeitig sprach er jedoch davon, dass die Regierung die betreffenden Personen der Taliban vernichtet habe, dies bereits im Jahre 2006. Auf die wiederholte Frage, wie dies geschehen sei, antwortete er lediglich, dass es eine Operation gegen die Taliban gewesen sei, ohne jedoch genauere Umstände nennen zu können (vgl. A 14/11 S. 3 ff.). Im Rechtsmittelverfahren reichte der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen zwei Drohbriefe zu den Akten. Weder machte er jedoch Angaben dazu, wie er in den Besitz dieser Briefe gelangt ist, noch gab er an, weshalb er diese nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren einreichte. Den Schreiben kommt allein schon deshalb keinerlei Beweiswert zu und sie vermögen die unglaubhaft geschilderte Verfolgung durch die Taliban nicht zu belegen. Die auf Beschwerdeebene geschilderte und mit Zeitungsausschnitten belegte (...), bei welcher die Mutter des Beschwerdeführers ums Leben kam und die Schwester schwer verletzt wurde, war zweifellos ein tragisches Unglück. Es handelt sich hierbei jedoch nicht um ein asylrechtlich relevantes Ereignis, da es weder mit der geltend gemachten Verfolgung durch die Taliban noch mit der Flucht ins Ausland im Zusammenhang steht. Nach dem Gesagten vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel den Wahrheitsgehalt der Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Verfolgung nicht zu belegen, so dass seine Vorbringen nach wie vor als unglaubhaft bezeichnet werden müssen. Sodann stellt sich beim Fehlen von glaubhaften Asylvorbringen die Frage nach der Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates nicht. 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen wäre oder begründete Furcht hätte, solche Nachteile im Falle einer Rückkehr in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erleiden zu müssen. Das BFM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.

7. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, sind das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte dafür auszumachen, der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Der Wegweisungsvollzug ist demnach zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Das BFM hielt in seiner angefochtenen Verfügung vom 4. Juli 2012 fest, es bestünden keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Heimat in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, welche den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen lasse. Er verfüge über ein familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation, und weder die herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprechen. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die Wegweisung in sein Heimatland sei nicht zumutbar, weil sie aufgrund der allgemeinen Situation von Krieg und Gewalt eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zur Folge hätte. Im Falle einer Rückkehr wäre er konkret gefährdet, da er gezwungen würde, zu kämpfen, zu töten und andere Ver-brechen zu verüben. Mit seinen Familienmitgliedern habe er keinen Kontakt mehr. 8.3.3 In Pakistan besteht trotz teilweise bedenklicher Verhältnisse keine Situation generalisierter Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Be­schwerdeführer sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sehen würde, besteht auch in seiner Herkunftsprovinz nicht. 8.3.4 Der Beschwerdeführer ist heute (...) und gemäss Aktenlage gesund. Er hat in der Heimat eigenen Angaben zufolge während (...) Jahren die Schule besucht und als (...),(...) sowie anderweitig gearbeitet. In G._______, wo er zuletzt bis zur Ausreise gewohnt und gearbeitet hat, verfügt er mit seinem Vater, der Stiefmutter, (...) Geschwistern (...) und (...) Halbgeschwistern über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. Es ist auch davon auszugehen, dass er während der Jahre, die er in G._______ gelebt hat (gemäss seinen Angaben in der Beschwerde zog seine Familie [...] dorthin), ein breites soziales Beziehungsnetz ausserhalb der Familie hat aufbauen können. Dass er mit der Familie keinen Kontakt mehr habe, erscheint angesichts der auf Beschwerdeebene neu beigebrachten Beweismittel (Drohbriefe aus der Heimat) wenig wahrscheinlich. Jedenfalls ist anzunehmen, dass er in der Lage wäre, den Kontakt zur Familie wiederherzustellen. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung wird er auch in der Lage sein, in Pakistan wieder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, womit sein wirtschaftliches Fortkommen nicht gefährdet sein dürfte. Es bestehen somit keine konkreten Anhaltspunkte, die darauf hinweisen würden, er geriete im Falle der Rückkehr nach Pakistan aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

10. Bei diesem Verfahrensausgang wären dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da sich indessen die Rechtsbegehren nicht von vornherein als aussichtslos erwiesen haben und das Gericht mit Zwischenverfügung vom 10. August 2012 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet sowie den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einem späteren Zeitpunkt verschoben hat, ist dieses gutzuheissen und auf die Auferlegung der Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und den I._______. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Sarah Straub Versand: