opencaselaw.ch

E-4070/2018

E-4070/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-04-11 · Deutsch CH

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) 2007 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 2. Oktober 2007 und der Anhörung vom 15. Oktober 2007 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei somalischer Staatsbürger, in B._______ geboren und aufgewachsen. Mitte der 90er Jahre seien die Truppen von Mohammed Said Hersi Morgan in B._______ einmarschiert, welche (...) vor seinen Augen umgebracht hätten. (...) seien er und seine Familie nach C._______ gezogen, bevor sie (...) zurück nach B._______ gegangen seien. Im Jahr (...) hätten die Islamisten die Macht übernommen und (...). Da er sich geweigert habe, sei er eingesperrt worden. Im (...) hätten somalische Truppen mit den verbündeten Äthiopiern die Islamisten angegriffen und vertrieben. Diese hätten jedoch vor ihrem Rückzug das Gefängnis, in welchem er festgehalten worden sei, in Brand gelegt. Er habe knapp entkommen können, aber schwere Verletzungen davongetragen. Die Islamisten seien zwar vertrieben worden, ihre Anhänger seien aber immer noch in der Stadt gewesen und hätten ihn gesucht, weshalb er am (...) 2007 ausgereist und via diverse Länder am (...) 2007 in die Schweiz gelangt sei. B. Mit Verfügung vom 20. November 2009 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Wegen Unzumutbarkeit schob sie den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Diese Verfügung blieb unangefochten, weshalb sie am 25. Dezember 2009 in Rechtskraft erwuchs. C. Mit Strafbefehl der (...) wurde der Beschwerdeführer wegen (...) verurteilt. D. Am (...) 2015 verurteilte das Bezirksgericht (...), den Beschwerdeführer wegen mehrfacher Vergewaltigung zu einer Freiheitstrafe von (...) Jahren und (...) Monaten. E. Am (...) 2016 ersuchte das Migrationsamt des Kantons Zürich aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers um Prüfung der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers. F. Mit Verfügung vom 30. Juni 2017 führte die Vorinstanz aus, es liege ein Aufhebungsgrund im Sinne von Art. 84 Abs. 3 i.V.m. Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG (SR 142.20) vor, weshalb sie beabsichtige, die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und den Vollzug der Wegweisung anzuordnen. Sie gewährte dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör, indem sie ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme einräumte. G. Mit Eingabe vom 4. Juli 2017 führte der Beschwerdeführer aus, er sei seit zehn Jahren in der Schweiz und habe hier erstmals etwas leben können, mit einem Schlafplatz und täglichen Mahlzeiten. Er habe viele liebevolle Menschen kennen und schätzen gelernt. Er habe sich an die Kultur der Schweiz angepasst und versucht, danach zu leben. Er sei sich bewusst, viele unverzeihbare Fehler gemacht zu haben, verdiene jedoch eine zweite Chance. Nach einer entsprechenden Auseinandersetzung mit seiner Tat in Haft bereue er sein Delikt zutiefst. Er werde nie mehr ein solches Delikt oder ein anderes begehen. Zudem sei er körperlich nicht gesund. Er habe (...), welches er wöchentlich von einem Arzt therapieren lassen müsse. Die entsprechenden Medikamente würde er in seiner Heimat nicht erhalten. In Somalia habe er keine Zukunft, da es ein Kriegsland sei, wo er komplett untergehen würde. Seine Familie sei arm und selbst nicht in der Lage, sich zu ernähren. Zudem sei er Analphabet und habe nur (...) Jahre lang die Schule besucht. Dies mache es ihm schwer, Deutsch zu lernen. Er wolle nach seiner Entlassung aus der Haft eine Arbeit finden. H. Mit Nachtrag vom 12. Juli 2017 fügte der Beschwerdeführer seiner Stellungnahme an, dass Al-Shabbab-Terroristen 2006 und 2007 mehrfach versucht hätten, ihn umzubringen. Seine Narben würden immer noch davon zeugen. Im (...) 2014 seien die Terroristen in sein Elternhaus gekommen und hätten gedroht, ihn und seine Familie zu töten, falls er nicht zum Krieg erscheine und mitkämpfe. I. Am 9. August 2017 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, einen Arztbericht bezüglich seines (...) einzureichen. Der entsprechende Arztbericht ging am 22. August 2017 bei der Vorinstanz ein. J. Am 19. Oktober 2017 leitete das Migrationsamt des Kantons Zürich der Vorinstanz die Verfügung des Bewährungs- und Vollzugsdienstes des Amtes für Justizvollzug des Kantons (...) vom 17. Oktober 2017 weiter, welche die bedingte Haftentlassung des Beschwerdeführers für den 8. November 2017 sowie die Anordnung einer Bewährungshilfe in Aussicht stellte. K. Mit Verfügung vom 11. Juni 2018 verfügte die Vorinstanz die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers, welche sie am 20. November 2009 angeordnet hatte, und ordnete den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz an. L. Mit Beschwerde vom 12. Juli 2018 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Verlängerung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um eine Parteientschädigung. Als Beweismittel legt er einen ärztlichen Bericht vom 27. Juni 2018 von Dr. med. Werner Häner, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, und eine Unterrichtsbestätigung betreffend einen Sprachkurs in Deutsch/Niveau A1 bei. M. Mit Verfügung vom 13. Juli 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. N. Mit Zwischenverfügung vom 7. August 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut und verzichtete unter demselben Vorbehalt auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. O. Am 9. August 2018 kam der Beschwerdeführer der Aufforderung des Gerichts nach und reichte die Fürsorgebestätigung ein. P. Mit Verfügung vom 17. September 2018 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz um Vernehmlassung, welche am 21. September 2018 beim Gericht eintraf. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 25. Oktober 2018. Q. Am 6. November 2018 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer, seinen behandelnden Arzt von dessen ärztlicher Schweigepflicht zu entbinden. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung mit Erklärung vom 12. November 2018 nach. R. Mit Verfügung vom 15. November 2018 forderte das Bundesverwaltungsgericht den behandelnden Arzt auf, sich zu den allfälligen Folgen einer kurzzeitig ausbleibenden Medikamentenversorgung beziehungsweise einer allfälligen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Somalia zu äussern und alternative Medikamente sowie Kontaktmöglichkeiten zu medizinischen Fachkräften oder entsprechende Informationsquellen in Somalia bekannt zu geben. Dieser Aufforderung kam der behandelnde Arzt mit Schreiben vom 3. Dezember 2018 nach. S. Am 24. Januar 2019 ersuchte die neu zuständige Instruktionsrichterin die Schweizerische Botschaft in Kenia um Vornahme von konkreten Abklärungen zur Erhältlichkeit von Medikamenten in Somalia. Die Ergebnisse der Botschaftsabklärungen gingen am 12. Februar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. T. Mit Verfügungen vom 14. Februar 2019 und 7. März 2019 versuchte die Instruktionsrichterin vergeblich, dem Beschwerdeführer das Schreiben der Botschaft vom 12. Februar 2019 zur Stellungnahme zuzustellen. Beide Male wurden die eingeschriebenen Sendungen nicht abgeholt und von der Schweizerischen Post retourniert.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 bzw. Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

E. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Es ist keine Ausnahme betreffend das Sachgebiet gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die vorläufige Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG).

E. 2.2 Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege (Art. 37 VGG und Art. 112 AIG).

E. 2.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 AIG i.V.m. Art. 49 VwVG).

E. 4 Gemäss Art. 20 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2bis VwVG gilt eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. Die Zustellungsfiktion kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Tragen, wenn die Zustellung eines behördlichen Aktes mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten war respektive der Adressat damit hatte rechnen müssen, wobei während eines hängigen Verfahrens grundsätzlich mit behördlichen Sendungen gerechnet werden muss (vgl. BGE 130 III 396 E. 1.2.3). Eine Zustellung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder an die bevollmächtigte Vertretung wird nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, auch wenn die Betroffenen auf Grund einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten oder wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt (Art. 12 Abs. 1 AsylG, vgl. EMARK 2001 Nr. 9 E. 2; BGE 127 I 31 E. 2). Die Postsendungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2019 und 7. März 2019 wurden dem Beschwerdeführer beide eingeschrieben zugesandt. Dieser versäumte es trotz Abholungseinladungen, die Sendungen entgegenzunehmen, weshalb diese von der Schweizerischen Post an das Bundesverwaltungsgericht retourniert wurden. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich beim Migrationsamt des Kantons Zürich und beim Sozialdienst AOZ mehrmals nach der Aktualität der Adresse erkundigt, wobei diese jeweils bestätigt wurde. Dafür spricht auch, dass die Verfügung vom 17. September 2018 erst beim zweiten Zustellungsversuch abgeholt wurde. Folglich gelten die Mitteilungen als erfolgt und der Beschwerdeführer hat auf die Möglichkeit verzichtet, zum Schreiben der Botschaft vom 12. Februar 2019 Stellung zu nehmen.

E. 5.1 Nach Art. 84 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 83 Abs. 7 AIG kann das SEM die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs aufheben, wenn die weggewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde (Bst. a erster Teilsatz), wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme i.S. von Art. 64 oder 61 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) angeordnet wurde (Bst. a zweiter Teilsatz) oder wenn sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet (Bst. b). Die für die Anordnung einer ausländerrechtlichen Massnahme zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer (Art. 96 AIG). Der Ausschlussgrund (Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme) von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG setzt voraus, dass eine Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde. Das Bundesgericht hat den Begriff der "längerfristigen Freiheitsstrafe" i.S. von Art. 62 Bst. b AIG (und damit auch den gleichlautenden Begriff von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG) dahingehend konkretisiert, dass darunter im Sinne eines festen Grenzwertes eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu verstehen ist (BGE 135 II 377 E. 4.2). Dieser Praxis folgt das Bundesverwaltungsgericht im Bereich seiner endgültigen Entscheidkompetenz (vgl. unter anderem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-750/2013 vom 11. März 2014 E. 5.1 m.w.H.). Unter einer längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 Bst. b AIG (und damit nach Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG) dürfen zudem kürzere Freiheitsstrafen nicht zusammengerechnet werden, sondern das Kriterium ist nur erfüllt, wenn eine sich aus einem einzigen Urteil ergebende Strafe die Dauer von einem Jahr überschreitet (vgl. BGE 137 II 297 E. 2.3).

E. 5.2 Der Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme respektive deren Aufhebung muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AuG). Dabei haben die für die Anordnung einer ausländerrechtlichen Massnahme zuständigen Behörden bei ihrer Ermessensausübung insbesondere das Interesse der Schweiz, den Beschwerdeführer zur Verhinderung von zukünftigen kriminellen Handlungen aus der Schweiz fernzuhalten, dessen privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz gegenüber zu stellen. Zu berücksichtigen sind dabei namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens, die seit der Tat vergangene Zeit und das Verhalten des Betroffenen in dieser Periode, der Grad seiner Integration, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile. Es ist nicht von einer schematischen Betrachtungsweise auszugehen, sondern auf die gesamten Umstände des Einzelfalls abzustellen (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3, BGE 134 II 1 E. 2.2 m.w.H.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-750/2013 vom 11. März 2014 E. 5.2 und für ein entsprechendes Prüfprogramm etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1972/2009 vom 11. August 2011 E. 5).

E. 5.3 Die vorläufige Aufnahme kann nur aufgehoben werden, wenn der Wegweisungsvollzug zulässig ist. Dies ergibt sich daraus, dass die Ausnahme von der Anordnung der vorläufigen Aufnahme nach Art. 83 Abs. 7 AIG nur die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit betrifft und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs völkerrechtliche Pflichten der Schweiz betrifft, die in jedem Fall zu beachten sind. Will das SEM eine zu einem früheren Zeitpunkt verfügte vorläufige Aufnahme wegen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit aufheben, setzt dies voraus, dass sich der Wegweisungsvollzug als zulässig erweist. Erweist sich dieser als unzulässig, ist die vorläufige Aufnahme (neu aufgrund Unzulässigkeit) zu belassen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5939/2010 vom 16. November 2012 E. 4.3; 6.4.3).

E. 5.3.1 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 5.3.2 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. So darf grundsätzlich keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (vgl. Art. 25 Abs. 2 BV; Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen.

E. 5.3.3 Sodann darf niemand gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.1 Die Vorinstanz begründet die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen damit, der Beschwerde-führer sei zu einer Freiheitsstrafe von (...) Jahren verurteilt worden. Damit sei der Ausschlussgrund nach Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG erfüllt. In Bezug auf das öffentliche Interesse sei in Erwägung zu ziehen, dass der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil vom 15. September 2015 wegen mehrfacher Vergewaltigung verurteilt worden sei. Mit dieser Strafhandlung habe er besonders wertvolle Rechtsgüter eines anderen Menschen unmittelbar, konkret und wiederholt verletzt. Das öffentliche Interesse sei allein aufgrund dessen als hoch zu qualifizieren. Die weiteren zu berücksichtigenden Straftaten im Jahr 2009 ([...]) würden diese Qualifikation zementieren. Die seinerzeit verhängte Strafe habe den Beschwerdeführer offensichtlich nicht davon abgehalten, sich erneut strafbar zu machen. Das objektive Tatverschulden habe das Bezirksgericht (...) in seinem Urteil vom (...) 2015 als "erheblich" eingestuft, das subjektive Verschulden habe sich "als keineswegs leicht" erwiesen. Das Verhalten des Beschwerdeführers seit der Tat spreche auch keine andere Sprache. So halte das Bezirksgericht (...) auf Seite 34 f. des Urteils fest, dass vorliegend keine Faktoren ersichtlich seien, welche zu einer Strafreduktion führen könnten. Weder habe sich der Täter geständig noch reuig gezeigt. Er habe im Gegenteilt versucht, die Verantwortung für sein Handeln von sich zu weisen. Im Strafvollzug habe er sich gegenüber dem Personal zwar anständig verhalten und grundsätzlich die Regeln beachtet, aber verschiedentlich wegen kleinerer Verstösse gegen die Hausordnung rapportiert werden müssen. Insbesondere gegen Mitarbeiterinnen äussere er sich in bestimmten Situationen fordernd und herablassend. Im Werkbetrieb sei er ein aufwändiger Insasse, welcher seine Fähigkeiten überschätze und enge Anleitung benötige. Laut Einschätzung des Leiters der Werkstätten sei er kaum auf dem Arbeitsmarkt integrierbar. Eine Auseinandersetzung mit dem Delikt beziehungsweise eine Erarbeitung einer Tateinsicht sei nicht möglich gewesen, was zu einer gewissen Rückfallgefahr führe. Dies sei jedoch durch einen längeren Aufenthalt im Strafvollzug nicht wesentlich veränderbar beziehungsweise verbesserbar. Laut Anstaltspsychiater sei kein Schuldbewusstsein erkennbar. Der Beschwerdeführer müsse wohl eher als opportunistischer Gelegenheitsvergewaltiger eingeschätzt werden, es liege kaum eine eigentliche Vergewaltigungsdisposition vor. Bezüglich der Integration des Beschwerdeführers hielt die Vorinstanz fest, dass er 2007 im Alter von (...) Jahren in die Schweiz eingereist sei und sich somit seit rund elf Jahren in der Schweiz aufhalte, (...) Jahre davon in Haft. Eine berufliche Integration sei laut Auskunft des Migrationsamtes Zürich nicht möglich, da kaum Deutschkenntnisse bestünden. Trotz seiner über zehnjährigen Anwesenheit in der Schweiz habe er sich folglich weder sprachlich, noch beruflich auch nur ansatzweise zu integrieren vermocht. Es seien keine nahen Bezugspersonen bekannt, namentlich keine nahen Angehörigen. Somit könne der Beschwerdeführer auch keine soziale Integration und damit auch keine Verbundenheit mit der hiesigen Gesellschaft vorweisen. Der Beschwerdeführer habe (...), welche in B._______ beziehungsweise C._______ in Somalia leben würden. Ein (...), welcher ihm die Reise in die Schweiz finanziert habe, lebe in D._______ und könne ihn sofern erforderlich finanziell unterstützen. Er habe (...) Jahre die Grundschule besucht, im (...) gearbeitet und mithilfe (...) gelebt. Ausserdem würden sich die Somalis gegenseitig helfen. Während der prägenden Jugendjahre habe er in Somalia gelebt. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass ihm die Integration in seinem Heimatland entsprechend leicht fallen werde. Der Beschwerdeführer habe bereits in Somalia an einer (...) gelitten, diese jedoch erst seit August 2016 behandeln lassen. Eine Behandlung des (...) sei jedoch gemäss ihren Erkenntnissen auch in seiner Heimatstadt B._______ möglich. Nachdem bei seinen (...) sogar ein Privatarzt engagiert worden sein soll, der ihn gar kostenlos behandelt habe, könne davon ausgegangen werden, dass er in Somalia auch bezüglich seiner (...) die notwendige medizinische Behandlung bereits erhalten habe und weiterhin erhalten werde. Damit seien die privaten Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib in der Schweiz als gering und das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung entsprechend erheblich zu qualifizieren. Die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sei deshalb verhältnismässig und zulässig.

E. 6.2 Auf Beschwerdeebene brachte der Beschwerdeführer vor, er habe sei-ne formalen Voraussetzungen für die Bewährungshilfe bisher gut erfüllt. Betreffend seine Beeinflussbarkeit habe er seinen Alkoholkonsum eingestellt und er bleibe grösseren Menschenansammlungen und Partys fern. Bezüglich seiner psychischen Verfassung sei festzustellen, dass er sich in kritischen Situationen sehr gut verhalten und kein aggressives Verhalten gezeigt habe. Hinsichtlich seiner beruflichen Integration habe er ebenfalls Bemühungen unternommen und an einem gemeinnützigen Arbeitsprojekt teilgenommen, welches er jedoch aufgrund gesundheitlicher Gründe habe abbrechen müssen. Er leide an (...) und benötige Kontrollen (...). Er könne ohne (...) Medikamente nicht überleben. Die erwähnten Kontrollen seien in Somalia nicht möglich und der Bezug der Medikamente nicht gesichert. Ihm drohe daher im Falle des Wegweisungsvollzugs nach Somalia eine massive gesundheitliche Verschlechterung. Aufgrund seines langen Aufenthaltes in der Schweiz verfüge er in Somalia über kein tragfähiges soziales Netz mehr und wäre somit vollständig auf sich selbst gestellt. Der Aufbau einer Lebensgrundlage wäre somit extrem schwierig und würde durch den schwelenden Bürgerkrieg in Somalia zusätzlich erschwert. Ein Aufenthalt in Somalia wäre lebensgefährlich. Seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz seien daher gewichtig, weshalb seine vorläufige Aufnahme zu verlängern sei. Dem beigelegten Arztbericht vom 27. Juni 2018 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer täglich (...) Medikamenten ([...]) sowie (...) bis zu drei Mal monatlich benötige, um die (...) zu verringern.

E. 6.3 In ihrer Vernehmlassung befand die Vorinstanz, die Vorbringen in der Beschwerdeschrift würden vorwiegend Zumutbarkeitskriterien betreffen, welche bei der Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 7 AIG irrelevant seien. Dies gelte auch für die Vorbringen der (...), da die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs hiervon offensichtlich nicht tangiert sei. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer bereits (...) in Somalia an (...) erkrankt sei. Er habe daher knapp (...) Jahre mit dieser Erkrankung in seinem Heimatland leben können, wobei er nie geltend gemacht habe, in Somalia nicht die erforderliche Behandlung und Medikation erhalten zu haben. Die eingereichte Unterrichtsbestätigung betreffend einen Sprachkurs "in Deutsch/Niveau A1", also der untersten Stufe der elementaren Sprachanwendung, verdeutliche die höchst mangelhafte (sprachliche) Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz.

E. 6.4 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik fest, die Gesundheitsstationen in Somalia seien schlecht ausgestattet, unterbesetzt und das Personal oft nicht genügend ausgebildet. Unter Berücksichtigung der allgemeinen medizinischen Versorgungslage müsse davon ausgegangen werden, dass (...) in der Region B._______ nur bedingt behandelt werden könne und der Erhalt der notwendigen Medikamente nicht ausreichend gesichert sei. Ihm drohe daher im Falle einer Wegweisung nach Somalia eine massige gesundheitliche Verschlechterung.

E. 6.5 Der behandelnde Arzt führte in seinem Bericht vom 3. Dezember 2018 aus, bei (...) oder bei (...) könne es jederzeit zu einer akuten, starken Verschlechterung (...) kommen. Ohne Medikamente könne der Patient in einem (...) geraten, so bedingte (...) erleiden und im schlimmsten Fall (...). Ob im durch Kriegswirren gezeichneten Somalia im Notfall Kontakt zu medizinischen Fachkräften oder entsprechenden medizinischen Zentren rechtzeitig hergestellt werden könne, sei gemäss Angaben des Patienten äusserst unsicher bis unmöglich, da die medizinische Versorgung nicht oder nur rudimentär und über längere Zeiträume gar nicht gewährleistet sei. Abklärungen hätten ergeben, dass (...) in Somalia nicht erhältlich seien, da Medikamente nur nach einer öffentlichen Ausschreibung durch die Regierung zur Verfügungen stünden.

E. 6.6 Die Botschaftsabklärung hat ergeben, dass ein regelmässiger Zugang zu Medikamenten praktisch nur in Fällen möglich sei, wo die betroffene Person eine Familie oder sozial einflussreiche Beziehungen mit den nötigen finanziellen Mitteln habe. Der öffentliche medizinische Dienst in Südsomalia sei inexistent und bei Komplikationen seien nur die privaten Spitäler zugänglich, welche jedoch sehr teuer seien. Die Qualität und Herkunft der Medikamente könne überdies in Somalia nicht geprüft werden. Die politischen Unruhen im Land hätten die gesundheitliche Situation zusätzlich verschlechtert. Zu den Medikamenten legte die Schweizerische Botschaft ihrem Schreiben eine Auflistung der erhältlichen Medikamente bei, welcher zu entnehmen ist, dass (...) nicht verfügbar seien. (...) könnten jedoch erhältlich gemacht und im (...) in B._______ durchgeführt werden.

E. 7.1 Wie bereits dargelegt wurde der Beschwerdeführer unter anderem vom Bezirksgericht (...) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von (...) Jahren und (...) Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass dies als längerfristige Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG zu qualifizieren ist. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit sind damit grundsätzlich erfüllt.

E. 7.2 Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der Massnahme. Hierzu kann in erster Linie auf die ausführlichen und sorgfältigen Erwägungen in der Verfügung der Vorinstanz verwiesen werden. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom (...) 2015 vom Bezirksgericht (...) aufgrund der im (...) 2014 begangenen mehrfachen Vergewaltigung verurteilt. Diese Straftat ist von besonderer Schwere. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits vor dieser im Fokus stehenden Tat ein delinquentes Verhalten an den Tag gelegt hat. Auch wird dem Beschwerdeführer eine gewisse Rückfallgefahr attestiert, weshalb er für seine Umgebung und damit für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ein gewisses Gefährdungspotential darstellt. Es besteht daher ein gewichtiges öffentliches Interesse am Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers.

E. 7.2.1 Diesem öffentlichen Interesse steht der lange Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz von ungefähr 11.5 Jahren entgegen, wobei zu unterstreichen ist, dass der Beschwerdeführer sich (...) Jahre davon in Haft befand. Trotz seines langen Aufenthalts hat er sich weder beruflich, sprachlich noch sozial in der Schweiz integriert und seine prägenden Jugendjahre in seiner Heimat verbracht. Daran ändern auch die ins Recht gelegte Unterrichtsbestätigung für den Sprachkurs in Deutsch Niveau A1 und die vorgebrachten Arbeitsbemühungen nichts, da anzunehmen ist, dass diese lediglich im Hinblick auf das Wegweisungsvollzugsverfahren erfolgt sind und nicht von einem wirklichen Integrationsinteresse zeugen. Im Gegenteil: Dass er nach über elf Jahren noch immer auf dem Deutschniveau A1 steht, ist äusserst bedenklich. Dass er Analphabet ist, muss bezweifelt werden, da er gemäss eigenen Angaben in Somalia (...) Jahre die Grundschule (vgl. A1/13, F8; die nachträgliche Angabe von zwei Jahren Grundschule ist nicht glaubhaft) besucht hat. Dessen ungeachtet kann zumindest die mündliche Verständigung in deutscher Sprache nach elf Jahren Aufenthalt in der Schweiz vorausgesetzt werden. Überdies ist er laut ärztlichem Bericht vom 27. Juni 2018 durchaus in der Lage, einer leichteren Arbeit nachzugehen, solange diese nicht (...) vorgenommen werden muss. Tatsächliche Bemühungen um eine entsprechende Arbeit sind jedoch nicht ersichtlich. Es kann daher in seinem Fall trotz der langen Aufenthaltsdauer keineswegs von einer fortgeschrittenen Integration gesprochen werden, weshalb unter Verweis auf die ausführliche Argumentation der Vorinstanz sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz als gering bezeichnet werden muss.

E. 7.2.2 Vorliegend ist somit klar von einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb die Anwendung der Ausschlussklausel gemäss Art. 83 Abs. 7 AIG als verhältnismässig zu erachten ist und vom Bundesverwaltungsgericht im Sinne eines Zwischenfazits bestätigt werden kann.

E. 7.3.1 Die Vorinstanz hat in der unangefochten gebliebenen Erstverfügung vom 20. November 2009 die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im konkreten Fall des Beschwerdeführers bejaht. In der vorliegend angefochtenen Verfügung verweisen sie auf das vorhandene soziale und tragfähige Netz des Beschwerdeführers in Somalia; für eine Verfolgung nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK würden keine Anhaltspunkte bestehen. Ausserdem hat sie zutreffend daraufhin gewiesen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.3.1.1 Gemäss BVGE 2013/27 ist der Vollzug der Wegweisung nach C._______ nicht generell unzulässig, da dort nicht von einer Situationextremer allgemeiner und verbreiteter Gewalt zu sprechen ist, die als so intensiv einzustufen ist, dass für jede in der Stadt wohnhafte Person eine ernsthafte Gefahr unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK als gegeben zu erachten ist (vgl. BVGE 2013/27 E. 8.5.6). Die Kämpfe konzentrieren sich grösstenteils auf die Stadt C._______. Folglich spricht nichts gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs für das B._______, zumal die Al-Shabaab-Milizen Ende 2012 die Herrschaft über diese strategisch wichtige Hafenstadt verloren haben (vgl. BVGE 2013/27 E. 8.5).

E. 7.3.1.2 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte für eine entsprechende Gefährdung. Es besteht somit kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach B._______ eine menschenrechtswidrige Behandlung nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK drohen.

E. 7.3.2 Bezüglich allfälliger medizinischer Bedürfnisse des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Paposhvili gegen Belgien, Urteil vom 13. Dezember 2016, Beschwerde Nr. 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Ausnahmesituation ist vorliegend allein mit Blick auf die (...) des Beschwerdeführers nicht anzunehmen. Wie die Vorinstanz korrekt dargelegt hat, war es dem Beschwerdeführer möglich, über (...) Jahre in Somalia mit dieser Krankheit zu leben und ihm stand offenbar über Monate ein Arzt zur Seite, welcher ihn kostenlos behandelt und ihn mit den nötigen Medikamenten versorgt hatte (vgl. A1 S. 9 und A12 S. 6). Aus der Verfügung über die bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB mit Bewährungshilfe vom 17. Oktober 2017 (vgl. B14) geht hervor, dass der Beschwerdeführer unter anderem im Hausdienst eingesetzt worden war, nach kurzer Zeit jedoch wieder habe abgezogen werden müssen, da er die Abläufe nicht habe einhalten können. Mit keinem Wort wird hier seine Gesundheit erwähnt, obwohl er geltend macht, er könne nicht (...) arbeiten, wovon beim Hausdienst unter anderem auszugehen ist. Die Abklärung bei der für Somalia zuständigen Schweizerischen Botschaft in Nairobi ergab, dass die nötigen B._______ möglich sind. Überdies ist sowohl das (...) als auch (...) erhältlich. (...) wird täglich zur Prävention verwendet, kann aber auch im Falle eines (...) eingesetzt werden, um (...). (...) kann dank des schnellen Wirkungseintritts (5 Minuten) sowohl zur Linderung (...) als auch zur Prävention eingesetzt werden. (...) ist somit eher als Langzeittherapie geeignet, wogegen (...) einen schnelleren Wirkungseintritt hat und deshalb eher für die akute Anwendung (...) geeignet ist (vgl. [...] im Vergleich, https://[...], abgerufen am 2. April 2019). Die Wirkung der beiden Medikamente scheint sich folglich mehr oder weniger zu decken, wobei das (...) bei einem (...) schneller zu wirken scheint. Dass das (...) in Somalia nicht erhältlich ist, erscheint vor diesem Hintergrund nicht derart überlebenswichtig, dass der Wegweisung des Beschwerdeführers entgegenstehen könnte, zumal die Hürden wie bereits dargelegt sehr hoch sind. Ausserdem ist das Medikament (...), welches bei (...) eingesetzt wird, ebenfalls erhältlich in Somalia. Es ist dem Beschwerdeführer offenbar auch möglich, durch den Konsum von (...) sein Leiden zu erleichtern. Der Konsum (...) werde in Somalia nicht als Vergehen angesehen (vgl. B5, Risikoabklärung des Amtes für Justizvollzug des Kantons (...) vom 13. April 2016, S. 5 sowie B14 S. 3). Die notwendigsten Medikamente sind folglich in Somalia erhältlich und es sollte dem Beschwerdeführer auch möglich sein wenn auch anfänglich wohl nur mit der finanziellen Hilfe (...) in D._______ und seinem breiten familiären Beziehungsnetz in Somalia (vgl. A1 Ziff. 11 und 12) diese zu beschaffen. Insgesamt muss somit nicht davon ausgegangen werden, dass ihm aus gesundheitlichen Gründen eine konkrete Gefahr droht, und zwar umso weniger, als es ihm unbenommen ist, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen.

E. 7.3.3 Aufgrund des Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Somalia sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.

E. 8 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 84 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG zu Recht verfügt hat. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf deren Erhebung ist indes angesichts des mit Verfügung vom 7. August 2018 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4070/2018 I, Urteil vom 11. April 2019 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer; Richter William Waeber;Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl); Verfügung des SEM vom 11. Juni 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) 2007 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 2. Oktober 2007 und der Anhörung vom 15. Oktober 2007 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei somalischer Staatsbürger, in B._______ geboren und aufgewachsen. Mitte der 90er Jahre seien die Truppen von Mohammed Said Hersi Morgan in B._______ einmarschiert, welche (...) vor seinen Augen umgebracht hätten. (...) seien er und seine Familie nach C._______ gezogen, bevor sie (...) zurück nach B._______ gegangen seien. Im Jahr (...) hätten die Islamisten die Macht übernommen und (...). Da er sich geweigert habe, sei er eingesperrt worden. Im (...) hätten somalische Truppen mit den verbündeten Äthiopiern die Islamisten angegriffen und vertrieben. Diese hätten jedoch vor ihrem Rückzug das Gefängnis, in welchem er festgehalten worden sei, in Brand gelegt. Er habe knapp entkommen können, aber schwere Verletzungen davongetragen. Die Islamisten seien zwar vertrieben worden, ihre Anhänger seien aber immer noch in der Stadt gewesen und hätten ihn gesucht, weshalb er am (...) 2007 ausgereist und via diverse Länder am (...) 2007 in die Schweiz gelangt sei. B. Mit Verfügung vom 20. November 2009 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Wegen Unzumutbarkeit schob sie den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Diese Verfügung blieb unangefochten, weshalb sie am 25. Dezember 2009 in Rechtskraft erwuchs. C. Mit Strafbefehl der (...) wurde der Beschwerdeführer wegen (...) verurteilt. D. Am (...) 2015 verurteilte das Bezirksgericht (...), den Beschwerdeführer wegen mehrfacher Vergewaltigung zu einer Freiheitstrafe von (...) Jahren und (...) Monaten. E. Am (...) 2016 ersuchte das Migrationsamt des Kantons Zürich aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers um Prüfung der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers. F. Mit Verfügung vom 30. Juni 2017 führte die Vorinstanz aus, es liege ein Aufhebungsgrund im Sinne von Art. 84 Abs. 3 i.V.m. Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG (SR 142.20) vor, weshalb sie beabsichtige, die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und den Vollzug der Wegweisung anzuordnen. Sie gewährte dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör, indem sie ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme einräumte. G. Mit Eingabe vom 4. Juli 2017 führte der Beschwerdeführer aus, er sei seit zehn Jahren in der Schweiz und habe hier erstmals etwas leben können, mit einem Schlafplatz und täglichen Mahlzeiten. Er habe viele liebevolle Menschen kennen und schätzen gelernt. Er habe sich an die Kultur der Schweiz angepasst und versucht, danach zu leben. Er sei sich bewusst, viele unverzeihbare Fehler gemacht zu haben, verdiene jedoch eine zweite Chance. Nach einer entsprechenden Auseinandersetzung mit seiner Tat in Haft bereue er sein Delikt zutiefst. Er werde nie mehr ein solches Delikt oder ein anderes begehen. Zudem sei er körperlich nicht gesund. Er habe (...), welches er wöchentlich von einem Arzt therapieren lassen müsse. Die entsprechenden Medikamente würde er in seiner Heimat nicht erhalten. In Somalia habe er keine Zukunft, da es ein Kriegsland sei, wo er komplett untergehen würde. Seine Familie sei arm und selbst nicht in der Lage, sich zu ernähren. Zudem sei er Analphabet und habe nur (...) Jahre lang die Schule besucht. Dies mache es ihm schwer, Deutsch zu lernen. Er wolle nach seiner Entlassung aus der Haft eine Arbeit finden. H. Mit Nachtrag vom 12. Juli 2017 fügte der Beschwerdeführer seiner Stellungnahme an, dass Al-Shabbab-Terroristen 2006 und 2007 mehrfach versucht hätten, ihn umzubringen. Seine Narben würden immer noch davon zeugen. Im (...) 2014 seien die Terroristen in sein Elternhaus gekommen und hätten gedroht, ihn und seine Familie zu töten, falls er nicht zum Krieg erscheine und mitkämpfe. I. Am 9. August 2017 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, einen Arztbericht bezüglich seines (...) einzureichen. Der entsprechende Arztbericht ging am 22. August 2017 bei der Vorinstanz ein. J. Am 19. Oktober 2017 leitete das Migrationsamt des Kantons Zürich der Vorinstanz die Verfügung des Bewährungs- und Vollzugsdienstes des Amtes für Justizvollzug des Kantons (...) vom 17. Oktober 2017 weiter, welche die bedingte Haftentlassung des Beschwerdeführers für den 8. November 2017 sowie die Anordnung einer Bewährungshilfe in Aussicht stellte. K. Mit Verfügung vom 11. Juni 2018 verfügte die Vorinstanz die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers, welche sie am 20. November 2009 angeordnet hatte, und ordnete den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz an. L. Mit Beschwerde vom 12. Juli 2018 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Verlängerung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um eine Parteientschädigung. Als Beweismittel legt er einen ärztlichen Bericht vom 27. Juni 2018 von Dr. med. Werner Häner, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, und eine Unterrichtsbestätigung betreffend einen Sprachkurs in Deutsch/Niveau A1 bei. M. Mit Verfügung vom 13. Juli 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. N. Mit Zwischenverfügung vom 7. August 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut und verzichtete unter demselben Vorbehalt auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. O. Am 9. August 2018 kam der Beschwerdeführer der Aufforderung des Gerichts nach und reichte die Fürsorgebestätigung ein. P. Mit Verfügung vom 17. September 2018 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz um Vernehmlassung, welche am 21. September 2018 beim Gericht eintraf. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 25. Oktober 2018. Q. Am 6. November 2018 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer, seinen behandelnden Arzt von dessen ärztlicher Schweigepflicht zu entbinden. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung mit Erklärung vom 12. November 2018 nach. R. Mit Verfügung vom 15. November 2018 forderte das Bundesverwaltungsgericht den behandelnden Arzt auf, sich zu den allfälligen Folgen einer kurzzeitig ausbleibenden Medikamentenversorgung beziehungsweise einer allfälligen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Somalia zu äussern und alternative Medikamente sowie Kontaktmöglichkeiten zu medizinischen Fachkräften oder entsprechende Informationsquellen in Somalia bekannt zu geben. Dieser Aufforderung kam der behandelnde Arzt mit Schreiben vom 3. Dezember 2018 nach. S. Am 24. Januar 2019 ersuchte die neu zuständige Instruktionsrichterin die Schweizerische Botschaft in Kenia um Vornahme von konkreten Abklärungen zur Erhältlichkeit von Medikamenten in Somalia. Die Ergebnisse der Botschaftsabklärungen gingen am 12. Februar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. T. Mit Verfügungen vom 14. Februar 2019 und 7. März 2019 versuchte die Instruktionsrichterin vergeblich, dem Beschwerdeführer das Schreiben der Botschaft vom 12. Februar 2019 zur Stellungnahme zuzustellen. Beide Male wurden die eingeschriebenen Sendungen nicht abgeholt und von der Schweizerischen Post retourniert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 bzw. Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 2. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Es ist keine Ausnahme betreffend das Sachgebiet gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die vorläufige Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG). 2.2 Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege (Art. 37 VGG und Art. 112 AIG). 2.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 AIG i.V.m. Art. 49 VwVG). 4. Gemäss Art. 20 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2bis VwVG gilt eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. Die Zustellungsfiktion kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Tragen, wenn die Zustellung eines behördlichen Aktes mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten war respektive der Adressat damit hatte rechnen müssen, wobei während eines hängigen Verfahrens grundsätzlich mit behördlichen Sendungen gerechnet werden muss (vgl. BGE 130 III 396 E. 1.2.3). Eine Zustellung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder an die bevollmächtigte Vertretung wird nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, auch wenn die Betroffenen auf Grund einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten oder wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt (Art. 12 Abs. 1 AsylG, vgl. EMARK 2001 Nr. 9 E. 2; BGE 127 I 31 E. 2). Die Postsendungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2019 und 7. März 2019 wurden dem Beschwerdeführer beide eingeschrieben zugesandt. Dieser versäumte es trotz Abholungseinladungen, die Sendungen entgegenzunehmen, weshalb diese von der Schweizerischen Post an das Bundesverwaltungsgericht retourniert wurden. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich beim Migrationsamt des Kantons Zürich und beim Sozialdienst AOZ mehrmals nach der Aktualität der Adresse erkundigt, wobei diese jeweils bestätigt wurde. Dafür spricht auch, dass die Verfügung vom 17. September 2018 erst beim zweiten Zustellungsversuch abgeholt wurde. Folglich gelten die Mitteilungen als erfolgt und der Beschwerdeführer hat auf die Möglichkeit verzichtet, zum Schreiben der Botschaft vom 12. Februar 2019 Stellung zu nehmen. 5. 5.1 Nach Art. 84 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 83 Abs. 7 AIG kann das SEM die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs aufheben, wenn die weggewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde (Bst. a erster Teilsatz), wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme i.S. von Art. 64 oder 61 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) angeordnet wurde (Bst. a zweiter Teilsatz) oder wenn sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet (Bst. b). Die für die Anordnung einer ausländerrechtlichen Massnahme zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer (Art. 96 AIG). Der Ausschlussgrund (Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme) von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG setzt voraus, dass eine Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde. Das Bundesgericht hat den Begriff der "längerfristigen Freiheitsstrafe" i.S. von Art. 62 Bst. b AIG (und damit auch den gleichlautenden Begriff von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG) dahingehend konkretisiert, dass darunter im Sinne eines festen Grenzwertes eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu verstehen ist (BGE 135 II 377 E. 4.2). Dieser Praxis folgt das Bundesverwaltungsgericht im Bereich seiner endgültigen Entscheidkompetenz (vgl. unter anderem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-750/2013 vom 11. März 2014 E. 5.1 m.w.H.). Unter einer längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 Bst. b AIG (und damit nach Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG) dürfen zudem kürzere Freiheitsstrafen nicht zusammengerechnet werden, sondern das Kriterium ist nur erfüllt, wenn eine sich aus einem einzigen Urteil ergebende Strafe die Dauer von einem Jahr überschreitet (vgl. BGE 137 II 297 E. 2.3). 5.2 Der Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme respektive deren Aufhebung muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AuG). Dabei haben die für die Anordnung einer ausländerrechtlichen Massnahme zuständigen Behörden bei ihrer Ermessensausübung insbesondere das Interesse der Schweiz, den Beschwerdeführer zur Verhinderung von zukünftigen kriminellen Handlungen aus der Schweiz fernzuhalten, dessen privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz gegenüber zu stellen. Zu berücksichtigen sind dabei namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens, die seit der Tat vergangene Zeit und das Verhalten des Betroffenen in dieser Periode, der Grad seiner Integration, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile. Es ist nicht von einer schematischen Betrachtungsweise auszugehen, sondern auf die gesamten Umstände des Einzelfalls abzustellen (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3, BGE 134 II 1 E. 2.2 m.w.H.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-750/2013 vom 11. März 2014 E. 5.2 und für ein entsprechendes Prüfprogramm etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1972/2009 vom 11. August 2011 E. 5). 5.3 Die vorläufige Aufnahme kann nur aufgehoben werden, wenn der Wegweisungsvollzug zulässig ist. Dies ergibt sich daraus, dass die Ausnahme von der Anordnung der vorläufigen Aufnahme nach Art. 83 Abs. 7 AIG nur die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit betrifft und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs völkerrechtliche Pflichten der Schweiz betrifft, die in jedem Fall zu beachten sind. Will das SEM eine zu einem früheren Zeitpunkt verfügte vorläufige Aufnahme wegen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit aufheben, setzt dies voraus, dass sich der Wegweisungsvollzug als zulässig erweist. Erweist sich dieser als unzulässig, ist die vorläufige Aufnahme (neu aufgrund Unzulässigkeit) zu belassen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5939/2010 vom 16. November 2012 E. 4.3; 6.4.3). 5.3.1 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.3.2 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. So darf grundsätzlich keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (vgl. Art. 25 Abs. 2 BV; Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. 5.3.3 Sodann darf niemand gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen damit, der Beschwerde-führer sei zu einer Freiheitsstrafe von (...) Jahren verurteilt worden. Damit sei der Ausschlussgrund nach Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG erfüllt. In Bezug auf das öffentliche Interesse sei in Erwägung zu ziehen, dass der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil vom 15. September 2015 wegen mehrfacher Vergewaltigung verurteilt worden sei. Mit dieser Strafhandlung habe er besonders wertvolle Rechtsgüter eines anderen Menschen unmittelbar, konkret und wiederholt verletzt. Das öffentliche Interesse sei allein aufgrund dessen als hoch zu qualifizieren. Die weiteren zu berücksichtigenden Straftaten im Jahr 2009 ([...]) würden diese Qualifikation zementieren. Die seinerzeit verhängte Strafe habe den Beschwerdeführer offensichtlich nicht davon abgehalten, sich erneut strafbar zu machen. Das objektive Tatverschulden habe das Bezirksgericht (...) in seinem Urteil vom (...) 2015 als "erheblich" eingestuft, das subjektive Verschulden habe sich "als keineswegs leicht" erwiesen. Das Verhalten des Beschwerdeführers seit der Tat spreche auch keine andere Sprache. So halte das Bezirksgericht (...) auf Seite 34 f. des Urteils fest, dass vorliegend keine Faktoren ersichtlich seien, welche zu einer Strafreduktion führen könnten. Weder habe sich der Täter geständig noch reuig gezeigt. Er habe im Gegenteilt versucht, die Verantwortung für sein Handeln von sich zu weisen. Im Strafvollzug habe er sich gegenüber dem Personal zwar anständig verhalten und grundsätzlich die Regeln beachtet, aber verschiedentlich wegen kleinerer Verstösse gegen die Hausordnung rapportiert werden müssen. Insbesondere gegen Mitarbeiterinnen äussere er sich in bestimmten Situationen fordernd und herablassend. Im Werkbetrieb sei er ein aufwändiger Insasse, welcher seine Fähigkeiten überschätze und enge Anleitung benötige. Laut Einschätzung des Leiters der Werkstätten sei er kaum auf dem Arbeitsmarkt integrierbar. Eine Auseinandersetzung mit dem Delikt beziehungsweise eine Erarbeitung einer Tateinsicht sei nicht möglich gewesen, was zu einer gewissen Rückfallgefahr führe. Dies sei jedoch durch einen längeren Aufenthalt im Strafvollzug nicht wesentlich veränderbar beziehungsweise verbesserbar. Laut Anstaltspsychiater sei kein Schuldbewusstsein erkennbar. Der Beschwerdeführer müsse wohl eher als opportunistischer Gelegenheitsvergewaltiger eingeschätzt werden, es liege kaum eine eigentliche Vergewaltigungsdisposition vor. Bezüglich der Integration des Beschwerdeführers hielt die Vorinstanz fest, dass er 2007 im Alter von (...) Jahren in die Schweiz eingereist sei und sich somit seit rund elf Jahren in der Schweiz aufhalte, (...) Jahre davon in Haft. Eine berufliche Integration sei laut Auskunft des Migrationsamtes Zürich nicht möglich, da kaum Deutschkenntnisse bestünden. Trotz seiner über zehnjährigen Anwesenheit in der Schweiz habe er sich folglich weder sprachlich, noch beruflich auch nur ansatzweise zu integrieren vermocht. Es seien keine nahen Bezugspersonen bekannt, namentlich keine nahen Angehörigen. Somit könne der Beschwerdeführer auch keine soziale Integration und damit auch keine Verbundenheit mit der hiesigen Gesellschaft vorweisen. Der Beschwerdeführer habe (...), welche in B._______ beziehungsweise C._______ in Somalia leben würden. Ein (...), welcher ihm die Reise in die Schweiz finanziert habe, lebe in D._______ und könne ihn sofern erforderlich finanziell unterstützen. Er habe (...) Jahre die Grundschule besucht, im (...) gearbeitet und mithilfe (...) gelebt. Ausserdem würden sich die Somalis gegenseitig helfen. Während der prägenden Jugendjahre habe er in Somalia gelebt. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass ihm die Integration in seinem Heimatland entsprechend leicht fallen werde. Der Beschwerdeführer habe bereits in Somalia an einer (...) gelitten, diese jedoch erst seit August 2016 behandeln lassen. Eine Behandlung des (...) sei jedoch gemäss ihren Erkenntnissen auch in seiner Heimatstadt B._______ möglich. Nachdem bei seinen (...) sogar ein Privatarzt engagiert worden sein soll, der ihn gar kostenlos behandelt habe, könne davon ausgegangen werden, dass er in Somalia auch bezüglich seiner (...) die notwendige medizinische Behandlung bereits erhalten habe und weiterhin erhalten werde. Damit seien die privaten Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib in der Schweiz als gering und das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung entsprechend erheblich zu qualifizieren. Die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sei deshalb verhältnismässig und zulässig. 6.2 Auf Beschwerdeebene brachte der Beschwerdeführer vor, er habe sei-ne formalen Voraussetzungen für die Bewährungshilfe bisher gut erfüllt. Betreffend seine Beeinflussbarkeit habe er seinen Alkoholkonsum eingestellt und er bleibe grösseren Menschenansammlungen und Partys fern. Bezüglich seiner psychischen Verfassung sei festzustellen, dass er sich in kritischen Situationen sehr gut verhalten und kein aggressives Verhalten gezeigt habe. Hinsichtlich seiner beruflichen Integration habe er ebenfalls Bemühungen unternommen und an einem gemeinnützigen Arbeitsprojekt teilgenommen, welches er jedoch aufgrund gesundheitlicher Gründe habe abbrechen müssen. Er leide an (...) und benötige Kontrollen (...). Er könne ohne (...) Medikamente nicht überleben. Die erwähnten Kontrollen seien in Somalia nicht möglich und der Bezug der Medikamente nicht gesichert. Ihm drohe daher im Falle des Wegweisungsvollzugs nach Somalia eine massive gesundheitliche Verschlechterung. Aufgrund seines langen Aufenthaltes in der Schweiz verfüge er in Somalia über kein tragfähiges soziales Netz mehr und wäre somit vollständig auf sich selbst gestellt. Der Aufbau einer Lebensgrundlage wäre somit extrem schwierig und würde durch den schwelenden Bürgerkrieg in Somalia zusätzlich erschwert. Ein Aufenthalt in Somalia wäre lebensgefährlich. Seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz seien daher gewichtig, weshalb seine vorläufige Aufnahme zu verlängern sei. Dem beigelegten Arztbericht vom 27. Juni 2018 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer täglich (...) Medikamenten ([...]) sowie (...) bis zu drei Mal monatlich benötige, um die (...) zu verringern. 6.3 In ihrer Vernehmlassung befand die Vorinstanz, die Vorbringen in der Beschwerdeschrift würden vorwiegend Zumutbarkeitskriterien betreffen, welche bei der Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 7 AIG irrelevant seien. Dies gelte auch für die Vorbringen der (...), da die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs hiervon offensichtlich nicht tangiert sei. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer bereits (...) in Somalia an (...) erkrankt sei. Er habe daher knapp (...) Jahre mit dieser Erkrankung in seinem Heimatland leben können, wobei er nie geltend gemacht habe, in Somalia nicht die erforderliche Behandlung und Medikation erhalten zu haben. Die eingereichte Unterrichtsbestätigung betreffend einen Sprachkurs "in Deutsch/Niveau A1", also der untersten Stufe der elementaren Sprachanwendung, verdeutliche die höchst mangelhafte (sprachliche) Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz. 6.4 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik fest, die Gesundheitsstationen in Somalia seien schlecht ausgestattet, unterbesetzt und das Personal oft nicht genügend ausgebildet. Unter Berücksichtigung der allgemeinen medizinischen Versorgungslage müsse davon ausgegangen werden, dass (...) in der Region B._______ nur bedingt behandelt werden könne und der Erhalt der notwendigen Medikamente nicht ausreichend gesichert sei. Ihm drohe daher im Falle einer Wegweisung nach Somalia eine massige gesundheitliche Verschlechterung. 6.5 Der behandelnde Arzt führte in seinem Bericht vom 3. Dezember 2018 aus, bei (...) oder bei (...) könne es jederzeit zu einer akuten, starken Verschlechterung (...) kommen. Ohne Medikamente könne der Patient in einem (...) geraten, so bedingte (...) erleiden und im schlimmsten Fall (...). Ob im durch Kriegswirren gezeichneten Somalia im Notfall Kontakt zu medizinischen Fachkräften oder entsprechenden medizinischen Zentren rechtzeitig hergestellt werden könne, sei gemäss Angaben des Patienten äusserst unsicher bis unmöglich, da die medizinische Versorgung nicht oder nur rudimentär und über längere Zeiträume gar nicht gewährleistet sei. Abklärungen hätten ergeben, dass (...) in Somalia nicht erhältlich seien, da Medikamente nur nach einer öffentlichen Ausschreibung durch die Regierung zur Verfügungen stünden. 6.6 Die Botschaftsabklärung hat ergeben, dass ein regelmässiger Zugang zu Medikamenten praktisch nur in Fällen möglich sei, wo die betroffene Person eine Familie oder sozial einflussreiche Beziehungen mit den nötigen finanziellen Mitteln habe. Der öffentliche medizinische Dienst in Südsomalia sei inexistent und bei Komplikationen seien nur die privaten Spitäler zugänglich, welche jedoch sehr teuer seien. Die Qualität und Herkunft der Medikamente könne überdies in Somalia nicht geprüft werden. Die politischen Unruhen im Land hätten die gesundheitliche Situation zusätzlich verschlechtert. Zu den Medikamenten legte die Schweizerische Botschaft ihrem Schreiben eine Auflistung der erhältlichen Medikamente bei, welcher zu entnehmen ist, dass (...) nicht verfügbar seien. (...) könnten jedoch erhältlich gemacht und im (...) in B._______ durchgeführt werden. 7. 7.1 Wie bereits dargelegt wurde der Beschwerdeführer unter anderem vom Bezirksgericht (...) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von (...) Jahren und (...) Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass dies als längerfristige Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG zu qualifizieren ist. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit sind damit grundsätzlich erfüllt. 7.2 Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der Massnahme. Hierzu kann in erster Linie auf die ausführlichen und sorgfältigen Erwägungen in der Verfügung der Vorinstanz verwiesen werden. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom (...) 2015 vom Bezirksgericht (...) aufgrund der im (...) 2014 begangenen mehrfachen Vergewaltigung verurteilt. Diese Straftat ist von besonderer Schwere. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits vor dieser im Fokus stehenden Tat ein delinquentes Verhalten an den Tag gelegt hat. Auch wird dem Beschwerdeführer eine gewisse Rückfallgefahr attestiert, weshalb er für seine Umgebung und damit für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ein gewisses Gefährdungspotential darstellt. Es besteht daher ein gewichtiges öffentliches Interesse am Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers. 7.2.1 Diesem öffentlichen Interesse steht der lange Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz von ungefähr 11.5 Jahren entgegen, wobei zu unterstreichen ist, dass der Beschwerdeführer sich (...) Jahre davon in Haft befand. Trotz seines langen Aufenthalts hat er sich weder beruflich, sprachlich noch sozial in der Schweiz integriert und seine prägenden Jugendjahre in seiner Heimat verbracht. Daran ändern auch die ins Recht gelegte Unterrichtsbestätigung für den Sprachkurs in Deutsch Niveau A1 und die vorgebrachten Arbeitsbemühungen nichts, da anzunehmen ist, dass diese lediglich im Hinblick auf das Wegweisungsvollzugsverfahren erfolgt sind und nicht von einem wirklichen Integrationsinteresse zeugen. Im Gegenteil: Dass er nach über elf Jahren noch immer auf dem Deutschniveau A1 steht, ist äusserst bedenklich. Dass er Analphabet ist, muss bezweifelt werden, da er gemäss eigenen Angaben in Somalia (...) Jahre die Grundschule (vgl. A1/13, F8; die nachträgliche Angabe von zwei Jahren Grundschule ist nicht glaubhaft) besucht hat. Dessen ungeachtet kann zumindest die mündliche Verständigung in deutscher Sprache nach elf Jahren Aufenthalt in der Schweiz vorausgesetzt werden. Überdies ist er laut ärztlichem Bericht vom 27. Juni 2018 durchaus in der Lage, einer leichteren Arbeit nachzugehen, solange diese nicht (...) vorgenommen werden muss. Tatsächliche Bemühungen um eine entsprechende Arbeit sind jedoch nicht ersichtlich. Es kann daher in seinem Fall trotz der langen Aufenthaltsdauer keineswegs von einer fortgeschrittenen Integration gesprochen werden, weshalb unter Verweis auf die ausführliche Argumentation der Vorinstanz sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz als gering bezeichnet werden muss. 7.2.2 Vorliegend ist somit klar von einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb die Anwendung der Ausschlussklausel gemäss Art. 83 Abs. 7 AIG als verhältnismässig zu erachten ist und vom Bundesverwaltungsgericht im Sinne eines Zwischenfazits bestätigt werden kann. 7.3 7.3.1 Die Vorinstanz hat in der unangefochten gebliebenen Erstverfügung vom 20. November 2009 die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im konkreten Fall des Beschwerdeführers bejaht. In der vorliegend angefochtenen Verfügung verweisen sie auf das vorhandene soziale und tragfähige Netz des Beschwerdeführers in Somalia; für eine Verfolgung nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK würden keine Anhaltspunkte bestehen. Ausserdem hat sie zutreffend daraufhin gewiesen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.3.1.1 Gemäss BVGE 2013/27 ist der Vollzug der Wegweisung nach C._______ nicht generell unzulässig, da dort nicht von einer Situationextremer allgemeiner und verbreiteter Gewalt zu sprechen ist, die als so intensiv einzustufen ist, dass für jede in der Stadt wohnhafte Person eine ernsthafte Gefahr unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK als gegeben zu erachten ist (vgl. BVGE 2013/27 E. 8.5.6). Die Kämpfe konzentrieren sich grösstenteils auf die Stadt C._______. Folglich spricht nichts gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs für das B._______, zumal die Al-Shabaab-Milizen Ende 2012 die Herrschaft über diese strategisch wichtige Hafenstadt verloren haben (vgl. BVGE 2013/27 E. 8.5). 7.3.1.2 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte für eine entsprechende Gefährdung. Es besteht somit kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach B._______ eine menschenrechtswidrige Behandlung nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK drohen. 7.3.2 Bezüglich allfälliger medizinischer Bedürfnisse des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Paposhvili gegen Belgien, Urteil vom 13. Dezember 2016, Beschwerde Nr. 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Ausnahmesituation ist vorliegend allein mit Blick auf die (...) des Beschwerdeführers nicht anzunehmen. Wie die Vorinstanz korrekt dargelegt hat, war es dem Beschwerdeführer möglich, über (...) Jahre in Somalia mit dieser Krankheit zu leben und ihm stand offenbar über Monate ein Arzt zur Seite, welcher ihn kostenlos behandelt und ihn mit den nötigen Medikamenten versorgt hatte (vgl. A1 S. 9 und A12 S. 6). Aus der Verfügung über die bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB mit Bewährungshilfe vom 17. Oktober 2017 (vgl. B14) geht hervor, dass der Beschwerdeführer unter anderem im Hausdienst eingesetzt worden war, nach kurzer Zeit jedoch wieder habe abgezogen werden müssen, da er die Abläufe nicht habe einhalten können. Mit keinem Wort wird hier seine Gesundheit erwähnt, obwohl er geltend macht, er könne nicht (...) arbeiten, wovon beim Hausdienst unter anderem auszugehen ist. Die Abklärung bei der für Somalia zuständigen Schweizerischen Botschaft in Nairobi ergab, dass die nötigen B._______ möglich sind. Überdies ist sowohl das (...) als auch (...) erhältlich. (...) wird täglich zur Prävention verwendet, kann aber auch im Falle eines (...) eingesetzt werden, um (...). (...) kann dank des schnellen Wirkungseintritts (5 Minuten) sowohl zur Linderung (...) als auch zur Prävention eingesetzt werden. (...) ist somit eher als Langzeittherapie geeignet, wogegen (...) einen schnelleren Wirkungseintritt hat und deshalb eher für die akute Anwendung (...) geeignet ist (vgl. [...] im Vergleich, https://[...], abgerufen am 2. April 2019). Die Wirkung der beiden Medikamente scheint sich folglich mehr oder weniger zu decken, wobei das (...) bei einem (...) schneller zu wirken scheint. Dass das (...) in Somalia nicht erhältlich ist, erscheint vor diesem Hintergrund nicht derart überlebenswichtig, dass der Wegweisung des Beschwerdeführers entgegenstehen könnte, zumal die Hürden wie bereits dargelegt sehr hoch sind. Ausserdem ist das Medikament (...), welches bei (...) eingesetzt wird, ebenfalls erhältlich in Somalia. Es ist dem Beschwerdeführer offenbar auch möglich, durch den Konsum von (...) sein Leiden zu erleichtern. Der Konsum (...) werde in Somalia nicht als Vergehen angesehen (vgl. B5, Risikoabklärung des Amtes für Justizvollzug des Kantons (...) vom 13. April 2016, S. 5 sowie B14 S. 3). Die notwendigsten Medikamente sind folglich in Somalia erhältlich und es sollte dem Beschwerdeführer auch möglich sein wenn auch anfänglich wohl nur mit der finanziellen Hilfe (...) in D._______ und seinem breiten familiären Beziehungsnetz in Somalia (vgl. A1 Ziff. 11 und 12) diese zu beschaffen. Insgesamt muss somit nicht davon ausgegangen werden, dass ihm aus gesundheitlichen Gründen eine konkrete Gefahr droht, und zwar umso weniger, als es ihm unbenommen ist, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. 7.3.3 Aufgrund des Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Somalia sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.

8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 84 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG zu Recht verfügt hat. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf deren Erhebung ist indes angesichts des mit Verfügung vom 7. August 2018 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand: