opencaselaw.ch

E-405/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2024-12-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2024

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal Abteilung V E-405/2025

U r t e i l v o m 4 . J u n i 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), und deren Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), alle Türkei, (…), Beschwerdeführende,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2024 / N (…).

E-405/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden A._______ und B._______ reisten am (…) 2022 legal auf dem Luftweg von der Türkei aus nach E._______-Herzego- wina. Von dort aus reisten sie am 6. Oktober 2022 illegal in die Schweiz ein. Hier suchten gleichentags um Asyl nach. Sie wurden dem Bundesas- ylzentrum (BAZ) der F._______ zugewiesen, wo am 13. Oktober 2022 ihre Personalien aufgenommen wurden. A.b Am (…) kamen die Kinder der Beschwerdeführenden, C._______ und D._______, in der Schweiz zur Welt. A.c Die Anhörung der Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen fand am 28. August 2023 statt. In der Folge wurde am 14. September 2023 ent- schieden, ihre Asylgesuche im erweiterten Verfahren zu behandeln. A.d Am 2. Oktober 2023 legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Man- dat nieder. A.e Der Beschwerdeführer wurde am 7. Oktober 2024 ergänzend zu sei- nen Asylgründen angehört. B. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen den Widerstand ihrer Familien gegen ihre Beziehung und ihre Heirat (sie hätten sich am […] 2022 zivil trauen lassen) geltend. Die Familie der Beschwerdeführerin sei regierungstreu, währenddem die Fa- milie des Beschwerdeführers zur HDP (Halkların Demokratik Partisi [De- mokratische Partei der Völker]) stehe und seine Cousine G._______ im Krieg gefallen sei. Beide Familien hätten ihnen den Tod angedroht. Die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin habe dazu geführt, dass sie sich am (…) 2022 in einer von ihren Familien nicht gebilligten Weise zu ihrem Freund H._______ nach I._______ begeben und dort zwei Monate aufge- halten hätte. In dieser Zeit hätten sie viele Drohungen von den älteren Brü- dern und den Onkeln der Beschwerdeführerin erhalten. Am Tag nach ihrer Ziviltrauung hätten sie ihre beantragten Reisepässe und Identitätskarten erhalten und am (…) 2022 hätten sie die Türkei verlassen. Bei einer Rück- kehr in ihre Heimat befürchteten sie, sie könnten insbesondere von der Fa- milie der Beschwerdeführerin getötet werden. Ein Cousin der Beschwerde- führerin, J._______, habe sie ebenfalls heiraten wollen. Dessen Mutter habe einen tödlichen Herzinfarkt erlitten, nachdem sie von der Beziehung

E-405/2025 Seite 3 der Beschwerdeführenden erfahren habe. Für deren Tod mache die Fami- lie der Beschwerdeführerin die Beschwerdeführenden verantwortlich. Der Vater der Beschwerdeführerin sei ein Kriegsveteran, der bei Personen von Rang und Namen im Staat das Sagen habe. Da aus diesem Grund auch Angehörige der Polizei mit ihm befreundet seien, könnten sie – die Be- schwerdeführenden – sich nicht an die Polizei wenden. Demgegenüber könne der Vater der Beschwerdeführerin (mittels einer kleinen Bitte an Be- amte) stets ihren Aufenthaltsort in Erfahrung bringen. Folglich könnten sie auch keinen Umzug in Betracht ziehen. Ausserdem sei er, als im Rahmen einer früheren Blutfehde, eine Frau getötet worden sei, nur fünf Jahre in Haft geblieben, währenddem andere für eine solche Tat 20 bis 25 Jahre in Haft bleiben müssten. Auch besagter Cousin J._______ werde immer wie- der wegen Drogen oder Diebstahl inhaftiert, aber schon nach zwei, drei Monaten wieder entlassen. C. Mit am 20. Dezember 2024 eröffneter Verfügung vom 19. Dezember 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe vom 20. Januar 2025 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses) sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Der Eingabe lagen, neben der angefochtenen Verfügung und einer Fürsor- gebestätigung ihrer Wohnsitzgemeinde vom 9. Januar 2025, mehrere Fo- tos (Beilagen 2, 3 sowie 5) und fremdsprachige Unterlagen in Kopie (Bei- lagen 4 sowie 6-11) bei. E. Am 22. Januar 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-

E-405/2025 Seite 4 gang der Beschwerde und hielt fest, dass die Beschwerdeführenden den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. F. F.a Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2025 wies die damals zustän- dige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung infolge Aus- sichtslosigkeit ab. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Leistung eines Kostenvorschusses innert Frist auf. F.b Die Beschwerdeführenden leisteten den einverlangten Kostenvor- schuss fristgerecht. G. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Verfahren im Mai 2025 auf die rubrizierte Einzelrichterin übertragen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend

– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG; dem VGG und dem BGG soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)

E-405/2025 Seite 5 ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Be- gründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AslyG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben. Die Beschwerde- führenden machen geltend, da das SEM die mit der Beschwerde in Kopie eingereichten (fremdsprachigen) Unterlagen und Fotos (Beilagen 2-11) nicht habe prüfen können, sei das Verfahren zurückzuweisen (Beschwerde S. 5). Eine Verfahrenspflichtverletzung liegt diesbezüglich nicht vor. Da das SEM im Zeitpunkt der Verfügung von den entsprechenden Unterlagen oder Fo- tos noch keine Kenntnis hatte, ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs von vornherein ausgeschlossen. Anzumerken ist jedoch, dass es den Be- schwerdeführenden offen gestanden hätte, die erwähnten Beilagen, insbe- sondere die bereits (…) erfolgten Aussagen der politisch engagierten Schwester K._______ des Beschwerdeführers auf (…) (Beilage 7) oder das Dokument bezüglich des gegen die Schwester im Jahr (…) eröffneten Strafverfahrens (Beilage 6), bereits zu einem früheren Zeitpunkt beim SEM einzureichen. Hinzu kommt, dass die Schwester des Beschwerdeführers gemäss seinen Angaben mittlerweile verheiratet ist und (offensichtlich) unbehelligt in Istan- bul lebt (vgl. A34 F65). Zudem ist laut den Aussagen der Beschwerdefüh- renden gegen den Vater der Beschwerdeführerin (von welchem sie sich bedroht fühlen) in der Vergangenheit ein Verfahren eröffnet worden und er wurde verurteilt (vgl. A50 F35 und F49). Folglich konnte das SEM davon absehen, eine allfällige Strafimmunität des Vaters der Beschwerdeführerin abzuklären. Es konnte ausserdem von der Prüfung absehen, ob das frühere politische Engagement der Schwester des Beschwerdeführers all- fällige Folgen für die Beschwerdeführenden haben oder gehabt haben könnte. Das SEM durfte vielmehr davon ausgehen, dass der rechtserheb- liche Sachverhalt entscheidreif war. 3.2 Somit ist der rechtserhebliche Sachverhalt vorliegend hinreichend und richtig erstellt und die formelle Rüge erweist sich als unbegründet. Eine

E-405/2025 Seite 6 Rückweisung des Verfahrens kommt demzufolge unter diesem Aspekt nicht in Betracht. Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen. 3.3 Auch erweist sich der massgebliche Sachverhalt auf Beschwerde- ebene als liquide und es kann auf einen Schriftenwechsel mit der Vor- instanz verzichtet werden, da sich aus den Beschwerdeausführungen und den eingereichten Beweismitteln keine neuen und für das Verfahren rele- vanten Erkenntnisse ergeben. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (…) (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete die ablehnende Verfügung mit der fehlenden Asylrelevanz in den Vorbringen der Beschwerdeführenden. Generell seien die türkischen Behörden schutzfähig und schutzwillig, weshalb es ihnen zumutbar sei, die heimatlichen Behörden zu bemühen. Die Beschwerde- führenden hätten jedoch bisher darauf verzichtet, sich an die Polizei oder die türkischen Behörden zu wenden. Anhaltspunkte, wonach ihnen in ihrem konkreten Fall der Schutz versagt werde, würden nicht vorliegen. Aus ihren Schilderungen gehe vielmehr hervor, dass in der Vergangenheit gegen den Vater der Beschwerdeführerin ein Strafverfahren eröffnet worden sei. Auch J._______, der Cousin der Beschwerdeführerin, sei laut ihren Schilderun- gen immer wieder inhaftiert worden. Dass die Beschwerdeführenden mit der Dauer der über ihre Verwandten verhängten Strafen nicht

E-405/2025 Seite 7 einverstanden seien, ändere daran nichts. Überdies schliesse ihr familiärer Hintergrund eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht aus. Schliesslich hätten sie sich schon vor ihrer Ausreise offensichtlich zwei Monate lang bei einem Freund aufhalten können, ohne dass sie von Familienangehörigen der Beschwerdeführerin aufgesucht worden seien. Sie hätten sich zudem offensichtlich problemlos zivilrechtlich trauen lassen und – ebenfalls offen- sichtlich problemlos – aus der Türkei legal und mit authentischen Reise- pässen ausreisen können. 5.2 Demgegenüber wird in der Beschwerde nochmals geltend gemacht, dass die türkische Polizei die Beschwerdeführenden nicht schütze. Erneut wird mit Blick auf die beigelegten Fotografien (Beschwerdebeilagen 2 und

3) das Ansehen, das der Vater der Beschwerdeführerin bei der Polizei ge- niesse, hervorgehoben. Hingewiesen wird nochmals auf den Kontakt des Vaters zum ([…]-)Gouverneur, die Milde der gegenüber dem Vater ausge- sprochenen Strafen und den Umstand, dass dieser und auch der Cousin J._______ häufig einer Bestrafung entgingen. Die Beschwerdeführenden hätten sich ausserdem nicht an die Polizei wenden können, da ein allfälli- ges Verfahren zu lange gedauert hätte und sie insbesondere aufgrund der vorehelichen Schwangerschaft der Beschwerdeführerin die Türkei mög- lichst rasch hätten verlassen müssen. In diesem Zusammenhang verwei- sen sie auf einen Ehrenmord, dem eine ebenfalls aus der Türkei stam- mende Frau zum Opfer gefallen sei. Diese Frau habe aus ähnlichen Grün- den wie die Beschwerdeführenden in der Schweiz um Asyl ersucht (Be- schwerdebeilage 4). Abermals wird in der Beschwerde auch auf den fami- liären Hintergrund des Beschwerdeführers Bezug genommen, der bewirke, dass die türkischen Behörden auf der Seite des Vaters der Beschwerde- führerin stünden. Dabei wird erstmals geltend gemacht, ein Cousin des Be- schwerdeführers sei bei der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Kurdischen Arbeiterpartei) gewesen. Es wird ausserdem nochmals auf das politische Engagement seiner Schwester K._______ und das gegen sie erhobene Strafverfahren sowie auf seine im Kampf für Kurdistan gefallene Cousine G._______ hingewiesen (Beschwerdebeilagen 5-8). Die Beschwerdefüh- renden erklären ferner, sie hätten nicht wählen dürfen, weil sie aus dem Wohnsitzregister gelöscht worden seien und verweisen dazu auf den bei- gelegten Zeitungsartikel über die Verweigerung der Wahlbeteiligung (Be- schwerdebeilage 9). Mit Hinweis auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) sowie dem beigelegten Formular für eine öffentliche Wohnsitzrecherche in der Türkei (Beschwerdebeilage 10) halten sie von Neuem fest, dass die Familie der Beschwerdeführerin sie an jedem Ort der Türkei finden werde. Im Übrigen hätten sie nur deshalb zivilrechtlich

E-405/2025 Seite 8 heiraten können, weil ihr Freund H._______ alles organisiert respektive vorbereitet habe. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzu- stellen, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden den Anforde- rungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Vorbrin- gen auf Beschwerdeebene führen insgesamt zu keiner anderen Betrach- tungsweise. Auf die Entgegnungen in der Beschwerde ist im Folgenden näher einzugehen: 6.2 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes die Anerkennung der Flüchtlingseigen- schaft voraussetzt, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz vor Verfolgung finden kann. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführenden in der Türkei nicht um Schutz bei der Polizei ersucht haben. Unbestritten ist ferner, dass weder der Vater der Beschwerdeführerin noch ihr Cousin J._______ strafrechtli- che Immunität geniessen. Vielmehr zeigen deren Verurteilungen, wie das SEM zutreffend festgestellt hat, dass die türkischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden auch gegen die Familienmitglieder der Beschwerdeführe- rin vorgehen. Ob die Beschwerdeführenden das gegen ihre Verwandten gefällte Strafmass nachvollziehen können, ist dabei unerheblich. Folglich geht das Gericht in Übereinstimmung mit dem SEM davon aus, dass die Polizei, wenn es erforderlich sein sollte, auch im Fall der Beschwerdefüh- renden Massnahmen zur Prävention und Ahndung von Gewaltverbrechen und Drohungen ergreift. Der türkische Staat ist grundsätzlich, so auch in ihrem Fall, schutzwillig und schutzfähig. Somit ist ihnen zumutbar, sich er- forderlichen falls an die türkische Polizei zu wenden. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht teilt ferner die Einschätzung des SEM, wonach auch der familiäre Hintergrund der Beschwerdeführenden einer in- nerstaatliche Fluchtalternative nicht entgegensteht. Der erstmals und nur pauschal erfolgte Hinweis auf das Engagement eines nicht einmal nament- lich erwähnten Cousins für die PKK vermag daran nichts zu ändern. Der Tod seiner Cousine G._______ ist zwar bedauerlich, doch ist sie bereits (…) verstorben, mithin (…) Jahre vor der Ausreise der Beschwerdeführen- den und sie haben in diesem Zusammenhang keine behördlichen Behel-

E-405/2025 Seite 9 ligungen geltend gemacht. Des Weiteren wird in der Beschwerde nicht be- stritten, dass die ehemals politisch engagierte Schwester des Beschwer- deführers mittlerweile verheiratet ist und unbehelligt in L._______ lebt. Zu- dem konnten sich die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise offensicht- lich zwei Monate lang bei ihrem Freund H._______ in I._______ aufhalten, ohne von Familienangehörigen der Beschwerdeführerin aufgesucht zu werden (vgl. A50 F12). Die Beschwerdeführenden gaben sodann an, dass ihnen die türkischen Behörden problemlos Reisepässe ausgestellt haben und sie mit ihren Reisepässen legal aus der Türkei ausreisen und sie sich dort zuvor zivilrechtlich trauen lassen konnten. Dass letzteres nur mittels der Hilfe und Organisation ihres Freundes H._______ möglich gewesen sein soll, lässt – ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit – auf gewisse Einflussmöglichkeiten ihres Freundes zu ihren Gunsten schliessen. Dem- gegenüber ist davon auszugehen, dass die Familienangehörigen der Be- schwerdeführerin nichts bei den türkischen Behörden gegen die Beschwer- deführenden erwirken können. 6.4 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht festgestellt, die Beschwer- deführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und hat ihre Asylge- suche zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange- ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,

E-405/2025 Seite 10 wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Nachdem die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrück- schiebung keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus ihren Aus- sagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezem- ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied- rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kam- mer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechts- situation in der Türkei, die durchaus teilweise als prekär zu bezeichnen ist, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.2 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Das SEM führte zur Begründung der Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs aus, dass namentlich auch nach der Niederschlagung des Militärputschversuches vom 15./16. Juli 2016 in der Türkei keine landes- weite Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG

E-405/2025 Seite 11 herrsche, die einen Wegweisungsvollzug in die Türkei als generell unzu- mutbar erscheinen lassen würde. Die Beschwerdeführenden stammten aus der Provinz M._______. Infolge des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sei es im Juli 2015 zwar zu einer deutlichen Zunahme gewaltsamer Auseinandersetzun- gen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften in verschiedenen im Südosten des Landes gelegenen Provinzen gekommen. Die schweize- rischen Asylbehörden erachteten die Lage in diesen Provinzen jedoch nicht als eine flächendeckende Situation allgemeiner Gewalt, die einen Wegwei- sungsvollzug in diese Provinzen als generell unzumutbar erscheinen las- sen würde. Auch hätten diese gewaltsamen Zwischenfälle seither kontinu- ierlich deutlich abgenommen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei daher in jedem Einzelfall individuell zu prüfen. Die Beschwerdeführen- den hätten erklärt, sie seien gesund und hätten in ihrer Heimat keine finan- ziellen Probleme gehabt. Die Beschwerdeführerin habe einen Abschluss in (…) sowie Arbeitserfahrung im (…)bereich, währenddem der Beschwerde- führer (…) für (…) sei und Arbeitserfahrung insbesondere im Bereich (…)- und (…)arbeit, mit (…)fliesen und (…) sowie im (…) habe. Er habe des Weiteren erklärt, dass er angesichts der Arbeitsmarktsituation immer in an- deren Städten gearbeitet habe. Da er seinen Angaben zufolge auch bereits im N._______ gearbeitet habe, sei davon auszugehen, dass er auch aus- serhalb der Provinz M._______ seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstä- tigkeit sichern könne. Da sein Freund H._______ ihn bereits bei der Aus- reise unterstützt habe, könne angenommen werden, dass er ihm allenfalls auch bei der Reintegration behilflich sein könne. Zur weiteren Erleichterung der Reintegration könnten die Beschwerdeführenden auch Rückkehrhilfe beantragen. Demzufolge sei ein Wegweisungsvollzug auch unter diesen individuellen Aspekten als zumutbar zu erachten. Insbesondere sei den Beschwerdeführenden auch eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative ausserhalb der Provinz M._______ zumutbar. 8.3.3 Diese Erwägungen erweisen sich als zutreffend. Die in der Be- schwerde erhobenen Einwände vermögen zu keiner anderen Einschät- zung zu führen. 8.3.4 Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumut- bar. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen

E-405/2025 Seite 12 Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-405/2025 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist durch den in gleicher Höhe geleisteten Kosten- vorschuss beglichen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Ulrike Raemy

Versand: