Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
I. A. Die Beschwerdeführenden stellten am 3. Dezember 2015 (zusammen mit zwei weiteren, inzwischen volljährig gewordenen Kindern der Beschwerdeführenden 1 und 2) in der Schweiz Asylgesuche. Diese wurden damit begründet, dass der Beschwerdeführer 1 in Syrien an politischen Veranstaltungen teilgenommen habe und deswegen verfolgt worden sei. B. B.a Mit Verfügung vom 13. Juli 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte ihre Asylgesuche unter Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz ab. Den Vollzug der Wegweisungen schob es zugunsten einer vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden auf. B.b Die Verfügung wurde vom SEM im Wesentlichen mit der Unglaub-haftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden begründet. C. C.a Eine gegen diesen Asylentscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4679/2018 vom 31. Januar 2020 ab. C.b In der Urteilsbegründung hielt das Gericht fest, dass die Unglaubhaftigkeitsargumentation der Vorinstanz nicht vollumfänglich zu überzeugen vermöge. Es ging im Gegensatz zum SEM davon aus, dass der Beschwerdeführer 1 im (...) 2012 zweimal für kurze Zeit vom syrischen Regime inhaftiert und dabei aufgefordert wurde, als Informant tätig zu sein; die während diesen Festhaltungen erlittenen Misshandlungen qualifizierte das Gericht ebenfalls als glaubhaft gemacht. Im Übrigen schloss sich das Gericht hingegen der Unglaubhaftigkeitsbeurteilung der Vorinstanz an, namentlich soweit der Beschwerdeführer 1 eine regelmässige Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen behauptet hatte. Die Asylvorbringen der übrigen Beschwerdeführenden wurden vom Bundeverwaltungsgericht ebenfalls als unglaubhaft qualifiziert. II. D. D.a Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das SEM vom 5. Juli 2021 liessen die Beschwerdeführenden ein neues Asylgesuch stellen. Am 9. Juli 2021 reichten sie ein ergänzendes Beweismittel nach. Zur Begründung des Mehrfachgesuchs machten sie geltend, dass sie über in Deutschland und Syrien lebende Verwandte am 7. Juni 2021 einen Rundbrief des syrischen Luftgeheimdiensts vom (...) erhalten hätten. Die Adressaten dieses Schreibens seien darin aufgefordert worden, nach dem Beschwerdeführer 1 zu fahnden, ihn zu verhaften und sein Vermögen zu beschlagnahmen. Im Rundbrief werde erwähnt, dass der Beschwerdeführer zu Demonstrationen gegen das syrische Regime aufgerufen und an solchen teilgenommen habe. Dieses Dokument zeige, dass er bei einer Einreise in Syrien verhört, identifiziert und verhaftet sowie inhaftiert, misshandelt und hingerichtet oder zum Verschwinden gebracht würde. D.b Mit den beiden Eingaben vom 5. und 9. Juli 2021 wurden unter anderem folgende Beweismittel zu den Akten gereicht: Ein Original-Rundbrief der (...)abteilung des Luftgeheimdiensts (mit deutschsprachiger Übersetzung) und eine schriftliche Erklärung der Beschwerdeführenden, wie sie in den Besitz dieses Dokuments gekommen seien. E. Mit Verfügung vom 11. August 2021 - eröffnet am folgenden Tag - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft weiterhin nicht erfüllen, und lehnte das Mehrfachgesuch ab. Das SEM ordnete erneut die Wegweisung aus der Schweiz an und stellte im Übrigen fest, dass die am 13. Juli 2018 angeordnete vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden weiterhin gelte. F. Mit Eingabe vom 13. September 2021 liessen die Beschwerdeführenden gegen den Asylentscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Rückweisung der Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, eventualiter unter Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung, subeventualiter unter Anordnung ihrer vorläufigen Aufnahme als Flüchtlinge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses); eventualiter sei ihnen "eine angemessene Frist zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses zu bezahlen". G. Am 20. September 2021 wurde der Eingang der Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt. H. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 29. September 2021 reichten die Beschwerdeführenden weitere Unterlagen ein (Operationsbericht betreffend die Beschwerdeführerin 2, Unterstützungsschreiben des E._______, der reformierten Kirchgemeinde F._______ sowie einer befreundeten Familie).
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM begründete den ablehnenden zweiten Asylentscheid vom 11. August 2021 folgendermassen:
E. 5.1.1 Im Syrien-Kontext könne nahezu jedes amtliche Dokument gegen Bezahlung erhältlich gemacht werden. Aufgrund der grassierenden Korruption seien nicht nur Fälschungen unterschiedlichster Qualität, sondern auch formell echte amtliche Dokumente gegen Bezahlung erhältlich. Daher sei gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts selbst einem formell authentischen amtlichen Dokument nur dann relevante Beweiskraft bei-zumessen, wenn es im Kontext eines hinreichend schlüssigen Sach-verhaltsvortrags eingereicht werde. Im eingereichten Rundbrief würden bereits bekannte Vorbringen wiederholt, wie etwa der Vorwurf der syrischen Behörden betreffend Demonstrationsteilnahmen. Den Beschwerdeführenden sei es im ersten Asylverfahren jedoch nicht gelungen, einen glaubhaften Sachverhalt darzulegen.
E. 5.1.2 Aus den Eingaben der Beschwerdeführenden gehe zudem nicht hervor, weshalb der Muchtar diesen geheimen verwaltungsinternen Rundbrief des syrischen Luftgeheimdiensts einem Verwandten ausgehändigt habe. Auf dem Kopieverteiler des Rundschreibens sei der Beschwerdeführer nicht aufgeführt, und es sei offenkundig, dass er über diesen Fahndungsauftrag nicht hätte in Kenntnis gesetzt werden dürfen.
E. 5.1.3 Vor diesem Hintergrund vermöge allein das neu eingereichte Beweismittel die Feststellung der Unglaubhaftigkeit dieses Vorbringens nicht umzustossen. Dem neuen Asylgesuch seien keine konkreten Hinweise auf eine Verfolgungssituation zu entnehmen.
E. 5.2.1 Die Beschwerdeführenden machen zur Begründung ihres Rechts-mittels vorab eine schwerwiegende Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör respektive der vorinstanzlichen Begründungspflicht und eine unvollständige und falsche Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend.
E. 5.2.2 Inhaltlich lassen sie im Wesentlichen ausführen, das SEM sei zu Unrecht davon ausgegangen, beim eingereichten Rundbrief handle es sich um ein nicht-authentisches Dokument. Mit diesem Original-Beweismittel werde nun definitiv bewiesen, dass die Beschwerdeführenden flüchtlingsrechtlichen Schutz vor ihrem Heimatstaat benötigen würden.
E. 6.1 Vorab sind die verfahrensrechtlichen Rügen der Beschwerdeführenden zu behandeln.
E. 6.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
E. 6.2.2 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheid-findung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Gemäss Lehre und Praxis darf sich die entscheidende Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Argumente beschränken. Die Begründung genügt den verfassungsrechtlichen Ansprüchen, wenn sich der Betroffene über die Gründe und die Tragweite des Entscheids Rechenschaft ablegen und diesen in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188; Rhinow et al, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl. 2010, Rz. 345).
E. 6.2.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu etwa Auer / Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16 m.w.H.).
E. 6.3.1 Das SEM hat sich mit dem wesentlichen Vorbringen, mit dem die Beschwerdeführenden ihren Folge-Asylantrag begründet hatten, argumentativ auseinandergesetzt und nachvollziehbar begründet, weshalb es sich beim eingereichten Rundbrief nicht um ein authentisches Dokument handle. Dass das SEM sich mit der am 9. Juli 2021 nachgereichten Erklärung der Beschwerdeführenden (auf welche Weise das Beweismittel in ihren Besitz gelangt sei) inhaltlich nicht näher auseinandersetzte (vgl. Beschwerde S. 3), erachtet das Gericht als unproblematisch: In erster Linie interessierte - und interessiert - nicht, welche Aufgabenbereiche ein syrischer Quartiervorsteher hat und über welche Kanäle das Dokument genau in die Hände der Beschwerdeführenden gelangt sei, sondern die Frage, aus welchem Grund der Muchtar den Bruder des Beschwerdeführers 1 vorgeladen habe, um ihm das Dokument auszuhändigen. Dies wurde im nachgereichten Schreiben in keiner Weise thematisiert. Dieser vom SEM in der Verfügung explizit erwähnte Punkt wurde, nebenbei bemerkt, erstaunlicherweise auch in der Beschwerde mit keinem Wort angesprochen.
E. 6.3.2 Es erweist sich sodann als unzutreffend, dass das SEM nicht begründet habe, wieso es davon ausgehe, dass es sich beim eingereichten Beweismittel um eine Fälschung handle (vgl. Beschwerde S. 3 und Verfügung S. 5 f.).
E. 6.3.3 Dass im Rahmen des Mehrfachgesuchs keine Anhörung der Beschwerdeführenden durchgeführt wurde, ergibt sich aus der Bestimmung von Art. 111c Abs. 1 AsylG. Darauf hatte auch das SEM ausdrücklich hingewiesen (vgl. Verfügung S. 6). Die von den Beschwerdeführenden vertretene Auffassung, das SEM hätte "zwingend eine Anhörung durchführen müssen" (vgl. Beschwerde S. 5), ist nicht richtig.
E. 6.3.4 Eine sachgerechte Anfechtung des Asylentscheids war den Beschwerdeführenden offensichtlich möglich. Es liegt keine Verletzung der Begründungspflicht oder des rechtlichen Gehörs vor.
E. 6.4 Der rechtserhebliche Sachverhalt ist vom SEM richtig und vollständig festgestellt worden. Eine formale Dokumentenanalyse war - wie sich auch aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - vorliegend nicht erforderlich (vgl. Beschwerde a.a.O.). Auch diese formelle Rüge der Beschwerdeführenden ist unbegründet.
E. 6.5 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache für weitere Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Hauptbegehren der Beschwerdeführenden ist abzuweisen.
E. 7.1 Das Gericht stellt nach Durchsicht der Akten zum neu eingereichten Beweismittel (Rundbrief) Folgendes fest:
E. 7.1.1 Zunächst ist in der Tat festzustellen, dass in Asylverfahren syrischer Asylsuchender in grossem Umfang gefälschte, verfälschte oder formal authentische, aber unberechtigterweise ausgestellte Beweisdokumente zu den amtlichen Akten gereicht werden. Dies führt natürlich nicht dazu, dass alle in diesem Länderkontext eingereichten Urkunden von vornherein als nicht-authentisch zu qualifizieren sind; hingegen rechtfertigt sich im Einzelfall eine vertieftere Prüfung solcher Beweismittel.
E. 7.1.2 Beim eingereichten "Rundbrief" vom (...) ist vorab nicht ersichtlich, wieso das Dokument mehr als acht Jahre, nachdem der Beschwerdeführer Syrien verlassen hat, ausgestellt worden ist.
E. 7.1.3 Sodann fällt auf, dass das Dokument explizit als "streng geheim" klassiert ist, was die Herausgabebereitschaft von (allenfalls korrupten) Staatsangestellten vermutungsweise negativ beeinflussen dürfte.
E. 7.1.4 Gemäss Kopieverteiler soll die Urkunde an mehrere Amtsstellen (Militärgeheimdienst, Dienststelle der politischen Sicherheit, Innenministerium, Amt für Migration und Pässe) und an "Flughäfen, Grenze und See-häfen" verteilt worden sein; es müssten demnach neben dem Original-dokument sehr viele Kopien dieses Rundbriefs im Land zirkulieren. Der Quartiervorsteher ist weder als Adressat des Schreibens noch im Kopieverteiler erwähnt. Die Beschwerdeführenden haben nicht eine Fotokopie, sondern das Original des Rundbriefs zu den Akten gereicht. Wie der Muchtar in den Besitz des ursprünglichen Originaldokuments gelangt sei, und wieso er es einem Verwandten der Beschwerdeführenden ausgehändigt habe, ergibt sich, wie erwähnt, weder aus dem schriftlichen Folge-Asylgesuch noch aus seiner Beschwerde.
E. 7.1.5 Schliesslich ist nach Durchsicht der Akten des ersten Asylverfahrens der Vollständigkeit halber festzustellen, dass das Bundesverwaltungs-gericht bereits im damaligen Beschwerdeverfahren "grosse Zweifel" an der Authentizität eines von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittels - eines angeblichen Beschlusses "des (...)amtes G._______", das über einen syrischen Anwalt erhältlich gemacht worden sei - geäussert hatte (vgl. Urteil E-4679/2018 E. 6.3.5).
E. 7.2 Unter Berücksichtigung aller massgebenden Umstände ist die vor-instanzliche Einschätzung zu bestätigen, dass es sich beim angeblichen Rundbrief nicht um ein authentisches Beweismittel handelt.
E. 7.3 Dem zentralen Vorbringen des Folge-Asylgesuchs ist damit jede Glaubhaftigkeitsgrundlage entzogen (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihr Mehrfachgesuch abgewiesen.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weiterhin weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 9.2 Nachdem die Beschwerdeführenden in ihrem ersten Asylverfahren vom SEM vorläufig aufgenommen worden sind und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich das Weiterbestehen dieser vorläufigen Aufnahme festgestellt hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zu den Wegweisungsvollzugshindernissen, namentlich den mit der Eingabe vom 29. September 2021 eingereichten Beweismitteln.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist - ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit - abzuweisen, weil die Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden aussichtslos waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4059/2021 Urteil vom 5. Oktober 2021 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien 1.A._______, geboren am (...), 2.B._______, geboren am (...), 3.C._______, geboren am (...), 4.D._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl ohne Wegweisungsvollzug (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 11. August 2021 / N (...). Sachverhalt: I. A. Die Beschwerdeführenden stellten am 3. Dezember 2015 (zusammen mit zwei weiteren, inzwischen volljährig gewordenen Kindern der Beschwerdeführenden 1 und 2) in der Schweiz Asylgesuche. Diese wurden damit begründet, dass der Beschwerdeführer 1 in Syrien an politischen Veranstaltungen teilgenommen habe und deswegen verfolgt worden sei. B. B.a Mit Verfügung vom 13. Juli 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte ihre Asylgesuche unter Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz ab. Den Vollzug der Wegweisungen schob es zugunsten einer vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden auf. B.b Die Verfügung wurde vom SEM im Wesentlichen mit der Unglaub-haftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden begründet. C. C.a Eine gegen diesen Asylentscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4679/2018 vom 31. Januar 2020 ab. C.b In der Urteilsbegründung hielt das Gericht fest, dass die Unglaubhaftigkeitsargumentation der Vorinstanz nicht vollumfänglich zu überzeugen vermöge. Es ging im Gegensatz zum SEM davon aus, dass der Beschwerdeführer 1 im (...) 2012 zweimal für kurze Zeit vom syrischen Regime inhaftiert und dabei aufgefordert wurde, als Informant tätig zu sein; die während diesen Festhaltungen erlittenen Misshandlungen qualifizierte das Gericht ebenfalls als glaubhaft gemacht. Im Übrigen schloss sich das Gericht hingegen der Unglaubhaftigkeitsbeurteilung der Vorinstanz an, namentlich soweit der Beschwerdeführer 1 eine regelmässige Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen behauptet hatte. Die Asylvorbringen der übrigen Beschwerdeführenden wurden vom Bundeverwaltungsgericht ebenfalls als unglaubhaft qualifiziert. II. D. D.a Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das SEM vom 5. Juli 2021 liessen die Beschwerdeführenden ein neues Asylgesuch stellen. Am 9. Juli 2021 reichten sie ein ergänzendes Beweismittel nach. Zur Begründung des Mehrfachgesuchs machten sie geltend, dass sie über in Deutschland und Syrien lebende Verwandte am 7. Juni 2021 einen Rundbrief des syrischen Luftgeheimdiensts vom (...) erhalten hätten. Die Adressaten dieses Schreibens seien darin aufgefordert worden, nach dem Beschwerdeführer 1 zu fahnden, ihn zu verhaften und sein Vermögen zu beschlagnahmen. Im Rundbrief werde erwähnt, dass der Beschwerdeführer zu Demonstrationen gegen das syrische Regime aufgerufen und an solchen teilgenommen habe. Dieses Dokument zeige, dass er bei einer Einreise in Syrien verhört, identifiziert und verhaftet sowie inhaftiert, misshandelt und hingerichtet oder zum Verschwinden gebracht würde. D.b Mit den beiden Eingaben vom 5. und 9. Juli 2021 wurden unter anderem folgende Beweismittel zu den Akten gereicht: Ein Original-Rundbrief der (...)abteilung des Luftgeheimdiensts (mit deutschsprachiger Übersetzung) und eine schriftliche Erklärung der Beschwerdeführenden, wie sie in den Besitz dieses Dokuments gekommen seien. E. Mit Verfügung vom 11. August 2021 - eröffnet am folgenden Tag - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft weiterhin nicht erfüllen, und lehnte das Mehrfachgesuch ab. Das SEM ordnete erneut die Wegweisung aus der Schweiz an und stellte im Übrigen fest, dass die am 13. Juli 2018 angeordnete vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden weiterhin gelte. F. Mit Eingabe vom 13. September 2021 liessen die Beschwerdeführenden gegen den Asylentscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Rückweisung der Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, eventualiter unter Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung, subeventualiter unter Anordnung ihrer vorläufigen Aufnahme als Flüchtlinge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses); eventualiter sei ihnen "eine angemessene Frist zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses zu bezahlen". G. Am 20. September 2021 wurde der Eingang der Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt. H. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 29. September 2021 reichten die Beschwerdeführenden weitere Unterlagen ein (Operationsbericht betreffend die Beschwerdeführerin 2, Unterstützungsschreiben des E._______, der reformierten Kirchgemeinde F._______ sowie einer befreundeten Familie). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete den ablehnenden zweiten Asylentscheid vom 11. August 2021 folgendermassen: 5.1.1 Im Syrien-Kontext könne nahezu jedes amtliche Dokument gegen Bezahlung erhältlich gemacht werden. Aufgrund der grassierenden Korruption seien nicht nur Fälschungen unterschiedlichster Qualität, sondern auch formell echte amtliche Dokumente gegen Bezahlung erhältlich. Daher sei gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts selbst einem formell authentischen amtlichen Dokument nur dann relevante Beweiskraft bei-zumessen, wenn es im Kontext eines hinreichend schlüssigen Sach-verhaltsvortrags eingereicht werde. Im eingereichten Rundbrief würden bereits bekannte Vorbringen wiederholt, wie etwa der Vorwurf der syrischen Behörden betreffend Demonstrationsteilnahmen. Den Beschwerdeführenden sei es im ersten Asylverfahren jedoch nicht gelungen, einen glaubhaften Sachverhalt darzulegen. 5.1.2 Aus den Eingaben der Beschwerdeführenden gehe zudem nicht hervor, weshalb der Muchtar diesen geheimen verwaltungsinternen Rundbrief des syrischen Luftgeheimdiensts einem Verwandten ausgehändigt habe. Auf dem Kopieverteiler des Rundschreibens sei der Beschwerdeführer nicht aufgeführt, und es sei offenkundig, dass er über diesen Fahndungsauftrag nicht hätte in Kenntnis gesetzt werden dürfen. 5.1.3 Vor diesem Hintergrund vermöge allein das neu eingereichte Beweismittel die Feststellung der Unglaubhaftigkeit dieses Vorbringens nicht umzustossen. Dem neuen Asylgesuch seien keine konkreten Hinweise auf eine Verfolgungssituation zu entnehmen. 5.2 5.2.1 Die Beschwerdeführenden machen zur Begründung ihres Rechts-mittels vorab eine schwerwiegende Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör respektive der vorinstanzlichen Begründungspflicht und eine unvollständige und falsche Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend. 5.2.2 Inhaltlich lassen sie im Wesentlichen ausführen, das SEM sei zu Unrecht davon ausgegangen, beim eingereichten Rundbrief handle es sich um ein nicht-authentisches Dokument. Mit diesem Original-Beweismittel werde nun definitiv bewiesen, dass die Beschwerdeführenden flüchtlingsrechtlichen Schutz vor ihrem Heimatstaat benötigen würden. 6. 6.1 Vorab sind die verfahrensrechtlichen Rügen der Beschwerdeführenden zu behandeln. 6.2 6.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). 6.2.2 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheid-findung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Gemäss Lehre und Praxis darf sich die entscheidende Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Argumente beschränken. Die Begründung genügt den verfassungsrechtlichen Ansprüchen, wenn sich der Betroffene über die Gründe und die Tragweite des Entscheids Rechenschaft ablegen und diesen in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188; Rhinow et al, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl. 2010, Rz. 345). 6.2.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu etwa Auer / Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16 m.w.H.). 6.3 6.3.1 Das SEM hat sich mit dem wesentlichen Vorbringen, mit dem die Beschwerdeführenden ihren Folge-Asylantrag begründet hatten, argumentativ auseinandergesetzt und nachvollziehbar begründet, weshalb es sich beim eingereichten Rundbrief nicht um ein authentisches Dokument handle. Dass das SEM sich mit der am 9. Juli 2021 nachgereichten Erklärung der Beschwerdeführenden (auf welche Weise das Beweismittel in ihren Besitz gelangt sei) inhaltlich nicht näher auseinandersetzte (vgl. Beschwerde S. 3), erachtet das Gericht als unproblematisch: In erster Linie interessierte - und interessiert - nicht, welche Aufgabenbereiche ein syrischer Quartiervorsteher hat und über welche Kanäle das Dokument genau in die Hände der Beschwerdeführenden gelangt sei, sondern die Frage, aus welchem Grund der Muchtar den Bruder des Beschwerdeführers 1 vorgeladen habe, um ihm das Dokument auszuhändigen. Dies wurde im nachgereichten Schreiben in keiner Weise thematisiert. Dieser vom SEM in der Verfügung explizit erwähnte Punkt wurde, nebenbei bemerkt, erstaunlicherweise auch in der Beschwerde mit keinem Wort angesprochen. 6.3.2 Es erweist sich sodann als unzutreffend, dass das SEM nicht begründet habe, wieso es davon ausgehe, dass es sich beim eingereichten Beweismittel um eine Fälschung handle (vgl. Beschwerde S. 3 und Verfügung S. 5 f.). 6.3.3 Dass im Rahmen des Mehrfachgesuchs keine Anhörung der Beschwerdeführenden durchgeführt wurde, ergibt sich aus der Bestimmung von Art. 111c Abs. 1 AsylG. Darauf hatte auch das SEM ausdrücklich hingewiesen (vgl. Verfügung S. 6). Die von den Beschwerdeführenden vertretene Auffassung, das SEM hätte "zwingend eine Anhörung durchführen müssen" (vgl. Beschwerde S. 5), ist nicht richtig. 6.3.4 Eine sachgerechte Anfechtung des Asylentscheids war den Beschwerdeführenden offensichtlich möglich. Es liegt keine Verletzung der Begründungspflicht oder des rechtlichen Gehörs vor. 6.4 Der rechtserhebliche Sachverhalt ist vom SEM richtig und vollständig festgestellt worden. Eine formale Dokumentenanalyse war - wie sich auch aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - vorliegend nicht erforderlich (vgl. Beschwerde a.a.O.). Auch diese formelle Rüge der Beschwerdeführenden ist unbegründet. 6.5 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache für weitere Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Hauptbegehren der Beschwerdeführenden ist abzuweisen. 7. 7.1 Das Gericht stellt nach Durchsicht der Akten zum neu eingereichten Beweismittel (Rundbrief) Folgendes fest: 7.1.1 Zunächst ist in der Tat festzustellen, dass in Asylverfahren syrischer Asylsuchender in grossem Umfang gefälschte, verfälschte oder formal authentische, aber unberechtigterweise ausgestellte Beweisdokumente zu den amtlichen Akten gereicht werden. Dies führt natürlich nicht dazu, dass alle in diesem Länderkontext eingereichten Urkunden von vornherein als nicht-authentisch zu qualifizieren sind; hingegen rechtfertigt sich im Einzelfall eine vertieftere Prüfung solcher Beweismittel. 7.1.2 Beim eingereichten "Rundbrief" vom (...) ist vorab nicht ersichtlich, wieso das Dokument mehr als acht Jahre, nachdem der Beschwerdeführer Syrien verlassen hat, ausgestellt worden ist. 7.1.3 Sodann fällt auf, dass das Dokument explizit als "streng geheim" klassiert ist, was die Herausgabebereitschaft von (allenfalls korrupten) Staatsangestellten vermutungsweise negativ beeinflussen dürfte. 7.1.4 Gemäss Kopieverteiler soll die Urkunde an mehrere Amtsstellen (Militärgeheimdienst, Dienststelle der politischen Sicherheit, Innenministerium, Amt für Migration und Pässe) und an "Flughäfen, Grenze und See-häfen" verteilt worden sein; es müssten demnach neben dem Original-dokument sehr viele Kopien dieses Rundbriefs im Land zirkulieren. Der Quartiervorsteher ist weder als Adressat des Schreibens noch im Kopieverteiler erwähnt. Die Beschwerdeführenden haben nicht eine Fotokopie, sondern das Original des Rundbriefs zu den Akten gereicht. Wie der Muchtar in den Besitz des ursprünglichen Originaldokuments gelangt sei, und wieso er es einem Verwandten der Beschwerdeführenden ausgehändigt habe, ergibt sich, wie erwähnt, weder aus dem schriftlichen Folge-Asylgesuch noch aus seiner Beschwerde. 7.1.5 Schliesslich ist nach Durchsicht der Akten des ersten Asylverfahrens der Vollständigkeit halber festzustellen, dass das Bundesverwaltungs-gericht bereits im damaligen Beschwerdeverfahren "grosse Zweifel" an der Authentizität eines von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittels - eines angeblichen Beschlusses "des (...)amtes G._______", das über einen syrischen Anwalt erhältlich gemacht worden sei - geäussert hatte (vgl. Urteil E-4679/2018 E. 6.3.5). 7.2 Unter Berücksichtigung aller massgebenden Umstände ist die vor-instanzliche Einschätzung zu bestätigen, dass es sich beim angeblichen Rundbrief nicht um ein authentisches Beweismittel handelt. 7.3 Dem zentralen Vorbringen des Folge-Asylgesuchs ist damit jede Glaubhaftigkeitsgrundlage entzogen (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihr Mehrfachgesuch abgewiesen. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weiterhin weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 Nachdem die Beschwerdeführenden in ihrem ersten Asylverfahren vom SEM vorläufig aufgenommen worden sind und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich das Weiterbestehen dieser vorläufigen Aufnahme festgestellt hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zu den Wegweisungsvollzugshindernissen, namentlich den mit der Eingabe vom 29. September 2021 eingereichten Beweismitteln.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist - ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit - abzuweisen, weil die Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden aussichtslos waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: