Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin, eine algerische Staatsangehörige arabischer Ethnie aus C._______, ersuchte am 11. März 2020 in der Schweiz um Asyl.
B. Am 16. März 2020 bevollmächtigte die Beschwerdeführerin die ihr im Bundesasylzentrum (BAZ) D._______ zugewiesene Rechtsvertretung mit der Wahrung ihrer Interessen im Asylverfahren.
C. Am 13. März 2020 wurde ein Kurzbericht («Zuweisung zur medizinischen Abklärung [F2])», mit undatiertem Bericht von Dr. E._______ zu den Akten gereicht. Aus diesen geht nebst weiteren Befunden die Diagnose «psychomotorische Verlangsamung und Insomnie» hervor.
D. Am 17. März 2020 wurde die Personalienaufnahme (PA) der Beschwerdeführerin durchgeführt. Aufgrund ihrer (...) und gesundheitlicher Probleme fand die PA im Beisein ihrer in der Schweiz niederlassungsberechtigten Schwester F._______ (als Begleitperson) statt. Dabei gab die Beschwerdeführerin an, ledig zu sein und nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte besessen zu haben. Das Datum ihrer Ausreise aus Algerien sei ihr nicht bekannt. Sie habe Probleme mit einem (...). Sie sei müde und es gehe ihr nicht gut.
E. In einem weiteren Arztbericht von Dr. E._______ betreffend ambulante Behandlung vom 19. März 2020 werden insbesondere eine «Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) infolge psychischer und physischer Gewalt (Vater und Bruder) und einer bevorstehenden Zwangsheirat», eine «psychomotorische Retardierung bei Status nach Meningitis im Alter von drei Jahren» sowie mehrere orthopädische Leiden diagnostiziert.
F. Am 8. April 2020 wurde mit der Beschwerdeführerin in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung ein persönliches (Dublin-)Gespräch geführt. Vorgängig beantragte die Rechtsvertretung aufgrund der (...) und der gesundheitlichen, insbesondere kognitiven Einschränkungen der Beschwerdeführerin, dass die Schwester, F._______, der Befragung beiwohnen dürfe, wozu auf den medizinischen Kurzbericht vom 13. März 2020 verwiesen wurde. Diesem Antrag stimmte das SEM zu.
Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, sie habe Algerien mit ihrem eigenen Reisepass auf dem Luftweg verlassen und sei in die Türkei gereist. Anschliessend sei sie mit einem Schiff nach Griechenland und danach auf dem Landweg in die Schweiz gelangt. In Algerien habe sie viel gelitten. Ihr Vater habe versucht, sie zwangsweise mit einem 58-jährigen Mann zu verheiraten; von diesem sei sie auch geschlagen worden und ihre Hand sei gebrochen. Psychisch gehe es ihr nicht gut. Zudem habe sie (...)probleme. Sie (...) und brauche die Unterstützung ihrer Schwester.
Die Schwester führte weiter aus, die Beschwerdeführerin sei in Algerien nie in psychologischer oder psychiatrischer Behandlung gewesen; auf der Reise seien deren Reisepapiere gestohlen worden.
G. Mit Eingabe der Rechtsvertretung vom 16. April 2020 wurden weitere Beweismittel (algerischer Reisepass, Wohnsitzbestätigung, Geburtsschein, Strafregisterauszug, Behindertenpass und Arztbericht aus Algerien vom 1. März 2010 [alle betreffend die Beschwerdeführerin]), teilweise in Kopie respektive im Original nachgereicht.
H. Am 29. April 2020 wurde die Beschwerdeführerin in Anwesenheit ihrer Schwester, welche die Anhörung nach 45 Minuten arbeitsbedingt verliess, und ihrer Rechtsvertretung angehört. Dabei gab die Beschwerdeführerin eingangs der Anhörung zu Protokoll, sie fühle sich unwohl, sei «psychisch» müde und habe Angst, allein zu sein. Sie könne nicht ohne ihre Schwester reden und höre die Dolmetscherin nicht sehr gut. Hierauf hielt die Befragerin fest, es werde so laut wie möglich gesprochen. Die Rechtsvertretung gab zu Protokoll, sie hege ernsthafte Zweifel an der Befragungs- und Aussagefähigkeit sowie der Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin.
Die Befragung wurde fortgesetzt und die Beschwerdeführerin gab folgende Angaben zu Protokoll:
Sie habe in Algerien mit ihren Eltern zusammengelebt und habe nebst ihrer Schwester vier Brüder sowie mehrere Onkel und Tanten. Sie habe die Schule bis zur sechsten Klasse besucht. Wegen den Problemen mit ihrem Vater habe sie die Sekundarschule nicht fortgesetzt. Dieser habe sie gefoltert und versucht, sie mit einem 58-jährigen Mann zu verheiraten. Er habe sie drei Tage lang im Zimmer eingesperrt. In der Folge habe sie versucht, sich das Leben zu nehmen. Sie sei psychisch krank geworden. Bevor ihr Vater die Hochzeit habe organisieren können, sei es ihr gelungen, ohne Wissen ihrer Mutter und ihrer Schwester aus Algerien zu flüchten. Sie habe ihre Schwester erst nach ihrer Ankunft in der Schweiz über die Geschehnisse informiert. Wenn sie nach Algerien zurückkehren müsste, werde sie vom Vater umgebracht.
Im Anschluss an die eigentliche Befragung beantragte die Rechtsvertreterin eine psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin zur Klärung der Urteilsfähigkeit.
Dem Anhörungsprotokoll wurde eine Kopie des Ausweises der Schwester F._______ (Ausweis «C»; Niederlassungsbewilligung) beigefügt.
I. Im Arztbericht der (...) vom 5. Mai 2020 werden Befunde im (...), diagnostiziert.
J. Am 7. Mai 2020 wurde die Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zugeteilt und am 25. Mai 2020 dem Kanton G._______ zugewiesen.
K. Mit Schreiben vom 28. Mai 2020 teilte das HEKS, Rechtsschutz Bundes-asylzentren D._______, dem SEM unter Vorlage einer entsprechenden Vollmacht der Beschwerdeführerin mit, dass es die Rechtsvertretung im erweiterten Verfahren übernommen habe.
L. In einem Bericht des Kantonsspitals H._______ vom 26. Juni 2020 werden bei der Beschwerdeführerin ausgeprägte residuelle Beschwerden bei Status nach operativer Versorgung eines (...) in der Kindheit sowie der Verdacht auf eine (...) diagnostiziert.
M. Mit Eingabe vom 23. Juli 2020 wurden ein ärztlicher Kurzbericht des Psychiatrischen Zentrums G._______ vom 27. Mai 2020 sowie eine Zuweisung an die (...) Zentrum für Psychotraumatologie vom 7. Juli 2020 nachgereicht. Ergänzend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei kognitiv dermassen eingeschränkt, dass sie einer Anhörung (zu den Asylgründen) nicht folgen könne. Sie sei beim Psychiatrischen Zentrum (...) angemeldet worden. Die Erstellung eines Gutachtens durch dieses Zentrum wurde beantragt.
Aus dem Kurzbericht vom 27. Mai 2020 geht als «vorläufige Beurteilung» hervor, dass die Beschwerdeführerin an einer «PTBS (F43.1) und einer mittelgradigen depressiven Episode (DD: F32.1)» leidet. Hinsichtlich Psychostatus wurde namentlich ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei in der Orientierung eingeschränkt. Ferner bestünden Einschränkungen in der Auffassungsgabe, der Aufmerksamkeit und dem Gedächtnis. Einfache Rechenaufgaben seien nicht durchführbar. Das aktuelle Datum könne nicht genannt werden.
N. In vier Berichten des Kantonsspitals H._______ vom 7. und 11. September, 7. und 26. Oktober 2020 werden die Diagnosen: «Unklare intraossäre und extraaxiale Raumforderung im Bereich (...) und (...), ED 28.07.2020» sowie eine «PTBS, eine (...), mittelgradige (...) beidseits», eine «unkl. Raumforderung (...)», eine «(...)» gestellt.
O. Im Austrittsbericht des Spitals I._______ vom 10. September 2020 wird über eine notfallmässige Aufnahme und stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin berichtet und insbesondere eine «Kontrastmittelaufnehmende Raumforderung (...), eine schwere PTBS und chronische Depression» diagnostiziert.
P. Gemäss Abklärungsberichten der (...), vom 26. August und 6. November 2020 wurde die Beschwerdeführerin fachärztlich evaluiert. Dabei wurden folgende «Arbeitsdiagnosen» gestellt:
- PTBS (ICD-10 F43.1);
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (F33.3);
- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41);
- V.a. Oligophrenie, nicht näher bezeichnet (F79.X);
- Anamnestisch Z.n. Meningitis (derzeit a.e.) durch sonstige und nicht näher bezeichnete Ursachen (G03);
- Fibröse Dysplasie, ED 10/2020 (M85.0);
- Diverse, möglicherweise bereits konnatal und/oder im Verlauf der Entwicklung aufgetretene orthopädische Fehlbildungen (ICD-10 diverse)
- Analphabetentum oder geringes Niveau des Lese-Schreib-Vermögens (Z55.0);
- Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung (Z60.3);
- soziale Ausgrenzung oder Ablehnung (Z60.4);
- Einschränkung von Aktivitäten durch Behinderung (Z73.6)».
Q. Am 17. März 2021 wurde die Schwester F._______ als Auskunftsperson - in Abwesenheit der Beschwerdeführerin und in Begleitung von deren Rechtsvertreterin - zu den Asylgründen der Beschwerdeführerin befragt. Dabei machte die Schwester folgende Angaben:
Die Beschwerdeführerin sei krank, es gehe ihr gesundheitlich besser, sie sei aber immer noch in (ärztlicher) Behandlung, insbesondere bei der (...). Sie habe sich im Oktober 2020 einem chirurgischen Eingriff (...) unterziehen müssen, bei welchem kein Tumor festgestellt worden sei. Die generelle Situation der Beschwerdeführerin werde sich nicht bessern, sie bekomme aber Medikamente, um die Schmerzen zu behandeln.
Die Schwester führte weiter aus, sie hätten als Familie (Eltern und Geschwister) im Dorf J._______, Provinz Guelma, gelebt und sich um die Tiere gekümmert. Ihre Eltern und vier Brüder würden nach wie vor in der Provinz Guelma leben. Sie hätten in Algerien ein katastrophales Leben geführt; ihr Vater sei ein Egoist und habe sich nur um sich selbst gekümmert. Die Eltern hätten ständig gestritten. Das Familienleben sei von Gewalt geprägt gewesen; beide Schwestern seien oft geschlagen worden. Nur ihr jüngerer Bruder K._______ sei nett zu ihnen gewesen und habe die beiden Frauen «verteidigt».
Die Beschwerdeführerin sei nur sechs Jahre lang zur Schule gegangen und habe wegen ihrer Krankheit die 6. Klasse dreimal wiederholt. In ihrem Dorf gebe es keine Institution oder Schule für behinderte Menschen. In Algerien habe sich die Beschwerdeführerin im Kleinkindesalter einer (...)operation unterzogen. Sie sei nicht krankenversichert gewesen, aber das staatliche Spital sei für die Behandlung aufgekommen und der behandelnde Arzt habe einen Behindertenpass ausgestellt.
Die Beschwerdeführerin sei vom Vater mehrfach bei der Verrichtung von Haushaltstätigkeiten unter anderem mit einem Holzstock geschlagen worden. Sie habe keine Kontakte zur Aussenwelt unterhalten können. Aber auch die Brüder (L._______, M._______ und N._______) und Schwägerinnen hätten die Beschwerdeführerin wie eine Sklavin behandelt. Der Vater habe sie nicht mehr im Haus haben wollen; deshalb habe er sie mit einem älteren, ihm bekannten Mann zwangsverheiraten wollen. Die Hochzeit hätte Ende 2019, vier oder fünf Tage nachdem die Beschwerdeführerin aus Algerien geflohen sei, stattfinden sollen. Diese Zwangsheirat habe die Beschwerdeführerin zur Flucht veranlasst. Bei ihrer Flucht habe sie sich einer Gruppe angeschlossen, die illegal ausgereist sei. Wenn die Beschwerdeführerin nach Algerien zurückkehren würde, würde sie vom Vater getötet.
R. Am 17. und 24. März 2021 wurden weitere Beweismittel (Fotos von der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter in Algerien, Bescheinigung der Entlassung aus dem Gefängnis und Mitteilungsprotokoll [beide betreffend den Vater] sowie Adressen von der Tante und dem Bruder der Beschwerdeführerin in Algerien) eingereicht.
S. Am 8. April 2021 ersuchte das SEM die Schweizerische Botschaft in Algier (im Nachfolgenden: AmbaCH) um diskrete Abklärungen zur Erhellung des relevanten Sachverhalts (Fragen zu den Familienverhältnissen, zu Hinweisen auf eine Gewalttätigkeit des Vaters und dessen versuchte Zwangsverheiratung der Beschwerdeführerin).
T. Im Botschaftsbericht vom 12. Mai 2021 äusserte sich die AmbaCH in Algier zu dem ihr unterbreiteten Fragenkatalog. Der mit der Abklärung beigezogene Vertrauensanwalt habe die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Geburt, ihrem Geburtsort, zu den Namen und Wohnort der Eltern und zu den Brüdern bestätigt. Die am 7. März 2018 ausgestellte Geburtsurkunde sei authentisch und weise korrekte Angaben auf. Auch der am 10. Dezember 2008 ausgestellte Reisepass der Beschwerdeführerin habe verifiziert werden können. Der Vertrauensanwalt habe sich an die vom SEM angegebene Adresse im Dorf J._______ begeben. Dessen Gespräche mit mehreren Dorfbewohnern und Geschäftsleuten («plusieurs habitants et commerçants du voisinage des parents») sowie mit dem Bruder K._______ hätten ergeben, dass die Eltern in wirtschaftlich sehr prekären Verhältnissen im Dorf leben würden; der Vater sei vorbestraft und mehrmals im Gefängnis gewesen; die Mutter sei krank und lebe mit der Unterstützung ihrer Kinder. Die Beschwerdeführerin habe vier Brüder, habe die Primarschule in J._______ besucht und stets mit ihren Eltern in dieser Gemeinde gelebt, bis sie im März 2020 ins Ausland abgereist sei. Sie habe die Schule wegen ihres geistigen Zustandes verlassen müssen. Die konsultierten Personen hätten die mentale Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin bestätigt. Sie sei wegen dieser Beeinträchtigung nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und stets zu Hause geblieben. Die Delinquenz des Vaters sei bestätigt worden. Es gebe aber keinerlei Hinweise auf eine Gewalttätigkeit gegenüber der Beschwerdeführerin, was auch vom Bruder bestätigt worden sei. Hinweise dafür, dass der Vater die Beschwerdeführerin habe zwangsverheiraten wollen, seien nicht gefunden worden und insbesondere die angefragten Nachbarn der Eltern und der Bruder hätten Entsprechendes in Abrede gestellt.
U. Mit Verfügung vom 16. Juni 2021 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur Botschaftsabklärung gewährt. Dabei wurde die Anfrage des SEM vom 8. April 2021 mit Fragenkatalog sowie der Botschaftsbericht vom 12. Mai 2021 unter Abdeckung der geheim zu haltenden Stellen offengelegt.
Das SEM führte dazu aus, die Angaben zur Biografie der Beschwerdeführerin würden mit den Abklärungsergebnissen grundsätzlich übereinstimmen, was auch für die Lebensumstände der Eltern und Brüder zutreffe. Die Angaben zur angedrohten Zwangsheirat und Misshandlungen durch den Vater hätten indessen nicht bestätigt werden können.
V. Mit Eingabe vom 30. Juni 2021 äusserte sich die Rechtsvertreterin zu den Ergebnissen der Botschaftsabklärung. Sie trug im Wesentlichen vor, es sei zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu werten, dass ihre Angaben zu ihrem Lebenslauf und zur Familie bestätigt worden seien. Das SEM habe aber zur Identität oder zum Beruf der Person, welche die Abklärungen vorgenommen habe, keinerlei Angaben gemacht, weshalb die Glaubwürdigkeit dieser Person nicht überprüft werden könne. Es sei auch nicht angegeben worden, mit welchen Bewohnern und Geschäftsleuten aus der Nachbarschaft gesprochen worden sei oder welche Aussagen von welchen Personen stammten. Das SEM habe seine Begründungspflicht deshalb verletzt. Zudem lasse das Vorgehen des SEM an der sorgfältigen Erstellung der Abklärungen zweifeln.
Die Beschwerdeführerin habe gegenüber der Rechtsvertretung erklärt, die Nachbarschaft habe von der Zwangsheirat nicht gewusst. Es sei in ihrer Kultur auch nicht üblich, mit allen Personen über die persönlichsten Probleme zu sprechen. Zudem habe ihre Familie aufgrund der unangenehmen Art ihres Vaters kein enges Verhältnis zu den Nachbarn. Die Beschwerdeführerin könne nicht glauben, dass ihr Bruder K._______ die aus der Botschaftsabklärung hervorgehenden Angaben gemacht habe. Er habe in der Vergangenheit mehrmals mitbekommen, wie sie vom Vater geschlagen worden sei. Im Beisein der Rechtsvertretung habe sie deshalb am 29. Juni 2021 mit ihrem Bruder telefoniert. Dieser habe völlig überrascht erklärt, dass er nie entsprechende Aussagen gemacht und nie mit einer fremden Person über diese Thematik gesprochen habe. Bei den diesbezüglichen Ausführungen handle es sich um nicht weiter belegte und unsubstanziierte Parteibehauptungen. Es sei auch unverständlich, weshalb auf die Angaben von unbeteiligten Drittpersonen abgestützt und die Mutter, welche über das entsprechende Wissen verfüge, nicht befragt worden sei. Die Botschaftsabklärung sei insgesamt einseitig und zu Lasten der Beschwerdeführerin vorgenommen worden. Das SEM habe auch nicht über die Einwilligung der Beschwerdeführerin verfügt, ihre Asylgründe privaten Drittpersonen weiterzugeben und es sei ihr dazu nicht vorgängig das rechtliche Gehör gewährt worden, obwohl ihr und ihrer Schwester bei ihren Anhörungen seitens des SEM erklärt worden sei, dass ihre Angaben vertraulich behandelt und alle Anwesenden der Schweigepflicht unterstehen würden. Die Abklärung sei keineswegs «diskret», sondern unter Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Art. 320 StGB und der Privatsphäre der Beschwerdeführerin gemäss Art. 13 BV vorgenommen worden. Für sie sei dabei eine zusätzliche Gefährdung geschaffen worden, zumal davon ausgegangen werden müsse, dass der Vater und der Mann, mit welchem die Zwangsheirat beabsichtigt worden sei, von den Personenbefragungen erfahren würden. Dem Botschaftsbericht komme keinerlei Beweiswert zu.
W. Mit Verfügung vom 13. August 2021 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig wurde wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin angeordnet und der Kanton G._______ mit deren Umsetzung beauftragt.
X. Am (...) brachte die Beschwerdeführerin ihre Tochter B._______ zur Welt.
Y. Mit Eingabe vom 13. September 2021 (Eingangsdatum am Gericht: 14. September 2021) liess die Beschwerdeführerin durch die rubrizierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Dabei wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben. Es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren, wobei das neugeborene Kind in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl einzubeziehen sei. Eventualiter sei die SEM-Verfügung in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung zurückzuweisen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um die unentgeltliche Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Der Eingabe wurde ein Schreiben des Bruders K._______ beigelegt. In seinem Schreiben stellt der Bruder in Abrede, gegenüber der AmbaCH erklärt zu haben, dass ihr Vater die Beschwerdeführerin nie geschlagen habe und sie nicht habe zwangsverheiraten wollen. Er wisse vielmehr, in welchem Ausmass der Vater A._______ geschlagen habe und sich darauf vorbereitet habe, sie zwangsweise zu verheiraten. Dem Schreiben wurde eine Kopie des Identitätsausweises von K._______ beigelegt.
Z. Mit Instruktionsverfügung vom 23. September 2021 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der Nachreichung eines Bedürftigkeitsbeleges gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen.
AA. Mit Begleitschreiben vom 28. September 2021 wurde eine Fürsorgebestätigung der Gemeinde I._______ vom 23. September 2021 sowie eine Kostennote der Rechtsvertretung eingereicht.
BB. Am 6. Oktober 2021 liess sich das SEM vernehmen.
CC. Mit Replikeingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 29. Oktober 2021 äusserte sich die Beschwerdeführerin zur vorinstanzlichen Vernehmlassung.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3.1 Die Prozessfähigkeit ist grundsätzlich als Sachurteilsvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen. Sie setzt Handlungs- und damit Urteilsfähigkeit voraus (Art. 13 und 16 ZGB). Die Urteilsfähigkeit ist relativ, bezogen auf die konkret in Frage stehende Handlung, zu beurteilen und wird bei Erwachsenen vermutet (vgl. BGE 144 III 264 E. 6.1 m.H.). Im Asylverfahren setzt sie voraus, dass die asylsuchende Person bezüglich der erforderlichen Mitwirkung vernunftgemäss handeln und namentlich ihre Verfolgungssituation nachvollziehbar schildern kann; die Anforderungen sind dabei sehr tief anzusetzen (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 4 E. 2a; Urteil des BVGer E-3026/2021vom 7. August 2023 E. 6.2.3). Davon zu unterscheiden ist die Fähigkeit, die Asylgründe zusammenhängend und detailliert darzulegen; diese ist erst bei der Würdigung der Aussagen zu berücksichtigen.
E. 1.3.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung festgehalten, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund von gesundheitlichen Beeinträchtigungen schwergefallen sei, ihre Asylgründe persönlich geltend zu machen, weshalb es zusätzliche Abklärungsmassnahmen, namentlich die Befragung der Schwester als Auskunftsperson, vorgenommen hat, um den Sachverhalt zu erstellen. Zudem hat die Rechtsvertreterin eingangs der Befragung Zweifel an der Befragungs- und Aussagefähigkeit respektive Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin angebracht (vgl. Akte 27, Antwort 5).
E. 1.3.3 Die Beschwerdeführerin trug an der Befragung ihre Asylvorbringen in den Grundzügen vor. Sie wirkte jedoch aufgewühlt und verängstigt, erklärte mehrmals, sie könne «nicht reden», verstand einzelne Fragen nicht und betonte wiederholt unaufgefordert, sie lüge nicht (vgl. Akte 27, Antworten 2, 6 f., 11 f., 40 ff., 46-48 und 60). Gemäss der fachärztlichen Evaluation der (...) vom 6. November 2020 leidet die Beschwerdeführerin an mehreren psychischen Störungen, am ehesten an einer PTBS vor dem Hintergrund schwerer, seit der Kindheit erlittener Gewalt durch Vater und Bruder. Zudem bestehen Einschränkungen in Kognition und Sprache nach einer frühkindlichen Meningitis sowie deutliche Defizite in Gedächtnis, Aufmerksamkeit und Konzentration.
E. 1.3.4 Keiner der ärztlichen Berichte verneint indessen die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Die festgestellten Defizite erschweren eine detaillierte und chronologische Schilderung, schliessen aber nicht aus, Sinn und Tragweite eines Schutzgesuchs zu erfassen. Dass die Beschwerdeführerin um Erläuterungen bat und die Wahrheit ihrer Aussagen beteuerte, zeigt vielmehr, dass sie den Zweck der Anhörung erkannte. Auch das SEM ging lediglich von einer eingeschränkten Auskunftsfähigkeit aus.
E. 1.3.5 Das Bundesverwaltungsgericht kommt deshalb zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer erheblichen kognitiven Einschränkungen in der Lage war zu erfassen, dass sie in der Schweiz um Schutz nachsucht. Ebenso war es ihr möglich, den Kern ihrer Asylgründe selbst darzulegen. Angesichts der tief anzusetzenden Anforderungen im Asylverfahren ist ihre Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Einreichung des Asylgesuchs und die Darlegung ihrer Asylgründe zu bejahen. Aufgrund ihres Gesundheitszustands war indessen ihre Fähigkeit, die Asylgründe zusammenhängend, detailliert und zeitlich präzise darzulegen, erheblich eingeschränkt. Diesem Umstand ist bei der Würdigung ihrer Aussagen Rechnung zu tragen.
E. 1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die am (...) geborene Tochter B._______ wird in das hängige Verfahren der Beschwerdeführerin einbezogen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM führte im Asylentscheid vorweg aus, der Beschwerdeführerin sei es aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden schwergefallen, ihre Asylgründe persönlich geltend zu machen, weshalb es zusätzliche Abklärungsmassnahmen, insbesondere die Befragung der Schwester als Auskunftsperson, vorgenommen und diese Auskünfte entsprechend gewürdigt habe. Aus den Ergebnissen der getätigten Botschaftsabklärung gingen keine Hinweise hervor, dass der Vater gegenüber der Beschwerdeführerin gewalttätig gewesen sei oder sie habe zwangsverheiraten wollen. Das SEM sei nicht verpflichtet, nähere Informationen bezüglich der im Rahmen der Botschaftsabklärung befragten Auskunftspersonen zu liefern, zumal der Persönlichkeitsschutz dieser Personen gewährt werden solle. Da die Angaben zur Gewalt durch den Vater und die Zwangsheirat zwischen ihrem Bruder und den befragten Nachbarn und Geschäftsleuten übereinstimmen würden, erachte das SEM eine nähere Kenntnis zu den genauen Aussagen dieser Personen auch nicht als notwendig. Der Rechtsvertretung werde indessen zugestimmt, dass es von Vorteil gewesen wäre, gewisse Aussagen im Botschaftsbericht oder die Anzahl an befragten Personen aufzuführen. Hinsichtlich des Abstreitens des Bruders K._______, Aussagen gegenüber der Botschaft gemacht zu haben, gebe es keinen Beweis dafür, dass er sich dieser gegenüber nicht geäussert habe. Im Botschaftsbericht werde klar festgehalten, dass der Vertrauensanwalt mit ihm habe diskutieren können. Es sei durchaus möglich, dass es andere Gründe gebe, weshalb der Bruder nicht habe eingestehen wollen, diese Aussagen getätigt zu haben. Im Übrigen sei das Telefonat zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Bruder eine reine Parteibehauptung. Die Angaben dieses Bruders würden insbesondere dafür sprechen, dass die Gewalt und die Zwangsheirat nicht stattgefunden hätten, nachdem dieser Bruder von der Schwester der Beschwerdeführerin als der netteste der Brüder bezeichnet worden sei und dieser die Schwester üblicherweise vor den anderen Brüdern in Schutz genommen habe. Es sei davon auszugehen, dass er sich zu Gunsten der Beschwerdeführerin geäussert hätte, wenn der Vater tatsächlich gewalttätig gewesen wäre oder sie hätte zwangsverheiratet werden wollen. Zudem seien weitere Personen befragt worden und keine dieser Auskunftspersonen habe angegeben, dass der Vater die Beschwerdeführerin geschlagen oder sie hätte zwangsverheiraten wollen. Da die angefragten Personen auf die Behinderung der Beschwerdeführerin hingewiesen hätten, sei davon auszugehen, dass sie diesen Personen nicht unbekannt gewesen sei. Es wäre zu erwarten gewesen, dass sich eine geplante Heirat zwischen einer behinderten jungen Frau und einem älteren Mann sowie positiv oder negativ behaftete Vorfälle im Dorf herumgesprochen hätten und zumindest jemand zugunsten der Beschwerdeführerin ausgesagt hätte, wenn ihr Vater derart unbeliebt gewesen wäre. Es sei auch nachvollziehbar, dass die Mutter zu den Asylgründen der Beschwerdeführerin nicht befragt worden sei, denn es sei denkbar, dass sie aufgrund ihrer eigenen persönlichen Situation keine objektiven Aussagen machen würde. Es werde weiter vehement bestritten, dass das SEM respektive die Botschaft den Fall nicht diskret abgeklärt habe. Es sei bislang nicht bekannt, auf welche Art und Weise der Vertrauensanwalt zu den Informationen gelangt sei und was dieser genau dafür offengelegt habe. Diesem sei jedoch angesichts der Natur seines Berufes klar gewesen, dass das Anliegen vertraulich sei. Die Schlussfolgerung, das SEM oder die AmbaCH in Algerien hätten eine zusätzliche Gefährdung der Beschwerdeführerin geschaffen, sei daher unbegründet. Abgesehen von den Botschaftsergebnissen würden weitere Umstände gegen die behauptete Heirat mit einem älteren Mann sprechen. Die Schwester habe dazu angegeben, die Beschwerdeführerin hätte auf die Kinder dieses Mannes aufpassen sollen, was angesichts ihrer eigenen Behinderung unwahrscheinlich sei. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Schwester hätten nur rudimentär und allgemein Auskunft über den Mann geben können, obwohl bekannt sei, dass die Schwester regelmässig mit der Mutter in Kontakt stehe. Sie hätten diesbezüglich auch keinerlei Beweismittel eingereicht, die diese Vorbringen untermauern könnten. Es sei möglich, dass der Vater einen unangemessenen Umgang mit der Beschwerdeführerin gehabt habe und keine freundliche und einfühlsame Person sei. Es sei der Beschwerdeführerin jedoch nicht gelungen, überwiegend wahrscheinlich zu machen, dass er sie regelmässig in flüchtlingsrechtlich relevantem Ausmass misshandelt habe und sie habe zwangsverheiraten wollen. Ihrer insgesamt schwierigen persönlichen Situation werde mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen.
E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen entgegnet, der SEM-Entscheid beruhe auf einer unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsfeststellung. Das SEM habe auch seine Begründungspflicht und den rechtlichen Gehörsanspruch verletzt. Vorliegend sei die Kenntnis darüber, auf welche Art und Weise der Vertrauensanwalt zu den strittigen Informationen gekommen sei und was er dafür offengelegt habe, unabdingbar. Der Bruder bestreite, die vom SEM dargelegten Aussagen gemacht zu haben. Der Beschwerdeführerin sei die Möglichkeit genommen worden, Stellung zu den vorgehaltenen Aussagen zu nehmen, da die genauen Aussagen der konsultierten Personen und die Angaben, mit welchen Dorfbewohnern und Geschäftsleuten aus der Nachbarschaft gesprochen worden sei, nicht offengelegt worden seien. Solange das SEM nicht belegen könne, dass das Gespräch zwischen dem Vertrauensanwalt und dem Bruder trotz dessen vehementen Bestreitens tatsächlich stattgefunden habe, könnten dessen Angaben auch nicht dem Entscheid zugrunde gelegt werden. Das SEM habe die Aussagen der Beschwerdeführerin für unglaubhaft gehalten, weil aus dem Botschaftsbericht keine Hinweise auf die Gewalttätigkeit des Vaters und der Zwangsheirat hervorgingen. Die entsprechenden Abklärungen seien in Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 StGB und der Privatsphäre nach Art. 13 BV erfolgt und dürften nicht verwertet werden. An der Anhörung sei zugesichert worden, dass alle getätigten Aussagen vertraulich behandelt und nicht an Behörden oder Drittpersonen des Heimatlandes weitergeleitet würden. Der Botschaftsantwort könne nicht entnommen werden, ob und inwiefern der Vertrauensanwalt bei seinen Untersuchungen die geforderte Diskretion habe walten lassen. Auch das SEM wisse nicht, auf welche Art und Weise der Vertrauensanwalt zu den Informationen gelangt sei und was dieser dafür offengelegt habe. Es sei zu schliessen, dass die Identität der Beschwerdeführerin offengelegt worden sei und beliebig mit Drittpersonen über deren Behinderung und Probleme mit dem Vater sowie ihre Lebensgeschichte gesprochen worden sei. Der Vertrauensanwalt habe nur durch ausführliche und ungefilterte Gespräche mit anderen Leuten zur Information gelangen können, dass die Beschwerdeführerin seitens des Vaters keine Gewalt erfahren habe und eine Zwangsheirat kein Thema gewesen sei. Diese Informationen wären von der Geheimhaltungspflicht des SEM erfasst gewesen. Weil die Botschaftsabklärung auf rechtswidrige Weise erfolgt sei, seien deren Ergebnisse nicht verwertbar. Der Vater habe sich für seine Tochter geschämt, habe sie loswerden wollen und in der Folge Vorbereitungen für die Hochzeit getroffen, obwohl die Beschwerdeführerin, wie auch deren Mutter, gegen die Zwangsheirat gewesen seien. Drei oder vier Tage vor der geplanten Hochzeit sei die Beschwerdeführerin mit der Unterstützung ihrer Mutter und in Begleitung von anderen Leuten begleitet aus Algerien ausgereist. In Algerien sei eine 80%ige Behinderung der Beschwerdeführerin festgestellt worden. In der Schweiz sei unter anderem eine PTBS sowie Analphabetentum oder geringes Niveau des Lese-Schreib-Vermögens diagnostiziert worden. Der Vater sei keineswegs der Auffassung gewesen, dass die Beschwerdeführerin unfähig oder nicht im Stande gewesen wäre, die in einem Haushalt anfallenden Arbeiten zu erledigen. Ihre Eltern hätten sie trotz ihrer Behinderung den Familienhaushalt führen lassen, wie aus dem Anhörungsprotokoll hervorgehe. Entgegen der Auffassung des SEM sei es durchaus plausibel, dass der ältere Mann die Beschwerdeführerin geheiratet hätte, damit diese auf seine Kinder aufpasse und ihm andere eheliche Dienste erweise. Die Beschwerdeführerin habe Nachweise über die kriminelle Vergangenheit ihres Vaters vorgelegt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das SEM einerseits erkannt habe, dass der Vater keinen angemessenen Umgang mit seiner Tochter gehabt habe und keine freundliche, einfühlsame Person gewesen sei, andererseits diesem nicht zutraue, diese regelmässig misshandelt und sie zwangsweise zu verheiraten versucht zu haben. Die drohende Zwangsheirat stehe im direkten, kausalen Zusammenhang mit der Ausreise der Beschwerdeführerin und weise eine rechtsgenügliche Intensität im Sinne des Asylgesetzes auf. In Algerien sei kein behördlicher Schutz vor drohender oder bereits erfolgter Zwangsheirat für Frauen gegeben. Arrangierte Ehen und Zwangsheiraten seien in der algerischen Kultur und Gesellschaft weit verbreitet. Es gehöre zur Selbstverständlichkeit, dass das Familienoberhaupt den künftigen Bräutigam für seine Tochter bestimme. Nachdem die Beschwerdeführerin mental nicht in der Lage gewesen sei, für sich selbst zu sorgen, habe sie keine innerstaatliche Fluchtalternative gehabt. Die Asylrelevanz der Vorbringen sei daher gegeben.
E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung weist die Vorinstanz in Bezug auf das gerügte Vorgehen bei der Botschaftsabklärung nochmals darauf hin, dass nicht bekannt sei, wie der von der Botschaft beigezogene Vertrauensanwalt genau zu den Informationen gelangt sei und was er dazu habe offenlegen müssen. Es sei jedoch davon auszugehen, dass dieser so viel wie nötig und so wenig wie möglich preisgegeben habe, zumal er ausdrücklich auf die Wichtigkeit der vertraulichen Behandlung hingewiesen worden sei und dies ihm habe bewusst sein müssen. Der gesamte Botschaftsbericht sei der Beschwerdeführerin offengelegt worden und sie habe dazu Stellung nehmen können. Es spiele eine untergeordnete Rolle, welche oder wie viele Personen, nebst dem Bruder, der Vertrauensanwalt befragt habe. Das entscheidende Resultat der Abklärung sei offengelegt worden. Es liege im öffentlichen Interesse, die Identität der Auskunftspersonen und die Art und Methode der Informationsbeschaffung geheim zu halten. Nachdem es sich bei der geltend gemachten Zwangsheirat um das Hauptvorbringen der Beschwerdeführerin handle, wäre zu erwarten gewesen, dass diese zumindest genauere Angaben zum Mann, den sie hätte heiraten sollen, beigebracht hätte. Beim neu eingereichten angeblichen Schreiben des Bruders handle es sich um einen computergenerierten Brief, der zwar eine Kopie des Ausweises beinhalte, bei welchem aufgrund der Qualität und abstrakten Darstellung aber nicht mit hinreichender Sicherheit gesagt werden könne, dass dieser wirklich dem Bruder gehöre. Die Signatur lasse keinen sicheren Rückschluss auf den Bruder zu, weshalb dem Schreiben kein Beweiswert zukomme. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, weshalb es im Interesse des Vertrauensanwaltes wäre, irgendwelche Aussagen zu erfinden. Schliesslich liessen die kriminellen Tätigkeiten des Vaters nicht zwangsläufig darauf schliessen, dass dieser die Beschwerdeführerin misshandelt oder habe zwangsverheiraten wollen.
E. 5.4 In ihrer Replik verweist die Beschwerdeführerin auf das Urteil E-7259/2014, in welchem das Gericht eine Datenschutzverletzung durch die AmbaCH in Algier festgestellt habe, weil das persönliche Umfeld der Betroffenen vor Ort befragt worden sei, obwohl diese frauenspezifische Fluchtgründe geltend gemacht habe. Dieser - auch vom EDA (Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten) - bestätigte Fehler habe sich vorliegend wiederholt. Es sei erkennbar, dass es sich bei der Kopie um den Ausweis des Bruders handle. Bei Bedarf könne eine erneute Ausweiskopie in besserer Qualität nachgereicht werden.
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin macht in formeller Hinsicht geltend, das SEM habe seinen Asylentscheid zu Unrecht auf die Ergebnisse der Botschaftsabklärung abgestützt. Es liege eine Verletzung des Datenschutzes vor, nachdem der von der AmbaCH in Algier beigezogene Vertrauensanwalt ihr persönliches Umfeld - Familienangehörige sowie Nachbarn und Geschäftsleute aus ihrem Heimatdorf - mit den Asylgründen der Beschwerdeführerin (Gewaltausübung durch ihren Vater und Brüder und die versuchte Zwangsheirat) konfrontiert habe. In diesem Zusammenhang wird auf das Urteil E-7259/2014 vom 14. November 2016 verwiesen. Im Weiteren sei der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden, und die Begründungspflicht sowie der rechtliche Gehörsanspruch verletzt worden (vgl. Beschwerde, Ziffer.2)
E. 6.2 Zur vorgebrachten formellen Rüge im Zusammenhang mit der Verwendbarkeit der vorgenommenen Botschaftsabklärung ist Folgendes festzuhalten:
E. 6.2.1 Aus dem von der Beschwerdeführerin zitierten Urteil E-7259/2014 a.a.O. geht hervor, dass bei diesem Asylverfahren die Schweizerische Vertretung in Algier vom SEM um Abklärungen gebeten worden war. Die Vorgehensweise der Botschaft wurde im Zusammenhang mit einer gravierenden Verletzung des Datenschutzes gerügt, nachdem die Botschaft das persönliche Umfeld, inklusive ehemalige Nachbarn, mit der als Asylgrund der betroffenen Asylsuchenden genannten Vergewaltigung konfrontiert hatte. Diese Rüge hat dazu geführt, dass der damalige Staatssekretär und ein Sektionschef des SEM ihr Bedauern über die Vorgehensweise der Botschaft und der verursachten Verletzung des Datenschutzes entschuldigt haben und zwecks Vermeidung solcher Fehler weitere Massnahmen getroffen haben (vgl. E-7258/2014, a.a.O., Bst. F des Sachverhalts).
E. 6.2.2 Vorliegend hat der von der AmbaCH in Algier mit den konkreten Abklärungen betraute Vertrauensanwalt offensichtlich auch das familiäre Umfeld der Beschwerdeführerin sowie Nachbarn und Geschäftsleute aus dem Dorf konsultiert und zu der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gewalterfahrung durch ihren Vater und ihre Brüder sowie zur versuchten Zwangsheirat befragt.
E. 6.2.3 Die Beschwerdeführerin rügt zu Recht, dass dadurch die ihr bei der Anhörung zugesicherte Verschwiegenheitspflicht der Asylbehörden verletzt worden ist. Gleichzeitig macht sie weiter geltend, durch die erfolgte Preisgabe ihrer Asylgründe habe sie bei einer Rückkehr ins Heimatland eine begründete Furcht, asylrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden.
E. 6.2.4 In der Botschaftsabklärung wird einerseits nicht dargelegt, welche Personen und unter welchen Umständen diese Personen vom Vertrauensanwalt der Botschaft befragt worden sind. Es bleibt auch nicht nachvollziehbar und nicht überprüfbar, welche Aussagen von welchen Personen stammen. Zweifel am Botschaftsbericht ergeben sich auch aufgrund der auf Beschwerdestufe nachgereichten und mit Ausweiskopie untermauerten Bestätigung des Bruders K._______, in welcher dieser beteuert, niemals einer Person gegenüber bestätigt zu haben, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Vater nicht geschlagen worden sei und dass dieser nicht versucht habe, seine Tochter zwangsweise zu verheiraten. Aufgrund der spärlichen, vagen Angaben im Botschaftsbericht kann auch nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden, dass nicht dieser Bruder K._______, sondern ein anderer, der Beschwerdeführerin weniger gut gesinnter Bruder befragt worden ist, oder dass der Bruder K._______ nicht in der Lage gewesen ist, sich zur Situation seiner Schwester frei zu äussern. Ebenso sind die Umstände der Befragung dieses Bruders nicht bekannt, namentlich ob er bei der Konsultation allein oder allenfalls in Anwesenheit weiterer Familienangehörigen befragt worden ist. Folglich kann nach Auffassung des Gerichts auf die Ergebnisse der Botschaftsabklärung nicht abgestellt werden.
E. 7.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). Betreffend die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin ist unter Beachtung dieser Grundsätze Folgendes festzustellen:
E. 7.2 Das SEM qualifizierte die von der Beschwerdeführerin vorgetragene Gewalterfahrung sowie die angeblich beabsichtigte Zwangsheirat aufgrund unsubstanziierter Angaben und weiterer Inkonsistenzen im Sachverhaltsvortrag als unglaubhaft. Dabei stützte es sich zu einem wesentlichen Teil auf die Ergebnisse der Botschaftsabklärung, welche jedoch - wie vorstehend dargelegt (E. 6.2.4) - nicht zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit herangezogen werden können.
E. 7.3 Bezüglich der behaupteten Zwangsheirat bestehen in der Tat gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit. Nach Angaben der Beschwerdeführerin wollte ihr Vater sie gegen Geld mit einem 58-jährigen Bekannten verheiraten, und sie floh drei oder vier Tage vor der geplanten Feier mit Hilfe ihrer Mutter. Weder sie noch ihre Schwester vermochten jedoch nähere Angaben zum künftigen Ehemann zu machen; sie konnten nicht einmal seinen Namen nennen. Die fehlende Substanz lässt sich bei der Schwester, anders als bei der Beschwerdeführerin, nicht mit kognitiven Einschränkungen erklären. Zweifel wecken zudem die Umstände der Ausreise. Dass die Beschwerdeführerin, die aufgrund ihrer kognitiven und körperlichen Einschränkungen weitgehend auf fremde Hilfe angewiesen ist, wenige Tage vor dem angeblichen Fest kurzfristig geflohen sei und sich einer Gruppe angeschlossen habe, die illegal ausreiste, erscheint wenig plausibel. Andererseits haben die Schwester und ein Bruder das Heiratsvorhaben im Grundsatz bestätigt.
E. 7.4 Die Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Zwangsheirat kann indessen offenbleiben. Das Vorbringen steht in engem Zusammenhang mit der ebenfalls geltend gemachten häuslichen Gewalt und geht von denselben Akteuren aus. Ob der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr eine Zwangsheirat oder eine andere geschlechtsspezifische Verfolgung durch ihre Familie droht (vgl. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 AsylG), ist daher nicht isoliert, sondern im Rahmen einer Gesamtbeurteilung der künftigen Gefährdung zu prüfen. Entscheidend ist vorab, ob das Hauptvorbringen der häuslichen Gewalt glaubhaft gemacht ist. Dies ist zu bejahen. Die Beschwerdeführerin hat die häusliche Gewalt durch den Vater und die Brüder - im Rahmen ihrer eingeschränkten Aussagefähigkeit - durchaus konsistent geschildert. Ihre als Auskunftsperson befragte Schwester hat deren Angaben im Wesentlichen bestätigt. Die Schwester berichtete insbesondere von Schlägen des Vaters auf das Ohr der Beschwerdeführerin. Dies lässt sich schlüssig mit deren stark eingeschränktem Hörvermögen vereinbaren, das im Bericht der (...) vom 5. Mai 2020 fachärztlich bestätigt wird (vgl. Sachverhalt, Bst. I) und allenfalls auf die erlittenen Misshandlungen zurückzuführen ist. Auch die übrigen fachärztlichen Unterlagen weisen auf traumatisierende Gewalterfahrungen in Kindheit und Adoleszenz hin. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin angesichts ihrer erheblichen kognitiven Einschränkungen und Gedächtnisdefizite kaum in der Lage gewesen sein dürfte, eine nicht erlebte Gewalterfahrung zu konstruieren und diese gegenüber dem SEM und den behandelnden Fachpersonen im Kern gleichbleibend zu schildern, zumal ihre Angaben mit den fachärztlichen Befunden im Einklang stehen.
E. 7.5 In einer Gesamtwürdigung überwiegen die Elemente, die für die Richtigkeit der Schilderungen sprechen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3). Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Gewalt durch Familienangehörige ist daher im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft gemacht.
E. 8.1 Nach dem Gesagten ist bei der heutigen Aktenlage nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin gelungen ist, das Vorbringen, in ihrem Heimatstaat Opfer häuslicher Gewalt geworden zu sein, glaubhaft zu machen. Dementsprechend hätte die flüchtlingsrechtliche Relevanz dieses Vorbringens geprüft werden müssen.
E. 8.2 Hinsichtlich dieser Frage - die, wie nachstehend ausgeführt wird, vom SEM zu prüfen sein wird - ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass eine Verfolgung durch Dritte nach der massgebenden Schutztheorie (vgl. EMARK 2006 Nr. 18) dann flüchtlingsrechtlich relevant ist, wenn der um Asyl nachsuchenden Person im Heimatland kein adäquater Schutz zur Verfügung steht. Schutz vor nicht-staatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. zum Ganzen E-7259/2014, a.a.O. E. 6.2 mit Verweis auf BVGE 2011/51 E. 7).
E. 8.3 Im vorliegenden Fall stellen sich Fragen im Zusammenhang mit der Gewährung von staatlichem Schutz durch die algerischen Behörden bei Frauen, die Opfer häuslicher Gewalt im familiären Kontext geworden sind oder solche zu befürchten haben, namentlich ob von einem ausreichenden behördlichen Schutzwillen ausgegangen werden kann. Vorliegend wird weiter zu prüfen sein, ob es der an mehrfachen gesundheitlichen Einschränkungen leidenden Beschwerdeführerin auch faktisch möglich wäre, um staatlichen Schutz zu ersuchen und ob ihr ein allfälliger Schutz auch zugänglich wäre. Bei der Beurteilung der künftigen Gefährdung wird die Vorinstanz zudem zu berücksichtigen haben, dass die Beschwerdeführerin inzwischen Mutter eines in der Schweiz ausserehelich geborenen Kindes ist, was ihre Gefährdung durch die Familie bei einer Rückkehr zusätzlich erhöhen könnte.
E. 8.4 Sodann wird einlässlich zu prüfen sein, ob die Beschwerdeführerin aufgrund der durch den Vertrauensanwalt der schweizerischen Botschaft in Algerien im Rahmen der Botschaftsabklärung begangenen Datenschutzverletzung asylrelevante Nachteile (objektive Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 97 AsylG) zu befürchten hat. Das SEM verneinte diesbezügliche Hinweise auf eine relevante Gefährdung in der Vernehmlassung, ohne dies schlüssig zu begründen. Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach in diesem Punkt als ungenügend begründet. In diesem Zusammenhang wird namentlich zu berücksichtigen sein, dass das potentielle Bekanntwerden der häuslichen Gewalt in der Familie und Nachbarschaft geeignet ist, das moralische Ansehen der Beschwerdeführerin zu beeinträchtigen und sie zu stigmatisieren, was zu einem erhöhten Druck und Übergriffen seitens ihrer Familie führen könnte (vgl. hierzu: E-7259/2014, a.a.O. 6.4).
E. 8.5 Das SEM wird das Vorliegen frauenspezifischer Fluchtgründe gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG zu prüfen und dabei den physischen und psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin mitzuberücksichtigen haben.
E. 9 Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt somit unvollständig festgestellt (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG; Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festzustellen sind und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Dies ist vorliegend der Fall. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin bei einer materiellen Beurteilung durch das Gericht einer Instanz verlustig ginge. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit beantragt wird, die angefochtene Verfügung vom 13. August 2021 sei aufzuheben. Die Sache ist zwecks weiterer Abklärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und insbesondere zum neuen Entscheid an das SEM zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG).
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG.
E. 11 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die amtliche Rechtsbeiständin hat mit der Eingabe vom 28. September 2021 eine Kostennote zu den Akten gereicht. Der darin geltend gemachte zeitliche Aufwand (7.5. Stunden) sowie der Stundenansatz (Fr. 200.-) erscheint angemessen. Auch der mit einer Arbeitsstunde geschätzte Aufwand für die Replikeingabe vom 29. Oktober 2021 ist zu entschädigen. Dementsprechend wird das SEM angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'734.- (Arbeitsaufwand von Fr. 1'700.- zuzüglich ausgewiesene Auslagen von Fr. 34.-) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
- Die Verfügung des SEM vom 13. August 2021 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Der Beschwerdeführerin ist zu Lasten des SEM eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'734.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann-Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-4058/2021
Urteil vom 12. Oktober 2026
Besetzung
Richterin Roswitha Petry (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann-Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (...),
und ihr Kind,
B._______, geboren am (...),
beide algerische Staatsangehörige,
beide vertreten durch MLaw Makbule Dügünyurdu,
HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 13. August 2021 / N (...).
Sachverhalt:
A. Die Beschwerdeführerin, eine algerische Staatsangehörige arabischer Ethnie aus C._______, ersuchte am 11. März 2020 in der Schweiz um Asyl.
B. Am 16. März 2020 bevollmächtigte die Beschwerdeführerin die ihr im Bundesasylzentrum (BAZ) D._______ zugewiesene Rechtsvertretung mit der Wahrung ihrer Interessen im Asylverfahren.
C. Am 13. März 2020 wurde ein Kurzbericht («Zuweisung zur medizinischen Abklärung [F2])», mit undatiertem Bericht von Dr. E._______ zu den Akten gereicht. Aus diesen geht nebst weiteren Befunden die Diagnose «psychomotorische Verlangsamung und Insomnie» hervor.
D. Am 17. März 2020 wurde die Personalienaufnahme (PA) der Beschwerdeführerin durchgeführt. Aufgrund ihrer (...) und gesundheitlicher Probleme fand die PA im Beisein ihrer in der Schweiz niederlassungsberechtigten Schwester F._______ (als Begleitperson) statt. Dabei gab die Beschwerdeführerin an, ledig zu sein und nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte besessen zu haben. Das Datum ihrer Ausreise aus Algerien sei ihr nicht bekannt. Sie habe Probleme mit einem (...). Sie sei müde und es gehe ihr nicht gut.
E. In einem weiteren Arztbericht von Dr. E._______ betreffend ambulante Behandlung vom 19. März 2020 werden insbesondere eine «Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) infolge psychischer und physischer Gewalt (Vater und Bruder) und einer bevorstehenden Zwangsheirat», eine «psychomotorische Retardierung bei Status nach Meningitis im Alter von drei Jahren» sowie mehrere orthopädische Leiden diagnostiziert.
F. Am 8. April 2020 wurde mit der Beschwerdeführerin in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung ein persönliches (Dublin-)Gespräch geführt. Vorgängig beantragte die Rechtsvertretung aufgrund der (...) und der gesundheitlichen, insbesondere kognitiven Einschränkungen der Beschwerdeführerin, dass die Schwester, F._______, der Befragung beiwohnen dürfe, wozu auf den medizinischen Kurzbericht vom 13. März 2020 verwiesen wurde. Diesem Antrag stimmte das SEM zu.
Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, sie habe Algerien mit ihrem eigenen Reisepass auf dem Luftweg verlassen und sei in die Türkei gereist. Anschliessend sei sie mit einem Schiff nach Griechenland und danach auf dem Landweg in die Schweiz gelangt. In Algerien habe sie viel gelitten. Ihr Vater habe versucht, sie zwangsweise mit einem 58-jährigen Mann zu verheiraten; von diesem sei sie auch geschlagen worden und ihre Hand sei gebrochen. Psychisch gehe es ihr nicht gut. Zudem habe sie (...)probleme. Sie (...) und brauche die Unterstützung ihrer Schwester.
Die Schwester führte weiter aus, die Beschwerdeführerin sei in Algerien nie in psychologischer oder psychiatrischer Behandlung gewesen; auf der Reise seien deren Reisepapiere gestohlen worden.
G. Mit Eingabe der Rechtsvertretung vom 16. April 2020 wurden weitere Beweismittel (algerischer Reisepass, Wohnsitzbestätigung, Geburtsschein, Strafregisterauszug, Behindertenpass und Arztbericht aus Algerien vom 1. März 2010 [alle betreffend die Beschwerdeführerin]), teilweise in Kopie respektive im Original nachgereicht.
H. Am 29. April 2020 wurde die Beschwerdeführerin in Anwesenheit ihrer Schwester, welche die Anhörung nach 45 Minuten arbeitsbedingt verliess, und ihrer Rechtsvertretung angehört. Dabei gab die Beschwerdeführerin eingangs der Anhörung zu Protokoll, sie fühle sich unwohl, sei «psychisch» müde und habe Angst, allein zu sein. Sie könne nicht ohne ihre Schwester reden und höre die Dolmetscherin nicht sehr gut. Hierauf hielt die Befragerin fest, es werde so laut wie möglich gesprochen. Die Rechtsvertretung gab zu Protokoll, sie hege ernsthafte Zweifel an der Befragungs- und Aussagefähigkeit sowie der Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin.
Die Befragung wurde fortgesetzt und die Beschwerdeführerin gab folgende Angaben zu Protokoll:
Sie habe in Algerien mit ihren Eltern zusammengelebt und habe nebst ihrer Schwester vier Brüder sowie mehrere Onkel und Tanten. Sie habe die Schule bis zur sechsten Klasse besucht. Wegen den Problemen mit ihrem Vater habe sie die Sekundarschule nicht fortgesetzt. Dieser habe sie gefoltert und versucht, sie mit einem 58-jährigen Mann zu verheiraten. Er habe sie drei Tage lang im Zimmer eingesperrt. In der Folge habe sie versucht, sich das Leben zu nehmen. Sie sei psychisch krank geworden. Bevor ihr Vater die Hochzeit habe organisieren können, sei es ihr gelungen, ohne Wissen ihrer Mutter und ihrer Schwester aus Algerien zu flüchten. Sie habe ihre Schwester erst nach ihrer Ankunft in der Schweiz über die Geschehnisse informiert. Wenn sie nach Algerien zurückkehren müsste, werde sie vom Vater umgebracht.
Im Anschluss an die eigentliche Befragung beantragte die Rechtsvertreterin eine psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin zur Klärung der Urteilsfähigkeit.
Dem Anhörungsprotokoll wurde eine Kopie des Ausweises der Schwester F._______ (Ausweis «C»; Niederlassungsbewilligung) beigefügt.
I. Im Arztbericht der (...) vom 5. Mai 2020 werden Befunde im (...), diagnostiziert.
J. Am 7. Mai 2020 wurde die Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zugeteilt und am 25. Mai 2020 dem Kanton G._______ zugewiesen.
K. Mit Schreiben vom 28. Mai 2020 teilte das HEKS, Rechtsschutz Bundes-asylzentren D._______, dem SEM unter Vorlage einer entsprechenden Vollmacht der Beschwerdeführerin mit, dass es die Rechtsvertretung im erweiterten Verfahren übernommen habe.
L. In einem Bericht des Kantonsspitals H._______ vom 26. Juni 2020 werden bei der Beschwerdeführerin ausgeprägte residuelle Beschwerden bei Status nach operativer Versorgung eines (...) in der Kindheit sowie der Verdacht auf eine (...) diagnostiziert.
M. Mit Eingabe vom 23. Juli 2020 wurden ein ärztlicher Kurzbericht des Psychiatrischen Zentrums G._______ vom 27. Mai 2020 sowie eine Zuweisung an die (...) Zentrum für Psychotraumatologie vom 7. Juli 2020 nachgereicht. Ergänzend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei kognitiv dermassen eingeschränkt, dass sie einer Anhörung (zu den Asylgründen) nicht folgen könne. Sie sei beim Psychiatrischen Zentrum (...) angemeldet worden. Die Erstellung eines Gutachtens durch dieses Zentrum wurde beantragt.
Aus dem Kurzbericht vom 27. Mai 2020 geht als «vorläufige Beurteilung» hervor, dass die Beschwerdeführerin an einer «PTBS (F43.1) und einer mittelgradigen depressiven Episode (DD: F32.1)» leidet. Hinsichtlich Psychostatus wurde namentlich ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei in der Orientierung eingeschränkt. Ferner bestünden Einschränkungen in der Auffassungsgabe, der Aufmerksamkeit und dem Gedächtnis. Einfache Rechenaufgaben seien nicht durchführbar. Das aktuelle Datum könne nicht genannt werden.
N. In vier Berichten des Kantonsspitals H._______ vom 7. und 11. September, 7. und 26. Oktober 2020 werden die Diagnosen: «Unklare intraossäre und extraaxiale Raumforderung im Bereich (...) und (...), ED 28.07.2020» sowie eine «PTBS, eine (...), mittelgradige (...) beidseits», eine «unkl. Raumforderung (...)», eine «(...)» gestellt.
O. Im Austrittsbericht des Spitals I._______ vom 10. September 2020 wird über eine notfallmässige Aufnahme und stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin berichtet und insbesondere eine «Kontrastmittelaufnehmende Raumforderung (...), eine schwere PTBS und chronische Depression» diagnostiziert.
P. Gemäss Abklärungsberichten der (...), vom 26. August und 6. November 2020 wurde die Beschwerdeführerin fachärztlich evaluiert. Dabei wurden folgende «Arbeitsdiagnosen» gestellt:
- PTBS (ICD-10 F43.1);
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (F33.3);
- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41);
- V.a. Oligophrenie, nicht näher bezeichnet (F79.X);
- Anamnestisch Z.n. Meningitis (derzeit a.e.) durch sonstige und nicht näher bezeichnete Ursachen (G03);
- Fibröse Dysplasie, ED 10/2020 (M85.0);
- Diverse, möglicherweise bereits konnatal und/oder im Verlauf der Entwicklung aufgetretene orthopädische Fehlbildungen (ICD-10 diverse)
- Analphabetentum oder geringes Niveau des Lese-Schreib-Vermögens (Z55.0);
- Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung (Z60.3);
- soziale Ausgrenzung oder Ablehnung (Z60.4);
- Einschränkung von Aktivitäten durch Behinderung (Z73.6)».
Q. Am 17. März 2021 wurde die Schwester F._______ als Auskunftsperson - in Abwesenheit der Beschwerdeführerin und in Begleitung von deren Rechtsvertreterin - zu den Asylgründen der Beschwerdeführerin befragt. Dabei machte die Schwester folgende Angaben:
Die Beschwerdeführerin sei krank, es gehe ihr gesundheitlich besser, sie sei aber immer noch in (ärztlicher) Behandlung, insbesondere bei der (...). Sie habe sich im Oktober 2020 einem chirurgischen Eingriff (...) unterziehen müssen, bei welchem kein Tumor festgestellt worden sei. Die generelle Situation der Beschwerdeführerin werde sich nicht bessern, sie bekomme aber Medikamente, um die Schmerzen zu behandeln.
Die Schwester führte weiter aus, sie hätten als Familie (Eltern und Geschwister) im Dorf J._______, Provinz Guelma, gelebt und sich um die Tiere gekümmert. Ihre Eltern und vier Brüder würden nach wie vor in der Provinz Guelma leben. Sie hätten in Algerien ein katastrophales Leben geführt; ihr Vater sei ein Egoist und habe sich nur um sich selbst gekümmert. Die Eltern hätten ständig gestritten. Das Familienleben sei von Gewalt geprägt gewesen; beide Schwestern seien oft geschlagen worden. Nur ihr jüngerer Bruder K._______ sei nett zu ihnen gewesen und habe die beiden Frauen «verteidigt».
Die Beschwerdeführerin sei nur sechs Jahre lang zur Schule gegangen und habe wegen ihrer Krankheit die 6. Klasse dreimal wiederholt. In ihrem Dorf gebe es keine Institution oder Schule für behinderte Menschen. In Algerien habe sich die Beschwerdeführerin im Kleinkindesalter einer (...)operation unterzogen. Sie sei nicht krankenversichert gewesen, aber das staatliche Spital sei für die Behandlung aufgekommen und der behandelnde Arzt habe einen Behindertenpass ausgestellt.
Die Beschwerdeführerin sei vom Vater mehrfach bei der Verrichtung von Haushaltstätigkeiten unter anderem mit einem Holzstock geschlagen worden. Sie habe keine Kontakte zur Aussenwelt unterhalten können. Aber auch die Brüder (L._______, M._______ und N._______) und Schwägerinnen hätten die Beschwerdeführerin wie eine Sklavin behandelt. Der Vater habe sie nicht mehr im Haus haben wollen; deshalb habe er sie mit einem älteren, ihm bekannten Mann zwangsverheiraten wollen. Die Hochzeit hätte Ende 2019, vier oder fünf Tage nachdem die Beschwerdeführerin aus Algerien geflohen sei, stattfinden sollen. Diese Zwangsheirat habe die Beschwerdeführerin zur Flucht veranlasst. Bei ihrer Flucht habe sie sich einer Gruppe angeschlossen, die illegal ausgereist sei. Wenn die Beschwerdeführerin nach Algerien zurückkehren würde, würde sie vom Vater getötet.
R. Am 17. und 24. März 2021 wurden weitere Beweismittel (Fotos von der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter in Algerien, Bescheinigung der Entlassung aus dem Gefängnis und Mitteilungsprotokoll [beide betreffend den Vater] sowie Adressen von der Tante und dem Bruder der Beschwerdeführerin in Algerien) eingereicht.
S. Am 8. April 2021 ersuchte das SEM die Schweizerische Botschaft in Algier (im Nachfolgenden: AmbaCH) um diskrete Abklärungen zur Erhellung des relevanten Sachverhalts (Fragen zu den Familienverhältnissen, zu Hinweisen auf eine Gewalttätigkeit des Vaters und dessen versuchte Zwangsverheiratung der Beschwerdeführerin).
T. Im Botschaftsbericht vom 12. Mai 2021 äusserte sich die AmbaCH in Algier zu dem ihr unterbreiteten Fragenkatalog. Der mit der Abklärung beigezogene Vertrauensanwalt habe die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Geburt, ihrem Geburtsort, zu den Namen und Wohnort der Eltern und zu den Brüdern bestätigt. Die am 7. März 2018 ausgestellte Geburtsurkunde sei authentisch und weise korrekte Angaben auf. Auch der am 10. Dezember 2008 ausgestellte Reisepass der Beschwerdeführerin habe verifiziert werden können. Der Vertrauensanwalt habe sich an die vom SEM angegebene Adresse im Dorf J._______ begeben. Dessen Gespräche mit mehreren Dorfbewohnern und Geschäftsleuten («plusieurs habitants et commerçants du voisinage des parents») sowie mit dem Bruder K._______ hätten ergeben, dass die Eltern in wirtschaftlich sehr prekären Verhältnissen im Dorf leben würden; der Vater sei vorbestraft und mehrmals im Gefängnis gewesen; die Mutter sei krank und lebe mit der Unterstützung ihrer Kinder. Die Beschwerdeführerin habe vier Brüder, habe die Primarschule in J._______ besucht und stets mit ihren Eltern in dieser Gemeinde gelebt, bis sie im März 2020 ins Ausland abgereist sei. Sie habe die Schule wegen ihres geistigen Zustandes verlassen müssen. Die konsultierten Personen hätten die mentale Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin bestätigt. Sie sei wegen dieser Beeinträchtigung nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und stets zu Hause geblieben. Die Delinquenz des Vaters sei bestätigt worden. Es gebe aber keinerlei Hinweise auf eine Gewalttätigkeit gegenüber der Beschwerdeführerin, was auch vom Bruder bestätigt worden sei. Hinweise dafür, dass der Vater die Beschwerdeführerin habe zwangsverheiraten wollen, seien nicht gefunden worden und insbesondere die angefragten Nachbarn der Eltern und der Bruder hätten Entsprechendes in Abrede gestellt.
U. Mit Verfügung vom 16. Juni 2021 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur Botschaftsabklärung gewährt. Dabei wurde die Anfrage des SEM vom 8. April 2021 mit Fragenkatalog sowie der Botschaftsbericht vom 12. Mai 2021 unter Abdeckung der geheim zu haltenden Stellen offengelegt.
Das SEM führte dazu aus, die Angaben zur Biografie der Beschwerdeführerin würden mit den Abklärungsergebnissen grundsätzlich übereinstimmen, was auch für die Lebensumstände der Eltern und Brüder zutreffe. Die Angaben zur angedrohten Zwangsheirat und Misshandlungen durch den Vater hätten indessen nicht bestätigt werden können.
V. Mit Eingabe vom 30. Juni 2021 äusserte sich die Rechtsvertreterin zu den Ergebnissen der Botschaftsabklärung. Sie trug im Wesentlichen vor, es sei zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu werten, dass ihre Angaben zu ihrem Lebenslauf und zur Familie bestätigt worden seien. Das SEM habe aber zur Identität oder zum Beruf der Person, welche die Abklärungen vorgenommen habe, keinerlei Angaben gemacht, weshalb die Glaubwürdigkeit dieser Person nicht überprüft werden könne. Es sei auch nicht angegeben worden, mit welchen Bewohnern und Geschäftsleuten aus der Nachbarschaft gesprochen worden sei oder welche Aussagen von welchen Personen stammten. Das SEM habe seine Begründungspflicht deshalb verletzt. Zudem lasse das Vorgehen des SEM an der sorgfältigen Erstellung der Abklärungen zweifeln.
Die Beschwerdeführerin habe gegenüber der Rechtsvertretung erklärt, die Nachbarschaft habe von der Zwangsheirat nicht gewusst. Es sei in ihrer Kultur auch nicht üblich, mit allen Personen über die persönlichsten Probleme zu sprechen. Zudem habe ihre Familie aufgrund der unangenehmen Art ihres Vaters kein enges Verhältnis zu den Nachbarn. Die Beschwerdeführerin könne nicht glauben, dass ihr Bruder K._______ die aus der Botschaftsabklärung hervorgehenden Angaben gemacht habe. Er habe in der Vergangenheit mehrmals mitbekommen, wie sie vom Vater geschlagen worden sei. Im Beisein der Rechtsvertretung habe sie deshalb am 29. Juni 2021 mit ihrem Bruder telefoniert. Dieser habe völlig überrascht erklärt, dass er nie entsprechende Aussagen gemacht und nie mit einer fremden Person über diese Thematik gesprochen habe. Bei den diesbezüglichen Ausführungen handle es sich um nicht weiter belegte und unsubstanziierte Parteibehauptungen. Es sei auch unverständlich, weshalb auf die Angaben von unbeteiligten Drittpersonen abgestützt und die Mutter, welche über das entsprechende Wissen verfüge, nicht befragt worden sei. Die Botschaftsabklärung sei insgesamt einseitig und zu Lasten der Beschwerdeführerin vorgenommen worden. Das SEM habe auch nicht über die Einwilligung der Beschwerdeführerin verfügt, ihre Asylgründe privaten Drittpersonen weiterzugeben und es sei ihr dazu nicht vorgängig das rechtliche Gehör gewährt worden, obwohl ihr und ihrer Schwester bei ihren Anhörungen seitens des SEM erklärt worden sei, dass ihre Angaben vertraulich behandelt und alle Anwesenden der Schweigepflicht unterstehen würden. Die Abklärung sei keineswegs «diskret», sondern unter Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Art. 320 StGB und der Privatsphäre der Beschwerdeführerin gemäss Art. 13 BV vorgenommen worden. Für sie sei dabei eine zusätzliche Gefährdung geschaffen worden, zumal davon ausgegangen werden müsse, dass der Vater und der Mann, mit welchem die Zwangsheirat beabsichtigt worden sei, von den Personenbefragungen erfahren würden. Dem Botschaftsbericht komme keinerlei Beweiswert zu.
W. Mit Verfügung vom 13. August 2021 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig wurde wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin angeordnet und der Kanton G._______ mit deren Umsetzung beauftragt.
X. Am (...) brachte die Beschwerdeführerin ihre Tochter B._______ zur Welt.
Y. Mit Eingabe vom 13. September 2021 (Eingangsdatum am Gericht: 14. September 2021) liess die Beschwerdeführerin durch die rubrizierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Dabei wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben. Es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren, wobei das neugeborene Kind in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl einzubeziehen sei. Eventualiter sei die SEM-Verfügung in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung zurückzuweisen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um die unentgeltliche Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Der Eingabe wurde ein Schreiben des Bruders K._______ beigelegt. In seinem Schreiben stellt der Bruder in Abrede, gegenüber der AmbaCH erklärt zu haben, dass ihr Vater die Beschwerdeführerin nie geschlagen habe und sie nicht habe zwangsverheiraten wollen. Er wisse vielmehr, in welchem Ausmass der Vater A._______ geschlagen habe und sich darauf vorbereitet habe, sie zwangsweise zu verheiraten. Dem Schreiben wurde eine Kopie des Identitätsausweises von K._______ beigelegt.
Z. Mit Instruktionsverfügung vom 23. September 2021 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der Nachreichung eines Bedürftigkeitsbeleges gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen.
AA. Mit Begleitschreiben vom 28. September 2021 wurde eine Fürsorgebestätigung der Gemeinde I._______ vom 23. September 2021 sowie eine Kostennote der Rechtsvertretung eingereicht.
BB. Am 6. Oktober 2021 liess sich das SEM vernehmen.
CC. Mit Replikeingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 29. Oktober 2021 äusserte sich die Beschwerdeführerin zur vorinstanzlichen Vernehmlassung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3
1.3.1 Die Prozessfähigkeit ist grundsätzlich als Sachurteilsvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen. Sie setzt Handlungs- und damit Urteilsfähigkeit voraus (Art. 13 und 16 ZGB). Die Urteilsfähigkeit ist relativ, bezogen auf die konkret in Frage stehende Handlung, zu beurteilen und wird bei Erwachsenen vermutet (vgl. BGE 144 III 264 E. 6.1 m.H.). Im Asylverfahren setzt sie voraus, dass die asylsuchende Person bezüglich der erforderlichen Mitwirkung vernunftgemäss handeln und namentlich ihre Verfolgungssituation nachvollziehbar schildern kann; die Anforderungen sind dabei sehr tief anzusetzen (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 4 E. 2a; Urteil des BVGer E-3026/2021vom 7. August 2023 E. 6.2.3). Davon zu unterscheiden ist die Fähigkeit, die Asylgründe zusammenhängend und detailliert darzulegen; diese ist erst bei der Würdigung der Aussagen zu berücksichtigen.
1.3.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung festgehalten, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund von gesundheitlichen Beeinträchtigungen schwergefallen sei, ihre Asylgründe persönlich geltend zu machen, weshalb es zusätzliche Abklärungsmassnahmen, namentlich die Befragung der Schwester als Auskunftsperson, vorgenommen hat, um den Sachverhalt zu erstellen. Zudem hat die Rechtsvertreterin eingangs der Befragung Zweifel an der Befragungs- und Aussagefähigkeit respektive Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin angebracht (vgl. Akte 27, Antwort 5).
1.3.3 Die Beschwerdeführerin trug an der Befragung ihre Asylvorbringen in den Grundzügen vor. Sie wirkte jedoch aufgewühlt und verängstigt, erklärte mehrmals, sie könne «nicht reden», verstand einzelne Fragen nicht und betonte wiederholt unaufgefordert, sie lüge nicht (vgl. Akte 27, Antworten 2, 6 f., 11 f., 40 ff., 46-48 und 60). Gemäss der fachärztlichen Evaluation der (...) vom 6. November 2020 leidet die Beschwerdeführerin an mehreren psychischen Störungen, am ehesten an einer PTBS vor dem Hintergrund schwerer, seit der Kindheit erlittener Gewalt durch Vater und Bruder. Zudem bestehen Einschränkungen in Kognition und Sprache nach einer frühkindlichen Meningitis sowie deutliche Defizite in Gedächtnis, Aufmerksamkeit und Konzentration.
1.3.4 Keiner der ärztlichen Berichte verneint indessen die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Die festgestellten Defizite erschweren eine detaillierte und chronologische Schilderung, schliessen aber nicht aus, Sinn und Tragweite eines Schutzgesuchs zu erfassen. Dass die Beschwerdeführerin um Erläuterungen bat und die Wahrheit ihrer Aussagen beteuerte, zeigt vielmehr, dass sie den Zweck der Anhörung erkannte. Auch das SEM ging lediglich von einer eingeschränkten Auskunftsfähigkeit aus.
1.3.5 Das Bundesverwaltungsgericht kommt deshalb zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer erheblichen kognitiven Einschränkungen in der Lage war zu erfassen, dass sie in der Schweiz um Schutz nachsucht. Ebenso war es ihr möglich, den Kern ihrer Asylgründe selbst darzulegen. Angesichts der tief anzusetzenden Anforderungen im Asylverfahren ist ihre Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Einreichung des Asylgesuchs und die Darlegung ihrer Asylgründe zu bejahen. Aufgrund ihres Gesundheitszustands war indessen ihre Fähigkeit, die Asylgründe zusammenhängend, detailliert und zeitlich präzise darzulegen, erheblich eingeschränkt. Diesem Umstand ist bei der Würdigung ihrer Aussagen Rechnung zu tragen.
1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die am (...) geborene Tochter B._______ wird in das hängige Verfahren der Beschwerdeführerin einbezogen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM führte im Asylentscheid vorweg aus, der Beschwerdeführerin sei es aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden schwergefallen, ihre Asylgründe persönlich geltend zu machen, weshalb es zusätzliche Abklärungsmassnahmen, insbesondere die Befragung der Schwester als Auskunftsperson, vorgenommen und diese Auskünfte entsprechend gewürdigt habe.
Aus den Ergebnissen der getätigten Botschaftsabklärung gingen keine Hinweise hervor, dass der Vater gegenüber der Beschwerdeführerin gewalttätig gewesen sei oder sie habe zwangsverheiraten wollen. Das SEM sei nicht verpflichtet, nähere Informationen bezüglich der im Rahmen der Botschaftsabklärung befragten Auskunftspersonen zu liefern, zumal der Persönlichkeitsschutz dieser Personen gewährt werden solle. Da die Angaben zur Gewalt durch den Vater und die Zwangsheirat zwischen ihrem Bruder und den befragten Nachbarn und Geschäftsleuten übereinstimmen würden, erachte das SEM eine nähere Kenntnis zu den genauen Aussagen dieser Personen auch nicht als notwendig. Der Rechtsvertretung werde indessen zugestimmt, dass es von Vorteil gewesen wäre, gewisse Aussagen im Botschaftsbericht oder die Anzahl an befragten Personen aufzuführen. Hinsichtlich des Abstreitens des Bruders K._______, Aussagen gegenüber der Botschaft gemacht zu haben, gebe es keinen Beweis dafür, dass er sich dieser gegenüber nicht geäussert habe. Im Botschaftsbericht werde klar festgehalten, dass der Vertrauensanwalt mit ihm habe diskutieren können. Es sei durchaus möglich, dass es andere Gründe gebe, weshalb der Bruder nicht habe eingestehen wollen, diese Aussagen getätigt zu haben. Im Übrigen sei das Telefonat zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Bruder eine reine Parteibehauptung. Die Angaben dieses Bruders würden insbesondere dafür sprechen, dass die Gewalt und die Zwangsheirat nicht stattgefunden hätten, nachdem dieser Bruder von der Schwester der Beschwerdeführerin als der netteste der Brüder bezeichnet worden sei und dieser die Schwester üblicherweise vor den anderen Brüdern in Schutz genommen habe. Es sei davon auszugehen, dass er sich zu Gunsten der Beschwerdeführerin geäussert hätte, wenn der Vater tatsächlich gewalttätig gewesen wäre oder sie hätte zwangsverheiratet werden wollen. Zudem seien weitere Personen befragt worden und keine dieser Auskunftspersonen habe angegeben, dass der Vater die Beschwerdeführerin geschlagen oder sie hätte zwangsverheiraten wollen. Da die angefragten Personen auf die Behinderung der Beschwerdeführerin hingewiesen hätten, sei davon auszugehen, dass sie diesen Personen nicht unbekannt gewesen sei. Es wäre zu erwarten gewesen, dass sich eine geplante Heirat zwischen einer behinderten jungen Frau und einem älteren Mann sowie positiv oder negativ behaftete Vorfälle im Dorf herumgesprochen hätten und zumindest jemand zugunsten der Beschwerdeführerin ausgesagt hätte, wenn ihr Vater derart unbeliebt gewesen wäre. Es sei auch nachvollziehbar, dass die Mutter zu den Asylgründen der Beschwerdeführerin nicht befragt worden sei, denn es sei denkbar, dass sie aufgrund ihrer eigenen persönlichen Situation keine objektiven Aussagen machen würde. Es werde weiter vehement bestritten, dass das SEM respektive die Botschaft den Fall nicht diskret abgeklärt habe. Es sei bislang nicht bekannt, auf welche Art und Weise der Vertrauensanwalt zu den Informationen gelangt sei und was dieser genau dafür offengelegt habe. Diesem sei jedoch angesichts der Natur seines Berufes klar gewesen, dass das Anliegen vertraulich sei. Die Schlussfolgerung, das SEM oder die AmbaCH in Algerien hätten eine zusätzliche Gefährdung der Beschwerdeführerin geschaffen, sei daher unbegründet.
Abgesehen von den Botschaftsergebnissen würden weitere Umstände gegen die behauptete Heirat mit einem älteren Mann sprechen. Die Schwester habe dazu angegeben, die Beschwerdeführerin hätte auf die Kinder dieses Mannes aufpassen sollen, was angesichts ihrer eigenen Behinderung unwahrscheinlich sei. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Schwester hätten nur rudimentär und allgemein Auskunft über den Mann geben können, obwohl bekannt sei, dass die Schwester regelmässig mit der Mutter in Kontakt stehe. Sie hätten diesbezüglich auch keinerlei Beweismittel eingereicht, die diese Vorbringen untermauern könnten.
Es sei möglich, dass der Vater einen unangemessenen Umgang mit der Beschwerdeführerin gehabt habe und keine freundliche und einfühlsame Person sei. Es sei der Beschwerdeführerin jedoch nicht gelungen, überwiegend wahrscheinlich zu machen, dass er sie regelmässig in flüchtlingsrechtlich relevantem Ausmass misshandelt habe und sie habe zwangsverheiraten wollen. Ihrer insgesamt schwierigen persönlichen Situation werde mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen entgegnet, der SEM-Entscheid beruhe auf einer unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsfeststellung. Das SEM habe auch seine Begründungspflicht und den rechtlichen Gehörsanspruch verletzt. Vorliegend sei die Kenntnis darüber, auf welche Art und Weise der Vertrauensanwalt zu den strittigen Informationen gekommen sei und was er dafür offengelegt habe, unabdingbar. Der Bruder bestreite, die vom SEM dargelegten Aussagen gemacht zu haben. Der Beschwerdeführerin sei die Möglichkeit genommen worden, Stellung zu den vorgehaltenen Aussagen zu nehmen, da die genauen Aussagen der konsultierten Personen und die Angaben, mit welchen Dorfbewohnern und Geschäftsleuten aus der Nachbarschaft gesprochen worden sei, nicht offengelegt worden seien. Solange das SEM nicht belegen könne, dass das Gespräch zwischen dem Vertrauensanwalt und dem Bruder trotz dessen vehementen Bestreitens tatsächlich stattgefunden habe, könnten dessen Angaben auch nicht dem Entscheid zugrunde gelegt werden.
Das SEM habe die Aussagen der Beschwerdeführerin für unglaubhaft gehalten, weil aus dem Botschaftsbericht keine Hinweise auf die Gewalttätigkeit des Vaters und der Zwangsheirat hervorgingen. Die entsprechenden Abklärungen seien in Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 StGB und der Privatsphäre nach Art. 13 BV erfolgt und dürften nicht verwertet werden. An der Anhörung sei zugesichert worden, dass alle getätigten Aussagen vertraulich behandelt und nicht an Behörden oder Drittpersonen des Heimatlandes weitergeleitet würden. Der Botschaftsantwort könne nicht entnommen werden, ob und inwiefern der Vertrauensanwalt bei seinen Untersuchungen die geforderte Diskretion habe walten lassen. Auch das SEM wisse nicht, auf welche Art und Weise der Vertrauensanwalt zu den Informationen gelangt sei und was dieser dafür offengelegt habe. Es sei zu schliessen, dass die Identität der Beschwerdeführerin offengelegt worden sei und beliebig mit Drittpersonen über deren Behinderung und Probleme mit dem Vater sowie ihre Lebensgeschichte gesprochen worden sei. Der Vertrauensanwalt habe nur durch ausführliche und ungefilterte Gespräche mit anderen Leuten zur Information gelangen können, dass die Beschwerdeführerin seitens des Vaters keine Gewalt erfahren habe und eine Zwangsheirat kein Thema gewesen sei. Diese Informationen wären von der Geheimhaltungspflicht des SEM erfasst gewesen. Weil die Botschaftsabklärung auf rechtswidrige Weise erfolgt sei, seien deren Ergebnisse nicht verwertbar.
Der Vater habe sich für seine Tochter geschämt, habe sie loswerden wollen und in der Folge Vorbereitungen für die Hochzeit getroffen, obwohl die Beschwerdeführerin, wie auch deren Mutter, gegen die Zwangsheirat gewesen seien. Drei oder vier Tage vor der geplanten Hochzeit sei die Beschwerdeführerin mit der Unterstützung ihrer Mutter und in Begleitung von anderen Leuten begleitet aus Algerien ausgereist. In Algerien sei eine 80%ige Behinderung der Beschwerdeführerin festgestellt worden. In der Schweiz sei unter anderem eine PTBS sowie Analphabetentum oder geringes Niveau des Lese-Schreib-Vermögens diagnostiziert worden.
Der Vater sei keineswegs der Auffassung gewesen, dass die Beschwerdeführerin unfähig oder nicht im Stande gewesen wäre, die in einem Haushalt anfallenden Arbeiten zu erledigen. Ihre Eltern hätten sie trotz ihrer Behinderung den Familienhaushalt führen lassen, wie aus dem Anhörungsprotokoll hervorgehe. Entgegen der Auffassung des SEM sei es durchaus plausibel, dass der ältere Mann die Beschwerdeführerin geheiratet hätte, damit diese auf seine Kinder aufpasse und ihm andere eheliche Dienste erweise.
Die Beschwerdeführerin habe Nachweise über die kriminelle Vergangenheit ihres Vaters vorgelegt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das SEM einerseits erkannt habe, dass der Vater keinen angemessenen Umgang mit seiner Tochter gehabt habe und keine freundliche, einfühlsame Person gewesen sei, andererseits diesem nicht zutraue, diese regelmässig misshandelt und sie zwangsweise zu verheiraten versucht zu haben.
Die drohende Zwangsheirat stehe im direkten, kausalen Zusammenhang mit der Ausreise der Beschwerdeführerin und weise eine rechtsgenügliche Intensität im Sinne des Asylgesetzes auf. In Algerien sei kein behördlicher Schutz vor drohender oder bereits erfolgter Zwangsheirat für Frauen gegeben. Arrangierte Ehen und Zwangsheiraten seien in der algerischen Kultur und Gesellschaft weit verbreitet. Es gehöre zur Selbstverständlichkeit, dass das Familienoberhaupt den künftigen Bräutigam für seine Tochter bestimme. Nachdem die Beschwerdeführerin mental nicht in der Lage gewesen sei, für sich selbst zu sorgen, habe sie keine innerstaatliche Fluchtalternative gehabt. Die Asylrelevanz der Vorbringen sei daher gegeben.
5.3 In ihrer Vernehmlassung weist die Vorinstanz in Bezug auf das gerügte Vorgehen bei der Botschaftsabklärung nochmals darauf hin, dass nicht bekannt sei, wie der von der Botschaft beigezogene Vertrauensanwalt genau zu den Informationen gelangt sei und was er dazu habe offenlegen müssen. Es sei jedoch davon auszugehen, dass dieser so viel wie nötig und so wenig wie möglich preisgegeben habe, zumal er ausdrücklich auf die Wichtigkeit der vertraulichen Behandlung hingewiesen worden sei und dies ihm habe bewusst sein müssen. Der gesamte Botschaftsbericht sei der Beschwerdeführerin offengelegt worden und sie habe dazu Stellung nehmen können. Es spiele eine untergeordnete Rolle, welche oder wie viele Personen, nebst dem Bruder, der Vertrauensanwalt befragt habe. Das entscheidende Resultat der Abklärung sei offengelegt worden. Es liege im öffentlichen Interesse, die Identität der Auskunftspersonen und die Art und Methode der Informationsbeschaffung geheim zu halten.
Nachdem es sich bei der geltend gemachten Zwangsheirat um das Hauptvorbringen der Beschwerdeführerin handle, wäre zu erwarten gewesen, dass diese zumindest genauere Angaben zum Mann, den sie hätte heiraten sollen, beigebracht hätte.
Beim neu eingereichten angeblichen Schreiben des Bruders handle es sich um einen computergenerierten Brief, der zwar eine Kopie des Ausweises beinhalte, bei welchem aufgrund der Qualität und abstrakten Darstellung aber nicht mit hinreichender Sicherheit gesagt werden könne, dass dieser wirklich dem Bruder gehöre. Die Signatur lasse keinen sicheren Rückschluss auf den Bruder zu, weshalb dem Schreiben kein Beweiswert zukomme. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, weshalb es im Interesse des Vertrauensanwaltes wäre, irgendwelche Aussagen zu erfinden.
Schliesslich liessen die kriminellen Tätigkeiten des Vaters nicht zwangsläufig darauf schliessen, dass dieser die Beschwerdeführerin misshandelt oder habe zwangsverheiraten wollen.
5.4 In ihrer Replik verweist die Beschwerdeführerin auf das Urteil E-7259/2014, in welchem das Gericht eine Datenschutzverletzung durch die AmbaCH in Algier festgestellt habe, weil das persönliche Umfeld der Betroffenen vor Ort befragt worden sei, obwohl diese frauenspezifische Fluchtgründe geltend gemacht habe. Dieser - auch vom EDA (Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten) - bestätigte Fehler habe sich vorliegend wiederholt.
Es sei erkennbar, dass es sich bei der Kopie um den Ausweis des Bruders handle. Bei Bedarf könne eine erneute Ausweiskopie in besserer Qualität nachgereicht werden.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin macht in formeller Hinsicht geltend, das SEM habe seinen Asylentscheid zu Unrecht auf die Ergebnisse der Botschaftsabklärung abgestützt. Es liege eine Verletzung des Datenschutzes vor, nachdem der von der AmbaCH in Algier beigezogene Vertrauensanwalt ihr persönliches Umfeld - Familienangehörige sowie Nachbarn und Geschäftsleute aus ihrem Heimatdorf - mit den Asylgründen der Beschwerdeführerin (Gewaltausübung durch ihren Vater und Brüder und die versuchte Zwangsheirat) konfrontiert habe. In diesem Zusammenhang wird auf das Urteil E-7259/2014 vom 14. November 2016 verwiesen. Im Weiteren sei der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden, und die Begründungspflicht sowie der rechtliche Gehörsanspruch verletzt worden (vgl. Beschwerde, Ziffer.2)
6.2 Zur vorgebrachten formellen Rüge im Zusammenhang mit der Verwendbarkeit der vorgenommenen Botschaftsabklärung ist Folgendes festzuhalten:
6.2.1 Aus dem von der Beschwerdeführerin zitierten Urteil E-7259/2014 a.a.O. geht hervor, dass bei diesem Asylverfahren die Schweizerische Vertretung in Algier vom SEM um Abklärungen gebeten worden war. Die Vorgehensweise der Botschaft wurde im Zusammenhang mit einer gravierenden Verletzung des Datenschutzes gerügt, nachdem die Botschaft das persönliche Umfeld, inklusive ehemalige Nachbarn, mit der als Asylgrund der betroffenen Asylsuchenden genannten Vergewaltigung konfrontiert hatte. Diese Rüge hat dazu geführt, dass der damalige Staatssekretär und ein Sektionschef des SEM ihr Bedauern über die Vorgehensweise der Botschaft und der verursachten Verletzung des Datenschutzes entschuldigt haben und zwecks Vermeidung solcher Fehler weitere Massnahmen getroffen haben (vgl. E-7258/2014, a.a.O., Bst. F des Sachverhalts).
6.2.2 Vorliegend hat der von der AmbaCH in Algier mit den konkreten Abklärungen betraute Vertrauensanwalt offensichtlich auch das familiäre Umfeld der Beschwerdeführerin sowie Nachbarn und Geschäftsleute aus dem Dorf konsultiert und zu der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gewalterfahrung durch ihren Vater und ihre Brüder sowie zur versuchten Zwangsheirat befragt.
6.2.3 Die Beschwerdeführerin rügt zu Recht, dass dadurch die ihr bei der Anhörung zugesicherte Verschwiegenheitspflicht der Asylbehörden verletzt worden ist. Gleichzeitig macht sie weiter geltend, durch die erfolgte Preisgabe ihrer Asylgründe habe sie bei einer Rückkehr ins Heimatland eine begründete Furcht, asylrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden.
6.2.4 In der Botschaftsabklärung wird einerseits nicht dargelegt, welche Personen und unter welchen Umständen diese Personen vom Vertrauensanwalt der Botschaft befragt worden sind. Es bleibt auch nicht nachvollziehbar und nicht überprüfbar, welche Aussagen von welchen Personen stammen. Zweifel am Botschaftsbericht ergeben sich auch aufgrund der auf Beschwerdestufe nachgereichten und mit Ausweiskopie untermauerten Bestätigung des Bruders K._______, in welcher dieser beteuert, niemals einer Person gegenüber bestätigt zu haben, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Vater nicht geschlagen worden sei und dass dieser nicht versucht habe, seine Tochter zwangsweise zu verheiraten. Aufgrund der spärlichen, vagen Angaben im Botschaftsbericht kann auch nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden, dass nicht dieser Bruder K._______, sondern ein anderer, der Beschwerdeführerin weniger gut gesinnter Bruder befragt worden ist, oder dass der Bruder K._______ nicht in der Lage gewesen ist, sich zur Situation seiner Schwester frei zu äussern. Ebenso sind die Umstände der Befragung dieses Bruders nicht bekannt, namentlich ob er bei der Konsultation allein oder allenfalls in Anwesenheit weiterer Familienangehörigen befragt worden ist. Folglich kann nach Auffassung des Gerichts auf die Ergebnisse der Botschaftsabklärung nicht abgestellt werden.
7.
7.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
Betreffend die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin ist unter Beachtung dieser Grundsätze Folgendes festzustellen:
7.2 Das SEM qualifizierte die von der Beschwerdeführerin vorgetragene Gewalterfahrung sowie die angeblich beabsichtigte Zwangsheirat aufgrund unsubstanziierter Angaben und weiterer Inkonsistenzen im Sachverhaltsvortrag als unglaubhaft. Dabei stützte es sich zu einem wesentlichen Teil auf die Ergebnisse der Botschaftsabklärung, welche jedoch - wie vorstehend dargelegt (E. 6.2.4) - nicht zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit herangezogen werden können.
7.3 Bezüglich der behaupteten Zwangsheirat bestehen in der Tat gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit. Nach Angaben der Beschwerdeführerin wollte ihr Vater sie gegen Geld mit einem 58-jährigen Bekannten verheiraten, und sie floh drei oder vier Tage vor der geplanten Feier mit Hilfe ihrer Mutter. Weder sie noch ihre Schwester vermochten jedoch nähere Angaben zum künftigen Ehemann zu machen; sie konnten nicht einmal seinen Namen nennen. Die fehlende Substanz lässt sich bei der Schwester, anders als bei der Beschwerdeführerin, nicht mit kognitiven Einschränkungen erklären. Zweifel wecken zudem die Umstände der Ausreise. Dass die Beschwerdeführerin, die aufgrund ihrer kognitiven und körperlichen Einschränkungen weitgehend auf fremde Hilfe angewiesen ist, wenige Tage vor dem angeblichen Fest kurzfristig geflohen sei und sich einer Gruppe angeschlossen habe, die illegal ausreiste, erscheint wenig plausibel. Andererseits haben die Schwester und ein Bruder das Heiratsvorhaben im Grundsatz bestätigt.
7.4 Die Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Zwangsheirat kann indessen offenbleiben. Das Vorbringen steht in engem Zusammenhang mit der ebenfalls geltend gemachten häuslichen Gewalt und geht von denselben Akteuren aus. Ob der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr eine Zwangsheirat oder eine andere geschlechtsspezifische Verfolgung durch ihre Familie droht (vgl. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 AsylG), ist daher nicht isoliert, sondern im Rahmen einer Gesamtbeurteilung der künftigen Gefährdung zu prüfen. Entscheidend ist vorab, ob das Hauptvorbringen der häuslichen Gewalt glaubhaft gemacht ist.
Dies ist zu bejahen. Die Beschwerdeführerin hat die häusliche Gewalt durch den Vater und die Brüder - im Rahmen ihrer eingeschränkten Aussagefähigkeit - durchaus konsistent geschildert. Ihre als Auskunftsperson befragte Schwester hat deren Angaben im Wesentlichen bestätigt. Die Schwester berichtete insbesondere von Schlägen des Vaters auf das Ohr der Beschwerdeführerin. Dies lässt sich schlüssig mit deren stark eingeschränktem Hörvermögen vereinbaren, das im Bericht der (...) vom 5. Mai 2020 fachärztlich bestätigt wird (vgl. Sachverhalt, Bst. I) und allenfalls auf die erlittenen Misshandlungen zurückzuführen ist. Auch die übrigen fachärztlichen Unterlagen weisen auf traumatisierende Gewalterfahrungen in Kindheit und Adoleszenz hin. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin angesichts ihrer erheblichen kognitiven Einschränkungen und Gedächtnisdefizite kaum in der Lage gewesen sein dürfte, eine nicht erlebte Gewalterfahrung zu konstruieren und diese gegenüber dem SEM und den behandelnden Fachpersonen im Kern gleichbleibend zu schildern, zumal ihre Angaben mit den fachärztlichen Befunden im Einklang stehen.
7.5 In einer Gesamtwürdigung überwiegen die Elemente, die für die Richtigkeit der Schilderungen sprechen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3). Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Gewalt durch Familienangehörige ist daher im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft gemacht.
8.
8.1 Nach dem Gesagten ist bei der heutigen Aktenlage nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin gelungen ist, das Vorbringen, in ihrem Heimatstaat Opfer häuslicher Gewalt geworden zu sein, glaubhaft zu machen. Dementsprechend hätte die flüchtlingsrechtliche Relevanz dieses Vorbringens geprüft werden müssen.
8.2 Hinsichtlich dieser Frage - die, wie nachstehend ausgeführt wird, vom SEM zu prüfen sein wird - ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass eine Verfolgung durch Dritte nach der massgebenden Schutztheorie (vgl. EMARK 2006 Nr. 18) dann flüchtlingsrechtlich relevant ist, wenn der um Asyl nachsuchenden Person im Heimatland kein adäquater Schutz zur Verfügung steht. Schutz vor nicht-staatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. zum Ganzen E-7259/2014, a.a.O. E. 6.2 mit Verweis auf BVGE 2011/51 E. 7).
8.3 Im vorliegenden Fall stellen sich Fragen im Zusammenhang mit der Gewährung von staatlichem Schutz durch die algerischen Behörden bei Frauen, die Opfer häuslicher Gewalt im familiären Kontext geworden sind oder solche zu befürchten haben, namentlich ob von einem ausreichenden behördlichen Schutzwillen ausgegangen werden kann. Vorliegend wird weiter zu prüfen sein, ob es der an mehrfachen gesundheitlichen Einschränkungen leidenden Beschwerdeführerin auch faktisch möglich wäre, um staatlichen Schutz zu ersuchen und ob ihr ein allfälliger Schutz auch zugänglich wäre. Bei der Beurteilung der künftigen Gefährdung wird die Vorinstanz zudem zu berücksichtigen haben, dass die Beschwerdeführerin inzwischen Mutter eines in der Schweiz ausserehelich geborenen Kindes ist, was ihre Gefährdung durch die Familie bei einer Rückkehr zusätzlich erhöhen könnte.
8.4 Sodann wird einlässlich zu prüfen sein, ob die Beschwerdeführerin aufgrund der durch den Vertrauensanwalt der schweizerischen Botschaft in Algerien im Rahmen der Botschaftsabklärung begangenen Datenschutzverletzung asylrelevante Nachteile (objektive Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 97 AsylG) zu befürchten hat. Das SEM verneinte diesbezügliche Hinweise auf eine relevante Gefährdung in der Vernehmlassung, ohne dies schlüssig zu begründen. Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach in diesem Punkt als ungenügend begründet. In diesem Zusammenhang wird namentlich zu berücksichtigen sein, dass das potentielle Bekanntwerden der häuslichen Gewalt in der Familie und Nachbarschaft geeignet ist, das moralische Ansehen der Beschwerdeführerin zu beeinträchtigen und sie zu stigmatisieren, was zu einem erhöhten Druck und Übergriffen seitens ihrer Familie führen könnte (vgl. hierzu: E-7259/2014, a.a.O. 6.4).
8.5 Das SEM wird das Vorliegen frauenspezifischer Fluchtgründe gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG zu prüfen und dabei den physischen und psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin mitzuberücksichtigen haben.
9. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt somit unvollständig festgestellt (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG; Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festzustellen sind und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Dies ist vorliegend der Fall. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin bei einer materiellen Beurteilung durch das Gericht einer Instanz verlustig ginge. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit beantragt wird, die angefochtene Verfügung vom 13. August 2021 sei aufzuheben. Die Sache ist zwecks weiterer Abklärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und insbesondere zum neuen Entscheid an das SEM zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG).
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG.
11. Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die amtliche Rechtsbeiständin hat mit der Eingabe vom 28. September 2021 eine Kostennote zu den Akten gereicht. Der darin geltend gemachte zeitliche Aufwand (7.5. Stunden) sowie der Stundenansatz (Fr. 200.-) erscheint angemessen. Auch der mit einer Arbeitsstunde geschätzte Aufwand für die Replikeingabe vom 29. Oktober 2021 ist zu entschädigen. Dementsprechend wird das SEM angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'734.- (Arbeitsaufwand von Fr. 1'700.- zuzüglich ausgewiesene Auslagen von Fr. 34.-) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
2. Die Verfügung des SEM vom 13. August 2021 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Der Beschwerdeführerin ist zu Lasten des SEM eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'734.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry
Sandra Bodenmann-Widmer
Versand: