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E-4056/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-07-13 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung) | Asyl und Wegweisung (Nichteintreten Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 13. Juli 2023

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung V E-4056/2023

U r t e i l v o m 1 6 . A u g u s t 2 0 2 3 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Vedat Erduran, Erduran & Partner Rechtsanwälte AG, Beschwerdeführer,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Nichteintreten Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 13. Juli 2023 / N (…).

E-4056/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 22. Mai 2018 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Dieses begründete er im Wesentlichen mit seinen Mitglied- schaften bei der HADEP-Partei und beim Menschenrechtsverein IHD von (…) bis (…), einer deswegen erfolgten (…) Inhaftierung im Jahre (…), der polizeilichen Untätigkeit auf seine Anzeige wegen mehreren Einbrüchen in seine (…) und sein (…) bis zum Jahr (…), ferner mit gegen ihn gerichteten behördlichen Beschimpfungen und Bedrohungen, seiner Beobachtung durch die Anti-Terroreinheit, seiner Mitgliedschaft bei einem alawitischen Verein in den Jahren (…) und (…) sowie seiner angeblich politisch moti- vierten Verurteilung zu (…) Monaten Haft wegen Gewaltanwendung gegen (…) und aufgrund von Falschanschuldigung wegen (…). Mit Verfügung vom 9. September 2020 stellte das SEM fest, der Beschwer- deführer erfülle mangels Asylrelevanz seiner Vorbringen die Flüchtlingsei- genschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an, welchen es als zulässig, zumutbar und möglich erkannte. Auf eine gegen diese Verfügung erhobene und von der damaligen Instruk- tionsrichterin als aussichtslos qualifizierte Beschwerde trat das Bundesver- waltungsgericht mit Urteil E-4985/2020 vom 16. November 2020 mangels Leistung des eingeforderten Kostenvorschusses androhungsgemäss nicht ein. Für den weiteren Inhalt und die detaillierte Prozessgeschichte dieses or- dentlichen Asylverfahrens wird auf die Akten verwiesen. B. Eine als «Wiedererwägung» / «mehrfaches Asylgesuch» betitelte, an das SEM gerichtete Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2021 begründete dieser im Wesentlichen mit der behördlichen Suche nach ihm zwecks Verbüssung der im Jahre (…) ausgesprochenen Haftstrafe wegen Gewaltanwendung gegen (…) sowie mit einem gegen ihn eingeleiteten Er- mittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung auf sozialen Medien. Das SEM nahm die Eingabe zum einen Teil als Wiedererwägungsgesuch und zum anderen Teil als Mehrfachasylgesuch anhand. Mit Verfügung vom

12. Oktober 2022 wies es das Gesuch unter Feststellung der Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft (mangels flüchtlingsrechtlicher Beachtlichkeit

E-4056/2023 Seite 3 der Vorbringen) ab, unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und des Vollzugs der Wegweisung, welchen es wiederum als zulässig, zumutbar und möglich erkannte. Auf eine gegen diese Verfügung erhobene und vom Instruktionsrichter als zum einen verbesserungswürdig (mangels notwendiger Klarheit) und zum andern als aussichtslos qualifizierte Beschwerde trat das Bundesverwal- tungsgericht mit Urteil E-4783/2022 vom 21. November 2022 mangels Leistung des eingeforderten Kostenvorschusses androhungsgemäss nicht ein. Dabei wies es gleichzeitig ein zuvor gestelltes Gesuch um Wiederer- wägung der Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2022 betreffend die Ab- weisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und erkannte ein Gesuch um Gewährung einer Nachfrist zur Beschwer- deergänzung begründeterweise als hinfällig. Mit Begleitschreiben vom 22. November 2022 retournierte der Instruktions- richter dem Beschwerdeführer eine nach der Urteilsfällung eingegangene Folgekorrespondenz unter Hinweis auf das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren. Für den weiteren Inhalt und die detaillierte Prozessgeschichte dieses Wie- dererwägungs- beziehungsweise Mehrfachasylverfahrens wird auf die Ak- ten verwiesen. C. Mit Eingabe vom 27. und Ergänzung vom 29. April 2023 richtete der Be- schwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter ein weiteres «Wie- dererwägungsgesuch» im Sinne von Art. 111b Abs. 1 AsylG (SR 142.31) an das SEM. Darin beantragte er, ohne formelle Anträge zu stellen, im Fliesstext sinngemäss seine Anerkennung als Flüchtling und den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung infolge Unzulässigkeit. Zur Begründung machte er das Vorliegen zahlreicher neuer, am 14. April 2023 von seiner türkischen Anwältin per E-Mail erhaltener Beweismittel in Form von staatsanwaltschaftlichen, polizeilichen und strafgerichtlichen Do- kumenten (datiert zwischen […] März und […] November 2022, darunter Haftbefehle, Anklageschrift und Strafregisterauszug, alle mitsamt deut- schen Übersetzungen) geltend. Die neuen Beweismittel erbrächten zwei- felsfrei den Nachweis für seine strafrechtliche Verfolgung in der Türkei wegen Beleidigung des Staatspräsidenten (Art. 299 des türkischen Straf- gesetzbuches, tStGB) und mithin für seine dort drohende sofortige

E-4056/2023 Seite 4 Verhaftung und Gefährdung an Leib und Leben im Falle einer zwangswei- sen Ausschaffung. Ein Teil der Dokumente beschlägt daneben eine gegen ihn gerichtete Anzeige einer Drittperson vom (…) 2022 wegen Zustellung von Bildmaterial über die B._______ auf deren Facebook-Konto. Für den detaillierten Inhalt des Wiedererwägungsgesuchs und der dabei vorgelegten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen, soweit darauf nicht in den nachfolgenden Erwägungen noch einzugehen ist. D. Mit Verfügung vom 13. Juli 2023 qualifizierte das SEM das «Wiedererwä- gungsgesuch» vom 27. April 2023 ebenfalls als solches und trat darauf un- ter Erhebung einer Gebühr von Fr. 600.– nicht ein. Gleichzeitig erklärte es seine Verfügung vom 9. September 2020 als rechtskräftig und vollstreckbar und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

21. Juli 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin beantragt er deren Aufhebung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Eintretens auf das Wiedererwägungsgesuch vom

27. April 2023 sowie in prozessualer Hinsicht die Wiederherstellung der entzogenen aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Anordnung einer vollzugshemmenden vorsorglichen Massnahme. F. Mit Verfügung vom 25. Juli 2023 stellte der Instruktionsrichter den einst- weilen rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie- dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung

E-4056/2023 Seite 5 auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 1.3 Betreffend den Antrag auf Wiederherstellung der vom SEM behaup- tungsgemäss entzogenen aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist klarzustellen, dass mit der angefochtenen Verfügung nicht ein Entzug der aufschiebenden Wirkung angeordnet, sondern festgestellt wurde, dass ei- ner Beschwerde von Gesetzes wegen (vgl. Art. 111b Abs. 3 AsylG) keine aufschiebende Wirkung zukomme. Dem sinngemässen Antrag auf Herstel- lung der aufschiebenden Wirkung wurde mit der instruktionsrichterlichen Verfügung vom 25. Juli 2023 (vgl. oben Bst. F) Rechnung getragen. Diese vollzugshemmende Verfügung verliert indessen mit dem vorliegenden Ur- teil ihre Wirksamkeit. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG und Art. 57 Abs. 1 VwVG (zur vorn- herein unbegründete Beschwerde) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E-4056/2023 Seite 6 4. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Unbegründete oder wie- derholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben (Art. 111b Abs. 4 AsylG). Nach Art. 13 Abs. 2 VwVG braucht die Behörde auf Begehren einer Partei, die ihr Verfahren selber einleitet, nicht einzutreten, wenn die Partei die notwendige und zumutbare Mitwir- kung verweigert. In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs- gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange- fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi- onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge- nannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Ein weiterer und hier nicht bedeutsamer Anwendungsbe- reich der Wiedererwägung beträfe die Konstellation, dass die abzuän- dernde Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und durch dieses materiell beurteilt wurde, die Revision des Urteils aber ausgeschlos- sen ist, weil die geltend gemachten Tatsachen und/oder Beweismittel nach dem Urteil entstanden sind (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [in fine] BGG). Für solche Fälle hat das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzentscheid BVGE 2013/22 (vgl. dort E. 12.3) den Rechtsweg via ein beim SEM einzu- reichendes Wiedererwägungsgesuch ermöglicht. 5. 5.1 Zur Begründung des angefochtenen Nichteintretensentscheids ver- weist das SEM zunächst auf die bei Wiedererwägungsgesuchen geltenden gesetzlichen Anforderungen insbesondere betreffend deren Einreichung innert 30 Tagen ab Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes und der er- forderlichen Gesuchsbegründung. Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche könnten nach Art. 111b Abs. 4 AsylG formlos abgeschrieben werden. Wiedererwägungsgesuche müssten gehörig begründet sein, wobei die Behörde bei Missachtung der Begrün- dungspflicht durch den Gesuchsteller gemäss Art. 111b Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG neben der formlosen Abschreibung optional auf das Gesuch nicht eintreten könne (BVGE 2014/39 E. 7). Die vorliegend geltend

E-4056/2023 Seite 7 gemachten Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und die dazu eingereichten Dokumente seien bereits Gegenstand der Erwägungen des SEM im Entscheid vom 12. Oktober 2022 gewesen (dort E.III.2) und somit als wiederholt gleich begründet zu qualifizieren. Das Bundesverwal- tungsgericht habe die dagegen auf Beschwerdestufe geltend gemachten Einwände als aussichtlos eingestuft und sei infolge Nichtbezahlung des Kostenvorschusses mit Urteil vom 21. November 2022 auf die Beschwerde nicht eingetreten. Die Ausführungen bezüglich der gegen ihn gerichteten Anzeige vom (…) 2022 und entsprechend eingeleiteten Ermittlungen seien als nicht gehörig begründet zu erachten, denn aus der Anzeige gehe nicht hervor, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder eine Anklage erho- ben worden sei. Da er im Übrigen kein flüchtlingsrechtlich relevantes poli- tisches Profil aufweise, sei unwahrscheinlich, dass er dereinst zu einer un- bedingten Haftstrafe verurteilt werden könnte, zumal türkische Gerichte bei Ersttätern und Strafen bis zu zwei Jahren häufig entweder bedingte Haft- strafen aussprächen (Artikel 51 Abs. 1 tStGB) oder die Verkündung des Urteils aufschöben (Artikel 231 Abs. 5 tStPO). Allfällige damit verbundene Bewährungsauflagen wären zudem als flüchtlingsrechtlich nicht relevant einzustufen, da solche zeitlich beschränkt wären und der von Art. 3 AsylG geforderten Intensität ohnehin nicht zu genügen vermöchten. Das Wieder- erwägungsgesuch sei somit als unbegründet beziehungsweise wiederholt gleich begründet zu qualifizieren, weshalb darauf nicht einzutreten und die Verfügung vom 9. September 2020 rechtskräftig und vollstreckbar sei. Die Gebührenerhebung stütze sich auf Art. 7c Abs. 1 AsylV 1. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, das SEM sei zu Unrecht auf das Wiederwägungsgesuch vom 27. April 2023 nicht eingetreten. Die Behauptung, wonach aus der Anzeige nicht hervorgehe, dass gegen ihn in der Türkei ein Ermittlungsverfahren einge- leitet oder eine Anklage erhoben worden sei, stelle den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig fest. Fakt sei vielmehr, dass gegen ihn ein Haftbefehl bestehe und bei seiner Rückkehr in die Türkei seine Ver- haftung drohe. Mit den von ihm bei der Vorinstanz eingereichten Unterla- gen und insbesondere den Haftbefehlen habe er zweifelsfrei den Nachweis eines gegen ihn eröffneten Ermittlungsverfahrens wegen Präsidentenbe- leidigung erbracht. Die vom SEM erwogene Auffassung, wonach türkische Gerichte bei Ersttätern und Strafen bis zu zwei Jahren häufig entweder bedingte Haftstrafen aussprächen oder die Verkündung des Urteils auf- schöben, sei eine blosse Vermutung. Weil er sich seit Eröffnung des Strafverfahrens in der Schweiz aufhalte, sei seine aktive Teilnahme am Strafverfahren wegen des erlassenen Haftbefehls nicht zumutbar, zumal

E-4056/2023 Seite 8 das Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung mit Sicherheit mit den wei- teren gegen ihn geführten Strafverfahren vereinigt würde und mithin eine mehrjährige unbedingte Freiheitsstrafe drohe. Entgegen dem SEM weise er allein schon aufgrund seiner negativen Äusserungen über den Staats- präsidenten in den sozialen Medien ein flüchtlingsrechtlich relevantes poli- tisches Profil auf. Die Ausführungen des SEM in dessen Verfügung vom

12. Oktober 2022 beziehungsweise in der instruktionsrichterlichen Zwi- schenverfügung vom 27. Oktober 2022, wonach einerseits die behördliche Suche nach ihm im Zusammenhang mit der Verbüssung der im Jahre (…) gegen ihn ausgesprochenen Haftstrafe wegen Gewaltanwendung gegen (…) stehe und somit flüchtlingsrechtlich nicht relevant sei, und anderseits das Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung auf sozialen Me- dien noch keine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Ver- folgung auslöse, stelle sich nun anders dar; er habe eine Strafdrohung nicht bloss von bis zu zwei Jahren, sondern eine Freiheitsstrafe von ein bis vier Jahren zu gewärtigen. Zum Beweis hierzu könne er nun die Kopie eines türkischen Urteils vom (…) Juli 2020 vorlegen, dessen Übersetzung er innert 30 Tagen noch einzureichen bereit sei. Dasselbe gelte für ein nun ebenso vorlegbares Urteil vom (…) April 2023 gegen C._______ dessen Strafsache wegen Propagandatätigkeit gegen den Staatspräsidenten mit der seinen vergleichbar sei und zu einer Verurteilung zu einer mehrjährigen unbedingten Freiheitsstrafe geführt habe. Er sei mit seinem Wiedererwä- gungsgesuch vom 27. April 2023 seiner Begründungspflicht durchaus nachgekommen, indem er unter Vorlegung von Beweismitteln dargelegt habe, dass gegen ihn ein Haftbefehl erlassen worden sei und ihm im Falle einer zwangsweisen Ausschaffung die sofortige Verhaftung und Strafver- folgung in der Türkei wegen Präsidentenbeleidigung drohe. Zudem werde gegen ihn ein weiteres, derzeit wegen seiner Abwesenheit unterbrochenes Strafverfahren wegen Drohung zum Nachteil von D._______ geführt, zu dessen Stand er aber derzeit keine Informationen liefern könne; nach sei- ner Verhaftung am Flughafen aufgrund des Straferfahrens wegen Präsi- dentenbeleidigung dürfte dieses andere Verfahren aber fortgesetzt wer- den. Insofern könne er entgegen den Erwägungen des SEM die von Art. 3 AsyIG geforderte Intensität der Verfolgungsmassnahmen durch die türki- schen Strafverfolgungsbehörden durchaus beweisen. Auch die vorinstanz- liche Annahme, dass er im FalIe einer Anklageerhebung zu einer bloss be- dingten Freiheitsstrafe verurteilt würde beziehungsweise das Strafgericht die Verkündung des Urteils aufschiebe, sei eine reine Vermutung, zumal er kein Ersttäter sei, sondern im Jahre (…) wegen Gewaltanwendung gegen (…) zu einer «bedingten bzw. unbedingten Freiheitsstrafe von (…) Mona- ten» verurteilt worden sei und aufgrund der Anzeige von D._______ ein

E-4056/2023 Seite 9 weiteres Strafverfahren wegen Drohung anstehe, das wahrscheinlich mit dem Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung vereinigt werde. Zusammenfassend sei das SEM in Verletzung von Bundesrecht auf das Wiedererwägungsgesuch vom 27. April 2023 nicht eingetreten, weshalb die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache mit der Weisung zum Eintreten an das SEM zurückzuweisen sei. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass das SEM offensichtlich in zutreffender Weise auf das Wiedererwägungsgesuch vom

27. April 2023 nicht eingetreten ist. Im Einzelnen stützt das Gericht diese Erkenntnis auf folgende Überlegungen: 6.1.1 Weder aus dem Wiedererwägungsgesuch noch aus der Ergänzungs- eingabe wird – trotz professioneller anwaltlicher Vertretung – auch nur an- satzweise klar, welche Verfügung von welcher Behörde im Rahmen wel- cher der in E. 4 oben genannten Wiedererwägungskonstellationen in Wie- dererwägung gezogen werden soll. Diese Elemente müssten indessen aus einer Wiedererwägungseingabe zwingend hervorgehen, denn davon hängt entscheidend ab, wie die rechtliche Qualifikation der Eingabe und mithin der Prozedurtyp zu beurteilen ist, welche (Verwaltungs- oder allenfalls Ge- richts-) Behörde für deren Anhandnahme und Beurteilung zuständig ist, welche Eintretensvoraussetzungen konkret zu prüfen sind, nach welchen gesetzlichen und praxisgemässen Kriterien eine materielle Prüfung zu er- folgen hat und wie der Rechtsweg verläuft. Gerade die Angabe der in Wie- dererwägung zu ziehenden Verfügung ist besonderes dann von Bedeu- tung, wenn wie vorliegend mehrere solche in Frage kommen (insb. jene des SEM vom 9. September 2020 oder vom 12. Oktober 2022; gemäss vorliegender Beschwerde wird sogar die Zwischenverfügung des Bundes- verwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2022 ins Visier der Kritik genom- men). Aus allgemeiner verwaltungsrechtlicher Sicht liesse sich nun durch- aus argumentieren, die Eingabe wäre zwar aus den genannten Gründen noch nicht eintretensfähig, aber doch immerhin verbesserungstauglich ge- wesen. Der spezialgesetzliche Art. 111b AsylG (insb. dessen Abs. 1 und 4) lässt nun aber bereits dann eine (instruktionslose) formlose Abschreibung beziehungsweise – mittels Abstützung auf Art. 111b Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG und BVGE 2014/39 E. 7 – einen Nichteintretensentscheid zu, wenn das Wiedererwägungsgesuch nicht gehörig begründet ist und insbesondere die (bei Mehrfach-, Wiedererwägungs- und Revisionsgesu- chen erhöhten) Anforderungen an die Liquidität der Eingabe nicht erfüllt.

E-4056/2023 Seite 10 Dies ist unzweifelhaft der Fall, wenn nicht einmal ein Wiedererwägungsob- jekt in Form einer wiedererwägungsfähigen Verfügung genannt oder – bei Laieneingaben – zumindest augenfällig und sinngemäss erkennbar wird. 6.1.2 Ein weiterer erstinstanzlicher Nichteintretensgrund ist im Umstand zu erkennen, dass die für Wiedererwägungsgesuche massgebliche und ab der Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes zu laufen beginnende 30-tägige Einreichungsfrist nach Art. 111b Abs. 1 AsylG offensichtlich nicht eingehalten wurde. Es ist Sache des Wiedererwägungsgesuchstellers, die Rechtzeitigkeit der Eingabe darzutun. Zwar legt der Beschwerdeführer im Wiedererwägungsgesuch die aus seiner Sicht bestehende Rechtzeitigkeit dergestalt dar, dass er behauptet, sein Rechtsvertreter habe am 14. April 2023 per Mail neue Beweismittel von der Anwältin in der Türkei zugestellt erhalten, womit die Frist an diesem Tag zu laufen begonnen habe und mit der Wiedererwägungseigabe eingehalten sei. Dabei verkennt er zunächst, dass nicht die Kenntnisnahme durch seinen hiesigen Rechtsvertreter ent- scheidend ist, wenn er selber von den Beweismitteln früher Kenntnis ge- habt hat. Angesichts der Datierung der ihn betreffenden Dokumente (zwi- schen (…) März und (…) November 2022 (mithin rund ein halbes bis ein ganzes Jahr vor Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs) ist davon auszugehen, er und/oder seine anwaltliche Vertretung in der Türkei hätten wesentlich früher Kenntnis von den Dokumenten gehabt. Jedenfalls unter- lässt der Beschwerdeführer eine Darlegung, wann wie und unter welchen Umständen die Dokumente in seinen Einflussbereich gelangt seien. Auch hierin ist eine nicht gehörige Begründung des Wiedererwägungsgesuchs und mithin ein Nichteintretensgrund zu erblicken. Selbst unter hypothetischer Annahme der Einhaltung der 30-tägigen Ein- reichungsfrist ist nicht ersichtlich und wird auch in keiner Weise dargetan, dass er sich unter Berücksichtigung der ihm nach Art. 8 AsylG obliegenden umfassenden Mitwirkungspflicht nicht in zumutbarer Weise bereits in ei- nem früheren ordentlichen oder ausserordentlichen Verfahren um die Be- schaffung der Beweismittel hätte bemühen können. Zu denken ist dabei vorab an das mit Urteil E-4783/2022 vom 21. November 2022 abgeschlos- sene Wiedererwägungs- beziehungsweise Mehrfachasylverfahren, zumal alle Beweismittel vor diesem Urteilsdatum entstanden sind und es Sache der Prozesspartei ist, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhaltes entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen. Es fällt denn auch auf, dass der Beschwerdeführer seinen rubrizierten Rechtsvertreter nach Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Novem- ber 2022 unter dem Druck der sich ihrem Ablauf zuneigenden neuen

E-4056/2023 Seite 11 Ausreisefrist im Hinblick auf die Einreichung eines Wiedererwägungsge- suchs am 12. Dezember 2022 mandatiert hat und damals bereits Kenntnis von den über vier Monate später geltend gemachten Wiedererwägungs- gründen gehabt hat (vgl. den Inhalt des bei den vorinstanzlichen Akten lie- genden, an das SEM gerichteten Gesuchs vom 17. Dezember 2022 um Verlängerung der Ausreisefrist). Somit greift, da auch kein offensichtliches völkerrechtliches Wegweisungshindernis auszumachen ist (vgl. hierzu BVGE 2013/22 insb. E. 9.3 und EMARK 1995/9 E. 7, insb. 7g), noch vor einer (materiellen) Prüfung der allfälligen Erheblichkeit der geltend ge- machten Gründe und Beweismittel die Ausschlussklausel von Art. 66 Abs. 3 VwVG und bewirkt ebenfalls ein Nichteintreten auf das Wiedererwä- gungsgesuch. 6.1.3 Das SEM ist auch in seinen weiteren Erwägungen betreffend die Er- kenntnis eines nicht gehörig beziehungsweise wiederholt gleich begründe- ten Wiedererwägungsgesuchs zu stützen. Diese wurden nach zutreffender Sachverhaltsfeststellung mit überzeugender Begründung sowie korrekter Gesetzes- und Praxisabstützung gewonnen und sind nicht zu beanstan- den. Es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die angefochtene Verfügung und deren Zusammenfassung oben (E. 5.1) ver- wiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerde führen schon ange- sichts des zuvor Erwogenen offensichtlich zu keiner anderen Betrach- tungsweise. Soweit das SEM (am Rande) und der Beschwerdeführer (über weite Teile seiner Beschwerde) sich jedoch mit einer materiellen Würdi- gung und Erheblichkeitsgewichtung der Wiedererwägungsgründe und Be- weismittel auseinandersetzen und die Frage deren flüchtlinsgsrechtlicher Beachtlichkeit unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG kontrovers erörtern, blei- ben die Ausführungen unbeachtlich, da sie nicht die Eintretensvorausset- zungen und somit nicht den vorliegenden Prozessgegenstand beschlagen. Dennoch könnte an dieser Stelle der Hinweis an den Beschwerdeführer dienlich sein, dass die im vorliegenden Verfahren in den Hauptfokus ge- stellten «Haftbefehle» gemäss ihrem Inhalt nicht auf eine Verhaftung zwecks Strafverbüssung (abgesehen von jener betreffend Gewalt gegen […]) ausgerichtet sind, sondern auf die Befragung mit anschliessender Freilassung (Haftbefehl vom […] März 2022) beziehungsweise auf die Ein- räumung der Verteidigungsrechte an den über keine reguläre Adresse ver- fügenden Beschwerdeführer (Klagezulassungsprotokoll mit Haftbefehl vom 18. August 2022). 6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aus mehreren Gründen An- lass bestand, auf das Wiedererwägungsgesuch vom 27. April 2023 nicht

E-4056/2023 Seite 12 einzutreten. Der Nichteintretensentscheid des SEM vom 13. Juli 2023 ist zu Recht ergangen. Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass die Gebührenerhebung durch das SEM unbestrittenermassen ebenfalls rechtskonform erfolgte. 6.3 Abschliessend ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass ein Wiedererwägungsgesuch (wie auch ein Mehrfachasylgesuch oder ein Re- visionsgesuch) nicht beliebig zulässig ist und namentlich nicht dazu dienen darf, blosse Entscheidkritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen, Fristen für die Ergrei- fung von Rechtsmitteln zu umgehen oder prozessuale Versäumnisse nach- zuholen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen und es er- übrigt sich, auf deren Inhalt und die vorgelegten Beweismittel näher einzu- gehen. Auch erübrigt es sich, die in Aussicht gestellten weiteren Beweis- mittel abzuwarten, da sie am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermögen und im Übrigen die praxisgemäss in ausserordentlichen Verfah- ren geltenden erhöhten Liquiditätsanforderungen auch für Beschwerden gegen in solchen Verfahren ergangene Verfügungen gilt. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.‒ festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-4056/2023 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli Urs David

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