Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Mareile Lettau Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4048/2012 Urteil vom 16. August 2012 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), Georgien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 16. Juli 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 2. Juli 2012 - aus Deutschland einreisend - in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags in B._______ ein Asylgesuch einreichte, dass eine Abfrage der Eurodac-Datenbank vom 3. Juli 2012 ergab, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz bereits als Asylsuchender in Deutschland (Asylgesuch 30. November 2011 in C._______) aufgehalten hatte, dass er am 9. Juli 2012 vom BFM summarisch befragt wurde und hierbei im Wesentlichen angab, er habe sein Heimatland Georgien im August 2011 verlassen und sei über die Ukraine und Polen nach Deutschland gegangen, wo er ein Asylgesuch gestellt habe, dass ihm das BFM das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Deutschlands für das Asylverfahren und zu einer allfälligen Wegweisung sowie einem Wegweisungsvollzug dorthin gewährte, dass der Beschwerdeführer hierbei vorbrachte, er könne nicht nach Deutschland zurückkehren, weil er dort mit einem anderen, aus Ossetien stammenden Asylbewerber gewaltsam aneinandergeraten sei und befürchte, bei einer Rückkehr von diesem getötet zu werden, dass das BFM am 5. Juli 2012 - nach den Bestimmungen der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) - ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an Deutschland richtete, dass diesem Wiederaufnahmeersuchen von deutscher Seite gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO mit Schreiben vom 6. Juli 2012 stattgegeben wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 16. Juli 2012 - eröffnet am 25. Juli 2012 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug nach Deutschland anordnete, wobei das Bundesamt festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte (vgl. für die Entscheidbegründung im Einzelnen A14), dass der Beschwerdeführer mit Formulareingabe vom 2. August 2012 (Datum der Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, ferner festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei mit der Folge der Anordnung der vorläufigen Aufnahme, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege sowie um den Erlass eines Verfahrenskostenvorschusses ersuchte, dass eventualiter die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei und die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen sei, dass eventualiter bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren sei, dass er in der Sache vorbrachte, er sei bei einer Rückkehr nach Deutschland gefährdet, weil er dort bei einer gewaltsamen Auseinandersetzung von einem ossetischen Asylbewerber mit dem Messer angegriffen worden sei und den Vorfall aus Angst vor der Polizei dieser nicht gemeldet habe, dass die vorinstanzlichen Akten am 7. August 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - vorbehältlich nachfolgender Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 Bst. e und Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Sinne von Art. 107a AsylG gegenstandslos wird, dass sich das vorliegende Verfahren auf einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG bezieht, womit einzig zu prüfen ist, ob das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland angeordnet hat (vgl. BVGE 2011/9 E.5), weshalb die Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und auf Asylgewährung nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind und daher auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der Beschwerdeführer einräumt, in Deutschland um Asyl nachgesucht zu haben, und dies aufgrund der Akten erstellt ist, dass die deutschen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen des BFM vom 5. Juli 2012 mit Antwortschreiben vom 6. Juli 2012 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO zustimmten, dass bei dieser Sachlage Deutschland für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist, womit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist, dass sich der Beschwerdeführer zwar unter Hinweis auf eine gewaltsame Auseinandersetzung mit einer Drittperson und eine von dieser Person ausgehende Gefährdung gegen eine Rückkehr nach Deutschland ausspricht, dass derartige Vorbringen aber nicht zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen vermögen, dass er sich in Deutschland bei möglichen Übergriffen von Drittpersonen schutzsuchend an die zuständigen schutzbietenden Behörden wenden kann, was er bisher nach eigenen Aussagen unterlassen hat, dass der Beschwerdeführer ferner keine ernsthaften und konkreten An-haltspunkte geltend macht, wonach Deutschland den Grundsatz des Non-Refoulements nicht achten und seine internationalen Verpflichtungen da-durch verletzen würde, dass es den Beschwerdeführer in ein Land zu-rückweist, in dem sein Leben, seine körperliche Integrität oder seine Frei-heit ernsthaft gefährdet wären, oder in dem er gezwungen würde, sich in ein solches Land zu begeben, dass er im Übrigen bei der Befragung am 9. Juli 2012 keine derartigen Befürchtungen vorbrachte, dass demzufolge die Vermutung, gemäss welcher Deutschland seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, mangels ausreichender Anhaltspunkte nicht umgestossen wurde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4-7.5, S. 637-639), dass in der Beschwerde stichhaltige Argumente für eine andere als vom BFM vorgenommene Einschätzung fehlen, dass nach den vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. Bst. d AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Deutschland der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2), dass nach vorstehenden Erwägungen für das BFM offensichtlich keine Pflicht zu einem Selbsteintritt aus völkerrechtlichen Gründen nach der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO besteht (vgl. dazu BVGE 2011/9 E. 4 S. 115), dass aufgrund der gesamten Aktenlage auch ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen nach der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ausgeschlossen bleibt (BVGE 2011/9 E. 8 S. 121 f.), da in vorliegender Sache keine besonderen Sachverhaltsumstände vorliegen, welche eine Behandlung des Asylgesuches in der Schweiz aufdrängen würden (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4534/2011 vom 28. Dezember 2011 E. 8), dass das BFM daher den Vollzug der Wegweisung nach Deutschland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass die Beschwerde aus diesen Gründen als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit einer Datenweitergabe an den Heimatstaat durch den direkten Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass aus den Akten nicht hervorgeht, es seien bereits Daten an den Heimatstaat übermittelt worden, weshalb auf das Begehren um entsprechende Offenlegung nicht einzugehen ist, dass des Weiteren mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Mareile Lettau Versand: