Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess seinen Herkunftsstaat im (...) und reiste über die Türkei und weitere Länder am 3. September 2015 in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Altstätten um Asyl nachsuchte. Am 14. September 2015 fand dort die summarische Befragung zur Person statt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A3/11) statt. Am 9. Januar 2017 wurde der Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM-Akten: A11/17). A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei (...) in Syrien eingebürgert worden, zuvor sei er und seine Familie Ajanib (Anmerkung Gericht: registrierte staatenlose Kurden) gewesen. Er habe in C._______ die Schule besucht beziehungsweise die Prüfungen seien jeweils in D._______ abzulegen gewesen. Im (...) habe er die Schule abgebrochen, weil er ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten habe, dem er nicht habe folgen wollen. Dieses Aufgebot habe der Dorfvorsteher seinem Vater - kurz nachdem dieser für ihn das Militärbüchlein habe ausstellen lassen - übergeben. Daraufhin habe er das Land verlassen. Nach seiner Ausreise sei er nochmals aufgeboten worden, was ihm sein Vater per Telefon mitgeteilt habe. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer dem SEM ein Militärbüchlein ein. B. Mit Verfügung vom 20. Juni 2017 - eröffnet am 21. Juni 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig ordnete es wegen des unzumutbaren Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Mit der Umsetzung dieser Massnahme wurde der Kanton Bern beauftragt. Die Vorinstanz führte zur Begründung des abweisenden Entscheids im Wesentlichen aus, die vorgebrachte Rekrutierung des Beschwerdeführers durch das syrische Militär sei nicht glaubhaft. C. Mit Eingabe vom 19. Juli 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, diese sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und er sei von der Erhebung von Verfahrenskosten und entsprechend eines Kostenvorschusses zu befreien. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Zum Beleg seiner Bedürftigkeit kündigte der Beschwerdeführer die Nachreichung einer Fürsorgebestätigung an. D. Am 26. Juli 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hatt am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können gemäss dieser Bestimmung die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschrei-tung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 4 Die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden mit dem vorliegenden Urteil in der Sache gegenstandslos.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführenden. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
E. 5.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
E. 6.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, seine Vorbringen seien nicht glaubhaft. So seien seine Aussagen zum Militärbüchlein widersprüchlich ausgefallen. Anlässlich der BzP habe er angegeben, er habe das Militärbüchlein nicht selbständig ausstellen lassen, sondern sein Vater habe es organisiert. Dieser habe die Identitätskarte des Beschwerdeführers mitgenommen und sich beim Aushebungsamt gemeldet. Auf diese Weise habe er das Militärbüchlein für den Beschwerdeführer erhalten. In der Anhörung habe er hingegen geltend gemacht, er habe sich das Militärbüchlein selbständig ausstellen lassen. Man müsse dazu persönlich erscheinen. Er habe deshalb in Begleitung seines Bruders persönlich beim Verwaltungsbüro in C._______ vorgesprochen. Auf den Widerspruch angesprochen, habe er lediglich festhalten lassen, bereits bei der BzP gesagt zu haben, er habe das Militärbüchlein selbständig ausstellen lassen. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien auch wenig konkret, detailarm und kaum substantiiert zu bezeichnen und Realkennzeichen fehlten. So seien die Schilderungen bei zentralen Vorbringen wie z.B. der Ausstellung des Militärbüchleins und dem Erhalt und Inhalt des Aufgebots für den Militärdienst sehr detailarm und schematisch geblieben, was darauf hinweise, dass er sich bei seinen Darstellungen auf einen konstruierten Sachverhalt und nicht auf tatsächlich Erlebtes stütze. So sei davon auszugehen, dass er, wäre er persönlich für den Militärdienst ausgehoben worden, Details zur Aushebung hätte erzählen können. Er habe jedoch ausgeführt, er könne sich an nichts weiteres erinnern, ausser dass er die Blutgruppe habe bestimmen und Fotos ausstellen lassen sowie Fingerabdrücke abgeben müssen. Die geltend gemachte Rekrutierung könne entsprechend nicht geglaubt werden, woran auch das eingereichte Militärbüchlein nichts zu ändern vermöge. Unter anderem sei bekannt, dass syrische Dokumente leicht käuflich erwerbbar seien, womit diesen kein genügender Beweiswert zukomme.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer hielt den Ausführungen der Vorinstanz entgegen, er habe anlässlich der Anhörung detaillierte Angaben darüber gemacht, wie er das Büchlein erworben habe. Da er unter posttraumatischen Belastungsstörungen gelitten habe, könne es allerdings sein, dass er zu seinen Vorbringen und seiner Schilderung etwas Distanz genommen habe, weil namentlich seine Flashbacks ausgeprägt gewesen seien. Er habe aber insbesondere die drei Hauptvoraussetzungen für das Ausstellen des Büchleins genannt, nämlich die Bestimmung der Blutgruppe, das Passfoto und die Fingerabdrücke. Bei der BzP sei er demgegenüber unter Stress und Angst gestanden. Es sei indessen sowieso selbstverständlich, dass die Ausstellung des Militärbüchleins nicht über eine Drittperson geschehen könne. Schliesslich sei er mit der Einschätzung des SEM in Bezug auf das eingereichte Beweismittel nicht einverstanden, zumal die Vorinstanz die Echtheit des Militärbüchleins hätte überprüfen müssen, wenn sie an seinem Beweiswert zweifle.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Verfügung der Vorinstanz vom 20. Juni 2017 zu bestätigen ist. Das SEM hat dort zutreffend und ausführlich dargelegt - auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden -, weshalb es die vorgebrachte Rekrutierung des Beschwerdeführers für nicht glaubhaft hält. Insbesondere geht das Gericht mit dem SEM einig, dass die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers nicht nur widersprüchlich, sondern auch unsubstantiiert ausgefallen sind. Die Einwände auf Beschwerdeebene vermögen nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers zu bewirken.
E. 7.1.1 So lässt sich der massive Widerspruch in den Schilderungen des Beschwerdeführers in Bezug auf den Vorgang des Ausstellens des Militärbüchleins - wonach dies gemäss Ausführungen in der BzP durch den Vater (vgl. A3/7), gemäss Ausführungen in der Anhörung indessen durch den Beschwerdeführer selbst geschehen sei (vgl. A11/8 F74 ff.) - nicht mit dem pauschalen Hinweis in der Rechtsmitteleingabe erklären, er sei anlässlich der BzP unter Stress und Angst gestanden und es sei notorisch, dass man das Büchlein nicht durch Drittpersonen erstellen lassen könne. Auch wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer sowohl die Ereignisse rund um den Erhalt Militärbüchleins und das Aufgebot konkreter und detailreicher hätte schildern können, hätten sich diese Ereignisse tatsächlich zugetragen. Indessen erwecken die Schilderungen des Beschwerdeführers nicht den Eindruck, die Ereignisse seien von ihm tatsächlich erlebt worden, beispielhaft sei auf seine nicht nachvollziehbare Aussage verwiesen, es seien mindestens 50 Personen in das Ausstellen des Dokuments involviert gewesen (vgl. A11/9 F82). Die plötzliche Behauptung, er habe bei den Befragungen unter einer posttraumatischen Belastungsstörung gelitten, weshalb er bei der Schilderung der Ereignisse eine gewisse Distanz eingenommen habe, vermag nichts zu seinen Gunsten zu bewirken, zumal weder den Protokollen der Befragungen noch sonst den Akten Hinweise auf medizinische Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers zu entnehmen sind; vielmehr hatte der Beschwerdeführer anlässlich der BzP noch angegeben, gesund zu sein (vgl. A11/8).
E. 7.1.2 Im vorliegenden Zusammenhang kann ergänzend darauf hingewiesen werden, dass die syrisch-kurdische Partei PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) und deren bewaffnete Organisation YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) in der Region B._______ nach Erkenntnissen des Gerichts ab Mitte 2012 sukzessive die Kontrolle übernommen haben, was die Rekrutierungsbemühungen seitens der syrischen Armee, insbesondere in Bezug auf Betroffene der kurdischen Ethnie, sowie die Durchsetzung von Einberufungen in dieser Region zunehmend einschränkte (vgl. Urteil des BVGer E-4474/2014 vom 24. Januar 2017 m.w.H.; BVGE 2015/3 E. 6.7.5.3 D-5779/2013 E. 5.9.3). Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich selbst an, dass das Dorf seiner Eltern unter der Kontrolle der YPG gestanden habe und dort keine Razzien durch die syrischen Militärbehörden stattgefunden hätten (A11/6 F54, A11/12 F114).
E. 7.2 Dem Beschwerdeführer gelingt es nach dem Gesagten nicht, eine drohende Einberufung in den Militärdienst durch die syrische Armee mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darzutun, weshalb er nicht als Dienstverweigerer zu behandeln ist. Das im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Militärbüchlein vermag unter den dargelegten Umständen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Der mit Beschwerde gestellte Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist unabhängig der bisher noch nicht nachgewiesenen Fürsorgeabhängigkeit abzuweisen, weil die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben ist.
E. 9.2 Die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4047/2017 Urteil vom 28. Juli 2017 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 20. Juni 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess seinen Herkunftsstaat im (...) und reiste über die Türkei und weitere Länder am 3. September 2015 in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Altstätten um Asyl nachsuchte. Am 14. September 2015 fand dort die summarische Befragung zur Person statt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A3/11) statt. Am 9. Januar 2017 wurde der Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM-Akten: A11/17). A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei (...) in Syrien eingebürgert worden, zuvor sei er und seine Familie Ajanib (Anmerkung Gericht: registrierte staatenlose Kurden) gewesen. Er habe in C._______ die Schule besucht beziehungsweise die Prüfungen seien jeweils in D._______ abzulegen gewesen. Im (...) habe er die Schule abgebrochen, weil er ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten habe, dem er nicht habe folgen wollen. Dieses Aufgebot habe der Dorfvorsteher seinem Vater - kurz nachdem dieser für ihn das Militärbüchlein habe ausstellen lassen - übergeben. Daraufhin habe er das Land verlassen. Nach seiner Ausreise sei er nochmals aufgeboten worden, was ihm sein Vater per Telefon mitgeteilt habe. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer dem SEM ein Militärbüchlein ein. B. Mit Verfügung vom 20. Juni 2017 - eröffnet am 21. Juni 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig ordnete es wegen des unzumutbaren Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Mit der Umsetzung dieser Massnahme wurde der Kanton Bern beauftragt. Die Vorinstanz führte zur Begründung des abweisenden Entscheids im Wesentlichen aus, die vorgebrachte Rekrutierung des Beschwerdeführers durch das syrische Militär sei nicht glaubhaft. C. Mit Eingabe vom 19. Juli 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, diese sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und er sei von der Erhebung von Verfahrenskosten und entsprechend eines Kostenvorschusses zu befreien. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Zum Beleg seiner Bedürftigkeit kündigte der Beschwerdeführer die Nachreichung einer Fürsorgebestätigung an. D. Am 26. Juli 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hatt am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können gemäss dieser Bestimmung die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschrei-tung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. Die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden mit dem vorliegenden Urteil in der Sache gegenstandslos. 5. 5.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführenden. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a). 5.3. Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). 6. 6.1. Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, seine Vorbringen seien nicht glaubhaft. So seien seine Aussagen zum Militärbüchlein widersprüchlich ausgefallen. Anlässlich der BzP habe er angegeben, er habe das Militärbüchlein nicht selbständig ausstellen lassen, sondern sein Vater habe es organisiert. Dieser habe die Identitätskarte des Beschwerdeführers mitgenommen und sich beim Aushebungsamt gemeldet. Auf diese Weise habe er das Militärbüchlein für den Beschwerdeführer erhalten. In der Anhörung habe er hingegen geltend gemacht, er habe sich das Militärbüchlein selbständig ausstellen lassen. Man müsse dazu persönlich erscheinen. Er habe deshalb in Begleitung seines Bruders persönlich beim Verwaltungsbüro in C._______ vorgesprochen. Auf den Widerspruch angesprochen, habe er lediglich festhalten lassen, bereits bei der BzP gesagt zu haben, er habe das Militärbüchlein selbständig ausstellen lassen. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien auch wenig konkret, detailarm und kaum substantiiert zu bezeichnen und Realkennzeichen fehlten. So seien die Schilderungen bei zentralen Vorbringen wie z.B. der Ausstellung des Militärbüchleins und dem Erhalt und Inhalt des Aufgebots für den Militärdienst sehr detailarm und schematisch geblieben, was darauf hinweise, dass er sich bei seinen Darstellungen auf einen konstruierten Sachverhalt und nicht auf tatsächlich Erlebtes stütze. So sei davon auszugehen, dass er, wäre er persönlich für den Militärdienst ausgehoben worden, Details zur Aushebung hätte erzählen können. Er habe jedoch ausgeführt, er könne sich an nichts weiteres erinnern, ausser dass er die Blutgruppe habe bestimmen und Fotos ausstellen lassen sowie Fingerabdrücke abgeben müssen. Die geltend gemachte Rekrutierung könne entsprechend nicht geglaubt werden, woran auch das eingereichte Militärbüchlein nichts zu ändern vermöge. Unter anderem sei bekannt, dass syrische Dokumente leicht käuflich erwerbbar seien, womit diesen kein genügender Beweiswert zukomme. 6.2. Der Beschwerdeführer hielt den Ausführungen der Vorinstanz entgegen, er habe anlässlich der Anhörung detaillierte Angaben darüber gemacht, wie er das Büchlein erworben habe. Da er unter posttraumatischen Belastungsstörungen gelitten habe, könne es allerdings sein, dass er zu seinen Vorbringen und seiner Schilderung etwas Distanz genommen habe, weil namentlich seine Flashbacks ausgeprägt gewesen seien. Er habe aber insbesondere die drei Hauptvoraussetzungen für das Ausstellen des Büchleins genannt, nämlich die Bestimmung der Blutgruppe, das Passfoto und die Fingerabdrücke. Bei der BzP sei er demgegenüber unter Stress und Angst gestanden. Es sei indessen sowieso selbstverständlich, dass die Ausstellung des Militärbüchleins nicht über eine Drittperson geschehen könne. Schliesslich sei er mit der Einschätzung des SEM in Bezug auf das eingereichte Beweismittel nicht einverstanden, zumal die Vorinstanz die Echtheit des Militärbüchleins hätte überprüfen müssen, wenn sie an seinem Beweiswert zweifle. 7. 7.1. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Verfügung der Vorinstanz vom 20. Juni 2017 zu bestätigen ist. Das SEM hat dort zutreffend und ausführlich dargelegt - auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden -, weshalb es die vorgebrachte Rekrutierung des Beschwerdeführers für nicht glaubhaft hält. Insbesondere geht das Gericht mit dem SEM einig, dass die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers nicht nur widersprüchlich, sondern auch unsubstantiiert ausgefallen sind. Die Einwände auf Beschwerdeebene vermögen nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers zu bewirken. 7.1.1. So lässt sich der massive Widerspruch in den Schilderungen des Beschwerdeführers in Bezug auf den Vorgang des Ausstellens des Militärbüchleins - wonach dies gemäss Ausführungen in der BzP durch den Vater (vgl. A3/7), gemäss Ausführungen in der Anhörung indessen durch den Beschwerdeführer selbst geschehen sei (vgl. A11/8 F74 ff.) - nicht mit dem pauschalen Hinweis in der Rechtsmitteleingabe erklären, er sei anlässlich der BzP unter Stress und Angst gestanden und es sei notorisch, dass man das Büchlein nicht durch Drittpersonen erstellen lassen könne. Auch wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer sowohl die Ereignisse rund um den Erhalt Militärbüchleins und das Aufgebot konkreter und detailreicher hätte schildern können, hätten sich diese Ereignisse tatsächlich zugetragen. Indessen erwecken die Schilderungen des Beschwerdeführers nicht den Eindruck, die Ereignisse seien von ihm tatsächlich erlebt worden, beispielhaft sei auf seine nicht nachvollziehbare Aussage verwiesen, es seien mindestens 50 Personen in das Ausstellen des Dokuments involviert gewesen (vgl. A11/9 F82). Die plötzliche Behauptung, er habe bei den Befragungen unter einer posttraumatischen Belastungsstörung gelitten, weshalb er bei der Schilderung der Ereignisse eine gewisse Distanz eingenommen habe, vermag nichts zu seinen Gunsten zu bewirken, zumal weder den Protokollen der Befragungen noch sonst den Akten Hinweise auf medizinische Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers zu entnehmen sind; vielmehr hatte der Beschwerdeführer anlässlich der BzP noch angegeben, gesund zu sein (vgl. A11/8). 7.1.2. Im vorliegenden Zusammenhang kann ergänzend darauf hingewiesen werden, dass die syrisch-kurdische Partei PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) und deren bewaffnete Organisation YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) in der Region B._______ nach Erkenntnissen des Gerichts ab Mitte 2012 sukzessive die Kontrolle übernommen haben, was die Rekrutierungsbemühungen seitens der syrischen Armee, insbesondere in Bezug auf Betroffene der kurdischen Ethnie, sowie die Durchsetzung von Einberufungen in dieser Region zunehmend einschränkte (vgl. Urteil des BVGer E-4474/2014 vom 24. Januar 2017 m.w.H.; BVGE 2015/3 E. 6.7.5.3 D-5779/2013 E. 5.9.3). Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich selbst an, dass das Dorf seiner Eltern unter der Kontrolle der YPG gestanden habe und dort keine Razzien durch die syrischen Militärbehörden stattgefunden hätten (A11/6 F54, A11/12 F114). 7.2. Dem Beschwerdeführer gelingt es nach dem Gesagten nicht, eine drohende Einberufung in den Militärdienst durch die syrische Armee mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darzutun, weshalb er nicht als Dienstverweigerer zu behandeln ist. Das im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Militärbüchlein vermag unter den dargelegten Umständen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1. Der mit Beschwerde gestellte Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist unabhängig der bisher noch nicht nachgewiesenen Fürsorgeabhängigkeit abzuweisen, weil die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben ist. 9.2. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler