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E-4040/2020

E-4040/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-04-16 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

I. A. A.a Die Beschwerdeführerin verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) März 2017 und reiste am (...) Oktober 2017 über den Flughafen D._______ in die Schweiz ein. Sie stellte am 23. November 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ ein Asylgesuch. A.b Am 7. Dezember 2017 fand im EVZ die Befragung zur Person (BzP) statt (Protokoll A8/12). Die vertiefte Anhörung der Beschwerdeführerin zu den Asylgründen führte das SEM am 27. September 2018 durch (Protokoll A18/19). A.c Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie. Sie sei in der Gemeinde F._______ (Bezirk G._______ / Präfektur H._______) geboren und habe bis zur Ausreise dort gelebt. Der Vater sei ein Schamane gewesen. Nachdem bekannt geworden sei, dass er in seinem Gebetsbüchlein Bilder des Dalai Lama aufbewahrt habe - wahrscheinlich seien ihm die Bilder beim Besuch einer schwerkranken Frau aus dem Buch gefallen und er sei dann verraten worden - sei der Vater am folgenden Tag von der Polizei mitgenommen und etwa 20 Tage lang festgehalten worden. Nach der Freilassung sei der Vater erkrankt und kurz darauf im Bezirksspital gestorben. Die Beschwerdeführerin habe im Haus der Familie für den verstorbenen Vater die wöchentlichen Gebete rezitiert, als vier Polizisten gekommen seien und sie mitgenommen hätten. Sie sei gefragt worden, ob es zu Hause weitere Bilder des Dalai Lama gebe. Nach etwa einer Stunde sei sie freigekommen, jedoch noch in derselben Woche, kurz vor dem wöchentlichen Gebet für den Vater, erneut von der Polizei mitgenommen und nunmehr drei Tage in Haft behalten worden. Ihr sei gesagt worden, wenn sie nicht reden wolle, würde man sie ins Bezirksgefängnis stecken. Diese beiden Kurzfestnahmen seien im März 2017 geschehen. Auf Anraten der Mutter und weiterer Angehöriger habe sie F._______ in der Folge etwa zehn Tage nach der zweiten Freilassung verlassen. Sie sei zu Fuss zum Grenzort I._______ gelangt, habe dort den Grenzfluss zu Nepal überquert und sei in J._______ angekommen. Sie habe für die Reise in die Schweiz zwei gefälschte Pässe benutzt, die der Schlepper ihr später wieder abgenommen habe. A.d Am (...) wurde die Tochter K._______ in der Schweiz geboren. A.e Mit Verfügung vom 5. Juni 2019 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu Abklärungsergebnissen, gemäss denen ihr am 16. Oktober 2017 von der Schweizer Botschaft in L._______ (Israel) ein Schengenvisum mit Gültigkeit vom (...) bis (...) Oktober 2017 ausgestellt worden sei. Weiter sei festgestellt worden, dass sie im Besitz eines am (...) ausgestellten und bis (...) gültigen indischen Reisepasses sei, welcher auf den Namen A._______, geboren am (...) in M._______, West Bengal, Indien laute. Zwischen dem (...) und (...) habe sie eine auf ebendiesen Namen lautende israelische Arbeitsbewilligung gehabt. Das SEM beabsichtige eine entsprechende Anpassung der Identität im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS), die von ihr im Asylverfahren angegebene Identität werde als Zweitidentität fortgeführt. A.f Die Beschwerdeführerin reichte am 10. Juni 2019 ihre Stellungnahme zu den erstinstanzlichen Akten. Darin hielt sie an den von ihr angegebenen Personalien fest. Sie sei am (...) März 2017 aus Tibet nach Nepal geflüchtet, habe sich dort etwa sieben Monate aufgehalten und sei in der Folge mit der (von den Schleppern organisierten) falschen Identität A._______ im Oktober 2017 von Nepal nach Europa und am (...) Oktober 2017 in die Schweiz gereist. Die gefälschten Reisedokumente seien ihr zur weiteren Verwendung abgenommen worden. Ihre Reise von Nepal in die Schweiz sei über mehrere Tage und Stationen verlaufen. Sie sei nicht ortskundig und könne nur Tibetisch sprechen, weshalb sie nicht alle Zwischenstationen habe erkennen können. Die israelische Arbeitsbewilligung, das Geburtsdatum (...) und der Name A._______ würden auf sie nicht zutreffen. Die Schlepper würden gefälschte Reisepässe immer wieder verwenden, so dass diese auch unbekannten anderen Personen zugeordnet werden könnten. A.g Am 17. Juni 2019 wurde die Beschwerdeführerin von der im ZEMIS vorgenommenen Datenänderung sowie davon in Kenntnis gesetzt, dass künftige Mitteilungen an sie ausschliesslich unter Verwendung der neuen Personendaten (A._______) erfolgen würden. B. Mit Verfügung vom 27. Juni 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin und ihr Kind würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ihre Asylgesuche würden abgelehnt und sie würden aus der Schweiz weggewiesen. C. C.a Die Beschwerdeführerin reichte für sich und ihr Kind am 5. August 2019 durch ihre Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 27. Juni 2019 ein. Sie beantragte die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Anweisung an die Vorinstanz, ihr und ihrem Kind Asyl zu gewähren. Es sei zudem der ZEMIS-Eintrag der Beschwerdeführenden auf B._______, geboren am (...), China, und K._______, geboren am (...), China, zu berichtigen; eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen, ebenfalls unter Berichtigung des ZEMIS-Eintrags; subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführenden zufolge Unzulässigkeit oder mindestens Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subsubeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. C.b In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Den Beschwerdeführenden sei zudem Rechtsanwalt Roman Schuler als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. D. Am 6. August 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und mit Zwischenverfügung vom 21. August 2019 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerinnen dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er forderte sie zudem zum Einreichen einer Fürsorgebestätigung innert Frist auf und hielt fest, über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beigabe einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werde nach Ablauf der Frist entschieden. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete er vorderhand und überwies die Beschwerde der Vorinstanz zur Vernehmlassung. E. E.a Mit Schreiben vom 2. September 2019 teilte die Vorinstanz den Beschwerdeführerinnen mit, das erstinstanzliche Verfahren werde wieder aufgenommen, und hob die angefochtene Verfügung auf. E.b Das Bundesverwaltungsgericht schrieb in der Folge mit Beschluss E-3941/2019 vom 4. September 2019 das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden ab. II. F. Mit Verfügung vom 9. Juli 2020 wurde - auf Antrag beider Eltern - die Tochter K._______, in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters, N._______ (N [...], als Flüchtling vorläufig aufgenommen) einbezogen und das Kind wurde ebenfalls als Flüchtling anerkannt. Als Folge wurde vom SEM festgestellt, der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG (SR 142.31), weshalb die Tochter als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufgenommen werde. III. G. Mit einer weiteren Verfügung vom 9. Juli 2020 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin A._______, alias B._______ erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet. H. H.a Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 12. August 2020 reichte die Beschwerdeführerin, handelnd durch ihren Rechtsvertreter, Beschwerde gegen die sie betreffende Verfügung vom 9. Juli 2020 ein. Sie liess beantragen, die Verfügung sei in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben. Es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Asyl zu gewähren. Die Vorinstanz sei ausserdem anzuweisen, den ZEMIS-Eintrag der Beschwerdeführerin auf B._______, geboren am (...), China zu berichtigen. Eventualtier sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Vorinstanz habe die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Lebenspartners einzubeziehen. Subsubeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. H.b In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt; überdies sei Rechtsanwalt Roman Schuler als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin einzusetzen. I. Am 14. August 2020 wurde der Eingang des Rechtsmittels beim Bundesverwaltungsgericht bestätigt. In seiner Zwischenverfügung vom 20. August 2020 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er forderte sie zum Einreichen einer Fürsorgebestätigung innert Frist auf und hielt fest, über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beigabe einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werde nach Ablauf dieser Frist entschieden. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete er vorderhand, und er überwies die Beschwerde der Vorinstanz zur Vernehmlassung. J. Die Vorinstanz reichte am 31. August 2020 ihre Vernehmlassung zu den Akten. K. Am 2. September 2020 reichte die Beschwerdeführerin die einverlangte Fürsorgebestätigung nach. L. Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2020 wurde der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 31. August 2020 zur Kenntnis gebracht. Mit der gleichen Verfügung hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beigabe einer amtlichen Rechtsvertretung gut und setzte Rechtsanwalt MLaw Roman Schuler als amtlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin ein. M. Am 22. September 2020 reichte der amtliche Rechtsbeistand seine Honorarnote zu den Akten. N. Mit Eingabe vom 24. März 2021 teilte der amtliche Rechtsbeistand mit, die Beschwerdeführerin habe am (...) ihr zweites Kind geboren. Er reichte eine aktualisierte Honorarnote zu den Akten und ersuchte um eine möglichst zeitnahe Entscheidfindung, weil die Familie seiner Mandantin wegen der ungeklärten Identitätsfrage verschiedene Nachteile zu gewärtigen habe; namentlich könne ihr Partner, der Kindesvater, seine Kinder zivilrechtlich nicht anerkennen, und das Kantonsgericht O._______ habe das eingeleitete Personenstand-Feststellungsverfahren sistiert, bis im Asylverfahren ein rechtskräftiger Entscheid ergangen sei. O. Am 1. April 2021 stellte das SEM in Briefform fest, der Sohn der Beschwerdeführerin werde in die vorläufige Aufnahme seiner Mutter einbezogen.

Erwägungen (47 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der während des Beschwerdeverfahrens zur Welt gekommene Sohn der Beschwerdeführerin, der vom SEM in die vorläufige Aufnahme der Mutter einbezogen worden ist (vgl. Sachverhalt Bst. O), ist vom Gericht praxisgemäss in das Beschwerdeverfahren seiner Mutter einzubeziehen. Die ältere Tochter der Beschwerdeführerin ist hingegen nicht Partei im vorliegenden Verfahren: Dieses Kind wurde mit einer Verfügung des SEM vom 9. Juli 2020 in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters einbezogen und als Flüchtling vorläufig aufgenommen (vgl. Sachverhalt Bst. F). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

E. 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Vorweg ist zum Begehren der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sei anzuweisen, den ZEMIS-Eintrag der Beschwerdeführerin zu berichtigen, Folgendes festzustellen: Das SEM hat den ZEMIS-Eintrag in der hier zu beurteilenden Verfügung vom 9. Juli 2020 nicht thematisiert. Das Dispositiv dieser Verfügung definiert den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens insoweit, als er durch die Rechtsbegehren im Rechtsmittel nicht erweitert werden kann (hingegen, bei einer Teilanfechtung, verringert). Die schriftliche Information des SEM an die Beschwerdeführerin vom 17. Juni 2019, die ZEMIS-Daten seien nun geändert worden, erfolgte in Briefform (d.h. nicht mit einer anfechtbaren Zwischenverfügung, insbesondere ohne Rechtsmittelbelehrung). Nachdem die Verfügung vom 9. Juli 2020 ohnehin aufzuheben und das Verfahren für umfangreiche Sachverhaltsabklärungen an das SEM zurückzuweisen ist, können weitere prozessuale Erläuterungen zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens unterbleiben. Die Vorinstanz ist aufzufordern, die Änderungen der ZEMIS-Daten nach Vornahme der Abklärungen in einer korrekten Zwischenverfügung festzustellen (falls das SEM unter Berücksichtigung des Ergebnisses der weiteren Abklärungen an der am 17. Juni 2019 in ZEMIS eingegebenen Identität der Beschwerdeführerin festhalten sollte).

E. 4.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung massgeblich aus, aufgrund der erkennungsdienstlichen Behandlung sei erstellt, dass der Beschwerdeführerin von der Schweizer Botschaft in L._______ ein Schengenvisum, gültig vom (...) bis am (...) 2017, auf einen indischen Reisepass ausgestellt worden sei. Dieser Ausweis sei mit ihrer Fotografie versehen und weise eine Gültigkeitsdauer bis (...) auf; der Reisepass laute auf den Namen A._______, geboren am (...) in West Bengal, Indien und sei mit den Fingerabdrücken der Beschwerdeführerin registriert. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin indische Staatsbürgerin sei. Ihre Aussage, es handle sich nicht um ein eigenes Dokument, erweise sich als Ausflucht. Konsularische respektive diplomatische Vertretungen würden bei der Beurteilung von Visumanträgen die vorgelegten Dokumente einer Prüfung unterziehen. Die Schweizer Behörden hätten folglich beim Feststellen eines gefälschten oder unrechtmässigen Dokuments den Visumantrag nicht gutgeheissen. Weiter enthalte der Reisepass zwei israelische Arbeitsbewilligungen und ein israelisches Wiedereinreisevisum. Vor diesem Hintergrund sei die Darstellung der Beschwerdeführerin als Schutzbehauptung zu bewerten, sie habe den Reisepass vom Schlepper erhalten. Die Zweifel würden durch ihre weitere Aussage erhärtet, sie habe niemals auf einer Botschaft zwecks Visumserlangung vorgesprochen, zumal sie auch die Fragen nach den Schleppern widersprüchlich beantwortet habe.

E. 4.2 Sodann würden weitere Punkte in den Schilderungen davon zeugen, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Autonomen Region Tibet der Volksrepublik China geboren sei. Namentlich seien ihre Angaben zum Schulsystem nicht korrekt und diejenigen zur Landwirtschaft, von der die Familie gelebt haben wolle, seien nicht substanziiert. Beispielsweise habe sie das in Tibet übliche Flächenmass nicht gekannt, was angesichts ihrer Aussage, sie habe rund dreissig Jahre lang in einem ruralen Kontext gelebt, erstaune.

E. 4.3 Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe die Beschwerdeführerin daran festgehalten, es handle sich beim Reisepass um ein gefälschtes Dokument und sie sei unter falscher Identität in die Schweiz gereist. Dies vermöge aufgrund der vorliegenden Visumsunterlagen und ihren Darlegungen zu Herkunft und Reiseweg nicht zu überzeugen. Das SEM habe entsprechend im ZEMIS die Änderung der Personalien von B._______ auf A._______ veranlasst.

E. 4.4 Mit dem Täuschen über ihre Identität habe die Beschwerdeführerin auch nicht glaubhaft machen können, dass sie des Schutzes vor Verfolgung im Sinn des Asylgesetzes bedürfe. Ungeachtet dessen würden ihre Fluchtvorbringen den Anforderungen des Asylgesetzes nicht gerecht werden, weil sie als unglaubhaft zu qualifizieren seien.

E. 4.5 Zusammenfassend habe die Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen können. Sie könne nicht als Flüchtling anerkannt werden, ihr Asylgesuch sei abzuweisen.

E. 5.1 In der Beschwerdeschrift wird einleitend der Sachverhalt dargelegt und daran festgehalten, dieser entspreche der Wahrheit. Die Vorinstanz habe, soweit ersichtlich, nach Wiederaufnahme des Verfahrens offenbar keine weiteren Untersuchungshandlungen vorgenommen und in der Verfügung vom 9. Juli 2020 das Asylgesuch mit derselben Begründung wie bereits in der ersten Verfügung vom 27. Juni 2019 wiederum abgelehnt.

E. 5.2 Hinsichtlich der Erwägungen zum indischen Reisepass sei zunächst zu bemerken, dass die Angaben in der BzP nur beschränkt zuverlässig seien, da es sich um eine summarische Befragung handle. Die Beschwerdeführerin habe zwar angegeben, nie auf einer ausländischen Vertretung zwecks Visum vorgesprochen zu haben, sie habe aber nicht gesagt, nie Fingerabdrücke gegeben zu haben. Die Reise sei von Schleppern organisiert worden. Sie habe in der Stellungnahme vom 10. Juni 2019 auch festgehalten, sich nicht mehr an alle Orte zu erinnern, die sie auf der Reise passiert habe. In der Anhörung sei sie bei der Schilderung der Reise von der Sachbearbeiterin unterbrochen worden und habe in der Folge nicht mehr die ganze Reise bis in die Schweiz schildern können. So sei sie namentlich auch nach Wiederaufnahme des Verfahrens nie gefragt worden, ob ihr auf Geheiss des Schleppers unterwegs Fingerabdrücke abgenommen worden seien und ob sie fotografiert worden sei. Ausserdem sei die Frage in der BzP nach allfälligem Vorsprechen bei einer Botschaft im Teil der Abklärungen der gesamten bisherigen Aufenthalte der Beschwerdeführerin, nicht aber beim Themenkreis der Ausreise gestellt worden. Dass die Beschwerdeführerin die Frage damals verneint habe, mache damit Sinn. Schliesslich beherrsche sie weder das lateinische noch das hebräische Alphabet und es erstaune folglich nicht, wenn sie nicht wisse, in was für Büros sie in Israel gewesen sei.

E. 5.3 Der Beschwerdeführerin sei im erstinstanzlichen Verfahren die Einsicht in diese Visumsakten nicht gewährt und sie sei dazu nicht angehört worden. In diesen befinde sich die Kopie des Passes einer Frau P._______. Die Beschwerdeführerin hätte beim Gewähren des rechtlichen Gehörs angeben können, dass sie diese Frau - die in einem Rollstuhl gesessen sei - einmal in einem Büro gesehen habe, sie aber nicht näher kenne und auch nicht mit ihr in die Schweiz gereist sei. Auf der anderen Seite sei die Aussage der Vorinstanz, wonach diplomatische Vertretungen bei der Prüfung von Visumanträgen Dokumentenprüfungen vornähmen, eine reine Behauptung, die sich offenbar nicht auf eine Auskunft der Schweizer Vertretung in Israel oder dergleichen stütze. Durch diese pauschalen Annahmen des SEM sei der Beschwerdeführerin eine konkrete Argumentation nicht möglich. Auch hier verletze die Vorinstanz das rechtliche Gehör. Aufgrund der aufwändigen Vorbereitungen durch den Schlepper erstaune die Visumsgewährung nicht. Eine Dokumentenprüfung sei zudem scheinbar nicht respektive nur ungenau erfolgt. Solange jedoch der Reisepass nicht zweifelsfrei als echt beurteilt werden könne, müsse aufgrund der glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin von dessen Fälschung ausgegangen werden. Zudem sei das legale Verlassen Tibets nicht möglich und die Beschwerdeführerin habe daher nachvollziehbarerweise Hilfe von Schleppern in Anspruch nehmen müssen und sei anschliessend mit einem unechten Reisepass eingereist. In Beachtung der Untersuchungsmaxime hätte die Vorinstanz eine zuverlässige Dokumentenprüfung oder eine Botschaftsabklärung vornehmen müssen, ob Frau A._______ in Indien existiert und bei dieser ein identisches Aussehen respektive übereinstimmende Fingerabdrücke vorliegen würden.

E. 5.4 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz liege zudem hinsichtlich der Anzahl der involvierten Schlepper kein Aussagewiderspruch vor (was bei entsprechendem Nachfragen erkennbar geworden wäre). Die Angabe in der Stellungnahme vom 10. Juni 2019, wonach es sich beim dritten Schlepper um einen Chinesen gehandelt habe, beruhe auf einem Missverständnis. Vermutlich habe die Beschwerdeführerin damals erwähnt, dass ein Schlepper Chinese oder Tibeter gewesen sei, und es sei dann nicht deutlich geworden, dass sich diese Aussage auf den ersten der drei Schlepper bezogen habe.

E. 5.5.1 Die Vorinstanz werfe der Beschwerdeführerin falsche Angaben zum Schulsystem vor, ohne jedoch anzugeben, was denn falsch gewesen sein solle. Damit verletze sie ihre Begründungspflicht und das rechtliche Gehör.

E. 5.5.2 Zum Schulsystem in Tibet seien allgemeingültige Angaben schwierig. Beispielsweise würden Weisungen der Zentralregierung von den lokalen Behörden oft unterschiedlich umgesetzt. In diesem Sinn habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sich ihre Aussagen auf das Schulsystem in ihrem Dorf beziehen würden. Die im Jahr 1986 eingeführte Schulpflicht sei gemäss verschiedenen Quellen ab 2000 und bis 2005 umgesetzt worden. Damit sei plausibel, dass die Beschwerdeführerin - im Gegensatz zum jüngeren Bruder - die Schule nicht besucht habe. Dieselben regionalen Unterschiede würden sich auch bei der Unterrichtssprache Chinesisch und durch das Tragen von Schuluniformen manifestieren. Damit seien die Angaben der Beschwerdeführerin zum Schulsystem durchwegs zutreffend ausgefallen.

E. 5.6 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin durchaus ein tibetisches Flächenmass nennen können und realistisch die entsprechende Berechnung dargelegt. Da sie nie die Schule besucht habe, wäre im Übrigen selbst das Nichtkennen von Flächenmassen nachvollziehbar. Zudem sei eine Vermessung der bewirtschafteten Fläche nicht nötig gewesen, weil diese ja nicht zum Verkauf angestanden sei. Schliesslich sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin, wäre sie tatsächlich Inderin, wie ihr dies die Vorinstanz unterstelle, ein indisches und nicht ein tibetisches Flächenmass erwähnt hätte.

E. 5.7 Angesichts der substanziierten, plausiblen und stimmigen Schilderungen zur Landwirtschaft ihrer Familie könne nicht geschlossen werden, die Beschwerdeführerin habe nicht lange Zeit in ruralen Gebieten des Tibets gelebt.

E. 5.8 Die Vorinstanz beurteile die geschilderte Ausreise als nicht realbezogen vorgebracht. Auch die diesbezüglich pauschale Feststellung verletzte die Begründungspflicht. Die Befragung in der BzP sei eine summarische Erhebung; detaillierte Angaben könnten hier nicht verlangt werden. In der Anhörung habe die Beschwerdeführerin ihre Emotionen vor der Ausreise geschildert, was als Realkennzeichen zu qualifizieren sei, und auch die Angaben, während der Reisevorbereitung habe noch für den Vater gebetet werden müssen, sei als Realitätsindiz zu werten. Sie habe zudem bei der Schilderung der Zeit kurz vor der Ausreise weinen müssen, was das SEM unverständlicherweise im Protokoll nicht verbalisiert habe. Den Reiseweg habe die Beschwerdeführerin detailliert auszuführen begonnen, sie sei dann jedoch unterbrochen worden. Ihre Schilderungen seien jedenfalls plausibel und widerspruchsfrei und würden Details beinhalten, welche von Erlebnisbasiertheit zeugen würden.

E. 5.9 Soweit die Vorinstanz annehme, die Beschwerdeführerin habe über ihre Identität getäuscht, sei festzuhalten, dass chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie nur mit Hilfe von Schleppern und allenfalls gefälschtem Reisepass eine Ausreise bewerkstelligen könnten. Die Angaben der Beschwerdeführerin, dass der indische Reisepass eine Fälschung sei, sei auch in diesem Kontext plausibel. Dass sie anstelle einer Unterschrift mit dem Fingerabdruck unterzeichnet habe, lasse ebenfalls darauf schliessen, dass sie nicht Inderin sei. Die Beschwerdeführerin spreche nur Tibetisch, und es sei aufgrund ihres Dialekts möglich, ihre Herkunft aus dem Bezirk G._______ in Tibet/China zu verifizieren. Hätte die Vorinstanz den Sachverhalt richtig und vollständig untersucht, wäre auch sie zum Schluss gekommen, dass die richtige Identität der Beschwerdeführerin B._______ sei. Die Beschwerdeführerin habe nun eine Geburtsbestätigung und eine Zivilstandsbestätigung des Tibetischen Büros Schweiz als Beleg für ihre Herkunft erhältlich machen können. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz gestützt auf den indischen Pass seien daher nicht haltbar. Der ZEMIS-Eintrag sei entsprechend zu berichtigen.

E. 5.10 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien die fluchtauslösenden Ereignisse glaubhaft ausgefallen und würden ebenfalls zahlreiche Realkennzeichen aufweisen. Die Vorinstanz habe hier den herabgesetzten Beweisanforderungen von Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen, ihre diesbezüglichen Erwägungen würden auf einer zu restriktiven Handhabung dieser Beweisregel gründen. Die überwiegende Mehrheit der angeblichen Ungereimtheiten hätten entkräftet und weitere Unklarheiten hätten bei pflichtgemässem Nachfragen ausgeräumt werden können. Die Vor-instanz habe zudem eine Gesamtwürdigung unterlassen und namentlich nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin einen nicht unerheblichen Teil der gestellten Fragen zu ihrer Herkunft korrekt habe beantworten können.

E. 5.11 Die Beschwerdeführerin habe ihre Asylgründe und insbesondere glaubhaft machen können, dass sie aufgrund ihrer Ethnie und ihren politischen Anschauungen an Leib und Leben gefährdet sei. Damit erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft und ihr sei mangels Vorliegens von Ausschlussgründen Asyl zu gewähren.

E. 5.12 Sie habe auch ihre Herkunft aus der Volksrepublik China sowie die illegale Ausreise glaubhaft vorgebracht. Entsprechend der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei sie daher im Sinn des Eventualantrags jedenfalls als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.

E. 5.13 Die Beschwerdeführerin lebe seit Jahren in einer festen Konkubinatsbeziehung und habe mit ihrem Lebenspartner eine gemeinsame Tochter. Sollte die originäre Flüchtlingseigenschaft verneint werden, sei sie in die Flüchtlingseigenschaft des Lebenspartners einzubeziehen und vorläufig aufzunehmen.

E. 5.14 Hinsichtlich der (subsubeventualiter) beantragten Rückweisung an die Vorinstanz sei auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile E-5846/2014 und E-3361/2014) zu China hinzuweisen. Gemäss dieser seien zwei Mindestanforderungen zu nennen, erstens die Pflicht des SEM, erkennbar zu machen, wie die Fragen zu den Ländererkenntnissen und zum Alltagswissen korrekt hätten beantwortet werden müssen und weshalb eine in der fraglichen Region sozialisierte Person die zutreffenden Antworten hätte kennen müssen. Zweitens müsse der asylsuchenden Person der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung zur Kenntnis und zur Stellungnahme gegeben werden. Vorliegend würden die Ausführungen der Vorinstanz zur Herkunftsanalyse nicht überzeugen. Beispielsweise hätte diese beim Thema Flächenmass erkennbar machen müssen, wie die Frage hätte beantwortet werden müssen und ihre Erwägungen unter Bezugnahme auf verlässliche länderspezifische Quellen darlegen müssen. Auch bei der Frage zum Schulsystem sei den Erwägungen nicht zu entnehmen, was die korrekte Antwort gewesen wäre und welche Quellen die korrekte Antwort belegen würden. Sodann habe die Vorinstanz es unterlassen, die Beschwerdeführerin damit zu konfrontieren, dass sie ihre Angaben zu Flächenmass und Schulsystem als unzutreffend beurteile. Damit habe die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Sache sei folglich zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Insbesondere hätte die Vorinstanz mindestens eine Analyse der Fachstelle LINGUA (nachfolgend LINGUA-Analyse) anordnen oder über eine Botschaftsabklärung die Frage der Echtheit des indischen Reisepasses klären müssen.

E. 5.15 Das rechtliche Gehör sei formeller Natur und führe ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Ein negativer Asylentscheid mit Wegweisung stelle immer einen starken Eingriff in die Rechtsposition des Betroffenen dar. Das Bundesverwaltungsgericht habe eine eingeschränkte Kognition. Vor diesem Hintergrund sei der Entscheid aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dies werde nur eventualiter beantragt - für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht in der Lage sei, aufgrund der Akten die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen - weil das vorliegende Asylverfahren nunmehr schon lange dauere.

E. 6.1 Die Beschwerdeführerin macht in einem Eventualbegehren formelle Rügen geltend, die vorab zu prüfen sind.

E. 6.2 Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) verpflichtet die Behörde nicht nur, den Parteien zu ermöglichen, sich zu äussern und ihre Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG), sondern sie auch sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Sodann muss die Behörde ihren Entscheid begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG), zumal erst aufgrund der Begründung erkennbar wir, ob sie sich tatsächlich mit allen erheblichen Vorbringen der Parteien befasst und auseinandergesetzt hat. Insgesamt muss der Entscheid so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sich sowohl die betroffene Partei als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Zwar kann sich die Behörde in ihrer Argumentation auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Allerdings darf sie nur offensichtlich unbehelfliche Argumente stillschweigend übergehen. Entsprechend müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1 und BVGE 2007/21 E. 10.2, je m.w.H.; Patrick Sutter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 32 Abs. 1 VwVG, Rz. 2).

E. 6.3 Die Beschwerdeführerin gab in der (in Tibetisch geführten) BzP unter anderem zweimal übereinstimmend an, sie habe für die Reise zwei Reisepässe benutzt. Den englischsprachigen Inhalt habe sie nicht lesen können. Man habe ihr nur gesagt, beide Pässe würden auf den Namen A._______ lauten, das Geburtsdatum wisse sie nicht (vgl. A8/12 S. 5 und 6).

E. 6.4.1 In der (ebenfalls in Tibetisch geführten) eingehenden Anhörung wurde die Beschwerdeführerin einleitend einlässlich zu ihrer Herkunft befragt. Sie schilderte dabei unter anderem ihren Alltag und wie ihre Familie Landwirtschaft betrieben habe. Die diesbezüglichen Schilderungen des Lebensalltags weisen eine Vielzahl von Details auf, die authentisch und realitätsbezogen wirken. Beispielhaft zu erwähnen sind etwa ihre Schilderungen der Bewirtschaftung der Felder durch die Familie und ihre Ausführungen bezüglich entstehender Ansprüche auf diese familieneigenen Feldflächen beispielsweise im Fall einer Heirat. Weiter fällt ihre Beschreibung der Flächen der bewirtschafteten Felder detailreich aus und enthält zahlreiche, frei vorgetragene Details ("Wie gross waren die acht Felder"? Wir nannten sie Piang.... Wir hatten einen Plastikkübel. Fünf Plastikkübel voll Körner benutzten wir für ein Feld. Für ein Feld brauchten wir fünf Gyama", vgl. A18/19 F/A24). Sie führte weiter aus, sie hätten Gerste, Raps, Kartoffeln, Bohnen angebaut. In der Folge schilderte sie etwa bildhaft, wie sie aus dem geernteten Raps (das sie mit dem tibetischen Wort "Yungar" benannte) Öl herstellten und wie sich der zeitliche Ablauf der Bestellung der Felder und des Einholens der Ernte gestaltete (vgl. a.a.O. F/A15 und 27 ff.). Diese verschiedenen Arbeitsabläufe wirken anschaulich, detailreich und lebensecht. Im Kontext ebenso plausibel wirkt ihre Angabe, sie hätten kein Gemüse kaufen müssen, das hätten sie selber gepflanzt und dazu hätten sie ein Haus aus Plastik gehabt (vgl. a.a.O. F/A57). Auch weitere Angaben, wie etwa diejenigen zur Tierhaltung (vgl. a.a.O. F/A37 ff.) wirken authentisch. So erklärte sie beispielsweise auf die Frage, weshalb ihre Familie Ziegen gehalten habe, die Ziegen hätten den nötigen Dünger für die Felder geliefert, sie hätten sie aber auch wegen des Fells und der Milch gehalten (vgl. a.a.O. F/A42).

E. 6.4.2 Auch die weiteren Schilderungen namentlich zum Dorf, in dem sie aufgewachsen ist, und dessen Umgebung wirken schlüssig und die Angaben zum Schulbesuch können nicht a priori als unwahr respektive falsch beurteilt werden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz finden sich sodann bezüglich der ersten Phase des Reisewegs - als sie Tibet in Richtung Nepal verlassen habe - durchaus nachvollziehbare und lebensecht wirkenden Ausführungen.

E. 6.4.3 Letztlich und zusätzlich zu den genannten insgesamt lebensnah wirkenden Aussagen zeichnet beispielsweise auch die Schilderung ihrer Situation als unverheiratete schwangere Frau und die dabei erwähnten Lebensumstände in der Heimatregion ein glaubwürdiges Bild der Beschwerdeführerin.

E. 6.4.4 Insgesamt ergeben sich nach dem Gesagten für das Bundesverwaltungsgericht zahlreiche Hinweise in den Aussagen der Beschwerdeführerin, die für eine Herkunft aus der Autonomen Region Tibet und für eine illegale Ausreise aus dieser Region sprechen.

E. 6.4.5 Die gegenteiligen Schlussfolgerungen des SEM sind für das Gericht schwer nachvollziehbar, weil den Akten nicht zu entnehmen ist, was in den von der Vorinstanz monierten Aussagen der Beschwerdeführerin konkret falsch sein soll. So wird pauschal festgehalten, die Angaben zum Schulsystem in der Autonomen Region Tibet seien "nicht korrekt" und sie habe das in Tibet übliche Flächenmass nicht benennen können. Die Vorinstanz hat für diese sachspezifischen Themen offensichtlich eigenes Länderwissen herangezogen. In diesem Kontext hat das Gericht in seiner Rechtsprechung zu dieser Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie in BVGE 2015/10 (entspricht dem in der Beschwerde zitierten Urteil BVGer E-3361/2014) klare Regeln definiert: Aus den erstinstanzlichen Akten muss erkennbar werden, welche Fragen das SEM der asyl-suchenden Person gestellt und wie diese darauf geantwortet hat. Zudem muss dokumentiert werden, wie diese Fragen hätten beantwortet werden und weshalb eine in der fraglichen Region sozialisierte Person die zutreffenden Antworten hätte kennen müssen. Die jeweils zutreffenden Antworten sind mit Informationen zu belegen, bei deren Beschaffung, Aufbereitung und Präsentation sich die Vorinstanz an den für Country of Origin Information (COI) geltenden Standards zu orientieren hat. Diese Standards sind bei der vorliegenden Herkunftsabklärung nicht eingehalten worden.

E. 6.4.6 Obwohl genau dies von der Beschwerdeführerin explizit gerügt wurde (vgl. Beschwerde S. 17 f.), beschränkte sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung auf die Feststellung, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunkts des SEM rechtfertigen könnten (und es stehe der Beschwerdeführerin frei, beim SEM einen Antrag um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Konkubinatspartners zu stellen; vgl. Vernehmlassung S. 1). Die Vorinstanz hat es im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens unterlassen, die erwähnten Mängel ihrer Sachverhaltsermittlung zu beheben - beispielsweise durch eine nachträgliche Aktennotiz mit den fehlenden COI-Informationen. Dem Bundesverwaltungsgericht ist damit die Einschätzung verunmöglicht, ob die diesbezüglichen Argumente und Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zutreffen oder nicht. Weil das Fehlende nicht nachgeholt worden ist, kann zudem praxisgemäss keine Heilung der Mängel auf Beschwerdeebene erfolgen.

E. 6.5 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich zudem der Argumentation in der Beschwerde zum Reisepass insoweit an, als die Haltung des SEM, der indische Pass sei ein authentisches Dokument - soweit aus den Akten erkennbar - offenbar tatsächlich auf der blossen Mutmassung basiert, die Echtheit des Dokuments sei durch die Schweizer Botschaft in L._______ einlässlich geprüft worden (vgl. Beschwerde S. 7). Solches ergibt sich aus den Visumsunterlagen jedoch nicht (vgl. A19). Auch die übrigen Ausführungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem indischen Reisepass sind nicht a priori von der Hand zu weisen (vgl. Beschwerde S. 5 ff.). Das Gericht kann bei dieser Aktenlage nicht beurteilen, ob es sich um einen echten Reisepass handelt.

E. 6.6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt in mehrfacher Weise ungenügend erstellt und - damit einhergehend - den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt hat.

E. 6.7 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Ein reformatorischer Entscheid des Gerichts ist auf der heutigen Aktengrundlage nicht möglich.

E. 6.8.1 Die Verfügung vom 9. Juli 2020 ist damit aufzuheben und die Sache ist im Sinn der Erwägungen zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Bezug auf den Ort der Sozialisierung der Beschwerdeführerin drängt sich die Durchführung einer (landeskundlichen und sprachwissenschaftlichen) LINGUA-Analyse auf. Zudem wird die Authentizität des indischen Reisepasses durch ein spezialisiertes Urkundenlabor zu prüfen sein. Je nach Ergebnis dieser Sachverhaltsabklärungen wird die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie stamme aus der Autonomen Region Tibet und sei dort verfolgt worden, neu zu beurteilen sein.

E. 6.8.2 Das SEM wird in einem weiteren Schritt den mittlerweile bei der Vor-instanz eingereichten Antrag auf Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Lebenspartners zu prüfen haben. Mit Bezug auf das zweite Kind der Beschwerdeführerin wurde offenbar bisher kein entsprechender Antrag gestellt (was damit zusammenhängen könnte, dass auf dem Geburtsschein vom [...] die Angaben zum Kindsvater fehlen).

E. 6.8.3 Schliesslich wird die Vorinstanz gegebenenfalls die Änderungen der ZEMIS-Daten formal korrekt festzustellen haben (vgl. oben E. 3).

E. 6.9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens muss vorerst auf eine Auseinandersetzung mit der Frage der Glaubhaftigkeit der originären Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin - und auf ihre Ausführungen in diesem Zusammenhang auf Beschwerdeebene - verzichtet werden.

E. 7 Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit die Aufhebung der Verfügung vom 9. Juli 2020 beantragt worden ist.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführerin ist eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Vertretungskosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). In der Honorarnote des amtlichen Rechtsbeistands vom 24. März 2021 wurden gut fünf Honorarstunden ausgewiesen, was angemessen ist. Die vom SEM zu leistende Parteientschädigung ist demnach auf Fr. 1700.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.
  2. Die Verfügung vom 9. Juli 2020 wird aufgehoben, und die Sache wird zur Vornahme weiterer Sachverhaltsabklärungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Das SEM wird angewiesen, nach erfolgten Abklärungen die Änderungen der ZEMIS-Daten der Beschwerdeführerin in Form einer Zwischenverfügung korrekt festzustellen, falls angesichts des Ergebnisses der Abklärungen an der Alias-Identität der Beschwerdeführerin festgehalten wird.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  5. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1700.- auszurichten.
  6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4040/2020 Urteil vom 16. April 2021 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Déborah D'Aveni, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Indien, alias B._______, geboren am (...), Volksrepublik China, vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerin, und ihr Sohn C._______, geboren am (...), gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 9. Juli 2020 / N (...). Sachverhalt: I. A. A.a Die Beschwerdeführerin verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) März 2017 und reiste am (...) Oktober 2017 über den Flughafen D._______ in die Schweiz ein. Sie stellte am 23. November 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ ein Asylgesuch. A.b Am 7. Dezember 2017 fand im EVZ die Befragung zur Person (BzP) statt (Protokoll A8/12). Die vertiefte Anhörung der Beschwerdeführerin zu den Asylgründen führte das SEM am 27. September 2018 durch (Protokoll A18/19). A.c Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie. Sie sei in der Gemeinde F._______ (Bezirk G._______ / Präfektur H._______) geboren und habe bis zur Ausreise dort gelebt. Der Vater sei ein Schamane gewesen. Nachdem bekannt geworden sei, dass er in seinem Gebetsbüchlein Bilder des Dalai Lama aufbewahrt habe - wahrscheinlich seien ihm die Bilder beim Besuch einer schwerkranken Frau aus dem Buch gefallen und er sei dann verraten worden - sei der Vater am folgenden Tag von der Polizei mitgenommen und etwa 20 Tage lang festgehalten worden. Nach der Freilassung sei der Vater erkrankt und kurz darauf im Bezirksspital gestorben. Die Beschwerdeführerin habe im Haus der Familie für den verstorbenen Vater die wöchentlichen Gebete rezitiert, als vier Polizisten gekommen seien und sie mitgenommen hätten. Sie sei gefragt worden, ob es zu Hause weitere Bilder des Dalai Lama gebe. Nach etwa einer Stunde sei sie freigekommen, jedoch noch in derselben Woche, kurz vor dem wöchentlichen Gebet für den Vater, erneut von der Polizei mitgenommen und nunmehr drei Tage in Haft behalten worden. Ihr sei gesagt worden, wenn sie nicht reden wolle, würde man sie ins Bezirksgefängnis stecken. Diese beiden Kurzfestnahmen seien im März 2017 geschehen. Auf Anraten der Mutter und weiterer Angehöriger habe sie F._______ in der Folge etwa zehn Tage nach der zweiten Freilassung verlassen. Sie sei zu Fuss zum Grenzort I._______ gelangt, habe dort den Grenzfluss zu Nepal überquert und sei in J._______ angekommen. Sie habe für die Reise in die Schweiz zwei gefälschte Pässe benutzt, die der Schlepper ihr später wieder abgenommen habe. A.d Am (...) wurde die Tochter K._______ in der Schweiz geboren. A.e Mit Verfügung vom 5. Juni 2019 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu Abklärungsergebnissen, gemäss denen ihr am 16. Oktober 2017 von der Schweizer Botschaft in L._______ (Israel) ein Schengenvisum mit Gültigkeit vom (...) bis (...) Oktober 2017 ausgestellt worden sei. Weiter sei festgestellt worden, dass sie im Besitz eines am (...) ausgestellten und bis (...) gültigen indischen Reisepasses sei, welcher auf den Namen A._______, geboren am (...) in M._______, West Bengal, Indien laute. Zwischen dem (...) und (...) habe sie eine auf ebendiesen Namen lautende israelische Arbeitsbewilligung gehabt. Das SEM beabsichtige eine entsprechende Anpassung der Identität im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS), die von ihr im Asylverfahren angegebene Identität werde als Zweitidentität fortgeführt. A.f Die Beschwerdeführerin reichte am 10. Juni 2019 ihre Stellungnahme zu den erstinstanzlichen Akten. Darin hielt sie an den von ihr angegebenen Personalien fest. Sie sei am (...) März 2017 aus Tibet nach Nepal geflüchtet, habe sich dort etwa sieben Monate aufgehalten und sei in der Folge mit der (von den Schleppern organisierten) falschen Identität A._______ im Oktober 2017 von Nepal nach Europa und am (...) Oktober 2017 in die Schweiz gereist. Die gefälschten Reisedokumente seien ihr zur weiteren Verwendung abgenommen worden. Ihre Reise von Nepal in die Schweiz sei über mehrere Tage und Stationen verlaufen. Sie sei nicht ortskundig und könne nur Tibetisch sprechen, weshalb sie nicht alle Zwischenstationen habe erkennen können. Die israelische Arbeitsbewilligung, das Geburtsdatum (...) und der Name A._______ würden auf sie nicht zutreffen. Die Schlepper würden gefälschte Reisepässe immer wieder verwenden, so dass diese auch unbekannten anderen Personen zugeordnet werden könnten. A.g Am 17. Juni 2019 wurde die Beschwerdeführerin von der im ZEMIS vorgenommenen Datenänderung sowie davon in Kenntnis gesetzt, dass künftige Mitteilungen an sie ausschliesslich unter Verwendung der neuen Personendaten (A._______) erfolgen würden. B. Mit Verfügung vom 27. Juni 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin und ihr Kind würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ihre Asylgesuche würden abgelehnt und sie würden aus der Schweiz weggewiesen. C. C.a Die Beschwerdeführerin reichte für sich und ihr Kind am 5. August 2019 durch ihre Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 27. Juni 2019 ein. Sie beantragte die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Anweisung an die Vorinstanz, ihr und ihrem Kind Asyl zu gewähren. Es sei zudem der ZEMIS-Eintrag der Beschwerdeführenden auf B._______, geboren am (...), China, und K._______, geboren am (...), China, zu berichtigen; eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen, ebenfalls unter Berichtigung des ZEMIS-Eintrags; subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführenden zufolge Unzulässigkeit oder mindestens Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subsubeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. C.b In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Den Beschwerdeführenden sei zudem Rechtsanwalt Roman Schuler als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. D. Am 6. August 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und mit Zwischenverfügung vom 21. August 2019 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerinnen dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er forderte sie zudem zum Einreichen einer Fürsorgebestätigung innert Frist auf und hielt fest, über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beigabe einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werde nach Ablauf der Frist entschieden. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete er vorderhand und überwies die Beschwerde der Vorinstanz zur Vernehmlassung. E. E.a Mit Schreiben vom 2. September 2019 teilte die Vorinstanz den Beschwerdeführerinnen mit, das erstinstanzliche Verfahren werde wieder aufgenommen, und hob die angefochtene Verfügung auf. E.b Das Bundesverwaltungsgericht schrieb in der Folge mit Beschluss E-3941/2019 vom 4. September 2019 das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden ab. II. F. Mit Verfügung vom 9. Juli 2020 wurde - auf Antrag beider Eltern - die Tochter K._______, in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters, N._______ (N [...], als Flüchtling vorläufig aufgenommen) einbezogen und das Kind wurde ebenfalls als Flüchtling anerkannt. Als Folge wurde vom SEM festgestellt, der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG (SR 142.31), weshalb die Tochter als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufgenommen werde. III. G. Mit einer weiteren Verfügung vom 9. Juli 2020 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin A._______, alias B._______ erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet. H. H.a Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 12. August 2020 reichte die Beschwerdeführerin, handelnd durch ihren Rechtsvertreter, Beschwerde gegen die sie betreffende Verfügung vom 9. Juli 2020 ein. Sie liess beantragen, die Verfügung sei in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben. Es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Asyl zu gewähren. Die Vorinstanz sei ausserdem anzuweisen, den ZEMIS-Eintrag der Beschwerdeführerin auf B._______, geboren am (...), China zu berichtigen. Eventualtier sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Vorinstanz habe die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Lebenspartners einzubeziehen. Subsubeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. H.b In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt; überdies sei Rechtsanwalt Roman Schuler als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin einzusetzen. I. Am 14. August 2020 wurde der Eingang des Rechtsmittels beim Bundesverwaltungsgericht bestätigt. In seiner Zwischenverfügung vom 20. August 2020 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er forderte sie zum Einreichen einer Fürsorgebestätigung innert Frist auf und hielt fest, über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beigabe einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werde nach Ablauf dieser Frist entschieden. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete er vorderhand, und er überwies die Beschwerde der Vorinstanz zur Vernehmlassung. J. Die Vorinstanz reichte am 31. August 2020 ihre Vernehmlassung zu den Akten. K. Am 2. September 2020 reichte die Beschwerdeführerin die einverlangte Fürsorgebestätigung nach. L. Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2020 wurde der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 31. August 2020 zur Kenntnis gebracht. Mit der gleichen Verfügung hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beigabe einer amtlichen Rechtsvertretung gut und setzte Rechtsanwalt MLaw Roman Schuler als amtlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin ein. M. Am 22. September 2020 reichte der amtliche Rechtsbeistand seine Honorarnote zu den Akten. N. Mit Eingabe vom 24. März 2021 teilte der amtliche Rechtsbeistand mit, die Beschwerdeführerin habe am (...) ihr zweites Kind geboren. Er reichte eine aktualisierte Honorarnote zu den Akten und ersuchte um eine möglichst zeitnahe Entscheidfindung, weil die Familie seiner Mandantin wegen der ungeklärten Identitätsfrage verschiedene Nachteile zu gewärtigen habe; namentlich könne ihr Partner, der Kindesvater, seine Kinder zivilrechtlich nicht anerkennen, und das Kantonsgericht O._______ habe das eingeleitete Personenstand-Feststellungsverfahren sistiert, bis im Asylverfahren ein rechtskräftiger Entscheid ergangen sei. O. Am 1. April 2021 stellte das SEM in Briefform fest, der Sohn der Beschwerdeführerin werde in die vorläufige Aufnahme seiner Mutter einbezogen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der während des Beschwerdeverfahrens zur Welt gekommene Sohn der Beschwerdeführerin, der vom SEM in die vorläufige Aufnahme der Mutter einbezogen worden ist (vgl. Sachverhalt Bst. O), ist vom Gericht praxisgemäss in das Beschwerdeverfahren seiner Mutter einzubeziehen. Die ältere Tochter der Beschwerdeführerin ist hingegen nicht Partei im vorliegenden Verfahren: Dieses Kind wurde mit einer Verfügung des SEM vom 9. Juli 2020 in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters einbezogen und als Flüchtling vorläufig aufgenommen (vgl. Sachverhalt Bst. F). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Vorweg ist zum Begehren der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sei anzuweisen, den ZEMIS-Eintrag der Beschwerdeführerin zu berichtigen, Folgendes festzustellen: Das SEM hat den ZEMIS-Eintrag in der hier zu beurteilenden Verfügung vom 9. Juli 2020 nicht thematisiert. Das Dispositiv dieser Verfügung definiert den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens insoweit, als er durch die Rechtsbegehren im Rechtsmittel nicht erweitert werden kann (hingegen, bei einer Teilanfechtung, verringert). Die schriftliche Information des SEM an die Beschwerdeführerin vom 17. Juni 2019, die ZEMIS-Daten seien nun geändert worden, erfolgte in Briefform (d.h. nicht mit einer anfechtbaren Zwischenverfügung, insbesondere ohne Rechtsmittelbelehrung). Nachdem die Verfügung vom 9. Juli 2020 ohnehin aufzuheben und das Verfahren für umfangreiche Sachverhaltsabklärungen an das SEM zurückzuweisen ist, können weitere prozessuale Erläuterungen zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens unterbleiben. Die Vorinstanz ist aufzufordern, die Änderungen der ZEMIS-Daten nach Vornahme der Abklärungen in einer korrekten Zwischenverfügung festzustellen (falls das SEM unter Berücksichtigung des Ergebnisses der weiteren Abklärungen an der am 17. Juni 2019 in ZEMIS eingegebenen Identität der Beschwerdeführerin festhalten sollte). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung massgeblich aus, aufgrund der erkennungsdienstlichen Behandlung sei erstellt, dass der Beschwerdeführerin von der Schweizer Botschaft in L._______ ein Schengenvisum, gültig vom (...) bis am (...) 2017, auf einen indischen Reisepass ausgestellt worden sei. Dieser Ausweis sei mit ihrer Fotografie versehen und weise eine Gültigkeitsdauer bis (...) auf; der Reisepass laute auf den Namen A._______, geboren am (...) in West Bengal, Indien und sei mit den Fingerabdrücken der Beschwerdeführerin registriert. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin indische Staatsbürgerin sei. Ihre Aussage, es handle sich nicht um ein eigenes Dokument, erweise sich als Ausflucht. Konsularische respektive diplomatische Vertretungen würden bei der Beurteilung von Visumanträgen die vorgelegten Dokumente einer Prüfung unterziehen. Die Schweizer Behörden hätten folglich beim Feststellen eines gefälschten oder unrechtmässigen Dokuments den Visumantrag nicht gutgeheissen. Weiter enthalte der Reisepass zwei israelische Arbeitsbewilligungen und ein israelisches Wiedereinreisevisum. Vor diesem Hintergrund sei die Darstellung der Beschwerdeführerin als Schutzbehauptung zu bewerten, sie habe den Reisepass vom Schlepper erhalten. Die Zweifel würden durch ihre weitere Aussage erhärtet, sie habe niemals auf einer Botschaft zwecks Visumserlangung vorgesprochen, zumal sie auch die Fragen nach den Schleppern widersprüchlich beantwortet habe. 4.2 Sodann würden weitere Punkte in den Schilderungen davon zeugen, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Autonomen Region Tibet der Volksrepublik China geboren sei. Namentlich seien ihre Angaben zum Schulsystem nicht korrekt und diejenigen zur Landwirtschaft, von der die Familie gelebt haben wolle, seien nicht substanziiert. Beispielsweise habe sie das in Tibet übliche Flächenmass nicht gekannt, was angesichts ihrer Aussage, sie habe rund dreissig Jahre lang in einem ruralen Kontext gelebt, erstaune. 4.3 Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe die Beschwerdeführerin daran festgehalten, es handle sich beim Reisepass um ein gefälschtes Dokument und sie sei unter falscher Identität in die Schweiz gereist. Dies vermöge aufgrund der vorliegenden Visumsunterlagen und ihren Darlegungen zu Herkunft und Reiseweg nicht zu überzeugen. Das SEM habe entsprechend im ZEMIS die Änderung der Personalien von B._______ auf A._______ veranlasst. 4.4 Mit dem Täuschen über ihre Identität habe die Beschwerdeführerin auch nicht glaubhaft machen können, dass sie des Schutzes vor Verfolgung im Sinn des Asylgesetzes bedürfe. Ungeachtet dessen würden ihre Fluchtvorbringen den Anforderungen des Asylgesetzes nicht gerecht werden, weil sie als unglaubhaft zu qualifizieren seien. 4.5 Zusammenfassend habe die Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen können. Sie könne nicht als Flüchtling anerkannt werden, ihr Asylgesuch sei abzuweisen. 5. 5.1 In der Beschwerdeschrift wird einleitend der Sachverhalt dargelegt und daran festgehalten, dieser entspreche der Wahrheit. Die Vorinstanz habe, soweit ersichtlich, nach Wiederaufnahme des Verfahrens offenbar keine weiteren Untersuchungshandlungen vorgenommen und in der Verfügung vom 9. Juli 2020 das Asylgesuch mit derselben Begründung wie bereits in der ersten Verfügung vom 27. Juni 2019 wiederum abgelehnt. 5.2 Hinsichtlich der Erwägungen zum indischen Reisepass sei zunächst zu bemerken, dass die Angaben in der BzP nur beschränkt zuverlässig seien, da es sich um eine summarische Befragung handle. Die Beschwerdeführerin habe zwar angegeben, nie auf einer ausländischen Vertretung zwecks Visum vorgesprochen zu haben, sie habe aber nicht gesagt, nie Fingerabdrücke gegeben zu haben. Die Reise sei von Schleppern organisiert worden. Sie habe in der Stellungnahme vom 10. Juni 2019 auch festgehalten, sich nicht mehr an alle Orte zu erinnern, die sie auf der Reise passiert habe. In der Anhörung sei sie bei der Schilderung der Reise von der Sachbearbeiterin unterbrochen worden und habe in der Folge nicht mehr die ganze Reise bis in die Schweiz schildern können. So sei sie namentlich auch nach Wiederaufnahme des Verfahrens nie gefragt worden, ob ihr auf Geheiss des Schleppers unterwegs Fingerabdrücke abgenommen worden seien und ob sie fotografiert worden sei. Ausserdem sei die Frage in der BzP nach allfälligem Vorsprechen bei einer Botschaft im Teil der Abklärungen der gesamten bisherigen Aufenthalte der Beschwerdeführerin, nicht aber beim Themenkreis der Ausreise gestellt worden. Dass die Beschwerdeführerin die Frage damals verneint habe, mache damit Sinn. Schliesslich beherrsche sie weder das lateinische noch das hebräische Alphabet und es erstaune folglich nicht, wenn sie nicht wisse, in was für Büros sie in Israel gewesen sei. 5.3 Der Beschwerdeführerin sei im erstinstanzlichen Verfahren die Einsicht in diese Visumsakten nicht gewährt und sie sei dazu nicht angehört worden. In diesen befinde sich die Kopie des Passes einer Frau P._______. Die Beschwerdeführerin hätte beim Gewähren des rechtlichen Gehörs angeben können, dass sie diese Frau - die in einem Rollstuhl gesessen sei - einmal in einem Büro gesehen habe, sie aber nicht näher kenne und auch nicht mit ihr in die Schweiz gereist sei. Auf der anderen Seite sei die Aussage der Vorinstanz, wonach diplomatische Vertretungen bei der Prüfung von Visumanträgen Dokumentenprüfungen vornähmen, eine reine Behauptung, die sich offenbar nicht auf eine Auskunft der Schweizer Vertretung in Israel oder dergleichen stütze. Durch diese pauschalen Annahmen des SEM sei der Beschwerdeführerin eine konkrete Argumentation nicht möglich. Auch hier verletze die Vorinstanz das rechtliche Gehör. Aufgrund der aufwändigen Vorbereitungen durch den Schlepper erstaune die Visumsgewährung nicht. Eine Dokumentenprüfung sei zudem scheinbar nicht respektive nur ungenau erfolgt. Solange jedoch der Reisepass nicht zweifelsfrei als echt beurteilt werden könne, müsse aufgrund der glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin von dessen Fälschung ausgegangen werden. Zudem sei das legale Verlassen Tibets nicht möglich und die Beschwerdeführerin habe daher nachvollziehbarerweise Hilfe von Schleppern in Anspruch nehmen müssen und sei anschliessend mit einem unechten Reisepass eingereist. In Beachtung der Untersuchungsmaxime hätte die Vorinstanz eine zuverlässige Dokumentenprüfung oder eine Botschaftsabklärung vornehmen müssen, ob Frau A._______ in Indien existiert und bei dieser ein identisches Aussehen respektive übereinstimmende Fingerabdrücke vorliegen würden. 5.4 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz liege zudem hinsichtlich der Anzahl der involvierten Schlepper kein Aussagewiderspruch vor (was bei entsprechendem Nachfragen erkennbar geworden wäre). Die Angabe in der Stellungnahme vom 10. Juni 2019, wonach es sich beim dritten Schlepper um einen Chinesen gehandelt habe, beruhe auf einem Missverständnis. Vermutlich habe die Beschwerdeführerin damals erwähnt, dass ein Schlepper Chinese oder Tibeter gewesen sei, und es sei dann nicht deutlich geworden, dass sich diese Aussage auf den ersten der drei Schlepper bezogen habe. 5.5 5.5.1 Die Vorinstanz werfe der Beschwerdeführerin falsche Angaben zum Schulsystem vor, ohne jedoch anzugeben, was denn falsch gewesen sein solle. Damit verletze sie ihre Begründungspflicht und das rechtliche Gehör. 5.5.2 Zum Schulsystem in Tibet seien allgemeingültige Angaben schwierig. Beispielsweise würden Weisungen der Zentralregierung von den lokalen Behörden oft unterschiedlich umgesetzt. In diesem Sinn habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sich ihre Aussagen auf das Schulsystem in ihrem Dorf beziehen würden. Die im Jahr 1986 eingeführte Schulpflicht sei gemäss verschiedenen Quellen ab 2000 und bis 2005 umgesetzt worden. Damit sei plausibel, dass die Beschwerdeführerin - im Gegensatz zum jüngeren Bruder - die Schule nicht besucht habe. Dieselben regionalen Unterschiede würden sich auch bei der Unterrichtssprache Chinesisch und durch das Tragen von Schuluniformen manifestieren. Damit seien die Angaben der Beschwerdeführerin zum Schulsystem durchwegs zutreffend ausgefallen. 5.6 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin durchaus ein tibetisches Flächenmass nennen können und realistisch die entsprechende Berechnung dargelegt. Da sie nie die Schule besucht habe, wäre im Übrigen selbst das Nichtkennen von Flächenmassen nachvollziehbar. Zudem sei eine Vermessung der bewirtschafteten Fläche nicht nötig gewesen, weil diese ja nicht zum Verkauf angestanden sei. Schliesslich sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin, wäre sie tatsächlich Inderin, wie ihr dies die Vorinstanz unterstelle, ein indisches und nicht ein tibetisches Flächenmass erwähnt hätte. 5.7 Angesichts der substanziierten, plausiblen und stimmigen Schilderungen zur Landwirtschaft ihrer Familie könne nicht geschlossen werden, die Beschwerdeführerin habe nicht lange Zeit in ruralen Gebieten des Tibets gelebt. 5.8 Die Vorinstanz beurteile die geschilderte Ausreise als nicht realbezogen vorgebracht. Auch die diesbezüglich pauschale Feststellung verletzte die Begründungspflicht. Die Befragung in der BzP sei eine summarische Erhebung; detaillierte Angaben könnten hier nicht verlangt werden. In der Anhörung habe die Beschwerdeführerin ihre Emotionen vor der Ausreise geschildert, was als Realkennzeichen zu qualifizieren sei, und auch die Angaben, während der Reisevorbereitung habe noch für den Vater gebetet werden müssen, sei als Realitätsindiz zu werten. Sie habe zudem bei der Schilderung der Zeit kurz vor der Ausreise weinen müssen, was das SEM unverständlicherweise im Protokoll nicht verbalisiert habe. Den Reiseweg habe die Beschwerdeführerin detailliert auszuführen begonnen, sie sei dann jedoch unterbrochen worden. Ihre Schilderungen seien jedenfalls plausibel und widerspruchsfrei und würden Details beinhalten, welche von Erlebnisbasiertheit zeugen würden. 5.9 Soweit die Vorinstanz annehme, die Beschwerdeführerin habe über ihre Identität getäuscht, sei festzuhalten, dass chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie nur mit Hilfe von Schleppern und allenfalls gefälschtem Reisepass eine Ausreise bewerkstelligen könnten. Die Angaben der Beschwerdeführerin, dass der indische Reisepass eine Fälschung sei, sei auch in diesem Kontext plausibel. Dass sie anstelle einer Unterschrift mit dem Fingerabdruck unterzeichnet habe, lasse ebenfalls darauf schliessen, dass sie nicht Inderin sei. Die Beschwerdeführerin spreche nur Tibetisch, und es sei aufgrund ihres Dialekts möglich, ihre Herkunft aus dem Bezirk G._______ in Tibet/China zu verifizieren. Hätte die Vorinstanz den Sachverhalt richtig und vollständig untersucht, wäre auch sie zum Schluss gekommen, dass die richtige Identität der Beschwerdeführerin B._______ sei. Die Beschwerdeführerin habe nun eine Geburtsbestätigung und eine Zivilstandsbestätigung des Tibetischen Büros Schweiz als Beleg für ihre Herkunft erhältlich machen können. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz gestützt auf den indischen Pass seien daher nicht haltbar. Der ZEMIS-Eintrag sei entsprechend zu berichtigen. 5.10 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien die fluchtauslösenden Ereignisse glaubhaft ausgefallen und würden ebenfalls zahlreiche Realkennzeichen aufweisen. Die Vorinstanz habe hier den herabgesetzten Beweisanforderungen von Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen, ihre diesbezüglichen Erwägungen würden auf einer zu restriktiven Handhabung dieser Beweisregel gründen. Die überwiegende Mehrheit der angeblichen Ungereimtheiten hätten entkräftet und weitere Unklarheiten hätten bei pflichtgemässem Nachfragen ausgeräumt werden können. Die Vor-instanz habe zudem eine Gesamtwürdigung unterlassen und namentlich nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin einen nicht unerheblichen Teil der gestellten Fragen zu ihrer Herkunft korrekt habe beantworten können. 5.11 Die Beschwerdeführerin habe ihre Asylgründe und insbesondere glaubhaft machen können, dass sie aufgrund ihrer Ethnie und ihren politischen Anschauungen an Leib und Leben gefährdet sei. Damit erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft und ihr sei mangels Vorliegens von Ausschlussgründen Asyl zu gewähren. 5.12 Sie habe auch ihre Herkunft aus der Volksrepublik China sowie die illegale Ausreise glaubhaft vorgebracht. Entsprechend der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei sie daher im Sinn des Eventualantrags jedenfalls als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 5.13 Die Beschwerdeführerin lebe seit Jahren in einer festen Konkubinatsbeziehung und habe mit ihrem Lebenspartner eine gemeinsame Tochter. Sollte die originäre Flüchtlingseigenschaft verneint werden, sei sie in die Flüchtlingseigenschaft des Lebenspartners einzubeziehen und vorläufig aufzunehmen. 5.14 Hinsichtlich der (subsubeventualiter) beantragten Rückweisung an die Vorinstanz sei auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile E-5846/2014 und E-3361/2014) zu China hinzuweisen. Gemäss dieser seien zwei Mindestanforderungen zu nennen, erstens die Pflicht des SEM, erkennbar zu machen, wie die Fragen zu den Ländererkenntnissen und zum Alltagswissen korrekt hätten beantwortet werden müssen und weshalb eine in der fraglichen Region sozialisierte Person die zutreffenden Antworten hätte kennen müssen. Zweitens müsse der asylsuchenden Person der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung zur Kenntnis und zur Stellungnahme gegeben werden. Vorliegend würden die Ausführungen der Vorinstanz zur Herkunftsanalyse nicht überzeugen. Beispielsweise hätte diese beim Thema Flächenmass erkennbar machen müssen, wie die Frage hätte beantwortet werden müssen und ihre Erwägungen unter Bezugnahme auf verlässliche länderspezifische Quellen darlegen müssen. Auch bei der Frage zum Schulsystem sei den Erwägungen nicht zu entnehmen, was die korrekte Antwort gewesen wäre und welche Quellen die korrekte Antwort belegen würden. Sodann habe die Vorinstanz es unterlassen, die Beschwerdeführerin damit zu konfrontieren, dass sie ihre Angaben zu Flächenmass und Schulsystem als unzutreffend beurteile. Damit habe die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Sache sei folglich zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Insbesondere hätte die Vorinstanz mindestens eine Analyse der Fachstelle LINGUA (nachfolgend LINGUA-Analyse) anordnen oder über eine Botschaftsabklärung die Frage der Echtheit des indischen Reisepasses klären müssen. 5.15 Das rechtliche Gehör sei formeller Natur und führe ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Ein negativer Asylentscheid mit Wegweisung stelle immer einen starken Eingriff in die Rechtsposition des Betroffenen dar. Das Bundesverwaltungsgericht habe eine eingeschränkte Kognition. Vor diesem Hintergrund sei der Entscheid aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dies werde nur eventualiter beantragt - für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht in der Lage sei, aufgrund der Akten die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen - weil das vorliegende Asylverfahren nunmehr schon lange dauere. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin macht in einem Eventualbegehren formelle Rügen geltend, die vorab zu prüfen sind. 6.2 Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) verpflichtet die Behörde nicht nur, den Parteien zu ermöglichen, sich zu äussern und ihre Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG), sondern sie auch sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Sodann muss die Behörde ihren Entscheid begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG), zumal erst aufgrund der Begründung erkennbar wir, ob sie sich tatsächlich mit allen erheblichen Vorbringen der Parteien befasst und auseinandergesetzt hat. Insgesamt muss der Entscheid so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sich sowohl die betroffene Partei als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Zwar kann sich die Behörde in ihrer Argumentation auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Allerdings darf sie nur offensichtlich unbehelfliche Argumente stillschweigend übergehen. Entsprechend müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1 und BVGE 2007/21 E. 10.2, je m.w.H.; Patrick Sutter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 32 Abs. 1 VwVG, Rz. 2). 6.3 Die Beschwerdeführerin gab in der (in Tibetisch geführten) BzP unter anderem zweimal übereinstimmend an, sie habe für die Reise zwei Reisepässe benutzt. Den englischsprachigen Inhalt habe sie nicht lesen können. Man habe ihr nur gesagt, beide Pässe würden auf den Namen A._______ lauten, das Geburtsdatum wisse sie nicht (vgl. A8/12 S. 5 und 6). 6.4 6.4.1 In der (ebenfalls in Tibetisch geführten) eingehenden Anhörung wurde die Beschwerdeführerin einleitend einlässlich zu ihrer Herkunft befragt. Sie schilderte dabei unter anderem ihren Alltag und wie ihre Familie Landwirtschaft betrieben habe. Die diesbezüglichen Schilderungen des Lebensalltags weisen eine Vielzahl von Details auf, die authentisch und realitätsbezogen wirken. Beispielhaft zu erwähnen sind etwa ihre Schilderungen der Bewirtschaftung der Felder durch die Familie und ihre Ausführungen bezüglich entstehender Ansprüche auf diese familieneigenen Feldflächen beispielsweise im Fall einer Heirat. Weiter fällt ihre Beschreibung der Flächen der bewirtschafteten Felder detailreich aus und enthält zahlreiche, frei vorgetragene Details ("Wie gross waren die acht Felder"? Wir nannten sie Piang.... Wir hatten einen Plastikkübel. Fünf Plastikkübel voll Körner benutzten wir für ein Feld. Für ein Feld brauchten wir fünf Gyama", vgl. A18/19 F/A24). Sie führte weiter aus, sie hätten Gerste, Raps, Kartoffeln, Bohnen angebaut. In der Folge schilderte sie etwa bildhaft, wie sie aus dem geernteten Raps (das sie mit dem tibetischen Wort "Yungar" benannte) Öl herstellten und wie sich der zeitliche Ablauf der Bestellung der Felder und des Einholens der Ernte gestaltete (vgl. a.a.O. F/A15 und 27 ff.). Diese verschiedenen Arbeitsabläufe wirken anschaulich, detailreich und lebensecht. Im Kontext ebenso plausibel wirkt ihre Angabe, sie hätten kein Gemüse kaufen müssen, das hätten sie selber gepflanzt und dazu hätten sie ein Haus aus Plastik gehabt (vgl. a.a.O. F/A57). Auch weitere Angaben, wie etwa diejenigen zur Tierhaltung (vgl. a.a.O. F/A37 ff.) wirken authentisch. So erklärte sie beispielsweise auf die Frage, weshalb ihre Familie Ziegen gehalten habe, die Ziegen hätten den nötigen Dünger für die Felder geliefert, sie hätten sie aber auch wegen des Fells und der Milch gehalten (vgl. a.a.O. F/A42). 6.4.2 Auch die weiteren Schilderungen namentlich zum Dorf, in dem sie aufgewachsen ist, und dessen Umgebung wirken schlüssig und die Angaben zum Schulbesuch können nicht a priori als unwahr respektive falsch beurteilt werden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz finden sich sodann bezüglich der ersten Phase des Reisewegs - als sie Tibet in Richtung Nepal verlassen habe - durchaus nachvollziehbare und lebensecht wirkenden Ausführungen. 6.4.3 Letztlich und zusätzlich zu den genannten insgesamt lebensnah wirkenden Aussagen zeichnet beispielsweise auch die Schilderung ihrer Situation als unverheiratete schwangere Frau und die dabei erwähnten Lebensumstände in der Heimatregion ein glaubwürdiges Bild der Beschwerdeführerin. 6.4.4 Insgesamt ergeben sich nach dem Gesagten für das Bundesverwaltungsgericht zahlreiche Hinweise in den Aussagen der Beschwerdeführerin, die für eine Herkunft aus der Autonomen Region Tibet und für eine illegale Ausreise aus dieser Region sprechen. 6.4.5 Die gegenteiligen Schlussfolgerungen des SEM sind für das Gericht schwer nachvollziehbar, weil den Akten nicht zu entnehmen ist, was in den von der Vorinstanz monierten Aussagen der Beschwerdeführerin konkret falsch sein soll. So wird pauschal festgehalten, die Angaben zum Schulsystem in der Autonomen Region Tibet seien "nicht korrekt" und sie habe das in Tibet übliche Flächenmass nicht benennen können. Die Vorinstanz hat für diese sachspezifischen Themen offensichtlich eigenes Länderwissen herangezogen. In diesem Kontext hat das Gericht in seiner Rechtsprechung zu dieser Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie in BVGE 2015/10 (entspricht dem in der Beschwerde zitierten Urteil BVGer E-3361/2014) klare Regeln definiert: Aus den erstinstanzlichen Akten muss erkennbar werden, welche Fragen das SEM der asyl-suchenden Person gestellt und wie diese darauf geantwortet hat. Zudem muss dokumentiert werden, wie diese Fragen hätten beantwortet werden und weshalb eine in der fraglichen Region sozialisierte Person die zutreffenden Antworten hätte kennen müssen. Die jeweils zutreffenden Antworten sind mit Informationen zu belegen, bei deren Beschaffung, Aufbereitung und Präsentation sich die Vorinstanz an den für Country of Origin Information (COI) geltenden Standards zu orientieren hat. Diese Standards sind bei der vorliegenden Herkunftsabklärung nicht eingehalten worden. 6.4.6 Obwohl genau dies von der Beschwerdeführerin explizit gerügt wurde (vgl. Beschwerde S. 17 f.), beschränkte sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung auf die Feststellung, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunkts des SEM rechtfertigen könnten (und es stehe der Beschwerdeführerin frei, beim SEM einen Antrag um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Konkubinatspartners zu stellen; vgl. Vernehmlassung S. 1). Die Vorinstanz hat es im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens unterlassen, die erwähnten Mängel ihrer Sachverhaltsermittlung zu beheben - beispielsweise durch eine nachträgliche Aktennotiz mit den fehlenden COI-Informationen. Dem Bundesverwaltungsgericht ist damit die Einschätzung verunmöglicht, ob die diesbezüglichen Argumente und Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zutreffen oder nicht. Weil das Fehlende nicht nachgeholt worden ist, kann zudem praxisgemäss keine Heilung der Mängel auf Beschwerdeebene erfolgen. 6.5 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich zudem der Argumentation in der Beschwerde zum Reisepass insoweit an, als die Haltung des SEM, der indische Pass sei ein authentisches Dokument - soweit aus den Akten erkennbar - offenbar tatsächlich auf der blossen Mutmassung basiert, die Echtheit des Dokuments sei durch die Schweizer Botschaft in L._______ einlässlich geprüft worden (vgl. Beschwerde S. 7). Solches ergibt sich aus den Visumsunterlagen jedoch nicht (vgl. A19). Auch die übrigen Ausführungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem indischen Reisepass sind nicht a priori von der Hand zu weisen (vgl. Beschwerde S. 5 ff.). Das Gericht kann bei dieser Aktenlage nicht beurteilen, ob es sich um einen echten Reisepass handelt. 6.6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt in mehrfacher Weise ungenügend erstellt und - damit einhergehend - den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt hat. 6.7 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Ein reformatorischer Entscheid des Gerichts ist auf der heutigen Aktengrundlage nicht möglich. 6.8 6.8.1 Die Verfügung vom 9. Juli 2020 ist damit aufzuheben und die Sache ist im Sinn der Erwägungen zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Bezug auf den Ort der Sozialisierung der Beschwerdeführerin drängt sich die Durchführung einer (landeskundlichen und sprachwissenschaftlichen) LINGUA-Analyse auf. Zudem wird die Authentizität des indischen Reisepasses durch ein spezialisiertes Urkundenlabor zu prüfen sein. Je nach Ergebnis dieser Sachverhaltsabklärungen wird die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie stamme aus der Autonomen Region Tibet und sei dort verfolgt worden, neu zu beurteilen sein. 6.8.2 Das SEM wird in einem weiteren Schritt den mittlerweile bei der Vor-instanz eingereichten Antrag auf Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Lebenspartners zu prüfen haben. Mit Bezug auf das zweite Kind der Beschwerdeführerin wurde offenbar bisher kein entsprechender Antrag gestellt (was damit zusammenhängen könnte, dass auf dem Geburtsschein vom [...] die Angaben zum Kindsvater fehlen). 6.8.3 Schliesslich wird die Vorinstanz gegebenenfalls die Änderungen der ZEMIS-Daten formal korrekt festzustellen haben (vgl. oben E. 3). 6.9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens muss vorerst auf eine Auseinandersetzung mit der Frage der Glaubhaftigkeit der originären Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin - und auf ihre Ausführungen in diesem Zusammenhang auf Beschwerdeebene - verzichtet werden.

7. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit die Aufhebung der Verfügung vom 9. Juli 2020 beantragt worden ist. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Der Beschwerdeführerin ist eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Vertretungskosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). In der Honorarnote des amtlichen Rechtsbeistands vom 24. März 2021 wurden gut fünf Honorarstunden ausgewiesen, was angemessen ist. Die vom SEM zu leistende Parteientschädigung ist demnach auf Fr. 1700.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.

2. Die Verfügung vom 9. Juli 2020 wird aufgehoben, und die Sache wird zur Vornahme weiterer Sachverhaltsabklärungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Das SEM wird angewiesen, nach erfolgten Abklärungen die Änderungen der ZEMIS-Daten der Beschwerdeführerin in Form einer Zwischenverfügung korrekt festzustellen, falls angesichts des Ergebnisses der Abklärungen an der Alias-Identität der Beschwerdeführerin festgehalten wird.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1700.- auszurichten.

6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: