Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an an Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Bettina Schwarz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4026/2010 {T 0/2} Urteil vom 11. Juni 2010 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz. Parteien A._______, Nigeria, vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, LL.M., (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Mai 2010 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 9. September 2007 sein erstes Asylgesuch in der Schweiz einreichte, welches das BFM mit Verfügung vom 21. November 2007 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 7. Januar 2008 eine gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde abwies, dass somit die Verfügung des BFM vom 21. November 2007 in Rechtskraft erwuchs, dass sodann der Beschwerdeführer seit 21. Juli 2009 unbekannten Aufenthalts war, dass der Beschwerdeführer am 31. Januar 2010 erneut um Asyl nachsuchte, dass er gemäss eigenen Angaben anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 10. Februar 2010 sowie der Anhörung vom 19. April 2010 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe im Juli 2009 die Schweiz verlassen und sei nach Nigeria zurückgekehrt, dass er nach seiner Ankunft in Nigeria in seine Heimatstadt C._______ gereist sei und dort einige Zeit zuerst bei seiner Mutter gewohnt habe, dass er später zu einem Freund nach D._______ gezogen sei, dass ihn dort seine Mutter angerufen und gewarnt habe, die Polizei suche ihn bei ihr zu Hause aufgrund seiner E._______-Vergangenheit, dass er in der Folge in F._______ bei einem Onkel gelebt habe, worauf er schliesslich nach G._______ zu einem Freund übersiedelt sei, dass dieser Freund ihm Papiere besorgt und die Ausreise organisiert habe, worauf er mit dem Flugzeug am 31. Januar 2010 wieder in die Schweiz gelangt sei, dass der Beschwerdeführer überdies geltend machte, er sei an H._______ erkrankt, dass der Beschwerdeführer am (...) 2010 wegen Handels mit Betäubungsmitteln verzeigt wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 20. Mai 2010 - am 27. Mai 2010 eröffnet - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Juni 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, der negative Entscheid des BFM sei aufzuheben, die vorinstanzliche Behörde sei anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten, sowie es sei die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu bewilligen, dass die vorinstanzlichen Akten am 7. Juni 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asylrechts endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VVG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während eines hängigen Verfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG) dass im Rahmen der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene und für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse zu prüfen sind, wobei die Anforderungen an das Beweismass tief anzusetzen sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2) und gemäss zitierter Praxis diese Prüfung auf Ereignisse beschränkt bleibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und nicht in Anwendung des weiten Verfolgungsbegriffs (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 18) zu erfolgen hat (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 S. 18f. E.4.5), dass der Beschwerdeführer am 9. September 2007 sein erstes Asylgesuch einreichte, das BFM dieses mit Verfügung vom 21. November 2007 ablehnte, das Bundesverwaltungsgericht diese mit Urteil vom 7. Januar 2008 bestätigte und der Entscheid damit in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer somit offensichtlich und unbestrittenermassen in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, dass das von ihm im ersten Asylverfahren geltend gemachte Vorbringen, er werde aufgrund seiner Mitgliedschaft bei E._______ verfolgt, als unglaubhaft erachtet und diese Schlussfolgerung im Beschwerdeurteil des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt wurde, dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, es ergäben sich aus den Akten keine Hinweise für nach Abschluss des Verfahrens eingetretene Ereignisse, welche für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass die Erwägungen des BFM zu bestätigen sind, wonach der Beschwerdeführer widersprüchliche Sachverhalte zur Einreisekontrolle in Nigeria sowie zum Verbleib seiner Reisepapiere dargelegt habe, dass das BFM überdies zu Recht festgestellt hat, der Beschwerdeführer habe unterschiedliche Angabe zum Zeitpunkt des Telefonanrufes seiner Mutter gemacht, dass eine solche warnende Mitteilung dem Betroffenen in Erinnerung hätte bleiben müssen und ihm somit nicht geglaubt werden kann, er habe eine solche überhaupt erhalten, dass deshalb auch für das Bundesverwaltungsgericht erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in Nigeria von der Polizei gesucht worden, bestehen, dass deshalb die Vorinstanz zu Recht zum Ergebnis kam, die geltend gemachte Verfolgungsgeschichte des Beschwerdeführers sei unhaltbar, dass - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird, dass die Vorbehalte in der Beschwerde, es sei zu Verständigungsschwierigkeiten mit den Dolmetschern gekommen - welche einerseits aus Kamerun, andererseits aus Nigeria stammen würden - nicht zu überzeugen vermögen, zumal der Beschwerdeführer bei den Anhörungen anführte, er verstehe die Dolmetscher sehr gut, und am Schluss beider Befragungen die Richtigkeit der Protokolle unterschriftlich bestätigte, dass an dieser Einschätzung auch das Vorbringen, die Vorinstanz habe seine Reiseroute falsch interpretiert, nicht mit seiner Verfolgung in Zusammenhang steht, dass die vom Beschwerdeführer eingereichte Kopie der "Membershipcard E._______" kein beweistaugliches Dokument darstellt, da dieses per Fax und nicht im Original eingereicht wurde, dass zudem der Beweis dieser Mitgliedschaft alleine noch keine verfolgungsrelevante Situation begründen würde, dass überdies der Beschwerdeführer schon zu einem früheren Verfahrenszeitpunkt dieses Dokument hätte einreichen können und somit das Gericht die späte Eingabe als nachgeschoben betrachtet, um dem Asylgesuch mehr Ausdruck zu verleihen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG) dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass insbesondere seine H._______-Erkrankung und sein I._______ einer Rückkehr nach Nigeria nicht entgegenstehen, da eine allenfalls notwendige Therapie auch in Nigeria möglich ist, dass das vom Beschwerdeführer eingereichte Arztzeugnis keine gegenwärtige Behandlung vorsieht und somit kein Bedarf einer Medikation oder Therapie besteht, dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass bei allfälligem Bedarf ausserdem die Möglichkeit besteht, medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 AsylG zu beantragen, um die medizinische Betreuung im Heimatstaat sicherzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass infolgedessen der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG somit abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an an Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Bettina Schwarz Versand: