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E-399/2017

E-399/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-02-23 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 5. September 2011 in der Schweiz um Asyl nach. Am 13. September 2011 fand die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 21. November 2011 die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) statt. B. Am 17. Juni 2015 gab das SEM eine Botschaftsabklärung in Auftrag. Mit Schreiben vom 15. März 2016 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör hierzu gewährt. Mit Schreiben vom 11. April 2016 bestätigte dieser die Korrektheit der Botschaftsabklärung. C. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft (Dispositiv Ziff. 1), lehnte das Asylgesuch ab (Asylunwürdigkeit, Dispositiv Ziff. 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositiv Ziff. 3) und ordnete infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an (Dispositiv Ziff. 4-7). D. Mit Eingabe vom 18. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2016 in den Dispositivpunkten 2 bis 7 aufzuheben und Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten. E. Mit Eingabe vom 13. Februar 2017 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine in Deutschland ausgeschriebene Person mit Terrorbezug handelt.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG).

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer wurde gestützt auf Art. 3 AsylG als Flüchtling anerkannt (Dispositiv Ziff. 1) und vorläufig in der Schweiz aufgenommen (Dispositiv Ziff. 4-7). Prüfgegenstand im Beschwerdeverfahren ist zunächst die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt (Dispositiv Ziff. 2) sowie die Wegweisung angeordnet hat (Dispositiv Ziff. 3).

E. 3.2 Die Vorinstanz begründet die Ablehnung des Asylgesuchs damit, dass der Beschwerdeführer asylunwürdig im Sinne von Art. 53 AsylG sei. Aufgrund der Botschaftsabklärung - die der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers schriftlich bestätigt habe - stehe fest, dass der Beschwerdeführer in Igdir wegen qualifizierter schwerer Körperverletzung mit Urteil vom (...) - unabhängig von einem anderen noch hängigen Verfahren - rechtskräftig verurteilt worden sei. Diese Straftat stelle gemäss Schweizer Recht eine schwere Körperverletzung nach Art. 122 StGB dar, mithin ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB.

E. 3.3 Der Beschwerdeführer bringt hiergegen im Wesentlichen vor, er sei von türkischen Rechtsradikalen angegriffen worden. Er sei das Opfer gewesen und von der türkischen Justiz vom Opfer zum Täter gemacht worden. Die Vorinstanz stütze sich nur auf die türkische Justiz und habe überhaupt nicht beachtet, dass er bereits in den Befragungen deutlich betont habe, dass er niemanden verletzt habe.

E. 4.1 Gemäss Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden.

E. 4.2 Unter den Begriff der "verwerflichen Handlungen" fallen nach konstanter Praxis Straftaten, die dem Verbrechensbegriff des Strafrechts entsprechen (vgl. BVGE 2011/10 E. 6, mit zahlreichen Hinweisen). Straftaten sind im Sinne von Art. 10 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) Verbrechen, wenn sie mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Jahren sanktioniert werden. Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG kann im Weiteren auch bei Handlungen angenommen werden, die als Vergehen zu qualifizieren sind (vgl. Urteil des BVGer D-3417/2009 vom 24. Juni 2010 E 4.6.1, EMARK 1998 Nr. 28 S. 235 ff.). Ob die kriminellen Handlungen einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter haben oder als politisches Delikt einzustufen sind, ist irrelevant (Urteil des BVGer D-3417/2009 vom 24. Juni 2010 E 4.6.1, EMARK 2002 Nr. 9 S. 80 E. 7b).

E. 4.3 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Sie hat einlässlich begründet, weshalb vorliegend Art. 53 AsylG zur Anwendung kommt. So hat die Botschaftsabklärung ergeben, dass der Beschwerdeführer - ohne ein Rechtsmittel zu ergreifen - wegen "qualifizierter Verletzung" (Knochenbrüche, Verrenkungen) gemäss Art. 87 Abs. 3 des türkischen Strafgesetzbuches mit Urteil vom (...) rechtskräftig verurteilt wurde (z. B. SEM-Akten, A50, S. 1). Ebenso hat die Abklärung ergeben, dass dieses Urteil in keinem Zusammenhang mit dem anderen noch hängigen Verfahren gegen den Beschwerdeführer - in welchem er bisher erfolgreich die entsprechenden Rechtsmittel ergriffen hat und in welchem ihm eine Mitgliedschaft in der PKK (Kurdische Arbeiterpartei) vorgeworfen wird - steht (SEM-Akten, A50, S. 1). Diese Abklärungsergebnisse wurden vom Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 11. April 2016 bestätigt (SEM-Akten, A56, S. 1). Die Tathandlung ist klar unter die Voraussetzungen der Verwerflichkeit im Sinne von Art. 53 AsylG subsumierbar (E. 4.2). Indem der Beschwerdeführer gegen das Urteil vom (...) kein Rechtsmittel eingelegt hat, hat er es anerkannt. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. Sodann ist die Annahme der Asylunwürdigkeit verhältnismässig. Sie ist als gesetzliche Folge geeignet, erforderlich und zumutbar. Der Beschwerdeführer hat durch seine Handlung Knochenbrüche beziehungsweise Verrenkungen beim Opfer hervorgerufen. Diese Handlung steht als qualifizierte schwere Körperverletzung gemäss Art. 87 Abs. 3 des türkischen Strafgesetzbuches unter Strafe. Ein Politmalus kann ausgeschlossen werden. Die Tathandlung liegt weniger als acht Jahre zurück, als der Beschwerdeführer bereits volljährig ([...] Jahre alt) war und vor seiner Ausreise stand. Eine Distanzierung von der Tat ist selbst auf Beschwerdeebene nicht ersichtlich. Die Strafe von 9 Monaten und 10 Tagen ist ferner verhältnismässig und liegt im Rahmen des Strafmasses, welches auch in der Schweiz bei schwerer Körperverletzung beziehungsweise einem Verbrechen Anwendung findet. Schliesslich kann der Beschwerdeführer nichts von den seitenweisen Zitaten aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3417/2009 vom 24. Juni 2010 zu seinen Gunsten ableiten, zumal das Verfahren wegen Körperverletzung in keinem Zusammenhang mit demjenigen betreffend die PKK steht. Um Wiederholungen zu vermeiden ist auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zu verwiesen, die zu Recht dem Beschwerdeführer nach Art. 53 AsylG kein Asyl gewährt hat.

E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.

E. 6 Insoweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei die vorinstanzliche Verfügung in den Dispositivziffern 4 bis 7 aufzuheben, ist die Beschwerde - nach Bestätigung der Dispositivziffern 2 und 3 - gegenstandslos geworden. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung bereits zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben; allfällige Vollzugshindernisse sind mithin nicht mehr zu prüfen.

E. 7 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt implizit die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.

E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-399/2017 Urteil vom 23. Februar 2017 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 5. September 2011 in der Schweiz um Asyl nach. Am 13. September 2011 fand die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 21. November 2011 die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) statt. B. Am 17. Juni 2015 gab das SEM eine Botschaftsabklärung in Auftrag. Mit Schreiben vom 15. März 2016 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör hierzu gewährt. Mit Schreiben vom 11. April 2016 bestätigte dieser die Korrektheit der Botschaftsabklärung. C. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft (Dispositiv Ziff. 1), lehnte das Asylgesuch ab (Asylunwürdigkeit, Dispositiv Ziff. 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositiv Ziff. 3) und ordnete infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an (Dispositiv Ziff. 4-7). D. Mit Eingabe vom 18. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2016 in den Dispositivpunkten 2 bis 7 aufzuheben und Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten. E. Mit Eingabe vom 13. Februar 2017 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine in Deutschland ausgeschriebene Person mit Terrorbezug handelt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG). 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer wurde gestützt auf Art. 3 AsylG als Flüchtling anerkannt (Dispositiv Ziff. 1) und vorläufig in der Schweiz aufgenommen (Dispositiv Ziff. 4-7). Prüfgegenstand im Beschwerdeverfahren ist zunächst die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt (Dispositiv Ziff. 2) sowie die Wegweisung angeordnet hat (Dispositiv Ziff. 3). 3.2 Die Vorinstanz begründet die Ablehnung des Asylgesuchs damit, dass der Beschwerdeführer asylunwürdig im Sinne von Art. 53 AsylG sei. Aufgrund der Botschaftsabklärung - die der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers schriftlich bestätigt habe - stehe fest, dass der Beschwerdeführer in Igdir wegen qualifizierter schwerer Körperverletzung mit Urteil vom (...) - unabhängig von einem anderen noch hängigen Verfahren - rechtskräftig verurteilt worden sei. Diese Straftat stelle gemäss Schweizer Recht eine schwere Körperverletzung nach Art. 122 StGB dar, mithin ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB. 3.3 Der Beschwerdeführer bringt hiergegen im Wesentlichen vor, er sei von türkischen Rechtsradikalen angegriffen worden. Er sei das Opfer gewesen und von der türkischen Justiz vom Opfer zum Täter gemacht worden. Die Vorinstanz stütze sich nur auf die türkische Justiz und habe überhaupt nicht beachtet, dass er bereits in den Befragungen deutlich betont habe, dass er niemanden verletzt habe. 4. 4.1 Gemäss Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden. 4.2 Unter den Begriff der "verwerflichen Handlungen" fallen nach konstanter Praxis Straftaten, die dem Verbrechensbegriff des Strafrechts entsprechen (vgl. BVGE 2011/10 E. 6, mit zahlreichen Hinweisen). Straftaten sind im Sinne von Art. 10 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) Verbrechen, wenn sie mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Jahren sanktioniert werden. Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG kann im Weiteren auch bei Handlungen angenommen werden, die als Vergehen zu qualifizieren sind (vgl. Urteil des BVGer D-3417/2009 vom 24. Juni 2010 E 4.6.1, EMARK 1998 Nr. 28 S. 235 ff.). Ob die kriminellen Handlungen einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter haben oder als politisches Delikt einzustufen sind, ist irrelevant (Urteil des BVGer D-3417/2009 vom 24. Juni 2010 E 4.6.1, EMARK 2002 Nr. 9 S. 80 E. 7b). 4.3 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Sie hat einlässlich begründet, weshalb vorliegend Art. 53 AsylG zur Anwendung kommt. So hat die Botschaftsabklärung ergeben, dass der Beschwerdeführer - ohne ein Rechtsmittel zu ergreifen - wegen "qualifizierter Verletzung" (Knochenbrüche, Verrenkungen) gemäss Art. 87 Abs. 3 des türkischen Strafgesetzbuches mit Urteil vom (...) rechtskräftig verurteilt wurde (z. B. SEM-Akten, A50, S. 1). Ebenso hat die Abklärung ergeben, dass dieses Urteil in keinem Zusammenhang mit dem anderen noch hängigen Verfahren gegen den Beschwerdeführer - in welchem er bisher erfolgreich die entsprechenden Rechtsmittel ergriffen hat und in welchem ihm eine Mitgliedschaft in der PKK (Kurdische Arbeiterpartei) vorgeworfen wird - steht (SEM-Akten, A50, S. 1). Diese Abklärungsergebnisse wurden vom Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 11. April 2016 bestätigt (SEM-Akten, A56, S. 1). Die Tathandlung ist klar unter die Voraussetzungen der Verwerflichkeit im Sinne von Art. 53 AsylG subsumierbar (E. 4.2). Indem der Beschwerdeführer gegen das Urteil vom (...) kein Rechtsmittel eingelegt hat, hat er es anerkannt. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. Sodann ist die Annahme der Asylunwürdigkeit verhältnismässig. Sie ist als gesetzliche Folge geeignet, erforderlich und zumutbar. Der Beschwerdeführer hat durch seine Handlung Knochenbrüche beziehungsweise Verrenkungen beim Opfer hervorgerufen. Diese Handlung steht als qualifizierte schwere Körperverletzung gemäss Art. 87 Abs. 3 des türkischen Strafgesetzbuches unter Strafe. Ein Politmalus kann ausgeschlossen werden. Die Tathandlung liegt weniger als acht Jahre zurück, als der Beschwerdeführer bereits volljährig ([...] Jahre alt) war und vor seiner Ausreise stand. Eine Distanzierung von der Tat ist selbst auf Beschwerdeebene nicht ersichtlich. Die Strafe von 9 Monaten und 10 Tagen ist ferner verhältnismässig und liegt im Rahmen des Strafmasses, welches auch in der Schweiz bei schwerer Körperverletzung beziehungsweise einem Verbrechen Anwendung findet. Schliesslich kann der Beschwerdeführer nichts von den seitenweisen Zitaten aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3417/2009 vom 24. Juni 2010 zu seinen Gunsten ableiten, zumal das Verfahren wegen Körperverletzung in keinem Zusammenhang mit demjenigen betreffend die PKK steht. Um Wiederholungen zu vermeiden ist auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zu verwiesen, die zu Recht dem Beschwerdeführer nach Art. 53 AsylG kein Asyl gewährt hat.

5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.

6. Insoweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei die vorinstanzliche Verfügung in den Dispositivziffern 4 bis 7 aufzuheben, ist die Beschwerde - nach Bestätigung der Dispositivziffern 2 und 3 - gegenstandslos geworden. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung bereits zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben; allfällige Vollzugshindernisse sind mithin nicht mehr zu prüfen.

7. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt implizit die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand: