Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 2. April 2009 stellte das BFM fest, D._______ (Ehemann der Beschwerdeführerin und Vater ihrer Kinder) erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom 25. Juli 2008 ab, wies ihn aus der Schweiz weg und schob den Vollzug der Wegweisung infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Die Beschwerdeführerin liess am 9. November 2011 beim Bundesamt durch ihren Ehemann, (wieder-)vertreten durch Oliver Brunetti, für sich und ihre beiden Kinder um Asyl und Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens nachsuchen. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach der Flucht des Ehemannes im (...) hätten die Angehörigen des (...) diesen gesucht und die Beschwerdeführerin geschlagen, damit sie dessen Aufenthaltsort bekannt gebe. Es gehe ihr gesundheitlich nicht gut, sie sei (...) durch die Al-Shabaab (islamistische militante Bewegung, Anm. BVGer) am (...) verletzt worden und immer noch beim Gehen behindert. Ihr Sohn leide an (...). Im (...) sei sie von der Al-Shabaab dabei erwischt worden, wie sie (...) gearbeitet habe. Daraufhin habe ihr die Al-Shabaab verboten, das Geschäft weiter zu betreiben. Seither lebe die Familie vom Betteln und kleineren Zuwendungen von Nachbarn. C. Mit Schreiben vom 23. März 2012 informierte die Beschwerdeführerin das BFM darüber, dass (...) die Schwester, der Bruder und die Mutter ihres Ehemannes wegen Verweigerung einer Zwangsheirat von der Al-Shabaab entführt worden seien. Seither bestehe kein Kontakt mehr zu diesen. Sie sei aus Furcht davor, ebenfalls Opfer von Übergriffen zu werden, mit ihren Kindern aus (...) geflohen und habe sich in das Lager in (...) begeben. D. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2012 an das Bundesamt wurde eine von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Bestätigung (Asylgesuch) und eine Vollmacht zu den Akten gereicht. E. Die Beschwerdeführerin wies das BFM mit Schreiben vom 1. Februar 2013 darauf hin, dass keine ihrer Eingaben beantwortet worden sei; sie stellte für den Fall, dass bis zum 21. Februar 2013 kein Verfahrensschritt erfolge, die Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde in Aussicht. F. Mit Eingabe vom 6. März 2013 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde wegen Rechtsverzögerung. Mit Urteil vom 15. Mai 2013 hiess dieses die Beschwerde gut, stellte fest, dass das Verfahren vor dem BFM zu lange gedauert habe, und wies das Bundesamt an, das Verfahren nunmehr zügig durchzuführen. G. Mit Zwischenverfügung vom 25. März 2013 teilte das BFM dem Rechtsvertreter mit, in Somalia gebe es keine Schweizerische Vertretung. Somit sei das Verfahren schriftlich abzuwickeln. Es lud die Beschwerdeführerin zwecks Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts ein, zu einer zu einer Reihe konkreter Fragen ergänzend Stellung zu nehmen H. Die Beschwerdeführerin beantwortete diese Fragen mit Eingabe vom 26. April 2013 (Datum des Schreibens des Rechtsvertreters). I. Mit Verfügung vom 12. Juni 2013 bewilligte das Bundesamt die Einreise der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch aus dem Ausland ab. J. Mit Beschwerde vom 12. Juli 2013 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin für sich und ihre Kinder in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens, die Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. K. Mit Verfügung vom 19. Juli 2013 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf einen Kostenvorschuss und räumte dem BFM Gelegenheit zur Vernehmlassung ein; diese ging am 23. Juli 2013 beim Gericht ein. L. Die Replik der Beschwerdeführerin ging dem Gericht innert erstreckter Frist am 26. August 2013 zu.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland weggefallen (vgl. AS 2012 5359). Das vorliegende Urteil ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung zur vorgenannten Änderung, wonach für Asyl-gesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten. Wird demnach nachfolgend auf das AsylG oder Verordnungstexte verwiesen, bezieht sich dies stets auf die bisherige Fassung der entsprechenden Bestimmungen.
E. 1.4 Mangels eines Rückscheins ist nicht bekannt, wann die angefochtene Verfügung eröffnet worden ist. Angesichts deren Erlassdatums (12. Juni 2013) ist die Beschwerde indessen fristgerecht eingereicht worden.
E. 1.5 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vorliegend erfüllt.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Ein Asylgesuch kann im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 19 und 20 Abs. 1 AsylG). Die Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1).
E. 3.2 Der Umstand, dass das vorliegende Asylgesuch nicht bei einer Schweizerischen Vertretung, sondern direkt beim BFM eingereicht wurde, ist nicht massgeblich (vgl. BVGE 2011/39 E. 3); das BFM hat die Eingabe vom 9. November 2011 zu Recht als Asylgesuch aus dem Ausland entgegengenommen. Es begründete den Verzicht auf eine persönliche Befragung in seiner Verfügung vom 25. März 2013 mit der fehlenden Schweizer Vertretung in Somalia. Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 26. April 2013 zu den Fragen Stellung, womit sie rechtsgenügend Gelegenheit erhielt, ihre Asylgründe darzulegen.
E. 4.1 Einer Person, welche vor dem 29. September 2012 im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 AsylG) - das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung - oder aber, wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl und damit die Einreise in die Schweiz ist ihr zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (Art. 52 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 In der Antwort auf die ihr schriftlich gestellten Fragen führte die Beschwerdeführerin aus, im (...) habe sie (...) verlassen und sei mit den Kindern nach (...) geflohen. Im (...) habe sie sich kurzfristig nach (...) begeben, um Vollmacht und Gesuchsbestätigung postalisch in die Schweiz zu schicken; dabei sei sie von (...) zweimal vergewaltigt worden. Im Januar 2013 habe sie versucht, nach (...) zur (...) Grenze zu gelangen. Dieses Vorhaben habe sie wegen finanzieller Schwierigkeiten und der langen Wegstrecke abbrechen müssen, weshalb sie nach (...) zurückgekehrt sei. Sie werde erneut versuchen, nach (...) zu fliehen und sich dort in ein Flüchtlingslager begeben.
E. 4.3 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, es sei bekannt, dass noch immer Teile Somalias von Kampfhandlungen zwischen Kräften der Übergangsregierung und verschiedenen Milizen betroffen seien. Die allgemeine Unsicherheit, die als Folge dieses Konflikts in gewissen Teilen des Landes herrsche, betreffe indessen die gesamte somalische Bevölkerung in gleichem Masse. Den Akten könnten keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass der Beschwerdeführerin und ihren Kindern aktuell Verfolgungsmassnahmen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe drohen könnten. Massnahmen wie dem Verbot, weiterhin (...) zu verkaufen, seien tausende von Frauen ausgesetzt. Dass die Beschwerdeführerin als Schwägerin und Schwiegertochter engen Kontakt zur Familie ihres Ehemannes gehabt habe, sei normal; daraus abzuleiten, sie würde auch entführt, sei nicht nachvollziehbar. Hinzu komme, dass seit August 2011 Mogadischu und die nähere Umgebung nicht mehr unter der Macht der Al-Shabaab stehen würden. Die Anschläge, die es ab und zu gebe, würden sich in der Regel gegen Mitglieder der Übergangsregierung und nicht gegen Zivilpersonen richten. Die Beschwerdeführenden könnten sich demnach wieder in (...) niederlassen, da eine unmittelbare Bedrohung nicht bestehe. Die Beschwerdeführerin mache im Zusammenhang mit der Vergewaltigung durch (...)in (...) im (...) keine weiteren Angaben und auch keine Asylgründe geltend, weshalb es sich erübrige, zu diesem Punkt Stellung zu nehmen.
E. 4.4 In der Rechtsmitteleingabe erläutert die Beschwerdeführerin ihre bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Asylgründe. Sie stimmt dem BFM insoweit zu, als sie mit Ausnahme des Arbeitsverbotes wegen (...) keine direkte Bedrohung durch die Al-Shabaab erfahren habe. Hingegen könne ihr nicht zugemutet werden, auf eine konkrete Manifestierung der drohenden Gefahr zu warten. Eine Rückkehr nach (...) sei ihr nicht zumutbar, da die Al-Shabaab dort immer wieder Anschläge verüben würden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht.
E. 4.5 In seiner Vernehmlassung führte das Bundesamt aus, es erstaune, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern nach (...) gegangen sei, da gerade jenes Gebiet eindeutig und bis vor kurzem ausschliesslich im Einflussbereich der Al-Shabaab liege.
E. 4.6 In der Replik brachte die Beschwerdeführerin vor, nicht gezielt nach (...) gegangen zu sein. Nach ihrem Weggang von (...) habe sie vor (...) die einzige Strasse Richtung (...) gewählt, die von dort weggeführt habe. Die ganze Strecke habe sie zu Fuss zurückgelegt. In (...) habe sie Leute getroffen, die in (...) im gleichen Quartier gewohnt hätten. Dort sei sie geblieben. Sie habe nicht gewusst, dass (...) im Einflussbereich der Al-Shabaab liege, und werde so bald wie möglich erneut versuchen, nach (...) zu gelangen.
E. 5.1 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch aus dem Ausland mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. In Bezug auf die allgemeine Lage in Somalia kann auf die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-5705/2010 vom 17. September 2013 E. 8.5.1 ff. vorgenommene Einschätzung der Situation verwiesen werden, welche im Wesentlichen mit den Erwägungen des BFM übereinstimmt. Demnach sind noch immer Teile Somalias von Kampfhandlungen betroffen. Von einer gefestigten und stabilen Sicherheitslage in Süd- und Zentralsomalia kann zum heutigen Zeitpunkt noch nicht die Rede sein. Mogadischu selbst steht seit dem erzwungenen Rückzug der Al-Shabaab im August 2011 unter der Kontrolle der somalischen Regierungstruppen und der Schutztruppen der Friedensmission der Afrikanischen Union (African Union Mission in Somalia/AMISOM). Die Sicherheitslage in der Stadt hat sich gesamthaft gesehen dahingehend deutlich verbessert, als flächendeckende Kampfhandlungen mit den Al-Shabaab-Milizen nicht mehr stattfinden. Die allgemein verbesserte Sicherheitssituation führte dazu, dass im vergangenen Jahr tausende vormals geflohene und intern vertriebene Somalier wieder nach Mogadischu zurückkehrten. Die weitere und konsolidierte Verbesserung der Sicherheitslage ist erklärtes Ziel der Regierung und der internationalen Gemeinschaft. Die Regierungstruppen und AMISOM setzen ihren Kampf gegen die Al-Shabaab fort. In Bezug auf Mogadischu kann zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr von einer Situation "extremer allgemeiner und verbreiteter Gewalt" gesprochen werden, die als dermassen intensiv einzustufen ist, dass für jede in der Stadt wohnhafte Person eine ernsthafte Gefahr unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) grundsätzlich als gegeben zu erachten ist.
E. 5.2 Aus den Akten ergeben sich sodann auch keinerlei Anhaltspunkte, dass es sich bei den geltend gemachten Behelligungen durch die Al-Shabaab-Milizen um gezielt gegen die Beschwerdeführerin und aus einem flüchtlingsrelevanten Motiv begangene Akte gehandelt hätte. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Grossteil der zivilen Bevölkerung Massnahmen wie dem infolge (...) ausgesprochenen (...-)verbot ausgesetzt war. Es handelt sich dabei um keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme im Sinne von Art. 3 AsylG. Die Furcht der Beschwerdeführerin, infolge der verweigerten Zwangsverheiratung ihrer Schwägerin ebenfalls entführt zu werden, wird nicht näher erläutert. Das Gericht erachtet diese vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin weder mit der Familie ihres Ehemannes zusammengewohnt hat noch zu irgendeinem Zeitpunkt direkt von der Al-Shabaab bedroht worden ist, als im Sinne von Art. 3 AsylG nicht begründet. Im Übrigen wurde bereits darauf hingewiesen, dass Mogadischu und die nähere Umgebung seit August 2011 nicht mehr unter der Macht und dem Einflussbereich der Al-Shabaab stehen. Die Beschwerdeführerin kann sich demnach mit ihren Kindern wieder in (...), wo sie bis zu ihrem Weggang (...) mit ihrer Mutter gelebt hat, niederlassen. Ausführungen zu einer allfälligen innerstaatlichen Fluchtalternative erübrigen sich damit. Die behauptete Vergewaltigung durch (...) in (...) im (...) wurde in keiner Weise näher erläutert. Das Vorbringen, Details zu diesem Ereignis könnten nicht beigebracht werden, weil es ihr schwer falle, darüber zu sprechen, erachtet das Gericht als Schutzbehauptung. Im Rahmen einer minimalen Wahrnehmung der gesetzlichen Mitwirkungspflicht wäre zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren diese - von der Vorinstanz ausdrücklich angezweifelte - Parteibehauptung konkretisieren würde. Zweifel an der behaupteten Vergewaltigung ergeben sich auch daraus, dass dieser Übergriff im (...) in (...) stattgefunden haben soll, wohin sich die Beschwerdeführerin "kurzfristig" begeben habe, um die Vollmacht und die Bestätigung ihres Asylgesuchs "postalisch in die Schweiz zu schicken". Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie diese Dokumente, die ihr offensichtlich von der Schweiz aus zugestellt worden sind, hätte von (...) aus zurückschicken und dafür einen (...) langen, beschwerlichen Weg auf sich nehmen sollen. Bezeichnenderweise hat sie die Dokumente auch mit der Ortsangabe "(...)" versehen, und nicht, wie vor dem Hintergrund ihrer Schilderungen zu erwarten, mit (...) (vgl. Akten BFM 5/2).
E. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine aktuelle Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Ihre Schutzfähigkeit im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht gegeben. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese keine neuen Begründungselemente enthält, welche geeignet wären, die Einschätzung des BFM entscheidend zu relativieren. Dieses hat demnach der Beschwerdeführerin und den Kindern zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und die Asylgesuche abgelehnt.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2013 hat der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Demnach sind der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben) - das BFM, Abt. Asyl I / II, mit den Akten N (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3982/2013 Urteil vom 21. Oktober 2013 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Walter Stöckli; Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien A._______, geboren (...), Beschwerdeführerin, und ihre Kinder B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), Somalia, vertreten durch Dr. iur. Oliver Brunetti, Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel (BAS), (...), gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 12. Juni 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 2. April 2009 stellte das BFM fest, D._______ (Ehemann der Beschwerdeführerin und Vater ihrer Kinder) erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom 25. Juli 2008 ab, wies ihn aus der Schweiz weg und schob den Vollzug der Wegweisung infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Die Beschwerdeführerin liess am 9. November 2011 beim Bundesamt durch ihren Ehemann, (wieder-)vertreten durch Oliver Brunetti, für sich und ihre beiden Kinder um Asyl und Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens nachsuchen. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach der Flucht des Ehemannes im (...) hätten die Angehörigen des (...) diesen gesucht und die Beschwerdeführerin geschlagen, damit sie dessen Aufenthaltsort bekannt gebe. Es gehe ihr gesundheitlich nicht gut, sie sei (...) durch die Al-Shabaab (islamistische militante Bewegung, Anm. BVGer) am (...) verletzt worden und immer noch beim Gehen behindert. Ihr Sohn leide an (...). Im (...) sei sie von der Al-Shabaab dabei erwischt worden, wie sie (...) gearbeitet habe. Daraufhin habe ihr die Al-Shabaab verboten, das Geschäft weiter zu betreiben. Seither lebe die Familie vom Betteln und kleineren Zuwendungen von Nachbarn. C. Mit Schreiben vom 23. März 2012 informierte die Beschwerdeführerin das BFM darüber, dass (...) die Schwester, der Bruder und die Mutter ihres Ehemannes wegen Verweigerung einer Zwangsheirat von der Al-Shabaab entführt worden seien. Seither bestehe kein Kontakt mehr zu diesen. Sie sei aus Furcht davor, ebenfalls Opfer von Übergriffen zu werden, mit ihren Kindern aus (...) geflohen und habe sich in das Lager in (...) begeben. D. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2012 an das Bundesamt wurde eine von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Bestätigung (Asylgesuch) und eine Vollmacht zu den Akten gereicht. E. Die Beschwerdeführerin wies das BFM mit Schreiben vom 1. Februar 2013 darauf hin, dass keine ihrer Eingaben beantwortet worden sei; sie stellte für den Fall, dass bis zum 21. Februar 2013 kein Verfahrensschritt erfolge, die Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde in Aussicht. F. Mit Eingabe vom 6. März 2013 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde wegen Rechtsverzögerung. Mit Urteil vom 15. Mai 2013 hiess dieses die Beschwerde gut, stellte fest, dass das Verfahren vor dem BFM zu lange gedauert habe, und wies das Bundesamt an, das Verfahren nunmehr zügig durchzuführen. G. Mit Zwischenverfügung vom 25. März 2013 teilte das BFM dem Rechtsvertreter mit, in Somalia gebe es keine Schweizerische Vertretung. Somit sei das Verfahren schriftlich abzuwickeln. Es lud die Beschwerdeführerin zwecks Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts ein, zu einer zu einer Reihe konkreter Fragen ergänzend Stellung zu nehmen H. Die Beschwerdeführerin beantwortete diese Fragen mit Eingabe vom 26. April 2013 (Datum des Schreibens des Rechtsvertreters). I. Mit Verfügung vom 12. Juni 2013 bewilligte das Bundesamt die Einreise der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch aus dem Ausland ab. J. Mit Beschwerde vom 12. Juli 2013 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin für sich und ihre Kinder in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens, die Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. K. Mit Verfügung vom 19. Juli 2013 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf einen Kostenvorschuss und räumte dem BFM Gelegenheit zur Vernehmlassung ein; diese ging am 23. Juli 2013 beim Gericht ein. L. Die Replik der Beschwerdeführerin ging dem Gericht innert erstreckter Frist am 26. August 2013 zu. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland weggefallen (vgl. AS 2012 5359). Das vorliegende Urteil ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung zur vorgenannten Änderung, wonach für Asyl-gesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten. Wird demnach nachfolgend auf das AsylG oder Verordnungstexte verwiesen, bezieht sich dies stets auf die bisherige Fassung der entsprechenden Bestimmungen. 1.4 Mangels eines Rückscheins ist nicht bekannt, wann die angefochtene Verfügung eröffnet worden ist. Angesichts deren Erlassdatums (12. Juni 2013) ist die Beschwerde indessen fristgerecht eingereicht worden. 1.5 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vorliegend erfüllt. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Ein Asylgesuch kann im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 19 und 20 Abs. 1 AsylG). Die Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). 3.2 Der Umstand, dass das vorliegende Asylgesuch nicht bei einer Schweizerischen Vertretung, sondern direkt beim BFM eingereicht wurde, ist nicht massgeblich (vgl. BVGE 2011/39 E. 3); das BFM hat die Eingabe vom 9. November 2011 zu Recht als Asylgesuch aus dem Ausland entgegengenommen. Es begründete den Verzicht auf eine persönliche Befragung in seiner Verfügung vom 25. März 2013 mit der fehlenden Schweizer Vertretung in Somalia. Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 26. April 2013 zu den Fragen Stellung, womit sie rechtsgenügend Gelegenheit erhielt, ihre Asylgründe darzulegen. 4. 4.1 Einer Person, welche vor dem 29. September 2012 im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 AsylG) - das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung - oder aber, wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl und damit die Einreise in die Schweiz ist ihr zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). 4.2 In der Antwort auf die ihr schriftlich gestellten Fragen führte die Beschwerdeführerin aus, im (...) habe sie (...) verlassen und sei mit den Kindern nach (...) geflohen. Im (...) habe sie sich kurzfristig nach (...) begeben, um Vollmacht und Gesuchsbestätigung postalisch in die Schweiz zu schicken; dabei sei sie von (...) zweimal vergewaltigt worden. Im Januar 2013 habe sie versucht, nach (...) zur (...) Grenze zu gelangen. Dieses Vorhaben habe sie wegen finanzieller Schwierigkeiten und der langen Wegstrecke abbrechen müssen, weshalb sie nach (...) zurückgekehrt sei. Sie werde erneut versuchen, nach (...) zu fliehen und sich dort in ein Flüchtlingslager begeben. 4.3 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, es sei bekannt, dass noch immer Teile Somalias von Kampfhandlungen zwischen Kräften der Übergangsregierung und verschiedenen Milizen betroffen seien. Die allgemeine Unsicherheit, die als Folge dieses Konflikts in gewissen Teilen des Landes herrsche, betreffe indessen die gesamte somalische Bevölkerung in gleichem Masse. Den Akten könnten keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass der Beschwerdeführerin und ihren Kindern aktuell Verfolgungsmassnahmen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe drohen könnten. Massnahmen wie dem Verbot, weiterhin (...) zu verkaufen, seien tausende von Frauen ausgesetzt. Dass die Beschwerdeführerin als Schwägerin und Schwiegertochter engen Kontakt zur Familie ihres Ehemannes gehabt habe, sei normal; daraus abzuleiten, sie würde auch entführt, sei nicht nachvollziehbar. Hinzu komme, dass seit August 2011 Mogadischu und die nähere Umgebung nicht mehr unter der Macht der Al-Shabaab stehen würden. Die Anschläge, die es ab und zu gebe, würden sich in der Regel gegen Mitglieder der Übergangsregierung und nicht gegen Zivilpersonen richten. Die Beschwerdeführenden könnten sich demnach wieder in (...) niederlassen, da eine unmittelbare Bedrohung nicht bestehe. Die Beschwerdeführerin mache im Zusammenhang mit der Vergewaltigung durch (...)in (...) im (...) keine weiteren Angaben und auch keine Asylgründe geltend, weshalb es sich erübrige, zu diesem Punkt Stellung zu nehmen. 4.4 In der Rechtsmitteleingabe erläutert die Beschwerdeführerin ihre bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Asylgründe. Sie stimmt dem BFM insoweit zu, als sie mit Ausnahme des Arbeitsverbotes wegen (...) keine direkte Bedrohung durch die Al-Shabaab erfahren habe. Hingegen könne ihr nicht zugemutet werden, auf eine konkrete Manifestierung der drohenden Gefahr zu warten. Eine Rückkehr nach (...) sei ihr nicht zumutbar, da die Al-Shabaab dort immer wieder Anschläge verüben würden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. 4.5 In seiner Vernehmlassung führte das Bundesamt aus, es erstaune, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern nach (...) gegangen sei, da gerade jenes Gebiet eindeutig und bis vor kurzem ausschliesslich im Einflussbereich der Al-Shabaab liege. 4.6 In der Replik brachte die Beschwerdeführerin vor, nicht gezielt nach (...) gegangen zu sein. Nach ihrem Weggang von (...) habe sie vor (...) die einzige Strasse Richtung (...) gewählt, die von dort weggeführt habe. Die ganze Strecke habe sie zu Fuss zurückgelegt. In (...) habe sie Leute getroffen, die in (...) im gleichen Quartier gewohnt hätten. Dort sei sie geblieben. Sie habe nicht gewusst, dass (...) im Einflussbereich der Al-Shabaab liege, und werde so bald wie möglich erneut versuchen, nach (...) zu gelangen. 5. 5.1 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch aus dem Ausland mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. In Bezug auf die allgemeine Lage in Somalia kann auf die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-5705/2010 vom 17. September 2013 E. 8.5.1 ff. vorgenommene Einschätzung der Situation verwiesen werden, welche im Wesentlichen mit den Erwägungen des BFM übereinstimmt. Demnach sind noch immer Teile Somalias von Kampfhandlungen betroffen. Von einer gefestigten und stabilen Sicherheitslage in Süd- und Zentralsomalia kann zum heutigen Zeitpunkt noch nicht die Rede sein. Mogadischu selbst steht seit dem erzwungenen Rückzug der Al-Shabaab im August 2011 unter der Kontrolle der somalischen Regierungstruppen und der Schutztruppen der Friedensmission der Afrikanischen Union (African Union Mission in Somalia/AMISOM). Die Sicherheitslage in der Stadt hat sich gesamthaft gesehen dahingehend deutlich verbessert, als flächendeckende Kampfhandlungen mit den Al-Shabaab-Milizen nicht mehr stattfinden. Die allgemein verbesserte Sicherheitssituation führte dazu, dass im vergangenen Jahr tausende vormals geflohene und intern vertriebene Somalier wieder nach Mogadischu zurückkehrten. Die weitere und konsolidierte Verbesserung der Sicherheitslage ist erklärtes Ziel der Regierung und der internationalen Gemeinschaft. Die Regierungstruppen und AMISOM setzen ihren Kampf gegen die Al-Shabaab fort. In Bezug auf Mogadischu kann zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr von einer Situation "extremer allgemeiner und verbreiteter Gewalt" gesprochen werden, die als dermassen intensiv einzustufen ist, dass für jede in der Stadt wohnhafte Person eine ernsthafte Gefahr unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) grundsätzlich als gegeben zu erachten ist. 5.2 Aus den Akten ergeben sich sodann auch keinerlei Anhaltspunkte, dass es sich bei den geltend gemachten Behelligungen durch die Al-Shabaab-Milizen um gezielt gegen die Beschwerdeführerin und aus einem flüchtlingsrelevanten Motiv begangene Akte gehandelt hätte. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Grossteil der zivilen Bevölkerung Massnahmen wie dem infolge (...) ausgesprochenen (...-)verbot ausgesetzt war. Es handelt sich dabei um keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme im Sinne von Art. 3 AsylG. Die Furcht der Beschwerdeführerin, infolge der verweigerten Zwangsverheiratung ihrer Schwägerin ebenfalls entführt zu werden, wird nicht näher erläutert. Das Gericht erachtet diese vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin weder mit der Familie ihres Ehemannes zusammengewohnt hat noch zu irgendeinem Zeitpunkt direkt von der Al-Shabaab bedroht worden ist, als im Sinne von Art. 3 AsylG nicht begründet. Im Übrigen wurde bereits darauf hingewiesen, dass Mogadischu und die nähere Umgebung seit August 2011 nicht mehr unter der Macht und dem Einflussbereich der Al-Shabaab stehen. Die Beschwerdeführerin kann sich demnach mit ihren Kindern wieder in (...), wo sie bis zu ihrem Weggang (...) mit ihrer Mutter gelebt hat, niederlassen. Ausführungen zu einer allfälligen innerstaatlichen Fluchtalternative erübrigen sich damit. Die behauptete Vergewaltigung durch (...) in (...) im (...) wurde in keiner Weise näher erläutert. Das Vorbringen, Details zu diesem Ereignis könnten nicht beigebracht werden, weil es ihr schwer falle, darüber zu sprechen, erachtet das Gericht als Schutzbehauptung. Im Rahmen einer minimalen Wahrnehmung der gesetzlichen Mitwirkungspflicht wäre zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren diese - von der Vorinstanz ausdrücklich angezweifelte - Parteibehauptung konkretisieren würde. Zweifel an der behaupteten Vergewaltigung ergeben sich auch daraus, dass dieser Übergriff im (...) in (...) stattgefunden haben soll, wohin sich die Beschwerdeführerin "kurzfristig" begeben habe, um die Vollmacht und die Bestätigung ihres Asylgesuchs "postalisch in die Schweiz zu schicken". Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie diese Dokumente, die ihr offensichtlich von der Schweiz aus zugestellt worden sind, hätte von (...) aus zurückschicken und dafür einen (...) langen, beschwerlichen Weg auf sich nehmen sollen. Bezeichnenderweise hat sie die Dokumente auch mit der Ortsangabe "(...)" versehen, und nicht, wie vor dem Hintergrund ihrer Schilderungen zu erwarten, mit (...) (vgl. Akten BFM 5/2). 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine aktuelle Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Ihre Schutzfähigkeit im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht gegeben. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese keine neuen Begründungselemente enthält, welche geeignet wären, die Einschätzung des BFM entscheidend zu relativieren. Dieses hat demnach der Beschwerdeführerin und den Kindern zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und die Asylgesuche abgelehnt.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2013 hat der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Demnach sind der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abt. Asyl I / II, mit den Akten N (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger